frage - darlegt, welche konkreten Ziele mit der physikalischen Therapie erreicht werden sollen, um sodann
vollziehbar zu beschreiben, inwiefern das Rollstuhlzuggerät die Erreichung dieser Ziele in medizinischer Hinsicht fördert. (Rn.34)
Abs 1 Nr 4, 113 Abs 1 und 2 Nr 8, 84 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) als Hilfsmittel zum Zwecke der sozialen Rehabilitation beanspruchen, wenn es erforderlich ist, um eine vom Versicherten konkret dargelegte Beeinträchtigung seiner sozialen Teilhabe auszugleichen. Unter mehreren zur Förderung der sozialen Teilhabe gleich geeigneten Leistungen kann der Versicherte diejenige beanspruchen, die ihm das höchste Maß an Selbstbestimmung lässt. Der Ausgleich einer sozialen Teilhabebeeinträchtigung in diesem Sinne kann auch darin bestehen, dass dem Versicherten gerade ein über den Wohnungsnahbereich hinausgreifendes Maß an Mobilität ermöglicht wird. Eine Begrenzung der Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers auf Rollstuhlzuggeräte, die maximal eine Geschwindigkeit von 6 km/h elektromotorisch unterstützen, besteht in einem solchen Fall nicht. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), mittlerweile steht er im Bezug von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei dem Beigeladenen. Randnummer 3 Am
dem die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um Stellungnahme dazu gebeten hatte, ob die Voraussetzungen für eine Versorgung des Klägers mit dem Gerät „Speedy HP“ erfüllt seien, und der MDK mit schriftlichem,
Aktenlage erstellten Gutachten vom
seinen Terminen gestalteten. Daher sei eine Versorgung mit dem „Speedy HP“ unentbehrlich. Es gehe ihm hingegen nicht um die Gestaltung seiner Freizeit oder das Zurücklegen weiter Strecken. Es komme hinzu, dass die Nutzung des Handkurbel-Zuggeräts für ihn einen therapeutischen Nutzen habe; es unterstütze die von ihm regelmäßig wahrgenommene Krankengymnastik in der Praxis B. Im Übrigen habe das BSG in der Vergangenheit bereits einen Versorgungsanspruch mit einem Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel bejaht. Zudem legte der Kläger eine Stellungnahme seines verordnenden Hausarztes vom 23. Oktober 2013 vor,
welcher das Rollstuhlzuggerät „Speedy HP“ „dringend medizinisch erforderlich“ sei, um dem Kläger „die Teilnahme am täglichen Leben wieder zu ermöglichen“. Schließlich brachte der Kläger einen Befund- und Behandlungsbericht des ihn behandelnden Neurologen Dr. med. S vom
dem der Kläger im Widerspruchsverfahren unter Bezugnahme auf das MDK-Gutachten vom
der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des BSG – nur dann als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, wenn es zur Sicherung der ärztlichen Behandlung oder zum Behinderungsausgleich erforderlich sei. Der Hausarzt des Klägers habe diesem das Zuggerät jedoch nicht aus therapeutischen Gründen verordnet. Auch zum Ausgleich seiner Behinderung sei das Rollstuhlzuggerät für den Kläger nicht erforderlich, weil er bereits mit einem Rollstuhl versorgt sei, mit dem er sich den Nahbereich seiner Wohnung ohne übermäßige Anstrengung und zudem schmerzfrei erschließen könne; damit sei das in den Verantwortungsbereich der GKV fallende Randnummer 8 allgemeine Grundbedürfnis an Mobilität befriedigt. Randnummer 9 Am 23. Mai 2014 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, dass seine Versorgung mit dem begehrten Handbike im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlich sei. Denn die alleinige Versorgung mit dem manuell zu bedienenden Rollstuhl sei für ihn nicht ausreichend, um sich ohne übermäßige Anstrengung und schmerzfrei den Nahbereich seiner Wohnung zu erschließen. Zum einen stehe ihm infolge der Querschnittslähmung – anders als die Beklagte bzw. der ihn persönlich zu keinem Zeitpunkt untersucht habende MDK meine – keine volle Kraftentfaltung in den Armen zur Verfügung, zum anderen habe seine dortige Kraft infolge der massiven Beanspruchung
dem Verlust seiner Gehfähigkeit mittlerweile abgenommen. Daher sei es ihm nicht einmal möglich, mit dem Aktivrollstuhl einen in der Nähe seiner Wohnung belegenen Lebensmittel-Discountmarkt aufzusuchen, weil er dorthin eine Steigung überwinden müsse, auch könne er seinen behandelnden Hausarzt in H und seinen in W ansässigen Physiotherapeuten ohne Fahrdienste seiner Mutter nicht erreichen, gleiches gelte sogar für das Gebäude des Jobcenters in Itzehoe. Auch zu Besuchen bei Freunden und überhaupt zum Zwecke der Teilnahme am sozialen Leben sei er beständig auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen, weshalb ihm ein selbständiges Leben verwehrt sei. Aus diesem Grunde – um ihm die Teilnahme am täglichen Leben, insbesondere die selbständige Versorgung bzw. den Einkauf aber auch die Erledigung von Behördengängen, zu ermöglichen – habe sein Hausarzt Dr. B ihm das Zuggerät „Speedy HD“ verordnet; es gehe ihm und seinem Hausarzt hingegen nicht darum, ihm Spazierfahrten zum Vergnügen möglich zu machen. Randnummer 10 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom
denen der Zweck der streitgegenständlichen Hilfsmittelverordnung darin bestehe, die Teilnahme des Klägers am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Im Rahmen des Behinderungsausgleichs sei vorliegend der Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs betroffen, weil das Rollstuhlzuggerät lediglich die Folgen der verlorenen Gehfähigkeit des Klägers ausgleichen solle. In diesem Bereich sei die GKV
ständiger Rechtsprechung des BSG nur dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen des Versicherten durch seine Behinderung zu beseitigen oder wenigstens abzumildern, soweit sich diese Beeinträchtigungen in einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens auswirkten. Zu den Grundbedürfnissen in diesem Sinne zähle u.a. auch die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums. Die damit gemeinte Bewegungsmöglichkeit beschränke sich indes auf die Wohnung des Versicherten und den umliegenden Nahbereich, in welchem sich üblicherweise –
