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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer 9 A 178/21 Beschluss Zweitantragsverfahren nach Erstverfahren in Dänemark; Vorabentscheidungsers

Zweitantragsverfahren nach Erstverfahren in Dänemark; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Leitsatz 1. Zur Zulässigkeit einer Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG (j

Art 33

Abs 2 Buchst d und Art 2 Buchst q RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen

gliedstaat der EU durchgeführt wurde? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,

Art 33

Abs 2 Buchst d und Art 2 Buchst q RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist und die dabei nicht zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus unterscheidet,

Art 33Abs 2 Buchst d RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) vereinbar?

(Rn.9) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,

Art. 33. Abs.

2 lit.

  1. d)und Art. 2 lit.
  2. q)RL 2013/32/EU vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen

gliedstaat der EU durchgeführt wurde? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann,

Art. 33Abs.

2 lit.

  1. d)und Art. 2 lit.
  2. q)RL 2013/32/EU auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist und die dabei nicht zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus unterscheidet,

Art. 33Abs.

2 lit. 2 d) RL 2013/32/EU vereinbar? Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren als georgische Staatsangehörige die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte, nachdem sie zuvor bereits erfolglos um asylrechtlichen Schutz in Dänemark nachgesucht haben. Randnummer 2 Am 10.11.2020 stellten die Kläger im Bundesgebiet Asylanträge. In ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen

gliedstaates vom selben Tag gaben die Kläger an, sie hätten ihr Herkunftsland Georgien im Jahr 2017 verlassen, seien über Deutschland nach Dänemark gereist und hätten in der Folgezeit drei Jahre lang in Dänemark gelebt. Ihr Asylantrag sei dort erfolglos geblieben. Randnummer 3 Für den Kläger zu 1. lag ein EURODAC-Treffer hinsichtlich Dänemark vor (DK1100881ABKM). Das Informationsersuchen der Beklagten beantwortete das Königreich Dänemark

Schreiben vom 31.03.2021 dahingehend, dass die Prüfung der Anträge aller Kläger auf internationalen Schutz vom 28.11.2017 am 30.01.2019 zurückgewiesen worden seien und dies in der Entscheidung über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel am 27.04.2020 endgültig bestätigt worden sei. Randnummer 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte das Verfahren als Zweitantragsverfahren. Randnummer 5 Die Kläger gaben als Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, im Rahmen der Anhörung am 10.05.2021 u. a. an, dass der Kläger zu

  1. bei seiner Arbeit als Taxifahrer von der Polizei in Georgien angehalten worden sei und seine Passagiere, die Waffen in ihren Rucksäcken gehabt hätten, festgenommen worden seien. Die Polizei wisse zwar, dass er unschuldig sei, aber die Familie der Passagiere mache ihn für die Festnahme verantwortlich und suche ihn. Davon hätten sie auch bereits im Asylverfahren in Dänemark berichtet. Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens dort sei aber die Blutrache gegen den Kläger zu
  2. und seine Familie ausgerufen worden. Randnummer 6

Bescheid vom 03.06.2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab. Es stellte fest, dass (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, binnen einer Woche ab Bekanntgabe das Bundesgebiet zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 7 Die Unzulässigkeitsentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig sei, da ein Zweitantrag vorliege, für den ein weiteres Verfahren nicht durchzuführen sei. Es handele sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG – Dänemark – ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Die Vorschrift sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.05.2021 (C-8/20) auf

gliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorlägen. § 51 Abs. 1 VwVfG erfordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordere, dass sich der der Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zu Gunsten der Betroffenen geändert habe. Ob der Vortrag der Kläger glaubhaft sei, sei zwar zweifelhaft, könne aber dahinstehen, weil ohnehin keine Sachlagenänderung vorliege. Es handele sich bei der Ausrufung der Blutrache lediglich um einen Ausfluss des bereits erfolglos in Dänemark vorgetragenen Sachverhaltes. Randnummer 8 Gegen den Bescheid haben die Kläger am 14.06.2021 Klage zum vorlegenden Gericht erhoben,

der sie die Aufhebung begehren. II. Randnummer 9 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Die Fragen betreffen die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit.

