Krankenversicherung Verfahrensgang nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, L 5 KR 149/16 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen eine infolge einer Betriebsprüfung festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 53.573,95 €. Randnummer 2 Die Kläger betrieben vom 15. September 1999 bis zum 15. Juli 2002 ein Taxiunternehmen in P …. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14. November 2003 bat das Hauptzollamt I … die Beklagte um Berechnung eines für die Einzugsstellen entstandenen Schadens. Gegen die Kläger werde ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragsbetruges und Beitragsvorenthaltung geführt. Die Kläger hätten nach dem seinerzeitigen Ermittlungsstand im Zeitraum vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2002 mehrere deutsche Arbeitnehmer als Taxifahrer beschäftigt, ohne sie ordnungsgemäß bzw. nicht bei den zuständigen Einzugsstellen anzumelden. Abweichend zu den offiziell gemeldeten Bruttolöhnen erhielten die als geringfügig Beschäftigte und nicht angemeldeten Fahrer 40 % des täglich eingefahrenen Umsatzes als Nettolohn. Als Anhänge übersandte das Hauptzollamt die gesonderten Ermittlungsakten bezüglich der Beigeladenen zu 8.) bis 12.). Randnummer 4 Auf die Anhörung der Beklagten zu einer möglichen Beitragsnachforderung teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2.) mit, dass es mit dem Finanzamt zu einer Einigung im Hinblick auf die Hinzuschätzung von Umsätzen gekommen sei. Auf der Grundlage der Einigung zwischen dem Kläger zu 2.) und dem Finanzamt könnte auch eine Einigung mit der Beklagten zustandekommen. Randnummer 5 Nach Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt E … teilte die Beklagte mit, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8.) bis 12.) bestehe Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen mit den Auswertungen der beschlagnahmten Unterlagen durch das Hauptzollamt I… wie der Vernehmungsniederschriften. Nach dem Prüfbericht des Finanzamtes E … vom 26. Juli 2004 sei hierüber mit den Klägern eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 stellte die Beklagte Beitragsforderungen zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 30. Juni 2002 sowie Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 in einer Gesamthöhe von 56.156,44 € fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auswertung der vom Hauptzollamt I …zur Verfügung gestellten Unterlagen habe ergeben, dass die Kläger als verantwortliche Inhaber des Taxibetriebes M … H … und F … H … in dem genannten Zeitraum Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt hätten. Die Arbeitnehmer seien nicht bzw. lediglich als „geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer“ der Sozialversicherung gemeldet worden. Jedoch seien Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aus diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht abgeführt worden. Die Beklagte gehe von einer Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht aus. Die Kläger hätten ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe anhand von Lohnunterlagen nicht festgestellt werden können. Die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung sei aufgrund der Auswertungsergebnisse des Hauptzollamtes I … aus den beschlagnahmten Unterlagen erstellt worden. