Widerspruchs - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunft und Heizung - Ablehnung einer Zustimmung zu einem Umzug - Anmietung der Wohnung - Erledigung
Verwaltungsakts auf andere Weise - Unzulässigkeit
Widerspruchs - Bescheidungsanspruch - rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung Leitsatz 1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs 2 S 4 SGB XII) vor Erhebung
Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung
Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig. (Rn.31)
Beklagten gegen das Urteil
Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch
Klägers auf Bescheidung eines Widerspruchs. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Landkreis B.... Randnummer 3 Zum Jahresbeginn 2018 beabsichtigte er einen Umzug nach D... im Gebiet
Beklagten, der ihm wegen einer Lungenerkrankung ärztlich empfohlen worden war. Am
Klägers sei die generell geltende Angemessenheitsgrenze von 335,00 EUR um 20 Prozent zu erhöhen, weil er Rollstuhlfahrer sei. Die dann geltende Angemessenheitsgrenze von 426,00 EUR werde aber nach wie vor um 74,00 EUR überschritten. Im Weiteren enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Wenn Sie dennoch in die neue Wohnung umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass bei den Leistungen nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden. Außerdem kann keine Mietkaution gezahlt werden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Am
Widerspruchs, ohne dass seitens
Beklagten eine Reaktion erfolgte. Randnummer 8 Am
halb ohnehin nicht zu erstatten seien. Randnummer 14 Mit Urteil vom 23. November 2020 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die Untätigkeitsklage sei zulässig, insbesondere sei die Sperrfrist eingehalten. Der Klage fehle es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei der Einschätzung
Beklagten zu folgen, dass durch den Umzug im Hinblick auf die begehrte Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Erledigung eingetreten sei. Daraus folge allerdings nicht zwangsläufig ein Entfallen
Anspruchs auf Bescheidung
Widerspruchs. Zumindest hätte es einer Einstellung
Widerspruchsverfahrens bedurft. Im Übrigen habe der Widerspruch
Klägers aber auch die Übernahme der Mietkaution betroffen. Da der Beklagte die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe, habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Situation eintreten können, die eine Bescheidung
Widerspruchs vom
Klägers vollumfänglich erledigt habe. Gegenstand
Widerspruchsverfahrens sei entgegen der Auffassung
Sozialgerichts ausschließlich die Frage der Zusicherung zum Umzug und nicht auch die Frage der Ablehnung der Mietkaution gewesen. Soweit das Gericht auf das Erfordernis einer Einstellungsnachricht hinweise, sei dies sicher zutreffend. Der Kläger habe allerdings noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sein Ziel der Bescheidung
Widerspruchs weiterverfolgt und habe sich auch angesichts der richterlichen Würdigungen hinsichtlich der Erledigung
Widerspruchs nicht zu einer Erledigungserklärung durchringen können. Letztlich sei er aber auch nicht zur Erteilung einer Einstellungsnachricht, sondern zur Erteilung eines vollumfänglichen Widerspruchsbescheids verpflichtet worden. Randnummer 17 Er beantragt, Randnummer 18 das Urteil
Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 19 hilfsweise, festzustellen, dass Gegenstand
Widerspruchsverfahrens ausschließlich die Zusicherung zum Umzug gewesen ist. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verzichtet auf eine inhaltliche Stellungnahme. Randnummer 23 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 (Bl. 91 und 94 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Randnummer 24 Dem Senat haben die Leistungsakten
Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen
der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben und eine Befassung
Senats nicht angezeigt ist. Randnummer 26 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil die Beteiligten nicht unmittelbar über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten, bzw., sofern die Mietkaution Gegenstand
geltend gemachten Bescheidungsanspruchs sein sollte, die Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wäre. Randnummer 28 Die Berufung ist – soweit der Beklagte mit seinem Hauptantrag die Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt – nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Beklagten zur Bescheidung
Widerspruchs
Klägers vom
Widerspruchs rechtswidrig unterlassen (vgl. § 131 Abs. 3 SGG). Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet. Randnummer 29 Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme
Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von sechs Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Daran gemessen ist die Untätigkeitsklage zulässig. Diese Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage liegen hier vor. Randnummer 30 Der Kläger hat am
Widerspruchs liegt auch kein zureichender Grund vor. Entgegen der Auffassung
Beklagten steht dem Bescheidungsanspruch
Klägers insbesondere nicht die Erledigung
Widerspruchs entgegen. Dabei geht der Beklagte bereits mit seiner Grundannahme fehl, das Widerspruchsverfahren habe sich erledigt. Richtig ist vielmehr, dass sich sowohl der Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018, mit dem der Beklagte die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII abgelehnt hatte, als auch ein korrespondierender Anspruch
Klägers auf Erteilung einer solchen Zusicherung mit der Anmietung der Wohnung durch den Kläger am 3. Februar 2018 auf andere Weise i.S.
