Treuwidrigkeit bei Ablehnung eines Mieters Leitsatz 1. Der Vermieter handelte nicht treuwidrig, wenn er die einzigen Wohnungsinteressenten ablehnte und den Hausmeister anwies, keine Besichtigungen mehr durchzuführen. Den Vermieter treffen hinsichtlich der Suche eines Nachmieters keine Mitwirkungspflichten, sodass er sein arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Hausmeister dahingehend ausüben konnte, ihm zu untersagen, im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit Besichtigungen der Wohnung durchzuführen. (Rn.25) 2. Auch die Ablehnung der beiden Bewerber war nicht treuwidrig. Der Vermieter hat im Rahmen der Vertragsfreiheit das Recht, sich seine Vertragspartner - zumal für ein unbefristetes Mietverhältnis - anhand von ihm gesetzter Kriterien auszusuchen. Auch der Grund der Zurückweisung, nämlich ein Einkommen der Bewerber und der potenziellen Bürgin unterhalb des 3-fachen der monatliche Miete, stellt ein plausibles und nachvollziehbares Kriterium für die Wahl des Vertragspartners dar. Der Vermieter durfte im Übrigen auch erwarten, dass ein Mieter, der vorzeitig aus einem Mietverhältnis entlassen werden möchte, sich selbstständig um geeignete Bewerber bemüht und dafür Sorge trägt, dass alle ernsthaften Interessen sich mit den üblichen ihm bekannten Unterlagen beim Vermieter melden. (Rn.25) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.845,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € vom 06.04.2020 bis zum 10.01.2021, aus 735,00 € vom 06.05.2020 bis zum 10.01.2021, aus 360,00 € vom 06.06.2020 bis zum 10.01.2021, aus 375,00 € seit dem 06.06.2020, aus 735,00 € seit dem 06.07.2020 und aus weiteren 735,00 € seit dem 06.08.2020 sowie weitere 52,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 zu zahlen. Die Widerklage und die hilfsweise Widerklage werden abgewiesen. Die hilfsweise Hilfswiderklage wird als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.055,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mieten, der Beklagte widerklagend die Rückzahlung der Mietsicherheit, hilfsweise widerklagend die Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 30.06.2020 bzw. hilfsweise zum 3108.2020 beendet ist. Randnummer 2 Die Parteien schlossen am 9.3.2020 einen Mietvertrag über die Anmietung einer Dachgeschosswohnung in der ... durch den Beklagten. Das Mietverhältnis sollte laut mietvertraglicher Regelung am 01.04.2020 beginnen und die ordentliche Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen sein. Die monatliche Warmmiete betrug 735,00 €, zur Zahlung fällig jeweils im Voraus bis spätestens am dritten Werktag eines Monats. Der Beklagte hat die Schlüssel für die Wohnung nie entgegen genommen und keinerlei Mietzahlungen an die Klägerin geleistet. Die vereinbarte Mietsicherheit in Höhe von 1.830,00 € hat der Beklagte vor dem 01.04.2020 vollständig an die Klägerin gezahlt. Randnummer 3 Am 20.03.2020 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin, in dem der Beklagte mitteilte, dass er an der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung kein Interesse mehr habe und um Aufhebung des Mietverhältnisses bat. Unstreitig wurde in dem Telefonat über die Aufhebung des Mietvertrags und die Stellung eines Nachmieters durch den Beklagten gesprochen. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte erstellte eine Wohnungsanzeige auf einer kostenlosen Plattform im Internet und gab den Interessenten die Kontaktdaten des im selben Gebäude lebenden Hausmeisters der Klägerin. Mindestens eine Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung durch Interessenten wurde vom Hausmeister durchgeführt. Die Klägerin wies sodann den Hausmeister an, keine Besichtigungen mit Interessenten des Beklagten durchzuführen. Mindestens ein Paar meldete sich nach einer Besichtigung der Wohnung bei der Klägerin und bekundete Interesse an der Anmietung der Wohnung. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2020 zur Abholung der Wohnungsschlüssel bei dem Hausmeister und zur Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Monatsmieten auf. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2020 zur Rückzahlung der Kaution bis zum 14.04.2020 auf und erklärte in diesem Schreiben hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.04.2020 bat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen um die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung an zwei konkret in dem Schreiben benannte Personen, mit Schreiben vom 29.04.2020 konkretisierte sie, dass die gesamte Wohnung untervermietet werden solle. Die Klägerin erteilte gegenüber dem Beklagten keine Erlaubnis zur Untervermietung. Mit Schreiben vom 12.05.2020 erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der verweigerten Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. In der dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Güteverhandlung vom 11.01.2020 hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass das Mietverhältnis zum 31.08.2020 beendet worden ist. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, es sei in dem Telefonat von Mitte März 2020 kein Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietverhältnisses geschlossen worden. Es habe außerdem lediglich ein Interessentenpaar alle notwendigen Unterlagen zur Anmietung der Wohnung bei ihr eingereicht. Das Einkommen der Interessenten habe jedoch die von der Klägerin für die Anmietung der Wohnung vorausgesetzte Höhe, nämlich das dreifache der Monatsmiete, nicht erreicht. Auch eine von den Interessenten vorgeschlagene Bürgin habe nicht über das aus Sicht der Klägerin erforderliche Einkommen verfügt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie treffe keine Mitwirkungspflicht bei der Nachmietersuche des Beklagten. Es habe außerdem weder ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietverhältnisses des Beklagten bestanden, noch habe sein Interesse an der Aufhebung das Interesse der Klägerin am Festhalten an dem Mietverhältnis überwogen. Darüber hinaus habe er keine zumutbaren Nachmieter präsentiert. Mit Schriftsatz vom 10.01.2021 hat die Klägerin die Aufrechnung der Klageforderung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.830,00 € erklärt. Randnummer 5 Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30.04.2020 zunächst beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2020 zu zahlen; 2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich im Voraus, bis zum 3. Werktag eines Monats jeweils 735,00 € zu zahlen, und zwar bis zum 31.03.2022; an die Klägerin 52,00 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Insoweit wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 hat die Klägerin ihre Anträge auf Zahlung der Monatsmieten von April bis einschließlich Juli 2020 nebst jeweiligen Zinsen ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die Monatsmiete für August 2020 zu zahlen umgestellt. Der dritte Klageantrag wurde beibehalten. Der Beklagte hat sich auf die mit Schriftsatz vom 10.01.2021 erneut umgestellten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge eingelassen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 7 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.845,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € seit dem 06.04.2020, aus 735,00 € seit dem 06.05.2020, aus 735,00 € seit dem 06.06.2020, aus 735,00 € seit dem 06.07.2020 und aus weiteren 735,00 € seit dem 06.08.2020 zu zahlen. Randnummer 8 2. An die Klägerin 52,00 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten für die zurückgenommenen Klageanträge aufzuerlegen. Randnummer 11 Widerklagend beantragt er, Randnummer 12 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2020 zu zahlen. Randnummer 13 Hilfsweise widerklagend beantragt er, Randnummer 14 1. Festzustellen, dass das durch Mietvertrag vom 09.03.2020 begründete Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung ... zum 30.06.2020 beendet ist. Randnummer 15 2. Hilfsweise festzustellen, dass dass das durch Mietvertrag vom 09.03.2020 begründete Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung ... zum 31.08.2020 beendet ist. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Widerklagen abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte behauptet, er habe aufgrund der Corona-Pandemie seine kleinen Kinder in ... mitbetreuen müssen und der Auftrag in ..., aufgrund dessen er die Wohnung angemietet habe, sei erheblich verkürzt worden, sodass er kein Interesse mehr an der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung gehabt habe. Er behauptet außerdem, zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin bzw. dem Mitarbeiter der Klägerin sei in dem Telefonat von Mitte März 2020 ein Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietverhältnisses geschlossen worden. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich die Klägerin treuwidrig verhalte, indem sie zunächst die Möglichkeit einer Nachmieterstellung in Aussicht stelle, dann aber den Hausmeister anweise, keine Besichtigungen mehr durchzuführen. Ihm sei die Durchführung von Besichtigungen der Wohnung in aufgrund seiner Einbindung in die Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, er habe bezüglich der Interessenten an der Wohnung eine Vorauswahl hinsichtlich des Einkommens getroffen und ihm gegenüber hätten mindestens ein Interessentenpaar mit einem Einkommen von mindestens der dreifachen Monatsmiete der Wohnung ihr Interesse an der Anmietung der Wohnung bekundet. Auch die beiden Interessenten, die sich bei der Klägerin gemeldet haben, hätten über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Indem die Klägerin auch die Untervermietung an diese beiden Interessenten abgelehnt habe, habe sie gezeigt, dass sie treuwidrig kein Interesse an einer Lösung der Situation gehabt habe. Der Beklagte sei daher so zu stellen, als wäre er aus dem Mietverhältnis entlassen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei bereits durch Aufhebungsvertrag vom 20.03.2020 beendet, hilfsweise durch die ordentliche Kündigungserklärung vom 03.04.2020 zum 30.06.2020 beendet worden. Hilfsweise durch die Kündigungserklärung vom 12.05.2020 zum 31.08.2020. Randnummer 19 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird im Einzelnen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2021 (Bl. 115 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 11.01.2020 durch Vernehmung der Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 21 Die Klagerücknahme vom 31.07.2020 war nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässig, die Kündigungserklärung des Beklagten vom 12.05.2020 erfolgte vor Rechtshängigkeit der Klage am 15.05.2020. Die weitere Umstellung der Klageanträge vom 10.01.2021 auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträge war nach § 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässig, da anstelle der Feststellung wegen Zeitablaufs nunmehr nur noch Zahlung verlangt wird. Randnummer 22 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.845,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 09.03.2020. Randnummer 23
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