die öffentliche Abwassereinrichtung setzt den Verlust der Gewässereigenschaft nach Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG (juris: WHG 2009) voraus; die anschließende Widmung zum Bestandteil der Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. (Rn.88) 3. Ob es sich bei einem offenen oder geschlossenen Graben (weiterhin) um ein Gewässer handelt, lässt sich nur anhand einer einzelfallorientierten Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilen. (Rn.88) Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzungen des Antragsgegners über die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom
nenministerium des Landes Schleswig-Holstein genehmigt. Die Verbandssatzung i. d. F. der 10. Nachtragssatzung vom 15. Dezember 2020 nimmt
ihrer Eingangsformel auf eine nach der Beschlussfassung vom 9. Dezember 2020 erfolgte (weitere) Genehmigung des Ministeriums für
neres, ländliche Räume,
tegration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Bezug. Randnummer 3 Mit Beitrittserklärung vom 13. März 1958 schloss sich die Gemeinde Ratekau dem Zweckverband Ostholstein (damals: Zweckverband der Ostseebäder) an.
Nr. 2 der Beitrittserklärung war geregelt, dass der Zweckverband
den zum Verbandsgebiet gehörenden Ortschaften der Gemeinde eine Wasserversorgung und eine Gasversorgung aufbauen sollte. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Einführung der Satzungsbestimmungen Sache des Zweckverbandes sein sollte. Mit dem
Nr. 2.4 die Übertragung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 34 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz (LWG) für das Gemeindegebiet weiter konkretisiert. Randnummer 5 Am 6. Dezember 2017 beschloss der Antragsgegner eine Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Ostholstein über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung, nachfolgend bezeichnet als: SWBS) und nahm
der Eingangsformel auf § 5 Abs. 6, § 17b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) , §§ 4 , 17 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) sowie §§ 30 , 31 , 31a , 144 Abs. 2 LWG vom
ternet am 15. Dezember 2017
den Lübecker Nachrichten sowie am 18. Dezember 2017 im Ostholsteiner Anzeiger sowie
den Kieler Nachrichten bekannt gemacht. Sie trat ausweislich ihres § 28 Satz 1 am 1. Januar 2018
Kraft. Randnummer 7 Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung enthält unter anderem folgende Regelung: Randnummer 8 § 1 Abwasserbeseitigungspflicht, Öffentliche Einrichtung 1. Von dem Zweckverband Ostholstein (nachfolgend kurz „ZVO“ genannt) wird die Beseitigung des auf den Grundstücken
seinem Zuständigkeitsgebiet (§§ 1, 2 Verbandssatzung des ZVO
der jeweils geltenden Fassung) anfallenden Schmutzwassers als öffentliche Aufgabe wahrgenommen. 2. Der ZVO betreibt hierfür:
sbesondere je nach den örtlichen Verhältnissen bei Trenn- und Mischsystem die Schmutzwasserleitungen, Pump- und Vakuumstationen, Schächte und Rückhaltebecken. Zur öffentlichen Einrichtung gehören auch:
Ratekau/ OT …, Flurstück … der Gemeinde Ratekau, im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Das Grundstück ist mit einer Kurklinik nebst Nebengebäuden bebaut, welche die Mieterin des Antragstellers, die … GmbH, betreibt. Randnummer 10 Am 6. Juli 2018 erließ der Antragsgegner einen Bescheid gegen den Antragsteller, um den
der Satzung normierten Anschluss- und Benutzungszwang gegen den Antragsteller durchzusetzen. Gegenüber dem Antragsteller wurde unter anderem angeordnet, dass dieser sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen und die Anlage zu benutzen habe (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4) und eine Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5 des Bescheides). Überdies wurde der Antrag des Antragstellers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom
der Satzung blieb dabei
haltsgleich. Die Neufassung vom 10. Dezember 2020, die sich
der Eingangsformel auf § 5 Abs. 6 und § 17b Abs. 3 GkZ , § 4 Abs. 1, §§ 17 und 134 Abs. 5 GO sowie §§ 44 , 45 , 46 , 111 Abs. 2 LWG vom 13. November 2019 bezog, bestimmte
Satz 2 das Außerkraftsetzen der Vorgängersatzung, die irrtümlich mit „Satzung vom
Januar 2017“, obgleich hiermit die streitgegenständliche Satzung bezeichnet werden sollte. Randnummer 13 Ein Hinweis auf die am 10. Dezember 2020 erlassene Satzung und deren Verfügbarkeit im
ternet wurde jeweils am
Kraft. Gleichzeitig wurde jeweils die Verbandssatzung i. d. F. der
Kraft trat. Randnummer 14 Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt der Antragsteller aus, sein Antrag, soweit er sich gegen die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom
teresse an der Feststellung habe, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam gewesen sei. Dies werde im Allgemeinen auch dann bejaht, wenn – wie hier aufgrund der
haltsgleichen Satzungen – eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Randnummer 15 Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Grundstück des Antragstellers rechtswirksam übertragen habe. Dies gelte zum einen, weil nicht nachzuvollziehen sei, ob der Ortsteil … zum Zeitpunkt der ersten Beitrittserklärung bereits zur Gemeinde Ratekau gehört habe. Zum anderen stelle die bloße Bildung eines Zweckverbandes oder der bloße Beitritt zu einem Zweckverband noch keine Übertragung der den Gemeinden gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung dar. Zudem fehle es an der Vorlage der Genehmigung der Kommunalaufsicht hinsichtlich der vorgelegten Beitrittserklärungen bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Randnummer 16 Außerdem sei zu klären, ob es sich beim Antragsgegner, der kein Wasser- und Bodenverband sei, um einen Pflichtverband i. S. d. § 31 Abs. 7 Satz 1 LWG a. F. handele oder ob nicht vielmehr ein freiwilliger Zusammenschluss gesucht worden sei. Ein solcher wäre nach § 1 des Zweckverbandgesetzes vom 7. Juni 1939 zwar möglich gewesen; allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Landeswassergesetz mit der Neuregelung