einem abstrakten Maßstab – die Orte befänden, an denen die Alltagsgeschäfte erledigt würden. Da einem behinderten Versicherten mit einem Rollstuhl-Bike eine dem Radfahren vergleichbare, über den Wohnungsnahbereich hinausreichende Mobilität eröffnet würde, könne ein solches Hilfsmittel
höchstrichterlicher Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sein. Auch eine der in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Ausnahmen von der Begrenzung des Ausgleichs einer Mobilitätsbeeinträchtigung auf den häuslichen Nahbereich sei hier nicht gegeben. Insbesondere lägen bei dem Kläger keine qualitativen Momente vor, die das durch das „Speedy HP“ ggf. hinzuzugewinnende Mehr an Mobilität gerechtfertigt erscheinen ließen. Denn aus den vorliegenden Arztberichten ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen oder degenerative Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten des Klägers. Schließlich könne der Kläger das verordnete Rollstuhlzuggerät auch nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Das Zuggerät sei als ein diesem Zweck dienenden Hilfsmittel ausgeschlossen, weil es typischerweise die medizinische Rehabilitation zum Ziel habe. Randnummer 17 Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, hinsichtlich der positiven Einwirkung der streitbefangenen Hilfsmittelversorgung auf die von ihm, dem Kläger, in Anspruch genommene Physiotherapie weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Das Sozialgericht gehe auch in seiner Einschätzung fehl, wonach keine Erforderlichkeit der begehrten Versorgung zum Zwecke des mittelbaren Behinderungsausgleichs im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Var. SGB V gegeben sei. Denn anders als das Sozialgericht offenbar meine, könne er, der Kläger, sich seinen Nahbereich eben nicht mit seinem Rollstuhl erschließen. Unter Nutzung desselben sei es ihm noch nicht einmal möglich, sich beim nahegelegenen Penny-Markt kostengünstig mit Lebensmitteln zu versorgen – worauf er als Empfänger von Leistungen
dem SGB II angewiesen sei. Fehlerhaft habe das Sozialgericht zudem die rechtliche Prüfung unterlassen, ob ihm, dem Kläger, die begehrte Hilfsmittelversorgung nicht
1 Satz 1 2. Var. SGB V zum Zwecke der Vorbeugung vor dem Eintritt einer drohenden Behinderung zu gewähren sei, obgleich sich aus den erstinstanzlich eingeholten ärztlichen Befund- und Behandlungsberichten hinreichende Anhaltspunkte ergeben hätten,
denen der Eintritt einer seelischen Behinderung aufgrund des durch die Nichtversorgung mit dem Handbike erzwungenen Rückzugs aus dem Leben innerhalb der Gesellschaft wahrscheinlich sei. Auch habe das Sozialgericht – trotz des Umstandes, dass im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung thematisiert worden sei, dass die Beklagte seinen, des Klägers, Leistungsantrag zu keinem Zeitpunkt an einen Träger weitergeleitet habe, dem die soziale Rehabilitation obliege – verkannt, dass die Beklagte
dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verpflichtet sei, ihn mit dem Rollstuhlzuggerät zu versorgen. Denn die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn, den Kläger, darüber zu beraten, unter Einschaltung welchen anderen Sozialleistungsträgers er die begehrte Hilfsmittelversorgung hätte erhalten können. Des weiteren hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Februar 2017 bei dem Jobcenter Steinburg die Versorgung mit dem Rollstuhlzuggerät beantragt und gegen dessen ablehnende Entscheidung (Bescheid vom
folgemodell des verordneten Zuggeräts sei das „Speedy Versatio“, dessen Zurverfügungstellung er nunmehr begehre. Der Kläger hat einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag der T MediCenter GmbH aus I vom 4. Januar 2021 über 7.297,46 EUR vorgelegt. Auf
frage hat der Kläger mitgeteilt, dass mit diesem Zuggerät eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht werden könne. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20
zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Zutreffend sind ihrer Auffassung
insbesondere die Ausführungen des Sozialgerichts,
denen die von dem Kläger begehrte Hilfsmittelversorgung auch im Hinblick auf das dauerhafte Angewiesensein des Klägers auf physiotherapeutische Maßnahmen nicht als Mittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung als erforderlich angesehen werden könne. Denn physiotherapeutisch behandelt werden müssten zuvorderst Muskelspastiken im Rücken und in den Beinen des Klägers. Auf die dortige Muskulatur wirke sich das Handkurbel-Zuggerät aber nicht aus, gestärkt würde ausschließlich die Arm- und Schultermuskulatur. Die von den behandelnden Ärzten wiederholt betonte soziale Eingliederung des Klägers, die mit der Inanspruchnahme des begehrten Rollstuhlzuggeräts verbunden sei, unterfalle nicht dem von der GKV geschuldeten Behinderungsausgleich. Randnummer 25 Der Senat hat einen Befund- und Behandlungsbericht des Hausarztes Dr. B eingeholt und diesen schriftlich insbesondere dazu befragt, ob das verordnete Rollstuhlzuggerät geeignet sei, um die für den Kläger notwendigen physikalischen Therapien wesentlich zu fördern, sowie dazu, ob zu erwarten sei, dass sich die diesbezügliche Behandlungsfrequenz durch eine Nutzung des Rollstuhlzuggeräts durch den Kläger verringere. In seinem Bericht vom 23. Juni 2020 hat Dr. B eine Übersicht über die von ihm verordneten Krankengymnastikbehandlungen vorgelegt, die dem zentralen Nervensystem des Klägers zugutekommen sollten. Aus der Übersicht ist beispielhaft ersichtlich, dass der Hausarzt dem Kläger allein im Jahre 2017 neunmal Verordnungen über jeweils 20 KG-Einheiten ausgestellt hat.
