Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Planunterlagen; Vorhaben- und Erschließungsplan als Wirksamkeitserfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Orientierungssatz
(2)Soweit die Antragsteller meinen, auch das ergänzende Heilungsverfahren sei wegen der Nichtauslegung des Durchführungsvertrages fehlerbehaftet, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Grundsätzlich ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung weder eine Benennung des Durchführungsvertrages in der Bekanntmachung noch seine öffentliche Auslegung geboten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Durchführungsvertrag ist zwar ein konstitutiver Bestandteil des in § 12 BauGB geregelten Gesamtpaketes, er ist aber nicht Bestandteil des Bebauungsplans und seiner Begründung und damit auch nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung. Der Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf stellt regelmäßig auch keine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes dar, so dass er auch aus diesem Grunde nicht in der Auslegungsbekanntmachung benannt und auch nicht ausgelegt werden muss (vgl. OVG Münster, Urteil v. 24.02.2016 -7 D 83/14.NE -, juris [Rn. 34]; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 12 Rn. 92 m.w.N.). Randnummer 123 Die mit dem ergänzenden Verfahren beabsichtigte Heilung ist dementsprechend gelungen. Randnummer 124 bb. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan - im ergänzenden Verfahren - unter dem Aspekt unzureichender Möglichkeit einer Einsichtnahme während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitplanung mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Randnummer 125 Die hier in Rede stehende Planauslegung erfolgte für die Dauer von mehr als einem Monat, nämlich in der Zeit vom 23.06.2014 bis einschließlich 30.07.2014. Die Auslegungsbekanntmachung weist auf eine mögliche Einsichtnahme in die benannten Unterlagen im Foyer der Gemeindeverwaltung montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr hin. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Einsichtnahme auch außerhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung hingewiesen. Dieser Hinweis entspricht den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung für Publikumsverkehr und bietet darüber hinaus die Möglichkeit der Vereinbarung einer außerhalb dieser Zeiten liegenden Einsichtnahme. Randnummer 126 Diese Möglichkeit einer Einsichtnahme in die benannten Unterlagen - die zum Zeitpunkt der Auslegung geltende Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 26.11.2013 trifft dazu keine Regelung - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 127 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme - wie hier - auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als er auch sonst im Verkehr mit Behörden gestellt ist. (BVerwG, Urteil v. 04.07.1980 - 4 C 25.78 -, juris [Rn. 9ff]; so auch VGH Kassel, Urteil v. 21.02.2013 - 4 C 1431/12.N -, juris [Rn. 30 ff]). Randnummer 128 Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die offen gelegten Planunterlagen während der o.a. allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgesehen; diese belaufen sich im Wochenzeitraum auf 21 Stunden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller weder dem Gesetz bzw. dem Zweck der Auslegung zu entnehmen, noch hat sich die Rechtsprechung dazu verhalten. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist, wobei auch der Größe der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zukommen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 3 Rn. 40 f m.w.N.). Danach dürfte es zwar unzulässig sein, die Möglichkeit der Einsichtnahme an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, auszuschließen, oder an allen Tagen nur an Vor- oder Nachmittagen vorzusehen; unzulässig wäre wohl auch eine Beschränkung auf wenige, z.B. zwei Stunden täglich (Krautzberger, a.a.O.). Randnummer 129 Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung als sachangemessen und keinesfalls als unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall an fünf Werktagen in der Woche vormittags und zusätzlich am Donnerstag während einer Nachmittagsöffnungszeit von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Zusammen mit dem Angebot der Vereinbarung von Einsichtszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung trägt die dargestellte Handhabung durch die Antragsgegnerin den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 130 cc. Die Rüge der Antragsteller, dass in den angrenzenden Gemeinden offenbar keine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei, geht hingegen fehl. Die Antragsgegnerin hat zwar das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB und ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Stellungnahmen derjenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, zu beachten, nicht aber die Verpflichtung zur