VO vom 17. August 2021 (juris: CoronaVV SH 26) verstoßen voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen erfolgt allein durch die bundesrechtliche Vorschrift in § 7 Abs. 2 SchAusnahmV, die im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 VwGO nicht zu überprüfen ist. (Rn.40) (Rn.42) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der im Wege des Normenkontrolleilantrages gestellte Antrag, Randnummer 2 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 2a Nr.
V-2 (Corona-BekämpfVO) in der ab dem
V-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) vom
Rn. 9), wobei der Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung selbst die mögliche Rechtsverletzung erlitten oder zu erwarten haben muss (vgl. Kopp/Schenke , VwGO,
VO vom 17. August 2021 aus; denn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache erweist sich wahrscheinlich als erfolglos. Die Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (
VO vom 17. August 2021 finden in § 32 Satz
2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 8, 13 und 14 sowie Abs. 3, 5 und 6 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) voraussichtlich eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Bei summarischer Prüfung stellt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht als verfassungswidrig dar. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG (vgl. hierzu Beschl. des Senats v. 30.04.2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 24 ff.). Randnummer 16
VO vom 17. August 2021 stellen sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig dar. Randnummer 18
in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“) folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. umfänglich hierzu Beschl. d. Senats v. 26.11.2020 – 3 MR 62/20 –, juris Rn. 27 ff.). Randnummer 21 Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele in § 28a Abs. 1 IfSG haben die Regelungen des § 28 Abs. 1 Satz
2 IfSG eine klarstellende Erweiterung erfahren (vgl. BT-Drs. 19/23944 v. 03.11.2020, S. 31). Randnummer 22 Die angegriffenen Regelungen sind von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Eine „notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz
2 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ kann nach § 28a Abs. 1 Nr. 8, 13 und 14 IfSG insbesondere die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebes von gastronomischen Einrichtungen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Randnummer 23 Zu den danach grundsätzlich tauglichen Schutzmaßnahmen gehört eine von einem negativen Testergebnis abhängige Zugangsbeschränkung (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.04.2021 – 2 B 104/21 –, juris Rn. 8). Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei den zu testenden Personen eine individuelle Testindikation vorliegt. Vielmehr ist aus infektionsschutzrechtlicher Sicht allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr maßgeblich. Insoweit ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht auf den Adressatenkreis des Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheiders begrenzt. Vielmehr können danach auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – BVerwG 3 C 16.11 –, juris Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.04.2021 – 13 MN 192/11 – juris Rn. 40). Randnummer 24 cc) § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 2a Nr.
VO vom 17. August 2021 erweisen sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Randnummer 25 (1.) Der Antragsgegner verfolgt mit der angegriffenen Regelung den legitimen – verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden – Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes einzudämmen. Entgegen der Ausführungen der Antragsteller ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner mit den angegriffenen Regelungen (ausschließlich) einen anderen – gar sachfremden – Zweck verfolgt. Bereits aus den in § 1 Abs.
2 Corona-BekämpfVO dargelegten Grundsätzen wird deutlich, dass die in der Corona-BekämpfVO geregelten Ge- und Verbote sowie die Verordnung insgesamt der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-Cov-2 im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger dient. Aus den Motiven des Verordnungsgebers ergibt sich zudem, dass er vor dem Hintergrund „steigender Inzidenzzahlen in verhältnismäßiger Weise reagieren“ müsse und deswegen „aufgrund der länderübergreifenden Absprache die Testpflicht in Innenbereichen entsprechend der 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) auf wesentliche Bereiche des täglichen Lebens“ (vgl. Begründung der Landesregierung zur Corona-BekämpfVO vom
VO geregelte von einem negativen Testergebnis abhängige Zugangsbeschränkung ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in geschlossenen Räumlichkeiten von Gaststätten und zur Sportausübung genutzten geschlossenen Räumlichkeiten beziehungsweise im Falle der Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Körperkontakt deutlich zu reduzieren. Sie trägt zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, indem durch die vorherige Testung unabhängig von der Frage nach der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests zumindest ein Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Personen aufgedeckt und durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zu der betroffenen Einrichtung einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb derselben entgegengewirkt wird (vgl. entsprechend zur Testobliegenheit für den Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen: Beschl. des Senats v. 30.04.2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 43 ff.). Randnummer 27 Diese Eignung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich andere Personen, insbesondere geimpfte und genesene Personen aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 2 SchAusnahmV nicht negativ testen lassen müssen. Eine Bestimmung ist schon dann geeignet, wenn sie dazu beitragen kann, das mit der Vorschrift verfolgte legitime Ziel zu fördern. Dies ist in Bezug auf die angegriffenen Vorschriften der Corona-BekämpfVO unzweifelhaft der Fall. Hierfür ist es unerheblich, ob die in den § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 2a Nr.
