Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Ortsübliche Bekanntmachung; Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung; städtebauliche Erforderlichkeit; Überplanung privaten Eigentums für Gemeindebedarfszwecke Orientierungssatz 1. Ortsüblich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine andere Form als eine der beiden Möglichkeiten „Zeitung“ oder „Aushang“ – hier für die Bekanntmachungsform „Internet“ -, ist es nicht in ihr Belieben gestellt, davon mit rechtsverbindlicher Wirkung abzuweichen. (Rn.34) 2. Bei dem Erfordernis eines vorherigen Zeitungshinweises auf die Bereitstellung im Internet unter Angabe der Internetadresse handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010. (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 3. Mit § 4 Abs. 3 GO hat der Landesgesetzgeber eine bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung sowie zum anderen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt. (Rn.40) 4. Die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen kann nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. u.a. BVerwG, 27. März 2013, 4 CN 7/11). (Rn.49) 5. An die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (vgl. u.a. OVG Münster, 8. März 2018, 7 D 60/16.NE). (Rn.65) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 24. Februar 2022, 4 BN 31/21, Beschluss nachgehend BVerwG, 14. Dezember 2022, 4 CN 1/22, Urteil Tenor Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück … der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …). Das mit einem Einfamilienhaus nebst Einliegerwohnung bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 20. Februar 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 105 ‚Hörnstraße‘ (Teilbereich Süd) der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 105), der dort eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zusatzbezeichnung „Alteneinrichtung“ festsetzt. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt am östlichen Rand dieser Fläche und ist als Bestandsgebäude ausgewiesen. Östlich daran schließt sich bis zu der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Austraße (resp. in südlicher Richtung sodann Schulauer Straße) als Plangebietsgrenze ein allgemeines Wohngebiet an. Südlich an das Grundstück … grenzt das ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück … (Flur …, Gemarkung …) mit einer Größe von 26.275 m² an, das landwirtschaftlich genutzt wird. Soweit dieses Flurstück mit seiner nördlichen Grenze an bebautes Terrain anschließt, erstreckt sich die entsprechende Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 105 (Gemeinbedarfsfläche bzw. im Osten das allgemeine Wohngebiet) in einer Tiefe von maximal 5,60 m auch auf diesen nördlichen Grundstücksstreifen. Südlich schließen hieran in einer Tiefe von maximal 4,90 m zunächst eine als Lärmschutzwall festgesetzte Fläche – verknüpft mit der Festsetzung „Private Grünfläche“ – und sodann bis zur südlichen Grenze des Plangebiets mit einer Tiefe von max. 6,75 m eine festgesetzte Straßenverkehrsfläche, die (ursprünglich) geplante Trasse der Bundesstraße B 431, an. Im Osten des Plangebiets befindet sich im Bereich der Schulauer Straße ein Mitteldeich. Südlich an den Plangeltungsbereich angrenzend beginnt der Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pinneberger Elbmarschen“ (LSG 04), der auch das Flurstück … der Antragstellerin mit umfasst. Ebenso südlich benachbart liegt das FFH-Gebiet DE2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“. Randnummer 3 Nachdem sich die städtischen Gremien der Antragsgegnerin stadtentwicklungs- bzw. verkehrspolitisch entschieden hatten, die zur Entlastung der Altstadt vom Durchgangsverkehr u.a. auch im Bebauungsplan Nr. 105 angelegte südliche Trassenführung der Altstadtumfahrung aufzugeben und eine nördliche Trassenführung zu verfolgen, sahen diese Möglichkeiten für eine Überplanung der festgesetzten Trasse in der Übergangszone zwischen dem Siedlungsgefüge der Altstadt und der W....er Marsch; der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 stellte diesen Bereich insoweit bereits als überörtliche Wegeverbindung und Grünfläche dar. Vor diesem Hintergrund fasste der Rat der Antragsgegnerin am 1. September 2011 den Beschluss zur Aufstellung des hier streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- /Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1) sowie auch den Aufstellungsbeschluss für den weiter Richtung Osten führenden Teilbereich 2 zwischen Austraße / Schulauer Straße und Gorch-Fock-Platz, dessen weitere Umsetzung indessen wegen eines erforderlich werdenden aufwendigen Brückenbauwerks aus Kostengründen einstweilen zurückgestellt wurde. Der danach vorgesehene Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 10.015 m². Er beginnt am Weg Lüttdahl im Westen und überplant eine dort bereits existierende Wegeverbindung, die bis zur Rudolf-Höckner-Straße reicht und sich insoweit südlich der im Durchführungsplan Nr. 5 „Umgehungsstraße in W..../Holst. Abschnitt I“ festgesetzten Straßenverkehrsfläche entlangzieht. Umfasst ist ferner die nördlich des Weges im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grünfläche des Flurstücks 55/9, die als Streuobstwiese genutzt wird. Östlich der Rudolf-Höckner-Straße umschließt das Plangebiet im Wesentlichen den Bereich der Trassenführung im Geltungsbereich des anschließenden