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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 SO 1/21 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Wi

Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten - Erledigung

Widerspruchs - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft und Heizung - Ablehnung einer Zustimmung zu einem Umzug - Anmietung der Wohnung - Erledigung

Verwaltungsakts auf andere Weise - Unzulässigkeit

Widerspruchs - Bescheidungsanspruch - rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung Leitsatz 1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs 2 S 4 SGB XII) vor Erhebung

Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung

Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig. (Rn.31)

  1. Die Unzulässigkeit eines Widerspruchs entbindet den Leistungsträger grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. (Rn.33)
  2. Ein Fall rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, der dem Bescheidungsanspruch ausnahmsweise entgegenstehen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn das materielle Rechtsschutzziel mit dem Widerspruch nicht mehr erreicht werden kann. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
  3. November 2020, S 12 SO 64/18, Urteil Tenor Die Berufung

Beklagten gegen das Urteil

Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch

Klägers auf Bescheidung eines Widerspruchs. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Landkreis B.... Randnummer 3 Zum Jahresbeginn 2018 beabsichtigte er einen Umzug nach D... im Gebiet

Beklagten, der ihm wegen einer Lungenerkrankung ärztlich empfohlen worden war. Am

  1. Januar 2018 besichtigte er dort eine Wohnung und beantragte am
  2. Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab
  3. März 2018 durch den Beklagten. Dem Schreiben, in dem er die Beweggründe für seinen Umzug erklärte und darstellte, dass die Wohnung die in D... die für ihn als Rollstuhlfahrer erforderliche behindertengerechte Ausstattung aufweise, fügte er ein ausgefülltes Antragsformular bei, in dem er die Aufwendungen für die Unterkunft wegen der Wohnung in D... auf 500,00 EUR (450,00 EUR netto kalt + 50,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung) bezifferte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. Januar 2018 lehnte der Beklagte „die beantragte Zusicherung für den Umzug“ ab. Unter der dem Tenor folgenden Überschrift „Begründung“ wies er darauf hin, dass die Wohnung zu teuer und damit grundsicherungsrechtlich nicht angemessen sei. Im Fall

Klägers sei die generell geltende Angemessenheitsgrenze von 335,00 EUR um 20 Prozent zu erhöhen, weil er Rollstuhlfahrer sei. Die dann geltende Angemessenheitsgrenze von 426,00 EUR werde aber nach wie vor um 74,00 EUR überschritten. Im Weiteren enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Wenn Sie dennoch in die neue Wohnung umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass bei den Leistungen nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden. Außerdem kann keine Mietkaution gezahlt werden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Am

  1. Februar 2018 mietete der Kläger die Wohnung an. Mit Bescheid vom
  2. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum März 2018 bis Februar 2019 unter Berücksichtigung kalter Unterkunftskosten von 426,00 EUR. Randnummer 6 Am
  3. März 2018 erhob der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. Januar
  5. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Markt für behindertengerechte Wohnungen angespannt sei. Es sei wichtig, dass die Wohnung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung als angemessen erachtet werde. Er sei außerdem auf Leistungen für Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR und für die Mietkaution angewiesen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  6. März 2018,
  7. April 2018 und
  8. Mai 2018 erinnerte der Kläger an die Bescheidung

Widerspruchs, ohne dass seitens

Beklagten eine Reaktion erfolgte. Randnummer 8 Am

  1. Juni 2018 hat er beim Sozialgericht Schleswig Untätigkeitsklage erhoben und vorgetragen, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt habe, der bisher nicht beschieden worden sei. Randnummer 9 Er hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch vom
  2. März 2018 gegen den Bescheid vom
  3. Januar 2018 zu bescheiden. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat vorgetragen, dass ein Fall der Untätigkeit nicht vorliege. Das Widerspruchsverfahren habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger in die fragliche Wohnung eingezogen sei. Im Falle der Erledigung sei die Erteilung eines Widerspruchsbescheids nicht angezeigt; einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gebe es nicht. Es sei auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage erkennbar, da die streitige Rechtsfrage, ob die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen seien, im Rahmen der laufenden Leistungsbewilligung geklärt werden könne. Auch hinsichtlich der Anwaltskosten sei kein Rechtsschutzinteresse erkennbar, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe und Aufwendungen

halb ohnehin nicht zu erstatten seien. Randnummer 14 Mit Urteil vom 23. November 2020 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die Untätigkeitsklage sei zulässig, insbesondere sei die Sperrfrist eingehalten. Der Klage fehle es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei der Einschätzung

Beklagten zu folgen, dass durch den Umzug im Hinblick auf die begehrte Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Erledigung eingetreten sei. Daraus folge allerdings nicht zwangsläufig ein Entfallen

Anspruchs auf Bescheidung

Widerspruchs. Zumindest hätte es einer Einstellung

Widerspruchsverfahrens bedurft. Im Übrigen habe der Widerspruch

Klägers aber auch die Übernahme der Mietkaution betroffen. Da der Beklagte die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe, habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Situation eintreten können, die eine Bescheidung