VO vorgesehene Zugangsbeschränkung für andere Personen ebenfalls gilt oder nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.09.2021 – 1 S 2698/21, juris Rn. 40). Ob das fraglos verbleibende (Rest-)Risiko einer Virusverbreitung durch Geimpfte und Genesene jedenfalls in bestimmten Einrichtungen und Konstellationen durch ein Testgebot auch für diese Personengruppen noch weiter reduziert werden könnte und abhängig von der epidemischen Lage auch weiter reduziert werden müsste, ist keine Frage der Geeignetheit des hier allein zu beurteilenden Testgebots für nicht geimpfte und nicht genesene Personen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.09.2021 – 13 MN 378/21 –, juris Rn. 43). Randnummer 28 (3.) Das Testgebot ist ein im Rechtssinne erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Diesen Beurteilungs- und Prognosespielraum hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten. Andere Maßnahmen, die eine vergleichbare infektiologische Wirkung haben, sind durch die Antragsteller weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere die vorhandenen und angewendeten Hygienekonzepte erzielen für sich genommen nicht die gleiche Wirkung, da sie nicht verhindern können, dass infizierte Personen in die hier betroffenen Innenräume von Gaststätten oder Sportstätten gelangen oder Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nehmen und ggf. andere Personen anstecken (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 49; OVG Bautzen, Beschl. 19.03.2021 – 3 B 81/21 –, juris Rn. 61). Randnummer 29 Angesichts der weiterhin bestehenden Unklarheit über Infektionsherde und das Ausbruchsgeschehen sowie der damit einhergehenden erneut zunehmend schwieriger werdenden Nachverfolgbarkeit von Kontakten (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.09.2021) vermögen die Antragsteller auch nicht damit zu überzeugen, dass Friseurbetriebe, Gast- und Sportstätten im Infektionsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielen würden und die angegriffenen Regelungen aus diesem Grund nicht erforderlich seien. Die von den Antragstellern in Bezug genommenen Daten des Robert Koch-Instituts zum Ausbruchsgeschehen verdeutlichen gerade, dass sich das Infektionsgeschehen insgesamt als diffus darstellt, auch wenn es eine Häufung der nachvollziehbaren Infektionsketten in privaten Haushalten geben mag. Unbestritten ist nach derzeitigem Stand der Forschung zudem, dass Infektionsgefahren in Innenräumen grundsätzlich höher einzuschätzen sind als im Freien (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.06.2021 – 1 S 1533/21 –, juris Rn. 76 m.w.N.). Das Robert Koch-Institut erachtet es für weiterhin erforderlich, dass Kontakte insgesamt reduziert und Schutzmaßnahmen ergriffen werden (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.09.2021). Randnummer 30 Bei dieser Ausgangslage hat der Antragsgegner seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum auch insoweit nicht überschritten. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische „Treiber“ der Pandemie identifiziert wurden. Im Hinblick auf das derzeitige diffuse Infektionsgeschehen ist es nicht zu beanstanden, dass er es für erforderlich hält, die Pandemie durch die allgemeine möglichst sichere Gestaltung von Kontakten – wie vorliegend durch die Regelung der Testgebote in § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 2a Nr.
