Angaben des Klägers befindet sich an der Stelle bereits seit über 200 Jahren ein Bootssteg bzw. eine Brücke. Von 1925-1960 war eine Brücke dort vorhanden für eine früher auf dem Grundstück befindliche Kornhandlung, danach dann wieder ein Bootssteg. Eine Genehmigung wurde von Hans A.
dessen Angaben in einem Brief an den Beklagten aus dem Jahre 1984 im Jahre 1967 eingeholt, eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Bootssteg wurde am
G entschieden ist. Randnummer 5 Auf Anschreiben des Beklagten stellte Hans A. am
trag zur strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 20. März 1995 wurde die zunächst ausgesprochene Befristung der Genehmigung aufgehoben, im 2.
trag vom 19. Mai 2003 wurde die Genehmigung auf die neue Betreibergemeinschaft übertragen, ein Festmachepfahl und darüber hinaus eine beantragte Steglänge von 15 m genehmigt. Eine Kopie des
trags ging an das Staatliche Umweltamt in Kiel, über die Erteilung des 3.
trags vom 12. September 2013 zu der bereits genehmigten Verlängerung des Steges auf 15 m Länge (gerechnet nur Wasserfläche) wurde der Beklagte durch Zusendung einer Genehmigungskopie unterrichtet. Ein 4.
trag erfolgte am
trag vom
SchG als genehmigt. Von der Genehmigung sei der Steg auch in seinem jetzigen Zustand, also mit der moderaten Verlängerung, umfasst. Randnummer 9 Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom
gekommen sein, drohe er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an. Randnummer 10 Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 36 Abs. 2 LNatSchG bedürfe derjenige einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, der mit Hilfe eines Steges eine Wasserfläche für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen wolle. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn
bestehenden Bestandsschutz und die Genehmigungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Die Beseitigungsanordnung sei zu spät erfolgt, der Beklagte habe bereits seit Mai 2003 und erneut seit September 2013 Kenntnis von dem Vorhaben. Es handele sich nicht um eine Neuanlage,
SchG dürften genehmigte Stege erweitert werden. Die Genehmigung gelte auch als erteilt, weil der Beklagte nicht innerhalb von 3 Monaten auf das Schreiben vom
SchG , die von dem Kläger nicht beantragt worden sei. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung könne auch nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen
SchG nicht vorlägen. Mit der von dem Kläger ausgeführten Maßnahme werde die Steganlage in einen bisher nicht in der Weise belasteten Bereich erweitert und die Wasserfläche in diesem Bereich zusätzlich genutzt. Mit der Ausdehnung der Nutzung auf diesen Bereich werde die durch die bestehende Anlage bereits eingetretene Beeinflussung der Funktionen des Naturhaushalts ausgedehnt und verstärkt. Dasselbe gelte für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da die Steganlage in der erweiterten Ausführung eine stärkere Wahrnehmbarkeit erfahre. Randnummer 15 Die Anlage liege auch im Geltungsbereich der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Erweiterung von baulichen Anlagen bedürfe der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der in vielen Bereichen zusammenhängende Schilfbestand an der Schlei stelle ein herausragendes Landschaftselement dar und sei daher wesentlicher Bestandteil der Verordnung. Der Schilfbestand erfahre bereits durch den Bestandssteg eine starke Beeinträchtigung. Mit der Verlängerung der Anlage werde die eingreifende Nutzung verstärkt und verfestigt. Es sei nicht zutreffend, dass mit der Verlängerung der Steganlage der Eingriff in den Schilfbestand reduziert werde, vielmehr sei im gesamten Bereich der Anlage ein erheblicher Eingriff in den Schilfgürtel erkennbar. Somit stehe auch der Schutzgebietsverbotstatbestand einer Genehmigung der Anlage entgegen.
SchG überwachten die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und träfen
pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt sei. Dies gelte gemäß § 2 Abs. 4 LNatSchG entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Seien Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordne die zuständige Naturschutzbehörde die
SchG G vorgesehenen Maßnahmen an.
