Wohnnutzung in einem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Kurgebiet" und der Festsetzung "Hotel" Orientierungssatz
(161)für den Standort verträglich wären (Seite 45). Randnummer 57 2) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Randnummer 58 Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 18 ff., juris). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 29 , juris; Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 67 , juris). Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Randnummer 59
- a)Einen Abwägungsausfall und ein Abwägungsdefizit hat es nicht gegeben. Die Belange der Antragsteller waren der Antragsgegnerin durch deren Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren bekannt. Die Stellungnahmen verhalten sich einzeln und in ihrer Gesamtheit zu der Problematik, dass die Antragsteller Wohnungseigentum an im X gelegenen Wohnungen erworben haben, dass sie diese, teils seit Jahrzehnten, als Zweit- oder Dauerwohnung nutzen, die insoweit anfallenden Abgaben zahlen und zu keinem Zeitpunkt behördlichen Maßnahmen ausgesetzt waren, die auf eine Unterbindung dieser Nutzung gerichtet waren. Mit diesen Stellungnahmen hat die Antragsgegnerin sich in ihrer Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt, wie aus der entsprechenden Übersicht, der Abwägungstabelle, folgt (Beiakte B, Bl. 197 ff.). Dass diese Übersicht von einem außerhalb der Antragsgegnerin stehenden Unternehmen, der Pro Regione GmbH in Flensburg erstellt worden und von dieser mit dem Zusatz „Die vorliegenden Abwägungsvorschläge entstanden als Vorschlag des Planverfassers ohne juristische Unterstützung und ohne Gewähr auf Standhalten einer juristischen Überprüfung. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Satzung empfehlen wir bei Bedarf die Rücksprache mit einem fachlich geeigneten Juristen.“ versehen worden ist, begründet keine Zweifel an der Ermittlung und Bewertung durch die Antragsgegnerin. Dass die (ehrenamtlichen) Mitglieder von Bauausschuss und Stadtvertretung eine solche Übersicht nicht selbst erstellen können, versteht sich von selbst. Für die Arbeit dieser Gremien macht es aber keinen Unterschied, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Übersicht der Einwendungen von Mitarbeitern der Stadt oder von einem externen Büro erstellt worden ist. Eine juristische Begleitung ist für das Bauleitplanverfahren nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat ersichtlich das im Baugesetzbuch vorgesehene Verfahren mit der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§§ 3, 4 BauGB) als ausreichend angesehen. Der Zusatz des Planverfassers dürfte der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen dienen und ist nach seinem Inhalt sogar in besonderer Weise geeignet, die zuständigen Stellen bei der Antragsgegnerin einschließlich des Ausschusses für Tourismus, Bauwesen und Umwelt und der Stadtvertretung zu einer sorgfältigen Befassung mit dem Abwägungsvorschlag zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Stadtvertretung den Abwägungsvorschlag nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht zu Eigen gemacht haben, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus der von den Antragstellern behaupteten gegebenenfalls kurzen Befassung der Stadtvertretung mit dem Tagesordnungspunkt – die Antragsteller meinen etwa fünf Minuten –; denn es ist davon auszugehen, dass die Stadtvertreter sich mit den Sitzungsunterlagen bereits vor der Sitzung befasst haben. Hinzu kommt, dass die Frage der Wohnnutzung, wie oben im Tatbestand ausgeführt, von Beginn an Gegenstand der Beratungen von Bauausschuss und Stadtvertretung, u. a. unter dem Stichwort „enteignungsgleicher Eingriff“ war. Randnummer 60
- b)Die Antragsgegnerin hat auch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt (keine Abwägungsfehleinschätzung). Randnummer 61
- aa)Zutreffend verweisen die Antragsteller darauf, dass es im Rahmen der planerischen Abwägung auf bauliche Nutzungsrechte ankommt (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 – 4 BN 25.16 –, Rn. 6 ff., juris). Die Antragsgegnerin ist aber ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass es im Ausgangspunkt kein Recht der Antragsteller zur Nutzung ihrer Appartements als Dauer- und Zweitwohnung gibt. Randnummer 62 Die Anlage ist mit Baugenehmigung vom 9. Februar 1973 (Beiakte C) als Kurhaus genehmigt. Das schließt schon begrifflich eine Wohnnutzung aus; denn der Begriff der Kur bezieht sich nach dem allgemeinen Sprachverständnis auf einen vorübergehenden Aufenthalt. So ist ein Kurhaus ein Gebäude in einem Kurort, in dem Kurgäste untergebracht (und behandelt) werden, ein Kurgast wiederum ist jemand, der in einem Kurort eine Kur macht, und das Wort Kur umfasst eine von Ärzten betreute (Heil-)Behandlung über einen längeren Zeitraum bzw. den Aufenthalt in einem Kurort zu Heilzwecken (jeweils Microsoft Bing Wörterbuch). Randnummer 63 Diese Auslegung der Baugenehmigung wird durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 17. Mai 1974, nach der die in den beiliegenden Plänen mit den Nummern 1 bis 163 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf dem näher bezeichneten Grundstück in sich abgeschlossen sind, bestätigt. Zwar folgt aus einer Abgeschlossenheitsbescheinigung grundsätzlich nur, dass Wohnungen oder sonstige Räume, an denen Sondereigentum eingeräumt werden soll, in sich abgeschlossen sind. Sie bescheinigt nicht, dass die errichteten oder zu errichtenden Räume bebauungsrechtlich zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 24.07.1985 – 4 B 125.85 –, Rn. 2, juris), weshalb bauplanungsrechtliche Beschränkungen in der Baugenehmigung eine Versagung der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht rechtfertigen können (Nds. OVG, Urteil vom 30.06.1983 – 14 A 39/82 –, Orientierungssatz bei juris, MDR 1984, 343; Nds. OVG, Urteil vom 30.06.1983 – 14 A 6/82 –, Orientierungssatz bei juris, BauR 1984, 278). Auch folgt aus diesem Regelungsgehalt zugleich umgekehrt, dass Formulierungen in der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch nicht die baurechtliche Unzulässigkeit einer Wohnnutzung begründen können. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass dieselbe Behörde, nämlich der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde, unter demselben Aktenzeichen (VI/632-08 (2-322-73)) unter dem 9. Februar 1973 eine Baugenehmigung für ein Kurhaus und unter dem 17. Mai 1974 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem auf alle 163 Einheiten bezogenen Zusatz „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ erteilt hat. Dies ist ein durchgreifendes Indiz dafür, dass sich aus den Anlagen zur Baugenehmigung, insbesondere der Baubeschreibung, keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer Wohnnutzung ergeben. Diese Auslegung wird ferner bestätigt durch den eigenen Vortrag der Antragsteller, die im Schwerpunkt auf das Recht zur Wohnnutzung aufgrund einer aktiven Duldung bzw. aufgrund von Vertrauensschutz abstellen. Randnummer 64 Ein Recht zur Nutzung der Appartements als Dauer- oder Zweitwohnung ist auch nicht dadurch entstanden, dass das Amtsgericht Flensburg für die Appartements, wie sich aus dem Wohnungsgrundbuch für das Appartement der Antragsteller zu 12 und zu 13 ergibt, Wohnungsgrundbücher und nicht Teileigentumsgrundbücher angelegt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden, wobei gemäß § 1 Abs. 6 WEG für Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten. In § 1 des Teilungsvertrages (Seite 36) ist vorgesehen, dass die X-Hotel Glücksburg GmbH & Co. Seniorenwohnanlage KG sowohl an 41 Wohnungen als auch an den vier im Tatbestand näher beschriebenen besonderen Einheiten (Nr. 153, 154, 158 und 159) Wohnungseigentum und die anderen Bauherren an den auf sie entfallenden 118 Wohnungen Wohnungs- bzw. Teileigentum erhalten. In der anschließenden Aufzählung ist dann hinsichtlich aller Wohnungen von Wohnungseigentum die Rede. Ob und inwieweit mit dem Teilungsvertrag nach dem Wohnungseigentumsgesetz unzutreffende Regelungen getroffen worden sind (vgl. zur im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob eine Benutzung als Wohnen oder als nicht zu Wohnzwecken zu qualifizieren ist, M. Müller in: BeckOGK, WEG, Stand Juni 2021, § 1 Rn. 153 ff.; Krafka in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, § 1 WEG Rn. 9 – 15; vgl. auch Ziffer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, BAnz Nr. 58), ob das Grundbuchamt zu Recht oder zu Unrecht Wohnungsgrundbücher angelegt hat und ob die Eintragung als Wohnungseigentum am öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 BGB teilnimmt, bedarf keiner Entscheidung. Eine gegebenenfalls fehlerhafte zivilrechtliche Behandlung kann jedenfalls kein öffentliches Baurecht begründen. Gleiches gilt für ein etwaiges Vertrauen, insbesondere späterer Erwerber, in die zivilrechtliche Gestaltung. Randnummer 65
- bb)Eine Abwägungsfehleinschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die abschließende Entscheidung darüber, ob im Einzelfall eine Dauer oder Zweitwohnungsnutzung zulässig ist, ausdrücklich einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde vorbehalten hat. Randnummer 66 Sie hat damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen. Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8.12 –, Rn. 17, juris). Randnummer 67 Vorliegend wird die Festsetzung eines Hotels in Verbindung mit der Beschränkung der Wohnnutzung auf drei Wohnungen für Mitarbeiter bzw. Betriebsinhaber und auf die 2005 genehmigte Wohnung dazu führen, dass sich bei Umsetzung des Bebauungsplans die Frage stellen wird, ob Eigentümer von Appartements ihre Wohnnutzung aufgeben müssen. Die Verlagerung dieser Problematik trägt den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen hinreichend Rechnung. Nach den Umständen des Einzelfalls liegt darin keine Verlagerung eines Konflikts zu Lasten der Antragsteller, sondern eine sinnvolle Übertragung der Einzelfalllösungen auf die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde. Randnummer 68 Die Antragsgegnerin kann mit der Festsetzung eines Hotels ihr Ziel, eine Ausweitung der Wohnnutzung, die nach ihren Überlegungen eine weitere touristische Nutzung unmöglich machen und zu einem „Umkippen“ der bisherigen Nutzung in eine reine Dauerwohnnutzung führen könnte, unmittelbar erreichen. Ob auch die gewünschte Eindämmung der Wohnnutzung gelingen wird, hängt davon ab, ob nach Auffassung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde trotz der Festsetzungen des Bebauungsplans eine nachträgliche Genehmigung der schon ausgeübten Wohnnutzung in Betracht kommt oder ob die Bauaufsichtsbehörde im Wege von Nutzungsuntersagungen vorgehen wird. Randnummer 69 Aber auch den Interessen der bisherigen Dauer- und Zweitwohnungsnutzer wird hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 70 Zunächst besteht die Möglichkeit, dass Eigentümer ihre Wohnung dem Hotelbetrieb zur Verfügung stellen. Hinzu kommt, dass das Interesse der Eigentümer im Ausgangspunkt als gering zu bewerten ist, weil, wie oben dargelegt, die seit ca. 1975 (vgl. Schriftsatz vom 15. August 2017: seit etwa 42 Jahren, Gerichtsakte Bl. 6) oder 1980 (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2017: Verkauf von Wohnungen aus der Insolvenzmasse der Hotelbetriebs- und Vermögensgesellschaften, Gerichtsakte Bl. 70) stattfindende Wohnnutzung baurechtlich unzulässig ist. Die Vertragspartner des Teilungsvertrages vom 8. März 1976, die zugleich Bauherren waren, wussten durch die Baugenehmigung von der Unzulässigkeit der Wohnnutzung. Späteren Erwerbern war es zuzumuten, sich vor dem Kauf um Einsichtnahme in die maßgeblichen, auch das öffentliche Baurecht betreffenden Unterlagen zu bemühen. Ausgehend hiervon ist es den Eigentümern zuzumuten abzuwarten, ob eine nachträgliche Genehmigung der schon ausgeübten Wohnnutzung in Betracht kommt oder ob es zu Nutzungsuntersagungen kommen wird und ob die zuständige Behörde im Rahmen der Ermessensausübung auch Vertrauensgesichtspunkte berücksichtigen wird (vgl. Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand September 2020, § 59 Rn. 152). Randnummer 71 Ein Nutzungsrecht kann sich allein unter dem Gesichtspunkt der aktiven Duldung ergeben. Eine schlichte Duldung entfaltet keine Legalisierungswirkung. Die Bauaufsichtsbehörde begibt sich damit nicht der rechtlichen Möglichkeit, dem Baurechtsverstoß zu gegebener Zeit ein Ende zu setzen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 4 C 15.95 –, Rn. 23, juris). Nur bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand ergeben. Die Anforderungen an das Vorliegen einer aktiven Duldung sind streng und hängen vor allem vom Verhalten der zuständigen Behörde ab. Zudem spricht angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2012 – 2 A 760/10 –, Rn. 52, juris), zum Beispiel in Form einer Zusicherung nach § 108a LVwG , eines gerichtlichen Vergleichs nach § 106 VwGO, eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 121 ff. LVwG oder eines Verwaltungsaktes nach § 106 LVwG (Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand September 2020, § 59 Rn 156). Dadurch tritt eine Selbstbindung der Bauaufsichtsbehörde ein, die widersprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen entgegenstehen kann (Möller/Bebensee, a. a. O., § 59 Rn. 156). Keine Bedeutung kommt dem Verhalten anderer Behörden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2020 – 9 K 8146/16 –, Rn. 54 ff., juris, zu einer Gaststättenerlaubnis) oder anderer Stellen (OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2006 – 10 B 2154/05 –, Rn. 12, juris, zur