). 1. Randnummer 4 Hinsichtlich der an die Bezeichnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zu stellenden Anforderungen wirken sich diese Grundsätze so aus, dass das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen ist, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (
Rn. 7 m.W.N.). Zwar ist gegen eine knappe Darstellung im Haftbefehl dem Grundsatz nach nichts einzuwenden, doch findet diese Aussage ihre Grenzen dort, wo die beschriebenen Taten aufgrund der pauschalen und oberflächlichen Beschreibung an Unterscheidbarkeit und Identifizierbarkeit verlieren. Dies ist hier der Fall. Die nicht chronologisch geordnete, einzelne Tathandlungen nicht sauber anhand der Aktenlage zuordnende Darstellungsweise des Haftbefehls lässt kein unzweifelhaftes Umreißen der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Tatvorwürfe zu. Randnummer 5 Obgleich nach dem Stand der Ermittlungen eine genauere zeitliche und örtliche Eingrenzung der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Taten anhand der Angaben der Zeugin XXX bei Erlass des Haftbefehls ohne weiteres möglich gewesen wäre, sowie auch eine Einbettung der Taten in einen wiedererkennbaren Lebenssachverhalt, hat das Amtsgericht sich auf die Angabe derart knapper Informationen beschränkt, dass dem Beschuldigten eine Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe aufgrund dessen deutlich erschwert wird. Randnummer 6 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Angaben der Zeugin XXX in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2018 auch ein dringende Tatverdacht bezüglich weiterer, nicht im Haftbefehl aufgenommener Taten bestehen dürfte, war hier zur Einhaltung der Identifizierungsfunktion der Tatvorwürfe eine weitere Beschreibung der zum Gegenstand des Haftbefehls gemachten Taten erforderlich. Randnummer 7 Im Einzelnen hat die Zeugin XXX über den Inhalt des Haftbefehls hinaus im Rahmen der besagten polizeilichen Vernehmung ebenfalls bekundet, der Beschuldigte habe sie im Jahr 2014 eines Nachts in das Elternschlafzimmer des von der Familie bewohnten Hauses im XXX in XXX gerufen, wo es auf Veranlassung des Beschuldigten dazu gekommen sei, dass ihre Mutter an der Scheide des Kindes geleckt und es den Penis des Beschuldigten berührt habe. Zudem hat das Mädchen in nach derzeitiger Würdigung gleicher Aussagequalität einen ersten Oralverkehr beim Beschuldigten noch vor der Geburt ihres Bruders XXX im Sommer 2015 im Elternschlafzimmer geschildert, bei dem der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, ihren beiden engsten Freundinnen andernfalls etwas anzutun. Auch hat sie berichtet, im Tatzeitraum bei einer Gelegenheit von dem Beschuldigten aus der Dusche des heimischen Badezimmers gezogen und im Anschluss von ihm auf die Toilette gestellt und an der Scheide gestreichelt worden zu sein. Randnummer 8 Diese Schilderungen dürften einen Tatverdacht entsprechenden Grades der im Haftbefehl aufgeführten Taten begründen. Zwar ist zutreffend, dass im Fall des Tatverdachts bezüglich mehrerer Taten der Haftbefehl sich nicht auf alle zu erstrecken braucht (
Rn. 9), doch ist vorliegend kein Grund für die offenbar vorgenommene Beschränkung erkennbar und jedenfalls folgt aus dem Vorhandensein weiterer, von der Geschädigten bekundeter Taten, dass diejenigen, die Gegenstand des Haftbefehls sind, von den insofern außer Acht gelassenen deutlich und zweifelsfrei abzugrenzen sein müssen, was hier angesichts der pauschalen Umschreibungen schwerfällt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, warum das Amtsgericht in dem aufgehobenen Haftbefehl eine Tat aus Mai 2018 mit einem gegenseitigen Oralverkehr der Zeugin bei dem Beschuldigten und andersherum umschreibt, obwohl sich aus den dokumentierten Angaben XXX hinsichtlich des Tatgeschehens, welches sie einem Zeitpunkt von zwei Wochen vor ihrer Vernehmung zuordnet, eine solche Schilderung nicht ergibt. Vielmehr berichtete das Mädchen ausweislich dem Vernehmungsprotokoll von Oralverkehr des Beschuldigten bei ihr auf die Frage, ob er irgendwann einmal etwas Entsprechendes bei ihr gemacht habe und ordnete dieses Vorgehen schließlich dem