Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen. (Rn.41) 2. Gelingt es dem Grundsicherungsträger nicht, ein methodisch schlüssiges abstrakt generelles Verfahren zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich für den maßgeblichen Zeitraum vorzulegen, so sind zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen des Grundsicherungsberechtigten zu übernehmen. Diese werden durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG Beschluss vom 28. 4. 2020, B 4 AS 25/20 R). (Rn.70) (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 10. August 2018, S 10 As 1143/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 578,60 € monatlich (Bruttokaltmiete) zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in mehreren Verfahren für unterschiedliche Zeiträume über die den Klägern zu gewährenden Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für eine Wohnung in T im Kreis Pinneberg. In diesem Verfahren geht es um den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018. Randnummer 2 Die 1962 geborene Klägerin und der 1959 geborene Kläger, die miteinander verheiratet sind, bezogen im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Der Kläger ist seit Anfang 2016 erwerbsunfähig, bezieht jedoch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt. Randnummer 3 Die Kläger wohnten nach der Räumung ihrer früheren Wohnung in U im November 2015 zunächst vorübergehend in der Wohnung ihres Neffen. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Umzugs wurde vom Beklagten anerkannt. Am 7. Januar 2016 sprach die Klägerin bei dem Beklagten wegen der Zusicherung zum Bezug einer konkreten Wohnung in der W-Straße in T unter Vorlage der konkreten Unterkunftskosten vor. Es handelt sich um eine 58,25 qm große Zweizimmerwohnung, für die (auch noch im Streitzeitraum) eine Kaltmiete von 555 €, Betriebskosten von 100 €, sowie Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen in Höhe von 70 € zu zahlen waren (Bruttokaltmiete 655 €). Unter Hinweis auf die Mietobergrenze von 435 € (bruttokalt) für 2-Personen-Haushalte für diesen Wohnbereich teilte der Beklagte den Klägern mit, dass eine Zustimmung zum Umzug wegen der übersteigenden Kosten nicht erteilt werden könne. Randnummer 4 Am 18. Januar 2016 reichten die Kläger beim Beklagten einen Mietvertrag für diese Wohnung in der W-Straße in T ein, die sie am 1. Februar 2016 bezogen. Ab 1. Januar 2018 wurde die monatliche Miete um 10 € erhöht und betrug damit ohne die hier nicht streitigen Stellplatzkosten insgesamt 665 € monatlich. Für die Zeit von 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 16. Juni 2017 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft von insgesamt 569 €. Der vom Beklagten übernommene monatliche Bruttokaltbetrag betrug 499 €, die Heizkosten von 70 € wurden voll übernommen. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2017 Widerspruch ein, da bei der Berechnung der Leistungen nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien. Die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt in T lägen nach dem Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg bei 499 €. Die bewohnte Wohnung sei damit erheblich zu teuer. Die Kläger seien auch ohne vorherige Zustimmung des Beklagten umgezogen. Randnummer 6 Die Kläger haben dagegen am 16. November 2017 Klage erhoben, die das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 10. August 2018 (Az: S 10 AS 1143/17) abgewiesen hat. Das für den Beklagten erstellte Konzept der Firma A und K sei schlüssig, was das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bereits zur zeitlich vorhergehenden Konzeption, in Pinneberg entschieden habe. Dies gelte auch für das neue Konzept bei dem allerdings eine Berücksichtigung von Bestandsmieten mit einem Mietbeginn jenseits des zurückliegenden Vierjahreszeitraums stattfinde und bei dem abgesenkte Perzentilgrenzen im Rahmen des sogenannten iterativen Verfahrens verwendet würden. Nach der Indexfortschreibung betrage die Mietobergrenze im Streitzeitraum 499 €. Randnummer 7 Gegen dieses den Klägern am 5. November 2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 3. Dezember 2018 Berufung eingelegt, die zunächst nicht begründet wurde. Randnummer 8 Im September 2019 hat der Senat dem Beklagten vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vergleichsraumbildung (Urteile vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R