den weiteren dortigen Ausführungen ist das 2013 verordnete Zuggerät in hohem Maße dazu geeignet, diese Therapien wesentlich zu fördern, weil es zu einer Verbesserung der muskulären Belastbarkeit bzw. Ausdauer des Klägers beitragen würde. Sicherlich, so Dr. B, „hätten so einige Einheiten eingespart werden können“. Mittlerweile sei es allerdings zu einem Muskelabbau und einem Verlust der Ausdauer bei dem Kläger gekommen, auch hätten die Spastiken zugenommen. Was aus seiner Sicht jedoch schwerer wiege, so Dr. B, sei, dass sich der Kläger in den vergangenen Jahren wegen des Fehlens eigenverantwortlicher und selbständiger Mobilität vermehrt aus der Gesellschaft zurückgezogen „und fast alle sozialen Kontakte verloren“ habe. Randnummer 26 Der Senat hat den Kreis Steinburg als Eingliederungshilfeleistungsträger zum Verfahren notwendig beigeladen. Randnummer 27 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er führt aus, dass Hilfsmittel als Leistung zur sozialen Rehabilitation einem behinderten Leistungsberechtigten nur zur Verfügung zu stellen seien, soweit sie nicht – vorrangig – als Mittel der medizinischen Rehabilitation in Betracht kämen. Letzteres sei indes bei dem vom Kläger begehrten Rollstuhlzuggerät der Fall. Zudem halte er, der Beigeladene, den Vortrag des Klägers, wonach es ihm gesundheitlich nicht möglich sei, sich den Nahbereich seiner Wohnung mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl zu erschließen, für nicht glaubhaft. Denn im gesamten Verfahren seien keine ärztlichen Berichte vorgelegt worden, die diesen Vortrag plausibilisieren würden. Im Übrigen variiere „die topographische Umgebung“ der klägerischen Wohnung auch nur „um wenige Meter“, wobei jedoch die konkreten Besonderheiten des Wohnortes
der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Bestimmung des für den Behinderungsausgleich maßgeblichen Nahbereichs ohnehin irrelevant seien. Im Weiteren gehe man mit der klägerischen Einschätzung konform, dass aufgrund dessen sozialen Rückzugs hier der Eintritt einer seelischen Behinderung drohe. Allerdings stünden zur Vorbeugung deren Eintritts bzw. zur Verhinderung einer sozialen Isolation des Klägers andere Hilfsmittel als das begehrte Rollstuhlzuggerät zur Verfügung. Nicht nur könnte sich der Kläger den Nahbereich ggf. durch einen – von der Beklagten schon im Verwaltungsverfahren angebotenen – Elektrorollstuhl erschließen, auch stehe dem Kläger in I der weitestgehend mit behindertengerechten Niederflurbussen ausgestattete ÖPNV zur Verfügung. Schließlich sei der Kläger –
einmaliger Antragstellung – berechtigt, den in seinem, des Beigeladenen, Auftrag durchgeführten kostenlosen Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen, mit dem die Berechtigten viermal monatlich Freizeitaktivitäten wie Museums- oder Kinobesuche, aber auch Verwandten- und Freundesbesuche in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnort durchführen könnten. Randnummer 28 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte, die Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Randnummer 29 Die
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch ansonsten zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich für den Kläger auf deutlich über 750,00 EUR, weshalb die Berufung
1 Satz 1 Nr. 1 SGG trotz des Umstandes, dass sich die Klage gegen einen auf eine Sachleistung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) bezogenen Verwaltungsakt richtet, ohne gesonderte Zulassung gegeben ist.
