r W-Besoldung (Urteil vom
rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seines Grundgehaltes auf seine Leistungsbezüge. Randnummer 2 Der Kläger ist Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3) und Direktor des … Instituts und des … an der …-Universität
… (…). Nach dem bis
m 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht des Landes Schleswig-Holstein erhielt er neben einem Grundgehalt in Höhe von 5.289,94 € eine Berufungs- und Bleibeleistung sowie besondere Leistungsbezüge in Höhe von jeweils 332,16 €. Darüber hinaus erhielt er Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 300,- Euro. Sämtliche Leistungsbezüge flossen in die monatliche Bezügemitteilung ein. Randnummer 3 Mit dem Gesetz
r Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom
r Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013
letzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis
m
655,05 Euro in W 2 und bis
396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis
dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert:
gleich den gewährten Erhöhungsbetrag vollständig auf den Berufungsleistungsbezug und anteilig auf die besonderen Leistungsbezüge an. Dem Kläger verblieben nach der Anrechnung besondere Leistungsbezüge in Höhe von 267,57 Euro. Die Funktionsleistungsbezüge blieben dem Kläger in voller Höhe erhalten. Randnummer 6 Der Kläger legte am 5. September 2013 Widerspruch gegen seine Bezügemitteilung ein mit dem Antrag, ihm seine Leistungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 2013
sätzlich
dem erhöhten Grundgehalt auszuzahlen.
r Begründung führte er aus, mit der Konsumtion werde das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtenprinzips und als Grundprinzip der leistungsbezogenen Besoldung gemäß des Professorenbesoldungsreformgesetzes (ProfBesReformG) verletzt. Mit Bescheid vom 27. September 2013, dem Kläger
gestellt am 7. Oktober 2013, teilte das Finanzverwaltungsamt (jetzt: Dienstleistungszentrum Personal – DLZP –) dem Kläger mit, dass ein Widerspruch gegen die Bezügemitteilung nicht möglich sei und dessen Schreiben als Antrag auf Zahlung erhöhter Leistungsbezüge
werten sei. Diesen Antrag lehnte das Finanzverwaltungsamt unter Hinweis auf die Regelung in § 39a Abs. 1 SHBesG ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung beim Beklagten verwiesen. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch am 16. OktA. 2013 ein. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014 wies das Finanzverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung
rück, dass mit dem Gesetz
r Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren – vom
r amtsangemessenen Alimentation von Professorinnen und Professoren Rechnung getragen werde. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 18/348) führte der Beklagte weiter aus, dass die Regelung des § 39a SHBesG weder das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte Leistungsprinzip noch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen verletze. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum
. Niemand erfahre durch die Anhebung der Grundgehaltssätze unter gleichzeitiger Anrechnung von Leistungsbezügen eine Schlechterstellung. Es erfolge lediglich eine Umwidmung bestehender Leistungsbezüge in Grundgehalt und kein Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile. Randnummer 8 Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde durch die Anrechnung nicht verletzt. Die mit der Regelung verbundene unechte Rückwirkung sei
lässig, weil die „Gesamtbesoldung“ der einzelnen Professorinnen und Professoren durch die Verrechnung betragsmäßig nicht verschlechtert werde. Ziel des Gesetzgebers sei es, alle Professorinnen und Professoren entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessen
besolden, so dass die Interessen der Betroffenen die des Gesetzgebers nicht überwögen. Randnummer 9 Die Umwidmung greife auch nicht in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen ein. Vielmehr könne der Gesetzgeber aus sachlich gebotenen Gründen auch in diese Rechtspositionen hineinwirken, sofern sich seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und
mutbarkeit beachtet würden. Hieran ändere sich auch nichts im Falle von Zielvereinbarungen, weil die
vor vereinbarte Gesamtbesoldung in keinem Fall unterschritten werde und der Besoldungsabstand kein grundrechtsgleiches geschütztes Rechtsgut darstelle. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am
messen. Die Streichung der erworbenen Anwartschaften käme einer Enteignung gleich, die nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 GG gerechtfertigt sei. Auch wenn er selbst keinen Schaden erlitten habe, bleibe es bei einem Eingriff, da das erhöhte Grundgehalt gerade nicht
m Ausgleich für die entzogene Position, sondern gänzlich unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt werde.
dem verstoße die Anrechnungsregelung gegen das Übermaßverbot. Denn im
ge der Anrechnung würden Unterschiede in der Besoldung, die im früheren System durch Leistung erworben wurden, im nunmehr geltenden System vollständig
nichte gemacht. Durch die Anrechnung in Höhe von etwa 2/3 seiner Leistungsbezüge käme dies beinahe einer kompletten Anrechnung der Leistungsbezüge gleich. Diese faktische Streichung seiner Leistungsbezüge sei unverhältnismäßig und könne nicht gerechtfertigt werden. Die erbrachte Leistung des Klägers werde in keinster Weise mehr hinreichend gewürdigt.
