elektronischer Form; Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung; Verschmutzungszuschläge bei Abwassergebühren; Bestimmtheitsgrundsatz Leitsatz 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Form und der Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO) verweist, nicht aber auf die der elektronischen Übermittlung gemäß § 55a VwGO, ist unrichtig und setzt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO
Gang. Eine derartige Belehrung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente sei die Klageerhebung auf diesem Wege nicht zulässig. (Rn.46) (Rn.49)
dem diese vorzunehmen sind. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines amtlichen Gutachtens kann dies nicht ersetzen, da die materielle Beweislast für das Entstehen der Gebührenschuld dem Gebührengläubiger obliegt. (Rn.69) (Rn.76) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2017, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verschmutzungszuschlägen für stark verschmutztes Abwasser. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ….
….. Dieses Grundstück ist verpachtet an die … GmbH (…), die dort Süßwaren (Bonbons, Mints, Toffees, Weingummi) herstellt. Das anfallende Schmutzwasser wird über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten entsorgt. Diese hat die Teilaufgabe der Schmutzwasserbehandlung und -beseitigung auf den Abwasser-Zweckverband Pinneberg (AZV) übertragen. Dieser übernimmt das gesammelte Schmutzwasser und führt es dem Klärwerk ... zu. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 6. November 2013
formierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung Verschmutzungszuschläge für stark verschmutztes Abwasser erhebe. Sie werde
der Zeit vom
dem genannten Zeitraum wurden sodann jeweils von montags bis freitags
sgesamt 20 Mischproben zur Ermittlung des durchschnittlichen Wertes des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB-Wert), bestehend aus jeweils 2 bis 4 Einzelproben, entnommen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Messungen schwankten von 1 Stunde und 10 Minuten bis hin zu 3 Stunden und 40 Minuten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
der Fassung der
Kraft seit 1. Januar 2013 (nachfolgend bezeichnet als BGS a. F.). Dieser lautete wie folgt: Randnummer 5 § 12 – Verschmutzungszuschläge
die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach § 11 Abs. 7 Zuschläge erhoben. Stärker verschmutzt ist ein Abwasser, das im Jahresdurchschnitt im homogenisierten Zustand einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von mehr als 1.450 mg je Liter aufweist. Der Verschmutzungszuschlag wird nach der im zugeführten Abwasser enthaltenen und über 1.450 mg je Liter hinausgehenden Schmutzfracht erhoben. Die Kosten je kg Schmutzfracht errechnen sich aus dem vom Abwasserzweckverband Pinneberg gegenüber der Stadt erhobenen Verschmutzungszuschlag und der dieser Berechnung zugrunde gelegten gebührenpflichtigen Abwassermenge sowie der Kosten für die Untersuchung des Abwassers der Einleiter stark verschmutzten Abwassers. Die gebührenpflichtige Schmutzfracht errechnet sich wie folgt: (Festgestellter Verschmutzungsgrad (CSB) – 1.450 mg je Liter) x gebührenpflichtige Abwassermenge.
nerhalb eines Monats nachdem der Stadt sämtliche für die Abrechnung der Verschmutzungszuschläge des Vorjahres erforderlichen Werte vorliegen, werden die Verschmutzungszuschläge für das Vorjahr festgesetzt. Hierbei werden geleistete Vorauszahlungen verrechnet. Zuviel geleistete Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Randnummer 6 Gemäß der Entwässerungssatzung des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg vom 2. Dezember 2002
der Fassung der
Kraft getreten am 1. Januar 2015, erhielt § 12 Abs. 2 eine neue Fassung. So wurde geregelt, dass jährlich mindestens 12 Untersuchungen durchzuführen sind und für eine Untersuchung
nerhalb von 24 Stunden
Mindestabständen von 2 Stunden wenigstens 4 Proben entnommen werden müssen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 erhob die Beklagte von der Klägerin Verschmutzungszuschläge für das Einleiten stark verschmutzten Abwassers
das städtische Schmutzwasserkanalnetz
den Jahren 2013 und 2014
Höhe von 28.421,41 € bzw. 16.190,56 €. Unter Zugrundelegung des mit Bescheid vom
der Zeit vom
Höhe von 4.793 mg/l ergeben hätten. Angefügt war eine tabellarische Aufstellung mit 26 Einzelmessungen für das Jahr 2013 und Mai 2014. Der über ca. 16 Monate gemessene Durchschnitt dürfe grundsätzlich als zuverlässiger angesehen werden, als der Durchschnitt von 20 Messungen
nerhalb etwa eines Monats, der 76 % über dem langfristigen Durchschnittswert liege. Die Richtigkeit dieser Überlegung werde bestätigt, wenn die Küchenleistung des Jahres 2013
Vergleich gezogen werde. Dabei werde sichtbar, dass die Küchenleistung im November 2013, also dem wesentlichen Zeitraum der Stichprobenmessungen der Beklagten, um 54 % über der monatlichen Durchschnittsleistung der Küche gelegen habe. Hierzu legte die Klägerin eine weitere Übersicht der … betreffend die Küchenleistung
Tonnen vor und führte aus, dass danach die Küchenleistung im November 2013 (1.254.185) und im Juni 2013 (1.227.965) deutlich über der Küchenleistung
den übrigen Monaten (602.143 bis 999.247) gelegen habe. Die Klägerin schlug der Beklagten vor,
Abänderung des Bescheides vom 27. Mai 2014 den Verschmutzungszuschlag auf den Mittelwert von 6.615 mg/l (Mittelwert gebildet aus dem Messwert der Beklagten und der …) für die betroffenen drei Jahre festzusetzen.
