Abs 2 genannten Sachen, zu denen alle Arten von Gegenständen, Substraten und Transportmitteln gehören, sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt können nicht als Zustandsstörer zur Beseitigung invasiver Arten herangezogen werden. Für diese Personen begründet die Vorschrift lediglich die Pflicht, Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. (Rn.48) 2. Eine solche Duldungsverfügung muss im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig sein, um sicherzustellen, dass die Vorschriften der EUV 1143/2014 eingehalten werden (
Abs 1 S 1 Nr 1
). (Rn.50)
eine Anordnung, nach der dieser im Zeitraum vom
in Verbindung mit § 40a Abs. 3 Satz 2
eine Anordnung, nach der diese im Zeitraum vom
könnten die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Rechts in Bezug auf invasive Arten sicherzustellen und um die Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren. Gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2
würden Maßnahmen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt, soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten beträfen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden könnten. Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln seien gemäß § 40a Abs. 1 Satz 3
im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen. Gemäß § 40a Abs. 4 Satz 1
könne die zuständige Behörde Exemplare invasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte beseitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch den Verursacher der Ausbringung, Ausbreitung oder des Entkommens nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Gemäß § 40a Abs. 3 Satz 2
seien Eigentümer von Grundstücken sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Randnummer 14 Die Chinesischen Muntjaks zählten zu den invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung, deren Schäden für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen im Rahmen einer Risikobewertung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als so gravierend anzusehen seien, dass für sie ein spezielles unionsweites Vorgehen anwendbar sei und sie gemäß Art. 4 der Verordnung in die sogenannte Unionsliste aufgenommen worden seien. Die Auswirkungen des Muntjaks auf die Biodiversität umfassten durch den selektiven Fraß vielfältige Veränderungen der Vegetation, insbesondere die Verjüngungskapazität von Gehölzen sowie von typischen Kräutern in Wäldern, darunter gefährdete Arten und daran gebundene Tierarten bis hin zu einer Nahrungskonkurrenz zum Rehwild. Das bisherige Vorgehen, das Vorkommen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin im Rahmen der Beseitigungsanordnung zu erschöpfen, habe nicht zur Erreichung des Ziels geführt. Auch die Unterstützung durch weitere JägerInnen angrenzender Jagdbezirke habe nicht zu einer Erschöpfung des Bestandes beigetragen. Es würden auf den im Bescheid genannten Flächen weiterhin Muntjaks gesichtet. Die gegenüber der Antragstellerin zu erlassene Duldungsanordnung sei aus den vorgenannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig. Es sei erforderlich, die bezeichneten Flächen zum Zwecke der Beseitigung zu betreten. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an den Flächen sei gegenüber der unionsrechtlich vorgeschriebenen Beseitigung als gering einzustufen. Die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde habe ihr Einverständnis erklärt. Randnummer 15 Aufgrund von Gefahr im Verzug gemäß § 40a Abs. 1 Satz 6
werde zur Umsetzung der Beseitigungsmaßnahmen auf die weitere Herstellung des Einvernehmens der Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2
verzichtet. Vor dem Hintergrund anhaltender Sichtungen von Muntjaks könne von einer bereits erfolgten Vermehrung dieser Tiere ausgegangen werden. Diese müsse jedoch rigoros und schnellstmöglich gestoppt werden, um eine weitere Ausbreitung der Muntjaks zu verhindern. Dementsprechend fordere Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die sofortige Beseitigung von Arten in einer frühen Phase der Invasion. Mit einem weiteren Abwarten bezüglich der Beseitigung der Muntjaks gerade in den Frühlings- und Sommermonaten sei von einer deutlichen Vermehrung des Bestandes und einer weiteren invasionsartigen Ausbreitung der Art über den Bereich Xxx hinaus zu rechnen. Studien aus Großbritannien belegten das große Invasionspotenzial der Art. Es resultiere aus seiner großen Anpassungsfähigkeit, mit unterschiedlichen Habitatbedingungen zurechtzukommen in Verbindung mit der hohen Reproduktionsrate, die in Großbritannien zwischen 1972-2002 auf 8,2 % pro Jahr geschätzt werde. Räumlich hätten sich die Tiere in Großbritannien zwischen 1 und 2,4 km pro Jahr ausgebreitet. Chinesische Muntjaks könnten sich ganzjährig fortpflanzen. Es sei mit einer erhöhten Reproduktion im Frühjahr zu rechnen. Zusammengefasst seien die bisherigen Versuche, mit dem Einvernehmen des Geschäftsführers der Antragstellerin den Bestand zu erschöpfen, als gescheitert zu bezeichnen. Es bestehe die Gefahr, dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand zunehmen werde und effektive Beseitigungsmaßnahmen in Zukunft nicht mehr möglich seien. Daher seien, auch aufgrund eines Schreibens des Geschäftsführers der Antragstellerin vom