Widerspruchs vom

  1. März 2018 verbieten würde. Die Klage sei auch im Übrigen begründet, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beklagte den Widerspruch nicht innerhalb der Sperrfrist habe bescheiden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 15 Gegen das ihm am
  2. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  3. Dezember 2020 beim Sozialgericht Schleswig Berufung erhoben, das die Berufungsschrift dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am
  4. Januar 2021 übersandt hat. Randnummer 16 Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids bestehe nicht mehr, weil sich das Widerspruchsverfahren durch den Umzug

Klägers vollumfänglich erledigt habe. Gegenstand

Widerspruchsverfahrens sei entgegen der Auffassung

Sozialgerichts ausschließlich die Frage der Zusicherung zum Umzug und nicht auch die Frage der Ablehnung der Mietkaution gewesen. Soweit das Gericht auf das Erfordernis einer Einstellungsnachricht hinweise, sei dies sicher zutreffend. Der Kläger habe allerdings noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sein Ziel der Bescheidung

Widerspruchs weiterverfolgt und habe sich auch angesichts der richterlichen Würdigungen hinsichtlich der Erledigung

Widerspruchs nicht zu einer Erledigungserklärung durchringen können. Letztlich sei er aber auch nicht zur Erteilung einer Einstellungsnachricht, sondern zur Erteilung eines vollumfänglichen Widerspruchsbescheids verpflichtet worden. Randnummer 17 Er beantragt, Randnummer 18 das Urteil

Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 19 hilfsweise, festzustellen, dass Gegenstand

Widerspruchsverfahrens ausschließlich die Zusicherung zum Umzug gewesen ist. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verzichtet auf eine inhaltliche Stellungnahme. Randnummer 23 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 (Bl. 91 und 94 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Randnummer 24 Dem Senat haben die Leistungsakten

Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen

der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben und eine Befassung

Senats nicht angezeigt ist. Randnummer 26 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil die Beteiligten nicht unmittelbar über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten, bzw., sofern die Mietkaution Gegenstand

geltend gemachten Bescheidungsanspruchs sein sollte, die Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wäre. Randnummer 28 Die Berufung ist – soweit der Beklagte mit seinem Hauptantrag die Aufhebung

erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt – nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Beklagten zur Bescheidung

Widerspruchs

Klägers vom

  1. März 2018 gegen den Bescheid vom
  2. Januar 2018 verpflichtet. Der Beklagte hat die Bescheidung

Widerspruchs rechtswidrig unterlassen (vgl. § 131 Abs. 3 SGG). Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet. Randnummer 29 Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme

Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von sechs Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Daran gemessen ist die Untätigkeitsklage zulässig. Diese Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage liegen hier vor. Randnummer 30 Der Kläger hat am

  1. März 2018 einen Widerspruch erhoben, den der Beklagte bisher nicht beschieden hat. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am
  2. Juni 2018 war die in § 88 Abs. 2 SGG normierte dreimonatige Sperrfrist bereits abgelaufen. Randnummer 31 Für die Nichtbescheidung

Widerspruchs liegt auch kein zureichender Grund vor. Entgegen der Auffassung

Beklagten steht dem Bescheidungsanspruch

Klägers insbesondere nicht die Erledigung

Widerspruchs entgegen. Dabei geht der Beklagte bereits mit seiner Grundannahme fehl, das Widerspruchsverfahren habe sich erledigt. Richtig ist vielmehr, dass sich sowohl der Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018, mit dem der Beklagte die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII abgelehnt hatte, als auch ein korrespondierender Anspruch

Klägers auf Erteilung einer solchen Zusicherung mit der Anmietung der Wohnung durch den Kläger am 3. Februar 2018 auf andere Weise i.S.

§ 39Abs.

2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hatte (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom

  1. Juli 2016 – L 6 AS 210/13 – juris Rn. 48 ; vgl. BSG, Urteil vom
  2. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – juris Rn. 14 f., das von einem insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgeht). Zum Zeitpunkt der Erhebung

Widerspruchs am 1. März 2018 fehlte es damit bereits an einem wirksamen Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch nach Maßgabe

§ 78Abs.

1 Satz 1, Abs. 3 SGG zulässigerweise hätte erhoben werden können. Es ist damit kein erledigendes Ereignis nach Erhebung

Widerspruchs eingetreten. Der Widerspruch ist vielmehr von vornherein wegen der Erledigung

zugrundeliegenden Verwaltungsakts unzulässig gewesen. Randnummer 32 Ob auch der spätestens mit dem Widerspruch vom

  1. März 2018 erstmals geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Mietkaution in diesem Sinne erledigt ist – § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII verlangt insoweit nach der „vorherigen Zusicherung“ (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  2. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris) – kann hier dahinstehen. Denn anders als das Sozialgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass der Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nicht Gegenstand

Widerspruchsverfahrens geworden ist. Der Widerspruch

Klägers vom

  1. März 2018 hat sich ausdrücklich auf den – wenn auch erledigten – Bescheid vom
  2. Januar 2018 bezogen. Dieser Bescheid jedoch hat zur Frage der Übernahme der Mietkaution keine auf Rechtswirkungen nach außen gerichtete Regelung i.S.

