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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 A 7/19 Urteil Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen § 25 Abs 5 Aufent

Obsah (4)§ 60a§ 25Art. 11§ 162

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Orientierungssatz 1. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausr

Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise ( Zeitler in HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 41 Weder die Abschiebung, noch die freiwillige Ausreise ist für die Klägerin zu 1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Die Klägerin zu 1 macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit reiseunfähig sei und deshalb eine freiwillige Ausreise nicht möglich sei. Eine Abschiebung ist im Hinblick auf § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand eines Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 11 S 447/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig, sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris