Baugenehmigung; Nachbarklage gegen einen (zweiten) Schweinemaststall; Geruchsemissionen; Bioaerosole Orientierungssatz 1. Zur Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für einen zweiten Schweinemaststall bei großer räumlicher Entfernung zum bereits bestehenden Stall. (Rn.35) 2. Übersteigen Geruchsimmissionen zwar den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (juris: VVSH-2129.18-0001) für Dorfgebiete, muss darin indessen kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot liegen. (Rn.41) (Rn.44) 3. Zur Beeinträchtigung durch Bioaerosole in Form der sog. MRSA-Keime im Rahmen des § 22 Abs 1 BImSchG (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2014, 8 A 135/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2013 und den auf seinen Widerspruch ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in C-Stadt, einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung C-Stadt). Unmittelbar westlich grenzt das Betriebsgrundstück des Beigeladenen an (C-Straße, Flurstücke ... und … der Flur ...), der dort einen Sauenstall mit 224 Sauenplätzen, 150 Schweinemastplätzen und 640 Ferkelplätzen, insgesamt 1014 Tieren betreibt (vgl. Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 104). Der Betrieb ist in seiner derzeitigen Form genehmigt. Randnummer 3 Auf seinen am 13.03.2013 beim Amt ... eingegangenen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO genehmigte der Beklagte mit Baugenehmigung vom 25.04.2013 die Nutzungsänderung der vorhandenen Stallungen Nr. 1 - 6 in eine Schweinemastanlage mit 574 Schweinemastplätzen in den Ställen 2a, 2b, 3 und 4. Diese umfasst die Nutzungsänderung eines Abferkelstalles in ein Abstellgebäude für landwirtschaftliche Geräte (Stallgebäude Nr. 1, Beiakte B, Bl. 75, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 99), die Änderung der Aufstellung und den Einbau von Gerinnen in dem bisher schon als Schweinemaststall genutzten Gebäude Nr. 2 (Stallgebäude Nr. 2a und 2b, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 79, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 100), die Nutzungsänderung eines Ferkel(aufzucht)stalls in einen (Schweine-)Maststall (Stallgebäude Nr. 3, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 83, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 101), die Nutzungsänderung eines Sauenstalls in einen Maststall (Stallgebäude Nr. 4, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 87, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 101), die Nutzungsänderung eines Sauen- und Abferkelstalls in ein Abstellgebäude für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen (Gebäude Nr. 5, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 91, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 102) und die Nutzungsänderung eines Wartestalls für Sauen in eine landwirtschaftliche Maschinenhalle (Gebäude Nr. 6, Baubeschreibung, Beiakte B, Bl. 95, Betriebsbeschreibung, Beiakte B, Bl. 103). In der Betriebsbeschreibung findet sich zu den für die Schweinemast vorgesehenen Ställen jeweils die Formulierung, dass die vorhandene Abluftanlage „überarbeitet und auf den neuesten Stand der Technik hergestellt“ werde. Randnummer 4 Gemäß Ziffer 1 im Abschnitt Auflagen ist u. a. die beigefügte Anlage des Amtes Südangeln/Örtliche Ordnungsbehörde Bestandteil der Baugenehmigung, und zwar mit dem Zusatz „Die Auflagen sind zu erfüllen, die Hinweise zu beachten.“ Die Stellungnahme des Amtes Südangeln/Örtliche Ordnungsbehörde vom 05.04.2013 enthält nach einer einleitenden Formulierung, nach der dem Antragsteller die nachfolgenden Auflagen zu übermitteln seien, elf durchnummerierte Auflagen in kleinerer Schriftgröße. Die Auflage Nr. 3 lautet: „Die Abluftführung hat so zu erfolgen, dass die Geruchsstoffkonzentration schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt wird. Um aus dem Staubereich der Stallgebäude zu gelangen, ist die Abluft mindestens 1,50 m über der höchsten Stelle des Daches senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung (zum Beispiel Regenhauben) abzuleiten.“ Im Anschluss an die Auflage Nr. 11 schließt sich nach einigen Leerzeilen als drittletzter Absatz der Baugenehmigung in der Schriftgröße der einleitenden Formulierung folgender Satz an: „Dem Antragsteller ist aufzuerlegen, dass die Einhaltung sämtlicher Immissionsrichtwerte, insbesondere für Lärm, Geruch und Staub sowie weiterer möglicher Emissionen einzuhalten sind.“ Randnummer 5 Gemäß Ziffer 4 im Abschnitt Auflagen der Baugenehmigung ist die Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 21.02.2013 Bestandteil der Baugenehmigung. Diese kommt aufgrund einer am 11.12.2012 durchgeführten Datenerhebung zu dem Ergebnis, dass sich durch das geplante Vorhaben am Monitorpunkt BUP 5 - dem im Eigentum des Klägers stehenden Wohnhaus - eine Verbesserung der Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden von 32,0 % der Jahresstunden auf 27,1 % der Jahresstunden ergeben wird (Beiakte B, Bl. 200 ff.). Randnummer 6 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung führte der Beigeladene zusammen mit seiner Schwester unter der Bezeichnung C.