in Verbindung mit § 28a Bundesjagdgesetz vorschreibe, nämlich das Herstellen des Einvernehmens im Hinblick auf jagdlichen Maßnahmen zur Entnahme der Muntjaks. Das Wort „Einvernehmen“ indiziere eine einverständliche Entwicklung einer geschlossenen Bejagungsstrategie unter Absprache einzelner Maßnahmen und mit einer nachvollziehbaren Ergebnisauswertung. Der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, einige Verfügungen zu versenden und dann offensichtlich gehofft, nun werde alles besser werden. Ganz offensichtlich kranke der Antragsgegner hier an einem Fehlverständnis im Hinblick auf den Gesetzesauftrag, der die Notwendigkeit des Einvernehmens zwischen Artenschutzbehörde und Jagdausübungsberechtigten zum Grundsatz erkläre. Offenbar halte er die Eigentümerrechte nur für eine lästige Pflicht, die eine Expertenbehörde nur davon abhalte, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei verkenne der Antragsgegner die Chancen, die in dem vom Gesetzgeber zur Grundlage jagdlicher Maßnahmen gemachten Einvernehmens zwischen Jagd und Artenschutz lägen. Randnummer 21 Insbesondere im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers der Antragstellerin äußere der Antragsgegner, die Herstellung eines weiteren Einvernehmens mit ihm sei untunlich und beziehe sich dabei auf die außergerichtliche Korrespondenz. Darin äußere der Prozessbevollmächtigte jedoch nichts anderes, als einen Hinweis auf die verfassungsmäßigen Eigentümerrechte. Es könne doch nicht sein, dass der Verweis auf die rechtlichen Grundlagen des Einvernehmens herangezogen werde, um genau dieses Einvernehmen nicht mehr herstellen zu müssen. Wenn der Antragsgegner dann auch noch zwischen den Zeilen in den Raum stelle, die Bevollmächtigten der Antragstellerin fütterten Muntjaks, so sei noch einmal darauf verwiesen, dass es sich bei den bezeichneten Einrichtungen um zulässige Anlagen handele, die zur Erhaltungsfütterung des Niederwildes dienten. Randnummer 22 Die geäußerten Zweifel des Antragsgegners an der „Beseitigungsbereitschaft“ bestünden anscheinend nicht nur gegenüber ihrem Geschäftsführer, sondern gegenüber allen Jägern im Raum Xxx. Der Antragsgegner habe nämlich keinerlei sachliche Maßnahmen für die jagdlichen Beseitigungsanstrengungen im Raum Xxx insgesamt getroffen und nicht nur im Eigenjagdbezirk. Der sorglose Umgang des Antragsgegners mit jagdlichen Maßnahmen werde schon daran deutlich, dass er gemeinsam mit den Beteiligten Dr. J. und F. am Versuch mitgewirkt habe, Muntjaks in Schleppnetzfallen und Kastenfallen zu fangen; eine Maßnahme, zu der es kein Einvernehmen mit der Antragstellerin gegeben habe. Randnummer 23 Hier werde deutlich, dass es dem Antragsgegner offensichtlich gar nicht darauf ankomme, im Sinne des Artenschutzes eine breite Allianz mit den Jägern vor Ort zu bilden, sondern durch Anweisungen deren Grundrechtsschutz zu unterlaufen. Es gehe nicht darum, sich der Bestandsabschöpfung von Muntjaks in den Weg zu stellen. Die Antragstellerin akzeptiere jedoch kein Behördenhandeln, das über Monate hinweg aktionsfrei bleibe, um dann mit dem Argument „Gefahr im Verzug“ die Eigentümerinteressen völlig zu ignorieren. Jetzt wolle der Antragsgegner das Jagdausübungsrecht vollends aushüllen, indem Dritte bewaffnet über die Flächen gingen, um dort Maßnahmen zu treffen, die schon lang vom Antragsgegner hätten koordiniert werden müssen. Randnummer 24 Muntjaks verdrängten keineswegs das Rehwild, was an der insgesamt über einen langen Zeitraum gestiegenen Rehwildpopulation im Vereinigten Königreich deutlich werde. Hier bestehe nicht ansatzweise ein Artenschutzproblem. Der Antragsgegner stelle dieses nur deshalb unsubstantiiert in den Raum, um überhaupt einen Ansatz für seine Distanz zu den Rechten der Eigentümer zu schaffen. Das gleiche gelte für den vorgetragenen Einfluss auf bestimmte Pflanzenarten. Der Antragsgegner stelle noch nicht einmal ansatzweise dar, ob diese Pflanzen und wo diese Pflanzen im Raum Xxx vorkämen, sondern zitiere allgemein nur aus Erfahrungen im Ausland ohne Quellennachweis. Randnummer 25 Nachdem der Antragsgegner dann auch noch selbst vortrage, dass die auf 5 Exemplare geschätzten Muntjaks im Raum Xxx im kommenden Jahr nur einen geringen Einfluss ausüben würden, dürfte die fehlende Eilbedürftigkeit