Maßgeblicher gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung; Streitwerthalbierung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei einem einer Gewerbeuntersagung gleichkommenden Tierhaltungsverbot Leitsatz
(1)Dies gilt zunächst für die als entscheidungserheblich angesehenen wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen, durch die den vom Antragsteller gehaltenen Rindern erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Randnummer 20 Die angenommene Zuwiderhandlung gegen die wirksame und sofort vollziehbare Anordnung vom
- Januar 2019, wonach der Antragsteller den Bestand im Rinderstall dauerhaft auf 76 Tiere zu reduzieren hatte, wird nicht angegriffen. Dass die Anordnung selbst unbeachtlich gewesen sein sollte, wird nicht geltend gemacht. Randnummer 21 Hinsichtlich der als zu hoch eingeordneten Kälbersterblichkeit in den Jahren 2019 und 2020 und des damit einhergehenden Verstoßes gegen § 2 TierSchG wird geltend gemacht, dass der Bestand und die Sterblichkeit von der Antragsgegnerin schlicht geschätzt worden seien und dass das Verwaltungsgericht schon bei einer Sterblichkeit von 10% von einer gerechtfertigten Untersagung der Tierhaltung ausgegangen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Tatsächlich kommt das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Zahlen der Tierkörperbeseitigungsfirma zu einer deutlichen Überschreitung des zu tolerierenden Wertes von bis zu 10% (sog. Alarmwert), indem es errechnet, dass eine Einhaltung des 10%-Wertes eine Geburtenrate von 200 Kälbern voraussetzen würde, was weder vorgetragen noch zu vermuten sei. Warum diese Berechnung angesichts der Bestandszahlen aus der HIT-Datenbank fehlerhaft sein soll und bei welchem Anlass (und auf welcher Grundlage) die „Landesversuchsanstalt“ der Antragsgegnerin aufgegeben haben soll, wie eine „sachkundige“ Sterblichkeitsermittlung mit einer Altersdifferenzierung durchzuführen sei, ist nicht erkennbar. Zudem führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass auch mit einer Altersdifferenzierung eine zu hohe Rate an Totgeburten und auch insgesamt eine zu hohe Gesamtsterblichkeit vorgelegen habe. Dies ist im Übrigen auch der ergänzenden Stellungnahme des LVZ vom
- Juli 2021 zu entnehmen, die nunmehr auch die noch nicht in der Datenbank registrierten Kälber (mithin die Totgeburten) einbezogen hat und insoweit zu einer deutlich über dem Alarmwert von 10% liegenden Verlustrate von knapp 16% kommt, „ein hoher und in jedem Fall kritischer Wert“. Randnummer 22
(2)Dies gilt weiter für die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Prognose, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Halter weiterhin Zuwiderhandlungen gegen den Tierschutz begehen wird. Randnummer 23 Richtig ist, dass in der vorliegenden Situation, in der über den Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot noch nicht entschieden ist, auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung abgestellt werden muss (vgl. nur OVG Bautzen, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn. 4). Dennoch ist gegen die angenommene negative Prognose durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nichts zu erinnern. Denn die tatsachengestützte Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen der genannten Art begehen wird, lässt sich – wie ausgeführt – in der Regel an Hand der Zahl und / oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen. Auch die fehlende Einsichtsfähigkeit stellt eine wesentliche Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertigt, dass ein Betroffener weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (VGH München, Beschl. v. 08.05.2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.). Von letzterer ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dies explizit angreift. Randnummer 24 Dessen ungeachtet begründen auch die beim Antragsteller festgestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG und gegen die angeordnete Reduzierung des Rinderbestandes durch Bescheid vom
- Januar 2019 eine relevante Tatsachengrundlage für die erforderliche negative Prognose. Denn dass die Rinder trotz der indiziellen Wirkung der festgestellten Zuwiderhandlungen absehbar anforderungsgerecht vom Antragsteller gehalten werden, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die vorgetragenen Verbesserungen der Haltungsbedingungen – ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt – stellen sich in Anbetracht der Zeit, über die sich die amtstierärztlichen Kontrollen und Maßnahmen bislang schon hingezogen haben, noch nicht als belastbare Prognosegrundlage, sondern als kurzfristig veranlasst dar. Solche momentanen Verbesserungen können keinen Ausschlag geben, solange die Ursachen für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht verlässlich beseitigt sind (OVG Münster, Beschluss vom 08.01.2020 - 20 B 1446/19 -, juris Rn. 22). Allein ein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist nicht geeignet, die negative Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH München, Beschl. v. 18.05.2021 - 23 CS 21.64 -, juris Rn. 21 und v. 08.05.2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 08.10.2018 - OVG 5 S 52.17 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 4). Randnummer 25 So ist bis heute weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, dass der Bestand im Rinderstall dauerhaft auf 76 Tiere reduziert worden wäre. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergab sich beim Antragsteller laut HIT-Datenbank in den Wintermonaten folgender Tierbestand: Randnummer 26 2020:
