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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer 8 A 248/18 Urteil Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH)

gesetz (IZG-SH) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die Akte zu

) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diesbezüglich gilt, dass eine natürliche Person als identifizierbar angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Formulierung der vorgenannten Vorschrift und deren Genese sprechen dafür, dass der Begriff weit auszulegen ist (vgl. Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018,

Art. 4Rn.

7). Da die Legaldefinition weit gehalten ist, erfasst sie neben sensiblen Daten aus der Privat- oder Intimsphäre auch Daten mit geringem Informationsgehalt, sofern sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger,

  1. Ed. 1.2.2020, IFG § 5 Rn. 3). Der Begriff der Information umfasst unter anderem Aussagen zu sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person (Ehmann/Selmayr/Klabunde,
  2. Aufl. 2018,

Art. 4Rn.

9). Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urteil vom

  1. August 2019 – 7 C 33/17, NVwZ 2020, 1114 Rn. 25, beck-online, m.w.N.). Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, Wohnverhältnissen, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (vgl. Paal/Pauly/Ernst,
  2. Aufl. 2018,

Art. 4Rn.

14; zum BDSG: VG Cottbus, Urteil vom

  1. Mai 2011 – VF 3 K 820/10). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben finden sich insbesondere in bauaufsichtlich geführten Behördenakten regelmäßig eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Beachtlich ist gleichwohl, dass der Beklagten die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen obliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, Zweiter Teil. Kommentar Vorbemerkung §§ 3 bis 6 Rn. 61, beck-online). Dabei müssen die Angaben der darlegungspflichtigen Behörde zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom
  2. Mai 2011 – 13 K 3505/09 –, Rn. 72, juris). Randnummer 25 Die Beklagte hat dargelegt, dass in der maßgeblichen bauaufsichtlich geführten Akte Angaben zur Grundstückseinmessung in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen sowie Grundrisse der dortigen baulichen Anlage enthalten sind. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass auch die Grundrisse einer baulichen Anlage und hier insbesondere eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes personenbezogene Daten darstellen können, da sie die konkreten Wohnverhältnisse einer Person beschreiben. In dem hier zu beurteilenden Fall überwiegt unabhängig davon jedoch jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse i.S.d. § 10 Satz 1 IZG-SH das aus § 10 Satz 1 Nummer 1 IZG-SH folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung, da dem Kläger nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung die Grundrisse des Gebäudes der Beigeladenen bereits aus weiteren vor dem erkennenden Gericht sowie dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren über die etwaige Verletzung von baurechtlichen Nachbarrechten bekannt sind, in welchen ihm ausweislich des Vorbringens eine Akteneinsicht auch in diese Unterlagen gewährt worden ist. Damit sind jedoch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Einsichtnahme in die in der Akte ... befindlichen Grundrisse keinerlei schutzwürdige private Interessen an der Geheimhaltung mehr erkennbar. In Bezug auf die Grundstückseinmessung gilt – unabhängig von der Frage, ob insoweit personenbezogene Daten im vorstehenden Sinne und keine reinen Sachdaten vorliegen – entsprechendes. Dem Kläger sind in seiner Eigenschaft als Nachbar die (einsehbaren) Grundstücksverhältnisse ebenso wie die Beigeladene als Grundstückseigentümerin bereits bekannt. Schutzwürdige private Interessen an der Geheimhaltung sind auch insoweit nicht erkennbar. Da es für das Vorliegen eines entsprechenden Ausschlussgrundes ausweislich § 10 Satz 1 IZG-SH erforderlich wäre, dass das aus § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – in dem vorliegenden Fall der Vorrang zu gewähren und das Vorliegen des von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgrundes zu verneinen. Randnummer 26 Dass weitere personenbezogene Daten in der maßgeblichen Akte enthalten sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte die Beklagte dies entsprechend der vorstehend umschriebenen Obliegenheit nicht hinreichend dargelegt. Auch das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe ist nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 27 Nach alledem war dem Klagbegehren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001480101

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