SchG sei der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig und damit rechtswidrig sei. Diese Maßnahme sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sodass anstelle der Beseitigung keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Betracht komme. Die Beseitigungsanordnung habe auch noch 13 Monate
Kenntnis von dem Eingriff erlassen werden dürfen, da § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG Bezug nehme. Randnummer 16 Der Kläger hat am 22. August 2019 Klage erhoben. Randnummer 17 Er macht geltend, die Beseitigungsanordnung sei verfristet, da eine solche nur innerhalb eines halben Jahres, nunmehr eines Jahres,
Kenntnis der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen könne. Da ausweislich der Angaben des Wasser- und Schifffahrtamtes Lübeck das Staatliche Umweltamt Kiel bei der Erteilung der Genehmigung aus dem Jahre 2003 beteiligt gewesen sei, habe der Beklagte schon seit 2003 und erneut seit September 2013 Kenntnis von der klägerseits geplanten Stegverlängerung gehabt. Randnummer 18 Der Beklagte gehe rechtsirrig davon aus, dass es sich um eine Neuanlage handele. Auch das Wasser- und Schifffahrtsamt habe kein neues Genehmigungsverfahren eingeleitet, sondern die bestehende Genehmigung lediglich fortgeschrieben. Der Steg sei ferner auch in seiner jetzigen Form
SchG bereits genehmigt, da er vor 1982 errichtet worden sei. Jedenfalls bedürfe aber die Verlängerung
SchG keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich nicht um eine „wesentliche“ Änderung handele. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Randnummer 19 Selbst bei einem (unterstellten) Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Stegverlängerung, läge diese bereits vor. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 habe er die „Akzeptanz des Bootssteges in seiner jetzigen Form“ beantragt. Da über diesen Antrag seitens des Beklagten innerhalb einer Drei-Monats-Frist nicht entschieden worden sei, gelte die damit beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung als erteilt. Der Beklagte habe Kenntnis über die erteilten Genehmigungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes gehabt. Da der Steg anders als vom Beklagten angenommen ab Wasserlinie nur 15 m lang sei, laufe die Beseitigungsanordnung ins Leere, da laut Widerspruchsbescheid ein 15 m langer Bootssteg akzeptabel sei. Der Bootssteg richte sich lediglich gegen einen Bootssteg von 21 m Länge und verlange Rückbau um 6 m. Randnummer 20 Hinsichtlich der Begründung der Beseitigungsanordnung führt der Kläger weiter aus, dass kein Eingriff in ein Biotop vorläge. Gerade die Stegverlängerung gewährleiste ein Anlegen außerhalb des Schilfgürtels. Weitere naturschutzrechtliche Verstöße seien nicht ersichtlich. Der Biotopschilfbestand werde besser geschützt als vorher, denn die Verlängerung stelle sicher, dass die Nutzung nicht mehr innerhalb, sondern nunmehr außerhalb des Schilfgürtels erfolge. Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne keine Rede sein. Der schmale Steg passte sich optisch gut ein, ein Verstoß gegen FFH-Schutzvorschriften liege nicht vor. Der Steg werde gerade in seiner Verlängerung als Rast- und Ruhestätte der Wasservögel genutzt. Randnummer 21 Sein Boot habe bereits einen sehr geringen Tiefgang, eine weitere Nutzung des Steges sei auf Grund der zunehmenden Verlandung nur durch die vorgenommene Verlängerung sichergestellt.
SchG sei bei Flächen, die der Schifffahrt dienten, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Zu einer solchen Nutzung gehöre die Möglichkeit, an- und abzulegen sowie die Aufrechterhaltung der Grundfunktion eines Bootssteges. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 den Bescheid vom
zukommen brauchte (BVerwG, Urteil vom
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
SchG gilt § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft.
SchG ordnet die zuständige Behörde die
SchG vorgesehenen Maßnahmen an, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
SchG bedarf, wer eine Wasserfläche mithilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist
Satz 4 zu erteilen, wenn
diesen Vorschriften berechtigt, bei der naturschutzrechtlich nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Inanspruchnahme einer Wasserfläche für einen Bootssteg dessen Beseitigung anzuordnen. Randnummer 34 Dies gilt unabhängig davon, ob der betroffene Bereich einem Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG angehört. Rechtsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung ist, wenn ein Teil von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden ist, insbesondere § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG . Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG . Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören etwa gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie die Europäischen Vogelschutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 32 BNatSchG; vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom
StRG). In § 31 Abs. 6 WaStrG heißt es: „Die Genehmigung ersetzt nicht die
anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.“ Daraus folgt, dass eine Genehmigung
StrG andere Genehmigungen weder ersetzt noch verdrängt, da ihr keine Konzentrationswirkung zukommt. Randnummer 39 Eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Verlängerung des Bootsstegs gilt auch nicht durch den Eintritt einer Fiktionswirkung als erteilt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Formulierung des Klägers in seinem Schreiben vom 14. Februar 2014 mit der Bitte um „Akzeptanz des Bootssteges in seiner jetzigen Form“ als formeller Genehmigungsantrag
SchG auszulegen ist, da der Kläger sich jedenfalls nicht auf eine Genehmigungsfiktion
G berufen kann.
dieser Vorschrift gilt eine beantragte Genehmigung
Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine für alle Verwaltungsverfahren geltende Regelung, sondern nur um Rahmenrecht, das von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2014 – 12 A 17/14 –, juris mit Verweis auf Landtags-Drucksache 16/2609). Eine solche fachgesetzliche Anordnung besteht für den vorliegenden Regelungszusammenhang in § 36 LNatSchG aber nicht. Randnummer 40 Die Erweiterung gilt auch nicht
SchG als genehmigt.
