Immissionsschutzrecht Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen d
) nicht eingehalten hätten. Daher dürfe das Gericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in der Sache gar nicht prüfen. Eine den Anforderungen des § 6
genügende Klagebegründung könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Kläger in ihren Klageschriften vom 24. November 2017 ausdrücklich auf die Widerspruchsbegründung im durchgeführten Vorverfahren Bezug genommen und diese zum Gegenstand ihrer Klagen gemacht hätten. Eine solch pauschale Bezugnahme auf Ausführungen in einem durchgeführten Vorverfahren genüge nicht den Anforderungen des § 6
. Randnummer 68 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von den Klägern vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 70 Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ihre Klage innerhalb der Frist aus § 6 Satz 1
lediglich in der Weise begründet haben, als dass sie ihren Vortrag aus ihrer Widerspruchsbegründung wiederholt haben. Anders als die Beigeladene meint, führt die Versäumung der Klagebegründungsfrist aus § 6 Satz 1
nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat das Gericht bei Versäumung der Begründungsfrist aus § 6
in der Sache zu entscheiden, darf den präkludierten Vortrag dabei aber nicht beachten (OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2018 – 12 ME 25/18 –, Rn. 27, juris; Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar,
- Aufl. 2019, § 6
Klagebegründungsfrist, Rn. 33; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020,
§ 6Rn. 74; Schoch/Schneider Vw
GO/Riese,
- EL Juli 2020, VwGO § 82 Rn. 32). Randnummer 71 Der Hauptantrag zu
- ist aber unbegründet. Die angefochtene Ablehnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 72 Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch ist § 17 Abs. 1 BImSchG. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG und der auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. Randnummer 73 Dabei ist festzuhalten, dass ein klagender Nachbar einen Rechtsanspruch auf ein entsprechendes ordnungsrechtliches Einschreiten nicht schon dann hat, wenn von einer BImSchG-Anlage objektiv immissionsrechtlich rechtswidrige Zustände ausgehen. Vielmehr kann eine immissionsrechtliche „Nachbarklage“ nur dann Erfolg haben, wenn über eine objektive Rechtswidrigkeit des Unterlassens hinaus geschützte „Nachbarrechte“ verletzt sind und sich der Nachbar auf die Verletzung dieser Rechte auch berufen kann. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Anlagenbetreiber gegen seine drittschützenden Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 BImSchG verstößt (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Ohms,
- EL August 2020, BImSchG § 17 Rn. 292ff.). Randnummer 74 Daran fehlt es hier. Soweit die Kläger geltend machen, dass das Kraftwerk nicht dem Stand der Technik entspreche, berufen sie sich auf einen Gesichtspunkt, der dem Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zugeordnet ist und keinen Drittschutz entfaltet (OVG Lüneburg, Urteil vom
- Oktober 2019 – 12 KS 127/17 –, Rn. 220, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329-340, Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 75 Im Übrigen kommt, da der Kraftwerksbetrieb vorliegend noch nicht eingestellt ist und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weder ersichtlich noch gerügt sind, allein ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Randnummer 76 Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nicht ersichtlich. Randnummer 77 Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass vom Kraftwerk in unregelmäßigen Abständen Partikel emittiert werden, die sodann im streitgegenständlichen Wohngebiet niedergehen. Die Partikelniederschläge stellen aber keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Randnummer 78 Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen in diesem Sinne sind dabei gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Randnummer 79 Gemessen daran handelt es sich bei den Partikelniederschlägen zwar um Immissionen, diese sind aber nicht geeignet, Gefahren in Form von Gesundheitsschäden (dazu 1.), Substanzschäden an Sachen (dazu 2.) oder diesen gleichzusetzenden Verunreinigungen (dazu 3.), erhebliche Belästigungen (dazu 4.) oder erhebliche Nachteile (dazu 5.) für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Randnummer 80 Eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG liegt erst dann vor, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Immissionen Schäden an einem Rechtsgut verursachen. Daran fehlt es, wenn Immissionen bloß geeignet sind, einen Schaden an einem Rechtsgut herbeizuführen. Ebenso liegt noch keine Gefahr vor, wenn ungewiss ist, ob bestimmte Immissionen überhaupt geeignet sind, Schäden an Rechtsgütern zu verursachen (BVerwG, Beschluss vom
- November 2014 – 7 B 27.14 –, Rn. 15, juris). Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential reichen ebenfalls nicht aus, um den Gefahrenbegriff zu erfüllen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
- März 2011 – 22 B 10.2316 –, Rn. 21, juris). Randnummer 81
- Zunächst besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Partikelniederschläge Gesundheitsschäden verursachen. Randnummer 82 Anders als die Beigeladene meint, lässt sich dies allerdings nicht bereits damit begründen, dass die Kläger ihr Vorbringen zur Gesundheitsschädlichkeit der Partikel teilweise erst nach Ablauf der Frist aus § 6 Satz 1
vorgetragen haben. § 6
ist im vorliegenden Fall zwar anwendbar und sieht in seinem Satz 2 vor, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die die Kläger erst nach Ablauf dieser Frist vortragen, nur in den dort genannten Ausnahmefällen berücksichtigen darf. § 6 Satz 2
steht im vorliegenden Fall der Berücksichtigung des klägerischen Vortrags jedoch nicht entgegen. Randnummer 83 § 6
ist eine prozessuale Präklusionsvorschrift. Solche Bestimmungen sind im Hinblick auf ihre einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Prozesspartei nach sich ziehen können, grundsätzlich restriktiv auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1985 – 1 BvR 876.84 –, BVerfGE 69, 145-150, Rn. 12). Vor diesem Hintergrund muss sich eine sachgerechte Auslegung der Vorschrift in erster Linie an ihrem Regelungsziel orientieren (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller,
- EL August 2020,
§ 6Rn.
56; Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6
Klagebegründungsfrist, Rn. 15). Dieses besteht bei § 6
darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380-410, Rn. 14; Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6
Klagebegründungsfrist, Rn. 15; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020,
§ 6Rn. 56). Dabei ist allerdings kein erschöpfender Tatsachenvortrag erforderlich (Landmann/Rohmer Umwelt
R/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020,
§ 6Rn.
61). Es reicht vielmehr aus, wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch hinreichend klar umrissen wird (Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6
Klagebegründungsfrist, Rn. 15 m.w.N.) bzw. für das Gericht und die Beteiligten anhand des klägerischen Vorbringens absehbar ist, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung angegriffen wird (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020,
§ 6Rn. 56). Eine spätere Vertiefung des Vortrags ist nicht ausgeschlossen (BVerw
G, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, BVerwGE 163, 380-410, Rn. 14). Randnummer 84 An diesen Maßstäben gemessen sind die Kläger mit ihrem Vorbringen zur Gesundheitsgefährlichkeit des Partikelniederschlags nicht gemäß § 6 Satz 2
präkludiert. Die Kläger haben bereits mit ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass die Partikelniederschläge geeignet seien, Gesundheitsschäden, insbesondere am menschlichen Auge, herbeizuführen. Damit haben sie den Prozessstoff insoweit grundsätzlich festgelegt und deutlich gemacht, aus welchen tatsächlichen Gründen sie die streitgegenständlichen Anordnungen aus dem Bescheid vom
- Dezember 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
- Mai 2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2017 angreifen und eine Verschärfung verlangen. Sämtliches Vorbringen, das die Kläger in ihren nachfolgend eingereichten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Gutachten vorgetragen haben, stellt sich demgegenüber lediglich als vertiefender Tatsachenvortrag dar, der nach § 6 Abs. 2
nicht ausgeschlossen ist. Darin haben die Kläger ihren Vortrag von der Gesundheitsgefährlichkeit des Partikelniederschlags nämlich lediglich weiter ausgeführt bzw. um einzelne unselbstständige Gesichtspunkte ergänzt. Randnummer 85 Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass eine Präklusion des klägerischen Vortrags auch insoweit ausscheidet, wie er sich auf Tatsachen oder Sachverhalte bezieht, die erst nach Ablauf der Frist aus § 6 Satz 1
eingetreten sind. Insoweit greift die Vorschrift ebenfalls nicht (Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6
Klagebegründungsfrist, Rn. 20; vgl. auch Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020,
§ 6Rn.
