Ausländerrecht Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckun
Art. 7Gr
Ch darstellen würde. Ungeachtet der Tatsache, dass die mit ihr eingegangene Ehe nach islamischem Ritus keinen durch die Normen des Verfassungs- oder Völkerrechts vermittelten besonderen Schutz genießt (VG München, Urteil vom
- Juni 2018 – M 25 K 17.3934 –, juris Rn. 43; im Ergebnis bestätigt durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- August 2019 – 10 ZB 18.1801 –, juris), leben der Kläger und Frau N. nach Auffassung des Einzelrichters nicht in einer Beistands- und Lebensgemeinschaft. Der Kläger und Frau N. machten bereits widersprüchliche Angaben über die Art und Weise ihrer Beziehung. Während der Kläger angibt, sich vorstellen zu können, es auf Wunsch von Frau N. noch einmal als Paar versuchen zu können, scheint diese davon auszugehen, dass sich die Bindung seit der Heirat nicht wesentlich verändert habe. Ohne dafür plausible Gründe dargelegt zu haben, lebt der Kläger entgegen zunächst artikulierter Pläne auch nicht mit Frau N. zusammen und hat offenbar auch nicht die Absicht, eine Wohngemeinschaft herzustellen. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist zwar weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft. Auch verbietet sich mit Blick auf die Vielfalt an Lebensmodellen jede sonstige schematische Einordnung (ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2020 – 11 S 2512/19 –, juris Rn. 11). Der vorübergehende oder auch dauerhafte Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft muss also ebenso wenig ein Indiz für das Nichtvorliegen der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft sein wie etwa eine Exklusivität bezüglich sexueller Intimität. Je mehr die PartnerInnen bei der Ausgestaltung ihrer Beziehung aber auf einen gemeinsamen, regelmäßigen Lebensmittelpunkt verzichten (müssen), desto wichtiger ist für die Feststellung einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein anderer Indizien für die gewollte gemeinsame Lebensgestaltung. Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Dieser gemeinsame Bezugspunkt fehlt vorliegend. Anknüpfungspunkt der Bindung ist nach Überzeugung des Einzelrichters derzeit allein die gemeinsame Tochter. Der Kläger lebt nicht mit der Kindsmutter zusammen, sieht sich mit ihr nicht in einer romantischen Beziehung und unterhält – auch längere – Beziehungen zu anderen PartnerInnen. Die Sorge für das Kind trägt nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vorrangig die Kindsmutter, die dazu auch auf andere Bezugspersonen, wie etwa ihren Vater, zurückgreift. Dass Kläger und Kindsmutter nach Aussage der Kindsmutter auch zu zweit etwas unternehmen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass diese Art der Begegnungen über das Maß einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehen, konnten der Kläger und Frau N. nicht zur Überzeugung des Einzelrichters darlegen. Randnummer 37
- Schließlich wiegt auch die nach Art. 6 GG, Art.
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Ch grundsätzlich schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner deutschen Tochter als besonders schweres Bleibeinteresse im Sinne des §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht auf. Randnummer 38 Zwar dürfte nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung eine (grundsätzlich) schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter gegeben sein. Daran hat das Gericht unter Würdigung der Ausführungen der Frau N. sowie des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel. Grundsätzlich kann der Kläger damit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Randnummer 39 Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass das Ausweisungsinteresse nicht dennoch überwiegen kann. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG, Art.
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Ch folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt stattdessen von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter des Kindes oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen ist eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig. Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14). Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu den Eltern in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung dient und dass das Kind beide Eltern braucht. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- August 2019 – 4 MB 48/19 –, n.v. m.w.N.). Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 33). Gerade – aber nicht nur – in Fällen, in denen eine nicht nur kurzzeitige oder gar dauerhafte Trennung möglich ist und zudem ein sehr kleines Kind betroffen ist, sind die Ausländerbehörden gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei ist der Ausländer zur umfassenden Mitwirkung heranzuziehen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Randnummer 40 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt als Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet, das Ausweisungsinteresse (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Die Tochter wurde wenige Monate vor der Inhaftierung des Klägers geboren, hat die Beziehung zu ihrem Vater über 5 Jahre nur als vorübergehenden Kurz- bzw. Halbtagskontakt mit teilweise wochenlangen Unterbrechungen erlebt und ist ohne väterliche Erziehung und Betreuung aufgewachsen. Nach der Haftentlassung des Klägers vor etwa 16 Monaten hat sich dieser Kontakt zwar verstetigt, er stellt sich nach dem Eindruck des Gerichts dennoch weiterhin als Gelegenheitsbegegnung dar, die davon abhängt, wann die Kindsmutter im Rahmen ihres Schichtbetriebes dazu in der Lage ist, dem Kläger Zeit mit dem Kind einzuräumen. Eine erzieherische Arbeitsteilung hat sich demnach nicht etabliert. Zwar holt der Kläger augenscheinlich seine Tochter auch von der Schule ab. Diese Aufgabe nimmt der Kläger – trotz bisher nicht aufgenommener Erwerbstätigkeit und folglich umfangreicher zeitlicher Kapazitäten – augenscheinlich nur in einem so untergeordneten Maße wahr, dass die Klägerin zusätzlich auf ihren Vater ausweicht, um das Kind betreuen zu lassen. Soweit der Kläger darüber hinaus regelmäßige Video-Anrufe mit der Tochter schildert, ist ein derartiger Kontakt auch aus dem Kosovo möglich. Die Tochter ist zudem mittlerweile über 7 Jahre alt und ist damit nicht mehr in einem Alter, in dem sie die zeitlich vorübergehende Dimension einer Trennung nicht bereits abschätzen könnte und die nach einer Ausreise des Klägers nur noch möglichen Besuchskontakte im Kosovo als endgültigen Verlust wahrnehmen würde. Der Einzelrichter anerkannt zwar das gewichtige Interesse der Tochter, die nun erstmals in Freiheit mögliche Etablierung eines Kontakts zu ihrem Vater zu schützen. Angesichts der für den Kläger ungünstigen Prognose bezüglich einer zukünftigen Straffälligkeit und des Risikos, dass er weitere erhebliche Straftaten zu Lasten der Allgemeinheit begehen könnte, überwiegt jedoch das Abschiebungsinteresse gegenüber dem Interesse, durch einen Verbleib in Deutschland die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater zu schützen. Randnummer 41 II. Auch die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3) und das verfügte Wiedereinreiseverbot (Ziffer 4) halten einer Überprüfung stand. Gegenteiliges ist bereits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt bereits seit vielen Jahren nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern nur über Duldungen. Er war bereits zuvor ausreisepflichtig. Spätestens mit der hier streitigen Ausweisung wurde die Legalität seines Aufenthalts vernichtet, so dass die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG rechtmäßig war. Die Verpflichtung zur Anordnung eines Wiedereinreiseverbots folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist (hier: fünf Jahre) sind nicht ersichtlich. Randnummer 42 III. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001470918