dieser Höhe kündigte die Klägerin der Beklagten die Überweisung der Gebühren an. Eine Einigung mit der Beklagten wurde nicht erzielt. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verschmutzungszuschlag für den Abrechnungszeitraum 2015
Höhe von 16.132,85 € fest mit der Erklärung, der errechnete Betrag ergebe sich aus dem Gebührensatz
Höhe von 0,2242 €/Kg Schmutzfracht und einer Abwassermenge von 10.297 m
der Folgezeit zudem Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Dem Bescheid vom 26. Mai 2014 liege eine saisonale Abweichung um fast 100 % und damit ein Übermaß zugrunde, das keinen rechtlichen Bestand haben könne. Die im Laborbericht der ... ausgewiesenen unterjährigen Messungen würden „günstige Umstände“ im Sinne des § 83 Abs. 2 LVwG darstellen, die für den Einzelfall bedeutsam seien und damit von der Behörde pflichtgemäß zu berücksichtigen seien. Die
der Satzung vorgesehene Methode von Stichproben
nerhalb eines kurzen, nicht repräsentativen Zeitraumes begegne für sich gesehen Bedenken. Darüber hinaus eröffne die Satzung keine Möglichkeit zu einem Gegenbeweis. Dieser Mangel mache die Satzung als Rechtsgrundlage obsolet. Nunmehr werde beantragt, den Abwasserverschmutzungszuschlag
Abänderung des Bescheides vom
Betracht. Für den vorgeschlagenen Vergleich sei mangels Ungewissheiten kein Raum. Randnummer 14 Der Widerspruchsbescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Randnummer 15 Gegen die Bescheide vom 27.05.2014, 26.05.2016 und 23.12.2016 können Sie
nerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Randnummer 16 Ausweislich des Rückscheins wurde der Widerspruchsbescheid einer Mitarbeiterin
den Geschäftsräumen der Klägerin am Donnerstag, dem
den vorigen Stand vorgetragen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchbescheid mangels Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr unrichtig sei und mithin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Die unrichtige Belehrung sei auch geeignet, die Einlegung des
Betracht kommenden Rechtsmittels nennenswert zu erschweren, weil sie geeignet gewesen sei, bei ihr einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des
Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und sie dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf (rechtzeitig) einzulegen. Der Hinweis auf die schriftliche Klageerhebung und die Möglichkeit der Niederschrift bei der Geschäftsstelle erwecke den Eindruck, dass weitere Formen der Klageerhebung – namentlich die elektronische Klageerhebung – nicht zulässig seien. Das führe zu der Fehlvorstellung, dass diese erleichterte Form der Klageerhebung nicht möglich sei. Dadurch könnten Betroffene von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden. Randnummer 19 Zur
haltlichen Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei weder ersichtlich, dass die Beklagte ihr gegenüber erhöhte Reinigungs- bzw.
tensivere Entsorgungsleistungen erbracht habe, noch dass derartige Leistungen durch den Abwasserzweckverband Pinneberg erbracht worden seien. Ein Zuschlag wäre überdies erst dann geboten, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 20 % der gesamten Abwassermengen ausmachen würden und ohne die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen die Gebührenbelastung der typischen Normalverschmutzer über 10 % hinausginge. Dies sei hier nicht der Fall, da die Starkverschmutzer lediglich einen Anteil von 8,5 % bzw. 12,21 %
anspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vergleichsweise präzise abgebildet werde, führe die Ermittlungsmethode der Beklagten dazu, dass die Ermittlung des Verschmutzungsgrades lediglich alle drei Jahre festgestellt und dann für einen Zeitraum von drei Jahren festgeschrieben werde. Randnummer 21 Die Messreihe über circa vier Wochen sei auch nicht geeignet, einen repräsentativen Durchschnittswert für den Verschmutzungsgrad bezogen auf ein Kalenderjahr widerzuspiegeln. Die Messreihe könne ein reines Zufallsergebnis produzieren wie der vorliegende Sachverhalt belege. Eines ausdrücklichen Verlangens nach Einholung eines amtlichen Gutachtens habe es nicht bedurft, da sie – die Klägerin – bereits durch den Widerspruch zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Festsetzung des Verschmutzungsgrades nicht anerkenne. Spätestens nachdem sie die eigenen Messergebnisse mit Schreiben vom