Bebauungsplans Nr. 105. Dabei bildet ein Teil der Südgrenze des Wohngrundstücks der Antragstellerin die nördliche Grenze des Plangebiets; sein südlicher Grenzverlauf entspricht in diesem Bereich der südlichen Grenzbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 105 und umfasst in etwa in gleichem Umfang wie jener Bebauungsplan Flächen des Flurstücks … der Antragstellerin. Randnummer 4 Unter dem 13. Juli 2012 setzte die Antragsgegnerin die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 BauGB von ihrer Planung einer Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße südlich des Siedlungsgefüges der Altstadt unter Beifügung eines Planentwurfs nebst Kurzdarstellung des Sachverhalts und einer Übersicht der zu betrachtenden Schutzgüter sowie diesbezüglich bereits vorhandener Unterlagen in Kenntnis. Insofern verwies sie auf ihre verkehrliche Neuausrichtung, bei der die Trasse eine Alternative zur Führung über den gegenwärtig konfliktträchtigen Verlauf der B 431 durch den Altstadtbereich darstelle. Im westlichen Abschnitt könne ein bereits vorhandener Wegeverlauf übernommen werden; im mittleren Abschnitt grenze das Plangebiet an den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 105 an, der das Areal des Kirchstiegs überplane und am südlichen Ende der Rudolf-Höckner-Straße einen Wendekreis vorsehe, über den der geplante Rad- und Fußweg verlaufen solle. Im östlichen Abschnitt erfolge die Wegeführung eng entlang der Siedlungskörper, wobei die Rad- und Fußwegetrasse den vorhandenen Mitteldeich im Osten überquere und dort auf die Austraße stoße, was zugleich auch eine Änderung des Einmündungsbereichs des Brooksdamms in die Austraße erfordere. Im mittleren und östlichen Verlauf der vorgesehenen 4 m breiten Wegetrasse sei auf deren Nordseite eine öffentliche Grünfläche in unterschiedlicher Breite vorgesehen. Südlich davon schließe sich landwirtschaftliche Fläche an. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Realisierung des Weges Flächenerwerb getätigt werden müsse. Sie forderte die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bis zum 3. September 2012 auf und lud zugleich zu einem Scoping-Termin am 20. August 2012 ein. Randnummer 5 Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in der Zeit vom 4. bis zum 15. Februar 2013 durch Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung im Rathaus der Antragsgegnerin montags bis mittwochs sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie ferner nach Absprache durchgeführt. Darüber hinaus standen die Informationen auch unter der Internetadresse der Antragsgegnerin (www.w.....de, Rathaus & Politik, Bekanntmachung) zur Verfügung. Hierauf sowie auf die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung des Entwurfs innerhalb der vorbezeichneten Zeitspanne wurde durch Bekanntmachung im W....-Schulauer-Tageblatt vom 28. Januar 2013 sowie in der Pinneberger Zeitung vom 29. Januar 2013 hingewiesen, jeweils verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der eine Planskizze sowie eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit beigefügt waren. Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte zudem durch Aushang am W....er Rathaus vom 28. Januar 2013 (Aushang) bis zum 18. Februar 2013 (Abnahme). Randnummer 6 Der vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 26. August 2014 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, nebst Begründung mit Umweltbericht lag in der Zeit vom 17. September 2014 bis einschließlich 17. Oktober 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin montags bis mittwochs sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie nach Absprache zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In den diesbezüglichen Bekanntmachungen im W....-Schulauer-Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung jeweils vom 9. September 2014 sowie in ihrem entsprechenden Aushang am Rathaus in der Zeit vom 9. September 2014 (Aushang) bis zum 20. Oktober 2014 (Abnahme) wies die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass umweltbezogene Informationen verfügbar seien, namentlich der Umweltbericht, der Landschaftsplan 2009 nebst Umweltbericht, ein Artenschutz-Fachbeitrag und die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, die ebenfalls mit auslägen und die Auskunft zu einzelnen Schutzgütern (Mensch, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima und Luft, Pflanzen und Biotope, Tiere, Landschaftsbild und Kultur-/Sachgüter), auf die sich die Planung auswirken könne, gäben. Insoweit führten die Bekanntmachungen im Einzelnen an, welchen Unterlagen sich Aussagen zu welchen Schutzgütern entnehmen ließen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Unterlagen auch unter der Internetadresse der Antragsgegnerin (www.w.....de, Rathaus & Politik, Bekanntmachung) zur Verfügung stünden und dass während der Auslegungsfrist Gelegenheit bestehe, Stellung zu nehmen. Dieser Hinweis war ferner verknüpft worden mit dem weiteren Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags. Randnummer 7 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 15. September 2014 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Monatsfrist aufgefordert. Randnummer 8 Am 23. April 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan – bestehend aus der Planzeichnung nebst Zeichenerklärung – am 3. Dezember 2015 aus. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 11. Dezember 2015 unter Beifügung einer Planskizze sowie einer konkreten Beschreibung seines Geltungsbereichs im W....-Schulauer-Tageblatt, in der Pinneberger Zeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin (www.w.....de/rathaus-politik/dienstleistungen) unter der Rubrik „Bekanntmachungen & Ausschreibungen“ sowie durch Aushang am Rathaus in der Zeit vom 11. Dezember 2015 (Aushang) bis zum 11. Januar 2016 (Abnahme). Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan am heutigen Tage (11. Dezember 2015) in Kraft trete und dass alle Interessierten den Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten können. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung fristgebunden geltend zu machen, ebenso auf die Rechtsfolgen nicht fristgerechten Vorbringens. Das Gleiche gilt in Bezug auf die fristgebundene Geltendmachung der Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wurde ebenso aufgezeigt wie ein etwaiges Erlöschen dieser Ansprüche. Einen Hinweis auf die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet enthielt keine der gewählten Publikationsformen. Randnummer 9 Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, setzt – wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung aufgezeigt – eine 4 m breite Verkehrsflächentrasse als kombinierten Rad- und Fußweg fest, beginnend im Westen am Weg Lüttdahl bis zur Schulauer Straße im Osten, die im Bereich der Rudolf-Höckner-Straße über den dortigen Wendekreis geführt wird. Im westlichen und mittleren Bereich des Plangebiets, das Teilbereiche des Durchführungsplans Nr. 5 und des Bebauungsplans Nr. 105 der Antragsgegnerin überplant, ist eine öffentliche Grünfläche beidseits der Rad- und Fußwegetrasse festgesetzt. Beginnend mit dem Flurstück … der Antragstellerin bezieht sich die Grünflächenfestsetzung Richtung Osten ausschließlich noch auf den Bereich nördlich der Trasse; südlich sind Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Nur im östlichen Randbereich des Plangebietes im Einmündungsbereich des Brooksdamms in die Austraße verläuft die dort angepasste Festsetzung der Straßenverkehrsfläche innerhalb eines ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzten Areals. Randnummer 10 Die Antragstellerin, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und insoweit geltend gemacht hatte, dass sich der geplante Rad- und Fußweg überwiegend auf ihren Eigentumsflächen befinden werde, sie aber zu etwaig notwendig werdenden Verkaufsgesprächen nicht bereit sei, hat am 2. Dezember 2016 gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Rügen hinsichtlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, erhoben und am selben Tag den vorliegenden Normenkontrollantrag mit denselben Einwänden gestellt. Sie macht geltend, sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …), dessen planungsrechtliche Situation sich durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, namentlich durch die Festsetzung eines Rad- und Fußwegs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und einer in geringem Umfang verbleibenden Fläche für die Landwirtschaft, zu ihrem Nachteil geändert habe, antragsbefugt. Insbesondere sei sie, da sie sich im Planaufstellungsverfahren mit einer Stellungnahme beteiligt habe, auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit der Geltendmachung von Einwendungen nunmehr präkludiert. Zudem stehe ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da sich ihre Rechtsposition mit Aufhebung des Bebauungsplans, der die Nutzbarkeit ihrer Fläche für private Zwecke ganz erheblich beeinträchtige, verbesserte. Randnummer 11 Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an erheblichen formellen und materiellen Fehlern. In formeller Hinsicht folge ein solcher Fehler aus der unzureichenden Nennung der der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der amtlichen Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung, die damit ihre Anstoßwirkung verfehlt habe. Insbesondere die dortige Beschreibung der Informationen zu den Schutzgütern „Pflanzen, Biotope und Tiere“ werde den dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - und Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -) entwickelten Anforderungen nicht gerecht. Es habe dort an der Angabe gefehlt, zu welchen Arten im Plangebiet überhaupt Erkenntnisse vorgelegen hätten. Ohne eine genaue Inhaltsangabe der konkret im Umweltbericht oder dem Artenschutz-Fachbeitrag erfassten Arten könne der Laie nicht feststellen, ob die von ihm im Plangebiet für besonders schutzwürdig oder interessant erachteten Tierarten in ausreichendem Maße gewürdigt worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass Informationen zu den Kompensationsmaßnahmen vorgelegen hätten. Eine solche Darstellung sei nur für das Schutzgut „Boden“ als „Maßnahme zum Ausgleich von Bodenversiegelungen“ erfolgt. Die erforderliche naturschutzrechtliche Kompensation umfasse jedoch mehr als nur einen Versiegelungsausgleich. Der Bürger habe nicht erkennen können, ob in einem genau bezeichneten Bereich ein konkret beeinträchtigter Umweltbelang durch Kompensationsmaßnahmen geschützt sei. Gehe er davon aus, dass dies erfolgt sei, werde er möglicherweise von der Abgabe einer Stellungnahme absehen. Insofern habe mithin ein Hinweis auf die gewählte Kompensationsform gefehlt. Randnummer 12 In