für ein nicht hergestelltes Einvernehmen unstreitig sein. Nach Ansicht des Antragsgegners verhindere das Erfordernis des Einvernehmens eine effektive Beseitigung. Die starke Stellung des Jagdausübungsberechtigten werde gerade auch in Anbetracht der Entwicklung des Gesetzes deutlich, denn ursprünglich sei eine reine Duldung des Jagdausübungsberechtigten vorgesehen gewesen, die durch das Einvernehmen ersetzt worden sei. Dabei sei es das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass Arten- und Naturschutz durch Kooperation mit der Jagd zu bestmöglichen Ergebnissen kämen. Randnummer 26 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend. Der Antragsgegner bleibe jede Ausführung dazu schuldig, worin die angeblichen Gefahren liegen sollten. Es fehle auch jede Begründung dazu, dass es sich um Gefahren handeln könne, die eine sofortige Maßnahme notwendig machten. Der Antragsgegner liefere noch nicht einmal einen Ansatz an belastbaren Informationen, in welchem Umfang aktuell Muntjaks im Raum Xxx vorkämen und für welche Tier- und Pflanzengesellschaften dieses Vorkommen innerhalb der kommenden Monate zu Nachteilen führen könne. Der Antragsgegner mache keine Ausführungen zur anhaltenden Tatenlosigkeit über Monate hinweg. Er hätte darlegen müssen, dass das Muntjakvorkommen ganz konkrete Folgen mit ganz konkreten Gefahren für die Natur nach sich ziehe, die beim Zuwarten des Hauptsacheverfahrens entstünden oder irreparable Schäden nach sich zögen. In dieser Hinsicht fehle jeder Vortrag. Randnummer 27 Der Antragsgegner änderte mit Bescheid vom 10. Juni 2021 den in dem angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum auf die Zeit vom 28. Juni 2021 bis zum 29. August 2021. Randnummer 28 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 29 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. April 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2021 wiederherzustellen. Randnummer 30 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 31 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 32 Er ist der Auffassung, das hier nicht vorliegende Einvernehmen sei mit dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen und nicht mit der Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, die die entsprechenden Maßnahmen nach § 40a Abs. 3 Satz 2
zu dulden habe. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin der Ländereien Adressatin der streitgegenständlichen Duldungsanordnung. Jagdausübungsberechtigter scheine hier jedoch der Geschäftsführer persönlich zu sein. Da nach § 5 Abs. 1 LJagdG in Eigenjagdbezirken, die im Eigentum einer juristischen Person stünden, diejenigen Jagdausübungsberechtigte seien, die der Jagdbehörde als solche benannt würden, entfalle die Möglichkeit, dass die Antragstellerin hier als GmbH selbst Jagdausübungsberechtigte sei. Insofern habe die Antragstellerin selbst kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Einhaltung der die Jagdausübungsberechtigten betreffenden Verfahrensvorschriften des § 40a Abs. 2 Satz 3 und 6
, denn diese Norm gewähre ihr kein eigenes subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht. Die Fragestellung um das Vorliegen von Gefahr im Verzug könne daher keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Antrag haben. Randnummer 33 Es liege jedoch auch eine Gefahr im Verzug vor. Es könne hier für die Auslegung des Begriffs nicht auf die strafprozessuale Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Vielmehr sei entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 40a
Gefahr im Verzug in solchen Einzelfällen anzunehmen, in denen die zeitliche Verzögerung, die durch die Herstellung des Einvernehmens verursacht würde, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln drohe. In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass Gefahr im Verzug in diesem Sinne vorliege, wenn die Gefahr zwar noch nicht gegenwärtig, aber doch schon so aktuell sei, dass die genannten Verfahrenserfordernisse nicht mehr eingehalten werden könnten, damit ein drohender Schadeneintritt noch verhindert werden könne. Solche Einzelfälle dürften am ehesten bei invasiven Arten zu erwarten sein, die noch nicht etabliert seien und bei denen ein sofortiges Handeln zur Verhinderung der Einbringung oder zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen erforderlich sei. Randnummer 34 Seit Ende März 2020 sei bekannt, dass es in Xxx Muntjaks gebe. Es seien bisher über 100 Sichtungen gemeldet worden. Aus der Übersicht in der Verwaltungsakte sei ersichtlich, dass ein Großteil der Sichtungen im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin und in dessen unmittelbarer Umgebung erfolgt seien, die Sichtungen hätten sich in der Zeit von Februar bis April 2021 fortgesetzt. Eigenständige