soweit aufgedrängt, dass die im November 2013 von der Beklagten ermittelten Werte nicht repräsentativ seien für die jährlichen CSB-Werte. Es wäre erforderlich gewesen, die Häufigkeit der Probennahme dahingehend zu regeln, dass diese an unterschiedlichen, über das Jahr verteilten Wochentagen zu ziehen gewesen wären und aus ihnen dann ein Jahresdurchschnitt gebildet worden wäre. Dies hätte jahreszeitliche Schwankungen erfassen und einen hinreichend repräsentativen Querschnitt bilden können. Randnummer 22 Ein festgelegter Rhythmus von Stichproben verfehle das vorgeschriebene Ziel, wenn der tatsächliche Betriebsablauf unbeachtet bliebe. Der jeweils höchste Anfall an Schmutzwasser sei zu den Reinigungszeiten an Freitagen und Samstagen gegeben. Ein zweiter, etwas geringerer Anfall entstehe mittwochs bei Zwischenreinigungen. Dies ergebe sich auch aus den vom
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2017 aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Mehrbelastungskosten der Abwasserentsorgungsanlagen wirkten sich unmittelbar auf die Abwasserkosten aus, so dass ein Ausgleich geboten sei. Zwar betreibe sie keine eigene Kläranlage. Der Abwasserzweckverband stelle ihr jedoch die Kosten der Abwasserbehandlung anteilig
Rechnung, so dass ein Verschmutzungszuschlag gerechtfertigt sei. Es sei unerheblich, ob die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 % bzw. 20 % der gesamten Abwassermengen ausmachten, da dies lediglich für eine Verpflichtung zur Erhebung des Zuschlags relevant wäre, nicht aber, wenn sich der Satzungsgeber bereits zur Erhebung der Gebühr entschlossen habe. Randnummer 28 Es sei auch unbedenklich, wenn der Satzungsgeber die Anzahl der zu ziehenden Proben nicht abschließend verbindlich festgelegt habe. Ausreichend sei, dass die Probenentnahme einen hinreichend repräsentativen Querschnitt zur Berechnung des Verschmutzungsgrades zulasse, wobei dem Satzungsgeber aufgrund seiner Sachnähe ein weiter Einschätzungsspielraum hinsichtlich der gewählten Methode zukomme. Zwar lasse der vorgeschriebene Zeitraum von ca. vier Wochen jahreszeitliche oder kurzfristige produktionsbedingte Schwankungen gegebenenfalls unberücksichtigt. Der Satzungsgeber habe diesem Umstand jedoch damit hinreichend Rechnung getragen, dass ein amtliches Gutachten beantragt werden könne. Durch diese Möglichkeit eines kostenfreien Gegenbeweises habe der Satzungsgeber auch seinem Untersuchungsgrundsatz aus § 83 Abs. 2 LVwG Genüge getan. Verbleibende Unsicherheiten, die daraus resultierten, dass die tatsächliche Mehrbelastung des Abwassersystems durch die Berechnungsmethode nur approximativ ermittelt werden könne, seien unter Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt. Randnummer 29
dem Verweis der Klägerin auf eigene Daten liege kein Antrag auf Einholung eines amtlichen Gutachtens. Zum einen würden dadurch ihre Messungen – die der Beklagten – nicht als unrichtig angezweifelt. Zum anderen habe die Klägerin auch keine neue Messung begehrt, sondern wahlweise die Zugrundelegung ihrer eigenen Daten oder die Bildung eines Mittelwertes im Rahmen eines Vergleichsvertrages gemäß § 122 LVwG . Die Messwerte, auf die sich die Klägerin berufe, seien nicht geeignet, als Äquivalent zu einem amtlichen Gutachten herangezogen zu werden, da sie vom Verschmutzer selbst durchgeführt worden seien, der Einblick
den Produktionsablauf und somit auch die jeweils zu erwartende Mehrbelastung des Abwassers habe. Es entstehe zudem der Eindruck einer geschickten Wahl des Messungszeitpunktes, da die Messungen der ... keinem klaren Rhythmus oder Turnus (z. B. zweimal monatlich) gefolgt seien. Darüber hinaus fehlten Messwerte für die Monate Juni und November 2013,
denen nach eigener Aussage der Klägerin aufgrund der erhöhten Küchenleistung ein erhöhter Verschmutzungsgrad zu erwarten gewesen sei. Randnummer 30 Die Drei-Jahres-Festlegung
der Satzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Wäre es tatsächlich während der Dauer der Festsetzung zu einer gravierenden Änderung im Betriebsablauf kommen, so wäre es nach der damals geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 BGS a. F. möglich gewesen, ein amtliches Gutachten zu beantragen und einzuholen. Die Klägerin hätte ein solches auch noch während der drei Jahre beantragen können. Der Wortlaut der Regelung stehe einer nachträglichen Einholung jedenfalls nicht im Wege. Die von der Klägerin vorgelegten Abwasserdaten aus dem Jahr 2019 seien für die festgelegten Werte für die Jahre 2013 bis 2015 unbeachtlich. Randnummer 31 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 4. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 32 Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin durch ihre Klageerhebung am 6. November 2017 die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO versäumt habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung
dem Widerspruchsbescheid vom
der Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