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei im Fall der Kläger von einem vorsätzlichen Vorenthalten der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern die Beiträge aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zuzüglich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer zu berechnen. Daher sei dem ausgezahlten Entgelt die Lohnsteuer nach dem entsprechenden Nettosteuersatz des jeweiligen Zeitraumes hinzuzurechnen. Aufgrund der zu Grunde zu legenden Entgelte und Beitragssätze sei den Klägern gegenüber ein Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger entstanden, dessen detaillierte Zusammensetzung die Beklagte in einer dem Bescheid beigefügten Anlage -Berechnung der Beiträge- aufgeführt hat. Randnummer 7 An Beiträgen sei eine Gesamtforderung von 40.365,69 € geltend zu machen. Die Höhe der Säumniszuschläge betrage 15.790,75 €. Randnummer 8 Dagegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 31. Januar 2005. Randnummer 9 Während des Widerspruchverfahrens führten die Beteiligten am 20. Juli 2005 ein Erörterungsgespräch. Dabei wurde deutlich, dass die verminderten Umsatzzahlen der Finanzverwaltung bereits im Rahmen des Beitragsnachforderungsbescheides berücksichtigt worden waren. Die Beklagte stellte fest, dass für die als geringfügig gemeldeten Arbeitnehmer die gezahlten Pauschalbeiträge nicht mit verrechnet worden sind und auch kein Hinweis im Bescheid aufgenommen worden ist, dass für diese Beiträge ein Erstattungsanspruch besteht. Bei einer Verrechnung der zu erstattenden Pauschalbeiträge würde sich nur noch ein Nachforderungsbetrag in Höhe von53.573,95 € ergeben. Randnummer 10 Die Kläger führten zur Widerspruchsbegründung aus, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Berechnungen noch nicht alle Beweismittel berücksichtigt. Bei der P … Taxenunion seien genaue Listen hinsichtlich der vermittelten Fahraufträge geführt worden. Diese Listen seien auch beschlagnahmt worden. Anhand dieser Listen könne genau nachvollzogen werden, wie viele Touren pro Tag an den Betrieb der Kläger vermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage könnten die Fahrerlöhne ermittelt werden. Dann ließe sich leicht anhand von Erfahrungswerten ein Durchschnittsumsatz pro vermittelter Tour errechnen, der als Grundlage für die Nachberechnung eventueller Sozialabgaben dienen könne. Randnummer 11 Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht P … im gegen die Klägergeführten Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges erklärten die Kläger am 28. September 2007, nicht alle Sozialversicherungsbeiträge korrekt angegeben zu haben. Die Berechnungen stimmten jedoch schon deshalb nicht, weil statt dreier Taxis nur zwei Taxis betrieben worden seien. Der Fahrer Herr B … sei bis Ende 1999vom Arbeitsamt bezahlt worden, das sei nicht berücksichtigt. An die A … seien bereits Beträge in Höhe von 9500 €, an die D … 4900 € sowie an die Berufsgenossenschaft 5900 € gezahlt worden. Randnummer 12 Das Strafverfahren wurde jeweils gemäß § 153 a Absatz 2 StPO für die Dauer von sechs Monaten vorläufig eingestellt. Den Klägern wurde auferlegt, innerhalb dieser Frist eine monatliche Schadenswiedergutmachung zu leisten. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 2.) mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 9. April 2008 endgültig eingestellt. Das Verfahren gegen den Kläger zu 1.) wurde mit Beschluss vom 29. April 2008 endgültig eingestellt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und errechnete die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf53.573,95 €. Da in dem angefochtenen Bescheid die bereits gezahlten Beiträge für eine geringfügige Beschäftigung nicht berücksichtigt worden seien, vermindere sich die Beitragsforderung auf den genannten Betrag. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte werde der Vorgang der Widerspruchsstelle zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten als Arbeitgeber ihre sich aus § 28 f Absatz 1 SGB IV ergebende Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung nicht festgestellt werden können. Randnummer 15 Die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung sei aufgrund des Auswertungsergebnisses des Hauptzollamtes I … aus den beschlagnahmten Unterlagen erstelltworden. Randnummer 16 Im Hauptverhandlungstermin vom 28. September 2007 vor dem Amtsgericht P … in der gegen die Kläger gerichteten