Zeitraum zu, als ihre Mutter im November 2017 im Krankenhaus gewesen sei. Randnummer 9 Noch gravierender mangelt es dem Haftbefehl vom 02.07.2020 hinsichtlich der dort aufgeführten Tat 5 an einer hinreichenden Konkretisierung. Dies ist insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses zahlreiche, von dem auch vom Beschuldigten genutzten, von der Zeugin XXX zur Akte gereichten Acer-Laptop stammende Lichtbilder vorlagen, welche auch das Datum ihrer Erstellung erkennen lassen. Aus dem entsprechenden Inhalt des Sonderbandes „pornografische Medien“ (Uranos-Report Teilbericht) lässt sich insofern unschwer erkennen, dass pornografische Fotos des Kindes XXX am 07.02.2015, 29.06.2015, 23.05.2016, 19.06.2016 sowie am
OK StPO, Stand 01.07.2020, § 125 Rn. 5), sich seinem Wortlaut gemäß tatsächlich lediglich auf das Erstellen von Lichtbildern der vorgenannten sexuellen Handlungen beziehen sollte. In dem Fall handelte es sich aber nicht um eine weitere Tat, sondern um ein tateinheitliches Geschehen, was der anliegende Haftbefehl wiedergibt. Randnummer 12 Auch hinsichtlich der Taten 1.-
10); eine ausreichende Konkretisierung liegt jedenfalls mit dem anliegenden Haftbefehl vor. 3. Randnummer 15 Hinsichtlich der Ausführungen zum dringenden Tatverdacht enthält der angefochtene Haftbefehl entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichende Ausführungen, da er erkennen lässt, auf welche Beweismittel der Verdacht sich stützt. Eine Erörterung des Beweiswerts musste im Haftbefehl nicht vorgenommen werden (
11 Randnummer 16 m. w.N.). Das in dem Haftbefehl des Amtsgerichts gefundene Ergebnis der vorläufigen Würdigung der vorhandenen Beweismittel wird, wie sich aus dem anliegenden Haftbefehl ergibt, von der Kammer geteilt. Randnummer 17 Gleichwohl war klarstellend darauf hinzuweisen, dass kinderpornographische Lichtbilder des Kindes - mit dem wohl XXX gemeint sein dürfte - nicht nur bei der Durchsuchung, sondern vor allem auch bei der Auswertung des von der Zeugin XXX eingereichten Laptops gefunden wurden. Soweit die Verteidigung sich zur Begründung der von ihr vorgenommenen Verneinung des dringenden Tatverdachts auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 18.02.2019 bezieht, wird hierzu angemerkt, dass die dort vorgenommene Einschätzung der Staatsanwaltschaft seitens der Kammer angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse einschließlich der Chat-Nachrichten, in denen der Beschuldigte einen Missbrauch des Mädchens XXX selbst eingeräumt hatte, weder aus damaliger Sicht nachvollzogen noch aus heutiger Perspektive geteilt werden kann. Dies gilt umso mehr nach Hinzutreten der weiteren, zwischenzeitlich erlangten Ermittlungsergebnisse. Soweit die Beschwerde vorbringt, die aufgrund der Durchsuchung beim Beschuldigten in der von ihm bewohnten Wohnung in XXX am 22.08.2019 aufgefundenen Beweismittel seien nicht verwertbar aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung, fällt auf, dass offenbar in der Tat die seitens der Verteidigung erhobene Beschwerde vom 28.08.2019 (Bl. 334 d.A.) gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 16.04.2019 niemals abschließende Bearbeitung gefunden hat und insofern auch der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurde. Ohne dass die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt insofern Anlass zu einer abschließenden Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unzulässigkeit der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse vor. Hierbei ist insbesondere zu beachten gewesen, dass die Erlangung eines Gegenstands aufgrund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung der Verwertung nur ausnahmsweise entgegensteht, da die funktionstüchtige Strafrechtspflege und die Wahrheitserforschung vor Gericht hohen Verfassungsrang besitzen (s. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt § 94 Rn. 21 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein ein Verwertungsverbot nach sich ziehendes bewusstes oder willkürliches Begehen eines Verfahrensverstoßes liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 3225).
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