BekämpfVO – einzudämmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2021 – 13 B 47/21.NE –, juris Rn. 68). Randnummer 31 (4.) Das Testgebot erweist sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 32 In einer Güterabwägung muss das Interesse von Personen, geschlossene Räume von Gaststätten oder geschlossene Räume zur Sportausübung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten beziehungsweise Dienstleistungen mit Körperkontakt ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses in Anspruch zu nehmen, hinter dem Interesse, mittels des Testgebotes der Ausbreitung von SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, zurückstehen. Randnummer 33 Angesichts des weiterhin angespannten Infektionsgeschehens stehen die mit dem Testgebot verbunden Einschränkungen derzeit nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahme rechtfertigenden Gründe. Randnummer 34 Der mit der Testung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nur als gering zu einzustufen (vgl. so in Bezug auf die Testobliegenheit betreffend den Schulbesuch bereits: Beschl. des Senats v. 30.04.2021 – 3 MR 25/21 –, juris Rn. 54 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 12.04.2021, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 22.04.2021 – 13 B 559/21.NE –, juris Rn. 91). So ist etwa ein Nasenabstrich im vorderen Nasenbereich, wie er bei vielen Selbsttests durchzuführen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Testung § 2 Nr. 7 SchAusnahmV), nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Gleiches gilt für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Eingriffs derzeit durch die Umstände erheblich verringert, dass der Zugang zu Tests flächendeckend und – derzeit noch – kostenfrei gewährleistet und im Bedarfsfall auch kurzfristig möglich ist, zudem keines sehr großen organisatorischen Vorlaufs bedarf, sowie, dass der Zeitaufwand für Testungen überschaubar und durch die Möglichkeiten der digitalen Ergebnisübermittlung weiter reduziert ist (vgl. OVG Mannheim, Beschl. v. 07.09.2021 – 1 S 2698/21 –, juris Rn. 55). Weiterhin ist die Durchführung des Tests gemäß § 2 Nr. 7 lit. a SchAusnahmV grundsätzlich sogar noch vor Ort unter Aufsicht desjenigen möglich, welcher der Schutzmaßnahme unterworfen ist. Randnummer 35 Dass durch die angegriffenen Vorschriften, wie die Antragsteller meinen, ein unzulässiger Druck zur Durchführung einer Impfung ausgeübt wird und die Regelungen daher unangemessen seien, überzeugt nicht. Sie dienen – wie dargelegt – dem Infektionsschutz und ermöglichen den Zugang zu den von ihnen erfassten Einrichtungen und Dienstleistungen gerade unabhängig von einer Impfung durch die Erfüllung des mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbundenen Testgebotes. Randnummer 36 Die nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffe sind angesichts der vorgenannten Zahl an täglichen Neuinfektionen sowie der erneut steigenden Anzahl von Personen in intensivmedizinischer Behandlung, der Verbreitung sogenannter „besorgniserregender Varianten“ von SARS-CoV-2 und der zwischenzeitlich in Deutschland dominierenden „Delta-Variante“, welche eine leichtere Übertragbarkeit aufweist und einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen erwarten lässt (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.09.2021), nicht unangemessen. Das Robert Koch-Institut bewertet die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung, die auch derzeit noch einen erheblichen Teil der Gesamtbevölkerung ausmacht, weiterhin als hoch und schätzt die Gefährdung für vollständig Geimpfte als moderat ein. Es sei weiterhin von Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Nur dadurch könne die Belastung im Gesundheitswesen so niedrig gehalten werden, dass einerseits eine gute medizinische Versorgung aller kranken Personen (auch unabhängig von COVID-19) möglich ist und andererseits das Infektionsgeschehen durch die Gesundheitsämter bearbeitet werden kann (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.09.2021). Die Einschätzung des Robert Koch-Instituts beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und berücksichtigt durchaus die in den ersten Quartalen des Jahres 2021 zu verzeichnenden Fortschritte der Impfkampagne und den Stand der Auslastung des Gesundheitswesens. Sie sind insgesamt nachvollziehbar und geben Anlass, den vom Antragsgegner mit den streitbefangenen Vorschriften verfolgten Zweck mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Bei diesem Sachstand kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Antragsteller meinen – keinerlei Veränderung gegenüber dem Geltungszeitraum der vorangegangenen Landesverordnung vom
VO , welche geimpfte und genesene Personen mit getesteten Personen gleichstellen. Eine entsprechende Regelung findet sich vielmehr allein in § 7 Abs. 2 SchAusnahmV. In dieser durch den Bundesverordnungsgeber auf Grundlage von § 28c Satz 1 IfSG getroffenen Bestimmung ist vorgesehen, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist – wie vorliegend die angegriffenen Vorschriften der Corona-BekämpfVO vom 17. August 2021 –, diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt gilt. Die Rechtmäßigkeit dieser bundesrechtlichen Vorschrift ist in dem vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO nicht zu überprüfen. Der Antragsgegner verweist zutreffend darauf, dass auch die dem Antragsgegner zustehende Möglichkeit, die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 2a Nr.
VO aufzuheben, zu keiner anderen Beurteilung führt. Auch wenn dies Auswirkungen auf die vorstehend beschriebene Beschränkung der Freiheitsrechte der Antragsteller haben mag, beseitigt dies – mangels einer entsprechenden Regelung – nicht den von den Antragstellern gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001480106
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