66). Randnummer 86 Doch auch bei vollständiger Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ist nicht erkennbar, dass die Partikelniederschläge geeignet sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gesundheitsschäden herbeizuführen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung durch die Kläger. Ausgehend vom klägerischen Vortrag ist es bislang nämlich noch in keinem Fall zu einer tatsächlichen und konkreten Gesundheitsgefährdung durch den Partikelniederschlag gekommen. Vielmehr ist es so, dass die Kläger lediglich befürchten, dass es zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch die Partikel kommen könnte. Randnummer 87 Auch der klägerische Vortrag, dass die Partikel bei Hautkontakt zu einem gefühlten „Brennen“ und einer Rötung im Bereich der betroffenen Hautpartien geführt hätten, reicht nicht aus, um eine konkrete Gesundheitsgefahr annehmen zu können. Auch hierfür ist das Vorbringen der Kläger für sich genommen nicht hinreichend substantiiert. Die Kläger haben nicht näher vorgetragen, wann und wo sie diese Beobachtungen gemacht haben wollen. Darüber hinaus haben sie auch nicht vorgetragen, wie bzw. woran sie erkannt haben wollen, dass es sich bei den Partikeln, die sie berührt haben wollen, um Partikel aus dem Kraftwerk handelt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Substantiierungslast der Kläger in dieser Hinsicht nicht so weit gehen kann, dass ihnen abverlangt wird, nachzuweisen, dass es sich bei den von ihnen berührten Partikeln um Partikel aus dem Kraftwerk handelt. Ein solcher Nachweis wäre nämlich nur durch weitergehende Laboranalysen möglich. Eine hinreichende Substantiierung der Behauptung, dass die berührten Partikel aus dem Kraftwerk stammen, hätte aber zumindest plausible und nachvollziehbare Schilderungen dazu erfordert, wie bzw. aufgrund von welchen tatsächlichen Beobachtungen die Kläger zu der Auffassung gelangt sind, dass es sich bei den von ihnen berührten Partikeln um Partikel aus dem Kraftwerk handelt und diese Partikel das gefühlte Brennen auf der Haut ausgelöst haben. Daran fehlt es jedoch. Die Kläger haben entsprechendes weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Randnummer 88 Aus den vorstehenden Gründen war auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, Randnummer 89 dass die Berührung von frischen, mit Regenwasser in Verbindung gebrachten Partikeln auf Autokarosserien mit dem Finger in der Vergangenheit mehrfach zu einem Brennen auf der Haut und damit einer unmittelbaren Reaktion auf der Haut geführt hat, Randnummer 90 durch die Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen, abzulehnen. Ein Zeugenbeweisantrag setzt nach § 98 VwGO, § 373 ZPO nicht nur voraus, dass das Beweisthema benannt wird, sondern auch, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2001 – 1 B 131.00 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). Daran fehlte es hier jedoch. In der Begründung ihres Beweisantrages haben die Kläger im Hinblick auf die Wahrnehmungen der angebotenen Zeugen lediglich ausgeführt, diese könnten „aus eigener Erfahrung berichten, dass frische, auf ihren PKWs vorgefundene Partikel auf der Haut, bzw. am Finger das Gefühl eines Brennens verursachen und zu einer sofortigen Reaktion mit der Haut führen.“ Wann, wo und in welchem Zusammenhang die angebotenen Zeugen diese Beobachtung gemacht haben wollen, haben die Kläger nicht angegeben. Ebenso haben sie nicht weiter ausgeführt, auf welche Weise die Zeugen zu der Überzeugung gelangt sind, dass das Brennen bzw. die Hautreaktion durch Partikel verursacht wurden und dass die fraglichen Partikel tatsächlich aus dem Kraftwerk stammen. Im Übrigen war der Beweisantrag auch als ungeeignet abzulehnen. Mit einer Zeugenvernehmung hätte sich nämlich die Tatsache, ob die von den Zeugen berührten Partikel tatsächlich aus dem Kraftwerk stammen, nicht weiter aufklären lassen. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, nur mittels weitergehender Laboruntersuchungen möglich gewesen. Randnummer 91 Weiterhin begründet auch das Vorbringen der Kläger, nach dem die Partikel Schwefelsäureaerosole enthielten und daher bei Befeuchtung Schwefelsäure freisetzen würden, die auf der Haut und Schleimhäuten stark reizend und ätzend wirke, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsschädlichkeit der Partikel. Auch insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Kläger. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, dass die Partikel bei Befeuchtung Schwefelsäure freisetzen würden. Hierbei stützen sich die Kläger auf keine fachlichen Untersuchungen oder Stellungnahmen. Vielmehr begründen sie ihr Vorbringen allein mit dem niedrigen pH-Wert der Partikel. Dies ist allerdings nicht überzeugend. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass sich der niedrige pH-Wert der Partikel auch ohne das Vorliegen von Schwefelsäure einstellen kann. Im Übrigen hat er auch substantiiert ausgeführt, dass Schwefelsäure zwar an der Bildung der Partikel beteiligt ist, die emittierten Partikel selbst jedoch keine Schwefelsäure enthalten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sich Schwefelsäure bzw. eine Lösung/Eluat mit den Eigenschaften von Schwefelsäure bildet, wenn die Partikel mit Feuchtigkeit, wie z. B. feuchter Haut oder Augen, in Kontakt kommen. Die Herstellung von Schwefelsäure ist vielmehr ein verfahrenstechnisch sehr anspruchsvoller Prozess, der sehr hohe Temperaturen voraussetzt. Diesem nachvollziehbaren Vorbringen sind die Kläger nicht im Ansatz entgegengetreten. Randnummer 92 Darüber hinaus begründet auch der weitere Vortrag der Kläger, dass die Partikel aus dem Kraftwerk nach der CLP-Verordnung als „schwer augenschädigend, Kategorie 1“ bzw. als „ätzend für die Haut (hautätzend der Kategorie 1)“ einzustufen seien, da sie Aluminiumsulfat enthielten und einen pH-Wert von unter 2 aufweisen würden, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Partikelniederschläge Gesundheitsschäden verursachen. Die Kammer zweifelt dabei nicht daran, dass die Partikel aus dem Kraftwerk Aluminiumsulfat enthalten und im Durchschnitt einen pH-Wert von unter 2 aufweisen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den von den Beteiligten vorgelegten Untersuchungen und ist zwischen ihnen im Übrigen auch unstreitig. Beides führt aber noch nicht dazu, dass von den Partikeln eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Randnummer 93 Der Verfasser des vom Beklagten vorgelegten humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember 2019 geht darin, insbesondere unter Gliederungsziffer 3.4 und 7, ausführlich auf das klägerische Vorbringen zur Einstufung der Partikel nach der CLP-Verordnung und die Umstände ein, dass die Partikel Aluminiumsulfat enthalten und einen pH-Wert von unter 2 aufweisen. Dennoch verneint er eine reizende/korrosive Wirksamkeit der Partikel für die Haut oder die Augen. Hinsichtlich des in den Partikeln enthaltenen Aluminiumsulfats begründet er dies damit, dass pulverförmiges Aluminiumsulfat in den bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hinterlegten Untersuchungen weder als haut- noch als augenschädigend eingestuft sei und dass das Aluminiumsulfat in den Partikeln auch nicht in Reinform vorliege, sondern „vergesellschaftet“ mit vielen anderen Elementen und Stoffen. Randnummer 94 Hinsichtlich des pH-Werts der Partikel räumt der Verfasser des humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember 2019 zwar ein, dass ein pH-Wert von unter 2 prima facie indikativ für irreversible Schäden von Haut, Augen und Schleimhäuten ist. Allerdings führt er sodann aus, dass es aus humantoxikologischer Sicht unzulässig ist, allein aus dem Umstand, dass ein Stoff einen pH-Wert von unter 2 hat, gleichsam „automatisch“ auf eine damit einhergehende reizende/korrosive Wirksamkeit des Stoffes für die Haut bzw. die Augen zu schließen. Eine solche Schlussfolgerung lasse nämlich sowohl die denkbaren Szenarien, in denen Menschen dem Partikelmaterial ausgesetzt sein können, als auch die natürlichen Schutzmechanismen der Haut und Augen vollkommen außer Acht. Insoweit hat der Verfasser des humantoxikologischen Gutachtens in seiner ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 auch noch einmal ergänzend ausgeführt, dass der Tränenfluss im Auge unmittelbar und schnell einsetze, nachdem ein Fremdkörper ins Auge gelangt sei. Hierdurch komme es unmittelbar zu einer Verdünnung durch Tränenflüssigkeit. Darüber hinaus dauere es auch ca. 1 Minute, bis ein Fremdkörper mit niedrigem pH-Wert seine saure Wirkung in feuchter Umgebung wie dem Auge entfalte. Diese Zeitspanne sei aber bei weitem ausreichend, um den Fremdkörper aus dem Auge zu entfernen. Insoweit sei auch unwahrscheinlich, dass ein Partikel unbemerkt länger im Auge verbleibe. Ähnlich wie Sandkörner seien die Partikel nämlich kantig und würden daher unvermeidlich mechanische Reize im Auge verursachen. Randnummer 95 Den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verfassers des humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember 2019, insbesondere zu den denkbaren Expositionsszenarien und Schutzmechanismen des menschlichen Körpers, sind die Kläger ihrerseits nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Mithin reicht der Vortrag der Kläger zur Einstufung der Partikel nach der CLP-Verordnung bereits für sich genommen nicht aus, um annehmen zu können, dass die Partikelniederschläge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gesundheitsschäden verursachen. Randnummer 96 Darüber hinaus hat die Kammer auch keine Bedenken an der Richtigkeit der fachlichen Einschätzungen des Verfassers des humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember
- Bei dem Gutachten und der ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 handelt es sich zwar um Privatgutachten und mithin lediglich um qualifizierten Parteivortrag. Ein Parteigutachten kann jedoch zur Wahrheitsfindung ausreichen, wenn es einer kritischen Würdigung standhält und damit geeignet ist, eine tragfähige Grundlage der richterlichen Überzeugung zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1997 – 5 B 156.96 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom
- Februar 1987 – IVa ZR 196/85 –, Rn. 12, juris). So ist es hier. Randnummer 97 Der Verfasser des Gutachtens ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Toxikologie. Daher bestehen keine Zweifel daran, dass dieser hinreichend sachkundig ist, die Frage nach der Gesundheitsgefährlichkeit des Partikelniederschlags zutreffend zu beantworten. Das Gutachten beantwortet die Frage nach der Gesundheitsgefährlichkeit des Partikelmaterials präzise, nachvollziehbar und verständlich. Der Verfasser hat die Grundlagen seiner Ergebnisse, namentlich die Tatsachen und Voruntersuchungen, von denen er ausgeht, sowie die von ihm verwendete Fachliteratur und angewendeten Rechenformeln offengelegt. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Berechnungsfehler im Gutachten sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die ergänzende Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai
- Randnummer 98 Anders als die Kläger vortragen ergibt sich auch aus dem Ergebnis des BCOP-Augentests keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Partikelniederschläge Gesundheitsschäden verursachen. Dies lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass der Test zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das getestete Partikelmaterial einen IVIS-Wert von 44,29 hat und sich die Auswirkungen von Substanzen mit einem IVIS-Wert von über 3, aber unter 55 mit dem BCOP-Augentest allein nicht beurteilen lassen. Randnummer 99 Im humantoxikologischen Gutachten vom
- Dezember 2019 ist zur Überzeugung der Kammer nämlich ausreichend erläutert, dass der ermittelte IVIS-Wert von 44,29 keineswegs bedeutet, dass das Partikelmaterial augenschädigend ist. Dies ist vielmehr nur bei Substanzen mit einem IVIS-Wert von über 55 der Fall. Richtigerweise bedeutet der IVIS-Wert von 44,29 lediglich, dass sich augenreizende Eigenschaften des Partikelmaterials mit dem BCOP-Augentest alleine nicht ausschließen lassen. Im vorliegenden Fall geht von den Partikeln aber dennoch kein stoffbedingtes Risiko für Augenschäden aus. Auch dies ist in dem humantoxikologischen Gutachten vom
- Dezember 2019 und der ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 zur Überzeugung der Kammer hinreichend ausgeführt. Zum einen handelt es sich bei dem BCOP-Augentest um ein statisches Testsystem, das natürliche Schutzmechanismen des Auges wie zusätzlichen Tränenfluss und Wimpernschlag unberücksichtigt lässt. Zum anderen wurde der Test im vorliegenden Fall so durchgeführt, dass eine extreme und nicht realistische Exposition, ein sog. worst-case-Szenario, simuliert wurde. Die getestete Hornhaut wurde nämlich für insgesamt 4 Stunden mit 500 mg Partikelmaterial vollständig bedeckt bzw. abgedeckt. Berücksichtigt man all dies, bedeutet der IVIS-Wert von 44,29 im vorliegenden Fall, dass sich zwar nicht vollkommen ausschließen lässt, dass von den Partikeln eine stofflich bedingte reizende Wirksamkeit auf die Augen bzw. Schleimhäute ausgeht. Diese stoffbedingte Reizwirkung wäre aber nicht von einer Reizwirkung zu unterscheiden, die ein Sandkorn aufgrund seiner körnigen/kantigen Struktur und der damit einhergehenden abrasiven Wirkung im Auge verursachen würde. Randnummer 100 Auch die klägerischen Einwände gegen diese fachliche Bewertung des BCOP-Augentests durch den Verfasser des humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember 2019 lassen keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Insoweit ist zunächst nicht ersichtlich, dass der BCOP-Augentest fachlich fehlerhaft durchgeführt wurde. Das klägerische Vorbringen, dass eine reale Betrachtung der Gefahren für schwere Augenschäden bei dem Test umgangen worden sei, da die Partikel abweichend von der einschlägigen Testrichtlinie trocken auf die Testhornhaut aufgebracht wurden, überzeugt nicht. Die Kläger begründen dies allein damit, dass sich das volle Schädigungspotenzial der Partikel erst entfalte, wenn sie mit Feuchtigkeit in Kontakt kämen. Dabei übersehen sie allerdings, dass dies beim Test gewährleistet war. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des mit dem Test beauftragten Labors vom
- Mai 2020 wurde die Prüfsubstanz zwar trocken auf die Testhornhaut aufgetragen, die Hornhaut selbst wurde während des gesamten Tests aber stets feucht gehalten. Darüber hinaus weist der Verfasser des humantoxikologischen Gutachtens in seiner ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 auch darauf hin, dass die Versuchsdurchführung so gestaltet war, dass sich über die Versuchsdauer von 4 Stunden eine gesättigte Wasserdampfatmosphäre ausgebildet hat, die das Lösungsverhalten der Partikel noch einmal unterstützt hat. Dies haben die Kläger auch nicht bestritten. Anders als sie meinen, ist das Partikelmaterial daher während des Tests mit Feuchtigkeit in Kontakt gekommen, sodass davon auszugehen ist, dass das von den Klägern befürchtete Schädigungspotenzial realistisch getestet wurde. Randnummer 101 Der Einwand, dass das im Rahmen des BCOP-Augentests verwendete Partikelmaterial keine belastbaren Aussagen über mögliche Augenschäden zulasse, da es einen pH-Wert von 2,3 gehabt habe, die Partikel ab 2019 aber deutlich niedrigere pH-Werte aufgewiesen hätten, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit des Testergebnisses aufkommen. Die Kläger haben insoweit bereits nicht überzeugend dargelegt, dass die pH-Werte der Partikel ab 2019 deutlich abgesunken sind. Die Kläger verweisen hierfür ausschließlich auf die von ihnen durchgeführten pH-Wert-Messungen mittels Lackmus-Streifen. Hierzu wird im humantoxikologischen Gutachten vom
- Dezember 2019 aber ausgeführt, dass die Ergebnisse der von den Klägern durchgeführten Messungen nicht verlässlich seien, da eine pH-Wert-Messung mittels Lackmus-Streifen allenfalls eine „grobe Abschätzung“ der pH-Werte zulässt, keinesfalls aber eine verlässliche Messung. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten auch hervor, dass im Jahr 2019 auch Partikel mit einem pH-Wert von 2,0 aufgefunden wurden. In dem Gutachten wird schließlich auch darauf hingewiesen, dass das Schädigungspotenzial eines Stoffs auf die Augen nicht allein von seinem pH-Wert, sondern wesentlich von seiner Konzentration und Einwirkdauer abhängt (sog. Habersche Regel). Zu diesem Gesichtspunkt hat der Verfasser des humantoxikologischen Gutachtens vom
- Dezember 2019 in seiner ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 schließlich überzeugend erklärt, dass die Schädigungspotenz eines Stoffes mit einem pH-Wert von 2,3 bei einer Einwirkzeit von 4 Stunden, wie sie hier im BCOP-Test vorgenommen wurde, auch ausreiche, um das Schädigungspotenzial von Stoffen mit deutlich niedrigeren pH-Werten zu überprüfen. All diesen Gesichtspunkten sind die Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Daher bestehen trotz des Umstands, dass das im Rahmen des BCOP-Augentests verwendete Partikelmaterial einen pH-Wert von 2,3 hatte, keine Zweifel an der Richtigkeit des Testergebnisses. Randnummer 102 Anders als die Kläger meinen, begründet schließlich auch die Tatsache, dass das humantoxikologische Gutachten vom
- September 2016 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Prüfwerte der BBodSchV für Wohngebiete für Arsen erreicht und für Nickel und Chrom (gesamt) überschritten sind, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Partikel Gesundheitsschäden verursachen. Der Verfasser des Gutachtens hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2016 erläutert, dass die Prüfwerte für Arsen, Nickel und Chrom (gesamt) bei korrekter Anwendung der Bewertungsmaßstäbe der BBodSchV erheblich unterschritten seien. Ebenso hat er erklärt, dass die Annäherung an die Prüfwerte bzw. deren Überschreitung im Gutachten vom
- September 2016 allein darauf zurückzuführen seien, dass er darin – zur Prüfung eines vollkommen unrealistischen Worst-Case-Szenarios – die durchschnittliche Menge an Partikeln auf dem Boden überschätzt sowie die in den Partikeln gemessenen Schadstoffkonzentrationen im Widerspruch zu den Bewertungsmaßstäben der BBodSchV unmittelbar mit den Prüfwerten der BBodSchV verglichen habe. Randnummer 103 Die Kläger sind diesen ergänzenden Erläuterungen nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus hat die Kammer auch keine Zweifel an ihrer fachlichen Richtigkeit. Zwar handelt es sich auch bei dem humantoxikologischen Gutachten vom