dem liege in der Anrechnung der aufgrund persönlicher Qualifikation gewährten Leistungsbezüge auf das Grundgehalt ein elementarer Verstoß gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG vor. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Nivellierung der leistungsbasierten Honorierung rechtfertigen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung liege, anders als der Gesetzentwurf meine, bereits darin begründet, dass die auf persönlicher Leistung basierenden Leistungsbezüge gänzlich durch die Erhöhung des Grundgehalts konsumiert würden und nunmehr praktisch jedem Professor
Gute kämen. Es sei auch nicht bloß die Besoldungsrelation
anderen Professoren betroffen. Vielmehr sei das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gänzlich außer acht gelassen worden. Es werde in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- und Leistungsvereinbarungen eingegriffen. Randnummer 11 Hierin liege auch eine grundlegende Verschlechterung der finanziellen Stellung der seit längerem im Dienst stehenden W 3-Professoren in Bezug auf neu eingestellte Professoren. Die neu eingestellten Professoren würden durch die Streichung der personalisierten Leistungsbezüge nunmehr dem Kläger gleichgestellt. Es erscheine nicht gerechtfertigt, die Honorierung der über mehrere Jahre erfolgten Leistung des Klägers durch die Anrechnung auf das Grundgehalt nahezu gänzlich
egalisieren. Selbst bei
rückliegender „Tätigkeit nach Vorschrift“ hätte er keinerlei finanzielle Nachteile erlitten, sondern eine nicht unwesentliche Gehaltserhöhung erhalten. Die nachträglich erfolgte Umwidmung der Leistungsbezüge in Grundgehalt entwerte die vergangene Arbeit des Klägers und stelle jegliche Leistung oberhalb der Norm in Frage. Randnummer 12 Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum seine Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung ausgenommen seien. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertige, diese beiden Bezugsarten unterschiedlich
behandeln. Randnummer 13 Gegen die Streichung der Leistungsbezüge spreche
dem, dass die Regelung eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung entfalte. Die Verfassungswidrigkeit folge aus der
Gunsten des Klägers
treffenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung der Professorenbesoldung mit der erlangten Vertrauensschutzposition des Klägers. Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 den Bescheid vom
kommenden weiten Entscheidungsspielraums das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen dürfe. Diesem weiten Gestaltungsspielraum entspreche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle. Nicht
prüfen sei, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Randnummer 19 Auch treffe es nicht
, dass die Anrechnungsvorschrift bereits gewährte
lagen „nahezu gänzlich egalisiere“. Schließlich sei dem Kläger, bei dem die gewährten Leistungsbezüge den Anrechnungsbetrag überstiegen hätten, bei einer Gesamtbetrachtung der Bruttowerte trotz Anrechnung eine unveränderte Gesamtalimentation verblieben. Im Ergebnis hätten sich die drei
m Anrechnungszeitpunkt gewährten
lagen um 41 % verringert. Randnummer 20 Diese Verringerung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beamte habe keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten sei, unverändert erhalten blieben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG sei vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber dürfe sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Randnummer 21 Mit der Regelung des § 39a SHBesG verfolge der Landesgesetzgeber ein legitimes Ziel, nämlich für die Professoren eine Regelung
schaffen, die eine amtsangemessene Besoldung garantiere, die den Anforderungen des Alimentationsprinzips Rechnung trage und
gleich die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung weitgehend erhalte. Konkretes Ziel der Regelung sei dabei, die im alten Besoldungssystem mit abgesenkten, (
) niedrigen Grundgehältern beschlossenen Leistungszulagen in das neue System mit höheren Grundgehältern
überführen. Randnummer 22 Es liege kein milderes Mittel darin, nur eine partielle Anrechnung mit anrechnungsfreien Sockelbeträgen oder Verschonungsregelungen vorzusehen. Denn auch diese Anrechnung bewirke ebenfalls eine Nivellierung vormals gewährter
lagen. In dem Maße, wie man Leistungszulagen partiell oder vollständig anrechnungsfrei belasse, könne eine Überleitung
m modifizierten Zwei-Säulen-Modell mit höherem Grundgehalt und dementsprechend niedrigeren
lagen nicht gelingen. Vielmehr würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Professorinnen und Professoren mit bereits vormals gewährten Leistungszulagen eintreten, weil in diesem Fall im Gesamtbudget der Hochschullehrerbesoldung weniger Mittel für die Gewährung neuer
lagen
r Verfügung stünden. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den durch die verfassungsrechtlich geforderte, gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst abzudecken.
berücksichtigen sei dabei, dass auch bei der getroffenen gesetzlichen Regelung für den Landeshaushalt Mehrbelastungen von 1,3 bis 1,5 Mio. Euro jährlich verblieben, da Professorinnen und Professoren mit bislang fehlenden oder sehr geringen Leistungszulagen eine Besserstellung erführen. Randnummer 23 Das Land habe
dem, wie in der Literatur gefordert, bei der Bestimmung des Anrechnungsanteils empirische Feststellungen
r tatsächlichen Gewährung von Leistungszulagen und möglichen Gesetzeswirkungen erhoben. Diese habe ergeben, dass es bei lediglich vier W 3-Dienstposten
einer vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge gekommen sei. Randnummer 24 Wegen der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts trete außerdem keine nominelle Kürzung der Gesamtbezüge ein. Dem Beamten gehe „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass ihn die Anrechnungsregelung relativ gesehen nicht stark belaste. Randnummer 25 Weiter habe der Landesgesetzgeber berücksichtigt, dass ein Anrechnungsverzicht dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung hätte
widerlaufen können, da dann selbst Professorinnen und Professoren mit durchschnittlichen Leistungsbezügen eine den mittleren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B vergleichbare Gesamtbesoldung erhalten hätten, was selbst unter Geltung der alten C-Besoldung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei. Randnummer 26 Eine gegebenenfalls durch Anrechnung entstehende Nivellierung bilde nur einen temporären
stand ab, der mit der Zeit durch leistungsgerechte Neuvergabe von
lagen wieder aufgelöst werden könne. Da sich die Verhältnisse durch die Erhöhung des Grundgehalts modifiziert hätten, sich also die Geschäftsgrundlage nach § 127 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) geändert habe, stehe es jeder Professorin und jedem Professor, und damit auch dem Kläger frei, erneut in entsprechende Verhandlungen mit der Universität einzutreten, um Leistungsbezüge neu auszuhandeln. Randnummer 27 Abweichende Anforderungen an die Rechtfertigung ergäben sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar würden Professorinnen und Professoren mit ungleichen Leistungszulagen bis
den in der Anrechnungsregelung genannten Betragsobergrenzen gleich behandelt. Die nur in Einzelfällen bestehende Gleichbehandlung unterschiedlicher Leistungen bzw. Leistungszulagen sei aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht mit höheren Grundgehältern
überführen. Randnummer 28
berücksichtigen sei
dem, dass die in anderen Ländern teils vorgesehenen anrechnungsfreien Sockelbeträge, Verschonungsregelungen und prozentualen Anrechnungen ihrerseits genauso Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen würden mit der Folge, dass der Gleichheitssatz stets tangiert sei. Die Behandlung von Alt- und Neufällen sei aber von der Rechtsprechung als gerechtfertigt angesehen worden. Denn die Vergabe neuer Leistungsbezüge erfolge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen. Randnummer 29 Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung der anrechnungsfreien Funktionszulage gegenüber den der Anrechnung unterliegenden Leistungszulagen rüge, würde sich an der Anrechnung – bezogen auf die drei ihm
m Anrechnungszeitpunkt gewährten
lagen – auch dann nichts ändern, wenn alle drei
lagen prozentual in gleicher Weise der Anrechnung unterlegen hätten. Jedenfalls aber würden durch die unterschiedlichen Anlässe
r
lagengewährung und deren unterschiedliche Vergleichbarkeit mit dem Grundgehalt Umstände vorliegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Randnummer 30 Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 39a SHBesG , die eine echte Rückwirkung beinhalte, sei ausnahmsweise
lässig. Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 32 Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39a SHBesG . Die Konsumtion der Leistungsbezüge gemäß § 39a SHBesG sei insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da sich der schleswig-holsteinische Gesetzgeber auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen könne. Mit der Gesetzesänderung habe sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, das System der Leistungsbezüge in der Grundstruktur mit einem „Festgehalt“ plus Leistungsbezüge unverändert
belassen. Der Grundansatz in der Gesetzesbegründung, es handele sich hierbei nicht um einen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile, sondern um eine Stärkung der Alimentation durch Umwidmung, sei von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Die bei dem Kläger vorgenommene Anrechnung isoliert
bewerten, griffe
kurz, da sie bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtbezüge durch die gleichzeitige nachhaltige Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen werde.
dem hätten leistungsstarke Professorinnen und Professoren wie der Kläger weiterhin die Möglichkeit, mit der Hochschule weitere Leistungsbezüge
vereinbaren. Randnummer 33 Mit der Regelung des § 39a SHBesG sei
dem keine Entwertung der Funktion der Leistungsbezüge verbunden, da dem Anrechnungsbetrag ein Erhöhungsbetrag gegenüberstehe, der den Eingriff kompensiere. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlege, stelle er sicher, dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem 1. Januar 2013 nicht eintrete. Soweit dadurch Professorinnen und Professoren, die keinen Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als der Kläger erhielten, mit ihm gleichgestellt würden, sei dies ebenfalls von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des Besoldungssystems gedeckt. Randnummer 34 Die Regelung des § 39a SHBesG verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung ziele gerade darauf ab, Leistungskomponenten
rückzudrängen. Es bleibe dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle strukturelle Änderungen vorzusehen. Mit der Erhöhung des Grundgehaltes liege ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr dementsprechend geringer ausfallen dürften. Der Gesetzgeber gehe bei dieser Gruppe insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten Voraussetzungen aus, so dass auch insoweit ein legitimer Sachgrund vorliege. Randnummer 35 Es liege schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Zwar liege eine echte Rückwirkung vor. Es habe jedoch kein schützenswertes Vertrauen bestanden, da der Kläger infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren habe rechnen müssen. Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes stelle die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar, welche aufgrund des sachlich legitimen Ziels ebenfalls
lässig sei. Randnummer 36 Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 26. Juni 2019 eingelegte und vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
gelassene Berufung. Randnummer 37 Der Kläger trägt
r Begründung seiner Berufung vor, dass die mit der Erhöhung der Grundbesoldung einhergehende Konsumtion der bis dahin gewährten Leistungsbezüge einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darstelle. Ein bisher dem Leistungsprinzip
geordneter Bestandteil der Besoldung könne – entgegen den Ausführungen im Gesetzentwurf und im verwaltungsgerichtlichen Urteil – nicht durch bloße gesetzgeberische Bestimmung in einen dem Alimentationsprinzip unterfallenden Besoldungsbestandteil umgewandelt werden. Diese gesetzgeberische Gestaltung durch Umwidmung werde auch nicht durch die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 legitimiert. Die „deutliche Erhöhung“ des Grundgehalts sei nichts anderes, als die notwendige Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht
r amtsangemessenen Alimentation. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne weiterhin über neue Leistungsbezüge verhandeln, verfange nicht.
