Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung. Randnummer 2 Er ist venezolanischer Staatsangehöriger und reiste am 25.08.2020 eigenen Angaben nach visumsfrei über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.11.2020 zeigte er den Verlust seines Reisepasses bei dem Antragsgegner an. Randnummer 3 Mit Fax vom 28.10.2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei dem Antragsgegner. Bis zur Entscheidung über den Antrag beantragte er die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 80 Abs. 3 AufenthG. Er begründete seinen Antrag damit, dass er alle Voraussetzungen einer erlaubten Einreise erfülle. Er sei visumsfrei eingereist, habe eine Krankenversicherung und eine Kostenübernahmeerklärung der Frau S., wodurch der Lebensunterhalt während seines Aufenthalts gesichert sei. Er habe auch nie vorgehabt, länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, vielmehr habe sich der verlängerte Aufenthalt durch die Corona-Pandemie ergeben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach Chile zu reisen, jedoch sei die Person, die ihn dort aufnehmen wolle, vor Kurzem verstorben. Eine Rückkehr nach Venezuela sei aus aktuellem Anlass nicht möglich. In Venezuela würden katastrophale und menschenrechtswidrige Verhältnisse herrschen. Die Wirtschaft im Land sei zusammengebrochen. Es liege eine hohe Arbeitslosigkeit vor. Die Bevölkerung sei unterernährt. Auch das Gesundheitssystem sei kollabiert. Es gäbe nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Trinkwasser. Er hätte kaum eine Chance, einen Job zu finden, der ihn auch ernähren könne. Er sei auch bereits mehrfach überfallen und beraubt worden. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege daher vor. Randnummer 4 Am 08.03.2021 gab das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ab. Darin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig. Er sei bei einer Rückkehr nach Venezuela in der Lage sein Existenzminimum zu sichern. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 16.03.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zusätzlich wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 01.04.2021 zu verlassen. Sollte der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm die Abschiebung nach Venezuela angedroht. Als Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verlustanzeige des Reisepasses des Antragstellers, Zweifel an der rechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet bestünden. Bezüglich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Randnummer 6 Per E-Mail vom 17.03.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Rechtskraft der Entscheidung und die Verlängerung seiner Duldung. Die angegebene Ausreisefrist sei rechtswidrig, da er über keinen Pass verfüge. Außerdem sei aufgrund der Corona-Pandemie keine Ausreise nach Venezuela möglich. Eine weitere Begründung erfolge nach Akteneinsicht. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut Stellung und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestünden. Der Antragsteller habe keine persönlichen Umstände vorgetragen, die ihn beeinträchtigen könnten. Er habe auch schon vor der Ausreise nach Deutschland seinen Unterhalt in Venezuela bestreiten können. Randnummer 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.04.2021 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Begründung wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2021 Bezug genommen. Randnummer 9 Am 21.05.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht und zugleich Klage erhoben (Az.: 11 A 178/21). Er begründet den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz damit, dass der Antragsgegner die Verwaltungsentscheidung einzig auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abstelle. Es sei keine eigene Entscheidung getroffen worden. Die Verlängerung der Duldung sei erst nach Androhung einer Klage erteilt worden. Eine Kurzduldung stelle für ihn eine unnötige Belastung dar. Kurzzeitduldungen würden in der Regel nur dann erteilt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstünden. Außerdem ergänzt er den Vortrag bezüglich der humanitären Verhältnisse in Venezuela aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 10 Er beantragt, Randnummer 11 den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Randnummer 14 Zur Begründung führt er aus, dass die vorgetragene Passlosigkeit des Antragstellers einer unmittelbaren Rückführung gegenwärtig entgegenstehe, sodass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Zur weiteren Begründung verweist er auf seine Verwaltungsentscheidung. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre statthaft, wenn sich der Antragsteller auf eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG berufen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, als erlaubt. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben visumsfrei über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Als venezolanischer Staatsangehöriger kann sich der Antragsteller zwar rechtmäßig für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der EU-Visa-VO. Vorliegend geht die Kammer aber davon aus, dass er bereits bei Einreise die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Bundesrepublik niederzulassen und nicht das dafür erforderliche Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingeholt hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom
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