- September 2016 und der ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2016 um Privatgutachten und mithin lediglich um qualifizierten Parteivortrag, allerdings halten auch sie einer kritischen Würdigung stand und sind damit geeignet, eine tragfähige Grundlage der richterlichen Überzeugung zu sein. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme stammen von demselben Verfasser, der auch die humantoxikologischen Gutachten vom
- Dezember 2019 und
- März 2018 erstellt hat. An dessen hinreichender Sachkunde bestehen aus den vorgenannten Gründen keine Bedenken. Weiterhin sind auch das humantoxikologische Gutachten vom
- September 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom
- Dezember 2016 aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar; offensichtliche Fehler oder Unrichtigkeiten sind darin ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 104 Ungeachtet des Umstandes, dass damit bereits ausgehend vom Vortrag der Kläger keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsschädlichkeit der Partikel erkennbar ist, ist die Kammer aufgrund der humantoxikologischen Gutachten vom
- September 2016,
- März 2018 und
- Dezember 2019 jedoch auch davon überzeugt, dass von den Partikelniederschlägen keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Alle drei Gutachten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Partikelniederschlag aus dem Kraftwerk aus humantoxikologischer Sicht kein relevantes Risiko für adverse Effekte auf die menschliche Gesundheit ausgeht. Dies gilt dabei ausdrücklich auch für eine mögliche Exposition von Kindern. Randnummer 105 Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass diese fachlichen Einschätzungen trotz ihrer Eigenschaft als Privatgutachten inhaltlich zutreffen. Für die Gutachten vom
- September 2016 und
- Dezember 2019 sowie die hinreichende Sachkunde des Verfassers der Gutachten ergibt sich dies bereits aus den vorstehend genannten Gründen. Im Übrigen ist auch das Gutachten vom
- März 2018 nachvollziehbar und verständlich und weist keine offensichtlichen Fehler oder Unrichtigkeiten auf. Randnummer 106 Die Einwände, die die Kläger gegen die Gutachten vortragen, greifen nicht durch. Randnummer 107 Soweit sich die Kläger zur Untermauerung ihrer Einwände auf die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten berufen, ist bereits zu beachten, dass es sich bei den Verfassern dieser Stellungnahmen und Gutachten nicht um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Toxikologie handelt, sondern um einen Diplom-Chemiker, einen Diplom-Ingenieur für Technischen Umweltschutz mit dem Fachgebiet "Industrieemissionen und Beste verfügbare Techniken (BVT)" sowie um einen Elektromeister und Ausbilder für Verfahrensmechaniker-Beschichtungstechnik, der als freier Sachverständiger für Korrosionsschutz von Metall-Bauteilen und Fassaden tätig ist. Inwieweit diesen damit eine hinreichende Sachkunde zukommt, die humantoxikologischen Gutachten infrage zu stellen, ist nicht erkennbar. Randnummer 108 Ungeachtet dessen überzeugen die Einwände der Kläger aber auch in der Sache nicht. Randnummer 109 Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Kläger, nach welchem das humantoxikologische Gutachten vom
- Dezember 2019 nicht ausreiche, um eine Gesundheitsgefahr auszuschließen, da der Verfasser es darin lediglich als „nicht wahrscheinlich“ angesehen habe, dass von den Partikeln eine akute Gesundheitsgefahr ausgehe. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Immissionen geeignet sind, Gesundheitsgefahren und mithin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen, eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (Jarass BImSchG,
- Aufl. 2020, § 3 Rn. 48). Anders als die Kläger meinen, besteht im vorliegenden Fall jedoch auch keine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Partikel Gesundheitsschäden verursachen könnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst. Darin heißt es nämlich nicht, dass Gesundheitsgefahren durch die Partikel als lediglich „nicht wahrscheinlich“ angesehen werden. Richtigerweise lautet die von den Klägern angesprochene Passage in den Schlussfolgerungen des Gutachtens: „Eine derartige (adverse) Wirksamkeit muss demnach verneint werden; durch die vorgenommene Beweiskraftermittlung ist sie als nicht wahrscheinlich anzusehen.“ Bei vollständiger Lektüre des Gutachtens wird mithin deutlich, dass danach nahezu keine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass von den Partikeln relevante Gesundheitsgefahren ausgehen. Dies wird auch an anderer Stelle der Schlussfolgerungen im Gutachten deutlich. Dort heißt es nämlich ausdrücklich: „Ein relevantes Risiko für adverse Wirkungen auf die menschliche Gesundheit kann somit mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden.“ Letzteres hat der Verfasser der humantoxikologischen Gutachten auch noch einmal in seiner ergänzenden Kommentierung bzw. Bewertung vom
- Mai 2020 bestätigt. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass der Ausdruck „nicht wahrscheinlich“ im Sprachgebrauch von Toxikologen dahingehend zu verstehen ist, dass „mit Sicherheit […] von keiner adversen Wirksamkeit unter Berücksichtigung relevanter Expositionsbedingungen auszugehen ist.“ Randnummer 110 Anders als die Kläger meinen, sind die humantoxikologischen Gutachten auch nicht deshalb ungeeignet, da sie auf Schadstoffuntersuchungen beruhen, in deren Rahmen allein Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal des Kraftwerks analysiert wurde und nicht Partikelmaterial aus dem streitgegenständlichen Wohngebiet. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass das Probenmaterial aus dem streitgegenständlichen Wohngebiet für eine Schadstoffanalyse stets nicht ausgereicht habe. Randnummer 111 Den humantoxikologischen Gutachten lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich dabei um einmalige Stichprobenuntersuchungen ohne Relevanz und Aktualität handelt, die keine belastbaren Aussagen über die Gesamtheit der Partikelniederschläge zulassen. Aus der Sicht der Kammer bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal und dem streitgegenständlichen Wohngebiet im Hinblick auf seine morphologischen Eigenschaften sowie die darin enthaltenen Stoffkonzentrationen vergleichbar ist und sich seit 2016 auch nicht in relevanter Weise verändert hat. Dies ist im humantoxikologischen Gutachten vom
- Dezember 2019 unter Verweis auf die vorangegangenen Untersuchungen mittels Rasterelektronenmikroskop und Massenspektrometer (ICP-Screening) aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 ausführlich erläutert worden. Randnummer 112 Auch der klägerische Einwand, dass es sich bei dem BCOP-Augentest um einen einmaligen Stichprobentest ohne Relevanz und Aktualität handele, greift nicht durch. Das Vorbringen steht bereits im Widerspruch zum übrigen Vortrag der Kläger. Denn danach soll das Ergebnis des Testes ja gerade die Gesundheitsgefährlichkeit der Partikel belegen. Ungeachtet dessen greift der Einwand aber auch in der Sache nicht durch. Der BCOP-Augentest wurde nämlich ebenfalls mit Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal durchgeführt, von dem, wie vorstehend ausgeführt, anzunehmen ist, dass es sich seit 2016 nicht in relevanter Weise verändert hat und im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffkonzentrationen mit dem Partikelniederschlag aus dem Wohngebiet vergleichbar ist. Daher ist auch nicht erkennbar, warum eine einmalige Durchführung des Tests nicht ausgereicht haben soll, um die Frage, ob von den Partikeln eine Gefahr für Augenschäden ausgeht, mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. Randnummer 113 Dem humantoxikologischen Gutachten vom
- September 2016 lässt sich weiter auch nicht entgegenhalten, dass darin nur die Bewertungsmaßstäbe der BBodSchV angewendet worden sind, nicht aber die Bewertungsmaßstäbe der TA Luft. Der Verfasser des Gutachtens hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2016 überzeugend erläutert, dass die TA Luft für die Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit des Partikelniederschlags ungeeignet ist, da eine denkbare Gesundheitsgefahr nicht in der Weise besteht, dass die Partikel wie Luftverunreinigungen in der Luft schweben und auf diese Weise auf den Menschen einwirken können, sondern zu Boden sinken und sodann über den Mund (oraler Wirkungspfad) aufgenommen oder mit der Haut oder den Augen in Kontakt (dermaler Wirkungspfad) kommen können und allein auf diese Weise zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnten. Daher sind die Partikel im Hinblick auf ein mögliches Expositionsrisiko mit Bodenmaterial vergleichbar, sodass sinnvollerweise die Bewertungsmaßstäbe der BBodSchV anzuwenden sind. Darüber hinaus ist auch der Abschlussbericht des Staubmonitorings vom
- August vom 2018 zu beachten. Danach wurden die einschlägigen Beurteilungs- und Emissionswerte der TA Luft im Umfeld des Kraftwerks fortwährend deutlich und sicher eingehalten. Randnummer 114 Schließlich greift auch der Einwand, nach der die möglichen Schadstoffbelastungen im humantoxikologischen Gutachten vom
