Anforderungen an die wirksame Verkündung eines Urteils; Beginn der Berufungsfrist bei Nichtzustellung des Urteils Leitsatz
(3)Randnummer 48 Die Verkündung des Urteils war wirksam, obwohl das Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO – nach mehrfacher Verlegung des Verkündungstermins – nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist. Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (BGH, Beschluss vom
- Dezember 1988 – VI ZB 27/88, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom
- September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 8). Randnummer 49 Das Urteil ist auch dann wirksam verkündet worden, wenn das Urteil in dem zur Verkündung anberaumten Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war (wie hier). Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom
- September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom
- April 2011 – XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom
- April 2015 – VI ZR 132/13 –, Rn. 10). Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht (für die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG: BGH, Beschluss vom
- April 2020 – XII ZB 131/19, Rn. 13; Ball in: Musielak/Voit, ZPO,
- Aufl. 2021, § 517 Rn. 8).
(4)Randnummer 50 Ebenso wenig hatte es Einfluss auf die Wirksamkeit der Verkündung, dass beim Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht die vollständige Entscheidung vorgelegen hat. Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (BGH, Beschluss vom
- September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN; Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 511 Rn. 1, § 517 Rn. 2). Die durch das Urteil beschwerte Partei erleidet dadurch auch keinen unzumutbaren Nachteil. Sie muss zwar spätestens binnen sechs Monaten nach der Verkündung eine Entscheidung darüber treffen, ob sie das Urteil anfechten will und in diesem Fall Berufung einlegen. Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (BGH, Beschluss vom
- September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN).
(5)Randnummer 51 Besondere Umstände, die es zulassen würden, eine Ausnahme von der Bestimmung des § 517 ZPO anzunehmen, sind nicht gegeben. Randnummer 52 Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 – XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – LwZB 1/03, juris Rn. 7). Randnummer 53 Im vorliegenden Fall war der Klägerin jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat, bekannt, dass – nach zweifacher Verlegung des Verkündungstermins – am 12. Mai 2020 ein Urteil verkündet werden sollte (und wurde). Die Unterbevollmächtigte der Klägervertreter war in der mündlichen Verhandlung, an deren Ende der Verkündungstermin zunächst auf den 7. April 2020 angesetzt worden ist, anwesend. Den Klägervertretern sind die beiden Verlegungen des Verkündungstermins auf den 28. April 2020 und sodann auf den 12. Mai 2020 durch Übersendung der entsprechenden Beschlüsse bekannt geworden. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte die Klägerin nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Randnummer 54 Der Tenor der am 12. Mai 2020 verkündeten Entscheidung hätte dem Klägervertreter etwa fernmündlich bekanntgegeben werden können. Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind (keine Gründe, keine Zustellung), wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Klägerin gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1994 – XI ZB 23/93, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN). Randnummer 55 Ohne Zustellung (oder Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO) des Urteils - wie hier - läuft zwar zunächst die Berufungsfrist nicht. Der letzte Halbsatz des § 517 ZPO verhindert aber, dass deswegen nie Rechtskraft eintritt. Entsprechend der Ratio der Regelung, die an die Verkündung anknüpft, genügt es, dass diese wirksam war, mangelfrei muss sie nicht sein (Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 517 Rn. 17 mwN).
- bb)Randnummer 56 Da die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2020 vollständig abgewiesen worden ist, ist die Entscheidung über den vollständigen Streitgegenstand in Rechtskraft erwachsen.
- b)Randnummer 57 Auch im Übrigen dürfte nach summarischer Prüfung die Berufung gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg haben. 2. Randnummer 58 Eine Berufung gegen das am 12. Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts ist unzulässig. Randnummer 59 Eine Berufung gegen das Urteil liegt nicht vor. Selbst wenn man in der Berufung gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil – nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, vor § 511, Rn. 30) – gleichzeitig eine solche gegen das am 12. Mai 2020 verkündete Urteil sehen wollte, wäre diese unzulässig. Die Berufungsfrist ist verstrichen. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Randnummer 60 Der Streitwert beträgt € 71.783,60. Randnummer 61 Er setzt sich aus dem Wert der Zahlungsanträge (Klageanträge zu 1.), 6.), 11.), und 16.) in Höhe von € 56.350,00 (€ 11.700,00 + € 7.500,00 + € 22.750,00 + € 14.400,00) und dem Wert der Feststellungsanträge zur Freihaltungspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden (Klageanträge zu 3.), 8.), 13.) und 18.) in Höhe von jeweils 80 % der erhaltenen Ausschüttungen, insgesamt € 15.433,60 (€ 2.640,00 + € 6.513,60 + € 1.800,00 + € 4.480,00) zusammen. Die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges (Klageanträge zu 5.), 10.), 15.) und 20.) sowie auf Zahlung von entgangenem Gewinn und Zinsen haben als Nebenforderungen keinen eigenen Wert.“ Randnummer 62 Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Hierin werden im Wesentlichen Argumente vorgebracht, welche der Senat bei seinem Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt hat. Im Einzelnen: 1. Randnummer 63 Im genannten Hinweisbeschluss ist ausführlich ausgeführt worden, warum die Rechtskraft des am 12. Mai 2020 verkündeten Urteils einem Erfolg der Berufung entgegensteht. Randnummer 64 Keinesfalls hat der Senat nicht berücksichtigt, was das Landgericht den Parteien mit Beschluss vom 18. November 2020 mitgeteilt hat. Dies ist im genannten Hinweis auch ausgeführt worden. 2. Randnummer 65 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das am 12. Mai 2020 verkündete Urteil liegt nicht vor. Da spätestens mit dem Hinweis des Senats vom 2. Juni 2021 (zugestellt am 4. Juni 2021, EB, Blatt 400 d. A.) das Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben gewesen ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), ist ein solcher innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht mehr möglich. Randnummer 66 Eine Wiedereinsetzung war auch nicht von Amts wegen zu gewähren, da zum einen bereits eine Nachholung der Prozesshandlung der Berufungseinlegung gegen dieses Urteil nicht vorliegt (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO) und zum anderen ein Wiedereinsetzungsgrund (fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Notfrist zur Einlegung der Berufung) weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere lag die Möglichkeit der fernmündlichen Erkundigung oder der Akteneinsicht gerade nach den unbeantworteten schriftlichen Nachfragen beim Landgericht äußerst nahe. 3. Randnummer 67 Der Senat hat im Hinweisbeschluss keinesfalls ausgeführt, dass die Klägerin das Verfahren nicht betrieben hätte. Allerdings war es ihr möglich, sich etwa telefonisch nach der im Verkündungstermin ergangenen Entscheidung zu erkundigen oder Akteneinsicht zu nehmen. Randnummer 68 Die Verfahrensfehler des Landgerichts hat der Senat ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss benannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen diese jedoch nicht dazu, dass die Verkündung unwirksam wäre und die Berufungsfrist nicht zu laufen beginnen würde. Dies ist ausführlich ausgeführt worden. 4. Randnummer 69 Außerdem hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO). Der Senat folgt vielmehr der benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 72 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001472245