8 LWG erst ab dem Jahr 2008 eine Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwilligen Zweckverband vorgesehen habe. Randnummer 17 Die Regelungen
Z seien mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) nicht vereinbar. Der Antragsgegner könne sich nämlich
Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben zu einem Gemeindeverband entwickelt haben. Weder im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit noch
anderen Gesetzen seien prozedurale Vorkehrungen vorgesehen, die zur Wahrung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden nach Art. 46 Abs. 1 LV dieser Entwicklung entgegenwirken würden. Ebenso wenig sei eine unmittelbare Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung als des zentralen Entscheidungsorgans vorgesehen. Dies sei mit den vom Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht
seinem Urteil vom 26. Februar 2010 (1 LVerfG 1/09) herausgearbeiteten Grundsätzen nicht vereinbar. Dieses sei zwar zu § 9 Amtsordnung (AO)
der Fassung der Bekanntmachung vom
1 Satz 3 AO geregelt, dass das Amt Träger von höchstens fünf der
Satz 1 enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden könne. Durch § 3 der Verbandssatzung seien aber sogar neun Aufgaben (
ternet i. S. d. § 4 Abs. 1 BekanntVO wirksam bekannt gemacht worden. Randnummer 19 Zudem könnten offene und geschlossene Gräben entgegen der Bestimmung des § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der streitgegenständlichen Satzung nicht Teil der zur Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen sein. Bei den
Rede stehenden offenen und geschlossenen Gräben handele es sich um oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Landeswassergesetzes (LWG) . Aus der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 WHG ergebe sich, dass das Wasser, das solche Gräben führten,
den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei und somit Anteil an den Gewässerfunktionen habe. Randnummer 20 Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz seien auf die Gräben i. S. d. § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b SWBS anwendbar. Zwar habe der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber
2 Nr. 1 LWG eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für kleinere Gewässer gemäß § 2 Abs. 2 WHG geschaffen. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch nicht erfüllt. Die Gräben im Verbandsgebiet dienten vielmehr der Vorflut der Grundstücke von mehr als nur einem Eigentümer. Solche offenen und geschlossenen Gräben seien Gewässer zweiter Ordnung und könnten somit nicht Teil von Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sein. Dies ergebe sich aus einer natürlichen Betrachtungsweise, da diese Gräben
einem Gewässerbett verliefen, eine natürliche Fließrichtung aufwiesen und danach im natürlichen Wasserkreislauf eingebunden seien mit Teilnahme an den Gewässerfunktionen. Diese Eigenschaft hätten sie nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht führe
seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 (7 C 3.10) hierzu aus, dass der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt sei, die sich
sbesondere
der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeige. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht sei, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheine, müsse sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin
den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei. Die Gewässereigenschaft ende erst, wenn der Wasserzulauf vollständig
eine Abwasseranlage einbezogen werde. Randnummer 21 Schließlich fehle es, selbst wenn man eine Entwidmung nach wasserrechtlichen Vorschriften für möglich hielte, an einer sich daran anschließenden erforderlichen Widmung der Gräben für die Abwasserbeseitigungsanlage.
dem der Antragsgegner Gewässer
Gestalt von offenen und geschlossenen Gräben
seine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung einbeziehe, verstoße er gegen höherrangiges Recht. Das Organisationsermessen des Antragsgegners erweise sich damit als rechtswidrig. Dies habe zur Folge, dass es rechtlich keine öffentliche Einrichtung gebe, an die das Grundstück des Antragstellers angeschlossen werden könne. Randnummer 22 Im Übrigen genüge die Regelung
4 lit. b der Satzung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Hierfür wäre es erforderlich gewesen die einzelnen Gräben zu bezeichnen und diese
die Satzung einzubeziehen, da sich anderenfalls der Bestand der
die Abwasserbeseitigungsanlage einbezogenen Gräben laufend verändern könne. Randnummer 23 Nachdem der Antragsteller zunächst die Unwirksamkeitserklärung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom
der Gemeinde Ratekau ergebe sich aus dem Beitrittsvertrag vom
Schleswig-Holstein dazu,
soweit eine Art „entweder-oder-Verhältnis“ anzunehmen, wonach es sich entweder um ein Gewässer oder um eine öffentliche Einrichtung handele. Es müsse demgemäß eine Aufhebung der Gewässereigenschaft
