Abs 2 Buchst d und Art 2 Buchst q RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen
gliedstaat der EU durchgeführt wurde? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,
Abs 2 Buchst d und Art 2 Buchst q RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist und die dabei nicht zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus unterscheidet,
(Rn.9) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,
2 lit.
gliedstaat der EU durchgeführt wurde? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,
2 lit.
2 lit. 2 d) RL 2013/32/EU vereinbar? Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren als georgische Staatsangehörige die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte, nachdem sie zuvor bereits erfolglos um asylrechtlichen Schutz in Dänemark nachgesucht haben. Randnummer 2 Am 10.11.2020 stellten die Kläger im Bundesgebiet Asylanträge. In ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen
gliedstaates vom selben Tag gaben die Kläger an, sie hätten ihr Herkunftsland Georgien im Jahr 2017 verlassen, seien über Deutschland nach Dänemark gereist und hätten in der Folgezeit drei Jahre lang in Dänemark gelebt. Ihr Asylantrag sei dort erfolglos geblieben. Randnummer 3 Für den Kläger zu 1. lag ein EURODAC-Treffer hinsichtlich Dänemark vor (DK1100881ABKM). Das Informationsersuchen der Beklagten beantwortete das Königreich Dänemark
Schreiben vom 31.03.2021 dahingehend, dass die Prüfung der Anträge aller Kläger auf internationalen Schutz vom 28.11.2017 am 30.01.2019 zurückgewiesen worden seien und dies in der Entscheidung über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel am 27.04.2020 endgültig bestätigt worden sei. Randnummer 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte das Verfahren als Zweitantragsverfahren. Randnummer 5 Die Kläger gaben als Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, im Rahmen der Anhörung am 10.05.2021 u. a. an, dass der Kläger zu
Bescheid vom 03.06.2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab. Es stellte fest, dass (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, binnen einer Woche ab Bekanntgabe das Bundesgebiet zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 7 Die Unzulässigkeitsentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig sei, da ein Zweitantrag vorliege, für den ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen sei. Es handele sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG – Dänemark – ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Die Vorschrift sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.05.2021 (C-8/20) auf
gliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorlägen. § 51 Abs. 1 VwVfG erfordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordere, dass sich der der Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zu Gunsten der Betroffenen geändert habe. Ob der Vortrag der Kläger glaubhaft sei, sei zwar zweifelhaft, könne aber dahinstehen, weil ohnehin keine Sachlagenänderung vorliege. Es handele sich bei der Ausrufung der Blutrache lediglich um einen Ausfluss des bereits erfolglos in Dänemark vorgetragenen Sachverhaltes. Randnummer 8 Gegen den Bescheid haben die Kläger am 14.06.2021 Klage zum vorlegenden Gericht erhoben,
der sie die Aufhebung begehren. II. Randnummer 9 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Die Fragen betreffen die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit.
gliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. […] Randnummer 13 § 29 AsylG – Unzulässige Anträge
dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. […]
gliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz – erfolglos war. Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist es, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 30 [ECLI:DE: BVerwG:2016: 141216U1C4.16.0]; BT-Drs. 12/4450, S. 27). Randnummer 21 2.3. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn der Folgeantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist, das erfolglose Erstverfahren aber in einem anderen
gliedstaat abgeschlossen worden ist. Randnummer 22 2.3.1. Der Asylverfahrensrichtlinie ist der Begriff des Zweitantrages nicht bekannt. In Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit.