3 Nr. 3 SGG handelt es sich dabei nicht um eine (nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG zulässige) Klageänderung. Der Kläger verlangt hier statt der ursprünglich geforderten Leistung eine andere Leistung, weil das ursprünglich begehrte Rollstuhlzuggerät von der Herstellerin nicht mehr produziert wird – worin eine „später eingetretene Veränderung“ im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zu sehen ist. Da es sich bei dem nunmehr begehrten Zuggerät um das von der Herstellerin ausdrücklich als „
folgemodell“ zum „Speedy HP“ bezeichnete Gerät handelt, ist der von § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG unausgesprochen vorausgesetzte inhaltliche bzw. materielle Zusammenhang zwischen der ursprünglich und der aktuell begehrten Leistung zweifelsfrei gegeben. Randnummer 32 Dass das gesamte Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie dessen Entscheidung dadurch eine Hilfsmittelversorgung zum Gegenstand hatten, die der Kläger nunmehr nicht mehr begehrt, ist – wie letztlich auch anhand des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ersichtlich – hinzunehmen und kann nicht dazu führen, hier etwa eine Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen und den Kläger darauf zu verweisen, nunmehr ein Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Versorgung mit dem Zuggerät „Speedy Versatio“ anzustrengen und ggf. im Anschluss daran erneut den Rechtsweg zu beschreiten. Dies würde eine Entscheidung über das Hilfsmittelbegehren des Klägers um Jahre hinaus verzögern und letztlich bedeuten, dass die sozialgerichtliche Verfahrenslaufzeit dazu führte, dass der Rechtsschutz für Versicherte in unzumutbarer Weise erschwert wäre. Auch das Fehlen einer auf das Rollstuhlzuggerät „Speedy Versatio“ lautenden ärztlichen Verordnung stellt kein rechtliches Hindernis für eine Entscheidung des Senats über das aktuelle Leistungsbegehren des Klägers dar. Denn die vertragsärztliche Verordnung im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V des begehrten Hilfsmittels stellt (ebenso wenig wie seine Nennung im vom Gemeinsamen Bundesausschuss [GBA] erstellten Hilfsmittelverzeichnis) keine Voraussetzung für eine entsprechende Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse dar (ständige Rechtsprechung BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, zitiert
juris). b) Randnummer 33 Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass dem Kläger der von ihm verfolgte Anspruch auf Versorgung mit dem elektromotorunterstützten Rollstuhlzuggerät nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1. Var. 1 SGB V zusteht. Danach besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, soweit das Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung des Bundes-Gesundheitsministeriums als Leistung der GKV ausgeschlossen ist. Eine solche Rechtsverordnung
4 SGB V besteht im Hinblick auf Rollstuhlzuggeräte nicht. Auch handelt es sich bei dem Rollstuhlzuggerät nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption
den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG, Urteil vom
juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. Dezember 2004, L 4 KR 59/04, zitiert
juris). Randnummer 34 Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dient ein sächliches Mittel der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Dabei kommt nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation ein Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung im Sinne von § 27 SGB V zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 SGB V als erforderlich anzusehen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung vor, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat und die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 5/10 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 ff.; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2012, L 6 KR 1202/07, zitiert
juris). Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund hat der Senat den – dem Kläger in der Regel seine physiotherapeutischen Behandlungen verordnenden – Dr. B Randnummer 36 um Mitteilung dazu gebeten, ob das verordnete Handbike dazu geeignet ist (bzw. gewesen wäre), die mit der Physikalischen Therapie verfolgten Ziele wesentlich zu fördern, wobei konkret um Darlegung dazu gebeten wurde, worin eine solche ggf. anzunehmende wesentliche Förderung im Einzelnen liegen würde. Gleichzeitig hat der Senat den behandelnden Arzt auch um Mitteilung dazu gebeten, ob die Nutzung des seinerzeit begehrten Zuggeräts erwartbarerweise zu einer Verringerung der Behandlungsfrequenz hinsichtlich der Physiotherapien führen würde. In seinem Antwortschreiben vom 23. Juni 2020 hat der Hausarzt des Klägers zwar eine wesentliche Förderung der Physiotherapie-Ziele durch das Zuggerät bejaht, ist jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen, worin genau die wesentliche Förderung besteht. Insoweit wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Arzt zunächst einmal darlegt, welche konkreten Ziele mit der dauerhaft und in hoher Frequenz verordneten Krankengymnastik erreicht werden sollen, um sodann
vollziehbar zu beschreiben, inwiefern das verordnete Rollstuhlzuggerät die Erreichung dieser Ziele in medizinischer Hinsicht fördert. Zur Behandlungsfrequenz hat Dr. B lediglich ausgeführt: „Sicherlich wären auch weniger Einheiten vonnöten gewesen und es hätten so einige Einheiten eingespart werden können.“ Diese Aussage ist zum einen recht vage, zum anderen scheint der Hausarzt des Klägers selbst nicht von einer ins Gewicht fallenden Verringerung der Behandlungsfrequenz auszugehen, worauf die Aussage hindeutet, dass – lediglich – „einige Einheiten“ obsolet geworden wären. Dr. B stellt in seinem Schreiben vom