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erfolgt sein, damit – zumindest nach Landesrecht – eine Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung erfolgen könne. Diese Grundsätze würden von der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erfüllt. Gemäß § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b der Satzung seien offene und geschlossene Gräben, wenn diese denn überhaupt Gewässer im Sinne des Wasserrechts seien, nur dann Teil der Schmutzwasserbeseitigungsanlage, sofern sie aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Schmutzwasserbeseitigungsanlage geworden seien, d. h. also, wenn die Gewässereigenschaft aufgehoben worden sei. Die Satzung sehe hingegen nicht vor, dass auch Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein könnten. Randnummer 32 Die Behauptung des Antragstellers, zumal ohne Nennung eines bestimmten Grabens, dass Gräben immer Gewässer zweiter Ordnung seien, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Gewässers für z. B. einen Graben festzustellen. Je nach Einzelfall sei dann ein Gewässer mit wasserrechtlicher Bedeutung anzunehmen oder nicht. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Der Hauptantrag (A.) ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Hilfsantrag (B.) ist zulässig, hat
der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg. A. Randnummer 35 I. Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag ist statthaft (1.), fristgemäß gestellt (2.) und der Antragsteller ist antragsbefugt (3.). Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (4.). Randnummer 36
entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Randnummer 38 Zwar haben sich die Neufassungen der Satzung vom
diesen Fällen wird der alte Rechtssatz durch das neuere Recht desselben Satzungsgebers suspendiert mit dem Ergebnis, dass erst bei ersatzloser Aufhebung des ersetzenden Rechtssatzes der ursprüngliche wieder
Geltung tritt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 5 A 1343/11 –, juris, Rn. 43). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 66 LVwG , der
Absatz 1 den Mindestinhalt von Satzungen bestimmt, da eine Regelung zum Außerkraftsetzen älterer Satzungen nicht zu den geforderten Satzungsbestimmungen gehört. Randnummer 39 2. Der Antrag wahrt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist der Antrag
nerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die SWBS vom 7. Dezember 2017 wurde im
ternet veröffentlicht und ein entsprechender Hinweis auf die Verfügbarkeit im
ternet am 15. Dezember 2017
den Lübecker Nachrichten sowie am 18. Dezember 2017 im Ostholsteiner Anzeiger sowie
den Kieler Nachrichten bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 6. Dezember 2018 und damit
nerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 40
Frage gestellt, dass der Antragsgegner diese mit der Neufassung der streitgegenständlichen Satzung vom 17. Dezember 2019 außer Kraft gesetzt hat.
soweit geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus. Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil entweder
der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind oder aber der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift
seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
teresse an einer Sachentscheidung kommt darüber hinaus auch bei Wiederholungsgefahr
Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom
teresse des Antragstellers daran, festzustellen, dass die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom
1 eine gleichlautende Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang enthält, welche die Rechtsgrundlage für den Ausgangsbescheid gegen den Antragsteller darstellt. Randnummer 45 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom
Nr. 2 der Beitrittserklärung vom 13. März 1958 enthaltene Satzungsbefugnis eine Gesamtzuständigkeit des Antragsgegners begründet. Diese findet sich auch
der Neufassung der Rechte und Pflichten
Bezug auf die Abwasserbeseitigung im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 26. November 1980 wieder,
welchem ausdrücklich auf § 3 GkZ Bezug genommen wird, der wiederum den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt. Randnummer 49 Bei der Überprüfung der Aufgabenübertragung von der Gemeinde Ratekau auf den Antragsgegner hat der Senat auch im Übrigen keine Mängel im Verfahrensgang festgestellt. Solche Mängel sind vom Antragsteller auch nicht konkret vorgetragen worden. Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass eine ordnungsgemäße Genehmigung durch die Kommunalaufsicht stattgefunden habe, gibt dieser Vortrag keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen. Es ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass sich
den zur Aufgabenübertragung nachgereichten Unterlagen hierüber kein Nachweis befindet. Die Tatsache, dass die Genehmigung, die erstmals
der mündlichen Verhandlung als fehlend bemängelt wurde und noch
derselben nicht mehr vorgelegt werden konnte, führt jedoch nicht dazu, diesen Verfahrensschritt als nicht stattgefunden zu behandeln. Dies gilt zum einen, da der 3. Nachtrag zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Kommunalaufsicht, was von dem Antragsteller nicht
Abrede gestellt wurde, genehmigt wurde. Bereits dies
diziert, dass auch der vorherige Beitritt der Gemeinde Ratekau zum Zweckverband Ostholstein mit Erklärung vom
welcher
1 lit. b VS a. F. nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Gemeinde Ratekau geregelt ist, sondern
darüber hinaus ausdrücklich auf die Genehmigung der Satzung durch das
nenministerium, welches oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist, verwiesen wird. Und auch
der Fassung der
der Eingangsformel auf die Genehmigung des
nenministeriums verwiesen.
