Abs 1 SGG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten Rechtshandlung Leitsatz 1. Eine per De-Mail an das EGVP
Gerichts versandte Berufungsschrift genügt nur dann der elektronischen Form, wenn sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 De-Mail-G bestätigen lässt. Die Absenderauthentifizierung muss sich grundsätzlich aus dem Prüf- oder Transfervermerk
Gerichts ergeben (§ 5 Abs 5 S 5 De-Mail-G). (Rn.39)
Abs 1 SGG, wenn sie die für die Einreichung in elektronischer Form geltenden Anforderungen
Abs 2-4 SGG in ihren Grundzügen richtig darstellt und wegen der Anforderungen im Einzelnen auf das Justizportal
Bundes und der Länder verweist. (Rn.50)
Sozialgerichts Lübeck vom
Bezugs von Arbeitslosengeld II gesetzlich krankenversichert. Am Morgen
Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt. Randnummer 3 Der die Klägerin behandelnde Arzt R hatte Arbeitsunfähigkeit zunächst vom
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. L gelangte am
MDK (L) ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 115 und 126 der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Begründung
Ausgangsbescheids. Es bestehe keine weitere Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 9 Gegen den Bescheid vom 30. März 2016 in Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Widerspruchsbescheids vom
Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie, Rettungsmedizin und Sozialmedizin K eingeholt. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 64 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2020 hat das Sozialgericht Lübeck die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Zahlung von Krankengeld zu Recht eingestellt habe, da die Voraussetzungen
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nach dem 15. April 2016 nicht mehr vorgelegen hätten. Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem Umfang
Versicherungsschutzes in dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibe für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nur dann maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeldbezug gestanden habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Erkranke der Versicherte dagegen während einer Zeit der Arbeitslosigkeit, richte sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit an Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit dem angesichts
für überzeugend erachteten medizinischen Sachverständigengutachtens von K festgestellten Leistungsvermögen sei die Klägerin nicht arbeitsunfähig gewesen, weil sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe vollschichtig ausüben können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 18 Mit der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht über das Rechtsmittel der Berufung, den Sitz
Berufungsgerichts, die einzuhaltende Monatsfrist und über die zulässigen Einlegungsformen belehrt. Das Sozialgericht hat insoweit insbesondere darauf hingewiesen, die elektronische Form durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt werde, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sei und von der verantwortenden Person entweder qualifiziert elektronisch signiert über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Belehrung wird auf Bl. 105 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das ihr am 26. August 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. September 2020 Berufung per De-Mail an das EGVP
Sozialgerichts Lübeck erhoben oder erheben lassen. Ausweislich
Prüfvermerks vom
gesetzlichen Anforderungen. Entsprechende, per De-Mail übersandte Erklärungen würden von anderen Gerichten und von Behörden akzeptiert. Die eingescannte Unterschrift genüge den Anforderungen an die Schriftform. Auch Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungen seien nicht eigenhändig unterschrieben und gleichwohl wirksam. In der Sache halte sie an ihrem erstinstanzlich geltend gemachten Begehren weiter fest. Randnummer 25 Sie beantragt, Randnummer 26 den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Lübeck vom
Widerspruchsbescheids vom
der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Der Berichterstatter entscheidet über die Berufung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern, weil der Senat ihm die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15. November 2020 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 33 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder schriftlich oder in elektronischer Form, noch fristgerecht zur Niederschrift
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben worden ist (§ 158 Satz 1 SGG). Randnummer 34 Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
Urteils schriftlich oder zu Protokoll
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sowohl beim Landessozialgericht als auch beim Sozialgericht können schriftlich einzureichende Anträge überdies als elektronische Dokumente eingereicht werden (§ 65a Abs. 1 SGG), sofern die weiteren Voraussetzungen
2 bis 6 SGG erfüllt sind. Nach keiner dieser Vorschriften ist hier von einer formgerechten Erhebung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist auszugehen. Randnummer 35 Die am 15. September 2020 an das EGVP
Sozialgerichts Lübeck als PDF-Dokument übersandte Berufungsschrift erfüllt zunächst nicht die Anforderungen an die elektronische Form. Nach § 65a Abs. 1 SGG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom
1 Satz 2
De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G) angemeldet ist und Randnummer 39
1 Satz 2 De-Mail-G angemeldet gewesen ist. Für die sichere Anmeldung hat der akkreditierte Diensteanbieter danach sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden; soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen, da die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten hat vortragen lassen, dass „extra umständlich eine De-Mail-Adresse bei T-Online angelegt“ worden und „diese Adresse auch umständlich von T-Online identifiziert“ worden sei. Allerdings sprechen auch diese Vorkehrungen bei der Einrichtung
De-Mail-Kontos nicht ohne Weiteres für eine sichere Anmeldung, da der Diensteanbieter den Zugang zum Konto auf Verlangen
Nutzers auch ohne sichere Anmeldung ermöglichen muss (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 De-Mail-G). Randnummer 43 Zumindest fehlt es aber an der Bestätigung einer sicheren Anmeldung i.S.