Strafsache hätten die Kläger zugestanden, dass sie die Sozialabgaben nicht in korrekter Höhe abgerechnet hätten. Allerdings sei geltend gemacht worden, dass dieses nicht in dem festgestellten Umfang stattgefunden habe. Die Kläger hätten auf die Standzeitenregelung in der P … Taxiunion hingewiesen und außerdem geltend gemacht, dass sich der Arbeitnehmer B … in einer Arbeitsförderungsmaßnahme des Arbeitsamtes befunden habe und das Gehalt auch von dort gezahlt worden sei. Auf Nachfrage hätten die Kläger nur einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche vom Taxibetrieb J … B… übersandt. Randnummer 17 Die Beigeladene zu 7.) habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Lohnkostenzuschuss für Herrn B … weder an die Kläger noch an Herrn B … gezahlt worden sei. Randnummer 18 Jedoch würde selbst die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen, da in diesem Fall die Beigeladene zu 7.) weder die Lohnkosten noch die Sozialversicherungsbeiträge entrichten würde. Das sei Pflicht des Arbeitgebers. Eine Beitragsabführung sei zwar vorgenommen worden, allerdings nicht in Höhe der tatsächlich erzielten Entgelte. Randnummer 19 Die Standzeiten seien ohne Bedeutung. Denn Grundlage für die Beitragsforderungen seien 40 % des Umsatzes gewesen. Der Bescheid der Finanzverwaltung hinsichtlich der dortigen Forderungen, die hinsichtlich des Umsatzes auch Grundlage für die Beitragsnachforderungen der Beklagten seien, sei rechtskräftig geworden. Randnummer 20 Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20. November 2008 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage. Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen Sie Ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, die beteiligten Fahrer als Zeugen zu vernehmen. Die den Fahrern zugeschriebenen Umsätze und Einnahmen hätten bei der zugrunde liegenden Betriebsgröße überhaupt nicht erzielt werden können. Die Kläger seien selbst ebenfalls im Fahrdienst tätig gewesen. Außerdem gelte auch die innerhalb der P … Randnummer 21 Taxenunion praktizierte sogenannte Stehregelung, die ohnehin einen täglichen Einsatz der Fahrzeuge an sieben Tagen in der Woche und 365 im Jahr gar nicht zugelassen habe. Randnummer 22 Herr B … habe sein Unternehmen an die Kläger verkauft. Zu diesem Zeitpunkt sei auch schon der inzwischen nicht mehr in Deutschland aufhältige Beigeladene zu 8.) als Taxifahrer im Betrieb tätig gewesen. Da dieser im Rahmen eines Programmes für den Abbau von jungen Arbeitslosen beschäftigt worden sei, habe der jeweilige Arbeitgeber aus eigenen Mitteln kein Gehalt zahlen müssen, weil Herr B… seinen Lohn direkt vom Arbeitsamt erhalten habe. Randnummer 23 Aufgrund der sogenannten Stehzeitregelung sei es Taxen nicht gestattet gewesen, durchgängig im Zweischichtbetrieb zu fahren. Während gewisser Zeiten im Sommer sei eine Nutzung der Taxe sogar grundsätzlich untersagt gewesen. Randnummer 24 Die Nachtschicht habe in der Regel nach dem Eintreffen der letzten S-Bahn geendet, die Tagschicht habe erst wieder in den frühen Morgenstunden begonnen. Nach einem vom Kläger zu 2.) erstellten Standzeitenplan habe im Jahr 2000 an zahlreichen Tagen entweder keine Tag- oder keine Nachtschicht gefahren werden dürfen. Besonders im Monat August 2000 habe über einen Zeitraum von 14 Tagen überhaupt kein Taxeneinsatz erfolgen dürfen. Der Kläger zu 2.) sei im Jahr 2000 wegen einer Chemotherapie nicht voll einsetzbar gewesen. Außerdem habe er unter einer Hüftkopfnekrose gelitten, die die Fahrtätigkeit ebenfalls eingeschränkt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er deswegen neue Hüftgelenke erhalten. Randnummer 25 Die Beklagte erhebe Forderungen aufgrund einer Schätzung und nicht auf der Grundlage belegter Umsätze. Es handele sich um Fantasiezahlen. Bei Analyse der Anlagen zur Berechnung der Beiträge lasse sich zwanglos ersehen, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Zahlen bar jeder Realität seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kläger selbst ebenfalls Umsätze erzielt hätten, dass eine Standzeitregelung gegolten habe und ja schon Entgelte für die jeweiligen Fahrer erklärt worden seien, die sie erhalten hätten. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten „ermittelten“ Entgeltdifferenz für das Jahr 2001 und der Entlohnung auf Basis einer Beteiligung von 40 % am Umsatz errechne sich ein zusätzlicher von den Fahrern erlöster Umsatz von 227.686,30 DM. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fahrten-und Standzeitenregelung eine maximale Schichtzahl von insgesamt 540 Schichten pro Fahrzeug und Jahr möglich gewesen wäre. Dabei seien noch technische, urlaubsbedingte und krankheitsbedingte Standzeiten in Abzug zu bringen. Die Schätzungen seien in sich auch völlig unschlüssig. Es gebe erhebliche Hinzuschätzungsdifferenzen. Randnummer 26 Die Beklagte nehme dazu nicht konkret Stellung. Ihre Berechnung im Hinblick auf den durch den Beigeladenen zu 11.) erzielten Tageslohn werde bestritten. Die angegebenen Löhne seien völlig irreal. Im Dezember 2001 müsste der Beigeladene zu 11.) im Durchschnitt pro Fahrtag einen Umsatz von mehr als 414 DM erzielt haben. Etwas Derartiges sei völlig irreal. Die Beklagte könne keine Unterlagen beibringen, anhand derer ihre Berechnung nachvollzogen werden könnten. Aus dem Vorliegen möglicherweise nur weniger Schichtzettel im einstelligen Bereich für einen jeweiligen Fahrer lasse sich überhaupt keine Hochrechnung bezüglich der erzielten Umsätze und darauf basierend der resultierenden Löhne erstellen. Es gebe auch keine Beweise für die Behauptung von Schwarzlohnzahlungen, durch die Entgeltgrenzen überschritten worden seien. Randnummer 27 Während der Durchsuchung durch das Hauptzollamt seien sämtliche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und aus den Geschäftsräumen entfernt worden. Die Kläger hätten damit keine Möglichkeit mehr, den Nachweis unzutreffender Berechnungen zu führen. Die Beklagte hätte eine Vernichtung der Akten beim Hauptzollamt verhindern müssen. Dies stelle eindeutig eine Beweisvereitelung durch die Beklagte dar, die zu ihren Lasten zu gehen habe. Randnummer 28 Die Einstellung des Strafverfahrens nach §153 a StPO habe seinerzeit nur erfolgen können, weil allen am Strafverfahren Beteiligten klar gewesen sei, dass eben die nicht aufgeführten Summen ein wesentlich kleineres Volumen gehabt hätten als das jetzt von der Beklagtenseite behauptete. Randnummer 29 Soweit für den Wagen 4 des Klägers zu 1.) vom Hauptzollamt eine Entgeltdifferenz im Zeitraum vom September 1999 bis zum April 2002 in Höhe von 62.659,14 DM ermittelt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Bereinigung um diejenigen Umsätze zu erfolgen habe, die der Kläger zu 1.) selber erzielt habe. Da naturgemäß der Unternehmer selbst einen erheblichen Teil des Gesamtumsatzes erwirtschaftet habe, sei die Hälfte des vom Hauptzollamt ermittelten Differenzbetrages schon einmal dem Kläger zu 1.) zuzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Fahrerentlohnung von 40 % errechne sich eine Differenz zwischen angegebenen und tatsächlichen Fahrerlöhnen von 2757 DM. Dies belege die Absurdität der von der Beklagten in den Raum gestellten Zahlen. Randnummer 30 Der Vater des Klägers zu 2.), der Beigeladene zu 12.), habe als mitarbeitendes Familienmitglied zu gelten, so dass im Hinblick auf ihn Sozialabgaben nicht zu entrichten gewesen seien. Dieser habe seinerzeit auch schon Ruhestandsbezüge bei der Deutschen Telekom erhalten. Diese habe Bezüge in Höhe von 15.857,45 € vom Beigeladenen zu 12.) zurückverlangt, die auch gezahlt worden seien. Randnummer 31 Auch die Ehefrau des Klägers zu 2.) sei im Betrieb mitgefahren und habe Umsätze erzielt, so dass sich