2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hatte (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
Widerspruchs am 1. März 2018 fehlte es damit bereits an einem wirksamen Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch nach Maßgabe
1 Satz 1, Abs. 3 SGG zulässigerweise hätte erhoben werden können. Es ist damit kein erledigendes Ereignis nach Erhebung
Widerspruchs eingetreten. Der Widerspruch ist vielmehr von vornherein wegen der Erledigung
zugrundeliegenden Verwaltungsakts unzulässig gewesen. Randnummer 32 Ob auch der spätestens mit dem Widerspruch vom
Widerspruchsverfahrens geworden ist. Der Widerspruch
Klägers vom
Dies folgt aus der nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung
Bescheids vom 31. Januar 2018, der im Aufbau streng zwischen Tenor und Begründung unterscheidet und
sen Tenor sich klar und unmissverständlich (allein) auf die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bezieht. Zwar kann eine Regelung i.S.
Satz 1 SGB X grundsätzlich auch noch im Rahmen der Begründung eines Bescheids erfolgen. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen, weil die Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen bei Bezug der Wohnung und zu den Umzugskosten ohne konkret-einzelfallbezogene Anknüpfung – insbesondere ohne einen korrespondierenden vorherigen Antrag
Klägers – erfolgen und damit auch nach außen ersichtlich lediglich Hinweischarakter haben, was für die im ersten Satz dieses Absatzes thematisierte späteres Berücksichtigungsfähigkeit der über der Mietobergrenze liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft durch die Formulierung „...müssen Sie damit rechnen...“ besonders hervorgehoben wird. Das im Schreiben vom 1. März 2019 artikulierte Begehren auf Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution dürfte
halb – ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme – als vom Widerspruch gegen den Bescheid vom
Widerspruchs entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. Maßgebende Handlungsdirektive im Umgang mit Widersprüchen ist dabei § 85 SGG, der die Verwaltung vor die Alternative stellt, entweder – wenn und soweit der Widerspruch für begründet erachtet wird – einen Abhilfebescheid (Abs. 1), oder aber einen Widerspruchsbescheid (Abs. 2) zu erlassen. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Bescheid förmlich abzuschließen ist. Etwas anderes ergibt sich aus der Natur der Sache heraus nur dann, wenn der Widerspruchsführer selbst durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung an der Erledigung
Widerspruchsverfahrens mitwirkt, namentlich dann, wenn er den Widerspruch zurücknimmt. Eine derartige verfahrensbeendende Erklärung
Klägers liegt hier allerdings nicht vor. Randnummer 34 Die grundsätzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, auch unzulässige Widersprüche zu bescheiden, und der korrespondierende, mit der Untätigkeitsklage durchsetzbare Anspruch der um Sozialleistungen ersuchenden Person auf Bescheidung entfällt allenfalls in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden der Behörde darstellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
Widerspruchs gerichtete Rechtsschutzinteresse
Klägers war damit aber nicht entfallen. Schon gar nicht liegen hier Anzeichen für eine wie auch immer geartete rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Es muss nach Lage der Dinge vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Rechtswirkungen, die sein Umzug auf den Bescheid vom 31. Januar 2018 hatte, nicht bewusst war. Es wäre für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger, der nach Erhebung
Widerspruchs vor Erhebung der Untätigkeitsklage noch dreimal an
sen Bescheidung erinnert hat, über seine –
Beklagten – Rechtsmeinung zu informieren. Damit wäre die Untätigkeitsklage möglicherweise auch ohne förmliche Bescheidung
Widerspruchs abgewendet worden. Das fortgesetzte Schweigen
Beklagten auf die Bitten
Klägers um Bescheidung seines Widerspruchs musste ihn hingegen zur Erhebung der Untätigkeitsklage drängen, deren schließliche Erhebung nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann. Randnummer 36 Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage (§ 100 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG)
Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist kein besonderes Interesse
Beklagten an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses erkennbar, das über die Klärung
im Hauptantrag streitigen Rechtsverhältnisses hinausginge. Insoweit hat der Senat seiner Verpflichtung, dem Bescheidungsurteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben und den Umfang der Verpflichtung
Beklagten hinreichend konkret zu umreißen, mit den vorstehenden Entscheidungsgründen Rechnung getragen.
sen ungeachtet gibt der Senat zu bedenken, dass das Feststellungsinteresse auch
halb gering erscheint, weil das im Widerspruchsschreiben (zusätzlich) artikulierte Begehren auf Übernahme der Mietkaution als neuer Antrag zu verstehen sein dürfte, über den dann ebenfalls bisher noch nicht entschieden wäre. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang
Verfahrens. Randnummer 38 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001466645
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