Durchführung einer Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen Gemeinden. Ein solches Verfahren sieht das BauGB nicht vor. Randnummer 131 dd. Zu Recht rügen die Antragsteller allerdings, dass die während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ausgelegten Planunterlagen inhaltlich nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen. Randnummer 132 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. In der öffentlichen Plandiskussion sollen daher ausreichend konkrete Planungsinhalte und -ziele bereits vorliegen. Randnummer 133 Zur Auslegungsfähigkeit des Planentwurfs eines Bebauungsplans gehört daher, dass der Entwurf das geplante Vorhaben in hinreichendem Maße konkretisiert, um die von § 3 Abs. 1 und 2 BauGB geforderte "Anstoßwirkung" auszulösen, mit anderen Worten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen bzw. Einwendungen der Bürger zu ermöglichen. Dies gilt auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, an den im Hinblick auf die konkreten Planungsinhalte erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Randnummer 134 Gemessen an diesem Maßstab konnte der ausgelegte Planentwurf zur Überzeugung des Senats keine "Anstoßwirkung" auslösen, da es an der hinreichend konkreten Beschreibung des geplanten Vorhabens fehlte. Den ausgelegten Unterlagen sind zur Überzeugung des Senats entsprechend konkrete Informationen nicht zu entnehmen. Randnummer 135 Weder der Antrag des Beigeladenen im Schreiben vom 10.11.2011, noch andere vom Beigeladenen beigebrachte Unterlagen, aber auch nicht die städtebauliche Begründung im Ursprungsverfahren des Bebauungsplanes oder der – nicht ausgelegte - Durchführungsvertrag und seine Anlage, aber auch nicht die zusätzlichen Erläuterungen im ergänzenden Verfahren konkretisieren zumindest sprachlich das vom Beigeladenen geplante Vorhaben in einem Maße, dass der Umfang, die baulichen Anlagen und der konkret geplante Betrieb des Vorhabens in seinen auch immissionsschutzrechtlich relevanten Dimensionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "identifiziert" werden konnte. Randnummer 136 Im Antrag des Beigeladenen, dem ein einfacher Lageplan des Vorhabengebietes beigefügt war, heißt es dazu lediglich : Randnummer 137 - "nach dem derzeitigen Planungsstand ist auf der Anlage die Annahme und zeitweilige Lagerung von verschiedenen Abfällen aus dem Baubereich vorgesehen sowie die Behandlung von mineralischen Abfällen….." Randnummer 138 - " In wieweit Änderungen der Nutzung in die Pläne aufzunehmen sind, ist im Einzelfall zu klären…." Randnummer 139 - " bei dem Vorhaben von dem Antragsteller handelt es sich teilweise um Anlagenteile, die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImschV) aufgeführt sind……. " Randnummer 140 - "Für die Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sind insbesondere folgende bauliche Einrichtungen vorgesehen: Randnummer 141 - Eine Verwallung inkl. Bepflanzung als Abgrenzung zur vorhandenen Bebauung (Eingliederung ins Landschaftsbild) sowie als Lärmschutz. Randnummer 142 - Erstellung von Lagerflächen unter Berücksichtigung der Abfallarten nach den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 143 - Büroräume inkl. Sozialeinrichtungen für die Mitarbeiter sowie einer Lager- und Behandlungshalle. Randnummer 144 - Zusätzliche Infrastruktur wie Fahrwege, Fahrzeugwaage, Einfriedung des Grundgesamtgrundstücks, Grundstücksentwässerung usw. " Randnummer 145 - "Herr … beabsichtigt sein Tätigkeitsbereich nach den Anforderungen des Gesetzgebers sowie des Marktes zu erweitern" Randnummer 146 Das ist nach den dargelegten Grundsätzen für eine Konkretisierung des Vorhabens nicht ausreichend. Gemessen an dem o.a. Maßstab konkretisiert aber auch die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 35 - insbesondere Ziffer 2.1 [Anlass der Planung], Ziffer 2.2 [Ziel der Planung], Ziffer 3.1 [Planungskonzept] und Ziffer 3.5 [Emissionen/Immissionen] - das Vorhaben nicht in ausreichendem Maße; im Übrigen enthält die Begründung eines Bebauungsplans keine rechtsverbindlichen Aussagen, wie es in einem Vorhaben- und Erschließungsplan der Fall wäre. Schließlich konkretisieren erkennbar weder der – nicht ausgelegte - Durchführungsvertrag, die Anlage zu diesem Durchführungsvertrag noch die zusätzlichen Erläuterungen im Fehlerheilungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB vom 18.06.2014 (Ziffer 3.2 [Betriebsgenehmigungen] und Ziffer 4 [Durchgeführte Maßnahmen]) das Vorhaben nach Maßgabe der o.a. Kriterien. Randnummer 147 Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlungargumentiert hat, dass aus dem besonderen Zweck der Anlage "Bau- und Abbruchabfall" zusammen mit den Charakteristika des betrieblichen Ablaufes in der Branche die Dimensionen des Betriebes vorgezeichnet seien und dies für eine hinreichende Konkretisierung des Vorhabens im Sinne der von § 3 Abs. 1 und 2 BauGB geforderten "Anstoßwirkung" reiche, vermag sich der Senat dem nicht anschließen. Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplanes sowie die weiteren Unterlagen „wiederholen“ allenfalls nur das, was in der Festsetzung steht, beschreiben jedoch nicht in hinreichendem Maße das geplante Vorhaben. Randnummer 148 Im Ergebnis konnte der ausgelegte Planentwurf zur Überzeugung des Senats keine "Anstoßwirkung" auslösen, da das Vorhaben an keiner Stelle auch nur annähernd in Bezug auf bauliche Maßnahmen, Betriebsabläufe und die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiert worden ist. Randnummer 149 b. Auf die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planaufstellungsverfahrens kommt es danach nicht mehr an. Im Hinblick auf deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung merkt der Senat dazu an: Randnummer 150 aa. Soweit die Antragsteller eine fehlende Beteiligung der Stadt Flensburg als Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 BauGB rügen, trifft dies nicht zu, wie die Stellungnahme der Stadt Flensburg vom 13.08.2014 unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Ausgangsverfahren vom 14.12.2009 zeigt. Randnummer 151 bb. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 BauGB rügen, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 nicht aus dem Flächennutzungsplan in der - aus Sicht der Antragsteller fehlerhaften - 32. Änderungsfassung hätte entwickelt werden dürfen, ist dies bereits nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein unbeachtlicher Einwand. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist nicht beeinträchtigt worden, weil im Vorhabengebiet bereits ein Abfallbetrieb ansässig ist und dessen Bereich planerisch nicht erweitert wird. Randnummer 152 cc. Ob der Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2008 im Ursprungsverfahren rechtswidrig gefasst worden ist, kann dahingestellt bleiben, da dieser kein zwingendes Verfahrenselement der förmlichen Bauleitplanung ist. Sein Fehlen oder seine Fehlerhaftigkeit stellen - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keinen Verfahrensverstoß dar (vgl. Krautzberger, a.a.O. § 2 Rn. 22 f m.w.N.). Randnummer 153 dd. Der Beigeladene … ist als Gemeindevertreter ausweislich der Sitzungsprotokolle von den entsprechenden Sitzungen der Gemeindevertretung (Beratungen und der Beschlussfassung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35) ordnungsgemäß ausgeschlossen worden. Randnummer 154 Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Befangenheit des Gemeindevertreters … rügen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die überhaupt nicht konkret im Raume stehende Möglichkeit einer künftigen geschäftlichen Beziehung zwischen diesem und dem Beigeladenen vermag die Besorgnis einer Befangenheit nicht zu begründen. Randnummer 155 ee. Der Bebauungsplan ist im ergänzenden Verfahren auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Randnummer 156 Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 5f]; vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 10 Rn. 104 ff, 108 m.w.N.). Randnummer 157 Im vorliegenden Fall ist eine ordnungsgemäße Ausfertigung durch die Unterschrift des Bürgermeisters erfolgt. Randnummer 158 Soweit es die sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG ergebende Ausfertigungspflicht betrifft, mit der die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgeblichen Umstände (Legalität) bezeugt wird, hat diese gemäß § 4 Abs. 2 GO durch den Bürgermeister zu erfolgen. Eines ausdrücklichen Ausfertigungsvermerks bedarf es nicht, vielmehr ist die Unterschrift des Bürgermeisters unter dem von der Gemeindevertretung beschlossen Satzungstext mit Angabe des Datums, an dem die Unterschrift gelassen worden ist, ausreichend (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 29.12.1997 - 1 L 117/97 -, juris [Rn. 4]). Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften unter einem Bebauungsplan nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt. Das geschieht im Regelfall bei Bebauungsplänen dadurch, dass der Bürgermeister den vorgedruckten Text "Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt" unterschreibt. Auch die vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung, dass der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und Text, an einem bestimmten Tag von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt wurde, erfüllt danach die Anforderungen an eine Ausfertigung. Randnummer 159 Allerdings enthält die Bebauungsplanurkunde einen auf den 05.12.2014. datierten Verfahrensvermerk Nr. 5 des ergänzenden Verfahrens, wonach die Gemeindevertretung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 in der Fassung vom 17.11.2011, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am 12.11.2014 als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 17.11.2011 durch Beschluss gebilligt hat. Wörtlich heißt es sodann: "Dieser Beschluss ist bekannt zu machen." Randnummer 