-Mast GbR in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen zweiten Mastbetrieb in ca. 1.200 m Entfernung. Dieser ist mit Genehmigung vom 23.10.2009 mit 1.488 Mastplätzen genehmigt worden. Mit Genehmigung vom 28.06.2013 erfolgte eine Verminderung auf 1.364 Mastplätze. Dieser Betrieb ist nach Angaben des Beigeladenen im Verlauf des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 01.08.2018 veräußert worden. Randnummer 7 Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 30.07.2013 ist die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16.04.2014 - 8 A 135/13 - abgewiesen worden. Wegen des wechselseitigen Vorbringens im Widerspruchs- und Klageverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zudem wird sowohl im Anhörungsschreiben vom 26.06.2013 als auch im Widerspruchsbescheid folgendes ausgeführt: „Die Umsetzung des drittletzten Absatzes (der Stellungnahme des Amtes Südangeln) als Auflage ist nicht erfolgt, da dies einen erheblichen Eingriff in den geschützten Bestand, wenn nicht sogar die Einstellung des Betriebes zur Folge gehabt hätte. Schließlich ist hinsichtlich der von Ihnen geforderten Biofilter auf die Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, zu verweisen. Danach werden die Abluftanlagen in den künftigen Schweinemastställen überarbeitet und auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Ich gehe davon aus, dass dementsprechend auch Biofilter eingebaut werden.“ Randnummer 8 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Normen verletze, die gerade auch dem Nachbarschutz dienten, insbesondere nicht das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete Rücksichtnahmegebot. Randnummer 9 Die angefochtenen Bescheide seien nicht schon deswegen (formell) rechtswidrig, weil die Verfahrensvorschrift des § 72 Abs. 1 LBO verletzt worden sei. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch gewahrt worden, dass der Kläger Gelegenheit gehabt habe, seine Belange im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Geltung zu bringen. Randnummer 10 Es sei nicht rücksichtslos, dass die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden im Bereich des Wohnhauses des Klägers weiterhin die belästigungsrelevante Kenngröße von 15 % für Dorfgebiete erheblich übersteige. Maßgeblich sei, dass die Häufigkeit der gewichteten Geruchsstunden sich durch den Umbau von 32 % auf 27,1 % vermindere und sich so die Geruchsimmissionslage für die Nachbarschaft verbessere. Trotz der Überschreitung der Orientierungswerte aus der GIRL sei dies im Einzelfall nicht rücksichtslos. Der Beigeladene habe den seit ca. 150 Jahren in der Familie befindlichen genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb vor einigen Jahren von seinem Vater übernommen und habe zur Begründung der Umbaumaßnahme angegeben, dass die Umstellung auf eine Schweinemast aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sei. Auch in der Umgebung des Betriebs des Beigeladenen befänden sich landwirtschaftliche Betriebe und hätten sich früher landwirtschaftliche Betriebe befunden. Auch auf dem Grundstück des Klägers sei früher ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig gewesen. Angesichts dieser besonderen Konstellation sei aufgrund des Bestandsschutzes die (reduzierte) Geruchsimmission als noch ortsüblich und nicht das Rücksichtnahmegebot verletzend zu bewerten. Randnummer 11 Hierbei sei berücksichtigt worden, dass grundsätzlich von dem Betreiber der emittierenden Anlage die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Immissionen auszuschöpfen seien (GIRL Nr. 2). Bei Schweinemastbetrieben, die dem Baurecht - und nicht dem Immissionsschutzrecht - unterlägen seien Abluftreinigungsanlagen noch nicht Stand der Technik. Der Einbau von Abluftreinigungsanlagen sei auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weder durch die Bezugnahme auf das Schreiben des Amtes Südangeln vom 05.04.2013 noch durch Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 26.06.2013 zu Biofiltern. Randnummer 12 Soweit der Kläger geltend mache, dass in der Abluft von Ställen mit intensiver Schweinehaltung Keime - insbesondere die sogenannten MRSA-Keime (Methicillin-resistente-Staphylococcus-aureus-Keime, sog. „Krankenhauskeime“) - enthalten sein könnten, gebe es bislang keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Abschätzung der Risiken aus der Stallabluft im Hinblick auf luftgetragene Schadstoffe. Da eine Tatsachenermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens nicht mehr als den gegenwärtigen Erkenntnisstand erbringen würde, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Amtsermittlung nicht vor und träfen den Kläger die Nachteile daraus, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht festgestellt werden könne. Randnummer 13 Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 2 UVP-Gesetz a. F. wegen des zweiten Stalls bestehe nicht, da die beiden Ställe nicht auf demselben