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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AS 14/21 WA Beschluss Voraussetzungen einer zulässigen Wiederaufnahme des sozialgerichtliche

Voraussetzungen einer zulässigen Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens Orientierungssatz

  1. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens setzt nach § 179 Abs. 1 SGG zu ihrer Zulässigkeit u.a. ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus. (Rn.20)
  2. In der Sozialgerichtsbarkeit richtet sich die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens nach den §§ 179, 180 SGG. (Rn.21)
  3. In Betracht kommen die Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 ZPO, die Restitutionsklage nach §§ 179 SGG, 580 ZPO und die Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG bei rechtskräftigen sich einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger im Hinblick auf den streitigen Anspruch. (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend BSG,
  4. Mai 2021, B 14 AS 29/21 R, Beschluss Tenor Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 11/19 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 11/19 . Randnummer 2 In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 3 AS 11/19 haben die Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8.Januar 2019 angefochten, in dem dieses festgestellt hat, dass die vormals bei ihm anhängige Klage zum Aktenzeichen S 16 AS 68/17 gemäß § 102 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt. Randnummer 3 Über die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs.5 SGG mit Urteil vom
  5. Januar 2021 entschieden und die Berufung dabei wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Ergänzend hat es Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Berufung gemacht. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Randnummer 4 Das Urteil ist den Klägern am
  6. Januar 2021 zugestellt worden. Randnummer 5 Bereits mit Schreiben vom
  7. Januar 2021, eingegangen bei dem LSG am Randnummer 6
  8. Januar 2021 haben die Kläger Einwendungen erhoben, deren Zielrichtung zunächst durch das LSG nicht nachvollzogen werden konnten. Randnummer 7 Auf Bitte um Klarstellung durch das LSG haben die Kläger mit Schreiben vom Randnummer 8
  9. Januar 2021, eingegangen am
  10. Februar 2021 ausgeführt, sie möchten, dass die Klage fortgeführt wird. Randnummer 9 Das LSG hat dies als Wiederaufnahmebegehren bezüglich des Verfahrens Randnummer 10 L 3 AS 11/19 interpretiert. Randnummer 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 12 das Verfahren L 3 AS 11/19 wiederaufzunehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8 Januar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Unterkunftskosten zu gewähren Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  11. Februar 2021 hat der Senat den Klägern mitgeteilt, dass er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unbegründet hält und beabsichtigt, die Klage mit Beschluss abzuweisen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  12. Februar 2021, eingegangen am
  13. März 2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) mitgeteilt, dass die Kläger gegen die Entscheidung vom
  14. Januar 2021 Beschwerde erhoben haben. Randnummer 15 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Retent) Bezug genommen. II. Randnummer 16 Das mit Schriftsätzen vom
  15. Januar 2021 und
  16. Januar 2021 vorgetragene Begehren war dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 11/19 begehren. Dies lässt die von Ihnen verwandte Formulierung „wir möchten, dass die Klagen fortgeführt werden“ erkennen. Randnummer 17 Der Senat konnte über dieses Wiederaufnahmebegehren der Kläger gemäß Randnummer 18 § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Kläger zuvor mit Schreiben vom
  17. Februar 2021 zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind. Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG Randnummer 19
  18. Aufl. § 153 Rn.14; LSG NRW v. 18.9.98, L 17 U 78/98.). Randnummer 20 Vorliegend bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens, denn dies setzt gemäß § 179 Abs.1 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus. Die Rechtskraft des Urteils vom
  19. Januar 2021 ist aber frühestens mit Ablauf des
  20. Februars 2021 eingetreten, denn an diesem Tag endete gemäß §§ 64 Abs.3, 160a Abs.1 SGG die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Ob die Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, kann der Mitteilung des BSG nicht entnommen werden. Letztendlich kann aber auch offen bleiben, ob der ursprünglich schon unzulässige Wiederaufnahmeantrag zwischenzeitlich durch Eintritt der Rechtskraft zulässig geworden ist, denn er ist jedenfalls nicht begründet. Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor. Randnummer 21 Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 22 Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Randnummer 23 Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor. Randnummer 24 Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Randnummer 25 Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor. Randnummer 26 Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft. Diese Konstellation liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 28 Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Auferlegung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG gegenüber den Klägern, die auch in zahlreichen anderen Verfahren die Fortführung abgeschlossener Verfahren trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 179, 180 SGG begehrt haben, vor. Der Senat sieht jedoch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen von einer Auferlegung von Missbrauchskosten ab. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001469947

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