5 De-Mail-G. Danach muss der akkreditierte Diensteanbieter es dem Nutzer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von § 4 De-Mail-G in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 De-Mail-G). Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter
Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4 De-Mail-G (§ 5 Abs. 5 Satz 2 De-Mail-G). Hierzu versieht er im Auftrag
Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese (§ 5 Abs. 5 Satz 3 De-Mail-G). Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung
Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind (§ 5 Abs. 5 Satz 4 De-Mail-G). Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben (§ 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-G). Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2 (§ 5 Abs. 5 Satz 6 De-Mail-G). Randnummer 44 Diese Voraussetzungen sind schon
halb nicht erfüllt, weil aus der am 15. September 2020 um 13:15 Uhr beim das Sozialgericht Lübeck eingegangenen Nachricht weder von Seiten
Diensteanbieters mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist (§ 5 Abs. 5 Satz 3 De-Mail-G), noch eine sichere Anmeldung
Nutzers unter Angabe von Name und Vorname der Klägerin bestätigt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 und 4 De-Mail-G). Vielmehr weist der Prüfvermerk als „Absender (nicht authentifiziert)“ lediglich die Bezeichnung „De-Mail-Dienst“ auf.Um die notwendige Bestätigung zu erlangen, hätte eine besondere Versandart gewählt werden müssen, die bei diesem Diensteanbieter unter dem Namen „Absenderbestätigung“ angeboten wird und die in aller Regel ein zusätzliches Entgelt anfallen lässt (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – B 13 R 35/20 B – NJW 2020, 3055, juris Rn. 8). Randnummer 45 Der Senat hat nach Lage
Gesamtergebnisses
Verfahrens schließlich auch erhebliche Zweifel daran, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert worden ist. Insoweit genügt die Aufbringung einer einfachen Signatur, die auch in eingescannter Form erfolgen kann (Müller in: jurisPK-ERV, 1. Aufl. 2020, § 65a SGG Rn. 102). Erforderlich ist allerdings, dass die Person, deren (einfache) Signatur auf dem Dokument angebracht ist, mit der „verantwortenden Person“ i.S.
3 Satz 1 SGG identisch ist (vgl. zur Übersendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach BAG, Urteil vom
sen E-Mail-Adresse verwiesen hat, liegt allerdings die Vermutung nahe, dass das De-Mail-Konto nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann verantwortet wird. Wenn dem so sein sollte, wäre es erforderlich gewesen, dass der Ehemann der Klägerin die Berufungsschrift (als deren Vertreter) unter seinem Namen signiert hätte. Randnummer 46 Das am 16. September 2020 beim Sozialgericht Lübeck per Briefpost eingegangene Schriftstück vom 15. September 2020 erfüllt nicht die Anforderungen an die Schriftform i.S.