Reproduktionen der Tiere in dem Bereich seien erwiesen. Danach hätten die Sichtungen zwar abgenommen, dies könne jedoch neben der Entnahme einiger Tiere insbesondere mit der zunehmenden Eingewöhnung der ursprünglich domestizierten Tiere an ihre neuen, freien Lebensräume der damit wachsenden Scheu vor Menschen erklärt werden. Auch der örtliche Hegeringleiter und Jäger YYY schätze das Vorkommen im Raum Xxx im März 2021 auf etwa 6 Tiere. Die Annahme, dass konkret im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin weiterhin Muntjaks vorkämen, werde zudem dadurch genährt, dass in diesem Bereich in den letzten Wochen für Muntjaks attraktive Futterstellen aufgefunden worden seien, wie etwa Heuhaufen mit Haaren und Kot von Schalenwild, zu dem die Muntjaks zählten, aber auch sogenannte Fasanen-Fütterungen, die in England zur Fütterung von Muntjaks verwendet würden und die Öffnungen enthielten, die nicht nur Fasanen, sondern auch den Muntjaks einen Zugang gewährten. Randnummer 35 Eine Etablierung des Muntjak-Vorkommens in Schleswig-Holstein hätte mittel- und langfristig gravierende Auswirkungen auf die Biodiversität im Land. Die Art Chinesischer Muntjak sei in die sogenannte Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgenommen. Bei der Art handele es sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die in Deutschland noch nicht verbreitet sei und gegen die daher gemäß Art. 17 der Verordnung sofortige Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Auch das Bundesamt für Naturschutz stufe den Chinesischen Muntjak aufgrund der hohen Reproduktions- und Ausbreitungspotenziale, der Konkurrenz zum Rehwild, negativer Auswirkungen auf Pflanzen- und Schmetterlingsarten sowie Strukturveränderungen von Waldökosystemen als invasiv ein. Bei einer Art, die sich in einer frühen Phase der Invasion befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Biodiversität im Bereich Xxx zwar innerhalb des nächsten Jahres noch gering seien. Arten, die in einen neuen Lebensraum eingeschleppt würden, müssten sich dort zunächst etablieren und sich an klimatische sowie ökologische Bedingungen anpassen. Anschließend erfolge jedoch eine starke Fortpflanzung in dem neu besiedelten Gebiet. Nach einigen Fortpflanzungszyklen würden die starke Vermehrung der Art, ihre Konkurrenzfähigkeit und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem und andere Arten deutlich. Erhebliche Schäden seien analog zum Prozess in Großbritannien nach rund 15-20 Jahren zu erwarten. Muntjaks in hoher Populationsdichte konkurrierten mit dem heimischen Rehwild um Ressourcen. Mit Anwachsen der Populationen werde das Rehwild aus seinem Habitat verdrängt, wobei signifikanter Gewichtsverlust in der Regel die Folge sei. Bei sehr hoher Populationsdichte verursachten Muntjaks durch Verbiss starke Schäden an der gesamten Bodenvegetation sowie an jungen Bäumen. Da Muntjaks selektiv ihre Nahrung suchten, verbissen sie ausgewählte Pflanzenarten besonders stark und könnten auf diese Weise zu lokalen Aussterbeereignissen seltener Pflanzenarten führen. Randnummer 36 In Großbritannien werde in Wäldern mit Muntjak-Populationen ein dramatischer Rückgang von Frühblühern und Frühjahrsgeophyten historisch alter Waldstandorte verzeichnet. Diese Entwicklung sei entsprechend auch für Schleswig-Holstein zu erwarten. Langzeituntersuchungen zeigten, dass die Pflanzenartenvielfalt allgemein abnehme, seltene und gefährdete Arten verschwänden und die charakteristischen Arten historisch alter Waldstandorte werde durch eine grasdominierte, wenig spezifische Vegetation ersetzt. Diese Veränderungen seien irreversibel, da auch bei reduzierten Muntjakabudanzen die verursachten Vegetationsveränderungen bestehen blieben, Waldarten und junge Bäume könnten sich gegen die grasdominierte Vegetation nicht mehr durchsetzen. Die genannten Veränderungen der Vegetationsstruktur von Waldökosystemen brächte erhebliche Nachteile für die heimische Tierwelt mit sich, für spezialisierte Vogelarten und Waldschmetterlingsarten. Schmetterlingsarten verlören die Pflanzenarten, auf die sie für ihre Raupenentwicklung angewiesen seien sowie weitere Habitatrequisiten. Die Brutvogelgesellschaften von Wäldern würden durch den Verbiss der Muntjaks direkt beeinflusst, insbesondere Vögel, die in der Strauchschicht brüteten, verlören ihren Lebensraum, darunter Nachtigall, Singdrossel, Gartengrasmücke, Fitis und Gimpel. Für einzelne Tiere seien größere Wanderdistanzen festgestellt worden, so 22 km in einem Zeitraum von 13 Wochen. Die Population sei in England 1994 auf 52.000 geschätzt worden, eine Schätzung von 2004 liege bei 128.500 Tieren. Randnummer 37 Obwohl die heimlich lebenden Tiere im deckungsreichen Gelände schwer zu beobachten seien, würde die schnelle