den letzten fünf Jahren bis heute die Vorschriften zur Klage-, Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeeinlegung nicht verändert. Die Bestimmungen verlangten nach wie vor eine „schriftliche“ Einlegung bzw. eine Einlegung „zu Protokoll“. Dabei habe sich der Gesetzgeber bei Erlass des Justizkommunikationsgesetzes dezidiert mit der Vorschrift des § 81 VwGO im Zusammenhang mit der Einführung des § 55a VwGO befasst, nämlich
GO den Passus „vorbehaltlich des § 55a Absatz 2 Satz 2“ eingefügt (BT-Drucksache17/12634, S. 37). Das spreche gegen eine versehentliche Unterlassung einer Anpassung des Absatzes 1 der Vorschrift über das „Wie“ einer Klageerhebung. Auch bei der jüngsten Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) seien die Wortlaute der genannten Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelvorschriften nicht verändert worden, obgleich § 70 Abs. 1 VwGO um den Passus ergänzt worden sei, dass der Widerspruch auch „
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingelegt werden könne. Randnummer 34 § 55a VwGO schaffe auch keine eigene elektronische Form als Art der Einlegungsmöglichkeit, sondern begründe allein die Eröffnung eines elektronischen Zugangs für schriftliche Dokumente. Hingegen erkenne § 52a Abs. 2 LVwG eine eigenständige elektronische Form an (Ersetzbarkeit der Schriftform durch „die elektronische Form“, wie etwa bei § 126a BGB), sodass folgerichtig § 70 VwGO die Widerspruchseinlegung
elektronischer Form kenne und entsprechend anzupassen gewesen sei. Hinzu komme, dass
der Rechtsprechung die Einreichung der Klage per Fax anerkannt werde. Diese stelle eine besondere Zugangsform, nicht hingegen eine andere Form der „Schriftlichkeit“ dar. Randnummer 35 Es erscheine zudem eher fernliegend, dass ein Rechtsschutzsuchender sich von der Einlegung des Rechtsbehelfs abhalten lassen würde, nur weil ein Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr fehle. Entweder verfüge er schon nicht über die Zugangsvoraussetzungen, dann würde er diesen Weg bei realitätsnaher Betrachtungsweise sowieso nicht gehen (können). Verfüge er über die Zugangsvoraussetzungen, gehöre er also zu einer speziellen Anwendergruppe, wie typischerweise Rechtsanwälte und Behörden, sei dieses Wissen bei seinem Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Randnummer 37 Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt, die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Bei der Einreichung elektronischer Dokumente nach § 55a VwGO handele es sich um eine eigenständige Einreichungsform. Aus § 70 Abs. 1 VwGO folge, dass die elektronische Form nicht etwa lediglich eine Unterform der Schriftform sei, denn ansonsten hätte es einer Erwähnung der elektronischen Form
GO neben der Schriftform nicht bedurft. Es sei durchaus denkbar, dass die Einreichung der Klage
elektronischer Form – für den Beteiligten ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung des Schriftstücks durch Einwurf
den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. per Boten oder Fax darstelle. Der Verweis auf die Klageerhebung per Fax überzeuge nicht, da die Erhebung einer Klage mittels Fax seit Längerem
der Rechtsprechung als Unterfall der Schriftform anerkannt sei. Randnummer 38
der Sache weist die Klägerin erneut darauf hin, dass der tatsächliche Betriebsablauf nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin habe zuletzt mit Schreiben vom 18. Juli 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass
den Zeiten niedrigen Durchflusses ein hoher CSB-Wert und
den Zeiten hohen Durchflusses ein entsprechend niedriger CSB-Wert zu finden sei und die Messungen der Beklagten, die immer
Zeiten niedrigen Durchflusses erfolgt seien, keine Grundlage für einen Jahresdurchschnitt bilden könnten. Im Übrigen verstoße die Satzung ohnehin gegen das Zitiergebot, da sie § 1 KAG
der Eingangsformel nicht absatzgenau zitiere und zudem § 25 der Abwassersatzung zitiere, der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht beschlossen bzw. habe bekannt gemacht sein können. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2017 aufzuheben. Randnummer 41 Die Beklagte stellt keinen Antrag, vertritt aber die Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte alle erforderlichen Pflichtbestandteile. Eine Belehrung über zwingende Formvorschriften sei nicht notwendig gewesen. Wie der Wortlaut des § 55a VwGO nahelege, handele es sich lediglich um eine Regelung der elektronischen Einreichung, nicht jedoch um die Einführung einer eigenständigen elektronischen Form. Zudem sei ohnehin für Rechtsbehelfsbelehrungen –