m einen stehe die Möglichkeit der Gewährung neuer Leistungszulagen nicht in einem
sammenhang mit der streitigen Konsumtion. Und
m anderen bestehe für die Hochschule wenig Anlass
r Sorge, dass der Kläger die Hochschule verlasse, was allein Anlass für die Gewährung einer Berufungszulage wäre. Die Bemessungshöhe der bis 2013 gewährten Leistungszulagen könne auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass erst hierdurch eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet werden sollte. In diesem Fall hätte man in Kauf genommen, dass die Gruppe der Professoren ohne Leistungsbezüge amtsunangemessen alimentiert worden wären. Randnummer 38 Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Leistungsbezüge infolge der Erhöhung des Grundgehalts niedriger ausfallen dürften, sei darüber hinaus nicht eingetreten. Vielmehr sei ein signifikanter Unterschied zwischen den Leistungsbezügen vor und nach 2013 nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Erlangung von Leistungsbezügen nicht im Belieben des Klägers stehe und nicht erkennbar sei, dass sich die Hochschule des Klägers bereit erklären würde diesem nochmals eine Bleibezulage
gewähren. Daher bestehe wegen der ihn treffenden Konsumtion eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung gegenüber Professorinnen und Professoren, die erst ab 2013 berufen worden seien. Denn diese hätten – im Gegensatz
dem Kläger – die Möglichkeit,
sätzliche leistungsbezogene Besoldungsbestandteile
fordern und auch durchzusetzen. Randnummer 39 Es liege
dem ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Das Vertrauen des Klägers auf den vollumfänglichen Erhalt der bis 2013 gezahlten Leistungsbezüge sei gegenüber dem Interesse des Gesetzgebers an einer Neuregelung des Besoldungssystems vorrangig. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Überprüfung der bis dahin vorhandenen Leistungsbezüge in die allgemeine Statusbesoldung unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens ein legitimes Ziel des Gesetzgebers darstelle, wäre dies nur nachvollziehbar, wenn es im Rahmen der Neuregelung
einem Wegfall der Leistungsbezüge gekommen wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da die Neuregelung dem Grunde nach eine Fortsetzung des bisherigen Besoldungssystems darstelle, dessen wesentliche Änderung die notwendige Erhöhung der Grundbesoldung beinhalte. Der Einwand, dass die Konsumtion der Leistungsbezüge
r Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens erforderlich gewesen sei, sei ein Scheinargument. Es werde bestritten, dass die Haushaltslage
m Zeitpunkt der Neuregelung eine Einsparung in Höhe der bis dahin gewährten Leistungsbezüge erforderlich gemacht haben soll. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019
ändern und unter Aufhebung des Bescheids vom
rückzuweisen. Randnummer 44 Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend: Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2019 (2 C 21.18) ausführe, habe die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung nur eine Umschichtung gebracht und führe im Ergebnis
einer erhöhten Qualität dieses Besoldungsanteils. Randnummer 45
dem lasse das Besoldungsgesetz auch nach der Neuregelung weiterhin die Vergabe von Leistungsbezügen
. Sofern sich aus der Umwidmung von Leistungsbezügen Verwerfungen oder eine Unwucht im Gefüge der Leistungsbezüge für eine Hochschule ergeben würden, so lasse sich dies durch Maßnahmen unterhalb der Gesetzesebene beseitigen. Dies liege in der Kompetenz der Hochschulen im Rahmen ihres Satzungsrechts und der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO). Randnummer 46 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger eine Benachteiligung von Bestandsprofessorinnen und -professoren geltend mache, sei festzustellen, dass die Gleichstellung nur die Fälle betreffe, in denen anrechenbare Leistungsbezüge maximal bis
m Erhöhungsbetrag des Grundgehalts bezogen worden seien; in den Fällen, in denen
m Zeitpunkt der Gesetzesänderung höhere bzw. weitere anrechnungsfreie Leistungsbezüge
gestanden hätten, würden Leistungsunterschiede weiterhin abgebildet werden. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getretene Regelung beinhalte letztlich eine typische Stichtagsregelung, die für sich genommen mit individuell empfundenen Härten verbunden sein könne. Eine ähnliche Regelung in Rheinland-Pfalz sei vom Bundesverwaltungsgericht (2 C 30.16) für verfassungskonform erachtet worden. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis
Recht abgewiesen, indem es das statthafte Begehren des Klägers, seine Leistungsbezüge nicht auf das Grundgehalt anzurechnen, für unbegründet erachtet hat. Die Klage ist demgemäß zwar
lässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 49 A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
lässig; auch die ihr
grundeliegende Klage ist fristgerecht erhoben und auch sonst
lässig. Randnummer 50 Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 8). Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO
klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der
lässigkeit der erhobenen Klagen nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamte auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen
gesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung
erhalten, ist daher mit einem Feststellungsantrag
verfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem hier der Entscheidungszeitpunkt im Berufungsverfahren entspricht. Der Kläger war nicht gehalten, seinen Anspruch in jedem Haushaltsjahr erneut geltend
machen. Ein einmal erkennbar in die
kunft gerichteter Antrag auf ungekürzte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
treffender Begründung weiter davon aus, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
lässig ist. Insoweit wird
r Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen, die sich der Senat
eigen macht. Randnummer 53 Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Der auf den Widerspruch des Klägers vom
m Tragen kommt, wenn eine Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die in dem Bescheid vom 27. September 2013 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung der eines Erstbescheids entspricht und insoweit fehlerhaft lediglich auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung bei dem Beklagten verweist. Randnummer 54 B. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Feststellungsklage im Ergebnis
Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 das Grundgehalt ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge
steht. Der Beklagte hat auf der Grundlage einfachen Rechts die Anrechnung vorgenommen (I.), ohne dass höherrangiges Recht dem entgegensteht (II.). Aus diesem Grund bleibt auch die Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom
m 1. Januar 2013 mit dem Gesetz
r Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und – in Kraft getretene Regelung des § 39a Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SHBesG) . Danach werden auf den Erhöhungsbetrag der Grundbesoldung in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Leistungsbezüge in der Weise angerechnet, dass die Leistungsbezüge bis
m Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts konsumiert werden und nur der darüber hinausgehende Betrag weiter
r Auszahlung gelangt. Randnummer 56 Die korrekte Anwendung des § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird weder von dem Kläger mit seiner Berufung angegriffen noch sind für den Senat Rechtsanwendungsfehler bei der Anrechnung der Leistungsbezüge auf die Besoldungshöhe erkennbar. Sowohl der dem Kläger vor dem 1. Januar 2013 bewilligte Berufungsleistungsbezug als auch die gewährten Leistungsbezüge überstiegen insgesamt den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3 in Höhe von 396,75 Euro und waren demzufolge gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 SHBesG auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Dies hatte
r Folge, dass sich die Leistungsbezüge des Klägers aufgrund der Anrechnung um den Erhöhungsbetrag der Besoldungserhöhung verringerten und nur der darüber hinausgehende Betrag weiter
r Auszahlung gelangte, ohne dass sich allerdings die Gesamtbesoldung im Vergleich
vorher verringerte. Randnummer 57 II. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage in § 39a Abs. 1 SHBesG den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des Senats
bejahen, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. eine Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Randnummer 58 Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom
alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145 m. w. N.). Im Rahmen dieser Verpflichtung
einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung
berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an,
deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom
treffend ausgeführt hat, an Art. 33 Abs. 5 GG
messen. Denn
dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören – neben weiteren Besoldungsbestandteilen – grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom
lässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt allerdings voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. BVerfG, Urteil vom
r Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) bis
m
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
sätzlich galten die Grund-sätze für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und die Verordnungsermächtigung in § 15 LBesG in der Fassung der Änderung vom
m Verfahren und die Voraussetzungen
r Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen regeln und hierbei auch die Kriterien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen festlegen ( § 8 Satz 2 LBVO a. F.). Randnummer 63 Mit Gesetz
r Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
gewährenden Leistungsbezüge hingen sowohl nach der bis
m 29. Januar 2012 geltenden Rechtslage ( § 12 Abs. 1 LBesG a. F. i. V. m. § 33 Abs. 4 BBesG a. F., §§ 5 , 8 LBVO a. F.) als auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen ( §§ 32 , 38 SHBesG i. V. m. §§ 5 , 8 LBVO ) allein von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern ab, für die landesrechtlich lediglich ein Rahmen vorgegeben war. Diese von den Hochschulen im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung bewilligten Leistungsbezüge gingen sodann, wie auch bei dem Kläger in den Bezügemitteilungen ausgewiesen, in die Bezügeberechnung ein. Randnummer 65 In diesem
sammenhang ist unerheblich, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom
kommt, jenseits der alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede besoldungsrechtlich
m Ausdruck
bringen (vgl. Gawel, Konsumtionsregeln bei der Neuordnung der W-Besoldung: Formen und Auswirkungen, DÖV 2013, 285 <288>), werden die Leistungsbezüge, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen
gehörigkeit jedenfalls nicht
einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 29; aA: Sachs, Reform der W 2-Besoldung – Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, NWVBl. 2013, 309 <311>; Battis/Grigoleit, Reformansätze
r Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 <74>). Randnummer 66 c. Ein Eingriff liegt ebenfalls vor, da ein solcher unabhängig von der Frage anzunehmen ist, ob die angegriffene Vorschrift bei rein rechnerischer Betrachtung
einer Kürzung oder
einem sonstigen Einschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m relativen Normbestandsschutz führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 23). Denn ohne die Regelung des § 39a Abs. 1 SHBesG stünden dem Kläger
sätzlich
m erhöhten Grundgehalt die Leistungsbezüge ungekürzt
. Die Konsumtionsregelung greift folglich in eine ihm
stehende Rechtsposition ein und belastet ihn daher. Randnummer 67 d. Dieser Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, bedeutet nicht, dass diese in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 25). Dem Gesetzgeber steht es nach dieser Vorschrift vielmehr
, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
regeln und fortzuentwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
(vgl. BVerfG, Urteile vom
kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, juris, Rn. 3). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte
Recht abstellt, die Gerichte
prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Urteile vom
grundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist für die Regelung in § 39a Abs. 1 SHBesG ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund
erkennen. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber kann für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Randnummer 70 Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) als verfassungswidrig
niedrig erachtete Professorenbesoldung – jedenfalls teilweise – einer Neuregelung
zuführen. Randnummer 71 Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliedrige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166).