Beseitigung durch Jagd als erfolgversprechend und gegenüber einem fortlaufenden Populationsmanagement als kostengünstig bewertet. Aufgrund der relativ geringen Anzahl von in Xxx vorkommenden Muntjaks bestehe noch die Chance, durch schnelles und konsequentes Handeln eine dauerhafte Etablierung der Muntjaks im Raum Xxx und darüberhinausgehend in Schleswig-Holstein zu verhindern. Zwar gebe es auch aus anderen Teilen im Jahre 2020 vereinzelte Nachweise, das aktuelle Populationszentrum indes liege in Xxx. Es bestehe die konkrete Gefahr der weiteren Gewöhnung der Tiere an die neue Umgebung und anschließend ihrer Ausbreitung. Randnummer 38 Er habe seit der ersten Sichtung Ende März 2020 laufend Maßnahmen zur Beseitigung der Muntjak-Vorkommen ergriffen. Es seien in der Folge Jagdausübungsberechtigte auch in den anliegenden Jagdbezirken angewiesen worden, vorkommende Muntjaks zu beseitigen. Hervorzuheben sei, dass neben dem Geschäftsführer der Antragstellerin noch weitere Jäger mit der Beseitigung in dem bis März 2021 noch verpachteten Eigenjagdbezirk der Antragstellerin betraut worden seien. Leider hätten die bisherigen Maßnahmen nicht zur Bestandserschöpfung geführt, sodass nun erfolgversprechendere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Die Jagd durch die Jagdausübungsberechtigten habe nach einem Jahr nicht zum Erfolg geführt, sodass es nunmehr geboten sei, die Jagd unter Federführung des Antragsgegners durchzuführen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei mit Schreiben vom
. Danach sind Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Daraus folgt, dass Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen, zu denen alle Arten von Gegenständen, Substraten und Transportmitteln gehören, sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht als Zustandsstörer zur Beseitigung invasiver Arten herangezogen werden können. Für diese Personen begründet die Vorschrift lediglich die Pflicht, Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Die Duldungspflicht bezieht sich jedenfalls auf Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden oder von ihnen beauftragten Dritten nach § 40a Abs. 4
durchgeführt werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020 Rn. 16, 17,
17 unter Bezug auf die Gesetzgebungsgeschichte, Bundestags-Drucksache 18/11942, Seite 26). Randnummer 49 Diese Duldungspflicht knüpft damit an die Handlungspflicht der Behörden zu Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40a Abs. 1
. Danach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um
). Randnummer 51 Diese Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage zur Erfüllung der die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 obliegenden Aufgaben im Einzelfall. Darüber hinaus eröffnet § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
die Möglichkeit, unabhängig von der Notwendigkeit zur Sicherstellung der Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einbringung oder Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren. Es handelt sich dabei nicht bloß um eine Umschreibung der Zielsetzung der Nr. 1, sondern um eine eigenständige Rechtsgrundlage. Das folgt aus § 40a Abs. 1 Satz 2
, der besondere Verfahrensanforderungen einzig für die sich auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gründende Maßnahmen vorsieht (vgl. dazu Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020,
OK UmweltR Rn. 6; Lau in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 40a
, Rn. 2). Da der Antragsgegner mit der vorgesehenen Maßnahme auch seinen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, insbesondere Art. 17 der Verordnung, nachkommen möchte, ist Rechtsgrundlage vorliegend § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und nicht die von dem Antragsgegner herangezogene Nr. 2 der Vorschrift. Dass die angegriffene Duldungsverfügung unter Bezug auf § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gestützt ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom
eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt ist, für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Art. 10 Abs. 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung in Kraft sind, soweit die Verordnung nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist, oder die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3
aufgeführt ist. Randnummer 53 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erstellt die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der in Abs. 3 festgelegten Kriterien eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste). In die Unionsliste werden nach Absatz 3 nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