  1. d)und Art. 2 lit.
  2. q)der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60; nachfolgend Asylverfahrensrichtlinie). Randnummer 10 1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.07.2021 (BGBl. I, S. 2467). Randnummer 11 Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts: Randnummer 12 § 26a AsylG – Sichere Drittstaaten

(1)Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. […]
(2)Sichere Drittstaaten sind außer den

gliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. […] Randnummer 13 § 29 AsylG – Unzulässige Anträge

(1)Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
  1. […]
  2. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. […] Randnummer 14 § 31 AsylG – Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge
(1)[…]
(2)In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. […] Randnummer 15 § 71 AsylG – Folgeantrag
(1)Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. […] Randnummer 16 § 71a AsylG – Zweitantrag
(1)Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder

dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. […]

(4)Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. […] Randnummer 17 § 77 AsylG – Entscheidung des Gerichts
(1)In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. […] Randnummer 18
  1. Die erste Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof. In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-8/20 hat der Gerichtshof diese Frage ausdrücklich nicht geklärt (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 28-30, 40 [ECLI:EU:C:2021:404]). Randnummer 19 2.1 Die Vorlagefrage ist erheblich für die Entscheidung über das Begehren der Kläger. Wäre der Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden, wäre der Bescheid aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]). Randnummer 20 2.
  2. Das nationale Asylrecht regelt in § 71 AsylG den Folgeantrag und in § 71a AsylG den Zweitantrag und die damit verbundene verfahrensrechtliche Behandlung im Unterschied zum Erstantragsverfahren. Der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos war. Der Zweitantrag nach § 71a AsylG ist ein weiterer Asylantrag, nachdem bereits ein Antrag in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG – dies sind die

gliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz – erfolglos war. Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist es, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 30 [ECLI:DE: BVerwG:2016: 141216U1C4.16.0]; BT-Drs. 12/4450, S. 27). Randnummer 21 2.3. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn der Folgeantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist, das erfolglose Erstverfahren aber in einem anderen

gliedstaat abgeschlossen worden ist. Randnummer 22 2.3.1. Der Asylverfahrensrichtlinie ist der Begriff des Zweitantrages nicht bekannt. In Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit.

  1. q)und Art. 40 bis 42 RL 2013/32/EU ist allein der Folgeantrag geregelt. Randnummer 23 Daraus könnte zu folgern sein, dass der Vortrag neuer Umstände oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit.
  2. d)RL 2013/32/EU gemäß Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU nur eine durch besondere Zulässigkeitsbeschränkungen eingeschränkte Prüfung ermöglicht, wenn der neue Vortrag und somit der darauf gestützte Folgeantrag in demselben

gliedstaat gestellt wurden, in dem bereits das Erstverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Dafür könnte sprechen, dass die Kommission vorgeschlagen hat, dass jeder weitere Antrag in irgendeinem

gliedstaat als nachfolgender Antrag durch den zuständigen

gliedstaat behandelt werden soll (Art. 42 Abs. 1 des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, 13.07.2016 – COM

(2016)467 final). Randnummer 24 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 die Frage „offengelassen, ob gegen die

gliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a. F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n. F.) grundsätzliche Bedenken bestehen“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 26). Seitdem äußert die deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung keine Zweifel an der grundsätzlichen Unionsrechtskonformität (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 A 638/19.A – Rn. 12 ff. „acte clair“ [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00]; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A – Rn. 22 ff. [ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.8K1895.18.A.00]; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A – Rn. 33 ff. [ECLI:DE:VGMI:2019:1209.10K995.18A.00]; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13.09.2019 – 15 A 4496/17 As SN – Rn. 21 ff. [ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0913.15A4496.17.00]; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – A 1 K 3235/16 – Rn. 25 ff. [ECLI:DE:VGKARLS:2019:0313.1K3235.16.00]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 – Rn. 7 „acte clair“ [ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1022.OVG12N70.17.00]; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 27.02.2018 – 5 A 79/17 – Rn. 39 [ECLI:DE:VGOSNAB:2018:0227.5A79.17.0A]; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31.07.2017 – 10 L 109/17.A – Rn. 17 ff. [ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10L109.17A.00]; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.02.2016 – 5 K 3875/15.TR – Rn. 41 ff. [ECLI:DE:VGTRIER:2016:0210.5K3875.15.TR.0A]). Randnummer 25 2.3.2. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen

gliedstaat abgeschlossen wurde. Randnummer 26 Zunächst sind die Anwendungsbereiche der Art. 33 Abs. 2 lit.

  1. d)und Art. 2 lit.
  2. q)RL 2013/32/EU ihrem Wortlaut nach anders als Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Satz lit.
  3. b)RL 2013/32/EU nicht auf Folgeanträge „in demselben

gliedstaat“ beschränkt. Randnummer 27 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfte insbesondere der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der voraussetzt, dass „in demselben

gliedstaat“ weitere Angaben vorgebracht werden oder ein Folgeantrag gestellt wird, ein anderer sein als der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 2 lit.

