dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung Widerspruch bzw verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht
G/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wieder aufleben lässt. (Rn.23)
der europäischen Sozialcharta (juris: EuSC) erlangen können. (Rn.26) 4. Für besondere Härtefälle sind Überbrückungsleistungen gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum
(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel
dem FreizügG/EU. Die Antragsteller wenden sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss, weil vorläufige Leistungen
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einschließlich des Krankenversicherungsschutzes abgelehnt wurden. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung, den Antragstellern vorläufig Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren. Randnummer 2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Die 2000 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter der im 2014 und 2016 geborenen Antragsteller zu 2) und 3). Die Antragstellerin zu 1) reiste im Februar 2018 alleine in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst im Umfang von 25 Stunden wöchentlich, später 87,4 Stunden monatlich. Ihre Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), folgten im Mai
einem erstmals am 5. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 16,25 Stunden wöchentlich erneut beschäftigt. Die Antragsteller sind mittellos. Randnummer 3 Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern fortlaufend Leistungen
dem SGB II. Für die Zeit vom
April 2021 seine Bewilligungsentscheidungen über Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 mit der Begründung auf, dass den Antragstellern durch die Beigeladene die Freizügigkeit entzogen worden sei. Damit entfalle der Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
gesucht. Für den Monat Mai 2021 hätten sie keine Leistungen erhalten. Es habe weder der Antragsgegner Leistungen
dem SGB II noch die Beigeladene Leistungen
dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbracht. Die aufschiebende Wirkung sei hinsichtlich der Leistungen
dem SGB II anzuordnen, denn die Aufhebungsentscheidung sei rechtswidrig. Insbesondere seien die Antragsteller nicht gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von dem Bezug von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen, da Rechtsmittel gegen den Verlustfeststellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalteten. Zudem verfüge die Antragstellerin zu 1) auch über einen gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU fortwirkenden Arbeitnehmerstatus, da sie in der Zeit vom
dem SGB XII oder dem AsylbLG zu verpflichten. Eine besondere Härte liege darin, dass sich die Antragsteller gegen den Verlustfeststellungsbescheid mit Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt hätten und deshalb nicht vollziehbar ausreisepflichtig seien. Insoweit sei es nicht mit der Rechtsordnung vereinbar, den Antragstellern einerseits das Recht einzuräumen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Verlustfeststellungsbescheid in Deutschland zu verbleiben, sie aber andererseits grundsicherungsrechtlich auf das Selbsthilfemittel der Ausreise
Rumänien zu verweisen. Sie wären dann faktisch zu einer Ausreise gezwungen. Randnummer 7 Das SG Kiel hat die Stadt Kiel zum Verfahren beigeladen und diese unter Ablehnung des Antrages im Übrigen dazu vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Leistungen
dem AsylbLG für die Zeit vom
dem SGB II nicht bestehe, denn die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellung vom 4. Februar 2021 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB II.Der
GO) ausgelöste Suspensiveffekt des Widerspruchs bzw. der Klage
GO lasse die Freizügigkeitsvermutung auch nicht wieder aufleben, sondern führe nur dazu, dass die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht
G/EU durch eine Abschiebung unzulässig sei. Die in der Verlustfeststellung vom 4. Februar 2021 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen – Fortfall der Freizügigkeitsvermutung und Entstehen der Ausreisepflicht – seien im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen, die förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde sei bindend. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung obliege ausschließlich den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenso wenig bestehe ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Sozialhilfe
dem SGB XII, da die Antragsteller
2 SGB XII von Hilfen zum Lebensunterhalt
SGB XII ausgeschlossen sind. Randnummer 8 Die Beigeladene sei jedoch vorläufig zur Gewährung von Leistungen
dem AsylbLG zu verpflichten. Die Antragsteller gehörten zum
LG leistungsberechtigten Personenkreis, wonach Ausländer anspruchsberechtigt seien, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und die vollziehbar ausreisepflichtig seien, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar sei. EU-Bürger seien von diesen Leistungen
dem AsylbLG nicht ausgeschlossen. Erfasst seien Personengruppen mit einem mehr oder minder unverfestigten Aufenthaltsstatus, es bestehe kein Anlass, Unionsbürger aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG auszuschließen. Wer Ausländer sei, bestimme sich
G in Verbindung mit der in § 1 AsylbLG vorgenommenen näheren Bestimmung der Leistungsberechtigten.