materieller Hinsicht werde gerügt, dass der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei, denn er sei nicht vollziehbar. Der Verwirklichung des Plans stünden deshalb dauerhaft Hindernisse entgegen, weil infolge ihrer Weigerung, Eigentumsflächen zu veräußern, der Antragsgegnerin eine für die Umsetzung der Planung erforderliche Fläche nicht zur Verfügung stehe. Dieser Umstand sei der Antragsgegnerin bei Beschlussfassung bekannt gewesen. Halte die Gemeinde die Verwirklichung des Plans gleichwohl für unbestimmte Zeit offen, so bilde der Bebauungsplan eine rechtlich funktionslose Hülle, die sich nicht als Maßnahme der Gewährleistung städtebaulicher Ordnung werten lasse. Insofern liege hier eine unzulässige Vorratsplanung der Antragsgegnerin vor. Randnummer 13 Der Plan sei zudem abwägungsfehlerhaft. Das „Wegwägen“ ihres Einwands, dass sie zum Verkauf ihrer von der Planung betroffenen Eigentumsflächen nicht bereit sei, halte einer Überprüfung nicht stand. Obgleich der Antragsgegnerin zumindest aufgrund dieses Einwands die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen seien, habe sie diesen Umstand und seine Folgen ausweislich der Dokumentation des Abwägungsvorgangs offensichtlich nicht als für die Entscheidung erhebliche Tatsache betrachtet. Die rechtsfehlerhafte Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Eigentumsverhältnisse für die Bauleitplanung unerheblich seien, führe zu einem rechtlich erheblichen Abwägungsmangel. Jedenfalls aber sei die tatsächliche und rechtliche Bewertung ihrer Eigentümerstellung bzw. ihres Eigentums an der durch die Planung betroffenen Fläche verfehlt. Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans im Grundsatz nicht an den Eigentumsverhältnissen auszurichten habe und durch eine Bauleitplanung in zulässiger Weise Inhalts- und Schrankenbestimmungen aufgestellt werden dürften, müsse bei der Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf, wozu auch öffentliche Grünflächen sowie Rad- und Fußwege zählten, im Besonderen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Soweit nämlich das Planvorhaben gleich gut auch auf anderen Flächen umgesetzt werden könne, sei es – wie vorliegend geschehen – abwägungsfehlerhaft, Flächen für den Gemeinbedarf vorzusehen, die in privater Hand liegen. Der Planbegründung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, weswegen es zum Beispiel nicht möglich sein sollte, den geplanten Weg südlich an ihrem Eigentum entlangzuführen, ohne ihr Flurstück … direkt zu betreffen. Zudem hätte auch bei der Abwägungsentscheidung die mangelnde Vollziehbarkeit des Bebauungsplans Berücksichtigung finden müssen, was nicht geschehen sei. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. April 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geest-rand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße, für unwirksam zu erklären. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 17 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag der Antragstellerin bereits für unzulässig. Der Antragstellerin, deren 26.725 m² große Eigentumsfläche (nur) in einem Gesamtumfang von 3.376,5 m² betroffen sei, wovon bloß 1.875 m² auf die Rad- und Fußwegefestsetzung sowie die öffentliche Grünfläche entfielen, während die weitaus größere Fläche des Flurstücks … weiterhin landwirtschaftliche Fläche bleibe, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans beanspruchten die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 105 mit der Trassenführung der ehemaligen Südumfahrung wieder Geltung. Randnummer 19 Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Es liege keine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften vor. Insbesondere sei sie ihrer aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB resultierenden Pflicht, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben sowie Angaben darüber zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nachgekommen. Der danach erforderlichen Anstoßwirkung sei sie in ihrer Auslegungsbekanntmachung vom 9. September 2014 gerecht geworden, indem sie die zur Verfügung stehenden Unterlagen benannt, nach schlagwortartig charakterisierten Themenblöcken zusammengefasst und Angaben dazu gemacht habe, welche Aussagen in den ausliegenden Informationen getroffen seien. Es sei weder eine ausnahmslose Auflistung erforderlich, noch müssten konkrete Angaben etwa zu einzelnen Tierarten gemacht werden. Letztere ergäben sich im Detail aus den ausgelegten Unterlagen, zu deren Einsichtnahme lediglich angestoßen werden müsse. Auch verfange der Einwand nicht, in der Bekanntmachung vom 9. September 2014 seien die Informationen zu Kompensationsmaßnahmen unvollständig gewesen. Kompensationsmaßnahmen seien Teil des Umweltberichts, in dem solcherlei Erfordernisse einzelnen Schutzgütern zugeordnet seien. Hier sei ein solcher Bedarf jedoch allein in Bezug auf zusätzliche Bodenversiegelungen ermittelt worden. Überdies sei in der Planbegründung der Übersichtsplan zu den geplanten Eingriffen aus dem Artenschutz-Fachbeitrag übernommen worden, der seinerseits die erforderlichen Angaben auch zu den vorkommenden Arten enthalte und dem sich zudem etwaig relevante Hinweise zu artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen entnehmen ließen. Randnummer 20 Auch habe sie das Abwägungsmaterial fehlerfrei zusammengestellt. Insofern habe sie insbesondere auch