u.a. –, juris) ausdrücklich Gelegenheit zur Nachbesserung des bisherigen Konzepts für den streitgegenständlichen Zeitraum und – für den Fall der Nachbesserung - um Offenlegung der Berechnungen und Berechnungsgrundlagen bis zum 15. Dezember 2019 gebeten (erste Nachbesserungsmöglichkeit). Randnummer 9 Der Beklagte hat daraufhin im Dezember 2019 einen Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft von Januar 2015 mit der Fortschreibung ab 2016 (im Folgenden: Konzept 2015/2016 - Korrektur November 2019) einschließlich der Berechnungsgrundlagen eingereicht. Alle Berechnungen sind von der Firma A und K vorgenommen worden. Neben diversen Veränderungen beinhaltet das Konzept nunmehr eine Unterteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsräume und in Abweichung zur Ursprungsfortschreibung 2016 (für 2017/2018) eine Dynamisierung nach dem Verbraucherpreisindex. Die Mietobergrenze für die Kläger (Vergleichsraum Elmshorn) würde danach 454,79 € betragen, statt der bisher gewährten 499 €. Randnummer 10 Zur Vorbereitung auf die erste mündliche Verhandlung hat der Senat die Grundlagendaten angefordert und u.a. darauf hingewiesen, dass die Herleitung und die Anwendung der Perzentilgrenzen nach den verwendeten Tabellen des Berichts unverständlich seien sowie die Herleitung unzureichend begründet sei. Außerdem ist der Beklagte zu einer Konkretisierung bezogen auf die Zeiträume und Wohnungsgrößen aufgefordert worden und es sind detaillierte Fragen zu den verwendeten Daten, den angewandten Perzentilen, den Zuschlagsfaktoren zum iterativen Verfahren, den verwendeten Tabellen und zu den Dynamisierungsfaktoren gestellt worden (zweite Nachbesserungsmöglichkeit). Der Beklagte hat daraufhin Stellungnahmen von A und K und einen erneut nachgebesserten Korrekturbericht aus August 2020 für 2015/2016 (im Folgenden: Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020) eingereicht. Außerdem ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 2017/2018 von der K1 A ein inhaltlich substantiell veränderter Korrekturbericht zur Dynamisierung (im Folgenden: Fortschreibung 2016 Korrektur August 2020) eingereicht worden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum würde sich damit für die Kläger eine Mietobergrenze von 469,80 € gelten. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2020 hat eine ausführliche Befragung der beiden sachverständigen Zeugen S (Leiter für den Bereich Markt und Miete der Firma A und K) sowie K2 (Geschäftsführer von K A) zu den vorgelegten Berechnungen, Datengrundlagen und statistischen Annahmen und zur Anwendung des iterativen Verfahrens und den maßgeblichen Ausgangswerten stattgefunden. Hinsichtlich der Dynamisierung hat der Zeuge K deutlich gemacht, dass er für die Nachberechnung einen neueren Algorithmus und damit die seit 2018 verwendete statistische Methode verwendet habe. Daher habe sich die Datenbasis verändert. Es sei aber auch möglich, mit dem vor 2018 im Ursprungskonzept verwendeten ungenaueren Algorithmus zu arbeiten. Die Fragen im Übrigen konnten in der Verhandlung nur teilweise geklärt werden. Das Gericht hat die Verhandlung vertagt und angesichts der unterschiedlichen Berechnungen dem Beklagten aufgegeben, anzugeben, welche Mietobergrenzen er selbst, nach welchem Konzept als Leistungsträger für die Zeiträume 2015/2016 einerseits und 2017/2018 andererseits für die jeweiligen Vergleichsräume, für welche Bedarfsgemeinschaften und auf welcher Berechnungsgrundlage als Mietobergrenze zugrunde legen will (dritte Nachbesserungsmöglichkeit). Außerdem sollte er eine Übersicht der angeschriebenen Vermieter und ihrer Teilnahme an der Stichprobe einreichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Randnummer 12 Nach mehrfachen erfolglosen Erinnerungen und formaler Beiladung des Kreises Pinneberg zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss 15. Februar 2021 ist vom Beigeladenen ein weiteres – und damit drittes - Korrekturkonzept zum ursprünglichen Konzept, erstellt von der Firma A und K als Neuauswertung zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft von Januar 2015 (Ergebnisse vom 10. März 2021; im Folgenden: Konzept 2015/2016 - Korrektur März 2021) sowie eine weitere Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebots (Bericht Fassung März 2021; im Folgenden: Fortschreibung 2016 - Korrektur März 2021) eingereicht worden. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum würde die Mietobergrenze durch diese Berechnung für die Kläger wiederum absinken und nur noch 450,60 € betragen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass hierzu eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Randnummer 13 Die Kläger halten die vorgelegten Korrekturberichte nicht für schlüssig. Sie machen mit ihrer Berufung geltend, dass bereits die Mietwerterhebung des Kreises Pinneberg den Anforderungen des BSG nicht genüge. Der Beklagte habe Ende 2019 einen sogenannten Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarf für Unterkunft vom Januar 2015 sowie die Fortschreibung zu 2016 vorgelegt. Aus diesem Korrekturbericht ergebe sich, dass der Beklagte die Wohnkosten für einen 2-Personen-Haushalt in T für einen Folgezeitraum ab 2017 nunmehr nicht mehr mit einem Betrag von bis zu 499 € für angemessen erachte, sondern lediglich einen Betrag von 454,79 €. Die Gründe für diese Reduzierung seien unklar. Es habe keine neue Datenerhebung stattgefunden, allein der Vergleichsraum solle verändert worden sein. Angesichts der nicht unerheblichen Anzahl der Mietwerte in der Gemeinde T sei sowohl die Vergleichsraumbildung als auch die Berechnung unverständlich und erscheine willkürlich. Dies gelte etwa für die Abgrenzung von Gemeinden, die zum Amt Pinnau gehörten und nun dem Vergleichsraum Pinneberg zugeordnet würden, während T dem Vergleichsraum Elmshorn zugeordnet werde. Grundlage für die Festlegung eines Höchstbetrages für die angemessenen Wohnkosten müssten die tatsächlichen Verhältnisse sein, davon entferne sich der Berufungsbeklagte jedoch immer weiter. Eine Mietwerteerhebung, die allein durch die Bildung anderer Vergleichsräume, deren Festlegung keineswegs zwingend sei, zu höchst unterschiedlichen Mietobergrenzen führe, genüge nicht mehr den Anforderungen rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Es könne nicht dem Zufall obliegen, ob eine Miete einmal angemessen oder unangemessen sei. Außerdem sei zu beanstanden, dass nach wie vor nicht eine Überprüfung der Validität des Datenmaterials stattgefunden habe und dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei. Von dem Gutachteninstitut angeschrieben worden seien die Vermieter, wobei sich vor allem die großen Vermieter nicht bereitgefunden hätten, die Daten zur Verfügung zu stellen. Teilgenommen hätten vor allem Vermieter, die sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlten wie etwa die Neue GeWoGe Wohnungsbaugenossenschaft eG (GeWoGe), die Stiftung „Wir helfen uns selbst“ oder der Bauverein der Elbgemeinden. Andere große bekannte Vermieter wie die V oder die Deutsche A hätten nach Kenntnis der Kläger hingegen nicht teilgenommen, obwohl gerade diese Vermieter ihre Wohnungen zu den maximal möglichen Mieten vermieten würden. In die verwendete Stichprobe seien daher überproportional viele Mietwerte mit einer unterdurchschnittlichen Miete aufgenommen worden, weil Vermieter im normal bis hochpreisigen Segment nicht mitgearbeitet hätten. Randnummer 14 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft (bruttokalt) in Höhe von 655 € und ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 in Höhe von 665 € zu gewähren. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 17 die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Beigeladenen und die vorgenommenen Berechnungen insbesondere aus dem weiteren Korrekturbericht von August 2020. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass er für den Zeitraum 2017/2018 für die Kläger, also im Bereich T (Vergleichsraums Elmshorn), einen Wert von 469,80 € entsprechend der Fortschreibung 2016 - Korrektur August 2020 für angemessen halte. Randnummer 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 In der Sache hat der Beigeladene vortragen lassen, dass auch umfangreiche und wiederholte Korrekturen mit den sich hieraus ergebenden Änderungen der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG rechtlich möglich seien. Die Möglichkeit der Nachbesserung und die Vornahme von weiteren inhaltlichen Korrekturen beschränke sich nicht nur auf eine reine Vergleichsraumbildung, sondern insgesamt auf die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Die gerichtliche Überprüfung müsse dabei die Methodenvielfalt akzeptieren, weshalb es nicht ein einzig richtiges schlüssiges Konzept gäbe. Die