der Legaldefinition sei das jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 Grundgesetz sei. Randnummer 9 Hiergegen hat die Beigeladene am 24. Juni 2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: EU-Bürger seien grundsätzlich von Leistungen
dem AsylbLG ausgeschlossen. Dies entspreche der weit überwiegenden und selbst den vom Sozialgericht Kiel zitierten Literaturstellen zum AsylbLG. Für die Antragsteller bestünden keine Ansprüche auf Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn ein Einwohner der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt sei und in das Bundesgebiet einreise, erhalte er in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts üblicherweise keinerlei Sozialleistungen. Es sei nicht erklärlich, weshalb Personen, bei denen innerhalb dieser fünf Jahre der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt sei, demgegenüber Sozialleistungen
dem AsylbLG erhalten sollten, obwohl durch die Verlustfeststellung eindeutig zum Ausdruck gebracht sei, dass sie das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Darüber hinaus sei der Personenkreis der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 AsylbLG abschließend beschrieben. Die Antragsteller besäßen keine Duldung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und seien auch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen beträfen Härtefälle (zum SGB II) und seien nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Randnummer 10 Auch die Antragsteller haben am 5. Juli 2021 Beschwerde eingelegt und machen geltend, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners anzuordnen sei und damit vorläufig Leistungen
dem SGB II einschließlich des Krankenversicherungsschutzes, der
dem AsylbLG nicht gesichert sei, vom Antragsgegner zu gewähren seien. Zur Begründung tragen sie vor: Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass die durch den Verlustfeststellungsbescheid der Ausländerbehörde vom
dem AsylbLG, weshalb die Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen sei. Dass
dieser Auffassung Unionsbürger von jeglichen existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen wären, sei verfassungswidrig. Es sei nicht hinnehmbar, dass auf diese Weise die Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Behördenentscheidungen mit dem Mittel des gerichtlich nicht angreifbaren Entzuges von Sozialleistungen durchsetzbar wäre. Die Antragsteller beabsichtigten nicht,
Rumänien zurück zu kehren und beantragen ausdrücklich auch keine Überbrückungsleistungen
3 S. 6 SGB XII oder Rückreisehilfen
3a SGB XII. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom
dem SGB II auf die angegriffene Entscheidung. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegner Bezug genommen. II. Randnummer 17 Während die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg hat, führt die Beschwerde der Beigeladenen zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt. Randnummer 18 Die Beschwerden der Antragsteller und des Beigeladenen sind form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 SGG) und im Hinblick auf den Beschwerdewert der zuerkannten bzw. abgelehnten Leistungen statthaft (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. 1. Randnummer 19 Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Soweit sie geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1) seit dem 17. Juni 2021
den im Beschwerdeverfahren nunmehr mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 16,25 Stunden wöchentlich erneut beschäftigt sei, besteht gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte im Eilverfahren. Die Antragsteller sind gehalten, die Leistungsträger und insbesondere auch die Ausländerbehörde unter Vorlage des ihnen noch nicht bekannten Arbeitsvertrages auf diese geänderte Sachlage zunächst im Verwaltungsverfahren hinzuweisen und auf eine Aufhebung der Verlustfeststellung hinzuwirken. Erst wenn dies erfolglos bleibt, ist ggf. im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz zu klären, ob die Verwirklichung eines neuen Freizügigkeitstatbestandes
dem Erlass der Verlustfeststellung auch die Tatbestandswirkung dieser Feststellung begrenzen kann (vgl. hierzu ausf LSG Hessen, Beschluss vom
dem SGB II wegen des Bescheids über die Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 5 Abs. 4 FreizügG offensichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen
dem SGB II sind nicht mehr erfüllt, da die Antragsteller infolge der Verlustfeststellungen vom