dem BSG handelt es sich im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bei solchen Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung vor Behinderung dienen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 SGB V), im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die den Erfolg der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V sicherstellen sollen, um Leistungen der medizinischen Rehabilitation (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 21/18 R, zitiert
juris; BSG, Urteile vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, NZS 2018, 815 ff.; B 3 KR 4/16 R, zitiert
juris). Randnummer 38
1 Satz 1 3. Var. SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung, die im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Dass bei dem Kläger im Hinblick auf die Querschnittslähmung, infolge derer seine Gehfähigkeit weggefallen ist, eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegt, ist offenkundig und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung. Randnummer 39 Im Bereich des Behinderungsausgleichs
1 Satz 1 3. Var. SGB V ist zur Bestimmung der Reichweite des Leistungsanspruchs in der GKV – zumindest
bisheriger ständiger BSG-Rechtsprechung – zunächst zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Im Falle des unmittelbaren Behinderungsausgleichs wird das Hilfsmittel – unmittelbar – zur Ersetzung der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt, wie das beispielsweise insbesondere bei Prothesen der Fall ist. Im Falle des mittelbaren Behinderungsausgleichs dient das Hilfsmittel hingegen dem Ausgleich der (direkten oder auch indirekten) Behinderungsfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, a.a.O.). Randnummer 40 Im vorliegenden Fall geht es – wie bei der Ausstattung mit einem Rollstuhl selbst – nicht um den unmittelbaren, sondern um einen mittelbaren Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität, weil durch das Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird (wie z.B. bei einer Beinprothese). Ausgeglichen werden lediglich die Folgen der Funktionslosigkeit der Beine. Der von dem Kläger mit dem „Speedy Versatio“ angestrebte Behinderungsausgleich betrifft das Bedürfnis
Erschließung eines körperlichen Freiraums. Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann. Räumlich ist dieser Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten als Ausgangs- und Endpunkt der Wege beschränkt, wobei allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend sind. Vielmehr kommt es bei der Bestimmung des Nahbereichs einer Wohnung auf einen abstrakten Maßstab und nicht auf die konkreten Verhältnisse an, so dass es unerheblich ist, welche Entfernungen zwischen der Wohnung des Versicherten und den Praxen von Ärzten und Therapeuten sowie Supermärkten, Behörden etc. konkret zurückzulegen sind. Denn das BSG geht davon aus, dass diese Orte „standardmäßig“ innerhalb des Nahbereichs der Wohnung liegen (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, a.a.O.). Es hält die konkrete Berücksichtigung des Wohnorts und des Wohnumfelds des Versicherten für
der Konzeption des § 33 SGB V „weitgehend ausgeschlossen“; dies könne allein durch den Gesetzgeber „korrigiert“ werden (BSG, a.a.O.). Randnummer 41 Hiervon ausgehend eröffnen Rollstuhlzuggeräte
der Rechtsprechung des BSG schon ganz allgemein dem behinderten Menschen eine dem Radfahren vergleichbare Mobilität, die über den
den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgeht. Denn mit den Geräten können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüberhinausgehende Entfernungen zurückgelegt werden (BSG, Urteil vom
juris) hatte das BSG ausgeführt, dass ein Rollstuhl-Bike dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglicht. Dieser Umstand hat in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu geführt, dass ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung mit einem Rollstuhlzuggerät in der GKV regelmäßig abgelehnt wird, weil es an der Erforderlichkeit eines solchen Geräts zur Sicherstellung der im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs geschuldeten Basisversorgung mangele (vgl. beispielhaft LSG Thüringen, a.a.O.; LSG Saarland, Urteil vom 21. Oktober 2015, L 2 KR 92/14, ZFSH/SGB 2016, 40 ff.). Randnummer 42
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung mit einem Rollstuhlzuggerät
1 Satz 1
wie vor der abstrakte, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängige Maßstab gilt (s.o.). Randnummer 43 Medizinische Aspekte, die im Fall des Klägers die Versorgung mit einem Zuggerät erforderten, das ihm eine über den Wohnungsnahbereich hinausreichende Mobilität ermöglichte, sind hier nicht auszumachen. Insbesondere ist nicht durch medizinische Befunde belegt, dass die Armkraft des Klägers aufgrund eines konkreten Krankheitsbildes in einer Weise vermindert wäre, dass daraus eine Unmöglichkeit folgte, sich mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl in der Umgebung seiner Wohnung fortbewegen zu können. Auch erfordern im Falle des Klägers keine anderen der o.g. Grundbedürfnisse, dass sich der Kläger zu deren Befriedigung aus dem Nahbereich im Sinne der BSG-Rechtsprechung hinausbewegen müsste. Randnummer 44 Diese in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitete Systematik der Hilfsmittelversorgung zum Behinderungsausgleich gilt
Einschätzung des Senats trotz der Betonung des hinsichtlich der Art und Weise eines Behinderungsausgleichs zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts des behinderten Versicherten in der neuesten BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R, zitiert
juris) fort. Denn das Gericht hält in seinem Urteil vom