sbesondere für solche, die vor dem 1. Januar 2018, also vor Änderung des § 55a VwGO, erteilt worden seien – ein Hinweis auf die elektronische Einlegungsmöglichkeit nicht erforderlich. Dafür spreche, dass bis heute die Vorschriften zur Klage-, Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeeinlegung weiterhin nur die „schriftliche“ Einlegung der Klage verlangen würden. Randnummer 42 Ähnlich wie das Faxgerät stelle der elektronische Rechtsverkehr eine weitere Möglichkeit dar, Schriftstücke bei Gericht einzureichen. Da auch die Fax-Einreichung lediglich eine besondere Zugangsform darstelle und nicht eine andere Form der Schriftlichkeit müsse Entsprechendes für den elektronischen Zugang gelten. Mit einem Irrtum beim Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht zu rechnen, da er entweder ohnehin nicht über die Möglichkeit zur elektronischen Klageerhebung verfüge oder aber, sofern er über die Zugangsvoraussetzungen verfüge (etwa als Anwalt oder Behörde), positive Kenntnis von der Möglichkeit der Einreichung der Klage auf diesem Wege habe. Randnummer 43
der Sache verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und ergänzt, dass die Satzungsbestimmung
2 BGS a. F. als ausreichend bestimmt anzusehen sei. Hinsichtlich der Vornahme von Messungen zur Feststellung des Verschmutzungsgrades von Abwasser könne eine detaillierte pauschale Regelung des Messverfahrens schon
der Satzung eine nicht hinreichende Einzelfallgerechtigkeit zur Folge haben. Vorliegend werde den
teressen der Bürger an einer rechtssicheren – und vor allem die tatsächlichen Verhältnisse vollständig abbildenden – Messung durch die Möglichkeit der Anforderung eines amtlichen Gutachtens
2 BGS a. F. Rechnung getragen. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin zudem über die Einzelheiten des konkret geplanten Messverfahrens mit Schreiben vom 6. November 2013
formiert. II. Randnummer 44 Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auch die Beteiligten haben einer angekündigten Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
elektronischer Form führt zu einem Belehrungsmangel. Randnummer 47 Grundsätzlich ist eine Belehrung über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs zwar nicht erforderlich, da dies nicht zu dem sich aus § 58 Abs. 1 VwGO ergebenden zwingenden
halt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn sie die
GO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des
Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder
der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
einem (entbehrlichen) Zusatz enthalten ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Randnummer 48 Dies dient der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 –, juris, Rn. 17 m.w.N.).
dem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihm enthaltene Hinweis als solcher - isoliert betrachtet - nicht unzutreffend war, aber den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 1 L 99/13 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 49 Gemessen daran ist der Hinweis, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten“ erhoben werden kann, mangels Hinweis auf die weitere Möglichkeit der Einreichung
elektronischer Form nicht ausreichend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom
Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 66; Keller
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 66 Rn. 10; Ulrich
Schoch/Schneider, VwGO,
Schoch/Schneider, VwGO, 35. EL April 2013, § 58, Rn. 44), an der sich das Verwaltungsgericht orientiert hat, folgt der Senat nicht. Randnummer 50 Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht ausführt, zutreffend, dass der Gesetzgeber trotz Einfügung von § 55a VwGO durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen
der Justiz vom
der Fassung vom 13. Januar 2015 i. V. m. Nr. 14 der Anlage (GVOBl. S. 38). Eine zusätzliche Aufnahme der elektronischen Klageerhebung
GO war demzufolge nicht notwendig (so auch OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 – 2 A 53/12.A –, juris, Rn. 25), abgesehen davon, dass eine solche Aufnahme
GO zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch fehlerhaft gewesen wäre, weil die Möglichkeit der elektronischen Klageeinlegung davon abhing, ob dieser Kommunikationsweg von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung überhaupt eröffnet war. Bereits dies führte dazu, dass der Gesetzgeber seinerzeit eigenständige Regelungen treffen musste. Es ist daher nicht sachgerecht, lediglich § 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 81 Abs. 1 VwGO
den Blick zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, dass an anderer Stelle im Gesetz –
GO – eigenständige Regelungen bezüglich der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten bestehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
einer gesonderten Vorschrift für das gerichtliche Verfahren die Eröffnung des elektronischen Übermittlungsweges einzuführen, bei.