der Umfang der reinen Fahrerumsätze weiter reduziere. Randnummer 32 Dasselbe gelte für das Fahrzeug (Wagen acht) des Klägers zu 2.). Der weit überwiegende nicht erklärte Mehrumsatz entfalle auf den Kläger und seine Ehefrau sowie seinen Vater, nicht jedoch auf die Fahrer. Randnummer 33 Hinsichtlich des Beigeladenen zu 8.) hat der Kläger zu 2.) im Klageverfahren einen Bescheid des Arbeitsamts E … vom 17. Dezember 1999 über die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab 15. September 1999 bis 15. August 2000 eingereicht. Der Lohnkostenzuschuss betrage monatlich 1597,20 DM. Randnummer 34 Darüber hinaus habe der Kläger zu 2.) noch recherchiert, dass sein Fahrzeug von der Taxizentrale im hier maßgeblichen Zeitraum für einen Gesamtmonat mit einer Vermittlungssperre belegt worden sei. Randnummer 35 Die Kläger beantragen, Randnummer 36 den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 18. Dezember 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Außerdem seien die beim Hauptzollamt I … vorhandenen Unterlagen zu diesem Verfahren bereits vernichtet worden. Auch die Akten der gegen die Fahrer eingeleiteten eigenständigen Ermittlungsverfahren seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen bereits vernichtet. Randnummer 40 Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag der Kläger fehle. Die Lohn-und Gehaltsunterlagen der Kläger seien nicht vollständig gewesen und hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Das hätten sie im Rahmen des Strafverfahrens zu Protokoll erklären lassen. Aufgrund dieses Geständnisses lägen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Entgelte vor. Für die Befugnis zur Schätzung komme es allein darauf an, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Das sei der Fall. Randnummer 41 Die Schätzung basiere auf den Auswertungen der bei den Klägern sichergestellten Unterlagen. In die Auswertungen seien nur Werte eingeflossen, die sich aus den sichergestellten Unterlagen (Schichtpläne, Fahrerzettel) ergeben hätten. Die Beklagte habe seinerzeit die Auswertung des Hauptzollamtes geprüft. Sie habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der auf der Basis dieser Unterlagen erstellten Aufstellung zu zweifeln. Die in der Verwaltungsakte beispielhaft vorliegenden Fahrerzettel belegten die Entlohnung der (Aushilfs-) Fahrer anteilig mit 40 % vom Umsatz. Die Fahrer hätten in ihren Vernehmungen diese Art der Entlohnung bestätigt und ferner ausgesagt, dass sie den ihnen zustehenden Lohn am Ende der Schicht von den Bareinnahmen einbehalten hätten und nur die verbleibenden Einnahmen zusammen mit den Fahrerzetteln den Klägern ausgehändigt bzw. im Wagen deponiert hätten. Alle für den Prüfzeitraum vorhandenen Fahrerzettel seien personenbezogen ausgewertet worden, wobei je Fahrer jeweils nur „seine eigenen“ Fahrerzettel berücksichtigt worden seien. Zunächst sei ein durchschnittlicher Tageslohn je Monat ermittelt und in einem zweiten Schritt dann daraus der durchschnittliche Tageslohn im Prüfzeitraum berechnet worden. Zur Ermittlung des Monatszahlbetrages sei der so ermittelte Tageslohn mit der Anzahl der gearbeiteten Tage - festgestellt anhand der Schichtpläne - multipliziert worden. Die Einhaltung der Schichtpläne sei durch die Fahrer bestätigt worden. Die Beklagte hat den Rechenweg beispielhaft für den Beigeladenen zu 11.) aufgeführt. Randnummer 42 Für den Beigeladenen zu 8.) sei nach dieser Methode der zusätzliche Auszahlungsbetrag für die Zeit ab 1. September 2001 ermittelt worden, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Vorher jedoch sei er ab 15. September 1999 bis 31. August 2001 als fest angestellter Fahrer zur Sozialversicherung angemeldet worden. Während der Festanstellung sei er erst dann mit 40 % am Umsatz beteiligt worden, wenn er mehr als 5500 DM Umsatz eingefahren gehabt habe. Zur Ermittlung seines