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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 55/21 Beschluss Ausländerrecht- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G

Art. 8EMRK ergeben.

Zwar gewähren Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sie können jedoch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 MB 81/19 –, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 f.). Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 26). Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (vgl. Haedicke in HTK-AuslR, § 60a AufenthG - zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmglkeit aus and. Gründen, Stand: 13.10.2020, Rn. 2 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art.

Art. 8

EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Zu beachten ist immer, dass bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig ist (Beschluss der Kammer vom 01. Juli 2019 – 11 B 93/19 –, S. 2 f.). Randnummer 20 Der Antragsteller verweist lediglich auf sein Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren (Az.: 11 A 87/20), in welchem er sich darauf beruft, dass er sich um seine gesundheitlich schwer eingeschränkte und pflegebedürftige Nichte in Deutschland kümmern müsse. Ob der Schutz der Familie gemäß Art.

Art. 8EMRK überhaupt die Beziehung des Antragstellers zu seiner Nichte umfasst, kann dahinstehen (bejahend BeckOK GG/Uhle GG Art. 6 Rn. 14a; Uhle NVwZ 2015, 272

(275)). Der Antragsteller macht jedenfalls nicht glaubhaft, dass er sich auch tatsächlich um seine kranke Nichte kümmern muss. Hiergegen spricht das Gerichtsverfahren seiner Nichte selbst (Az.: 8 A 367/17), aus dem sich ergibt, dass ihre Mutter ebenfalls in Deutschland ist und sich um sie sorgt. Davon, dass der Antragsteller für die Pflege verantwortlich sei, ist dort keine Rede. Gegenteilige Annahmen wurden nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Aktuelle ärztliche Atteste über den Gesundheitszustand seiner Nichte wurden nicht vorgezeigt. Familiäre Bindungen des Antragstellers, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, sind daher nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001472190

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