sofern und unabhängig davon gilt, dass dann, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeiten, formgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen,
verschiedenen Bestimmungen geregelt hat, aus dem Umstand, dass er diese nicht alle bereits
einer Vorschrift zusammengefasst hat, nicht geschlossen werden kann, dass er eine eigenständige elektronische Form für das gerichtliche Verfahren nicht anerkennen wollte (vgl. zu letzterem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 –, juris, Rn. 32). Randnummer 51 Soweit
diesem Zusammenhang angeführt wird, dass der Gesetzgeber durch Art. 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) die Regelung
GO – anders als
GO, um den Passus ergänzt hat, dass die Widerspruchseinlegung auch
elektronischer Form möglich ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Ergänzung
GO um eine rein deklaratorische Klarstellung durch den Gesetzgeber für das Verfahren der Widerspruchseinlegung gehandelt hat, die ohnehin durch § 3a VwVfG bereits seit dem 1. Februar 2003 eröffnet war (vgl. BT-Drs. 18/12203, S. 87). Selbst wenn man dies außer Acht ließe, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Widerspruchsverfahren
GO einer solchen Regelung bedurfte, da dies eine Vorschrift zum – außergerichtlichen – Vorverfahren ist, während § 55a VwGO eine allgemeine Verfahrensvorschrift zum gerichtlichen Verfahren ist, für das Widerspruchsverfahren also nicht gilt. Randnummer 52 Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Übermittlung elektronischer Dokumente um eine eigenständige Einlegungsmöglichkeit und nicht bloß um einen Unterfall der Schriftform handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R –, juris, Rn. 18; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17 –, juris, Rn. 66 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber das elektronische Dokument als eine eigenständige „modifizierte Schriftform“ und „neue prozessuale Form“ ansieht; Riese
Schoch/Schneider, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 81, Rn. 8c). Die elektronische Form stellt eine „normativ abgesicherte Ersatzregelung“ dar (vgl. Braun Binder
Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 55a, Rn. 69). Hierfür spricht
sbesondere, dass es im Falle der elektronischen Übermittlung – anders als bei der Einreichung oder Übermittlung
Schriftform – ein schriftliches Dokument, also eine verkörperte Gedankenerklärung
Form einer Urkunde, schon nicht mehr gibt (vgl. Ulrich
Schoch/Schneider, VwGO, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 55a, Rn. 19; Beckermann, Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung, NVwZ 2017, 745, 747 m.w.N.). Randnummer 53 Auch die Formulierungen
G bzw. § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sprechen für die Eigenständigkeit der elektronischen Form. Schon dem Wortlaut
G , dass die angeordnete Schriftform „durch die elektronische Form ersetzt werden kann“ lässt sich entnehmen, dass die elektronische Form an die Stelle der Schriftform tritt und damit, wie auch die Niederschrift, eine weitere Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln darstellt (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 1 L 99/13 –, juris, Rn. 33; Riese
Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 81, Rn. 8c).
GO
der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung heißt es, dass die elektronische Form der Schriftform „gleichsteht“. Schon vom Wortsinn her kann etwas, das etwas anderem gleichsteht bzw. es ersetzt ( § 52a Abs. 2 Satz 1 LVwG ), nicht Teil dessen sein (vgl. Beckermann, Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung, NVwZ 2017, 745, 747).
soweit teilt der Senat auch nicht die gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
der Regel voraussetzt, dass nach elektronischer Übermittlung durch den sodann erfolgenden Ausdruck – anders als bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments – eine Verkörperung des Dokumentes
Schriftform erfolgt und nachgereicht wird (vgl. Braun Binder
Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 55a, Rn. 68), während eine
elektronischer Form übermittelte Klageschrift, welche den Anforderungen des § 55a VwGO genügt, gerade keine zusätzliche Verkörperung benötigt, um zu einer wirksamen Klageerhebung zu führen. Randnummer 55 Zwar mag es sein, dass es eher fernliegend ist, dass ein Rechtsschutzsuchender sich von der Einlegung des Rechtsbehelfs auf herkömmlichem Wege (schriftlich im Sinne von einem eigenhändig unterzeichneten Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten) abhalten lassen würde, nur weil ein Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr fehlt. Jedoch ist, wie bereits eingangs ausgeführt, bei der Frage, ob ein irreführender Zusatz
einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwGO vorliegt, aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nur nach der generellen Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, einen Irrtum zu verursachen, zu fragen. Es kommt also gerade nicht auf die konkrete Fehlerkausalität an. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen
allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der
Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 56
sofern ist es auch unerheblich, dass bei dem Anwenderkreis des elektronischen Rechtsverkehrs (typischerweise Rechtsanwälte und Behörden) davon auszugehen ist, dass ihnen die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung bekannt ist (hierauf abstellend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
Bezug auf die Form und Frist der Einlegung von Rechtsbehelfen ausreichend rechtskundig sind (vgl. Beckermann, Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung, NVwZ 2017, 745, 749). Randnummer 57 Ebenso ist