- Oktober 2020 142 Rinder
- November 2020 146 Rinder
- Dezember 2020 149 Rinder 2021
- Januar 2021 130 Rinder
- Februar 2021 132 Rinder
- März 2021 1 32 Rinder
- April 2021 149 Rinder
- Mai 2021 154 Rinder Randnummer 27 Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Liste waren es im Zeitraum bis zum
- August 2021 noch immer 127 Rinder und damit abzüglich der anderweitig untergebrachten Rinder – laut Verwaltungsgericht 34 – zuletzt immer noch über 90 Tiere, die in der bevorstehenden Stallsaison allein auf den Rinderstall entfallen würden. Dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zahl von 34 Rindern, die auf das umgebaute Rundsilo und den ehemaligen Pferdestall entfielen, nicht zutrifft, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
- Juni 2021 – von (17+14 =) 31 anderweitig untergebrachten Rindern, mithin von einer künftigen Gesamtkapazität von 107 Rindern aus. Diese Verbesserung erst zweieinhalb Jahre nach Erlass der Verfügung vom
- Januar 2019 erreicht folglich immer noch nicht die vollziehbar angeordnete und damit gebotene Bestandsreduzierung. Sie ist daher auch kein verlässliches Indiz für eine dauerhafte Verbesserung. Ob und wann der Antragsteller den angestrebten „Neuaufbaubestand“ in Umstellung vom Milchvieh- zum Fleischbetrieb tatsächlich realisieren wird, bleibt offen. Randnummer 28 Dem Beschwerdevorbringen zur Entwicklung der Kälbersterblichkeit für das laufende Jahr 2021 kann demgegenüber schon deshalb kein verlässliches Indiz für eine dauerhafte Verbesserung entnommen werden, weil der Vortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert erscheint. Die angegebenen Zahlen hierzu beruhen auf verschiedenen Berechnungsmethoden und mindestens sind zudem teilweise widersprüchlich. Bis zum
- Juni 2021 kam das LVZ ursprünglich allein in der Altersgruppe 1 (ab dem
- Lebenstag) zu einer als kritisch bezeichneten Verlustrate von 7,4% und unter Berücksichtigung weiterer Abgänge zu einer Verlustrate von 10,3%. In Anwendung eines anderen Bewertungsrahmens, der erst Kälber ab dem
- Lebenstag berücksichtigt, würde die Ausgangsrate von 7,4% nach seiner ergänzenden Stellungnahme den dort angesetzten Alarmwert von 5% ebenfalls überschreiten. Auf welcher Grundlage der Antragsteller demgegenüber zu der Behauptung gelangt, dass die „Landesversuchsanstalt“ für 2021 „eine extreme Verbesserung“ nachweise, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Raten nur für eine Altersgruppe berechnet sind, also wiederum nur bereits registrierte verstorbene Kälber, nicht aber die Totgeburten berücksichtigen. Die im Übrigen vom Antragsteller für das laufende Jahr vorgetragenen Zahlen sind widersprüchlich. Zum einen heißt es (auf S. 6), dass es bislang 62 Geburten und 6 Abgänge und zum anderen (auf S. 9), dass es mittlerweile 54 Geburten und 6 Abgänge gegeben habe, was zu einer vorläufigen Rate von 9,68% führe. Ob die Sterblichkeitsrate für das Jahr 2021 letztlich unter 10% liegen wird und ob dies vor allem auch auf Dauer gelingt, ist folglich noch offen. Bedenklich erscheint auch dies, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller die Kalbezeit mittlerweile in das Weidehalbjahr verlegt haben will, in welchem es grundsätzlich zu weniger Totgeburten und Erkrankungen unter den Kälbern kommen dürfte als in der Stallsaison. Gerade dann wären die Zahlen noch zu hoch. Ob die Kalbezeit bis zum
- Juni 2021 bereits abgeschlossen war, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeschrift (Frühjahr - so S. 7 Mitte - oder in die Sommermonate - so S. 6 unten -) im Übrigen nicht feststellen. Randnummer 29 Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen, aufgrund des im Frühjahr per Blutprobe bei zwei Tieren festgestellten extremen Selen- und Kupfermangels auf Mineralfutter umgestellt zu haben, keine überzeugende Verhaltensänderung. Offen bleibt nicht nur, warum der Mangel nicht eher erkannt und dagegen etwas unternommen worden ist, sondern vor allem auch die Frage, ob allein die Futterumstellung zum erwünschten Erfolg geführt hat bzw. führen wird, obwohl die Antragsgegnerin in Anbetracht der selenarmen Böden in Schleswig-Holstein eine repräsentative Entnahme von Blutproben und tierärztliche Behandlungsmaßnahmen für geboten erachtet. Randnummer 30 Abschließend vermag auch der Verweis auf die laufende Umstellung des Betriebs und die aktuell besondere Bestandszusammensetzung die angestellte negative Prognose im Ergebnis nicht zu erschüttern. Festzustellen bleibt, dass der Antragsteller dieses Vorhaben seit Jahren betreibt und die Missstände ein ständiger Begleiter gewesen sein müssen, die Anfang 2019 schon zu einer mit wesentlichen Eingriffen verbundenen, sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung führten, bis die Antragsgegnerin als letztes Mittel im Mai 2021 das Halte- und Betreuungsverbot sowie die Bestandsauflösung verfügte. Erst daraufhin und allein für das Jahr 2021 macht der Antragsteller nennenswerte Veränderungen geltend. Dass dies nicht nur unter dem Druck des Verfahrens erfolgt, ist auch aus Sicht des Senats nicht überzeugend dargelegt. Randnummer 31