  1. q)RL 2013/32/EU. Der Begriff des Folgeantrages im Sinne des Art. 2 lit.
  2. q)RL 2013/32/EU erfordert eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des Art. 2 lit.
  3. e)RL 2013/32/EU. Damit ist die Rechtsfolge des Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU unvereinbar. Eine Berücksichtigung der Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist wegen der Bestandskraft der Entscheidung nicht möglich. Randnummer 28 Weiter enthält Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU die Bestimmung, dass ein nach ergangener Überstellungsentscheidung gestellter Folgeantrag durch den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat zu entscheiden ist. Diese Konstellation ist nur bei Folgeanträgen vorstellbar, die nicht in demselben Staat gestellt werden, in dem das vorangegangene Verfahren abgeschlossen wurde. Randnummer 29 Insoweit dürfte Art. 42 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 lit.
  4. i)des Verordnungsvorschlages der Kommission (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, 13.07.2016 – COM

(2016)467 final) lediglich klarstellend sein. Auch Art. 3 Abs. 2 des Vorschlages der Kommission für eine Verordnung, der den

gliedstaat des Erstantrages für zuständig erklärt, wenn andere Zuständigkeitsbestimmungen nicht greifen, macht deutlich, dass der Erstantrag immer auch in einem anderen

gliedstaat gestellt worden sein können muss (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des

gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

gliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zu ständig ist (Neufassung), 04.05.2016 – COM

(2016)270 final). Es würde der Asylverfahrensrichtlinie zuwiderlaufen, wenn die Möglichkeit zum Vortrag von Asylgründen im Rahmen eines Folgeantrages davon abhängen würde, ob das frühere, bereits abgeschlossene Asylverfahren im selben oder vielmehr in einem anderen

gliedstaat durchgeführt worden ist. Aus Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU (identisch

dem Vorgänger Art. 25 Abs. 1 RL 2005/85/EG) dürfte lediglich im Umkehrschuss folgen, dass die Zuerkennung des erstrebten Rechtsstatus in einem

gliedstaat nicht die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in einem anderen

gliedstaat rechtfertige, nicht aber, dass eine eingeschränkte Prüfung eines Folgeantrages in einem anderen

gliedstaat ausgeschlossen ist (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.02.2013 – M 11 K 12.30661 – Rn. 21 [ECLI:DE:VGMUENC:2013:0207.M11K12.30661.0A]). In diesem Sinne trifft auch der Erwägungsgrund Nr. 36 der RL 2013/32/EU keine eindeutige Aussage, sodass er einer Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU nicht entgegensteht. Randnummer 30 Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylverfahrens ist es, dass nach einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem

gliedstaat ein anderer

gliedstaat gerade nicht verpflichtet sein soll, noch einmal ein vollständiges Asylverfahren durchzuführen. Dieser Grundgedanke lässt sich insbesondere auch dem Erwägungsgrund Nr. 36 der RL 2013/32/EU entnehmen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 – Rn. 64 [ECLI:EU:C:2013:367] zu Art. 25 RL 2005/85/EG). Daran ändert auch der im Erwägungsgrund Nr. 15 RL 2005/85/EG (noch) fehlende Hinweis auf „res iudicata“, der in den Erwägungsgrund Nr. 36 RL 2013/32/EU eingefügt worden ist, nichts, da damit lediglich die Befugnisse der

gliedstaaten konkretisiert worden sind ohne aber auszuschließen, dass ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren in einem anderen

gliedstaat abgeschlossen wurde. Rechtskräftige Entscheidungen sollen über das Prinzip „res iudicata“

gliedstaatsübergreifend Tatbestandswirkung erhalten, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 A 638/19.A – Rn. 17 [ECLI:DE:OVGSN:2020:0727.5A638.19.A.00]). Randnummer 31

  1. Die zweite Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof, wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird. Randnummer 32 3.1 Die Vorlagefrage ist erheblich für die Entscheidung über das Begehren der Kläger. Wäre der Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden, wäre der Bescheid aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]). Randnummer 33 3.
  2. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren zwar in einem

gliedstaat abgeschlossen wurde, dieser

gliedstaat – hier Dänemark – aber weder an die Asylverfahrensrichtlinie noch an die RL 2011/95/EU (ABl. L 337, S. 9; nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Randnummer 34 3.2.1. Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 37 [ECLI:EU:C:2021:404]) ein Folgeantrag im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit.