- September 2016 unterschätzt worden seien, da darin der mögliche „Worst Case“ einer direkten oralen Aufnahme von Partikeln über den Mund oder über Nahrungsmittel nicht berücksichtigt worden sei, nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfasser des Gutachtens in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2016 überzeugend erläutert, dass er die durchschnittliche Menge an Partikeln auf dem Boden im Gutachten vom
- September 2016 bewusst überschätzt sowie die in den Partikeln gemessenen Schadstoffkonzentrationen im Widerspruch zu den Bewertungsmaßstäben der BBodSchV unmittelbar mit den Prüfwerten der BBodSchV verglichen habe, um auf diese Weise ein Worst-Case-Szenario zu prüfen, in dem ein Kind Partikel direkt („gezielt“) vom Boden oral aufnehme. Randnummer 115
- Neben der somit nicht erkennbaren Gesundheitsgefährlichkeit der Partikelniederschläge, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Partikel im streitgegenständlichen Wohngebiet Substanzschäden an Sachen, namentlich PKW-Lackierungen, Glasdächern oder Terrassendielen, verursachen. Randnummer 116 Auch dieses Ergebnis lässt sich allerdings nicht schon damit begründen, dass die Kläger die Klagebegründungsfrist aus § 6 Satz 1
versäumt hätten. Die Kläger sind in keiner Hinsicht mit ihrem Vorbringen zur Materialschädlichkeit des Partikelniederschlags gemäß § 6 Satz 2 präkludiert. Sie haben in ihrer Klageschrift ausführlich zur Materialschädlichkeit des Partikelniederschlags vorgetragen. In ihren nachfolgend eingereichten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Gutachten haben sie dieses Vorbringen lediglich vertieft. Vollkommen neue Tatsachenkomplexe, auf die sich die Beteiligten nicht haben einstellen können, sind dabei nicht zur Sprache gekommen. Randnummer 117 Allerdings ist die Kammer aufgrund der von der Beigeladenen und dem Beklagten überreichten Gutachten über das Haftverhalten und die Schadensverursachung von Partikelmaterial auf Oberflächen vom
- Oktober 2017,
- November 2017 und
- Dezember 2019 überzeugt, dass die Partikel aus dem Kraftwerk keine Substanzschäden an Sachgütern, namentlich PKW-Lackierungen, Glasdächer oder Terrassendielen verursachen. Randnummer 118 Ausweislich der Gutachten haben drei unabhängig voneinander durchgeführte Versuche in den Jahren 2017 und 2019, bei denen Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal des Kraftwerks für 5 bzw. 28 Tage auf verschiedene PKW-Karosserieteile, Glas und Terrassendielen aufgebracht wurde, übereinstimmend ergeben, dass nach Entfernung des Materials keine Schäden an den Oberflächen wie zum Beispiel Verätzungen oder „Einbrennen“ in die Lackierung festgestellt werden konnten und sich die aufgebrachten Proben mit handelsüblichen Reinigungs- und Pflegemitteln rückstandsfrei entfernen ließen. Darüber hinaus ist das Gutachten vom
- Dezember 2019 auf der Grundlage einer zusätzlich durchgeführten Untersuchung mittels Röntgendiffraktometrie zu dem Ergebnis gelangt, dass in den Partikeln zwar potenziell ätzend wirkende aluminiumhaltige Mineralphasen vorliegen, ihr Gehalt aber nicht ausreicht, um oberflächenschädigend zu wirken. Randnummer 119 Auch diese Privatgutachten sind nach den vorstehend genannten Maßstäben geeignet, eine tragfähige Grundlage der richterlichen Überzeugung zu sein. Der Verfasser des Gutachtens vom
- Oktober 2017 ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden. Der Verfasser der Gutachten vom
- November 2017 und
- Dezember 2019 ist Ingenieur für Kraftwerks- und Reststoffanalytik. Die Gutachten selbst beschreiben die Vorgehensweise bei den durchgeführten Untersuchungen und Versuchen sowie deren Ergebnisse detailliert und nachvollziehbar. Die Quellen des verwendeten Probenmaterials, die getesteten Trägermaterialien und die herangezogenen Voruntersuchungen sind offengelegt. Alle Gutachten beinhalten zudem Lichtbilder, auf denen die konkreten Versuchsdurchführungen und Ergebnisse zu sehen sind. Randnummer 120 Auch die Einwände der Kläger gegen die Gutachten greifen nicht durch. Randnummer 121 Den Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 und
- Dezember 2019 lässt sich zunächst nicht entgegenhalten, dass es sich dabei lediglich um Stichprobenuntersuchungen handelt, die keine Rückschlüsse auf die Gesamtheit der Partikelniederschläge zulassen. Wie bereits erläutert ist das Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal und dem streitgegenständlichen Wohngebiet im Hinblick auf seine morphologischen Eigenschaften sowie die darin enthaltenen Stoffkonzentrationen vergleichbar und diese Eigenschaften und Konzentrationen haben sich seit 2016 auch nicht signifikant verändert. Randnummer 122 Darüber hinaus ist die Kammer auch aufgrund des Umstands, dass die drei Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt sind, obwohl die im Rahmen der Gutachtenerstellung vorgenommenen Versuche mit zeitlichem Abstand zueinander und unter Verwendung von jeweils unterschiedlichem Partikelmaterial durchgeführt worden sind, überzeugt, dass das im streitgegenständlichen Wohngebiet niedergehende Partikelmaterial aus dem Kraftwerk nicht materialschädlich ist und dies auch in der Vergangenheit nicht war. Der Einwand der Kläger, dass die Gutachten mittlerweile überholt seien, da die ätzende Wirkung der Partikel ab November 2017 deutlich zugenommen habe, greift dabei schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen der Versuche zum Gutachten vom
- Dezember 2019 Partikelmaterial verwendet wurde, das erst im Mai bzw. September 2019 aus dem Rauchgaskanal des Kraftwerks entnommen wurde. Randnummer 123 Aus den vorstehenden Gründen greift auch der klägerische Einwand, dass im Zuge der Untersuchung mittels Rasterelektronenmikroskop vom
- Juli 2019 in einer Rauchgaspartikelprobe aus dem Mai 2019 im Vergleich zu einer älteren Referenzprobe abweichende Gehalte von einzelnen Elementen aufgefallen sind und die Vermutung geäußert wurde, dass die Partikel Aluminiumsulfat enthielten, nicht durch. Insoweit ist bereits zu beachten, dass aus den Erläuterungen der Untersuchung mittels Rasterelektronenmikroskopie vom
- August 2019 hervorgeht, dass die Rauchgaspartikelprobe aus dem Mai 2019 Ähnlichkeiten mit den Referenzproben aus dem Rauchgaskanal WF-00741 aus August 2016, WF-00628 aus August 2017 sowie WF-00534 aus September 2017 aufweist. Darüber hinaus hat auch die Untersuchung mittels Rasterelektronenmikroskop vom
- Dezember 2020 bestätigt, dass die am
- Dezember 2020 im Wohngebiet aufgefundenen Partikel mit der Referenzprobe WF17-00642 vom Bodenbereich aus dem Reingaskanal von Block 1 vom
- August 2017 sehr ähnlich sind bzw. nur leicht abweichende Elementgehalte aufweisen. Schließlich ist auch unstreitig, dass die Partikel Aluminiumsulfat enthalten. Insoweit hat der Verfasser des Gutachtens vom
- Dezember 2019 aber ausgeführt, dass das in den Partikeln enthaltene Aluminiumsulfat nicht ausreicht, um Oberflächen zu beschädigen. Dies haben die im Rahmen der Gutachtenerstellung durchgeführten Versuche mit dem Partikelmaterial auf verschiedenen Oberflächen auch in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Dem sind die Kläger schließlich nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Randnummer 124 Anders als die Kläger vortragen, sind auch keine methodischen Fehler in den Gutachten ersichtlich. Alle drei Gutachten enthalten detaillierte Angaben darüber, wann, von wem und wo das im Rahmen der Versuche verwendete Partikelmaterial aus dem Rauchgaskanal des Kraftwerks entnommen wurde. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass das verwendete Partikelmaterial tatsächlich aus dem Rauchgaskanal des Kraftwerks stammt. Zwar sind die im Gutachten vom
- Oktober 2017 verwendeten Proben (Proben WF17-00628 und -642) von der Beigeladenen und nicht vom Beklagten genommen worden. Die Untersuchungen mittels Rasterelektronenmikroskopie vom
- August 2017 und
- September 2017 haben aber bestätigt, dass die Proben aus dem Kraftwerk stammen. Randnummer 125 Auch der Einwand, dass die im streitgegenständlichen Wohngebiet niedergehenden Partikel deutlich feiner und daher aggressiver seien als das im Rahmen der Gutachten getestete Partikelmaterial, überzeugt nicht. Ausweislich des Gutachtens vom
- Oktober 2017 wurde dabei auch Partikelmaterial mit einer Körnung von 0,1 mm verwendet. Darüber hinaus geht aus den Gutachten vom
- November 2017 und
- Dezember 2019 hervor, dass das Partikelmaterial vor der Durchführung der Versuche analysefein gemahlen wurde, um auf diese Weise die reaktiven Oberflächen des Materials zu vergrößern und somit die Reaktionsgeschwindigkeit und die Reaktionsintensität zu erhöhen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang weiterhin vorgetragen haben, dass das im streitgegenständlichen Wohngebiet niedergehende Partikelmaterial im Unterschied zu den im Rahmen der Gutachten verwendeten Partikelproben schneeweiß und nicht grau sei, hat der Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem weißen Partikelmaterial um Kalkhydrat aus dem Kraftwerk handelt, das der von den Klägern befürchteten Schädigungswirkung der Partikel aufgrund von deren niedrigem pH-Wert tendenziell entgegenwirke, da das Kalkhydrat basisch und nicht sauer sei. Randnummer 126 Nicht überzeugend ist weiterhin das klägerische Vorbringen, nach dem die Versuche deshalb nicht aussagekräftig seien, da die Partikel ihre Schädlichkeit vor allem bei hohen Temperaturen und starker UV-Strahlung entfalten würden, diese bei den Versuchen im Rahmen der Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 und