§ 31Satz 1 SGB X enthalten.

Dies folgt aus der nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung

Bescheids vom 31. Januar 2018, der im Aufbau streng zwischen Tenor und Begründung unterscheidet und

sen Tenor sich klar und unmissverständlich (allein) auf die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bezieht. Zwar kann eine Regelung i.S.

§ 31

Satz 1 SGB X grundsätzlich auch noch im Rahmen der Begründung eines Bescheids erfolgen. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen, weil die Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen bei Bezug der Wohnung und zu den Umzugskosten ohne konkret-einzelfallbezogene Anknüpfung – insbesondere ohne einen korrespondierenden vorherigen Antrag

Klägers – erfolgen und damit auch nach außen ersichtlich lediglich Hinweischarakter haben, was für die im ersten Satz dieses Absatzes thematisierte späteres Berücksichtigungsfähigkeit der über der Mietobergrenze liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft durch die Formulierung „...müssen Sie damit rechnen...“ besonders hervorgehoben wird. Das im Schreiben vom 1. März 2019 artikulierte Begehren auf Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution dürfte

halb – ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme – als vom Widerspruch gegen den Bescheid vom

  1. Januar 2018 rechtlich unabhängiger neuer Antrag anzusehen sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  2. Juli 2020 – B 8 SO 5/19 R – SozR 4-1200 § 44 Nr 10, juris Rn. 14). Randnummer 33 Die Unzulässigkeit

Widerspruchs entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. Maßgebende Handlungsdirektive im Umgang mit Widersprüchen ist dabei § 85 SGG, der die Verwaltung vor die Alternative stellt, entweder – wenn und soweit der Widerspruch für begründet erachtet wird – einen Abhilfebescheid (Abs. 1), oder aber einen Widerspruchsbescheid (Abs. 2) zu erlassen. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Bescheid förmlich abzuschließen ist. Etwas anderes ergibt sich aus der Natur der Sache heraus nur dann, wenn der Widerspruchsführer selbst durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung an der Erledigung

Widerspruchsverfahrens mitwirkt, namentlich dann, wenn er den Widerspruch zurücknimmt. Eine derartige verfahrensbeendende Erklärung

Klägers liegt hier allerdings nicht vor. Randnummer 34 Die grundsätzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, auch unzulässige Widersprüche zu bescheiden, und der korrespondierende, mit der Untätigkeitsklage durchsetzbare Anspruch der um Sozialleistungen ersuchenden Person auf Bescheidung entfällt allenfalls in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden der Behörde darstellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. November 2010 – L 7 SO 2708/10 – juris Rn. 18; vgl. auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl. 2020, § 88 Rn. 4a m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist erkennbar auf äußerste Ausnahmefälle beschränkt; mit dieser Maßgabe schließt sich ihr auch der erkennende Senat an. Randnummer 35 Eine solcher Ausnahmefall liegt hier bei Weitem nicht vor. Zwar hatte sich der Anspruch auf vorherige Zusicherung wie oben dargelegt erledigt. Das auf Bescheidung

Widerspruchs gerichtete Rechtsschutzinteresse

Klägers war damit aber nicht entfallen. Schon gar nicht liegen hier Anzeichen für eine wie auch immer geartete rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Es muss nach Lage der Dinge vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Rechtswirkungen, die sein Umzug auf den Bescheid vom 31. Januar 2018 hatte, nicht bewusst war. Es wäre für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger, der nach Erhebung

Widerspruchs vor Erhebung der Untätigkeitsklage noch dreimal an

sen Bescheidung erinnert hat, über seine –

Beklagten – Rechtsmeinung zu informieren. Damit wäre die Untätigkeitsklage möglicherweise auch ohne förmliche Bescheidung

Widerspruchs abgewendet worden. Das fortgesetzte Schweigen

Beklagten auf die Bitten

Klägers um Bescheidung seines Widerspruchs musste ihn hingegen zur Erhebung der Untätigkeitsklage drängen, deren schließliche Erhebung nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann. Randnummer 36 Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage (§ 100 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG)

Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist kein besonderes Interesse

Beklagten an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses erkennbar, das über die Klärung

im Hauptantrag streitigen Rechtsverhältnisses hinausginge. Insoweit hat der Senat seiner Verpflichtung, dem Bescheidungsurteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben und den Umfang der Verpflichtung

Beklagten hinreichend konkret zu umreißen, mit den vorstehenden Entscheidungsgründen Rechnung getragen.

sen ungeachtet gibt der Senat zu bedenken, dass das Feststellungsinteresse auch

halb gering erscheint, weil das im Widerspruchsschreiben (zusätzlich) artikulierte Begehren auf Übernahme der Mietkaution als neuer Antrag zu verstehen sein dürfte, über den dann ebenfalls bisher noch nicht entschieden wäre. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang

Verfahrens. Randnummer 38 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001466645

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