  1. q)RL 2013/32/EU nicht vorliegt, wenn das vorausgehende erfolglose Asylverfahren in einem Drittstaat durchgeführt wurde. Randnummer 35 Die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 lit.
  2. d)RL 2013/32/EU setzt zunächst voraus, dass ein Folgeantrag vorliegt. Nach Art. 2 lit.
  3. q)RL 2013/32/EU bezeichnet „Folgeantrag“ „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat“. Randnummer 36 Zum einen kann der frühere Antrag nur ein Antrag im Sinne des Art. 2 lit.
  4. b)RL 2013/32/EU sein und setzt damit ein Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz „durch einen

gliedstaat“ voraus. Zum anderen ist die „bestandskräftige Entscheidung“ (Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU) eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung an die RL 2011/95/EU, die naturgemäß nur bei

gliedstaaten bestehen kann. Zudem enthält Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU eine explizite Bezugnahme auf den Aufenthalt in dem betreffenden

gliedstaat. Randnummer 37 Dänemark ist zwar ein

gliedstaat der EU. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 51 RL 2011/95/EU bzw. des Erwägungsgrundes Nr. 59 RL 2013/32/EU ist Dänemark aber nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Randnummer 38 In Dänemark kommen – soweit ersichtlich – die Vorschriften der Richtlinien auch nicht durch einen sonstigen Rechtsakt zur Anwendung. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem

gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 66 vom 08.03.2006, S. 38) erfasst weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Qualifikationsrichtlinie. Randnummer 39 Insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem

gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens führt nur zu einer begrenzten Gleichstellung

den übrigen

gliedstaaten im Hinblick auf die Dublin- und die Eurodac-Verordnung. Randnummer 40 3.2.2. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass allein die

gliedschaft eines Staates in der Europäischen Union ohne eine Bindung an die maßgeblichen asylrechtlichen Regelungen der Europäischen Union, namentlich die Asylverfahrens- und die Qualifikationsrichtlinie, nicht ausreicht, um einen weiteren Asylantrag in einem anderen

gliedstaat als unzulässigen Folgeantrag abzulehnen. Randnummer 41 Dänemark nimmt gerade nicht aufgrund seiner

gliedschaft in der Europäischen Union am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, sondern lediglich aufgrund des oben genannten Abkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem (nunmehr unter der Dublin-III-VO, 604/2013, vgl. § 29a Abs. 2 dänisches Ausländergesetz, Udlændingeloven, LBK Nr. 1513 vom 22.10.2020) sowie dem Eurodac-Verfahren teil. An die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Asylverfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ist Dänemark nicht gebunden. Die fortbestehende Einbeziehung Dänemarks in das Dublin-Zuständigkeitssystem beruht allerdings auf der Annahme, dass das dänische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent ist und dass dies ausreichend ist. Randnummer 42 In seinem Urteil zu der Frage, ob ein weiterer Asylantrag als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden darf, wenn der erste Antrag in Norwegen gestellt worden ist, hat der Europäische Gerichtshof primär darauf abgestellt, dass Norwegen – anders als vorliegend Dänemark – kein

gliedstaat der Europäischen Union ist (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 39 [ECLI:EU:C:2021:404]). Er hat weiter ausgeführt, dass aus dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem

gliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags nichts anderes folge, da dieses keine Bestimmungen der Asylverfahrens- oder der Qualifikationsrichtlinie umsetze (ebenda, Rn. 42, 45). Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, dass der Begriff „

gliedstaat“ im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich

gliedstaaten, die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem durch ihre Bindung an die genannten Richtlinien teilnehmen, erfasst. Randnummer 44 3.2.3. Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 lit.

  1. d)RL 2013/32/EU und damit nach § 71a Abs. 1 AsylG setzt neben einem Folgeantrag insbesondere auch ein vorhergehendes erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne einer bestandskräftigen Entscheidung voraus. Eine bestandskräftige Entscheidung ist nach Art. 2 lit.
  2. e)RL 2013/32/EU eine unanfechtbare Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 2 lit.
  3. j)RL 2013/32/EU die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen

gliedstaat. Ein Flüchtling ist nach Art. 2 lit.

  1. g)RL 2013/32/EU ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Vorausaussetzungen des Art. 2 lit.
  2. d)RL 2011/95/EU erfüllt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nach Art. 2 lit.
  3. k)RL 2013/32/EU die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person

Anspruch auf subsidiären Schutz durch einen

gliedstaat. Eine Person

Anspruch auf subsidiären Schutz ist nach Art. 2 lit.

