. (Rn.2) Orientierungssatz Bei einer Forderungspfändung sind nur Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge wie Sozialleistungen und Einkünfte aus Unterhaltszahlungen zu schützen, nicht dagegen Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und ähnliches. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Husum,
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (BeckOK
/Riedel, 39. Ed. 1.12.2020,
28c.1). Die Möglichkeit ist jedoch auf die in § 850k Abs. 4
genannten Fälle und zwar für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte beschränkt (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020,
43). Bei dem streitgegenständlichen Lottogewinn handelt es sich aber weder um geschütztes Arbeitseinkommen, noch um gleichgestellte Einkünfte wie Sozialleistungen, Einkünfte aus Unterhaltszahlungen und auch nicht um sonstige Einkünfte i.S.d. § 850i
. Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche, sind keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i
(BGH, Beschluss vom 27. September 2018, NZI 2018, 899, beck-online). Randnummer 3 Ein Pfändungsschutz war auch nicht nach § 765a
zu gewähren. Zwar hat das Vollstreckungsgericht bei Schuldneranträgen auf Freigabe von Beträgen, die auf ein Konto überwiesen wurden, den Antrag auch immer dahingehend auszulegen und zu prüfen, ob der Schuldner mit seinem Antrag eine unbillige Härte der Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 765a
geltend machen möchte (BeckOK
/Riedel, 39. Ed. 1.12.2020,
27ac.1). Aber auch nach der Ausnahmevorschrift des § 765a
kommt eine Freigabe des Lottogewinns nicht in Betracht. Eine sittenwidrige Härte ist für den Schuldner bei Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme nicht erkennbar. Denn die im Fall der Pfändung des Lottogewinns eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein ist kein besonderer Umstand, der eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a
begründen könnte. Es ist nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch, die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialleistungen ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Dasein. Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c ff
stehen dem nicht entgegen. Nach der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Verkaufserlöse (BGH, Beschluss vom
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