r Begründung hieß es, dass die herabgesetzten festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W in der Besoldungsgruppe W 2 nicht genügten, um Professoren nach ihrem Dienstrang, ihrer mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt
ermöglichen. Die Möglichkeit, Leistungsbezüge
gewähren, könne diesen Umstand nicht kompensieren, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 166 ff.).
r Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr
m früheren System der C-Besoldung genannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). In diesem
sammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln abdecke, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung beträfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150 m. w. N.). Bei der Einstufung von Ämtern handele es sich
vörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber
entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiere. Dementsprechend könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die
kunft ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom
ändern, um so auch das bei ihnen vorhandene Alimentationsdefizit
korrigieren (vgl. hierzu Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 <398> mit Länderübersicht; Clemens/Millack/Lantermann ua; Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II – Bundesbesoldungsordnung W – § 32, IV. Neuregelung der Professorenbesoldung in den Ländern, Stand: Februar 2015, Rn. 15 ff.). Randnummer 73 So dient die Neuregelung in Schleswig-Holstein, obwohl sie keinen Systemwechsel, sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vorsieht, ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 3: „Mit dem Gesetzentwurf wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.“) und der Überführung der noch auf der Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge in die neue Rechtslage. Dazu werden bislang variable und gegebenenfalls (noch) nicht ruhgehaltfähige Leistungsbezüge in ruhegehaltfähiges Grundgehalt transformiert (LT-Drs. 18/348, S. 3). Randnummer 74 Hierzu wird die Erhöhung der Grundgehaltssätze auf die bis
m 31. Dezember 2012 festgesetzten Leistungsbezüge so angerechnet, dass diese Leistungsbeträge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Anderenfalls käme es, so die Begründung
m Gesetzentwurf, aufgrund des durch die Anhebung der Grundgehälter verminderten Haushaltsbudgets für die Vergabe von (neuen) Leistungsbezügen (LT-Drs. 18/348, S. 12)
einer sachlich nicht
rechtfertigenden und hinsichtlich der unbefristeten Leistungsbezüge sogar dauerhaften Besserstellung der
m Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung vorhandenen Professorinnen und Professoren gegenüber anschließend neu
berufenden oder in die W-Besoldung wechselnden Professorinnen und Professoren (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Dies könne dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
widerlaufen, da dann selbst Professorinnen und Professoren mit durchschnittlichen Leistungsbezügen eine den mittleren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B vergleichbare Gesamtbesoldung erhalten würden, was selbst unter Geltung der C-Besoldung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 22). Randnummer 75 Diese Zielvorstellung und deren Umsetzung sind vom weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgebers gedeckt. Randnummer 76 So sind die vom Gesetzgeber angeführten Gründe – bedingt durch den Gesetzgebungsauftrag – in erster Linie struktureller Art und nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich oder primär von fiskalischen Motiven geprägt. Grundsätzlich können
systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben
sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom
r Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigen musste (LT-Drs. 18/348, S. 12), eine Sanierung des Staatshaushalts im Vordergrund stand. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Grundgehälter mit Mehrkosten in Höhe von 3,3 bis 3,5 Millionen Euro rechnete, die sich durch die Anrechnungsvorschrift auf 1,3 bis 1,5 Millionen prognostisch reduzieren sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 11, 12). Diese Mehrausgaben sollten wiederum durch eine entsprechende Verkleinerung des Vergabespielraums für Leistungsbezüge bei den im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2013 festgelegten Budgets –
mindest teilweise – aufgefangen werden. Randnummer 77 Der Gesetzgeber war auch berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst
ziehen. Denn da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung den finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen letztlich durch ein Alimentationsdefizit im Bereich der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben –
mindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
r Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 <76>) ist die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG nicht als evident unverhältnismäßig
bewerten. Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung
einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom
r Höhe der Besoldungserhöhung vorgesehen, während die Mehrzahl der anderen Bundesländer, deren Gesetze bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind, entweder einen Sockelbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –
r Rechtslage in Rheinland-Pfalz: Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro) oder eine prozentual nur anteilige Anrechnung der Leistungsbezüge vorgesehen haben (vgl.
r Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom
70 % auf die Grundgehaltserhöhung; Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urteil vom
bewerten wäre. Denn
m einen sind die den jeweiligen landesrechtlichen Neustrukturierungsansätzen
grundeliegenden Regelungen schon nicht mit der vorliegenden Regelung hinreichend vergleichbar, da in jedem Bundesland die W-Besoldung unterschiedlich ausgestaltet ist und mit ihr entsprechend auch die Erhöhungsbeträge der Grundbesoldung sowie die Anrechnungsmodalitäten variieren.