- Dezember 2019 aber nicht vorgeherrscht hätten. Sämtliche Versuche wurden im Freien unter Unterständen aus lichtdurchlässiger Folie durchgeführt. Somit ist davon auszugehen, dass bei den Versuchen hinreichende Verhältnisse im Hinblick auf reale Außentemperaturen und UV-Strahlung gegeben waren. Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger in dieser Hinsicht auch deshalb nicht überzeugend, da die Kläger zugleich argumentieren, dass bereits der Faktor Feuchtigkeit allein ausreiche, damit sich die Schädigungswirkung der Partikel einstellt. Danach soll bereits eine geringe Restfeuchtigkeit in den emittierten Partikeln oder Taubildung auf den betroffenen Oberflächen ausreichen, damit die Partikel auf die Oberflächen schädigend einwirken. Die Kläger gehen also selbst davon aus, dass die Temperatur und UV-Strahlung nur eine untergeordnete Rolle bei dem befürchteten Schädigungsverhalten der Partikel spielen. Randnummer 127 Auch der Vortrag, nach dem die Versuche zum Gutachten vom
- Dezember 2019 deshalb methodisch fehlerhaft durchgeführt worden seien, da das Partikelmaterial dabei mit zu viel Wasser vermengt worden sei, mit der Folge, dass die in den Partikeln enthaltene Säure neutralisiert worden sei und die Partikel daher kein Schädigungspotenzial mehr gezeigt hätten, greift nicht durch. Hierbei handelt es sich um eine bloße Vermutung der Kläger, die sie nicht weiter substantiiert haben. Unstreitig ist, dass das fein gemahlene Probenmaterial im Rahmen der Versuche bis zu einer augenscheinlichen Wassersättigung mit Regenwasser vermischt worden ist. Warum die Wassermenge aber derart hoch gewesen sein soll, dass das von den Klägern angenommene Schädigungspotenzial der Partikel vollkommen neutralisiert wurde und ob dies überhaupt denkbar wäre, ist nicht ersichtlich. Beides haben auch die Kläger nicht weiter erläutert. Randnummer 128 Der Einwand, dass die mit Wasser gesättigten Proben bei den Versuchen zum Gutachten vom
- Dezember 2019 nicht noch einmal gesondert auf ihren pH-Wert untersucht worden sind, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Versuchsergebnisse. Der pH-Wert des im Rahmen der Versuche genutzten Partikelmaterials wurde vor der Durchführung der Versuche durch ein unabhängiges Labor bestimmt. Danach hatte das verwendete Partikelmaterial einen pH-Wert von 1,0 bzw. 1,
- Warum die Zugabe von Regenwasser im Rahmen der Versuche dazu geführt haben soll, dass der pH-Wert im verwendeten Partikelmaterial derart gestiegen ist, dass dieses keine materialschädigen Eigenschaften mehr gehabt hat, ist nicht erkennbar. Ausweislich der Lichtbilder im Gutachten vom
- Dezember 2019 wurde das Partikelmaterial tatsächlich lediglich bis zur Sättigungsgrenze mit Wasser vermengt. Eine signifikante Verdünnungs- oder Neutralisierungswirkung durch die Zugabe des Wassers scheint daher nicht plausibel. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass während der Versuche kein weiteres Wasser zum Partikelmaterial gegeben wurde und dieses ausweislich des Gutachtens im Laufe der Versuchszeit auf den Testoberflächen zu Gips ausgehärtet ist. Warum sich im Laufe dieser Erhärtungsreaktion die von den Klägern befürchteten extrem niedrigen pH-Werte nicht eingestellt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit tragen auch die Kläger nichts Substanzielles vor. Sie weisen vielmehr nur allgemein darauf hin, dass es möglich sei, dass die Partikel beim Eintrag von nur wenig Feuchtigkeit deutlich niedrigere pH-Werte als 2 aufweisen könnten. Randnummer 129 Die Kritik, dass die im Rahmen der Versuche zum Gutachten vom
- Dezember 2019 verwendeten Trägermaterialien nicht sachgerecht ausgewählt worden seien, überzeugt nicht. Die Kläger tragen selbst vor, dass PKWs der Marke Skoda sehr häufig von Schäden betroffen seien. Aus welchem Grund der getestete Kotflügel des PKW-Modells Skoda Yeti 5L (Modellreihe ab 2013) dennoch ungeeignet für die Versuche gewesen sein soll, haben die Kläger nicht überzeugend erläutert. Sie weisen insoweit zwar darauf hin, dass die PKW-Hersteller ihre Lackzusammensetzungen häufig ändern würden und es auf die individuelle Zusammensetzung des Klarlacks ankomme. Dabei handelt es sich aber um bloße Behauptungen, die die Kläger nicht weiter substantiiert haben. Ungeachtet dessen steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zum übrigen Vortrag der Kläger. Danach würden die Partikel beim Kontakt mit Feuchtigkeit Schwefelsäure freisetzen und stark ätzend wirken. Warum die Partikel trotz dieser starken Ätzreaktion lediglich bestimmte Klarlack-Zusammensetzungen angreifen und beschädigen sollen, andere Lacksorten aber unbeschädigt lassen, haben die Kläger nicht plausibel beantwortet. Aus diesem Grund ist auch die Kritik an den übrigen Trägermaterialien, namentlich die Tür eines Audi A5 F5 Coupé Cabrio und die verwendete Glasfläche, nicht überzeugend. Wenn die Partikel tatsächlich so ätzend wären, wie von den Klägern behauptet, ist nicht erklärlich, warum sie diese beiden Oberflächen nicht beschädigt haben. Randnummer 130 Anders als die Kläger vortragen, hat auch das Gutachten vom
- Oktober 2017 nicht bestätigt, dass die Partikel blauschimmernde Schädigungen auf vornehmlich dunklen Lackoberflächen verursachen würden. Ausweislich des Gutachtens verblieb nach Entfernung des Partikelmaterials auf einer der getesteten Motorhauben zwar eine „bläulich verfärbte dünne Schicht“. Der Verfasser des Gutachtens weist aber darauf hin, dass sich die Schicht unter Verwendung von Lackpolitur komplett entfernen ließ und die Untersuchung mit einer Mikroskopkamera gezeigt habe, dass die betroffenen Stellen durch das Partikelmaterial nicht beschädigt worden seien. Randnummer 131 Die Materialschädlichkeit der Partikel ist schließlich auch nicht durch die von den Klägern vorgelegten Schadensmeldungen, Stellungnahmen und Gutachten belegt. Vielmehr lassen auch diese Unterlagen keine Zweifel an der Richtigkeit der Versuchsergebnisse aus den Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 sowie
- Dezember 2019 aufkommen. Randnummer 132 Im Gutachten des Sachverständigen ... vom
- September 2017 wurden zwar blauviolett schimmernde Flecken auf dem Lack des untersuchten Kfz festgestellt. Wodurch diese Flecken verursacht wurden, ergibt sich aus dem Gutachten allerdings nicht. Der Sachverständige hat nämlich keine Ermittlungen zur Schadensursache vorgenommen, sondern vielmehr die Schilderungen des Fahrzeughalters, nach denen die Flecken durch Partikel aus dem Kraftwerk verursacht worden seien, ungeprüft übernommen. Randnummer 133 Vergleichbares gilt auch für die Gutachten des Sachverständigen ... vom
- November 2017 und
- Februar
- Darin hat der Sachverständige zwar ebenfalls Lackschäden an den untersuchten Kfz festgestellt, allerdings hat er auch hier keine Ermittlungen zur Ursache der Schäden angestellt. Überdies wird in beiden Gutachten aufgrund der konkreten Schadensbilder auch bezweifelt, dass die Lackschäden durch Emissionen aus dem Kraftwerk verursacht wurden. Randnummer 134 Entsprechendes gilt für die Gutachten des Sachverständigen ... aus der Zeit von November 2017 bis Januar
- Auch er hat keinerlei Untersuchungen zur Ursache der von ihm festgestellten Schäden angestellt, sondern die Schilderungen der Fahrzeughalter bzw. Kläger, nach denen die Schäden durch Partikel aus dem Kraftwerk verursacht worden seien, ungeprüft übernommen. Darüber hinaus ist aus den Gutachten auch nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zu der Feststellung gelangt ist, dass es sich bei den Schäden auf den Fahrzeugen um Verätzungen handelt. Randnummer 135 Im Gutachten des Sachverständigen ... vom
- Februar 2018 ist festgehalten, dass es sich bei den reklamierten Flecken auf Terrassenplatten um organische Verunreinigungen handelt, die auf Pilz-und Moosbewuchs und nicht auf Kraftwerks-Emissionen zurückzuführen sind. Randnummer 136 Anders als die Kläger meinen, belegen auch die Gutachten des Sachverständigen ... vom