eingeräumte Ermessen fehlerfrei, insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und insbesondere die für die Duldungsanordnung sprechenden Gründe gegen das Eigentumsrecht der Antragstellerin abgewogen. Er hat dabei zutreffend erkannt, dass er nach dem Unionsrecht zur Durchführung effektiver Bekämpfungsmaßnahmen rechtlich gehalten ist und solche Maßnahmen vorliegend im Einzelfall in einem noch frühen Stadium der Ausbreitung dringend geboten sind. Die Ermessensausübung entspricht den in Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 niedergelegten Grundsätzen, wonach die angewendete Methode die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich etwaiger Nichtzielarten gewährleisten soll und den Individuen einer invasiven Tierart vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart werden sollen. Randnummer 61 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass nach § 40a Abs. 1 Satz 3
Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdliche Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen sind, da die Antragstellerin keine Jagdausübungsberechtigte ist und demnach eine Verletzung dieser Vorschrift sie nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Randnummer 62 Das Verwaltungsprozessrecht geht auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG und einer entsprechenden generellen Systementscheidung des Gesetzgebers von der Beschränkung auf den Schutz subjektiver Rechte aus und gewährt ein Klagerecht (nur) zum effektiven Schutz eigener Rechte, nicht aber zum Zwecke der Veranlassung einer gerichtlichen Prüfung, ob die Rechtsordnung objektiv gewahrt ist und der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung schlechthin in Einklang steht oder nicht (BVerfG, Beschlüsse vom
unterscheidet zwischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Satz Nr. 1) und Maßnahmen, um die Einbringung und Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren, soweit es nicht um die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geht (Satz 1 Nr. 2). An diese Unterscheidung knüpft § 40a Abs. 1 Satz 2
an, wonach, soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts festgelegt werden. Satz 3 der Vorschrift regelt dann, dass Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen sind. Eine ähnliche Regelungssystematik findet sich in den Sätzen 4 und 5 der Vorschrift in Zusammenhang mit dem Fischereirecht und dem Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten für den Einsatz mit und ohne fischereiliche Mittel. Randnummer 64 Auf ein fehlendes Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten kann sich die Eigentümerin eines Grundstücks, die zur Duldung verpflichtet wird, die selbst nicht Jagdausübungsberechtigte ist, nicht berufen, weil sie durch das fehlende Einvernehmen nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Soweit § 40a Abs. 1 Satz 3
subjektive Rechte Dritter begründen sollte, könnten diese allenfalls dem Jagdausübungsberechtigten zustehen. Randnummer 65 Die Antragstellerin ist nicht Jagdausübungsberechtigte. Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LJagdG jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde nach Satz 2 der Vorschrift die zur Erfüllung des Abschussplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen. Randnummer 66 Dies entspricht weitgehend der Rechtslage in anderen Bundesländern, die ebenfalls davon ausgehen, dass eine juristische Person selbst nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sein kann (vgl. etwa § 10 Abs. 3 Satz 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird."; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes: "…mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen…"; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden."; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz: "... so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person … der zuständigen Behörde benannt wird;."; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdbehörde benannt wird."; § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt." (vgl. zu diesen Vorschriften BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 35/14 –, Rn. 15, juris). Aus diesen Vorschriften folgt, dass, wenn eine juristische Person Inhaberin eines Eigenjagdbezirks ist, der von den Organen der juristischen Person Benannte „Jagdausübungsberechtigter“ wird, der die Jagd eigenverantwortlich zu bewirtschaften und die Ordnungsmäßigkeit der Jagdausübung gegenüber der Jagdbehörde zu verantworten hat. Er soll nicht nur wie ein angestellter Jäger nach Weisung des Inhabers des Eigenjagdbezirkes die Jagd ausüben dürfen. Mit der Benennung wird der Betroffene daher mit allen Rechten und Pflichten Jagdausübungsberechtigter (Meyer-Ravenstein, jurisPR-AgrarR 9/2014 Anm. 2 m.w.N). Die juristische Person selbst kann sich damit nicht auf die dem Jagdausübungsberechtigten möglicherweise zustehenden Rechte berufen. Randnummer 67 Im Übrigen kann der Antragsgegner vorliegend auch nach objektivem Recht ohne das Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten die Duldung gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin anordnen und die vorgesehenen Maßnahmen durchführen. Zumindest der Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften führen dazu, dass erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht am fehlenden Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten scheitern dürfen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es eines Einvernehmens nach § 40a Abs. 1 Satz 6