gliedstaat gestellt wurden, in dem bereits das Erstverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Dafür könnte sprechen, dass die Kommission vorgeschlagen hat, dass jeder weitere Antrag in irgendeinem
gliedstaat als nachfolgender Antrag durch den zuständigen
gliedstaat behandelt werden soll (Art. 42 Abs. 1 des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, 13.07.2016 – COM
gliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a. F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n. F.) grundsätzliche Bedenken bestehen“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 26). Seitdem äußert die deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung keine Zweifel an der grundsätzlichen Unionsrechtskonformität (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 A 638/19.A – Rn. 12 ff. „acte clair“ [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00]; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A – Rn. 22 ff. [ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.8K1895.18.A.00]; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A – Rn. 33 ff. [ECLI:DE:VGMI:2019:1209.10K995.18A.00]; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13.09.2019 – 15 A 4496/17 As SN – Rn. 21 ff. [ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0913.15A4496.17.00]; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – A 1 K 3235/16 – Rn. 25 ff. [ECLI:DE:VGKARLS:2019:0313.1K3235.16.00]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 – Rn. 7 „acte clair“ [ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1022.OVG12N70.17.00]; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 27.02.2018 – 5 A 79/17 – Rn. 39 [ECLI:DE:VGOSNAB:2018:0227.5A79.17.0A]; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31.07.2017 – 10 L 109/17.A – Rn. 17 ff. [ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10L109.17A.00]; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.02.2016 – 5 K 3875/15.TR – Rn. 41 ff. [ECLI:DE:VGTRIER:2016:0210.5K3875.15.TR.0A]). Randnummer 25 2.3.2. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen
gliedstaat abgeschlossen wurde. Randnummer 26 Zunächst sind die Anwendungsbereiche der Art. 33 Abs. 2 lit.
gliedstaat“ beschränkt. Randnummer 27 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfte insbesondere der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der voraussetzt, dass „in demselben
gliedstaat“ weitere Angaben vorgebracht werden oder ein Folgeantrag gestellt wird, ein anderer sein als der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 2 lit.
gliedstaat des Erstantrages für zuständig erklärt, wenn andere Zuständigkeitsbestimmungen nicht greifen, macht deutlich, dass der Erstantrag immer auch in einem anderen
gliedstaat gestellt worden sein können muss (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
gliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zu ständig ist (Neufassung), 04.05.2016 – COM
gliedstaat durchgeführt worden ist. Aus Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU (identisch
dem Vorgänger Art. 25 Abs. 1 RL 2005/85/EG) dürfte lediglich im Umkehrschuss folgen, dass die Zuerkennung des erstrebten Rechtsstatus in einem
gliedstaat nicht die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in einem anderen
gliedstaat rechtfertige, nicht aber, dass eine eingeschränkte Prüfung eines Folgeantrages in einem anderen
gliedstaat ausgeschlossen ist (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.02.2013 – M 11 K 12.30661 – Rn. 21 [ECLI:DE:VGMUENC:2013:0207.M11K12.30661.0A]). In diesem Sinne trifft auch der Erwägungsgrund Nr. 36 der RL 2013/32/EU keine eindeutige Aussage, sodass er einer Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU nicht entgegensteht. Randnummer 30 Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylverfahrens ist es, dass nach einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem
gliedstaat ein anderer
gliedstaat gerade nicht verpflichtet sein soll, noch einmal ein vollständiges Asylverfahren durchzuführen. Dieser Grundgedanke lässt sich insbesondere auch dem Erwägungsgrund Nr. 36 der RL 2013/32/EU entnehmen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 – Rn. 64 [ECLI:EU:C:2013:367] zu Art. 25 RL 2005/85/EG). Daran ändert auch der im Erwägungsgrund Nr. 15 RL 2005/85/EG (noch) fehlende Hinweis auf „res iudicata“, der in den Erwägungsgrund Nr. 36 RL 2013/32/EU eingefügt worden ist, nichts, da damit lediglich die Befugnisse der
gliedstaaten konkretisiert worden sind ohne aber auszuschließen, dass ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen
gliedstaat abgeschlossen wurde. Rechtskräftige Entscheidungen sollen über das Prinzip „res iudicata“
gliedstaatsübergreifend Tatbestandswirkung erhalten, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 A 638/19.A – Rn. 17 [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00]). Randnummer 31
gliedstaat abgeschlossen wurde, dieser
gliedstaat – hier Dänemark – aber weder an die Asylverfahrensrichtlinie noch an die RL 2011/95/EU (ABl. L 337, S. 9; nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Randnummer 34 3.2.1. Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 37 [ECLI:EU:C:2021:404]) ein Folgeantrag im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit.
