Zwar gewähren Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sie können jedoch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 MB 81/19 –, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 f.). Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 26). Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (vgl. Haedicke in HTK-AuslR, § 60a AufenthG - zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmglkeit aus and. Gründen, Stand: 13.10.2020, Rn. 2 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art.
EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Zu beachten ist immer, dass bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig ist (Beschluss der Kammer vom 01. Juli 2019 – 11 B 93/19 –, S. 2 f.). Randnummer 20 Der Antragsteller verweist lediglich auf sein Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren (Az.: 11 A 87/20), in welchem er sich darauf beruft, dass er sich um seine gesundheitlich schwer eingeschränkte und pflegebedürftige Nichte in Deutschland kümmern müsse. Ob der Schutz der Familie gemäß Art.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.