nicht. Randnummer 68 Das Einvernehmenserfordernis mit dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem Fischereiausübungsberechtigten nach § 40a Abs. 1 Satz 3 und 5
ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
und § 28a BJagdG) erschwert werde und forderte die Bundesregierung auf, diese Einvernehmensregelung zeitnah auch mit Blick auf die Verwaltungskosten zu evaluieren und entsprechend zu ändern (Beschluss des Bundesrates vom 7. Juli 2017, Bundesrats-Drucksache 515/17). Randnummer 69 Die Begründung enthält keine Ausführungen dazu, ob sich die Anwendung der Einvernehmensregelungen mit dem Jagdausübungsberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten ebenso wie die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Regelungen der Sätze 2 und 4 nur auf § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
(Verhinderung oder Minimierung der Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) beziehen sollten – was unionsrechtlich unproblematisch wäre – oder auch auf die Vorschrift des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(Sicherstellung, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden) Anwendung finden sollten. Randnummer 70 § 40a Abs. 1 Satz 2
dient der Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch dem Jagdrecht (sowohl nach dem Bundesjagdgesetz als auch nach den Jagdgesetzen der Länder) unterliegende oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagende invasive Arten betroffen sein können. Die zu treffenden Maßnahmen nach Nr. 2 sollten mit dem Ziel einer optimalen Ausschöpfung der jagdlichen Möglichkeiten von vornherein mit den jeweiligen Jagdbehörden abgestimmt und im Einvernehmen mit diesen festgelegt werden; dies ist vorliegend geschehen. Satz 3 erweitert das Einvernehmenserfordernis um das Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten, zumindest soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 mit jagdlichen Mitteln durchgeführt werden. Das Einvernehmenserfordernis sollte aber offenbar nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 beschränkt bleiben. Denn das Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten ist auch bei der Umsetzung der von der zuständigen Jagdbehörde angeordneten Managementmaßnahmen, die unionsrechtlich nach Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gefordert werden, nach § 28a BJagdG herzustellen, wenn dafür jagdliche Mittel eingesetzt werden. In diesem Fall folgt das Einvernehmenserfordernis dann zwar nicht unmittelbar aus Satz 3, jedoch aus § 28a Abs. 2 Satz 2 BJagdG (Lau in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 40a
Rn. 6); danach sind Management- und Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40 e Abs. 2 Halbsatz 1
festgelegt werden, bei Einsatz jagdlicher Mittel im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. Werden die Maßnahmen nicht mit jagdlichen Mitteln ausgeführt, unterliegen sie jedoch dem Jagdrecht, so bedarf es zwar nicht des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten, es ist aber auf dessen berechtigte Interessen Rücksicht zu nehmen (§ 40a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
). Randnummer 71 Problematisch an dem Erfordernis des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten ist, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, das Einvernehmen zu ersetzen, sodass zwischen den Belangen des Schutzes vor invasiven Arten und dem Jagdrecht im Einzelfall keine praktische Konkordanz hergestellt werden kann, das Gesetz verzichtet lediglich bei Gefahr im Verzug auf das Einvernehmen nach den Sätzen 2-5. Dies gilt umso mehr, als der Jagdausübungsberechtigte – zumeist eine Privatperson – in keiner Weise demokratisch legitimiert und nicht unmittelbar an Recht und Gesetz gebunden ist, sodass es ihm freisteht, sein Einvernehmen aus beliebigen Gründen, die er nicht einmal benennen muss, zu verweigern. Anders ist dies etwa bei der Entnahme von Wölfen nach § 45a Abs. 4 Satz 2
geregelt, wonach der Jagdausübungsberechtigte die Beseitigung von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden hat (Lau in: Frenz/Müggenborg,