dieser Vorschrift gelten Anlagen
Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, als genehmigt. Hier bedarf es schon deshalb nicht des Rückgriffs auf diese Vorschrift, weil für den vorhandenen Bootssteg ausdrücklich im Jahre 1984 eine Genehmigung erteilt worden ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 LNatSchG soll
der Absicht des Gesetzgebers ein entstandenes Vollzugsdefizit durch eine Genehmigungsfiktion mildern, soweit noch nicht eine Genehmigung erteilt oder der Abriss durchgesetzt wurde (Landtags-Drucksache 16/1004, Seite 150). Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung in § 42 LPflegG und Einführung einer naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für Bootsliegeplätze im Jahre 1982 waren alle damals vorhandenen Bootsstege, auch wenn sie rechtmäßig genutzt wurden, illegal geworden, das bedeutet, dass jeglicher eventuell bestehende Bestandsschutz erloschen war. Das hieß aber auch, dass die Stege, die nicht genehmigungsfähig und damit auch materiell rechtswidrig waren, einer Beseitigungsanordnung zugänglich waren (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, Rn. 23, juris). In vielen Fällen ist jedoch eine solche Beseitigung nicht angeordnet oder auch keine naturschutzrechtliche Genehmigung für die damals bestehenden Anlagen erteilt worden, sodass es zu einem Vollzugsdefizit gekommen ist. Ein solches Vollzugsdefizit, dass durch die Regelung des § 36 Abs. 3 LNatSchG gemildert werden sollte, besteht jedoch dann nicht, wenn – wie vorliegend – ausdrücklich eine Genehmigung erteilt worden ist. Darüber hinaus könnte sich auch die Fiktion einer Genehmigung nur auf den im Jahre 1982 vorhandenen Bestand erstrecken, jedoch nicht auf eine später durchgeführte Verlängerung. Randnummer 41 Die Verlängerung des Bootssteges ist nicht genehmigungsfähig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen.
SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
dem Verständnis des Landesnaturschutzgesetzes eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Ziel des Gesetzes ist es, diese Beeinträchtigung durch Genehmigung von Anlagen auf wenige Stellen zu konzentrieren, um die übrigen Bereiche unberührt zu lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, Rn. 30, juris). Die Beeinträchtigungen des Uferbereichs und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit jedem Bootsliegeplatz verbunden sein können, sollen auf wenige Punkte beschränkt werden, um damit die Gesamtbelastungen zu vermindern. Zweck der Genehmigungsmöglichkeit für Anlagen außerhalb von Sportboothäfen und Gemeinschaftsanlagen ist es, dem Bedürfnis der Bevölkerung
sportlicher Betätigung auf dem Wasser mit Wasserfahrzeugen Rechnung zu tragen und dieses Bedürfnis mit dem Ziel der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zu bringen. Dieses gesetzgeberische Ziel kann wirksam nur dann erreicht werden, wenn bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Entfernung der Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage auf einen objektiven Maßstab abgestellt wird (vgl. Schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
örtlichen Verhältnissen in ganz unterschiedlichem Umfang erforderlich sein. Wegen der damit verbundenen baulichen Erweiterung und der zusätzlichen Inanspruchnahme einer Wasserfläche stellt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit insoweit neu. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit hat es keine Bedeutung, ob die für die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit erforderliche Verlängerung 3 m, 6 m oder auch 30 m beträgt. Die von dem Kläger genannte Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 4 LNatSchG für bauliche Erweiterungen ist auf Bootsstege nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Schutzstreifen an Gewässern. Die Regelung für Bootsliegeplätze in § 36 LNatSchG enthält keine solche Regelung und ordnet auch nicht die entsprechende Geltung des § 35 Abs. 3 LNatSchG an. Randnummer 44 Eine Genehmigung der Verlängerung des Bootsstegs kann auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erfolgen.
dieser Vorschrift ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der See- oder Binnenschifffahrt dienen, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Schlei als Schifffahrtstraße ist nicht gefährdet, wenn der Steg des Klägers nicht genutzt werden kann. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass eine Anlegestelle für die Durchführung der Schifffahrt an jedem gewünschten Ort vorhanden sein muss, weil der Zugang für die Schifffahrt von anderen Stellen möglich ist. Randnummer 45 Die Beseitigungsanordnung des Beklagten ist nicht wegen einer versäumten Frist für die Anordnung rechtswidrig. Der Kläger beruft sich auf § 11 Abs. 10 Satz 6 LNatSchG alte Fassung bzw. nunmehr § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG neue Fassung.
