Ausschluss nicht ordnungsgemäß eingereichter Schriftsätze - Berufungsinstanz - elektronischer Rechtsverkehr - Gültigkeit der ERVB 2019 Leitsatz
(2)Die Hilfswiderklage sei unbegründet. Randnummer 38 Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 4.536,10 Euro gem. § 7 Abs. 4 BurlG. Die Beklagte habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht schlüssig dargelegt. Zur Begründung des Anspruchs werde lediglich auf die Anlage B2 (Bl. 49 d. A.) verwiesen, die eine tabellarische Aufstellung enthält. Daraus ergebe sich lediglich, dass die Klägerin offensichtlich von 24,5 Tagen Urlaub in 2016 und 10 Tagen in 2017 ausgehe. Es werde weder dargelegt, wie dieser Urlaubsanspruch entstanden ist, noch wie sich die Abgeltungssumme dafür errechne. Da ein Nettobetrag geltend gemacht wird, müssten zur schlüssigen Begründung des Antrags zudem alle zur Berechnung des Nettobetrags erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung vorgetragen werden (BAG, Urt. v. 19. 7. 2007 - 6 AZR 1087/06 -, Rn. 41). Randnummer 39 Der geltend gemachte Betrag könne so nicht nachvollzogen werden, auch eine Ermittlung, welcher Betrag ggf. infolge der Ausschlussfrist in dem Arbeitsvertrag verfallen ist, sei nicht möglich. Randnummer 40 Gegen dieses, dem Kläger am 11.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2021 elektronisch mit ordnungsgemäßem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit ordnungsgemäßem Schriftsatz vom 09.03.2021 begründet. Randnummer 41 Der Kläger nimmt auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Das Arbeitsgericht habe als bisher einziges Gericht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, die Schriftsätze des Klägers als nicht wirksam eingereicht behandelt. Er, der Kläger, habe alle Schriftsätze so eingereicht, wie er es immer tue. Auch die ursprünglich beim Landgericht Kiel eingereichte Klageschrift sowie die in dem weiteren Verfahren eingereichten Schriftsätze seien von dort nicht moniert worden. Eine Änderung der Formatvorlagen habe nicht stattgefunden. Es sei nach wie vor vollkommen unklar, warum die Schriftsätze gegen § 46 c Abs. 2 S. 1 ArbGG verstoßen sollen. Das Arbeitsgericht habe sämtliche, nach Abgabe des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen. Damit liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung und ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Randnummer 42 Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, soweit sie auf Verbindlichkeiten des Herrn E. geleistet worden seien, würden der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung unterliegen. Herr E. sei zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten bereits zahlungsunfähig gewesen. Tatsächlich habe er seine Zahlungen an die Gläubigergemeinschaft bereits eingestellt. Dass Herr E. ein solches Verhalten gezeigt habe, lasse sich anhand der eingangs dargestellten Beitreibungshistorie seiner Gläubiger, dem fortlaufenden Platzen von Lastschriften sowie dem schleppenden Zahlungsverhalten an die Beklagte nachvollziehen. Die Insolvenzschuldnerin habe bei der Vornahme der hier angefochtenen Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, da sie ihre zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht habe im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung den Prozessstoff nicht umfassend und in Einklang mit der obergerichtlichen Entsprechung gewürdigt und stattdessen bei seiner Entscheidung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Hätte das Arbeitsrecht die Gesamtheit der vorgetragenen und nachgewiesenen Anknüpfungstatsachen zutreffend gewürdigt, die Schriftsätze des Klägers zumindest zur Kenntnis genommen, hätte es das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen annehmen und der Klage stattgeben müssen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 das Urteil des Arbeitsrechts Kiel vom 16.12.2020, Geschäftszeichen 2 Ca 1157e/20 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 21.892,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 29.12.2016 bis 04.04.2017 und seit dem 28.08.2019 zu zahlen. Randnummer 46 Vorsorglich wird beantragt, Randnummer 47 den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen bzw. die Revision zuzulassen. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass die Berufung bereits als unzulässig zu verwerfen sei, weil der Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.03.2021 keine konkreten Fehler des Arbeitsgerichts bei der Rechtsanwendung aufzeige. Ferner lege diese auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Rechtsfehlern beruhen solle. Stattdessen beschränke sich der Kläger darauf, auf den Seiten 1 - 11 der Berufungsbegründung ausschließlich den vom Arbeitsgericht aus formellen Gründen bereits in der 1. Instanz ausgeschlossenen Sachvortrag nachzuholen. Besonders auffällig sei dabei, dass nicht ansatzweise auf die vorgetragenen und evident gegen den behaupteten Zahlungsanspruch sprechenden Erwägungen aus dem Beklagtenvortrag eingegangen werde. Ebenso wenig setze sich der Kläger mit den vom Arbeitsrecht angeführten Erwägungen auseinander. Stattdessen begnüge sich der Kläger damit, seitenweise nicht zur Entscheidung relevante Behauptungen zu wiederholen. Dies stelle jedoch keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO dar. Randnummer 51 Nach Ansicht der Beklagten seien die gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG schon in der 1. Instanz zurückgewiesenen Angriffsmittel auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers seit Abgabe des Rechtstreits an das Arbeitsgericht zu Recht zurückgewiesenen. Der Kläger müsse sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die bloße Wiederholung des zu Recht ausgeschlossenen Klägervortrags in der Berufungsinstanz stellten keine zulassungsfähigen neuen Angriffsmittel im Sinne von § 67 ArbGG dar. Randnummer 52 Letztlich könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetzen. Herr E. sei weder spätestens Anfang 2012 oder zu einem anderen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Darüber hinaus scheide ein Rückforderungsanspruch gemäß Randnummer 53 §§ 143,134 Insolvenzordnung wegen der konkurrenten Deckung der Zahlungen an die Beklagte aus. Es habe sich daher nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt. Randnummer 54 Die von ihr, der Beklagten, geltend gemachte hilfsweise Aufrechnung mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 4.536,10 Euro zuzüglich Zinsen bleibe aufrechterhalten. Randnummer 55 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Inhalte ihrer wechselseitigen Berufungsschriftsätze sowie der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft so-wie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. A. Randnummer 57 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 58 Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, da sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts und maßgeblich gegen den Ausschluss seines Vorbringens wegen nicht ordnungsgemäß eingereichter Schriftsätze wendet. B. Randnummer 59 Die Berufung hat indessen in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 60 Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 61 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 21.892,69 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Randnummer 62 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlichen und gut begründeten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers in der Berufung führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung. Randnummer 63
- a)Der Kläger ist berechtigt, seinen Vortrag in der Berufungsinstanz erneut vorzubringen, bleibt jedoch mit seinem Vorbringen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ab Einreichung des Schriftsatzes vom 21.10.2020 ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen einer nach § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei ihre Verspätung genügend entschuldigt. Randnummer 64
- b)Der Kläger hat seine Schriftsätze in der Berufung ordnungsgemäß eingereicht. Sie entsprachen den Vorgaben der §§ 46c ff. ArbGG. Die Zulassung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsschrift verzögert den Rechtsstreit nicht, die Beklagte konnte hierauf ordnungsgemäß erwidern. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits tritt nicht ein. Randnummer 65 Zur Begründung seines Zahlungsanspruches gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO wiederholt der Kläger seinen Vortrag zu einer Zahlungsunfähigkeit des Herrn E. durch Bezugnahme auf Kontoauszüge und angeblich nicht ausgeführten Lastschriftauszügen und bezieht sich auch nochmals auf ein schleppendes Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten. Ziel des Klägers ist es, eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in einem drei-Personen-Verhältnis im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darzulegen. Unentgeltlich ist die Leistung des Schuldners, wenn der Empfänger/Anfechtungsgegner für sie vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Gegenleistung - sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten - zu erbringen hat, genauer: wenn der Empfänger für sie oder durch sie keine eigene Rechtsposition aufgibt (Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 134 Rn. 7 m. w. N.). Grundlage hierfür ist die Entscheidung des BGH v. 17.10.2013 - IX ZR 10/13 -,Rn. 6, juris). Dort wird Folgendes ausgeführt: Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Gegenleistung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Randnummer 66 Voraussetzung wäre daher, um zu einer wertlosen Forderung zu kommen, dass der "Dritte" R. E. zahlungsunfähig und insolvenzreif gewesen ist. Es erscheint schon höchst fraglich, ob der pauschale Vortrag des Klägers in der Berufung angesichts des umfangreichen Bestreitens der Beklagten ohne Vorlage von Beweismitteln/Anlagen überhaupt ausreichend ist. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.10.2020 in erster Instanz bleibt weiterhin unberücksichtigt, da er in der ersten Instanz zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Randnummer 67 Das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers in allen ab dem 21.10.2020 eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht berücksichtigt; er gilt als nicht vorgebracht. Randnummer 68 Das Arbeitsgericht hatte in der Güteverhandlung vom 30.09.2020 im Beschluss unter Ziffer 1. dem Kläger aufgegeben, die Klage abschließend und ggfs. unter Beweisantritt bis zum 21.10.2020 zu begründen. Die daraufhin eingereichten Schriftsätze waren formal unzulässig, weil sie nicht über eingebettete Schriftarten verfügten. Damit ist das elektronische Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und stellt damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar ( ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 22 , juris). Zum einen hat sich die Vorsitzende durch Überprüfung der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass tatsächlich alle Schriftsätze des Klägers beim Arbeitsgericht ab 21.10.2020 nicht ordnungsgemäß eingereicht worden sind, weil sie nicht über eingebettete Schriftarten verfügten. Die per Telefax bzw. in Papierform eingereichten Schriftsätze waren nicht zu berücksichtigen, da seit dem 01.01.2020 nach § 1 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 gemäß § 46a ArbGG die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt worden ist. Die eingereichten Dokumente waren unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. Ob andere, bei anderen Gerichten eingereichte Schriftsätze ordnungsgemäß eingereicht worden sind, hat auf die hier gerügten Mängel keinerlei Auswirkungen. Gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss das Gericht die einreichende Partei unverzüglich auf die mangelnde Eignung des eingereichten elektronischen Dokuments hinweisen. Randnummer 69 ( ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 38 , juris) Der Schriftsatz gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Kläger den Schriftsatz unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Das Gericht hat mehrfach ordnungsgemäß auf die Mängel und den Kläger auf die Möglichkeit der Heilung hingewiesen, zuletzt mit Verfügung vom 02.12.2020. Eine Heilung der Mängel hat nicht vorgelegen.Der Kläger hat bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens keinen ordnungsgemäßen Schriftsatz eingereicht. Randnummer 70 Das Berufungsgericht schließt sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an, dass die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wirksam ist. Auf die Argumentation des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils wird Bezug genommen. Nicht überzeugend sind die Ausführungen im Urteil des OLG Koblenz vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 -, Rn. 23 - 26, juris). Das OLG Koblenz argumentiert zum einen damit, dass mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, wegen der der Zugang zu Gericht nicht durch unverhältnismäßige formelle Anforderungen erschwert werden dürfe, dies nur dann der Fall sei, wenn das eingereichte elektronische Dokument wegen der technischen Mängel tatsächlich nicht für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sei (so: LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020, 1 S 29/20, juris Rn. 22 ff.). Soweit Nr. 1 ERVB 2019 die in Nr. 1 lit.
- a)ERVB 2018 zugelassenen Dateiversionen des Formats PDF weitergehend einschränke, lasse dies bereits die Mindestgültigkeit der Formatfreigaben in Nr. 1 ERVB 2018 bis zum 31.12.2020 außer Acht und sei daher wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 ERVV unbeachtlich (vgl. Mardorf, jM 2020, 266, 269). Randnummer 71 Darüber hinaus erlaube die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1 ERVV der Bundesregierung ohnehin lediglich die zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF bekanntzumachen, nicht jedoch diese Versionen mit weitergehenden Anforderungen oder Einschränkungen zu versehen. Die ERVB 2019 sei daher jedenfalls insoweit nichtig, als darin konkrete Anforderungen oder Einschränkungen bestimmt würden, die über die Definition bestimmter Versionen des Dateiformats PDF hinausgingen. Eine solche Einschränkung stelle die Vorgabe dar, sämtliche Schriftarten in die PDF-Datei einzubetten, da die zulässigen PDF-Versionen bis einschließlich PDF 2.0 - anders als die ebenfalls zugelassenen PDF/A und PDF/UA-Versionen - eine solche Anforderung nicht enthielten (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 -, Rn. 24 - 26, juris). Randnummer 72 Bei dieser Argumentation des OLG Koblenz handelt es sich um Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht zu einer Abkehr von den technischen Vorgaben führen können. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation ist eine Grenzziehung, ab wann das eingereichte elektronische Dokument für eine Bearbeitung durch das Gericht tatsächlich nicht mehr geeignet ist, nicht mehr möglich. Bereits das Arbeitsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 25 - 37, juris) darauf hingewiesen, dassdie ERVB 2019 wirksam ist. Sie setzt einen objektiven einheitlichen Maßstab für alle Gerichte und verstößt hinsichtlich des Einbettungserfordernisses nicht gegen die ERVB 2018 ( ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 25 , juris). Die ERVB 2019 setzt - ebenso wie die ERVV - für alle Gerichte die gleichen einheitlichen Vorgaben. Für die technischen Anforderungen an die elektronische Einreichung ist aus Sicht des Gerichts ein objektiver Maßstab anzulegen: Die Frage der Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG hängt nicht von der subjektiven Geeignetheit für die Gerichtsbarkeit oder für die entscheidende Kammer ab. Hiergegen spricht bereits § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Danach bestimmt die Bundesregierung und nicht die jeweilige Gerichtsbarkeit oder Landesregierung - je nach Stand der Einführung der elektronischen Akte - die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. § 46c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG sind einheitlich zu verstehen (wie hier ohne weitere Begründung: BAG, Urteil vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff., juris; aA. Müller NZA 2019, 1120, 1122). Die technischen Rahmenbedingungen in Satz 2 beziehen sich auf die objektive Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht i.S.v. Satz 1. Daraus abgeleitet ist eine Differenzierung in § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG zwischen der Unwirksamkeit des Eingangs einerseits und den geltenden technischen Rahmenbedingungen andererseits nicht mit § 46c Abs. 2 ArbGG in Einklang zu bringen. Diese würde darauf hinauslaufen, dass die technischen Rahmenbedingungen der ERVV und der ERVB 2019 überflüssig wären, da es ohnehin nur auf die jeweils subjektive Eignung für das Gericht ankäme ( ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 26 , juris). Die Geeignetheit des elektronischen Dokuments ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit objektiv zu bestimmen. Nur durch die Festlegung auf einen abgeschlossenen Katalog von Dateiformaten/Schriftarten wird man der Intention des Verordnungsgebers gerecht, die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte weiterzuführen. Ein subjektiver Maßstab, der auf die Geeignetheit (nur) durch das jeweilige Empfängergericht abstellt, genügt hierfür gerade nicht (so auch OLG Zweibrücken nur für die Dateiformate, Urteil vom 09.11.2020 - 6 UF 109/20 -, juris). Randnummer 73 Darüber hinaus ist die ERVB 2019 mit der Bekanntmachung zu § 5 der elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19.12.2017 (Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 201 - ERVB 2018, im Folgenden: „ERVB 2018“) vereinbar. Diese gibt bzgl. der einzureichenden Dateiversionen lediglich PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA vor und enthält aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 eine Mindestgültigkeitsdauer bis zum 31.12.2020. Im Unterschied dazu geht die ERVB 2019 nicht auf das Format ein, enthält aber zusätzliche Anforderungen, u. a. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese zusätzlichen Anforderungen ist die Dateiversion nicht entscheidend und wird der Kammer auch nicht spezifisch überprüft. Insofern ist die Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 der ERVB 2018 direkt nicht betroffen. Der Umstand, dass die Einbettung von Schriften Teil des PDF/A-Standards ist (jedenfalls bei ins PDF-Format exportierten Dateien), führt auch nicht zwingend zum Ausschluss der in der ERVB 2018 als zulässig definierten weiteren PDF-Formate. Die Einbettung ist bei diesen Formaten nicht ausgeschlossen ( ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 27 , juris). Auch bezüglich der bemängelten in der ERVB 2019 nicht normierten Mindestgültigkeitsdauer ist festzustellen, dass die ERVB 2018 vom 19.12.2017 eine Mindestgültigkeitsdauer hinsichtlich der Dateiformate bis mindestens 31.12.2020 angibt. Die ERVB 2019 schreibt die ERVB 2018 fort. Von einer Gültigkeit der ERVB 2019 geht offenbar auch das BAG in seiner Entscheidung vom 03.06.2020 aus (- 3 AZR 730/19 -, Rn. 28), in der keinerlei Zweifel an der Rechtsgültigkeit der ERVB 2019 geäußert werden. Randnummer 74 Da der Inhalt der Schriftsätze des Klägers, die er ab dem 21.10.2020 eingereicht hat, in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleibt, kann lediglich der bis zum 21.01.2020 vorgetragene Inhalt der Schriftsätze und der zweitinstanzlich vorgetragene Inhalt der Schriftsätze für die Entscheidung in der Sache berücksichtigt werden. Randnummer 75 2. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages hat der Kläger hat keinen Anspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 134 Abs. 1 InsO auf Zahlung in Höhe von 13.612,57 Euro. Die Leistung der Schuldnerin aus den Jahren 2012 und 2013 war nicht unentgeltlich. Den Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte lagen Forderungsansprüche auf Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag nach § 611 BGB zugrunde. Diese Forderungen der Beklagten waren nicht wertlos, weil der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit des „Dritten“ - R. E. - nicht dargelegt hat. Randnummer 76 Die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten zum maßgeblichen Zeitpunkt hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Eine Liquiditätsbilanz hat der Kläger für den "Dritten" - R. E. - nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat sich der Kläger mit dem nunmehr unstreitig gewordenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz in der ersten Instanz vom 11.11.2020 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte hat zum einen das Vorbringen des Klägers bestritten und insbesondere konkrete Tatsachen vorgetragen und Beweismittel angeboten, aus denen sich ergibt, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des Klägers mangels Zahlungsunfähigkeit des Herrn E. nicht bestehen kann. Dies gilt für die Zahlungen aus den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 13.612,57 Euro. Auf den Seiten 2 - 8 des Schriftsatzes vom 11.11.2020 ergibt sich, dass eine Zahlungsunfähigkeit des R. E. offenbar nicht vorgelegen hat und damit auch keine Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gegeben war. Es ist weder ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Herrn E. gestellt worden noch kann das Sollsaldo aus dem nicht mehr benutzten Girokonto in Höhe von 14.500,00 Euro mangels Kündigung eine Zahlungsunfähigkeit belegen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Steuerverbindlichkeiten beim zuständigen Finanzamt vollständig bezahlt worden seien. Auch alle Lastschriftrückgaben im Jahre 2012 sind bezahlt worden. Letztlich ist der Einwand der Beklagten, dass in den Jahren 28.10.2014 bis 01.08.2016 Lohnzahlungen in Höhe von 20.008,16 Euro geleistet worden sind, zu berücksichtigen, sodass durch eine Überzahlung in Höhe von 6.395,71 Euro und durch andere Zahlungen (vgl. S. 6 - 8 des SS vom 11.11.2020) eine Gläubigerbenachteiligung entfallen ist. Randnummer 77 Eine Zahlungsunfähigkeit des R. E. ist nicht ersichtlich. Damit mangelt es am Bestehen einer wertlosen Leistung. Ein Anfechtungsrecht nach § 134 Abs. 1 InsO des Klägers besteht nicht. Randnummer 78 3. Ein Rückforderungsanspruch gemäß § 143, 134 InsO besteht für die Zahlungen im Jahre 2015 in Höhe von 8.280,12 Euro nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, weil es sich um kongruente Deckungen gehandelt hat, die die Beklagte von der Schuldnerin beanspruchen konnte. Die Schuldnerin hat mit den Zahlungen eine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllt. Auf die Wertlosigkeit im Verhältnis zu einem Dritten kommt es in diesen Fällen nicht an (vgl. Kayser/Thole, InsO, § 134 Rn. 9.). Randnummer 79 4. Hinsichtlich des durch die Beklagte zur Aufrechnung gestellten Urlaubsabgeltungsanspruches ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch durch die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Eine Aufrechnung mit einem rechtskräftig abgewiesenen Anspruch ist nicht möglich. Im Übrigen kommt es auf die Aufrechnung mangels Bestehens der Hauptforderung nicht an. Randnummer 80 5. Das Verfahren war nicht an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, da nach § 68 ArbGG wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts eine Zurückverweisung unzulässig ist. Ein Mangel im Verfahren des Arbeitsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 81 Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 82 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Randnummer 83 Wegen der ungeklärten Rechtsfrage im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV) wird die Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG. 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