Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren Leitsatz Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis, ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein privates, eigenhändiges Testament. Orientierungssatz 1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Nur wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO grundsätzlich, wenn an Stelle des Erbscheins oder des europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift der Verfügung vorgelegt werden. Öffentliche Urkunden in diesem Sinne sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. (Rn.14) 2. Ein eigenhändig errichtetes Testament wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde (OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 34 Wx 174/18; OLG München, Beschluss vom 09. April 2018 - 34 Wx 13/18) und auch nicht dadurch, dass auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Ehegattentestaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Erbschein erteilt worden ist. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 28. Juni 2021, XX vorgehend AG Lübeck, 28. Mai 2021, XX Tenor Die Beschwerden des Beteiligten vom 4. Mai 2021 und 25. Juli 2021 gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts des Amtsgerichts Lübeck vom 28. Mai 2021 und 28. Juni 2021 werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 In dem betroffenen Wohnungserbbaugrundbuch ist H. A. (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen, die am 30. November 2020 verstorben ist. Randnummer 2 Die Erblasserin war mit M. A. verheiratet, der vorverstorben ist. Die Eheleute hatten am 11. März 1995 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten den Beteiligten, ihren Sohn, als Schlusserben eingesetzt haben. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 hat die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lübeck dem Grundbuchamt eine Kopie des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift vom 1. Februar 2021 - xxx - übersandt. Aus den auf dem Testament enthaltenen Eröffnungsvermerken ergibt sich, dass der Ehemann am 31. März 2000 verstorben ist, das Testament von der Erblasserin abgeliefert worden und am 13. April 2000 eröffnet und nach dem Tod der Erblasserin am 1. Februar 2021 nochmals eröffnet worden ist. Randnummer 4 Der Beteiligte hat am 29. März 2021 unter Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts beantragt, das Grundbuch auf ihn als Alleinerben zu berichtigen. Randnummer 5 Das Grundbuchamt hat ihn mit Schreiben vom 22. April 2021 darauf hingewiesen, dass der Erbnachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins erbracht werden könne, weil es sich bei der Verfügung von Todes wegen vom 11. März 1995 um ein privatschriftliches Testament handele. Der Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass das Testament im Hinblick darauf, dass es beim Nachlassgericht Lübeck hinterlegt gewesen sei, in seiner rechtlichen Wirkung einem notariellen Testament gleichstehe, so dass ein Erbnachweis durch Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass die finanzielle Belastung, mit der ein Erbschein für ihn verbunden sei, angesichts der Klarheit der Rechtslage unverhältnismäßig sei. Randnummer 6 Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hat das Grundbuchamt ihm die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Es hat ausgeführt, dass bei einem privatschriftlichen Testament die Erbfolge gemäß § 35 GBO mit einem Erbschein nachzuweisen sei. Dass das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt gewesen sei, habe darauf keinen Einfluss. Randnummer 7 Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte am 4. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich aus § 35 GBO nicht ergebe, dass das Vorhandensein eines privatschriftlichen Testaments dazu führe, dass die Erbfolge durch Erbschein zu führen sei. In § 35 S. 2 GBO sei von einer „öffentlichen Urkunde“ die Rede, die die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich mache. Eine Unterscheidung von privatschriftlichem Testament und notariellem Testament sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Entscheidend sei die „Öffentlichkeit“ der Urkunde, die durch die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht gegeben sei. Die erörterte Rechtsfrage sei bereits Gegenstand des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 1. Juni 2021 (gemeint: 2012) - I-3 Wx 113/12 - gewesen. Die Verfügung von Todes wegen sei vom Grundbuchamt auf die Formgültigkeit und ihren Inhalt zu überprüfen (Verweis auf OLG München, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 34 Wx 316/11 - und 12. Januar 2012 - 34 Wx 501/11 -). Nur wenn das Testament nicht zu einer eindeutigen Auslegung führe oder vom Auslegungsergebnis eines Erben abweiche, könne ein Erbschein verlangt werden. Randnummer 8 Die Rechtspflegerin hat dem Beteiligten am 10. Mai 2021 telefonisch erläutert, was „öffentliche Urkunde“ im Sinne des § 35 GBO bedeutet. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 11. Mai 2021 alsdann selbst Rechtsprechung zitiert, wonach ein eigenhändig errichtetes Testament weder durch eine amtliche Verwahrung noch durch eine Eröffnung durch das Nachlassgericht zu einer öffentlichen Urkunde werde, so dass als Konsequenz an sich die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden könne. Er hat die Auffassung vertreten, dass in seinem Fall aber die Besonderheit bestehe, dass die Forderung nach einem Erbschein unverhältnismäßig sei, weil er über keine eigenen regelmäßigen Einkünfte verfüge und die entstehenden Kosten durch Ersparnisse decken müsste. Das sei angesichts des eindeutigen Inhalts des Testaments, bei dem kein Klärungsbedarf bestehe, unzumutbar. Es komme hinzu, dass der Tod der Erblasserin durch die staatlich empfohlene Grippeimpfung verursacht worden sei, weshalb ein Ermittlungsverfahren beim Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein anhängig sei, und bei Impfschäden infolge von Schutzimpfungen, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen würden, der Staat gemäß § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes hafte. Insoweit sei der Erlass der Kosten des Erbscheins als Teilverlagerung der staatlichen Haftungsverpflichtung anzusehen. Randnummer 9 Nach weiteren Aufklärungsverfügungen des Grundbuchamts vom 17. Mai 2021 und 28. Mai 2021, auf die verwiesen wird, hat der Beteiligte ergänzend geltend gemacht, dass die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Berliner Testaments bereits durch den Erbschein vom 13. Juni 2000 nach dem Tod seines Vaters nachgewiesen worden sei. Er hat nunmehr die Auffassung vertreten, dass das Testament dadurch zu einer öffentlichen Urkunde geworden sei, dass in einer anderen öffentlichen Urkunde, nämlich dem früheren Erbschein, seine Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit „bestätigt“ worden sei. Randnummer 10 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2021 seine Zwischenverfügung vom 28. April 2021 aufrechterhalten. Es hat ergänzend ausgeführt, dass das Erfordernis des Erbscheins gesetzlich geregelt sei und es dabei keinen Ermessensspielraum gebe. Randnummer 11 Gegen die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2021 hat der Beteiligte am 25. Juli 2021 Beschwerde eingelegt, mit der er unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Schreiben an seiner Auffassung festhält und seine finanzielle Situation durch eidesstattliche Versicherung vom 24. Juli 2021, auf die verwiesen wird, glaubhaft macht. Randnummer 12 Das Grundbuchamt hat den Beschwerden vom 4. Mai 2021 und 25. Juli 2021 mit Beschluss vom 18. August 2021, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen. II. Randnummer 13 Die Beschwerden sind gemäß § 71 Abs. 1GBO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Nur wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO grundsätzlich, wenn an Stelle des Erbscheins oder des europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift der Verfügung vorgelegt werden. Randnummer 15 Öffentliche Urkunden sind gemäß § 415 ZPO Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Die in § 415 ZPO enthaltene Begriffsbestimmung gilt auch in Grundbuchsachen (BGH NJW 1957, 1673; OLG München NJW-RR 2018, 1423; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 29 Rn. 27). Randnummer 16 1. Das Testament vom 11. März 1995 ist nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten, insbesondere nicht zur Niederschrift eines Notars gemäß § 2331 Nr. 1 BGB oder als Nottestament vor dem Bürgermeister gemäß § 2249 BGB errichtet worden, sondern stellt ein eigenhändiges Testament der Eheleute gemäß § 2231 Nr. 2, § 2247 BGB dar. Randnummer 17 2. Ein eigenhändig errichtetes Testament wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde (OLG München NJW-RR 2018, 1423 und NJW-RR 2018, 645) und auch nicht dadurch, dass auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Ehegattentestaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Erbschein erteilt worden ist. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.