durchschnittlichen Tagesumsatzes seien die Umsätze aus seinen Fahrerzetteln addiert und durch die Zahl der Tage, an denen sie eingefahren worden seien, geteilt worden. Sodann sei durch Multiplikation mit den Arbeitstagen der monatliche Umsatz ermittelt worden. Der zusätzliche Auszahlungsbetrag betrage 40 % des den Betrag von 5500 DM übersteigenden Monatsumsatzes. Randnummer 43 Die Tagesumsätze bzw. die Tageslöhne als prozentuale Anteile der Tagesumsätze seien getrennt nach Fahrern anhand der sichergestellten Fahrerzettel tabellarisch erfasst worden. Aus diesen Werten seien sodann die für die Berechnung berücksichtigten Tagesdurchschnittswerte nach der Methode „Summe der Einzelbeträge durch Anzahl der Posten“ errechnet worden. Es handele sich um echte Werte aus dem Tagesgeschäft, die je nach Standzeiten, gefahrenen Leerkilometern und zeitlicher Lage der Schicht höher oder niedriger ausfielen. Über die personenbezogene Auswertung der Fahrerzettel seien auch die variierenden Verdienste in Abhängigkeit der gewöhnlich gefahrenen Schichten berücksichtigt worden. Wie viele Fahrerzettel in den Durchschnittsberechnungen berücksichtigt worden seien, lasse sich ohne die Akten des Hauptzollamtes nicht mehr feststellen. Die geltend gemachten Standzeiten spielten wegen der fahrerbezogenen Auswertung der Unterlagen keine Rolle. Die Anzahl der Taxen sei nicht als Berechnungsfaktor berücksichtigt worden. Bei Schwarzgeldzahlungen habe das Bundessozialgericht entschieden, dass die nachzufordernden Beiträge aus dem gezahlten Entgelt zuzüglich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer zu berechnen seien. Entsprechend sei die Beklagte verfahren. Wegen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei allen Fahrern seien die insgesamt erhaltenen und um die Steuern erhöhten Beträge der Beitragsberechnung unter Abzug der bereits abgerechneten Pauschalbeiträge zugrunde gelegt worden. Randnummer 44 Die von der Beklagten errechneten Umsatzzahlen seien nicht unrealistisch, da sie auf den Fahrerzetteln beruhten. Nach der Feststellung des Finanzamtes P… habe der Jahresumsatz 2001 insgesamt 318.492,96 DM betragen. Randnummer 45 Auch bei Zahlung eines Lohnkostenzuschusses, die nicht erwiesen sei, habe der Arbeitgeber den Lohn und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Randnummer 46 Insgesamt fehle ein hinreichend substantiierter Sachvortrag der Kläger. Das Strafverfahren gegen sie sei auf Grund ihres Geständnisses gemäß § 153a StGB eingestellt worden. Die im Zusammenhang mit dem Geständnis vorgetragenen Einwände gegen die Anklageschrift seien unbeachtlich. Zwar werde von der Strafverfolgung abgesehen, jedoch setze dies das Vorliegen einer Straftat voraus. Randnummer 47 Des Weiteren hätten die Kläger die Feststellungen des Finanzamtes anerkannt, die auf denselben Auswertungen beruhten wie die der Beklagten und in denen die von der Beklagten ermittelten Entgelte Berücksichtigung gefunden hätten. Sie seien daher in besonderem Maße verpflichtet, durch substantiierten Tatsachenvortrag die Grundlage für eine erneute Überprüfung der Berechnung und gegebenenfalls weitere Ermittlungen von Amts wegen zu schaffen. Randnummer 48 Die Kammer hat zur weiteren Sachaufklärung die Akte 309 Js 16380/02 A31 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I… beigezogen. Außerdem hat sie die Gerichtsakte S 20 KR 35/08 ER beigezogen. Dort hatte die 1. Kammer des Sozialgerichts den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 29. Oktober 2008 abgelehnt. Randnummer 49 Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 51 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 52 Gemäß § 28d Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden die Beiträge in der Kranken-oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 2 SGB IV). Randnummer 53 Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.