diesem Zusammenhang unerheblich, ob, worauf oftmals (verneinend) abgestellt wird (vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 – 2 A 53/12.A –, juris, Rn. 27), der elektronische Rechtsverkehr ein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung ist. Anderenfalls müsste die Frage aufgeworfen werden, ob die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf zur Niederschrift beim Urkundsbeamten einzulegen, vor dem Hintergrund der zunehmenden technischen Übermittlungsmöglichkeiten noch eine regelhafte Einlegungsmöglichkeit darstellt. Soweit ersichtlich wird jedoch von niemandem
Betracht gezogen, diese Option als „Nichtregelfall“ aus der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu streichen mit der Begründung, diese Einlegungsoption stelle keinen leicht zugänglichen oder unkomplizierten Weg dar. Die Einschätzung, welcher Weg für die Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs einfacher, bequemer, zeit- und aufwandsparender sei, ist eine rein subjektive, die sich ganz nach
dividuellem Alter, Bildungsgrad, Herkunftsort usw. richtet und sich daher einer generellen Kategorisierung entzieht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
wieweit es zu Verwirrung führen sollte, wenn auf diesen vom Gesetzgeber anerkannten gleichberechtigten Weg
der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Die Erweiterung von ursprünglich bestehenden zwei Wegen, Rechtsbehelfe einzulegen, auf nunmehr einen dritten Weg stellt keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 –, juris, Rn. 31). Zudem gibt es auch ausreichend Wege, deutlich zu machen, dass z.B. das Einsenden einer einfachen E-Mail nicht ausreichend ist. So kann etwa ausdrücklich auf besondere Voraussetzungen und Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweis auf die entsprechende Landesverordnung hingewiesen werden, ohne dass alle Details
der Belehrung wiedergegeben werden müssen. Die Sorge vor Unübersichtlichkeit kann jedenfalls nicht dazu führen, dass dieser Gefahr durch bloßes Weglassen der entsprechenden Belehrung begegnet wird. Dies gilt umso mehr, als es den Behörden freisteht,
Gänze auf die Belehrung über die möglichen Formen der Klageerhebung zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Folge bedarf es der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung
den vorigen Stand nicht. Randnummer 60 B. Die Berufung ist auch begründet, weil die Satzung der Beklagten nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt und damit keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des Verschmutzungsgrades (1.) und die Erhebung von Verschmutzungszuschlägen (2.) bot. Der Feststellungsbescheid vom 27. Mai 2014 sowie die Gebührenbescheide vom 26. Mai 2016 und vom 23. Dezember 2016, jeweils
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
2 BGS a. F., wonach der Verschmutzungsgrad durch eine etwa vierwöchige Messreihe festgestellt und über einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt wird, das Verfahren zur Erhebung der Verschmutzungszuschläge zweistufig geregelt und dementsprechend mit dem Bescheid vom 27. Mai 2014 die Festsetzung des Verschmutzungsgrades als Grundlagenbescheid erlassen hat. Nach der Regelung des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -
Verfahren zur Gebührenerhebung sinngemäß anzuwenden ist, können die Grundlagen, auf denen die Gebührenfestsetzung erfolgt, durch Feststellungsbescheid gesondert festgesetzt werden, soweit dies unter anderem durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen – wie hier –, bestimmt ist. Soweit die Beklagte hiervon Gebrauch gemacht hat, begegnet diese Vorgehensweise keinen Bedenken. Sie eröffnet den kommunalen Aufgabenträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Erhebung jährlich wiederkehrender Abgaben die Möglichkeit der verbindlichen Feststellung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachengrundlagen (vgl. zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b sublit. ee ThürKAG i. V. m. § 179 AO: Thüringer OVG, Urteil vom 11. August 2016 – 4 KO 233/14 –, juris, Rn. 34). So kann im nachfolgenden Erhebungsverfahren auf die bereits mit dem Grundlagenbescheid festgelegten Berechnungsgrundlagen zurückgegriffen werden, so dass für die jeweilige konkrete Berechnung nur noch die variablen Daten festgestellt werden müssen. Randnummer 62 Weiter ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat,
1 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung die Erhebung von Verschmutzungszuschlägen (auch bezeichnet als Starkverschmutzerzuschläge) zu normieren, da die Erhebung von Verschmutzungszuschlägen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz
Einklang steht (vgl. Urteil des Senats vom
die Abwasseranlage einleitet. Denn die Einleiter stark verschmutzter Abwässer nehmen die öffentliche Entwässerungseinrichtung
einem stärkeren Umfang
Anspruch als die Einleiter von normal verschmutztem,
sbesondere häuslichem Abwasser (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
diesen Fällen wegen ihrer Erheblichkeit einer Gleichbehandlung entgegenstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 48.81 –, juris, Rn. 14). Unterhalb dieses vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Grenzwertes steht es jedoch stets im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen solchen Verschmutzungszuschlag einführt oder dies aus Praktikabilitäts- oder Kostengründen unterlässt. Randnummer 64 Allerdings kann die Festsetzung des Verschmutzungsgrades nicht auf die Regelung
2 BGS a. F. gestützt werden, da diese nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt. Denn anders als die der Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2000 – 2 L 9/99 – zugrunde liegende Satzung, enthält die Satzung der Beklagten
der Fassung der
halt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen, so dass die Eingriffe messbar und
gewissem Maße für den Bürger voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
Betracht kommenden Anwendungsfälle
sbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (vgl. Urteil des Senats vom
gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und
tensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