soweit bedarf es mehr als einfachen Bestreitens, um die ordnungsgemäße Genehmigung der Kommunalaufsicht und damit die Verbandszuständigkeit des Antragsgegners substantiiert zu bezweifeln. Randnummer 50 Gleiches gilt, soweit der Antragsteller
der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, ob sich die Beitrittserklärungen der Gemeinde Ratekau sowie der zwischen der Gemeinde Ratekau und dem Antragsgegner geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag auch auf den Ortsteil … beziehen. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ortsteil … zum Zeitpunkt des Beitritts bzw. des Vertragsabschlusses noch kein Bestandteil der Gemeinde Ratekau gewesen ist, noch dass nach einer möglicherweise späteren Eingemeindung der Ortsteil … von den dem Antragsgegner übertragenen Aufgaben ausgeschlossen wurde. Auch hierzu ergibt sich ebenfalls vielmehr das Gegenteil aus der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2011 i. d. F. der 6. Nachtragssatzung vom 18. Juli 2016. So ist
F. geregelt, dass das Verbandsgebiet das Gebiet der Verbandsmitglieder mit Ausnahme der nachfolgend bezeichneten Ortsteile einzelner Gemeinden umfasst. Für die Gemeinde Ratekau findet sich hierbei keine Herausnahme des Ortsteils …
Bezug auf die Aufgabenübertragung der Abwasserbeseitigung. Randnummer 51 Zweifel an der Verbandszuständigkeit ergeben sich auch nicht aufgrund einer freiwilligen Aufgabenübertragung auf den Antragsgegner (aa.) oder aus der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (bb.). Randnummer 52 aa. Soweit der Antragsteller ausführt, dass zwar die Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes nach dem
der Verbandssatzung zitierten § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 möglich gewesen sei, das Landeswassergesetz eine Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwilligen Zweckverband jedoch erst mit § 31 Abs. 8 LWG
der Fassung vom
krafttreten des
den Fassungen vom
der Fassung vom 19. März 2010 (GVOBl. S. 365). So regelte § 35 Abs. 6 LWG a. F., dass die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandsordnung (später: im Sinne des Wasserverbandsgesetzes) zusammenschlossen werden können. Unbeschadet des § 7 GkZ , war ein Zusammenschluss
sbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
sbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert (Nr. 1) oder die Abwasserbeseitigung
sgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden konnte (Nr. 2). Randnummer 54 Sowohl dem Wortlaut nach („unbeschadet des § GkZ“), der darauf hindeutet, dass neben § 7 GkZ auch die Regelung über die freiwillige Bildung von Zweckverbänden i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ anwendbar ist, als auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung
6 LWG a. F. bzw. § 31 Abs. 7 LWG a. F. die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit einschränken wollte. Hierfür spricht
sbesondere, dass bereits die Regelung
Z stets voraussetzt, dass der Bildung eines Pflichtverbandes ernsthafte gemeinsame Bemühungen sowohl der Aufsichtsbehörde als auch der Betroffenen zur Bildung eines freiwilligen Verbandes vorausgehen müssen (vgl. Wolf
Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 9.2015, § 7, Erl. 3). Wollte man die Regelung der Aufgabenübertragung
Z möglich war, hieße dies, dass – dem Grundgedanken des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit zuwiderlaufend – eine Abwendung des Zusammenschlusses zu einem Pflichtverband i. S. d. § 7 GkZ zu einem freiwilligen Pflichtverband nicht zulässig gewesen wäre. Randnummer 55 Hinzu kommt, dass die Einfügung des § 31 Abs. 8 LWG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S. 278), mit der erstmals eine spezialgesetzliche Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen wurde, nicht dazu diente, erstmals eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband zu ermöglichen, sondern vielmehr, um außerhalb des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eigenständige und speziellere Voraussetzungen zur Übertragung der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband zu schaffen, unter anderem, um eine über die Gemeinde- bzw. Landesgrenzen hinausgehende Aufgabenübertragung zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 3) und um eine Übertragung auf Stiftungen, wie
Z vorgesehen, ausdrücklich auszuschließen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Randnummer 56 Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung
6 LWG a. F. bzw. den im Wesentlichen
haltsgleichen Nachfolgeregelungen die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband ausschließen wollte. So führt die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/1584, S. 28) aus: Randnummer 57 „Im
teresse einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder aus Gründen eines effektiveren Gewässerschutzes kann es notwendig sein, dass die Gemeinden oder die ggf. an ihrer Stelle Beseitigungspflichtigen
überörtlichem Rahmen zusammenwirken. Gemeinden werden zu diesem Zweck regelmäßig
der Rechtsform eines Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken. Sie können nach § 35 Abs. 6 auch zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden.“ Randnummer 58 Bereits aus dieser Formulierung („auch“) wird deutlich, dass der Gesetzgeber schon bei Einführung der Neuregelung einen freiwilligen Zusammenschluss zu einem Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für zulässig hielt. Randnummer 59 Soweit der Antragsteller im Rahmen der aus seiner Sicht fehlenden Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwillig gegründeten Zweckverband bemängelt, dass es sich bei dem Antragsgegner nicht um einen Wasser- und Bodenverband handelt, ist dies unerheblich. Denn die Regelungen im Wasser- und Bodenverbandsrecht sind mit denen des Zweckverbandsrechts nicht vergleichbar. Das zunächst geltende Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 (RGBl. I S. 188) sowie die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (WVVO – RGBl. I S. 936) sahen eine ausdrückliche Übertragungsmöglichkeit der Abwasserbeseitigung durch die Gemeinden nicht vor. Das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (WVG – BGBl. I S. 405) übertrug schließlich die Bestimmung der Aufgaben von Wasser- und Bodenverbänden den Ländern (vgl. § 2 WVG). Hiervon machte der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber
soweit Gebrauch, als er
2 des Ausführungsgesetzes zum Wasserhaushaltsgesetz vom 21. März 1995 (AGWVG - GVOBl. S. 115) die Möglichkeit zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch eine Gemeinde auf einen Wasser- und Bodenverband mit Einschränkungen vorsah (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 i. v. m. § 2 Nr. 9 WVG). Allerdings wurde diese Übertragungsmöglichkeit
2 AGWVG durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 121) wieder gestrichen und zeitgleich – uneingeschränkt –
6 LWG übernommen, der zuvor eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vorgesehen hatte. Seitdem sieht das landesrechtliche Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (LWVG)
der Neufassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 86)
2 nur noch die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf die Wasser- und Bodenverbände vor. Randnummer 60 Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit hingegen sah bereits
der Fassung vom 20. März 1974 (GVOBl. S. 89 ff.)