Grundsteuer) zu. Randnummer 72 Nach Aktenlage sind die Voraussetzungen einer aktiven Duldung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Stadtvertretung der Antragsgegnerin über die Satzung nicht erfüllt gewesen. Fehlende Hinweise in einem im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung auf Veranlassung des Amtsgerichts erstellten Gutachten können der Antragsgegnerin als Planungsbehörde von vornherein nicht zugerechnet werden. Gleiches gilt für die Erhebung von Grundsteuer und Zweitwohnungssteuer durch andere Stellen der Antragsgegnerin. Eine aktive Duldung liegt deshalb nicht darin, dass bereits von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2 Zweitwohnungssteuer erhoben und diese als „Zweitwohnsitzsteuer“ bezeichnet und ihr eine Anmeldung mit Erstwohnsitz nahegelegt worden ist. Grundsteuer wird ohnehin auch für Wohnungseigentum erhoben. Außerdem wird diese, ebenso wie die Zweitwohnungssteuer, von der Gemeinde erhoben, während für ein Einschreiten gegen eine unzulässige Nutzung nach der Landesbauordnung die Bauaufsichtsbehörde, d. h. für das Gebiet der Antragsgegnerin der Kreis Schleswig-Flensburg zuständig ist. Im Übrigen ist es nur recht und billig, wenn die Antragsteller Abgaben entrichten, die auch bei rechtmäßiger Nutzung anfielen. Es erscheint als nicht hinnehmbar, wenn die Antragsteller eine aktive Duldung daraus ableiten wollen, dass sie für die Ausübung einer unzulässigen Nutzung die Abgaben zahlen, die bei einer rechtmäßigen Nutzung angefallen wären. Soweit die Antragsteller unmittelbar vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit Schreiben vom 25. Mai 2016 geltend gemacht haben, dass während vom Kreis Schleswig-Flensburg durchgeführter Brandschauen wiederholt davon die Rede gewesen sei, dass die Nutzung eines Teils der Appartements zu Wohn- bzw. Ferienwohnzwecken geduldet werden würde, soweit die bezifferten Brandschutzmaßnahmen fristgemäß vorgenommen würden, ist schon zweifelhaft, ob dies durch das von ihnen im Schriftsatz wiedergegebene Zitat aus dem Brandschauprotokoll vom 19. Juli 2012 bestätigt wird. Dort heißt es nämlich „für die Appartements, die nicht mit selbstschließenden Türen und funkvernetzten Rauchmeldern bis zum 25.08.2012 ausgestattet werden (Punkt 2. und 3.), kann eine weitere Nutzung nicht geduldet werden“. Diese Formulierung hat einen umgekehrten Ansatz, dass nämlich ohne diese Maßnahmen jedenfalls nicht geduldet wird. Ein solcher Ansatz leuchtet angesichts der Bedeutung des Brandschutzes für Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren unmittelbar ein. Die Formulierung schließt eine Untersagung aus anderen Gründen – anders als eine Zusage, dass die Nutzung bei Durchführung der Maßnahmen geduldet werde – nicht aus. Deshalb zeigt gerade dieses von den Antragstellern angeführte Beispiel, dass es sinnvoll ist, die abschließende Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer aktiven Duldung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu überlassen. Dass, wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. November 2017 geltend gemacht haben und die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, im Laufe der Jahre wiederholt Appartements im X-Komplex angemietet und an Asylbewerber und Obdachlose zu Wohnzwecken vermietet worden sind, stand, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat, jeweils im Zusammenhang mit einer Notlage im Hinblick auf die Unterbringung dieses Personenkreises und lässt deshalb nicht den Schluss auf eine aktive Duldung zu. Randnummer 73
- cc)Eine Abwägungsfehleinschätzung liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht hinsichtlich der Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit eines Hotelprojekts mit einer erhöhten Zimmerzahl vor. Es ergibt sich insoweit keine andere Bewertung als zur Frage der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans (vgl. oben zu 1)
- b)ee)). Die Machbarkeitsstudie berücksichtigt ausweislich der auf Seite 42 dargestellten Historie die Entwicklung seit der Eröffnung, insbesondere die beiden Insolvenzen. Sie kommt gerade nicht zu dem Ergebnis, dass Standort und Objekt einen betriebswirtschaftlich erfolgreichen Hotelbetrieb lediglich mit maximal 130 bis 135 Appartements ermöglichten. Vielmehr beruht, wie oben dargelegt, die in der Machbarkeitsstudie zugrunde gelegte Zahl von 140 Zimmern auf der Überlegung, wie viele Eigentümer ihr Appartement tatsächlich für den Hotelbetrieb zur Verfügung stellen würden (Seite 44), und es wurde zugleich ausgeführt, dass grundsätzlich auch die vollen Einheiten