, 3. Aufl. 2021, § 40a
Rn. 6). Randnummer 72 Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
darf aus unionsrechtlicher Sicht die Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen in einer frühen Phase der Invasion, zu der die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1, 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verpflichtet sind, nicht am fehlenden Einvernehmen eines Jagdausübungsberechtigten scheitern. Randnummer 73 Nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts obliegt es dem nationalen Gericht, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (EuGH, Urteil vom
nicht auf den Anwendungsbereich des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erstreckt wird. Allerdings soll Satz 3 gemäß seinem Wortlaut und im Umkehrschluss zu Satz 2 nicht nur in Bezug auf Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2, sondern für sämtliche Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln, Geltung beanspruchen, was durch das Einvernehmenserfordernis für die Durchführung von Managementmaßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel nach § 28a Abs. 2 Satz 2 BJagdG bestätigt wird. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze – zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört – begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – C-844/19 –, Rn. 54, juris); im Einzelfall muss die Vorschrift des nationalen Rechts dann wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Randnummer 75 Eine solche gebotene unionsrechtskonforme Anwendung des § 40a
ist jedoch – wie es der Antragsgegner getan hat – über die entsprechende Auslegung des § 40a Abs. 1 Satz 6
möglich, wonach es des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht in Fällen bedarf, in denen Gefahr im Verzug ist. Der Begriff Gefahren im Verzug ist insoweit autonom unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Solche Eilfälle, bei denen Gefahr im Verzug in diesem Sinne anzunehmen ist, kommen insbesondere bei invasiven Arten in Betracht, die noch nicht etabliert sind und bei denen – wie vorliegend bei dem Chinesischen Muntjak – ein sofortiges Handeln zur Verhinderung der Einbringung oder zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen erforderlich ist. In einer solchen Lage können Maßnahmen mit jagdlichen bzw. fischereilichen Mitteln auch ohne das Einvernehmen der zuständigen Jagd- bzw. Fischereibehörden und des Jagd- bzw. Fischereiausübungsberechtigten durchgeführt werden (so zutreffend Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020 Rn. 10, 11,
11). Insbesondere in Fällen, in denen unionsrechtlich ein solches Handeln geboten ist, muss sich die Behörde über das fehlende Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten, das hier nicht erteilt wurde, bzw. des Fischereiausübungsberechtigten hinwegsetzen, um eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Antragsgegner ist nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verpflichtet Beseitigungsmaßnahmen anzuwenden und muss dabei nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung sicherstellen, dass die angewendeten Methoden möglichst effektiv die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population sicherstellen. Die nun ergriffenen Maßnahmen sind – nachdem Maßnahmen in Eigenverantwortung keinen Erfolg hatten – nunmehr erforderlich, um das Unionsrecht wirksam durchzusetzen. Der Antragsgegner kann sich deshalb über das fehlende Einvernehmen hinwegsetzen. Randnummer 76 Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung vor. Angesichts der konkreten Möglichkeit, dass sich die derzeit wahrscheinlich noch in einem überschaubaren Raum in der Umgebung von Xxx lebenden Tiere während der Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache, das sich über Jahre erstrecken könnte, vermehren und ihren Lebensraum deutlich ausbreiten könnten, was ihre unionsrechtlich geforderte sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion erheblich erschweren könnte, besteht eine besondere Dringlichkeit für die angeordnete Maßnahme und damit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Duldungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Randnummer 77 Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung in Höhe von 20.000 € ergibt sich aus §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG . Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15, höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung. Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € angesichts der von dem Antragsgegner dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gerecht. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001471517
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