m anderen beinhaltet der dem Gesetzgeber im Rahmen einer Neustrukturierung oder Umgestaltung des Besoldungssystems
zugestehende Gestaltungsspielraum ohnehin, dass für ähnlich oder aber auch gleich gelagerte Sachverhalte jeweils unterschiedliche Modelle gefunden werden können, die erst dann als nicht mehr verfassungsgemäß
bewerten sind, wenn sie die Grenze der evidenten Sachwidrigkeit überschreiten. Randnummer 81 Eine solche auf der Hand liegende Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung drängt sich dem Senat vorliegend nicht auf. Insbesondere bleibt in der Abwägung der gegenläufigen Interessen
berücksichtigen, dass aufgrund der Beschränkung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts in keinem Fall eine nominelle Kürzung der Bezüge eintreten kann, sondern in allen Fällen der Besitzstand gewahrt bleibt. Hinzu kommt, dass der Beklagte – wenn auch anhand einer für den Senat nicht in Gänze nachvollziehbaren tabellarischen Übersicht – ausgeführt hat, dass es aufgrund einer Auswertung der gewährten Leistungsbezüge, die bei den Hochschulen erhoben wurde, lediglich in wenigen Einzelfällen überhaupt
einer vollständigen Einebnung der Leistungsbezüge durch eine vollständige Anrechnung gekommen ist, in den darüber hinausgehenden Fällen, wie auch beim Kläger, die Leistungsbezüge jedoch – jedenfalls hinsichtlich des den Erhöhungsbetrag übersteigenden Betrages – weiter
r Auszahlung gelangen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Vollkonsumtion über wenige Einzelfälle hinaus den Regelfall dargestellt hätte. Dem Beamten geht in der Gesamtsumme folglich nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht belastet. Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit
treffend ausgeführt, dass es
kurz gegriffen sei, die Anrechnung der Leistungsbezüge isoliert
betrachten. Denn der dem Gesetzgeber
r Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung,
folgern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 37). Randnummer 82 Zwar kann es durch die Anrechnungsregelung, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers eine maximale Anrechnungshöhe und damit eine Kappungsgrenze dahingehend erhält, dass Leistungsbezüge nur bis
r Höhe der Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, einzelne Professorinnen und Professoren hart treffen, wenn der gesamte Leistungsbezug der Konsumtionsregelung unterfällt. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss letztendlich aber zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 –, juris, Rn. 42). Die vielfältigen
berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang
bringen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom
grunde gelegen habe, die eine Vollkonsumtion vorgesehen habe, bleibt festzustellen, dass es auch in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren
einer vollständigen Einebnung des Besoldungsvorsprungs gegenüber den Professorinnen und Professoren ohne Leistungsbezüge kommen konnte. Randnummer 84 g. Soweit der Kläger einwendet, es liege ein unzulässiger Eingriff in einzelvertragliche Berufungs- und Leistungsvereinbarungen vor, ist zwar
treffend, dass sich ein Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern hinwegsetzen darf, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
gunsten der bestehenden Leistungsbezüge eingespart hätte oder das Zwei-Säulen-System in Gänze oder jedenfalls
Lasten neu
bewilligender Leistungsbezüge
mindest teilweise aufgegeben hätte. Beides wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch – wie dargelegt – nicht verlangt. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten
r Verfügung standen, das festgestellte Alimentationsdefizit
beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage „trotz bestehender Vereinbarung
einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom
lässig erachtet. Randnummer 85 h. Die vom Kläger durch die Erhöhung der Grundbesoldung bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Leistungsbezüge empfundene Entwertung seiner Leistung ändert an dieser Bewertung nichts. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nicht seine durch Leistungsbezüge erworbene relative Position im Besoldungsgefüge im Vergleich
anderen Hochschullehrern seiner Besoldungsgruppe (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rn. 72). Bezieher hoher (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d. h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf
r Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe
r Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom
gunsten einer alle Professorinnen und Professoren einbeziehenden leistungsunabhängigen Regelung
rückdrängt und damit vor allem für diejenigen, die noch keine besonderen Leistungen erbringen konnten, eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet und diesen gleichzeitig die Möglichkeit erhält, sich durch herausragende Leistungen angemessene Leistungsbezüge
erwirtschaften. Randnummer 86 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung
m Gesetzentwurf ausgeführt hat („Stärkung der Alimentation durch Umwidmung“, LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 17 sowie – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 18). Dieser Grundgedanke, der auch der schleswig-holsteinischen Konsumtionsregelung
grunde liegt, ist verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Randnummer 87
den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die
ordnung
einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung
tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom
prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 138; BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 30 und vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 31). Randnummer 92 a)
nächst ist nicht
beanstanden, dass sich die Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG allein auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gem. § 33 SHBesG sowie besondere Leistungsbezüge gemäß § 34 SHBesG bezieht, und damit Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG von der Anrechnung ausnimmt. Denn der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertigt diese Differenzierung. Schließlich werden Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Abs. 1 SHBesG – anderes als Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die jeweils an besondere Leistungen anknüpfen und diese honorieren – für eine konkrete Gegenleistung, welche in der Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung besteht, gewährt. Dementsprechend können sie auch nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt werden ( § 35 Abs. 1 Satz 2 SHBesG ) und sind auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und einige
dem nur teilweise ruhegehaltfähig ( § 36 Abs. 3 SHBesG ). Den wahrgenommenen Funktionen kommt
dem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung
, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 31). Randnummer 93 b) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die sich insbesondere aus der von dem Kläger angeführten Ungleichbehandlung der Alt- und Neufälle ergeben könnte, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar trifft es
, worauf auch der klägerische Vortrag abzielt, dass auf die bereits in der Vergangenheit gewährte Honorierung von Leistungen eine Anrechnung der Grundgehaltserhöhung erfolgt, auf die künftig etwa