Sozialgerichte seien weder befugt noch berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbarer Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze festzulegen. Es lägen unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Mittelbereiche auch einheitliche Vergleichsräume vor, die die Firma A und Ke noch einmal im Einzelnen konkretisiert habe. Im Übrigen seien die vermeintlichen Unstimmigkeiten auch zu den veränderten Perzentilgrenzen durch die ergänzenden und erläuternden Stellungnahmen der Firma A und Ke und der Firma K ausgeräumt worden. Die Berechnungen lägen nun alternativ mit Veredelungen (Korrekturberichte August 2020: ohne Daten von Jobcentern, Berücksichtigung 4-Jahres-Regelung, Gewichtung von privaten und institutionellen Vermietern) und ohne die Veredelungen, alleine in Form einer Anpassung der Ursprungswerte an die Vergleichsraumbildung (Korrektur März 2021) vor. Sollte das Gericht bestimmte Veredelungen doch für entscheidungsrelevant halten, bestehe die Möglichkeit weitere Anpassungen und Nachberechnungen kurzfristig zu erstellen und weitere Korrekturberichte einzureichen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 einen Vergleich mit Widerruf geschlossen und für den Fall des Widerrufs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Am 29. April 2021 hat der Beklagte den Vergleich widerrufen. Randnummer 22 Die die Kläger betreffenden Akten haben dem Senat vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen: 1. Randnummer 23 Kreis Pinneberg, Fachdienst Soziales, Konzept zur Ermittlung der bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg, Bericht, Januar 2015 (A und K, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien in H), - Ursprungskonzept 2015/2016 2. Randnummer 24 Kreis Pinneberg, Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht Dezember 2016 –, K A, - Ursprungsfortschreibung 2016 3. Randnummer 25 Kreis Pinneberg, Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Un-terkunft vom Januar 2014 ( Anm: gemeint wohl Januar 2015 ) sowie Fortschreibung zu 2016 – November 2019 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur November 2019 4. Randnummer 26 Kreis Pinneberg, Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Un-terkunft vom Januar 2014 (Anm: gemeint wohl Januar 2015) – August 2020 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur August 2020 5. Randnummer 27 Kreis Pinneberg, Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht, Fassung August 2020, K A, Fortschreibung 2016 Korrektur August 2020 6. Randnummer 28 Kreis Pinneberg, Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom Januar 2014 (Anm: gemeint wohl Januar 2015) – März 2021 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur März 2021 7. Randnummer 29 Kreis Pinneberg, Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht, Fassung März 2021, K A KG, Fortschreibung 2016 - Korrektur März 2021 Randnummer 30 Diese Unterlagen einschließlich der Grundlagendaten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und der Beratung im Rahmen der schriftlichen Entscheidung geworden. Die Beteiligten haben erklärt, dass ihnen diese Unterlagen bekannt sind, bzw. sie haben Abschriften erhalten. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch im Hinblick auf die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 € statthaft, weil höhere Leistungen von monatlich mehr als 200 € für zwölf Monate im Streit stehen. Randnummer 33 Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018, die der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 gewährt hat. Streitig ist allein die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Randnummer 34 Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide. Randnummer 35 I. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und beschwert die Kläger. Sie haben für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 gegen den Beklagten Anspruch auf höhere als die ihnen bereits bewilligten Leistungen. Randnummer 36 Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), sie haben monatliche Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 655 € bzw 665 € (dazu unter III.1.). Der Beklagte hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen (dazu unter III.2.) für den relevanten Vergleichsraum (dazu unter III.3.) ermittelt. Das vom Beklagten bzw. dem beauftragten Analyseinstitut mehrfach nachkorrigierte Konzept ist jedoch auch in der jetzt als maßgeblich vom Beklagten angesehenen Fassung Fortschreibung 2016 - Korrekturbericht August 2020, dem das Konzept 2015/2016 – Korrekturbericht August 2020 maßgeblich zugrunde liegt, aus unterschiedlichen Gründen nicht schlüssig (dazu unter III.4.). Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind jedoch nicht in voller Höhe, sondern im Rahmen des Wohngeldgesetzes (WoGG) neben einem Zuschlag in Höhe von 10 % nur im Umfang von 578,60 € angemessen (dazu unter III.5.). Randnummer 37 II. Die Kläger gehören dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Sie waren im streitigen Zeitraum 54 bzw. 55 und 58 bzw. 59 Jahre alt und haben damit die maßgebliche Altersgrenze des § 7a SGB II nicht erreicht. Die Klägerin ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und bildet mit ihrem erwerbsunfähigen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit a SGB II). Beide Kläger sind hilfebedürftig, weil der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch Einkommen gedeckt ist und die Kläger nicht über einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügt haben. Zudem hatten sie im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Th und damit in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 38 III. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Die von dem Beklagten vorgenommene Reduzierung der Unterkunftskosten auf die von ihm als angemessen angesehene Mietobergrenze von ursprünglich 499 € - in der letzten mündlichen Verhandlung dann auf eine Mietobergrenze von 469,80 € - für den hier vorliegenden 2-Personen-Haushalt kann auch nach mehrfacher Nachkorrektur nicht auf ein schlüssiges Konzept gestützt werden. Allerdings besteht ein Anspruch der Kläger nur in Höhe der Richtwerte des WoGG nebst einem Zuschlag in Höhe von 10 %. Randnummer 39 1. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum bis Dezember 2017 monatlich 655 € und ab Januar 2018 665 €. Sie setzen sich zusammen aus 555 bzw 565 € Nettokaltmietzins und einer monatlichen Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 100,00 €. Die sonstigen Betriebskosten in Höhe von monatlich 20 € (Stellplatzmiete) werden nicht geltend gemacht. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe besteht vorliegend kein Streit; sie werden in Höhe der Vorauszahlung von 70 € in vollem Umfang als Bedarf anerkannt. Randnummer 40 2. Bei der Bestimmung der angemessenen KdU hat der Beklagte zu Recht sowohl im ursprünglichen als auch in den Korrekturkonzepten auf eine Wohnfläche von 60 qm für den 2-Personen-Haushalt abgestellt. Randnummer 41 Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R u.a. –, juris). In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 –, juris Rn. 16). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -, juris Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 12). Nach Nr. 3.2.2. der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig- Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB- SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schleswig- Holstein, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014, Amtsbl. Schleswig- Holstein, S. 500) in der seit 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen, für Zwei-, Drei- und Vierpersonenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 qm, 75 qm bzw. 85 qm. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 10 qm Wohnfläche. Randnummer 42 Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen 2-Personen-Haushalt - so auch von dem Beklagten zugrunde gelegt - eine angemessene Wohnfläche von bis zu 60 qm, die vorliegend in allen Konzepten eingerechnet ist. Randnummer 43 3. In einem zweiten Schritt wird zur Ermittlung der Angemessenheit festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Randnummer 44 Die Bestimmung der drei Vergleichsräume in den in diesem Aspekt identischen Korrekturberichten ist für den Senat im Hinblick auf die verkehrstechnisch unterschiedliche Anbindung und die Homogenität der Räume nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden. Eine rückwirkende Veränderung der Vergleichsräume stellt auch keine unzulässige Konzeptveränderung dar, sie ist vom BSG in seiner Entscheidung zur unzulässigen Clusterbildung ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/19 R, juris). Randnummer 45 Beim maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum handelt es sich um „ausgehend vom Wohnort der Leistungsberechtigten ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen“ (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R 22, Juris). Dabei kann grundsätzlich das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein Vergleichsraum sein. Dieser kann jedoch auch nach Einschätzung des Leistungsträgers aufgrund örtlicher Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Randnummer 46 Es ist hier nicht als zwingend anzusehen, den Kreis Pinneberg als Ganzes als einen einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten.Es handelt sich bei dem Kreis Pinneberg mit einer Fläche von 664,28 qkm um einen vergleichsweise kleinflächigen Kreis mit einer vergleichsweisen großen Bevölkerung (307.471 Einwohner) und einer dementsprechend hohen Bevölkerungsdichte (463 Einwohner/qkm). Er ist damit zugleich der flächenkleinste wie auch der einwohnerstärkste Schleswig-Holsteinische Kreis. Dementsprechend verfügt er über eine gut ausgebaute Infrastruktur sowohl im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (das gesamte Kreisgebiet gehört dem Hamburger Verkehrsverbund an und bildet damit einen einheitlichen ÖPNV) als auch im Bereich des Individualverkehrs (insbesondere in Gestalt von zwei in Südost-Nordwest-Richtung und Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahnen A 7 und A 23 mit insgesamt neun Anschlussstellen im Kreisgebiet und weiteren zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen B 4 und B 434), die es den Einwohnern erlaubt, zentrale Orte (im Sinne von Mittelzentren und Stadtrandkernen) in kurzen Zeitintervallen zu erreichen und das Kreisgebiet in überschaubarer Zeit zu durchqueren. Randnummer 47 Für den Senat nachvollziehbar hat sich der Beklagte auf der Grundlage des Konzepts von A und K entschieden, innerhalb des Kreisgebietes drei Vergleichsräume zu bilden, die regionale Zentren abbilden und sich im Mietpreisniveau unterscheiden. Dies entspricht auch im Ansatz dem Konzept des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-und Raumforschung (BBSR), das die Städte und Ämter des Kreises Pinneberg in vier Mittelbereiche als raumordnerische Planungsregionen aufgeteilt hat. Es handelt sich dabei um die Beschreibung der Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum herum im Hinblick auf Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, der Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der beruflichen Mobilität für die politische Regionalplanung. Diese Zuordnung mit der Orientierung an Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen den Gemeinden stellt einen gut nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die Bildung von Vergleichsräumen auch hinsichtlich des Wohnraumangebotes und -bedarfes dar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 – L 5 AS 526/16 –, juris Rn. 54 - 59). Die Zuordnung der Kommunen ist sachlich aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und räumlichen Nähe nachvollziehbar.Die für die Unterscheidung gewählten Kriterien sind geeignet, verschiedene vergleichbare Lebens- und Sozialräume abzubilden. Die angewendeten Maßstäbe sind in sich schlüssig und plausibel. Soweit sich der Beklagte entschieden hat, auch wegen der Validität der Datengrundlage nicht vier, sondern drei Vergleichsräume zu bilden, ist die Zuordnung der verbliebenen Kommunen zu den größeren Einheiten sachlich plausibel und mit der räumlichen Nähe und verkehrstechnischen Verbundenheit gut begründet. Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte im Rahmen seiner Kenntnis der regionalen Besonderheiten nicht auch andere Vergleichsräume hätte zutreffend bilden können. Randnummer 48 4. Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, im Rahmen der mehrfachen Korrekturberichte von Analyse und Konzepte ein abstrakt-generell schlüssiges Konzept zur Nachberechnung der Mietobergrenzen für die jeweiligen Vergleichsräume, Zeiträume und Haushaltsgrößen zu entwickeln, bei dem sich die nachberechneten Werte der Mietobergrenzen auf ein planmäßiges generell-konzeptionelles Vorgehen zurückführen lassen. Den vorgelegten Berechnungen lässt sich kein geschlossenes und vor allem abstraktes Konzept, sondern nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall und in Reaktion auf Fragestellungen des Gerichts entnehmen. Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.