gliedstaat“ voraus. Zum anderen ist die „bestandskräftige Entscheidung“ (Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU) eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung an die RL 2011/95/EU, die naturgemäß nur bei
gliedstaaten bestehen kann. Zudem enthält Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU eine explizite Bezugnahme auf den Aufenthalt in dem betreffenden
gliedstaat. Randnummer 37 Dänemark ist zwar ein
gliedstaat der EU. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 51 RL 2011/95/EU bzw. des Erwägungsgrundes Nr. 59 RL 2013/32/EU ist Dänemark aber nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Randnummer 38 In Dänemark kommen – soweit ersichtlich – die Vorschriften der Richtlinien auch nicht durch einen sonstigen Rechtsakt zur Anwendung. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 66 vom 08.03.2006, S. 38) erfasst weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Qualifikationsrichtlinie. Randnummer 39 Insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens führt nur zu einer begrenzten Gleichstellung
den übrigen
gliedstaaten im Hinblick auf die Dublin- und die Eurodac-Verordnung. Randnummer 40 3.2.2. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass allein die
gliedschaft eines Staates in der Europäischen Union ohne eine Bindung an die maßgeblichen asylrechtlichen Regelungen der Europäischen Union, namentlich die Asylverfahrens- und die Qualifikationsrichtlinie, nicht ausreicht, um einen weiteren Asylantrag in einem anderen
gliedstaat als unzulässigen Folgeantrag abzulehnen. Randnummer 41 Dänemark nimmt gerade nicht aufgrund seiner
gliedschaft in der Europäischen Union am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, sondern lediglich aufgrund des oben genannten Abkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem (nunmehr unter der Dublin-III-VO, 604/2013, vgl. § 29a Abs. 2 dänisches Ausländergesetz, Udlændingeloven, LBK Nr. 1513 vom 22.10.2020) sowie dem Eurodac-Verfahren teil. An die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Asylverfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ist Dänemark nicht gebunden. Die fortbestehende Einbeziehung Dänemarks in das Dublin-Zuständigkeitssystem beruht allerdings auf der Annahme, dass das dänische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent ist und dass dies ausreichend ist. Randnummer 42 In seinem Urteil zu der Frage, ob ein weiterer Asylantrag als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden darf, wenn der erste Antrag in Norwegen gestellt worden ist, hat der Europäische Gerichtshof primär darauf abgestellt, dass Norwegen – anders als vorliegend Dänemark – kein
gliedstaat der Europäischen Union ist (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 39 [ECLI:EU:C:2021:404]). Er hat weiter ausgeführt, dass aus dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
gliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags nichts anderes folge, da dieses keine Bestimmungen der Asylverfahrens- oder der Qualifikationsrichtlinie umsetze (ebenda, Rn. 42, 45). Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, dass der Begriff „
gliedstaat“ im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich
gliedstaaten, die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem durch ihre Bindung an die genannten Richtlinien teilnehmen, erfasst. Randnummer 44 3.2.3. Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 lit.
gliedstaat. Ein Flüchtling ist nach Art. 2 lit.
Anspruch auf subsidiären Schutz durch einen
gliedstaat. Eine Person
Anspruch auf subsidiären Schutz ist nach Art. 2 lit.
gliedstaaten jedoch sicherzustellen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz wahrgenommen werden kann und nicht durch Fristen unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Insbesondere die abweichenden Klagefristen dürften die Wahrnehmung des Rechts auf wirksamen Rechtschutz jedoch erschweren. Randnummer 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001475075
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