- November 2019 in den Schadensfällen ... und ... nicht, dass die Partikel aus dem Kraftwerk Lackschäden verursachen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Verfasser des Gutachtens als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Klebstoffe und Klebtechnik über hinreichend Sachkunde verfügt, die Frage zu beantworten, ob die untersuchten Kfz-Lackschäden durch Partikelemissionen aus einem Heizkraftwerk verursacht wurden. Zwar war an der Erstellung des Gutachtens auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fahrzeuglackierungen beteiligt. Ausweislich der Gutachten wurde er aber insbesondere für die monetäre Bewertung des Schadens und die Bewertung der erforderlichen Reparaturarbeiten hinzugezogen. Inwieweit er auch an den Ermittlungen zur Ursache der Schäden beteiligt war, ist aus den Gutachten nicht ersichtlich. Allerdings spricht der Umstand, dass den Gutachten des Sachverständigen ... jeweils selbstständige Gutachten des Sachverständigen für Fahrzeuglackierungen als Anlage beigefügt sind, in denen es allein um die Kosten der Schadenbeseitigung geht, dafür, dass der Sachverständige für Fahrzeuglackierungen nicht an den Ermittlungen zur Schadensursache beteiligt war. Randnummer 137 Unabhängig von der Frage nach der hinreichenden Sachkunde des Gutachtenverfassers, belegen die Gutachten jedoch auch in der Sache nicht, dass die streitgegenständlichen Partikel Lackschäden auf Kfz verursachen. Darüber hinaus lassen sie auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Versuchsergebnisse aus den Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 sowie
- Dezember 2019 aufkommen. Randnummer 138 Das Gutachten im Schadensfall ... kommt auf der Grundlage einer ergänzenden Untersuchung mittels Rasterelektronenmikroskop und Röntgenanalyse zwar zu dem Schluss, dass im Bereich der Lackschäden auf dem untersuchten Kfz kugelförmige Partikel vorhanden waren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Kraftwerk stammen. Der Sachverständige betont jedoch zugleich, dass er die Partikelimmissionen nur als eine mögliche Schadensursache einschätzt. Darüber hinaus enthält das Gutachten auch keine Ausführungen zu der Frage, ob es ausgeschlossen ist, dass die im Bereich der Lackschäden aufgefundenen Kraftwerkspartikel möglicherweise erst nach der Beschädigung des Lacks in den Bereich der Lackschäden gelangt sind. Randnummer 139 Im Gutachten zum Schadensfall ... ist der Sachverständige ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass kein zweifelsfreier Nachweis für einen Zusammenhang zwischen den Lackschäden und den Emissionen aus dem Kraftwerk erbracht werden könne. Daher lässt auch dieses Gutachten keine Bedenken im Hinblick auf die fehlende Materialschädlichkeit der Partikel aus dem Kraftwerk aufkommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige die Partikelimmissionen aus dem Kraftwerk trotz des insoweit nicht gelungenen Nachweises als wahrscheinlich schadenursächlich eingeschätzt hat. Zum einen handelt es sich dabei um eine bloße Vermutung. Zum anderen hat der Verfasser des Gutachtens sodann weiter ausgeführt, dass die als mögliche Schäden aus dem Kraftwerk identifizierten blauen Verfärbungen bei Polierversuchen an mehreren Stellen rückstandsfrei entfernt werden konnten. Hinsichtlich der sogenannten Läuferspuren hat er zudem festgehalten, dass diese im Wesentlichen aus Eisenoxid bestehen und Eisenoxid nicht sicher den Immissionen aus dem Kraftwerk zugeordnet werden könne. Randnummer 140 Auch die beiden Gutachten des Sachverständigen ... vom
- Dezember 2019 sind für die Frage nach der Materialschädlichkeit der Partikel aus dem Kraftwerk unergiebig. Der Sachverständige hat in beiden Gutachten lediglich festgehalten, dass auf den untersuchten Kfz Lackverunreinigungen vorhanden sind. Die Fragen, ob es sich dabei um Beschädigungen der Lackierung handelt und ob die Verunreinigungen auf Immissionen aus dem Kraftwerk zurückzuführen sind, hat der Sachverständige offengelassen. Randnummer 141 Weiterhin enthält auch das Gutachten des Sachverständigen ... vom
- März 2020 keine Anhaltspunkte für eine mögliche Materialschädlichkeit der Partikel aus dem Kraftwerk. Darin wird zwar ausgeführt, dass die untersuchten Verschmutzungen durch Kraftwerksemissionen verursacht worden seien. Aus den weiteren Ausführungen im Gutachten wird aber deutlich, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen des Sachverständigen handelt. Er hat nämlich keinerlei Ermittlung zur Ursache der Verschmutzungen durchgeführt. Darüber hinaus hat er auch ausdrücklich festgehalten, dass an den beaufschlagten Flächen keine nachhaltigen Schäden durch chemische Angriffe in die Substanz erkennbar seien und es sich um bloß optische Beeinträchtigungen handle. Randnummer 142 Ähnliches gilt für das Gutachten des Sachverständigen ... vom
- April
- Auch darin heißt es, dass eine Zuordnung der Lackbeschädigungen auf dem untersuchten Kfz durch Beaufschlagung von Rußemissionen aus dem Kohlekraftwerk aufgrund fehlender Rußproben nicht sicher hergeleitet werden könne. Randnummer 143 Auch die im Gutachten des freien Sachverständigen für Korrosionsschutz von Metall-Bauteilen und Fassaden ... vom
- März 2020 enthaltenen Schilderungen zum Schadensfall ... reichen nicht aus, um die Materialschädlichkeit der Partikel aus dem Kraftwerk zu belegen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Versuchsergebnisse aus den Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 sowie
- Dezember 2019 zu wecken. Den Schilderungen lässt sich bereits nicht entnehmen, ob das für den Lackschaden verantwortlich gemachte Partikelmaterial aus dem Kraftwerk stammt. Darüber hinaus belegen die Schilderungen und zugehörigen Lichtbilder auch nur, dass offenbar Lackschäden an dem betreffenden Kfz vorhanden waren bzw. sind. Ob die Schäden auch von dem Partikelmaterial verursacht wurden, ergibt sich aus den Schilderungen nicht. Randnummer 144 Vergleichbares gilt auch für die Stellungnahmen von Herrn ... vom
- August 2019,
- April,
- Juli sowie
- Oktober 2020 sowie die Schadensmeldungen, die die Bewohner des streitgegenständlichen Wohngebiets in der Zeit ab August 2017 wiederholt an den Beklagten gesandt haben. Darin wird immer nur behauptet, dass die Partikel aus dem Kraftwerk für die Schäden im streitgegenständlichen Wohngebiet, insbesondere Lackschäden an geparkten PKWs, verantwortlich seien. Die Stellungnahmen und Schadensmeldungen enthalten jedoch keinerlei Belege für eine materialschädliche Wirkung der Partikel aus dem Kraftwerk. Daher sind auch sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Versuchsergebnisse aus den Gutachten vom
- Oktober 2017,
- November 2017 sowie
- Dezember 2019 zu begründen. Randnummer 145 Aus den vorstehenden Gründen waren schließlich auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Materialschädlichkeit der Partikel abzulehnen. Insoweit haben die Kläger zunächst beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsachen, Randnummer 146 dass von dem Kraftwerk emittierte Partikel der in dem ATC Gutachten vom
- Dezember 2019 Tabellen 1-3 niedergelegten bzw. vergleichbaren Zusammensetzung mit Größen von um etwa 1 mm bis hin zu etwa 4 mm großen Bröckchen sich bei Emissionen aus dem Kraftwerk und gleichzeitigen Südostwinden in dem Wohngebiet um die Straße ... niederschlagen, und Randnummer 147 dass aufgrund des Niederschlagsverhaltens der Partikel, insbesondere deren Auffindung auf glatten Oberflächen von an der Straße ... geparkten Autos (Autodächer, Motorhauben), diese dem Kraftwerk entstammen müssen und Alternativursachen nicht denkbar [sind] und Randnummer 148 dass an den Tagen der gemeldeten Niederschlagsereignisse, also am
- Mai 2021, am
- April 2021, an den im Schriftsatz der Rechtsanwälte ... vom
- März 2021 zum Az. 6 A …/21, Seite 8, genannten Daten sowie an den im Einzelnen anhand der Schadensmeldungen von Anwohnern der Bürgerinitiative an den Beklagten zusammenzustellenden Meldedaten der Jahre 2017-2020 Windverhältnisse herrschten, die dazu führten, dass aus dem Kraftwerk emittierte Partikel sich entlang der Straße ... niederschlagen mussten, Randnummer 149 durch die Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens. Randnummer 150 Weiterhin haben die Kläger beantragt, Beweis zu erheben über die Tatsache, Randnummer 151 dass die Kraftwerkspartikel auch im Mai 2021 bei allen natürlichen Schwankungen, die die Partikel immer hatten und noch haben, in ihren Parametern, insbesondere dem Aluminiumgehalt, dem Schwefelgehalt, und dem pH-Wert, dem PKS-Wert sowie in ihrer Morphologie den in den Jahren 2016, 2017 und 2019 entstandenen Partikeln vergleichbar sind, wie sie in dem Gutachten der ATC vom
- Dezember 2019, dort insbesondere Tab. 1, Tab. 2 und Tab. 3 dargestellt wurden, sowie Randnummer 152 darüber, dass Partikel dieser Art unter Feuchtigkeitseinfluss ätzende Wirkung entfalten, die geeignet ist, Autolacke anzugreifen, Randnummer 153 durch die Entnahme einer aktuellen Probe aus dem Belag des Reingaskanals durch einen Sachverständigen und sachverständige Begutachtung in schriftlicher und mündlicher Form. Randnummer 154 Beide Beweisanträge waren abzulehnen. Liegen dem Gericht – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2010 – 7 B 35.09 –, Rn. 12, juris). Dementsprechend ist die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nur erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen muss. Das ist dann der Fall, wenn die vorangegangenen Gutachten oder Stellungnahmen ungeeignet sind, d. h. sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2010 – 7 B 35.09 –, Rn. 12, juris). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Erfüllung der Aufklärungspflicht weder notwendig noch veranlasst (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- März 2020 – 15 ZB 19.2046 –, Rn. 25, juris). Gemessen an diesen Maßstäben waren die Beweisanträge abzulehnen. Wie bereits ausgeführt hat die Kammer keine Zweifel an der Geeignetheit der vom Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zur Gesundheits- und Materialschädlichkeit der Partikel aus dem Kraftwerk. Die Gutachten reichen aus, um die Fragen nach einer Gesundheitsgefährlichkeit und Materialschädlichkeit der Partikel sachkundig beurteilen zu können. Ebenso reichen die Gutachten aus, die Herkunft der Partikel aus dem Wohngebiet und deren Vergleichbarkeit mit den Partikeln aus dem Kraftwerk zu beantworten. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, greifen auch die Einwände der Kläger gegen die Gutachten nicht durch. Etwas anderes ergab sich schließlich auch nicht aus den Begründungen der Beweisanträge. Darin haben die Kläger nur ausgeführt, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidungserheblich seien. Auf die Fragen, warum es der neuen Gutachten bedarf bzw. die bisherigen Gutachten im vorstehenden Sinne ungeeignet seien, sind die Kläger in ihren Beweisanträgen nicht eingegangen. Hierzu haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Randnummer 155