das Eigentum der Antragstellerin an Flächen im Plangebiet als Abwägungsmaterial erfasst und bei der Abwägung berücksichtigt. Randnummer 21 Der auf dieser Grundlage getroffene Satzungsbeschluss sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Gerade die verschiedenen Redebeiträge in der Ratsversammlung zeigten den Abwägungsvorgang, der letztlich in den Mehrheitsbeschluss gemündet sei. Selbst wenn man Mängel im Abwägungsvorgang erblicken wollte, wäre keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgt. Sie habe sich an ihren auch im Flächennutzungsplan von 2010 festgeschriebenen Zielen orientiert, einen überregionalen Weg zu schaffen. Die festgesetzte Wegetrasse sei ein Teilstück ihres Projekts einer fahrradfahrer- und fußgängerfreundlichen Verbindung von der Holmer Straße bis zum Gorch-Fock-Platz. Die ursprünglich als Entlastung der viel befahrenen B 431 gedachte Südumfahrung werde insoweit nach einer stadtentwicklungs- bzw. verkehrspolitischen Neuausrichtung nunmehr durch den geplanten Rad- und Fußweg zumindest für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Trassenverlauf stelle zudem die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Straßen Lüttdahl und Schulauer Straße dar und führe damit zwangsläufig über das Flurstück … der Antragstellerin. Eine Umlegung des Weges wäre kein für die Zweckerreichung gleich geeignetes milderes Mittel. Es bestehe insoweit keine gleich geeignete kurze Alternative zur B 431 für Radfahrer; eine beabsichtigte attraktive, schnelle Anbindung zwischen Holmer Straße und dem Gorch-Fock-Platz wäre nicht mehr möglich. Bei Würdigung der Interessen der Antragstellerin überwiege daher das öffentliche Interesse an der Errichtung des Rad- und Fußgängerweges, zumal auch der Umweltschutz in Form einer Verringerung des Kfz-Verkehrs ein der Verfassung immanentes Ziel darstelle. Randnummer 22 Der Plan widerspreche schließlich auch nicht § 1 Abs. 3 BauGB; er sei entgegen der Annahme der Antragstellerin insbesondere vollziehbar. Die Verwirklichung einer Wegeverbindung auf der Trasse der ehemaligen Südumfahrung sei ein realistisches Planungsziel. Auch wenn die Antragstellerin dem Planungsziel durch die Weigerung, einen Teil ihres Grundstücks zu veräußern, entgegenwirken könne, stünden für die Plandurchsetzung auch andere Mittel zur Beschaffung der Grundstücksfläche zur Verfügung, namentlich etwa die Enteignung. Deren Voraussetzungen müssten bei Planerlass noch nicht vorliegen, zumal der Plan eine enteignungsrechtliche Vorwirkung gerade nicht besitze und Maßnahmen zum Ausgleich etwaiger Härten in einem späteren Verwaltungsverfahren getroffen werden könnten. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und teilweisebegründet (dazu: B.). Randnummer 25 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 26 I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 2. Dezember 2016 und damit in jedem Fall innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. Dezember 2015 auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie in den beiden Zeitungen W....-Schulauer-Tageblatt und Pinneberger Zeitung erfolgt. Ungeachtet von – letztlich nicht weiter beachtlichen – Mängeln im Bekanntmachungsverfahren (dazu: unten B. I.) ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Satzung mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 -, juris [Rn. 7]; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 83). Das ist vorliegend der besagte 11. Dezember 2015, der Tag der Presseveröffentlichung und Bereitstellung der Bekanntmachung nebst Plan und Begründung im Internet, den der Bekanntmachungstext im Übrigen zugleich auch als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nennt. Dabei kann im vorliegenden Kontext dahinstehen, welche (rechtliche) Wirkung dem im Übrigen erfolgten Aushang des gleichlautenden Bekanntmachungstextes am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 11. Dezember 2015 bis zum 11. Januar 2016 beizumessen ist, denn ein dadurch etwaig bewirkter abweichender Bekanntgabezeitpunkt läge dann jedenfalls nicht vor, sondern allenfalls nach dem 11. Dezember 2015 und wirkte sich auf die von der Antragstellerin ohnedies gewahrte Jahresfrist nicht nachteilig aus. Randnummer 27 II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin des Flurstücks …, Flur …, Gemarkung …, das mit einer Teilfläche von 3.376,5 m² im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, liegt und das von seinen Festsetzungen – Verkehrsfläche in Gestalt eines Rad- und Fußweges, öffentliche Grünfläche und Fläche für die Landwirtschaft – unmittelbar betroffen ist, kann sie geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen, weil die planerischen Festsetzungen Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht die Antragstellerin nicht ungeprüft hinzunehmen. Wird folglich eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche. Die Frage des Vorliegens einer möglichen Rechtsverletzung und damit der Antragsbefugnis kann in einem solchen Fall insbesondere auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Randnummer 28 III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch ihre Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 01.10.2020 - 1 KN 13/15 -, juris [Rn. 42] m.w.N.). So liegt es hier, obgleich bei einer Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, jedenfalls für das Grundstück der Antragstellerin der 1998 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. 