Z eine Zusammenarbeit der beteiligten Körperschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
der Form eines Zweckverbandes ( § 1 Abs. 2 GkZ ) einschließlich der Aufgabenübertragung (§ 2 Abs. 1), unabhängig davon, ob es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, Pflichtaufgaben oder freie Selbstverwaltungsaufgaben handelt, uneingeschränkt vor (vgl. Wolf
Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 12.2020, § 1, Erl. 2.2.1; LT-Drs. 7/717, S. 21 ff.).
sofern war eine gesonderte landesrechtliche Übertragungsmöglichkeit im Landeswassergesetz für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die zur Aufgabenerfüllung herangezogenen bzw. gebildeten Zweckverbände – anders als bei Wasser- und Bodenverbänden, die mit der Streichung der Aufgabenübertragung
2 AGWVG a. F. eine neue Ermächtigungsgrundlage zur Aufgabenübertragung im Landeswassergesetz benötigten – nicht mehr erforderlich (vgl. zur grundsätzlichen Übertragungsmöglichkeit der dezentralen Abwasserbeseitigung einer Gemeinde auf einen Zweckverband durch Vertrag <§§ 5, 18 GkZ> oder im Rahmen des Zusammenschlusses zu einem Pflichtverband <§ 7 GkZ>: Senatsurteil vom 21. Januar 2004 – 2 KN 7/02 –, juris, Rn. 51). Randnummer 61 bb. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers, die sich auf § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GkZ beziehen, aber offensichtlich die Aufgabenübertragung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ betreffen, verstoßen die Regelungen des GkZ nicht gegen die Landesverfassung. Das von dem Antragsteller
soweit angeführte Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 (LVerfG 1/09) zur Verfassungswidrigkeit der Amtsordnung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Landesverfassungsgericht hatte darin bemängelt, dass die Amtsordnung es gestattete, einen Großteil der Selbstverwaltungsaufgaben auf die Ämter zu übertragen, ohne dass
1 Satz 1 AO
der Fassung der Bekanntmachung vom
anderen Gesetzen eine dahingehende Beschränkung enthalten war (vgl. LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris, Rn. 64). Den Gesetzgeber – so das Landesverfassungsgericht – treffe von Verfassungswegen eine Nachbesserungspflicht, weil sich erste Ämter nach Umfang und Gewicht der von ihnen wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgaben Gemeindeverbänden jedenfalls annäherten, der Gesetzgeber aber für diesen Fall
keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorgesehen habe (vgl. LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2010 – LVerfG 1/09 –, juris, Rn. 59 und 99 ff.). Randnummer 62
der Landesverfassung findet sich keine Definition des Begriffs „Gemeindeverband“. Im Wege der Auslegung ist ihr zu entnehmen, dass ihr ein kombinierter formeller und materieller Gemeindeverbandsbegriff zu Grunde liegt. Gemeindeverbände sind die zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildeten Gebietskörperschaften (formelle Gemeindeverbände) und diesen nach Umfang und Gewicht der von ihnen wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse (materielle Gemeindeverbände; vgl. zum Ganzen: LVerfG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
Dehn: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ-Kommentar, Stand: 2.2016, § 4, Erl. 3). Dies ergibt sich letztlich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ , der – anders als die Regelung
1 Satz 1 AO a. F. – bestimmt, dass dem Zweckverband nur „einzelne“ oder „mehrere zusammenhängende Aufgaben“ ganz oder teilweise übertragen werden können (vgl. Wolf
Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ, Stand: 12.2020, § 2, Erl. 4). Wegen der verfassungsrechtlichen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung sollten die Gemeinden oder Kreise hierdurch
keinem Fall die Mehrzahl ihrer Aufgaben oder Aufgaben, die zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehören, auf Zweckverbände übertragen können (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22).
soweit ist bereits anhand des einschränkenden Wortlautes, den das Landesverfassungsgericht bei der Bewertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AO a. F. als fehlend bemängelt hatte, keine vergleichbare Konstellation gegeben. Randnummer 63 Nur am Rande merkt der Senat an, dass ausweislich der Verbandssatzung die Gemeinde Ratekau dem Antragsgegner nicht, wie der Antragsteller meint, neun Selbstverwaltungsaufgaben i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 AO
der Fassung vom
sbesondere wurde das Zitiergebot ( § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ) eingehalten. Aus den vom Antragsgegner
der Eingangsformel zitierten Vorschriften,
sbesondere den § 5 Abs. 6 GkZ , § 4 GO sowie § 31a LWG und § 22 der Verbandssatzung, ergibt sich die Aufgabenübertragung sowie die Satzungsbefugnis des Antragsgegners. Randnummer 65 Entgegen der Auffassung des Antragstellers, ist die Satzung, obwohl sich die Unterschrift nur auf der letzten Seite der Satzung befindet, im Einklang mit geltendem, höherrangigem Recht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Randnummer 66 Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, gebietet es, dass Rechtsnormen aus-gefertigt werden, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten
halt erlassen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom
halts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom
halt und Umfang der Ausfertigung gehören zum (irrevisiblen) Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
Schleswig-Holstein trifft das Landesrecht keine konkrete Regelung, wie auszufertigen ist. Vielmehr findet sich
G lediglich die Regelung, dass Satzungen das Datum anzugeben haben, unter dem sie ausgefertigt sind. Die Anforderungen an die Ausfertigung sind daher aus deren Funktion abzuleiten. Die Ausfertigung hat die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass die textliche und gegebenenfalls zeichnerische Fassung der Rechtsvorschriften mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten übereinstimmt. Durch die Ausfertigung entsteht die Originalurkunde. Das Ausfertigungsoriginal bezeugt die Übereinstimmung des
halts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteile vom
einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
halt BVerwG, Beschluss vom
dividualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
haltsverzeichnis und besteht aus fortlaufend nummerierten 29 Seiten, wobei die Textumbrüche jeweils unmittelbar an die Folgeseiten anknüpfen. Auch die Anlage 1 auf den Seiten 28 und 29 kann aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme
7 dem Normtext der Satzung zweifelsfrei zugeordnet werden. Darüber hinaus entspricht das unterzeichnete Satzungsexemplar der vom Antragsgegner übersandten veröffentlichten Fassung, so dass für den Senat im Ergebnis keinerlei Zweifel an der Zusammengehörigkeit der Seiten der Satzung im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ bestehen. Randnummer 71 c. Die Satzung wurde zudem ordnungsgemäß bekannt gemacht. Randnummer 72 Das Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung ist