- Die Partikelniederschläge verursachen weiterhin auch keine Verunreinigungen von Sachgütern, die Substanzschäden gleichstehen. Dies ist nur bei solchen Verunreinigungen der Fall, bei denen zwar nicht die Substanz der Sache beschädigt wird, die Wiederherstellung der Sache aber zwangsläufig zu einer Substanzschädigung führt oder hierfür erhebliche Kosten aufgewandt werden müssen (vgl. BeckOGK/Spindler, BGB § 823 Rn. 121 m.w.N.). Beides ist hier nicht ersichtlich. Randnummer 156 Die Partikel haften zunächst nicht derart stark auf Oberflächen, dass sie sich nicht ohne deren Beschädigung entfernen lassen. Auch hiervon ist die Kammer auf der Grundlage der von der Beigeladenen und dem Beklagten überreichten Gutachten über das Haftverhalten und die Schadensverursachung von Partikelmaterial auf Oberflächen vom
- Oktober 2017,
- November 2017 und
- Dezember 2019 überzeugt. Die im Rahmen dieser Gutachten durchgeführten Versuche sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Partikel ohne Beschädigung der getesteten Oberflächen entfernen lassen. Diese Ergebnisse haben die Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Randnummer 157 Etwas anderes ergibt sich überdies auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... vom
- März
- Darin führt der Sachverständige zwar aus, dass das untersuchte Markisentuch durch Kraftwerkspartikel verschmutzt worden sei und eine Reinigung nicht ohne Beschädigung des Tuchs möglich sei. An der Richtigkeit dieser Aussagen bestehen jedoch durchgreifende Zweifel. Der Sachverständige hat nämlich nicht ermittelt, ob die Verschmutzungen auf dem Markisentuch überhaupt durch Kraftwerkspartikel hervorgerufen wurden. Darüber hinaus hat er auch nicht ermittelt, ob die Reinigung des Markisentuchs tatsächlich nicht ohne Beschädigung möglich ist. Bei beiden Aussagen handelt es sich um bloße Schätzungen des Sachverständigen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten selbst als auch aus dem Vortrag des Beklagten. Dieser hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Sachverständige von der Beigeladenen lediglich beauftragt war, im Rahmen einer Kulanzregelung abzuschätzen, welche Maßnahme und Kosten erforderlich seien, um vermeintliche Verschmutzungen durch Partikelniederschlag von einem Fachbetrieb entfernen zu lassen. Randnummer 158 Die Kammer ist auf der Grundlage der Gutachten über das Haftverhalten und die Schadensverursachung von Partikelmaterial auf Oberflächen vom
- Oktober 2017,
- November 2017 und
- Dezember 2019 ferner auch davon überzeugt, dass sich die im streitgegenständlichen Wohngebiet niedergehenden Partikel aus dem Kraftwerk seit Anfang September 2017 ohne erhebliche Aufwand bzw. Kosten von Oberflächen entfernen lassen. Alle drei Gutachten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Partikel mühelos mit einem Schwamm und Wasser von den Testoberflächen abwaschen ließen und verbleibende Flecken mit handelsüblichen Reinigungs- und Pflegemitteln rückstandslos entfernt werden konnten. Randnummer 159 Diesen Ergebnissen sind die Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Kläger haben zwar wiederholt vorgetragen, dass sich die Partikel weiterhin nicht durch übliche Reinigungsmaßnahmen bzw. nur unter Zuhilfenahme von professionellen Reinigungsmaßnahmen von Oberflächen, wie zum Beispiel Autolack und Glasdächern, entfernen lassen. Hierfür haben die Kläger aber keine greifbaren Belege vorgelegt. Das Gutachten des Sachverständigen ... vom
- März 2020 scheidet insoweit aus. Wie vorstehend erläutert, geht aus dem Gutachten bereits nicht hervor, dass die im Gutachten angesprochenen Verschmutzungen tatsächlich durch Kraftwerkspartikel verursacht wurden. Darüber hinaus hat der Verfasser des Gutachtens auch nicht festgehalten, dass sich die Verschmutzungen nur mithilfe von professionellen Reinigungsmaßnahmen entfernen lassen. Im Gutachten heißt es zwar, dass „eine Reinigung durch einen Fachbetrieb sicher möglich“ (S. 2) sei. Dies kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Entfernung ausschließlich durch einen Fachbetrieb denkbar sei. Der Sachverständige war nämlich, wie bereits ausgeführt, allein damit beauftragt, abzuschätzen, welche Maßnahmen und Kosten erforderlich sind, wenn ein Fachbetrieb mit der Entfernung der Verschmutzungen beauftragt werden würde. Randnummer 160 Die Stellungnahme des freien Sachverständigen für Korrosionsschutz von Metall-Bauteilen und Fassaden ... vom
- Juni 2020 enthält ebenfalls keine Belege dafür, dass sich die Partikel nicht mit üblichen Reinigungsmitteln entfernen lassen. Dies wird in der Stellungnahme lediglich behauptet. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Stellungnahme nicht. Darüber hinaus heißt es auf Seite 7 der Stellungnahme auch ausdrücklich, dass sich die Partikel ohne weiteres von Hand auf dem Autolack verschieben lassen. Randnummer 161 Schließlich geht auch aus den von den Klägern vorgelegten Meldungen über Partikelniederschläge im streitgegenständlichen Wohngebiet hervor, dass sich die Partikel durch normale Autowäschen entfernen lassen (u. a. Meldungen vom
- März 2020 und
- Februar 2019). Darüber hinaus wird in der Meldung vom
- November 2018 um die Übersendung von Waschgutscheinen gebeten, um die Fahrzeuge zu reinigen. Dabei ist aus der Meldung auch ersichtlich, dass die Entfernung des Partikelmaterials von den Fahrzeugen mittels Autowäsche zuvor bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt wurde. Randnummer 162 Auch der Umstand, dass die Partikel vereinzelt blaue Flecken auf Autolack verursachen, die sich nur mit Lackpolitur entfernen lassen, stellt keine Verunreinigung dar, die einem Substanzschaden gleichsteht. Eine Fleckentfernung mittels Lackpolitur ist nicht mit erheblichen Kosten verbunden. Lackpolitur ist ein handelsübliches Reinigungs- und Pflegemittel für Autos, das an Tankstellen und im Einzelhandel bereits ab niedrigen Preisen erhältlich ist. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Spuren auf Lackoberflächen, die sich durch die Anwendung von herkömmlichen Lackpoliturmitteln beseitigen lassen, keine Schadensersatzansprüche begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom
- November 1989 – 2 U 65/89 –, juris). Randnummer 163 Nicht überzeugend ist schließlich der Einwand, dass die Partikel auch bei starken Regenfällen nicht von Oberflächen fortgespült würden bzw. die Regenfälle nur dazu führen würden, dass die Partikel auf den Oberflächen verteilt bzw. „verschlieren“ würden. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vortrag geeignet sein soll, zu belegen, dass sich die Partikel nur mit erheblichen Kosten von Oberflächen entfernen lassen. Randnummer 164
- Die Partikelniederschläge sind weiterhin auch nicht geeignet, erhebliche Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG für die Kläger herbeizuführen. Randnummer 165 Anders als die Beigeladene meint, liegt dies aber wiederum nicht daran, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen zu Belästigungswirkung gemäß § 6
präkludiert wären. Die Kläger begründen die aus ihrer Sicht belästigende Wirkung mit der Anzahl bzw. Häufigkeit sowie dem Umfang der Partikelniederschläge. Diese Tatsachen haben die Kläger aber bereits in ihrer Klageschrift und mithin innerhalb der Frist aus § 6 Satz 1
vorgetragen. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Großteil der von den Klägern gerügten Niederschläge um Tatsachen, die erst nach Ablauf der Frist aus § 6 Satz 1
stattgefunden haben bzw. eingetreten sind. Diese Niederschläge fallen damit bereits nicht in den Anwendungsbereich von § 6
, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Kläger nicht präkludiert sein kann. Randnummer 166 Die mangelnde Belästigungswirkung der Partikelniederschläge begründet sich vielmehr dadurch, dass ausgehend vom Vortrag der Kläger bereits nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Partikelniederschläge überhaupt geeignet sein könnten, Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen. Von einer Belästigung in diesem Sinne spricht man, wenn das körperliche oder seelische Wohlbefinden eines Menschen beeinträc