105 wieder auflebte, nicht. Der Bebauungsplan Nr. 105 setzt zwar in seinem südlichen Geltungsbereich ebenfalls eine Verkehrsfläche fest; indes ist deren Realisierung als „geplante Trasse der B 431“ angesichts der bereits im Jahr 2010 getroffenen und nunmehr seit Anfang des Jahres 2021 verbindlichen stadtentwicklungs- und verkehrspolitischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, anstelle einer südlichen Altstadtumfahrung eine nördliche Trassenführung zu verfolgen, fernliegend. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Nr. 105 – anders als der angegriffene Bebauungsplan – „trassenbegleitend“ keine öffentliche, sondern eine private Grünfläche festgesetzt hatte, deren Belastung für die Antragstellerin hinter der nunmehrigen öffentlichen Zweckbestimmung zurückbleibt. Soweit diese Festsetzung allerdings mit der weiteren Festsetzung „Flächen für Lärmschutzeinrichtungen“ überlagert ist, ist auch deren Umsetzung vor dem Hintergrund der geänderten verkehrspolitischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, d. h. beim Wegfall der B 431-Trasse, unrealistisch. Randnummer 29 IV. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) unzulässig. Danach war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u.a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. Die Antragstellerin hat sich indes während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ausdrücklich gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und ist schon deshalb mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass § 47 Abs. 2a VwGO in der vorgenannten Fassung mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des sog. intertemporalen Prozessrechts auch auf das vorliegende Verfahren sofort anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 3.19 -, juris [Rn. 12 ff.]; st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 28.09.2018 - 1 KN 19/16 -, juris [Rn. 24 f.]); eine etwaige Einwendungspräklusion scheidet daher auch insofern aus. Randnummer 30 B. Der Normenkontrollantrag ist teilweisebegründet. Randnummer 31 Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 13]). Randnummer 32 Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag in der Sache teilweise Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, der Antragsgegnerin leidet zwar infolge eines Verstoßes gegen landesrechtliche Bekanntmachungsvorschriften an einem Verkündungsmangel; dieser führt mangels fristgerechter Geltendmachung indes nicht zu seiner Unwirksamkeit (dazu: I.). Auch liegen im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtliche formelle Fehler nicht vor; insbesondere die das Verfahren betreffenden formellen Rügen der Antragstellerin greifen nicht (dazu: II.). Indessen begründen Teilaspekte der materiellen Einwände der Antragstellerin die teilweise Unwirksamkeit des angefochtenen Plans (dazu: III.). Randnummer 33 I. Der Beschluss des angegriffenen Bebauungsplans ist nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise ortsüblich bekannt gemacht worden. Ortsüblich im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 10 Rn. 112; zur entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 2 BauGB Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.). Die hier maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht der Antragsgegnerin ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 ihrer Hauptsatzung in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11. September 2013 i.V.m. §§ 6 und 7 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 527) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 629). § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin regelt ihre örtliche „Bekanntmachung und Veröffentlichung“, die danach –vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen – durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse der Stadt www.w.....de erfolgt (Satz 1). Auf die Bekanntmachungen und Verkündungen, die Rechtsetzungsvorhaben betreffen, ist innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung unter Angabe der Internetadresse im W....-Schulauer-Tageblatt und der Pinneberger Zeitung hinzuweisen (Satz 2). Randnummer 34 Weder mit der „Bekanntmachung“ des Satzungsbeschlusses auf der vorgenannten Internetseite der Antragsgegnerin www.w.....de am 11. Dezember 2015, wie sie durch einen zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Screenshot belegt ist, noch mit den gleichlautenden „Bekanntmachungen“ vom selben Tag in den beiden Zeitungen „W....-Schulauer-Tageblatt“ und „Pinneberger Zeitung“ sowie derjenigen mittels Aushangs am Rathaus ist diesen Anforderungen genügt. Insbesondere die beiden Zeitungspublikationen und der Aushang am Rathaus waren vorliegend nach Maßgabe des geltenden Ortsrechts per se schon nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Ersatzverkündung des Satzungsbeschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu bewirken. Zwar sind der Abdruck örtlicher Bekanntmachungen und Verkündungen in einer oder mehreren im Zuständigkeitsgebiet des Trägers öffentlicher Verwaltung verbreiteten Tageszeitung/en ebenso wie auch ein Aushang (Anschlag an einer Bekanntmachungstafel) probate bzw. nach §§ 1 , 2 und 5 BekanntVO vom 11. November 2005 i.d.F. vom 7. Oktober 2010 zulässige Formen örtlicher Bekanntmachungen und Verkündungen von