der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) geregelt, die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung
G erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO
der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung erfolgen die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung
der Bekanntmachungsform
ternet dadurch, dass sie im
ternet bereitgestellt werden und
der Zeitung unter Angabe der
ternetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis
der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Antragsgegner hat diese Vorgaben bei der Bekanntmachung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 7. Dezember 2017 beachtet. So stand der Hinweis auf die Veröffentlichung der Satzung im
ternet unter Angabe der
ternetadresse je am 18. Dezember 2017
den Kieler Nachrichten und dem Ostholsteiner Anzeiger und am 15. Dezember 2017
den Lübecker Nachrichten. Etwaige Fehler bei der Bekanntmachung sind nicht ersichtlich. Randnummer 73
4 Satz 2 lit. b keinen Bedenken. Randnummer 75 Zwar weist der Antragsteller zunächst zu Recht darauf hin, dass es sich bei den
der Satzung bezeichneten offenen und geschlossenen Gräben um Gewässer zweiter Ordnung handelt, die nicht zugleich Bestandteil einer Abwasseranlage sein können.
soweit umfasst die Regelung
4 Satz 2 lit. b SWBS, die sich auf „offene und geschlossene Gräben“ sowie „sonstige“ Gewässer“ als Bestandteil der Abwassereinrichtung bezieht, schon vom Wortlaut her nur solche Gräben, die dem Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes unterfallen, und nicht auch solche von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 2 WHG), die der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG vom Anwendungsbereich des Landeswassergesetzes ausgenommen hat. Anderenfalls hätte es des Zusatzes hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren nicht bedurft. Randnummer 76 Von nichts anderem geht letztlich auch der Antragsgegner aus, wenn er – zutreffend – ausführt, dass die satzungsrechtliche Regelung von dem Grundsatz ausgeht, dass nach den landesrechtlichen Bestimmungen bei der Abgrenzung von Gewässern zu den Bestandteilen einer Abwassereinrichtung ein „entweder-oder“-Verhältnis
dem Sinne anzunehmen ist, dass ein Graben keine Doppelnatur haben kann, sondern es sich bei einem Graben entweder um ein Gewässer handelt oder aber um einen Bestandteil der Abwasseranlage. Randnummer 77 Zu der Frage, ob ein Gewässer zeitgleich Bestandteil einer Abwassereinrichtung sein kann, haben sich auf bundes- und landesrechtlicher Ebene unterschiedliche Theorien herausgebildet. Randnummer 78 Die Rechtsprechung nahm früher an, dass Wasserläufe durch faktische Einbeziehung
die Ortskanalisation zumindest bei entsprechender Deklaration zur Entwässerungsanlage durch eine gemeindliche Satzung auch rechtlich zum Bestandteil der Ortskanalisation und damit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden seien (Zwei-Naturen-Theorie; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris, Rn. 24 m. w. N.). Diese Auffassung vertrat auch das Bundesverwaltungsgericht
seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1975 (IV C 8.74 u. a.). Es sei nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht ausgeschlossen, ein oberirdisches Gewässer
eine örtliche Kanalisation "einzubeziehen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 8.74 u. a. –, juris, Rn. 21, 24). Randnummer 79 Das Bundesverwaltungsgericht hat
zwei weiteren Entscheidungen vom 28. April 2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08) sodann erneut bestätigt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein könne. Nach Bundesrecht würden sich nur die Fragen beantworten, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i. S. d. § 2 WHG a. F. benutzt oder i. S. d. § 31 WHG a. F. ausgebaut werden dürfe. Dies setze formell-rechtlich die Durchführung der nach §§ 2 und 31 WHG a. F. vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich sei die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern
ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. April 2008 – 7 B 16.08 und 7 B 18.08 –, jeweils juris, Rn. 6). Randnummer 80 Auf landesrechtlicher Ebene wird die Frage, ob ein oberirdisches Gewässer – im Sinne der Zwei-Naturen-Theorie – eine Doppelfunktion als Vorfluter und Abwasseranlage haben kann,
Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird angenommen, ein Gewässer könne unter bestimmten Voraussetzungen zugleich Bestandteil der kommunalen Abwasseranlage sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG,
KAG und den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern
Dies spricht bereits dafür, dass Gewässerunterhaltungskosten nicht
die Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 KAG einbezogen werden können. Zudem obliegt nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung gemäß § 40 LWG a. F. bei Gewässern zweiter Ordnung den
1 Nr. 1 bis 4 LWG a. F. genannten Personen,
erster Linie den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers sowie den Anliegerinnen oder Anliegern. Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal - anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung - hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung, wie es § 1 Nr. 4 Satz 2 lit. b SWBS vorsieht, einzubeziehen (bb.). Beides hält der Senat für zulässig. Randnummer 85 aa. Zunächst ist festzuhalten, dass kommunales Satzungsrecht allein nicht
der Lage ist, ein Gewässer als öffentliche Sache im Gemeingebrauch zu entwidmen und es den wasserrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz zu entziehen. Die Einstufung als Gewässer oder Abwasseranlage ist ausschließlich eine Frage des materiellen Wasserrechts (vgl. Kollmann/Mohr
: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 1.2020, § 1, Erl. 2.1.3 m. w. N.). Randnummer 86 Soweit Gräben – wie hier – als oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 WHG einzustufen sind, ist darunter gemäß § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig
Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für ein oberirdisches Gewässer die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung
einem Gewässerbett kennzeichnend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 17). Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers
einer Eintiefung an der Erdoberfläche; befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es
der Regel
den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom
sbesondere bei offenen Gräben nahe, da eine Teilnahme am natürlichen Gewässerkreislauf bereits dann anzunehmen ist, wenn natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8.04 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Allerdings ist, auch im Falle geschlossener Gräben, das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht
dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa
Felsdurchlässen oder -höhlungen,
Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 87 Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich
beiden Fällen die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich
sbesondere
der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom
Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2.2017, § 3, Rn. 48; für eine wertende Beurteilung der einzelnen Teile sowie der Anlage als Ganzes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8.04 –, juris, Rn. 21). Erst wenn nach einer solchen Betrachtung der Wasserlauf vollständig
eine Abwasseranlage einbezogen wird, endet die Gewässereigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom
sbesondere
den Fällen von Teilverrohrungen ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entscheidend, ob das Gewässer
seinem Gesamtcharakter den Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf bewahrt hat, wobei eine abschnittsweise Zergliederung der offenen und verrohrten Teilstrecken
Gewässer und Nicht-Gewässer
der Regel nicht
Betracht kommt (vgl. Kollmann/Mohr
: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 1.2020, § 1, Erl. 2.1.2.; zur Differenzierung bei der Bewertung von Teilstrecken vgl. auch die Übersicht bei Knopp
Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 5.2011, § 2, Rn. 16 ff.). Randnummer 88 Aus den vorgenannten Erwägungen, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass offene und geschlossene Gräben
keinem denkbaren Fall Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein können. Vielmehr ist es grundsätzlich rechtlich möglich, mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG über den Ausbau eines Gewässers (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) ein solches unter Herauslösung aus dem Gewässerbegriff zu einem Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu machen (so auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 – 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 33 ; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 180/16 –, juris, Rn. 48 ). Die daran anzuschließende Wertung, ob es sich bei einem dergestalt
das Leitungsnetz einbezogenen Graben weiterhin um ein Gewässer oder um einen Bestandteil der Abwassereinrichtung handelt, erfordert stets eine einzelfallorientierte Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3.10 –, juris, Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, § 3, Rn. 25; Széchény
Seidler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2.2017, § 3, Rn. 48; für eine wertende Beurteilung der einzelnen Teile sowie der Anlage als Ganzes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8/04 –, juris, Rn. 21) und lässt sich nicht losgelöst hiervon abstrakt beantworten. Randnummer 89 bb. Soweit der Antragsteller
der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass eine Entwidmung nach wasserrechtlichen Regelungen allein nicht ausreiche, um einen Graben zu einem Bestandteil der Abwassereinrichtung zu machen, sondern darüber hinaus noch ein Akt der Widmung erforderlich sei, ist dem zu entgegnen, dass die Widmung nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Randnummer 90 Eine Widmung ist ein hoheitlicher Rechtsakt, durch den die öffentliche Stelle erklärt, dass die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 422 m. w. N.). Es reicht aus, dass der Wille des Trägers öffentlicher Gewalt erkennbar ist, die Sache sei einem bestimmten öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt und werde der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung gestellt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
die Abwassereinrichtung erfolgen, das entwidmete Gewässer neben der Nutzung als Bestandteil seiner Abwassereinrichtung noch förmlich widmet. Einer irgendwie gearteten Verlautbarung gegenüber Dritten oder gar einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung wie beispielsweise im Straßenrecht bedarf eine konkludente Widmung nämlich gerade nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 9 A 2287/18 –, juris, Rn. 25; Habermann
: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 422). Stattdessen wird die Widmung bereits durch die Nutzung als Einrichtungsbestandteil bewirkt (vgl. zu neu erstellten und an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen zentralen Sammelleitungen: Habermann
: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 423). Randnummer 92 b. Soweit der Antragsteller darüber hinaus
diesem Zusammenhang eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Randnummer 93 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG ). Der Normgeber braucht dabei allerdings nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht
der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom
des dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. Senatsurteil vom
seine Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgenommen hat. Denn die Entscheidung oder Definition, was rechtlich im Einzelfall unter Einrichtung zu verstehen ist, hat die Gemeinde bzw. hier der Zweckverband als Träger der Einrichtung zwar durch Satzungsregelung zu treffen (vgl. Habermann
: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 12.2012, § 8, Rn. 410 m. w. N.). Aber weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile im Einzelnen. Sofern sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Maßgeblich ist damit im Ergebnis, ob der Anlagenteil dem Widmungszweck bzw. der öffentlichen Aufgabe des Entsorgungsträgers tatsächlich dient (vgl. zum ThürKAG: OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris, Rn. 106 m. w. N.; Urteil vom 24. August 2017 – 4 KO 391/14 –, juris, Rn. 51 ff.; Habermann
: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, Stand: 11.2014, § 8, Rn. 423). Etwas anderes würde den Satzungsgeber auch vor möglicherweise unzumutbare Schwierigkeiten stellen, da er fortlaufend gezwungen wäre, seine Satzung an veränderte Umstände, beispielsweise an etwaige Leitungsverlegungen oder Netzerweiterungen anzupassen. Randnummer 95 B. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Hilfsantrag gegen die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 10. Dezember 2020 wendet, hinsichtlich der die Jahresfrist noch läuft, ist dieser entsprechend § 91 VwGO durch Antragserweiterung zulässig
den Normenkontrollantrag einbezogen worden. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Randnummer 96 Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet. Randnummer 97 Die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 10. Dezember 2020 ist sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig. Randnummer 98 1.