1 Sätze 1 und 2 SGB IX dann vom Eintritt einer Behinderung bedroht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten stünde, dass seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein wird, wobei eine solche Beeinträchtigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erwartbarerweise eintreten müsste. In Abgrenzung von einem (akuten) Krankheitsgeschehen verlangt die Behinderung eine zeitliche Dauerhaftigkeit von mindestens sechs Monaten. Randnummer 46 Der Kläger befindet sich in Behandlung bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S in I. In dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Befund- und Behandlungsbericht vom 8. Mai 2015 hat der Arzt neben den im Zusammenhang mit der Querschnittslähmung bestehenden neurologischen Erkrankungen des Klägers eine rezidivierende depressive Störung und einen psychovegetativen Erschöpfungszustand diagnostiziert. Daraus allein lässt sich noch nicht die Erwartung des Eintritts einer seelischen Behinderung ableiten. Der Senat hat den Dr. S deshalb um Mitteilung dazu gebeten, ob
seiner Einschätzung bei dem Kläger eine seelische Erkrankung bzw. eine auf psychiatrischem Fachgebiet anzusiedelnde Erkrankung besteht oder ob zumindest zu erwarten ist, dass bei dem Kläger aufgrund seines infolge der Querschnittslähmung eingetretenen sozialen Rückzugs eine psychiatrische und/oder seelische Behinderung eintreten wird. Zudem hat der Senat Dr. S schriftlich dazu befragt, ob und ggf. weshalb die Versorgung des Klägers mit dem o.g. Rollstuhlzuggerät seiner Ansicht
erforderlich ist, um einen etwa drohenden Eintritt einer psychischen/seelischen Behinderung abzuwenden. In seinem Antwortschreiben vom
dem 3. März 2015 keine Behandlungstermine mehr wahrgenommen – sondern die in den Jahren 2016 und 2016 vereinbarten weiteren sieben Termine allesamt wieder kurzfristig abgesagt – habe. Randnummer 47 Es kommt hinzu, dass nicht erkennbar ist, inwieweit das begehrte Rollstuhlzuggerät im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Vorbeugung vor dem Eintritt der – vom Kläger reklamierten – seelischen Behinderung erforderlich sein könnte. Eine solche Erforderlichkeit setzt zunächst in objektiver Hinsicht voraus, dass mit dem Hilfsmittel
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ein therapeutischer Nutzen im Hinblick auf die Stabilisierung der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V; BSG, Urteil vom 15. März 2012, B 3 KR 2/11 R, NZS 2012, 740 ff.). Zudem müsste medizinisch festgestellt sein, dass – und also auch weshalb – eine beim Kläger konkret drohende Behinderung im seelischen bzw. psychischen Bereich gerade durch die Zurverfügungstellung des begehrten Rollstuhlzuggeräts vermieden werden könnte (vgl. BSG, a.a.O.). Dass gerade die Nutzung des Zuggeräts „Speedy Versatio“ und die dadurch eingeräumte Möglichkeit der Erreichung einer vergleichsweise hohen Fahrtgeschwindigkeit von 25 km/h zur Prävention einer dem Kläger drohenden mentalen Behinderung notwendig ist, erscheint fernliegend. Dem Kläger kann der streitbefangene Anspruch
alledem auch nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V zuerkannt werden. e) Randnummer 48 Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Versorgung mit dem elektrounterstützten Handkurbel-Zuggerät „Speedy Versatio“ jedoch
dem
1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich nicht Träger von Leistungen der sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX) sein können. Denn aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird in ständiger Rechtsprechung des BSG gefolgert, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen
allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat, falls er – wie die Beklagte im vorliegenden Fall – den Antrag nicht an einen anderen, seiner Meinung
sachlich zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat (vgl. nur BSG, Urteil vom
juris). Dadurch hat sich im Außenverhältnis zum Kläger eine formale Zuständigkeitsverschiebung von dem Beigeladenen als Träger der Eingliederungshilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB IX vom 22. März 2018; GVOBl. 2018, S. 94) auf die Beklagte als erstangegangenem Reha-Träger auch für den Fall ergeben, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Vorschriften über Eingliederungshilfe zur sozialen Rehabilitation zu stützen und mithin der Beigeladene der originär leistungsverpflichtete Träger ist. Der Senat hat sich gleichwohl für eine Beiladung des Eingliederungshilfeträgers entschieden, weil das BSG von der Notwendigkeit einer Beiladung
2 1. Alt. SGG auch in dem Fall ausgeht, dass ein
rangverhältnis zwischen zwei Leistungsträgern besteht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, B 8 SO 7/15 R, zitiert
juris). Ein solches dürfte (auch) in dem Fall der Zuständigkeitsbegründung des erstangegangenen Trägers
Randnummer 49
1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung besteht im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe als ein Bereich, für den Eingliederungshilfe geleistet werden kann, auch ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Leistungen zur sozialen Teilhabe werden danach erbracht, um dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht
den Kapiteln 3 – 5 des 2. Teils des SGB IX erbracht werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Hier sind die Rechtsgrundlagen des aktuell geltenden SGB IX anzuwenden. Denn der Kläger hat sich das streitbefangene Rollstuhlzuggerät bislang nicht selbst beschafft und verfolgt daher
wie vor einen Sachleistungs- bzw. Versorgungsanspruch. Für ein solches Leistungsbegehren ist
ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 4/16 R, zitiert
juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 15. September 2020, L 8 SO 30/19, zitiert
juris; Keller, in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt,
[Teilhabe am Arbeitsleben] und
Denn die Eingliederungshilfeleistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen
2 SGB IX den Rehabilitationsleistungen der GKV. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 2. lit.
2 SGB IX auch einem entsprechenden Anspruch als Reha-Leistung der Eingliederungshilfe entgegen. Randnummer 50 Zu dem in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Ziel von Leistungen zur sozialen Rehabilitation – dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern – gehört
1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind insoweit die Ermittlungen und Feststellungen
dem 7. Kapitel des SGB IX (§ 113 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Leistungen zur sozialen Teilhabe sind gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX explizit auch Hilfsmittel, wobei die Hilfsmittel gemäß §§ 113 Abs. 3 SGB IX, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderlich sein müssen, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe haben zum Ziel, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (vgl. § 90 Abs. 1 und 5 SGB IX). Randnummer 51 Dem Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum Zwecke der sozialen Rehabilitation kommt
Ansicht des Senats im Verhältnis zum Hilfsmittelanspruch zum Zwecke des Behinderungsausgleichs
1 Satz 1 SGB V eine Komplementärfunktion zu. Denn während das Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation dem behinderten Menschen bei der Erschließung des Nahbereichs seiner Wohnung dienlich bzw. dazu geeignet sein muss, darf bzw. muss zum Zwecke der Abgrenzung der Leistungsansprüche voneinander ein der sozialen Teilhabe dienendes Hilfsmittel gerade zur Überwindung weiterer Distanzen und zur Verfolgung anderer Ziele als bloß der Wahrnehmung der nötigsten Geschäfte des Alltags geeignet sein (so im Ergebnis auch Sächsisches LSG, Urteil vom 15. September 2020, L 8 SO 30/19, zitiert
juris). Dies entspricht dem Umstand, dass in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich von dem „Sozialraum“ die Rede ist – und eben nicht nur vom Wohnungsnahbereich, wie es der überkommenen Rechtsprechung des BSG zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Mobilität im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs entspricht. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe den behinderten Menschen durchaus eine Hilfsmittelversorgung zur Verfügung stellen möchte, die es den Betroffenen ermöglicht, Strecken zurückzulegen bzw. Orte zu erreichen, die über den Nahbereich hinausreichen bzw. außerhalb dieses Nahbereichs liegen – wozu regelmäßig ein Hilfsmittel erforderlich sein wird, das höhere Geschwindigkeiten ermöglicht als die (schnelle) Schrittgeschwindigkeit von maximal 6 km/h. Das von dem Kläger begehrte Rollstuhlzuggerät ist schon seiner Konstruktion
– insbesondere unter der Berücksichtigung, dass damit eine vergleichsweise schnelle und zugleich kräfteschonende Fortbewegung ermöglicht wird – darauf angelegt, deutlich größere Entfernungen mit ihm zurückzulegen als sie im Nahbereich zur Wohnung im Sinne der BSG-Rechtsprechung zurückzulegen sind. Zur Erschließung des Nahbereichs (beispielsweise zur Fortbewegung in Einkaufsläden) ist das Zuggerät „Speedy Versatio“ hingegen nicht geeignet – und auch nicht erforderlich, da dem Kläger zur Erschließung der unmittelbaren Wohnungsumgebung der Aktivrollstuhl zur Verfügung steht. Letzterer Gesichtspunkt verdeutlicht einmal mehr, dass der für den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe erforderliche Nicht-Vorrang von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
dem Kapitel 3 des SGB IX (§§ 109 ff. SGB IX) hier gegeben ist. Randnummer 52 Das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgung mit dem streitbefangenen Rollstuhl-Zuggerät aus den §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 SGB IX steht in Einklang mit dem von dem Kläger verfolgten Versorgungsziel, denn gerade die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – und mithin die soziale Rehabilitation – steht insoweit im Vordergrund. Schon in der ursprünglichen Verordnung war als ärztliche Begründung aufgeführt: „zur Sicherung der Mobilität und selbstbestimmten Lebensweise“. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2013 wörtlich ausgeführt: „Ich wohne zwar alleine, habe aber trotzdem nicht wirklich die Möglichkeit, auch außerhalb meiner Wohnung einen möglichst hohen Grad an Selbstständigkeit zu erlangen. Darunter leidet natürlich mein soziales Umfeld sehr. Ich kann nicht erwarten und möchte es auch gar nicht, dass meine Familie und meine Freunde ihren Alltag
meinen Terminen gestalten. Daher ist das beantragte Handbike zur Teilhabe am täglichen Leben für mich unentbehrlich, ja sogar dringend erforderlich. Es ist also kein Privatvergnügen, wenn ich ein motorunterstütztes Handbike benötige, sondern es ermöglicht mir einen wichtigen Schritt in ein selbstbestimmteres Leben und mehr Eigenständigkeit.“ Auch der seinerzeitige Hausarzt Dr. B hat im Widerspruchsverfahren mit Stellungnahme vom
dem SGB IX ist, folgt aus den von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation herausgegebenen Gemeinsamen Empfehlungen zum Reha-Prozess (https://www.barfrankfurt.de/fileadmin/dateiliste/ _publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf), bei denen es sich um das hauptsächliche Instrument zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs im Sinne der §§ 12 und 13 SGB IX handelt (vgl. Götze, in Hauck/Noftz, SGB IX, Werksstand 01/2020, § 12 Rn. 7 f.).
3 der Gemeinsamen Grundsätze zum Reha-Prozess sind Leistungen zur Teilhabe angezeigt, wenn eine individuelle Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit festgestellt ist und sich ein Rehabilitationsziel mit positiver Rehabilitationsprognose konkretisieren und formulieren lässt.