dieser Vorschrift sind Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei einem Eingriff nur innerhalb eines halben bzw. eines Jahres,
dem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, zulässig. Soweit es um eine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG geht, ist diese Bestimmung bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift gerade nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG verweist, sondern nur auf § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG . Gleiches gilt für die vorher geltende Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG in Bezug auf § 11 Abs. 10 Satz 6 LNatSchG a. F.. Randnummer 46 Darüber hinaus ist die Frist auf Anordnungen
SchG nicht anwendbar, weil § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nicht für die Beseitigungsanordnung bei einer Bootssteganlage gilt (vgl. dazu oben und zu den vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 –, juris). Randnummer 47 Die Fristbestimmung ist darüber hinaus aber auch grundsätzlich nur auf solche (minderschweren) Eingriffe anwendbar, für die ein "normales" Genehmigungsverfahren
den Eingriffsvorschriften einen Sinn macht, weil sie nicht gesetzlich verboten sind, sondern ihre Genehmigungsfähigkeit – allein – davon abhängt, ob die allgemeinen Versagungsgründe bei einem Eingriff in Natur und Landschaft vorliegen oder nicht. Für die Beschränkung der Frist auf diese minderschweren Eingriffe spricht die Gesetzesbegründung, in der die Frist damit gerechtfertigt wird, dass so die Betroffenen schneller Rechtssicherheit erlangten (Landtags-Drucksache 16/1004, S. 113). Die (im Sinne der Gesetzesbegründung) Betroffenen verdienen nur in solchen minderschweren Fällen Schutz (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 28/09 –, Rn. 28, juris). Randnummer 48 Die Frist ist also anwendbar in Fällen, in denen eine Genehmigungspflicht lediglich aus § 17 Abs. 3 BNatSchG folgt.
dieser Vorschrift ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige
anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.
SchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Randnummer 49 Die Eingriffsregelung ist ein auf die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem. Sie ist – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – eben nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2017 – 1 A 227/13 – Urteilsabdruck, Seite 14). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs sind Natur und Landschaft, wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet. Dies rechtfertigt es, die Fristbestimmung auf Genehmigungen
dieser Vorschrift anzuwenden. Randnummer 50 Dies gilt aber nicht für Verstöße gegen besondere Genehmigungstatbestände außerhalb der allgemeinen Eingriffsvorschriften. § 36 Abs. 1 LNatSchG erklärt die allgemeinen Eingriffsregelungen der §§ 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1-5 LNatSchG für die Nutzung von Wasserflächen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 für nicht anwendbar. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 LNatSchG zielt im Gegensatz zu den allgemeinen Eingriffsvorschriften auf ein grundsätzliches Verbot der Errichtung von Bootssteganlagen, wenn nicht die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Es geht also gerade nicht nur um die Bewältigung der Folgen eines ansonsten zulässigen Eingriffs, sondern um die grundsätzliche Verhinderung eines Eingriffs, soweit nicht die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 51 Die Beseitigung der ohne Genehmigung durchgeführten nicht genehmigungsfähigen Erweiterung des Bootssteges ist im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Die Entscheidung steht insoweit zwar im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist bei einer infrage stehenden Anordnung zur Beseitigung eines nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Bootsliegeplatzes – Entsprechendes gilt für eine Erweiterung – jedoch in der Regel in der Weise auszuüben, dass eine Beseitigung und damit eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes angeordnet wird. Nur dies wird einer dem Zweck der Ermessensermächtigung in Verbindung mit den damit im Zusammenhang stehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ermessensausübung gerecht. Das Gesetz ordnet nämlich schon bei einem nicht genehmigungsfähigen „einfachen“ Eingriff in Natur und Landschaft in § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG an, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei einem schweren Eingriff, nämlich einer rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft ordnet § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG an, ohne dass die Behörde jeweils die Möglichkeit hätte, im Ermessenswege von einer entsprechenden Anordnung abzusehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es nur einer am Zweck der gesetzlichen Vorschriften orientierten Ermessensbetätigung bei einer besonderen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und einem Verstoß dagegen im Regelfall ebenfalls die Wiederherstellung des vorigen Zustandes anzuordnen (intendiertes Ermessen), damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1985 – 8 C 22/83 –, BVerwGE 72, 1-8, Rn. 22). Randnummer 52 Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich darauf ankommt sei erwähnt, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG vorliegend erfüllt sind, mit der Folge, dass der Beklagte auch
dieser Vorschrift in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG die Beseitigung der Stegverlängerung anordnen musste. Durch die Verlängerung seines Bootsteges um 6 Meter hat der Kläger rechtswidrig Teile von Natur und Landschaft verändert. Zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatschG). Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 ausführlich dargestellt, warum die Verlängerung des Bootssteges einen Verstoß gegen die geltende Landschaftsschutzverordnung „Nördliches Schleiufer“ begründet. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit
GO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001470643
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.