1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind. Zur Begründung verweist der Senat auf die umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts und macht sich diese zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 22 Ergänzend ist auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung folgendes auszuführen: Unabhängig davon, ob EU-Ausländer im Falle eines Bescheids zur Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalts auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB II in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben sie
1 Satz 2 Nr. 2 a SGB II kein Aufenthaltsrecht mehr. Aufgrund der sich unmittelbar aus dem primären Europarecht und aus dem FreizügG/EU ergebenden generellen Freizügigkeitsberechtigung
G/EU ist der Aufenthalt eines Unionsbürgers solange rechtmäßig, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts in Anwendung des § 5 Abs.4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs.7 FreizügG/EU feststellt. Die Verlustfeststellung führt zur sofortigen Ausreisepflicht
G/EU. Randnummer 23 Die Beigeladene hat hier das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts der Antragsteller
G/EU mit Bescheid vom
GO ausgelöste Suspensiveffekt beseitigt jedoch nicht die Wirksamkeit der Verlustfeststellung bzw. die Ausreisepflicht der Antragsteller, indem er die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts eines Unionsbürgers wiederherstellen würde. Denn bereits die behördliche Verlustfeststellung führt zur Ausreisepflicht des Ausländers
G/EU, ihre Bestands- oder Rechtskraft ist dafür nicht erforderlich. Diese förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde ist für die Sozialgerichte bindend und hat Tatbestandswirkung (vgl. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
dem SGB II bzw. SGB XII zu gewähren seien (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
G/EU und damit der Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund des Freizügigkeitsrechts entsteht mit der Verlustfeststellung. Anders als
G/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert wurde, sollte durch die Streichung des Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung
G/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit erfordern (vgl. ausdrücklich die Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I 3155) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 neu geschaffenen Regelung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a sollen
den Gesetzesmaterialien die bisher normierten Leistungsausschlüsse ergänzt und damit klargestellt werden, dass nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht und deren Familienangehörigen „erst recht“ von den Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sein sollen (Eicher/Luik/G. Becker,
summarischer Prüfung jedenfalls bis zur erneuten Arbeitsaufnahme im Juni 2021
langer Zeit der Arbeitslosigkeit und fehlenden Bemühungen der Arbeitssuche ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin auch materiell-rechtlich verloren hat. 3. Randnummer 25 Das Sozialgericht hat zu Recht auch aus vergleichbaren Gründen einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Sozialhilfe als nicht glaubhaft angesehen.
1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen jedoch dann keine Leistungen, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Die Beigeladene hat den Verlust der Freizügigkeit der Antragsteller festgestellt, was gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor Bestandskraft dieser Entscheidung Wirksamkeit entfaltet, das Aufenthaltsrecht beendet und eine Ausreisepflicht begründet. Auch sind die in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nicht erfüllt. Denn ungeachtet dessen, dass die Antragsteller sich nicht seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, greift die Regelung dann nicht ein, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts
G/EU festgestellt wurde. Das ist hier der Fall, die Ausländerbehörde der Beigeladenen hat für die Antragsteller mit Bescheid vom 18. Februar 2021 eine Verlustfeststellung getroffen. Randnummer 26 Dass die Verlustfeststellungen von den Antragstellern angefochten wurden und die diesbezügliche Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig anhängig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entsprechend der Überlegungen zum SGB II ist die Bestandskraft einer Verlustfeststellung nicht Voraussetzung für die Entfaltung von rechtlichen Wirkungen.
dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII führt bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom Leistungsausschluss für Ausländer, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung der derzeitigen Fassung des § 23 Abs. 3 SGB XII, BT-Drs. 18/10211, S. 16 i.V.m S. 14). Der Senat hält es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten, grundsätzlich EU-Bürgern, die verpflichtet sind auszureisen, bei denen diese Verpflichtung jedoch nicht vollzogen wird, existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Zwar ist es richtig, dass für Ausländer aus Drittstaaten das AsylbLG in dieser Situation ein Unterstützungssystem der materiellen Existenzsicherung in Deutschland vorsieht. Die Situation für EU-Bürger stellt sich jedoch anders dar, weil es innerhalb der europäischen Union generell eine Ausreisealternative gibt und ggf. auch die Rückkehr unterstützt wird.Für eine unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern und Ausländern aus Drittstaaten, die eine entsprechende Anwendung des AsylbLG ausschließen, sprechen insbesondere die Erwägungen des Gesetzgebers zur Neuregelung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Die Neuregelung berücksichtigt, dass die Situation von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einerseits sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern andererseits nicht vergleichbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern stehen andere Möglichkeiten der Selbsthilfe offen, als dies für Asylbewerberinnen und Asylbewerber der Fall ist. Während Leistungsberechtigte
dem Asylbewerberleistungsgesetz oftmals nicht ohne möglicherweise drohende Gefahren (etwa durch Verfolgung) in ihr Heimatland zurückkehren können, ist dies Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gefahrlos möglich und zumutbar. Die betroffenen Personen können in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben.
Oktober 1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird. Daneben besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.“ (BT-Drucksache 18/10211, S. 14). Randnummer 27 Trotz dieses grundsätzlichen Leistungsausschlusses für Leistungen
dem SGB II und XII sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen für besondere Härtefälle
3 Satz 6 SGB XII jedoch dann möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles zum einen den Verweis auf eine Ausreisemöglichkeit nicht zulassen und zum anderen das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (für einen nicht reisefähigen Hilfebedürftigen etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
dem AsylbLG vorläufig verpflichtet. Randnummer 29 Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig ist, um wesentliche
teile abzuwenden. Erforderlich ist grundsätzlich zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Insbesondere der materielle Anspruch kann vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer
teile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer vollintensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind (dazu und zu den Anforderungen insbesondere BVerfG, Beschluss vom
LG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Randnummer 32 1. eine Aufenthaltsgestattung
dem Asylgesetz besitzen, Randnummer 33 1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, Randnummer 34
1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, Randnummer 37 b)
4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder Randnummer 38 c)
5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, Randnummer 39 4. eine Duldung
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, Randnummer 41
des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag
LG scheidet von vorneherein aus. Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Antragsteller
LG bejaht. Die Antragsteller sind zwar Ausländer
der allgemeinen Definition des § 2 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach dies jeder ist, der nicht Deutscher in Sinne des GG ist. Sie erfüllen jedoch vorliegend bereits deshalb nicht die Voraussetzungen
LG, weil sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Randnummer 44 Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG fallen insbesondere Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt, ihren Asylantrag zurückgenommen haben oder die
Ablehnung ihres Asylantrags noch nicht ausgereist oder abgeschoben worden sind. Des Weiteren sind erfasst Personen in Abschiebungsvorbereitungs- und in Abschiebungssicherungshaft, Personen in Ausreisegewahrsam und sonst illegal im Bundesgebiet lebenden Ausländer (ausführlich SG Darmstadt, Beschluss vom 14. Januar 2020, S 17 SO 191/19 ER, juris Rn. 412 - 452). Ungeachtet der Frage, ob der persönliche Anwendungsbereich des AsylbLG für die Antragsteller überhaupt erfüllt ist, sind die Antragsteller nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Mit wirksamer Bekanntgabe der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist der Betroffene zwar
G/EU ausreisepflichtig, diese Verpflichtung ist jedoch bei laufendem Rechtsmittel nicht vollziehbar. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem AufenthG sondern aus § 80 Abs. 1 VwGO. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG sieht zwar die Anwendung des AufenthG vor, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts
G/EU festgestellt hat und sofern das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft. Die Vorschrift gehört jedoch nicht zu den Regelungen des AufenthG, die entsprechende Anwendung finden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Widerspruch und Klage gegen eine Feststellung der Ausländerbehörde
G/EU haben somit
der VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
LG erfüllt sein. Eine direkte Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG scheidet daher für die vorliegende Fallgestaltung aus. Randnummer 45 Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob das AsylbLG auf EU-Ausländer grundsätzlich anwendbar ist. Für die denkbare Anwendung auf EU-Ausländer spricht der weit formulierte Wortlaut der Regelung und die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Laufe der Gesetzesgeschichte des AsylbLG (so wie die Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.