160 Es ist zweifelhaft, ob dieser Verfahrensvermerk eine ordnungsgemäße Ausfertigung bewirken kann. Im Verfahrensvermerk Nr. 10 vom 17.11.2011 im Ausgangsverfahren hieß es richtig wie folgt: "Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen." Diese Frage bedarf hier indessen keiner weiteren Erörterung, da im Ergebnis kein Ausfertigungsmangel vorliegt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat unter dem 30.10.2017 – Verfahrensvermerk Nr. 7 (erneute Ausfertigung und Bekanntmachung) - folgenden Text unterschrieben: "Der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 12.11.2014, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B); wird hiermit erneut ausgefertigt und ist bekanntzumachen." Randnummer 161 Dies reicht als ordnungsgemäße Ausfertigung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren aus. Der Rechtsmangel einer fehlenden oder fehlerhaften Ausfertigung kann durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Ein erneuter Satzungsbeschluss ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. Stock, a.a.O., § 10 Rn. 109 m.w.N.). Etwas anderes mag gelten, wenn der Satzungsbeschluss und die darin enthaltene Abwägungsentscheidung wegen nachträglicher Änderungen der Verhältnisse nicht mehr haltbar ist. Davon hier ist hier indessen nicht auszugehen. Randnummer 162 Die Rüge der Antragsteller, dass im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses am 05.12.2014 erst nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 05.12.2014 erfolgte und damit unter einem Ausfertigungsmangel leidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, juris [Rn. 5 f] ist daher hinfällig. Randnummer 163 ff. Die Rüge der Antragsteller, dass die Abstimmung in der Gemeindevertretung über den Durchführungsvertrag nur noch formalen Charakter gehabt habe, weil die eigentliche Arbeit hierzu in nichtöffentlichen Arbeitsgruppen der Gemeindevertretung geleistet worden sei, überzeugt nicht. Vergleichbare Situationen sind im Hinblick auf die Organisation der Arbeit einer Gemeindevertretung nach der Gemeindeordnung nicht fremd, wie beispielsweise die vorbereitende Arbeit der gemeindlichen Ausschüsse für die Sitzungen der Gemeindevertretung zeigt. Im Ergebnis kommt es nach der Gemeindeordnung allein auf dem rechtswirksamen Beschluss der Gemeindevertretung an. Randnummer 164 2. Der Bebauungsplan weist auch erhebliche materielle Mängel auf. Randnummer 165 a. Allerdings trägt die Rüge der Antragsteller zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Randnummer 166 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 30 m.w.N.). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen; sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, juris [LS 3]; OVG Hamburg, Urteil v. 10.04.2013 – 2 E 14/11.N – juris [Rn. 76] m.w.N.). Für die Planungserforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass der Plangeber eine den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Urteil v. 10.04.2013, a.a.O.). Randnummer 167 Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Bebauungsplan Nr. 35 und seinen Festsetzungen nicht die gebotene Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB; der von den Antragstellern vermissten "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht. Die vorhabenbezogene Planung der Antragsgegnerin ist ersichtlich beschränkt auf den Antrag (§ 12 Abs. 2 BauGB) des Beigeladenen. Dem ist sie angesichts des Umstandes, dass im Vorhabengebiet bereits ein Abfallbetrieb besteht und das geplante Vorhaben nicht von vornherein an unüberwindlichen "Planungsverboten" scheitert, im Rahmen ihres weiten Ermessens ohne erkennbare Fehler gefolgt. Randnummer 168 b. Der Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" erfüllt jedoch nicht die spezifischen Anforderungen, die sich für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3 a BauGB ergeben. Randnummer 169
- aa)Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu Beginn des Ursprungsverfahrens bzw. im ergänzenden Verfahren von dem beigeladenen Vorhabenträger nicht angefertigt und auch nicht von der Gemeindevertretung in ihren Satzungsbeschluss am 19.01.2011 bzw. im Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 12.11.2014 aufgenommen worden. Randnummer 170 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Randnummer 171 § 12 Abs. 1 BauGB stellt auf einen "vorhabenbezogenen Bebauungsplan" ab. Das bedeutet, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB nicht in Betracht käme, wenn der Plan nicht vorhabenbezogen ist, also nicht die planungsrechtlichen Grundlagen für ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Vorhaben darstellt. Randnummer 172 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss hiernach neben der Planurkunde mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag als weiteres notwendiges Element einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufweisen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 39 m.w.N.). Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans.Fehlt ein solcher Vorhaben- und Erschließungsplan, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, Urteil v. 11.09.2008 - 7 D 74/07.NE -, juris [Rn. 53] und Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 45 m.w.N.). Randnummer 173 Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Die Besonderheit des § 12 BauGB liegt darin, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan ein - so jedenfalls der idealtypische Fall - vom Vorhabenträger erarbeitetes Planwerk ist, das - wiederum idealtypisch - den Anforderungen eines Bebauungsplans so entspricht, dass die Gemeinde ihn zum ausschließlichen oder doch wesentlichen Inhalt des (in verfahrensmäßiger Hinsicht zeitlich späteren) vorhabenbezogenen Bebauungsplans machen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 46 m.w.N.). Der Vorhaben- und Erschließungsplan darf nicht Festsetzungen enthalten, die beliebige Vorhaben zulassen, also zum Beispiel die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines Gewerbegebiets (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 49 m.w.N.). Der Vorhabenträger muss vielmehr mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist und zu dessen Realisierung er sich innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Randnummer 174 Das im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmte Vorhaben wird zugleich Gegenstand des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger. Mit dem Durchführungsvertrag i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung von bestimmten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise. Der Durchführungsvertrag ist somit konstitutiver Bestandteil der in § 12 BauGB normierten Voraussetzungen. Ohne Durchführungsvertrag ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam; der Vertrag ist jedoch - anders als der Vorhaben-und Erschließungsplan - nicht Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 92 m.w.N.). Randnummer 175 Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dann nicht, wenn die Gemeinde sich darauf beschränkt, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen. Bei einer solchen Handhabung würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen Angebots-Bebauungsplan unterscheiden. Für die rechtliche Prüfung unbeachtlich ist, dass in der kommunalen Praxis Bebauungspläne Verbreitung gefunden haben, bei denen nur schwer feststellbar ist, welchen Inhalt der Vorhaben- und Erschließungsplan besitzt oder bei denen ein solcher gänzlich fehlt. Auf die dargestellten gesetzlichen Erfordernisse können der Vorhabenträger und die Gemeinde nämlich nicht einvernehmlich verzichten (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 – 4 C 1328/1289 -, juris [Rn. 75] m.w.N.). Randnummer 176 Die vorgenannten Anforderungen an das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans und dessen notwendigen Inhalt mit der konkreten Darlegung des von dem Beigeladenen geplanten Bauvorhabens auf dem Vorhabengebiet sind hier erkennbar nicht erfüllt. Der erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan ist vom Beigeladenen als Vorhabenträger nicht als eigenständiges Dokument erstellt worden. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich kein ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnetes Dokument entnehmen. Der Antrag des Beigeladenen - mit dem beigefügten Lageplan - erfüllt ersichtlich nicht die o.a. Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan iSd § 12 BauGB. Randnummer 177 Im Übrigen heißt es zwar im Bebauungsplan Nr. 35 unterhalb der Planüberschrift wie folgt: Randnummer 178 "Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach § 84 der Landesbauordnung (LBO) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 19.01.2011 folgende Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 ( Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB) ……. Bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:" Randnummer 179 Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt damit nicht. Randnummer 180 Gleiches gilt für den Durchführungsvertrag. Dort heißt es in § 1 Abs. 1 wie folgt: Randnummer 181 "Gegenstand dieses Vertrages ist die Verwirklichung des Vorhabens auf der Fläche.… auf der Grundlage der Konzeptbeschreibung des Vorhabenträgers, Randnummer 182 Anlage 1, Randnummer 183 sowie des von der Gemeinde vorgelegten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben und Erschließungsplans) Nr. 35…. " Randnummer 184 Der Begriff "vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben und Erschließungsplans)" findet sich zwar auch in § 1 Abs. 2 und § 2 (