dem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
höherem Maße geeignet ist, den Grad der Verschmutzung und damit den Grad der Verursachung der Mehrkostenauslösung widerzuspiegeln. Dies bedeutet
des nicht, dass der Satzungsgeber unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben sich stets für den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab zu entscheiden hätte, der der wirklichen
anspruchnahme am nächsten kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
: Christ/ Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht,
1 BGS a. F. einer Formel bedient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2003 – 1 L 323/02 –, juris, Rn. 59). Denn die Verwendung einer Formel ist
der Regel als zulässig anzusehen, jedenfalls solange sich der Gebührensatz aus den Satzungsbestimmungen errechnen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Zweifel zieht. Randnummer 69 Die Unbestimmtheit ergibt sich vielmehr daraus, dass die Beklagte es unterlassen hat,
2 BGS a. F. das zur Festlegung des Verschmutzungsgrades anzuwendende Messverfahren zu regeln. Randnummer 70 Eine, wie hier, differenzierte Abstufung der Starkverschmutzerzuschläge, stellt erhöhte Anforderungen an die Ermittlung der jeweiligen Verschmutzungswerte und an die Regelung
der Satzung. Diese muss so ausgestaltet sein, dass im Regelfall keine Unsicherheiten darüber entstehen können, welcher Verschmutzungsgrad des Abwassers
die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags einfließt. Dies wiederum bedeutet, dass hinsichtlich der Ermittlung der mittleren Verschmutzungswerte durch Messungen das hierbei anzuwendende Messverfahren
der Satzung festgelegt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
der Satzung auch die
jedem der Fälle für erforderlich gehaltene Mindestprobenzahl und der Zeitraum,
dem sie vorzunehmen sind, geregelt werden müssen (vgl. Urteil des Senats vom
diesen Fällen ist von einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot auszugehen, da unterschiedliche Verfahren selbst regelgerecht angewendet zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können und eine Berechenbarkeit der Abgabe nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des Senats vom
2 BGS a. F. nicht gerecht. Denn sie enthält weder eine Festlegung über das anzuwendende Messverfahren noch über die Anzahl der vorzunehmenden Messungen. Vielmehr heißt es
2 Satz 1 BGS a. F. lediglich, dass der Verschmutzungsgrad „durch eine Messreihe über ca. 4 Wochen festgestellt“ wird. Es bleibt vom Wortlaut her völlig offen, wie sich das Messverfahren gestalten soll, d. h. ob lediglich (qualifizierte) Stichproben bzw. zeit- oder mengenproportionale Tagesmischproben entnommen werden sollen. Zudem ist nicht geregelt, wie viele Messungen
nerhalb des hier nur annähernd bestimmten Messfensters („ca.“ vier Wochen) durchzuführen und
welcher Weise die Messproben zu berücksichtigen sind. So bleibt beispielsweise offen, ob von allen Proben ein Durchschnittswert zu bilden ist oder ob einzelne Verschmutzungsspitzen unberücksichtigt bleiben sollen. Offen bleibt aber auch, wann das Messverfahren durchgeführt werden soll.
soweit hat die Klägerin umfangreich dargelegt, dass Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu derart unterschiedlichen Ergebnissen führen, dass aufgrund der erheblichen Abweichungen Zweifel bestehen, ob die Gebühren dem Gleichheitssatz entsprechen. Randnummer 74 Eine Auslegung der Satzungsbestimmung
2 Satz 1 BGS a. F. ist nicht möglich. Randnummer 75 Zwar kann der Begriff der Messreihe zunächst dahingehend verstanden werden, dass die gleiche Messung unter möglichst identischen Randbedingungen mehrfach wiederholt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
dem sie an sechs Tagen jeweils nur zwei bzw. drei Proben entnahm. Bereits hierdurch wird deutlich, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 BGS a. F. der Beklagten sowohl hinsichtlich des anzuwendenden Messverfahrens als auch der jeweiligen Anzahl und der Durchführung der Messungen Ermessen einräumt und damit eine wesentliche Bestimmung des Maßstabs zur Erhebung des Starkverschmutzerzuschlags der behördlichen Entscheidung im Einzelfall überlässt. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Randnummer 76 Der Mangel hinreichender Bestimmtheit der
2 BGS a. F. getroffenen Regelung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass es dem Gebührenschuldner freisteht, bei Zweifeln an der Richtigkeit des festgesetzten Verschmutzungsgrades einen Antrag auf Einholung eines amtlichen Gutachtens stellen zu können (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BGS a. F.). Denn bereits die satzungsrechtlichen Regelungen müssen sicherstellen, dass die Ermittlung der Verschmutzungswerte grundsätzlich dem Gebührengläubiger obliegt und das von diesem durchzuführende Ermittlungsverfahren geeignet ist,
der Regel hinreichend zuverlässige Ergebnisse hervorzubringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
der Regel bereits abgelaufen sein dürfte. Randnummer 77 Ob neben dem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zusätzlich noch ein Verstoß der Satzung gegen das Zitiergebot vorliegt, kann dahinstehen. Randnummer 78
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
1 der Beitrags- und Gebührensatzung sowohl
der Fassung der
der Fassung der
soweit
haltsgleichen
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
der sie das Messverfahren
2 neu geregelt hat, ihre Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Feststellungsbescheids vom 27. Mai 2014 getroffen. Dies ist zwar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, da es für einen Folgebescheid, hier
Form des Gebührenbescheides, nicht erforderlich ist, dass der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist.
diesem Fall aber, und weil es an einer anderen Feststellung des Verschmutzungsgrades gemäß § 12 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung
der Form der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.