  1. h)RL 2013/32/EU ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen des Art. 2 lit.
  2. f)RL 2011/95/EU erfüllt. Randnummer 45 Das dänische Ausländergesetz gewährt in § 7 ein Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (Abs. 1), für diejenigen, denen in ihrem Heimatland die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht (Abs. 2), und (seit einer Gesetzesänderung im Februar 2015) für diejenigen, denen eine Gefahr nach Abs. 2 aufgrund einer besonders schwerwiegenden Situation im Heimatland droht, die durch willkürliche Gewalt und Angriffe gegen Zivilisten geprägt ist (Abs. 3). Dies ähnelt zumindest den entsprechenden europäischen Vorschriften zur Flüchtlingseigenschaft in Art. 2 lit.
  3. g)RL 2013/32/EU i. V. m. Art. 2 lit.
  4. d)RL 2011/95/EU und zum subsidiären Schutz in Art. 15 RL 2011/95/EU. Randnummer 46 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Norwegen, wonach es auf eine Gleichwertigkeit des Schutzniveaus nicht ankomme, da anderenfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (Urteil vom 20.05.2021 – C-8/20 – Rn. 46-47 [ECLI:EU:C:2021:404]), neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, dass das Fehlen einer direkten Bindung an die Qualifikationsrichtlinie und damit an die Definitionen von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz der Annahme eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens im Sinne einer bestandskräftigen Entscheidung entgegensteht. Randnummer 47 4. Die dritte Vorlagefrage ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof, wenn die zweite Vorlagefrage verneint wird. Randnummer 48 4.1 Die Vorlagefrage ist erheblich für die Entscheidung über das Begehren der Kläger. Wäre der Asylantrag (teilweise) zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden, wäre der Bescheid (teilweise) aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C4.16.0]). Randnummer 49 4.2. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob als Folge der Verneinung der zweiten Vorlagefrage eine Unzulässigkeitsentscheidung gänzlich ausgeschlossen ist oder ob hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Unzulässigkeitsentscheidung ergehen dürfte. Randnummer 50 4.2.1. Art. 33 Abs. 1 und 2 RL 2013/32/EU differenziert nicht zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus, sondern bezieht sich allein auf den gemeinsamen Obergriff „internationaler Schutz“ nach Art. 2 lit.
  5. i)RL 2013/32/EU. § 29 Abs. 1 AsylG nennt den Begriff „Asylanträge“, welcher nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter und internationalen Schutz umfasst. Eine Beschränkung kann nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur auf die Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist zudem ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt ist. Randnummer 51 4.2.2. Da es unter Umständen denkbar erscheint, dass hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft ein erfolglos in Dänemark durchgeführtes Asylverfahren vorliegen könnte, nicht jedoch hinsichtlich des subsidiären Schutzes (sollte es, entgegen der oben dargestellten Auffassung auf die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ankommen und diese hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber hinsichtlich des subsidiären Schutzes gegeben sein), könnte die Aufhebung des zugrundliegenden Bescheids auf den subsidiären Schutzstatus zu beschränken sein (so zu in der Schweiz durchgeführten Erstverfahren Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A – [ECLI:DE:VGMI:2019:1209.10K995.18A.00]; Verwaltungsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 18.01.2019 – 4 B 5/19 – [ECLI:DE:VGHALLE:2019:0118.4B5.19.00]; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 3 B 5/18 – [ECLI:DE: VGLUENE:2018:0314.3B5.18.00]; zu einem in Belgien durchgeführten Erstverfahren Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.02.2016 – 5 K 3875/15.TR – [ECLI:DE:VGTRIER:2016:0210.5K3875.15.TR.0A]). Randnummer 52 4.2.3. Das vorlegende Gericht neigt jedoch der Auffassung zu, dass eine Differenzierung zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus nicht möglich ist (so Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 8 K 9975/17.A – [ECLI:DE:VGK:2019:0221.8K9975.17A.00]). Zwar hätte dies zur Folge, dass ein vollständiges Zweitverfahren durchzuführen wäre, obwohl in Dänemark bereits teilweise unanfechtbar entschieden worden ist, jedoch dürfte der insoweit eindeutige Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 und 2 RL 2013/​32/EU (bzw. § 29 Abs. 1 AsylG) eine geteilte Entscheidung nicht zulassen. Randnummer 53 Hinzu kommt, dass eine nur partielle Unzulässigkeit unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Die Unzulässigkeitsentscheidung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft hätte nach § 71a Abs. 4 AsylG eine einwöchige Ausreisefrist gemäß § 36 AsylG und nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung der Klage und eine Klagefrist von einer Woche zur Folge. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hingegen hätte nach § 38 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen und damit nach § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage und eine Klagefrist von zwei Wochen zur Folge. Gemäß Art. 46 Abs. 4 RL 2013/32/EU haben die

gliedstaaten jedoch sicherzustellen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz wahrgenommen werden kann und nicht durch Fristen unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Insbesondere die abweichenden Klagefristen dürften die Wahrnehmung des Rechts auf wirksamen Rechtschutz jedoch erschweren. Randnummer 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001475075

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