formeller Hinsicht gilt das oben Ausgeführte auch
Bezug auf die
haltsgleiche Neufassung der Satzung (s. A. II. 1.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus bemängelt, dass die Bekanntmachung
den Zeitungen unter Hinweis auf die
ternetveröffentlichung unzureichend sei, da diese nicht auf den Bereitstellungstag gemäß § 4 Abs. 1 BekanntVO
der seit dem
der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Da die Verbandssatzung des Antragsgegners
der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Regelung
VO noch nicht berücksichtigte (so auch die Regelung
n. F.), sondern die Bereitstellung im
ternet weiterhin nach der alten Rechtslage vorsah, galt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Tagespresse am 18. Dezember 2020 weiterhin die Regelung
VO a. F. i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO a. F. fort, derzufolge ein Hinweis auf den Bereitstellungstag nicht erforderlich war. Diesen Voraussetzungen genügt die Bekanntmachung durch den Antragsgegner, der die Satzung durch einen Hinweis auf die Veröffentlichung im
ternet unter Angabe der
ternetadresse jeweils am 18. Dezember 2020 im Ostholsteiner Anzeiger, den Kieler Nachrichten sowie den Lübecker Nachrichten bekannt gemacht hat. Randnummer 99 Auch im Hinblick auf die Ausfertigung ergeben sich für den Senat keinerlei Zweifel, dass das ausgefertigte Exemplar, welches mit dem im
ternet veröffentlichen identisch ist,
seiner Urkunden- und Gewährleistungsfunktion beeinträchtigt sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür wurden von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Randnummer 100 2. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 101 Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG ,
Kraft getreten am 1. Januar 2020, nunmehr geregelt, dass Gräben, unabhängig von der Anwendbarkeit der Zwei-Naturen-Lehre, zum Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage gemacht werden können. So kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 LWG n. F. die Abwasserbeseitigung auch mit Hilfe von zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Versickern des Abwassers (zum Beispiel Mulden oder offene Gräben) erfolgen. Die Regelung
1 Satz 5 LWG n. F. stellt sodann klar, dass die Anlagen nach Satz 4 keine Gewässer sind. Diese Regelung, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch einen Änderungsantrag eingebracht (vgl. Umdruck 19/2961) und schließlich beschlossen wurde, beabsichtigte vor dem Hintergrund, dass diese Abwasseranlagen als wasserwirtschaftlich sinnvoll eingestuft wurden, eine „Flucht“
die wasserwirtschaftlich und ökonomisch nicht sinnvolle Verrohrung abzuwenden (vgl. Mohr, Neues Küstenschutz- und Wasserrecht
Schleswig-Holstein, NordÖR 2020, S. 2 <9>; Kollmann/Mohr
: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 2.2020, § 44, Erl. 5). Randnummer 102 Durch die Neuregelung im Landeswassergesetz ist die
der Neufassung
haltsgleich wie
den Vorgängersatzungen enthaltene Regelung
4 Satz 2 lit. b der Satzung vom 10. Dezember 2020 allerdings nicht
Gänze obsolet geworden. Aufgrund des einschränkenden Wortlauts des § 44 Abs. 1 Satz 4 LWG , dass im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung nur die „zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen“ der Neuregelung unterfallen, geht der Senat davon aus, dass dadurch nicht sämtliche Gräben, die zu anderen als zur Abwasserbeseitigung gedachten Zwecken errichtet wurden und erst später
die Einrichtung einbezogen werden, erfasst werden.
soweit bedarf es
diesen Fällen weiterhin des Rückgriffs auf die Regelungen des materiellen Wasserrechts (s.
soweit die Ausführungen unter A. II. 2.). Randnummer 103 Eines Verweises auf § 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG bedurfte es
4 Satz 2 lit. b der Satzung vom 10. Dezember 2020 nicht. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Antragsgegner offene Anlagen im Sinne der Ergänzung
1 Satz 4 LWG zum Zwecke der Abwassereinrichtung neu errichten oder bereits zu diesem Zweck errichtete Anlagen nachträglich
seine Einrichtung einbeziehen will (zur nachträglichen Einbeziehung vgl. Kollmann/Mohr
: Praxis der Kommunalverwaltung, LWG-Kommentar, Stand: 2.2020, § 44, Erl. 5). Hierzu ist nichts vorgetragen worden. Randnummer 104 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 105 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts,
denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom
vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ statt „Urteile der Oberlandesgerichte
vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ – durch Art. 1 Nr. 25 des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.