1 und 2 SGG. Im Grundsatz muss die Berufungsschrift vom Berufungskläger oder dem Prozessbevollmächtigte eigenhändig und mit vollem Familiennamen unterzeichnet sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 151 Rn. 4a m.w.N.). Eine eingescannte Unterschrift reicht bei einer per Briefpost versandten Berufungsschrift – anders als bei einem auf das Faxgerät
Gerichts übermittelten Computerfax (dazu GemS-OGB, Beschluss vom
Ehemannes der Klägerin gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG vermutet werden kann – klägerseitig ist eine ebenfalls nur mit der eingescannten Unterschrift der Klägerin versehene Vollmacht auf ihren Ehemann zu den Akten gereicht worden –, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, weil der Ehemann ein etwaiges Stellvertreterhandeln nicht offengelegt hat. Randnummer 49 Soweit man die Antragstellung
Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2021 als einen der Erhebung der Berufung zur Niederschrift
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gleichwertigen Akt anerkennen und insoweit von einer formgerechten Einlegung ausgehen will, ist diese Erklärung jedenfalls außerhalb der Berufungsfrist erfolgt. Die einmonatige Berufungsfrist
2 Satz 1 SGG ist nach Zustellung
Gerichtsbescheids bei der Klägerin am
sen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Randnummer 50 Eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung, die zum Lauf der Jahresfrist
2 Satz 1 SGG geführt haben würde, ist nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat mit seiner Rechtsmittelbelehrung insbesondere zutreffend auf die Möglichkeit der Erhebung der Berufung auch in elektronischer Form hingewiesen und die dafür nötigen Voraussetzungen
2 bis 4 SGG in ihren Grundzügen richtig dargestellt. Soweit das Sozialgericht wegen der Anforderungen im Einzelnen insbesondere auf das Justizportal
Bundes und der Länder (www.justiz.de) verwiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsmittelbelehrung nur einen Hinweis darauf geben soll, welche ersten Schritte der Beteiligte zur Durchführung
Rechtsmittels unternehmen muss. Sie soll auch für einen juristischen Laien verständlich bleiben und
halb nicht mit komplizierten rechtlichen Hinweisen überfrachtet werden (BSG, Beschluss vom 7. Juli 1999 – B 3 P 4/99 R – SozR 3-1500 § 67 Nr 13, juris Rn. 4). Daraus folgt, dass – zumal § 66 SGG Anforderungen an die Belehrung über die Form
Rechtsmittels nicht explizit reglementiert – nur über den wesentlichen Inhalt der Formvorschriften belehrt werden muss (Keller in: Meyer-Ladewig/Kelller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 66 Rn. 10). Dies ist hier geschehen. Randnummer 51 Der Klägerin ist schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Verpflichtung dazu besteht für das Gericht dann, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall
Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung
Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 52 Zwar ist von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. September 2020 „rein vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung aber nicht innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall
Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGG). Dabei geht der Senat davon aus, dass ein der fristgemäßen Berufungseinlegung entgegenstehendes Hindernis spätestens mit Zugang der Hinweisverfügung
Berichterstatters vom
halb kommt es auf die Frage, ob die Versäumung der Berufungsfrist von der Klägerin oder ihrem Vertreter verschuldet worden ist, nicht entscheidend an. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob es für die Klägerin oder ihren Vertreter erkennbar war, dass die von ihnen gewählte Versandart durch den gewählten Diensteanbieter nicht ausreichend gewesen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen an die elektronische Form zu wahren. In diesem Zusammenhang wäre ggf. zu berücksichtigen gewesen, dass die Absenderauthentifizierung bei De-Mails in der Literatur gelegentlich als „eine gute getarnte Falle für den Einsender“ bewertet wird (Müller, Was prüft das Gericht bei De-Mails?, online im Internet unter https://ervjustiz.de/was-prueft-das-gericht-bei-eingehenden-de-mails, recherchiert am 8. Juni 2021). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang
Verfahrens. Randnummer 55 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001471674
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