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) vom
dem auch eine positive Auswirkung des Mobilitätshilfsmittels auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Leistungsberechtigten dazu geeignet sein soll, um die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung hinsichtlich des sozialen Rehabilitationsbedarfs zu begründen). Gleiches gilt hinsichtlich des infolge nicht ausgeübter körperlicher Betätigen vermehrten Auftritts von Muskelspastiken. Randnummer 54 Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2021 Ausführungen getätigt, aus denen deutlich geworden ist, dass es dem Kläger bei der von ihm begehrten Hilfsmittelversorgung nicht um die bloße Ermöglichung von Mobilität bestellt ist, sondern dass er eine verbesserte soziale Teilhabe im Sinne eines intensiveren Kontakts zu anderen Menschen intendiert. So hat der Kläger unter anderem zu Protokoll erklärt, dass er das Zuggerät auch zu Besuchsfahrten bei seinen circa sechs Kilometer entfernt lebenden Freunden und seinen circa 17 bis 18 Kilometer entfernt lebenden Eltern zu nutzen gedenke. Randnummer 55 Daraus folgt
Ansicht des Senats, dass das streitbefangene Rollstuhl-Zug-gerät auch notwendig zur Erreichung des von dem Kläger in rechtlich anerkennenswerter Weise verfolgten Teilhabeziels ist.
1 SGB IX stehen Leistungen zur Teilhabe stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit. Das BSG sieht eine solche Notwendigkeit grundsätzlich nur dann als gegeben an, wenn die konkret begehrte Teilhabeleistung zur Erreichung des konkreten Teilhabeziels unentbehrlich ist und das Teilhabeziel somit nicht auch auf anderem Wege – ohne Inanspruchnahme der Teilhabeleistung – erreichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom
1 Satz 2 SGB IX zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum befähigen sollen, nicht rechtmäßig. Die Notwendigkeit einer Teilhabeleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX muss im Lichte der gesetzlich avisierten Teilhabeziele bestimmt werden. Unter mehreren zur Förderung der sozialen Teilhabe gleich geeigneten Leistungen ist daher
Ansicht des Senats derjenigen der Vorzug zu geben, die dem Leistungsberechtigten das höchste Maß an Selbstbestimmung lässt. Daher hat der Kläger hier Anspruch auf Versorgung mit dem Rollstuhlzuggerät „Speedy Versatio“ als Leistung der sozialen Rehabilitation. Randnummer 56 Daran ändert sich nichts aufgrund des Umstandes, dass dieses Zuggerät den Kläger in den Stand versetzt, mithilfe des elektromotorischen Hilfsantriebs 25 km/h schnell zu fahren. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Versorgung mit einem konkreten Hilfsmittel zur Ermöglichung einer (verbesserten) sozialen Teilhabe sind die Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls maßgeblich (zum individuellen und personenzentrierten Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht vgl. auch schon BSG, a.a.O.). Das bedeutet hier, dass von entscheidender Relevanz ist, dass der Kläger zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft – wie er im Rahmen der Berufungsverhandlung plausibel und substantiiert dargelegt hat – (auch) seine Freunde und Eltern eigenständig besuchen möchte; diese wohnen im einen Fall circa sechs, im anderen Fall zwischen 17 und 18 Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Dies sind Entfernungen, die nicht behinderte Menschen – vor die Wahl der Fortbewegung zu Fuß oder mit dem Fahrrad gestellt – üblicherweise nicht mehr zu Fuß zurücklegen, sondern per Fahrrad (die Mobilität mit dem Auto und dem ÖPNV hat hier außer Betracht zu bleiben, weil dem Kläger ein Kfz nicht mehr zur Verfügung steht und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dem Kläger keine im Verhältnis zur Nutzung des Rollstuhls mit elektromotorgestütztem Handkurbelantrieb vergleichbare Eigenständigkeit bei der Mobilität verschafft). Demnach erachtet der Senat die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlzuggerät „Speedy Versatio“ gerade auch unter Berücksichtigung der mit diesen erreichbaren zügigen Geschwindigkeiten für notwendig zur Verbesserung seiner sozialen Teilhabe. Randnummer 57 Schließlich hat der Kläger zu der Hilfsmittelversorgung keinen Eigenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten, weil er Leistungen zum Lebensunterhalt
dem SGB XII bezieht (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX). Auch ein vorgängiger Vermögens-einsatz
f. SGB IX hat nicht zu erfolgen.
der Vermögensauskunft des Klägers vom 16. Februar 2021 beläuft sich sein (Gesamt-) Vermögen auf ein Guthaben auf einem Giro- und einem Sparkonto in einer Gesamthöhe von 841,39 EUR. Barvermögen und sonstige Geldwerte sind
Satz 2 SGB IX bis zu einem Betrag in Höhe von 150 % der jährlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch geschützt bzw. nicht vorrangig einzusetzen. Der Betrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße beläuft sich für das Jahr 2021 auf 59.220,00 EUR und überschreitet damit den Gesamtbetrag des klägerischen Vermögens bei weitem. 3. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache und entspricht deshalb billigem Ermessen. Eine Überwälzung auch der Kosten des Beigeladenen auf die Beklagte erscheint hier vor dem Hintergrund, dass der zuerkannte Anspruch im Eingliederungshilferecht des SGB IX wurzelt,
billigem Ermessen nicht angezeigt. 4. Randnummer 59 Gründe, die
2 SGG die Zulassung der Revision erforderten, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001471262
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