- b)des Durchführungsvertrages. Ein Hinweis oder die Bezugnahme auf einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt damit jedoch erkennbar nicht. Randnummer 185 In Ziffer 1.1 der städtebaulichen Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 35 heißt es zum Planungsanlass: Randnummer 186 "Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Handewitt vom 07.12.2008 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" von der Gemeinde Handewitt nach §§ 8, 9 und 12 BauGB entworfen und aufgestellt (Vorhaben- und Erschließungsplan)." Randnummer 187 Schließlich heißt es zwar in Ziffer 6 der städtebaulichen Begründung des Bebauungsplanes: Randnummer 188 "Bei dieser Bauleitplanung handelt es sich um einen Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 Baugesetzbuch. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planung-und Erschließungskosten (Durchführungsvertrag)." Randnummer 189 Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan, dessen Begründung und im Durchführungsvertrag getroffene Wortwahl spricht erkennbar dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff "Vorhaben- und Erschließungsplan" offenbar als Synonym für den Begriff "vorhabenbezogener Bebauungsplan" verstanden hat und es keinen eigenständig verkörperten Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 BauGB gibt; ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument kommt als Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in Betracht. Randnummer 190 Von dem Erfordernis eines in § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehenen Erfordernis eines Vorhaben- und Erschließungsplans als selbstständiges Dokument durfte hier auch nicht abgewichen werden. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 kann deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan erblickt werden. Randnummer 191 Die Antragsgegnerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „integriert“ werden kann. Er muss dann - ausnahmsweise - nicht in Form eines selbstständigen Dokuments vorliegen (vgl.: Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 118a m.w.N.). Die Annahme eines solchen „körperlosen“ Vorhaben- und Erschließungsplans, der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeht, setzt jedoch voraus, dass entweder beide Pläne sachlich und räumlich identisch sind oder dass zumindest die Abweichung des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans vom Plangebiet des Bebauungsplans in den Festsetzungen der gemeinsamen Planurkunde nach Art und Umfang eindeutig dokumentiert ist (VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 - 4 C 1328/1289 -, juris [Rn. 93] m.w.N.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die in den Bebauungsplan einbezogen Flächen in der Planzeichnung eindeutig umrissen werden, so dass keine Unklarheiten darüber bestehen, welche Flurstücke zum Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gehören (VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 – 4 C 1328/1289 -, juris [Rn 93] m.w.N.). Randnummer 192 Die Möglichkeit einer solchen „Integration“ bestand hier zur Überzeugung des Senats nicht. Dies würde ein in seinem Umfang und hinsichtlich der baulichen Maßnahmen, aber auch in seinen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiertes Vorhaben voraussetzen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Randnummer 193 Weder der Antrag des Beigeladenen mit Schreiben vom 10.11.2011, noch andere vom Beigeladenen beigebrachte Unterlagen, aber auch nicht die städtebauliche Begründung im Ursprungsverfahren des Bebauungsplanes oder der Durchführungsvertrag und seine Anlage, aber auch nicht die zusätzlichen Erläuterungen im ergänzenden Verfahren konkretisieren das vom Beigeladenen geplante Vorhaben in einem Maße, dass der Umfang, die baulichen Anlagen und der konkret geplante Betrieb des Vorhabens in seinen auch immissionsschutzrechtlichen Dimensionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "identifiziert" werden konnte. Die schlichte Festsetzung "SO Abfall" im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeigt dies deutlich. Randnummer 194 Es handelt sich im vorliegenden Fall vielmehr um ein Vorhaben des Beigeladenen, das an keiner Stelle des Verfahrensablaufes auch nur annähernd in Bezug auf bauliche Maßnahmen, Betriebsabläufe und die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiert worden ist. In einem solchen Fall scheidet die im Einzelfall noch zulässige Möglichkeit, entgegen § 12 Abs. 1 und 3 BauGB auf einen (verkörperten) eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan im Wege der "Integration" zu verzichten, mangels fehlender Konkretisierung des Vorhabens erkennbar aus. Randnummer 195 Es kommt hinzu, dass bei der - hier fehlenden - Konkretisierung des "Vorhabens" weder klar ist, worauf sich die Durchführungspflicht des beigeladenen Vorhabenträgers inhaltlich bezieht noch dass deren fristgerechte Erfüllung erfolgen soll. Randnummer 196 Damit liegt hier ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 und 3 BauGB vor. Randnummer 197 bb. Der hier streitige Bebauungsplan Nr. 35 verstößt zudem gegen § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB. Randnummer 