Satzungen einer Gemeinde. Entscheidet sich die Gemeinde in ihrer gemäß § 6 BekanntVO für die Bestimmung der nach § 1 BekanntVO zulässigen Bekanntmachungs- bzw. Verkündungsform maßgeblichen (Haupt-)Satzung indes für eine andere Form als eine der beiden vorgenannten Möglichkeiten „Zeitung“ oder „Aushang“ – hier in § 16 der Hauptsatzung für die Bekanntmachungsform „Internet“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 , § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO –, ist es nicht in ihr Belieben gestellt, davon mit rechtsverbindlicher Wirkung abzuweichen. Insofern ist unerheblich, dass beide Zeitungs-Bekanntmachungen und auch der Aushang am Rathaus alle sonstigen an eine Ersatzverkündung im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB – inhaltlichen – Erfordernisse erfüllt haben, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin genau bezeichneten und den Hinweis enthielten, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB); selbst die obligatorischen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften im Planverfahren sowie auf die Rechtsfolgen wurden angeführt (§ 215 BauGB) und überdies wurden die Hinweise betreffend Entschädigungsleistungen ebenso genannt (§ 44 Abs. 5 BauGB) wie die Hinweise zur fristgebundenen Rügemöglichkeit der Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung ( § 4 Abs. 3 GO ). Randnummer 35 Eine ordnungsgemäße Ersatzverkündung des Satzungsbeschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht mit der Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet erfolgt; insoweit nämlich fehlte es an einem (rechtzeitigen) Hinweis im „W....-Schulauer-Tageblatt“ und in der „Pinneberger Zeitung“ auf die Bereitstellung im Internet und an der Angabe der insoweit einschlägigen Internetadresse der Antragsgegnerin. Ein entsprechender – isolierter – Hinweis ist nicht aktenkundig; er war insbesondere den beiden Zeitungspublikationen vom 11. Dezember 2015, die – ebenso wie der Aushang – (zwar) den vollständigen Bekanntmachungstext enthielten, nicht beigefügt. Dieser Hinweis war für eine wirksame Bekanntmachung indessen keineswegs entbehrlich. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss (vgl. Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010 Randnummer 36 – „Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass er sie im Internet bereitstellt und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hinweist; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel […] ersetzt werden; […]. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken.“ –, Randnummer 37 den die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin aufgreift. Auch wenn die dortige Regelung redaktionell nicht wie § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO in zwei Halbsätze, sondern in zwei Sätze aufgegliedert ist, ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin damit in der Sache von den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung abweichen und dem Hinweiserfordernis bei Rechtsetzungsvorhaben in § 16 Abs. 1 Satz 2 ihrer Hauptsatzung einen divergierenden Regelungsinhalt etwa im Sinne einer bloß nachrichtlichen oder unterstützenden Information beimessen wollte, so wie dies etwa in der vergleichbaren Bestimmung zur Internetbekanntmachung des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geregelt ist, die das Hinweiserfordernis allerdings ausdrücklich als „nachrichtlich“ kennzeichnet. Insofern ist nachvollziehbar, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieser Anforderung dort keine weiterreichende Bedeutung für die Wirksamkeit der Verkündung beigemessen hat, sondern letztere allein mit der Bekanntmachung im Internet als bewirkt erachtet (Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -, juris [Rn. 16]; s.a. Nds.OVG, Urteil vom 18.06.2019 - 1 KN 64/15 -, juris [Rn. 69 ff.] zu einer Bekanntmachung im Amtsblatt ohne vorherigen Hinweis). Vorliegend indes differenziert das schleswig-holsteinische Landesrecht in § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010 – und dem folgend die Hauptsatzung der Antragsgegnerin (§ 16 Satz 2) – ausdrücklich zwischen Bekanntmachungen, die, wie hier in Rede stehend, Rechtsetzungsvorhaben betreffen und mit dem vorherigen Hinweiserfordernis in der Zeitung verknüpft sind, und sonstigen Bekanntmachungen, bei denen es eines vorherigen Zeitungshinweises nicht bedarf. Hinzu kommt, dass die Beachtung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BekanntVO normierten Anforderungen in den Akten zu vermerken ist ( § 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntVO ); auch dies macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber hier eine verbindliche Wirksamkeitsregelung treffen wollte. Das Hinweiserfordernis erscheint im Übrigen auch deshalb nicht entbehrlich, weil es in besonderer Weise geeignet ist, dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach hinreichender Aufklärung über das für sie geltende Ortsrecht Rechnung zu tragen und sie rechtzeitig von relevanten – neuen – Bekanntmachungs-Bereitstellungen im Internet auf der einschlägigen, konkret zu bezeichnenden Internetseite der Antragsgegnerin in Kenntnis zu setzen. Randnummer 38 Indes ist dieser Verstoß vorliegend unbeachtlich geworden, denn die Antragstellerin hat den Verstoß gegen § 16 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. §§ 4 , 6 und 7 BekanntVO nicht (fristgerecht) geltend gemacht. Randnummer 39 Gemäß § 4 Abs. 3 GO ist, sofern eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind. Randnummer 40 Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber eine der Bestimmung des § 215 Abs. 1 BauGB erkennbar nachgebildete (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19. Juni 1996 -1 L 262/95 -, juris [Rn. 31]) bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung (vgl. Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, § 4 Rn. 254) sowie zum anderen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt, denn es handelt sich nicht um die Schaffung von Normen des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der dem Bundesgesetzgeber das „gerichtliche Verfahren“ aller Fachgerichtsbarkeiten und damit den gesamten Ablauf des Verfahrens vor Gericht überantwortet (Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 46. Ed., Stand: 15.02.2021, Art. 74 Rn. 10). Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nämlich nicht weitere prozessuale Zugangsvoraussetzungen für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von § 47 VwGO geschaffen, sondern eine zusätzliche materielle Voraussetzung für die Aufhebbarkeit der gemeindlichen Entscheidung (vgl. Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, § 4 Rn. 245). Auch bundesrechtliche Regelungen, namentlich die bundesrechtlichen Heilungs- und Unbeachtlichkeitsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB, stehen nicht entgegen, denn diese Normen beziehen sich ausschließlich auf Verstöße gegen Vorschriften des Baugesetzbuches und beanspruchen dementsprechend keine Geltung für Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften. Soweit Einzelheiten der Bekanntmachung landesrechtlich geregelt sind (z.B. Ausfertigung, Ortsüblichkeit der Veröffentlichung) und in diesem Zusammenhang Rechtsverletzungen festgestellt werden, richten sich die Fehlerfolgen mithin nach Landesrecht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 214 Rn. 85). Die von Seiten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach ein Verstoß von Verfahrens- und Formvorschriften „dieses Gesetzes“, d.h. des Baugesetzbuches, für die Rechtswirksamkeit u.a. eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn (u.a.) der mit der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, wäre nur dann auf den landesrechtlichen Bekanntmachungsfehler entsprechend anwendbar, wenn dies durch Landesrecht bestimmt wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 214 Rn. 85). An einer solchen Bestimmung fehlt es hier jedoch; das schleswig-holsteinische Landesrecht sieht eine entsprechende Anwendung der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auf Verstöße gegen landesrechtliche Bestimmungen nicht vor. Randnummer 41 Als Folge dieser Regelung ist – wie vorstehend ausgeführt – die Erhebung einer Rüge innerhalb der vorgesehenen Frist zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des Aufhebungsanspruchs (Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, GO, § 4 Rn. 246; s.a. Urteil des Senats vom 01.10.2020 - 1 KN 13/15 -, a.a.O. [Rn. 58 ff.]). An einer solchen Rüge, auf deren fristgebundenes Erfordernis im Bekanntmachungstext ausdrücklich hingewiesen worden ist, fehlt es hier. Die Antragstellerin hat besagten Fehler zu keiner Zeit gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht; ihr Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2016 verhält sich dazu nicht. Randnummer 42 II. Das Verfahren zur Planaufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, der Antragsgegnerin unterliegt auch keinen nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Randnummer 43 1. Es liegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die – bewusst vorgenommene – teilweise Überplanung von Teilbereichen des auf der Grundlage von § 10 des Aufbaugesetzes vom 21. Mai 1949 aufgestellten Durchführungsplans Nr. 5 „Umgehungsstraße in W..../Holst. Abschnitt I“ und des Bebauungsplans Nr. 105 ‚Hörnstraße‘ (Teilbereich Süd) der Antragsgegnerin fehlerhaft sein könnte. Die Gemeinde kann neben der Ersetzung eines Bauleit- bzw. Bebauungsplans oder von Teilen eines solchen einen (ausdrücklichen) Aufhebungsbeschluss fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Plans auf jeden Fall beseitigt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, juris [Rn. 22]). Folge des vorliegend gewählten Verfahrens der bloßen – allerdings bewussten – „Überplanung“ ist allein, dass der Durchführungsplan Nr. 5 und der Bebauungsplan Nr. 105 der Antragsgegnerin für jene überplanten Bereiche ihre frühere rechtliche Verbindlichkeit verlieren; ihre rechtliche Wirkung wird insoweit durch die spätere Norm, den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Entfällt wegen etwaiger Unwirksamkeit der späteren Norm die Derogation des früheren Rechts, hat dies allein zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, a.a.O. [Rn. 21]). Beteiligungsrechte werden durch diese gewählte Verfahrensweise der teilweisen „Überplanung“ nicht verkürzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.05.2005 - 1 MN 57/05 -, juris [Rn. 38 f.]; s.a. Urteil des Senats vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris [Rn. 33]). Randnummer 44 2. Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 9. September 2014 führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.