Betriebsgelände lägen und angesichts der Entfernung von ca. 1.200 m zwischen den beiden Ställen kein enger räumlicher Zusammenhang bestehe. Randnummer 14 Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist die Berufung mit Beschluss vom 18.10.2016 - 1 LA 44/14 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden. Gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden aus den in der Begründung des Zulassungsantrags des Klägers dargelegten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die „bestandsrechtlich prolongierte Verbesserungsgenehmigung“ ernstliche Zweifel. Randnummer 15 Zur Begründung der Berufung hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung, insbesondere auf den Schriftsatz vom 25.07.2014 Bezug genommen. Randnummer 16 Er rügt das Überschreiten eines Höchstwerts von 15 % Geruchsstunden nach der GIRL, wendet sich gegen die Annahme, es lägen zwei einzelne Betriebe vor, und gegen die Auslegung der Baugenehmigung im Hinblick auf das Schreiben des Amtes Südangeln vom 05.04.2013. Ferner meint er, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Immissionen jenseits von 15, 20 oder 25 % Geruchsstunden gemäß GIRL auf ein Nachbargrundstück im Dorfgebiet verursache, verpflichtet werden müsse, Abluftreinigungsanlagen zu installieren. Die Überschreitung der Kennwerte der Geruchsstunden nach GIRL sei eigentumsrechtlich relevant (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Immission von Bioaerosolen, insbesondere die MRSA-Kolonisation auf den Körpern der Nachbarn, betreffe die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 2. Variante GG, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 1 GG. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil vom 16.04.2014 abzuändern und den Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 21 hilfsweise, Randnummer 22 Beweis darüber zu erheben, welche zusätzlichen Kosten mit der Errichtung der jeweiligen Abluftkamine in Höhe von 3 m über First statt 1,5 m über First entstehen würden, einmal am 25.04.2013 und einmal am 06.06.2019, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 23 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen die angefochtene Entscheidung. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Senat terminsvorbereitend eingeholte ergänzende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 05.06.2019 und im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wahrt der Schriftsatz vom 03.11.2016 die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO für die Begründung der Berufung nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vom 18.10.2016 am 21.10.2016. Er enthält im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie mit der Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung, insbesondere auf den Schriftsatz vom 25.07.2014, die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Da das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer dient, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will, genügt es, soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, Rn. 6 bei juris). Diese Voraussetzung erfüllt die Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 03.11.2016, weil der Kläger bereits im Zulassungsverfahren umfangreiche Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gemacht hat. Randnummer 28 Die Berufung ist nicht begründet. Die gemäß §§ 67, 69 Abs. 1 LBO 2009 erteilte Baugenehmigung vom 25.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Anfechtungsklage eines Nachbarn ist nicht, wie sonst bei Anfechtungsklagen, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung. Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe beim Adressaten erlassen. Dieser Zeitpunkt schafft eine verfestigte Rechtsposition des Bauherrn, sodass danach eintretende nachteilige Rechtsänderungen zuungunsten des Bauherrn nicht zu berücksichtigen sind. Umgekehrt sind allerdings nachträgliche Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.2009 - 1 LB 19/07 -, Rn. 15 bei juris). Maßgeblich ist deshalb die Rechtslage im April 2013. Die Baugenehmigung vom 25.04.2013 ist am Freitag, dem 26.04.2013 abgesandt worden und der Beigeladene als Bauherr hat sie spätestens am Dienstag, dem 30.04.2013 erhalten, wie daraus folgt, dass er am 30.04.2013 das Formular „Mitteilung über Baubeginn“ unterschrieben hat. Randnummer 30 1. Die Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 LBO formell rechtswidrig. Gemäß § 72 Abs. 1 LBO soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Auch sonst soll nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Einwendungen sind dann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 LBO innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. Randnummer 31 Ein nach § 31 BauGB relevanter Fall liegt hier nicht vor, und ein etwaiger Verstoß gegen § 72 Abs. 1 LBO als Verfahrensvorschrift wäre jedenfalls in Anlehnung an § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG angesichts der Möglichkeit der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren geheilt. Randnummer 32 Zudem kann der Kläger als Nachbar sich nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 72 Abs. 1 LBO berufen, weil diese Regelung keine drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2014 - 8 A 8/13 -). Sie dient nur der behördlichen Sachaufklärung und nicht dem Grundrechtsschutz des Nachbarn (Boedding-haus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2019, § 74 Rn. 402). Die Benachrichtigung soll im Wesentlichen dazu dienen, die rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat vorgebrachten nachbarlichen Belange bei der Entscheidung über den Antrag hinreichend würdigen zu können (Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016, § 72 Rn. 2, Seite 448). Die Regelung ist nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht (Dirnberger in: Simon/Busse, Bayrische Bauordnung, Stand Juli 2018, § 66 Rn. 208). Randnummer 33 2. Für das geplante Vorhaben bestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: UVPG a. F.). Randnummer 34 Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 3b Abs. 1 UVPG a. F. für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. Gemäß Ziffer 7.7 der Anlage 1 zum UVPG a.F. hängt die Vorprüfungspflicht bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) von der Zahl der Plätze ab. Ein Vorhaben mit 3000 oder mehr Plätzen ist UVP-pflichtig, bei 2000 bis weniger als 3000 Plätzen erfolgt eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG a. F. und bei 1500 bis weniger als 2000 Plätzen erfolgt eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 3 UVPG a. F. Diese Werte erreicht das geplante Vorhaben mit 574 Schweinemastplätzen nicht. Randnummer 35 Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Danach besteht eine entsprechende Verpflichtung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F.) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 UVPG a. F. für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Zu dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 16 ff. bei juris) entschieden, dass § 3b Abs. 2 und 3 UVPG a. F. auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen -oder Leistungswerte überschreiten, entsprechende Anwendung findet. Randnummer 36 Diese Voraussetzungen waren 2013 nicht erfüllt. Zwischen den Vorhaben bestand kein enger Zusammenhang im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Weder liegen sie im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. auf demselben Betriebs- oder Baugelände und sind mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden, noch stehen sie als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG a. F. in einem engen räumlichen Zusammenhang. Die Vorhaben liegen 1.200 m voneinander entfernt und werden durch landwirtschaftliche Flächen, eine Bundesstraße und Teile des Dorfes voneinander getrennt. Randnummer 37 Nur ergänzend fügt der Senat deshalb hinzu, dass ohnehin nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 2 UVPG a. F. erforderlich gewesen wäre, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Juli 2013, was zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen ist, die Platzzahl unter 2000 lag. Mit Genehmigung vom 28.06.2013 war die Zahl der Mastplätze der C.-Mast GbR von 1488 auf 1364 vermindert worden, weshalb die Gesamtzahl der Tiere unter Berücksichtigung von 574 geplanten Schweinemastplätzen im streitgegenständlichen Vorhaben nur noch 1938 betrug. Die Voraussetzung des § 3c Satz 2 UVPG a. F., dass trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten waren, war angesichts der typischen dörflichen und ländlichen Umgebung nicht erfüllt. Randnummer 38 3. Der angefochtene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Geruchsimmissionen rechtswidrig. Er entspricht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Randnummer 39 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, d. h. Anlagen, die - wie das streitgegenständliche Vorhaben - keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dass die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Randnummer 40 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG insbesondere die in der Anlage zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern. Entscheidend für die Frage, was Stand der Technik ist, ist, was nach dem technischen Entwicklungsstand als das technisch Notwendige und Angemessene im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes anerkannt ist (VG Hannover, Urteil vom 15.02.2018 - 12 A 7782/17 -, Rn. 36 bei juris; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2018, § 3 BImSchG Rn. 111; vgl. zum „Stand der Technik“ auch Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 22 BImSchG Rn. 41 ff.). Randnummer 41 Die Geruchsimmissionen übersteigen zwar den Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 04.09.2009, Amtsblatt SH 2009, 1006, für Dorfgebiete (a), darin liegt aber kein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot (b). Randnummer 42
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