r Abwendung eines Rufs an eine andere Hochschule gewährte Leistungszulage hingegen nicht. Doch ist die getroffene Anrechnungsregelung hierdurch nicht als willkürlich
qualifizieren. Sowohl, wenn es darum geht, ob sich ein hochqualifizierter Akademiker für den Weg in die Privatwirtschaft oder für eine Professorenstelle entscheidet, als auch, wenn er zwischen mehreren Professorenstellen wählen kann, ist es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die jeweilige Gesamtbezahlung
vergleichen und nicht an deren Aufteilung in verschiedene Besoldungsbestandteile anzuknüpfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Ausgehend vom erhöhten Grundgehalt muss Professorinnen und Professoren bei künftigen Berufungs- und Bleibeverhandlungen demzufolge nur eine geringere Leistungszulage angeboten werden, um sie in dieselbe wirtschaftliche Abwägungsposition hinsichtlich der Alternativangebote
bringen wie vor der Reform. Insoweit ist zwar im Professorenbesoldungssystem angelegt – und vom Gesetzgeber aufgrund der Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells letztendlich erwünscht –, dass in vergleichbaren Fällen künftig wieder Leistungsbezüge gewährt werden können, allerdings – und dies lag schließlich der gesetzgeberischen Prognose
grunde – nur noch auf niedrigerem Niveau und nicht mehr in derselben Höhe wie
vor (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 129). Randnummer 94 Das Gericht ist nicht gehalten, im Nachhinein empirische Daten dazu
erheben, ob das Niveau der neu
gesagten Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 tatsächlich geringer war als
vor, d. h. ob und wenn ja, in welcher Höhe erneut Leistungsbezüge gewährt wurden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 131). Denn diese Annahme lag nach der Gesetzesbegründung ersichtlich der Anrechnungsregelung des § 39a Abs. 1 SHBesG
grunde, die eine Schlechterstellung künftig neu
berufender Professorinnen und Professoren vermeiden sollte (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 21, 22). Die Annahme, dass bei erheblichen Erhöhungen der Grundgehälter die Summe aller (neu
vergebenden)
lagen eher
rückgeht, lag im gesetzgeberischen Prognosespielraum und war, auch unter Berücksichtigung der in der Begründung
m Gesetzentwurf vorgenommenen Kalkulation der
erwartenden Mehrbelastung, nachvollziehbar. Randnummer 95 Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung des § 39a SHBesG nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis
m 31. Dezember 2012 entschieden worden ist. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine
lässige Stichtagsregelung (vgl.
G RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 32;
BesG: Urteil vom 6. Juni 2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rn. 21;
G NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 – 2 C 18.18 – und – 2 C 21.18 –, jeweils juris, Rn. 20). Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt,
r Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (st. Rspr des BVerfG, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, juris, Rn. 105 m. w. N.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren
einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
m 1. Januar 2013 entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts umgestellt worden ist und im Rahmen dieser Umstellung Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, aufgrund der Anhebung des Grundgehalts und der
r Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Prognose des Gesetzgebers geringer ausfallen sollten (vgl. LT-Drs. 18/348, S. 7, 12). Randnummer 96 Etwaige Mängel und Friktionen, die sich hieraus ergeben können, sind wie bereits dargelegt, jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit durch die Konsumtion eine – in Einzelfällen auch vollständige – Angleichung von Professorinnen und Professoren ohne bzw. mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Denn es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
lässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung
unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
m Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG betrifft, von einer echten Rückwirkung auszugehen, da sie rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
r Änderung der Professorenbesoldung Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2013 Rechtsfolgen für die Besoldung der Professorinnen und Professoren ab Januar 2013 bewirkt. Zwar ist die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Denn bis
m endgültigen Gesetzesbeschluss muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
stand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten ist. Erst recht muss das dann gelten, wenn die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist und dem Gesetzgeber die Behebung dieses
stands obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
rechnen. Das beruht darauf, dass die Regelung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers derjenigen des Landes Hessen, welches Beteiligter in dem genannten Verfahren des Bundesverfassungsgerichts war, von der Struktur her entsprach. Der hiesige Landesgesetzgeber war als Nichtbeteiligter zwar nicht direkter Adressat der Entscheidungsformel. Gleichwohl war jedoch auch er erkennbar gehalten, eine Neuregelung der W-Besoldung vorzunehmen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich
dem entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum
kam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 184). Damit musste allen Hochschullehrerinnen und -lehrern, und damit auch dem Kläger, bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen
r W-Besoldung neu
fassen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom
zerstören (vgl. BVerfG, Urteil vom
r Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang
finanzieren wie bisher (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rn. 154). Randnummer 103 Soweit es um die Anrechnung von Leistungsbezügen nach Inkrafttreten der Regelung des § 39a SHBesG geht, ist das Verwaltungsgericht
treffend von einer unechten Rückwirkung ausgegangen. Diese ist ebenfalls
lässig. Denn wenn bereits die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht
bemängeln ist, so gilt dies erst recht für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Anrechnungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 48 m. w. N.). Randnummer 104 III. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbesoldung des Klägers unterhalb des Mindestalimentationsniveaus liegt, bestehen nicht. Hierfür reicht es ohnehin nicht aus, sich auf die Rechtswidrigkeit der Anrechnung nur eines Besoldungsbestandteils
berufen. Vielmehr wäre vom Kläger geltend
machen gewesen, dass seine Gesamtalimentation unzureichend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rn. 37). Hierauf zielt das Klagevorbringen jedoch nicht ab. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO. Randnummer 106 Die Revision war
zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur
den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom
grunde liegt – ist bislang noch nicht höchstrichterlich überprüft worden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001480095
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