198 Er ist fehlerhaft, weil er keine (textliche) Festsetzung dahingehend enthält, dass die in seinem Geltungsbereich „allgemein“ zugelassenen baulichen oder sonstigen Nutzungen im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nur in Bezug auf solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Randnummer 199 Eine solche Festsetzung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 12 Abs. 3a BauGB erforderlich. Die dort angeordnete entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB bedeutet, dass die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „allgemein“ in dem SO-Gebiet zulässigen Nutzungen an den Durchführungsvertrag gekoppelt werden müssen, m. a. W. unter die aufschiebende Bedingung einer entsprechenden Verwirklichungsverpflichtung des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag gestellt werden müssen (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, juris [Rn. 95 m. w. N.] sowie BVerwG, Urteil v. 09.02.2017- 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 ff.[ Rn. 16 ff]). Randnummer 200 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die im Bebauungsplan Nr. 35 getroffene Festsetzung "SO Abfall" als eine allgemeine Festsetzung im Sinne des § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB zu qualifizieren, und zwar sowohl hinsichtlich der in jenem Gebiet zugelassenen Nutzungsarten als auch angesichts der dort erfolgten Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, FH) sowie zu einem Lärmschutzwall und zu Schallschutzmaßnahmen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung "SO Abfall" enthält im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten keinerlei Einschränkungen eines danach planungsrechtlich zulässigen Abfallbetriebes; theoretisch besteht damit auch die Möglichkeit, dort einen Betrieb zu errichten, der gegebenenfalls unter die Maßgaben der Störfallverordnung fällt. Auch die Festsetzungen im textlichen Teil ändern an dieser Beurteilung nichts. Randnummer 201 Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen hätte die Antragsgegnerin daher im Bebauungsplan Nr. 35 eine Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB treffen müssen, wonach die baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen - hier Abfall - nur unter der Bedingung einer Durchführungsverpflichtung (lt. Durchführungsvertrag) zulässig sind. Randnummer 202 Der aufgezeigte Mangel steht im Zusammenhang mit dem - bereits zuvor festgestellten - materiellen Fehler des angegriffenen Bebauungsplans, der darin liegt, dass dieser die vom beigeladenen Vorhabenträger zu realisierenden Vorhaben weder bestimmt noch in bestimmbarer Weise festlegt. Diese Vorhaben sind - wie ausgeführt - auch nicht aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages vom 19.01.2011 (nebst Anlage 1: „Konzeptbeschreibung“) zu entnehmen; der Durchführungsvertrag enthält ebenfalls keine verbindlichen Angaben zu den geplanten Vorhaben, baulichen Maßnahmen und Nutzungen. Randnummer 203 c. Ob der angefochtene Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam ist - die Antragsteller rügen eine unzureichende Abwägung von Immissionen und reklamieren, dass es sich um einen Störfallbetrieb handele - bedarf hier angesichts dessen keiner weitergehenden Erörterung. Gleiches gilt für die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf einen Abfallbetrieb, der möglicherweise der Störfall-Verordnung unterfällt, hinreichend ermittelt hat, ob ihre Abwägungen im Hinblick auf das Gebot des § 50 BauGB ausreichend sind und ob im hier gegebenen Umfang ein Konflikttransfer ins Genehmigungsverfahren stattfinden durfte. Randnummer 204 Im Ergebnis ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" unwirksam. Soweit der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 und 2 BauGB einen beachtlichen Verfahrensfehler aufweist, wäre dieser Fehler gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB heilbar, eine Heilung ist bisher jedoch nicht erfolgt.Soweit der Bebauungsplan in Ermangelung eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entspricht und zudem gegen die Regelung des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB verstößt, sind diese materiell-rechtlichen Fehler einer Heilung nicht zugänglich. Randnummer 205 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 206 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat. Randnummer 207 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 208 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Randnummer 209 Beschluss: Randnummer 210 Der Streitwert wird auf 45.000,00 EURO festgesetzt. Randnummer 211 Gründe: Randnummer 212 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das Interesse der drei Normenkontrollantragsteller, denen es um die Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer Wohnhäuser geht, mithin jeweils 15.000,00 Euro. Randnummer 213 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001468067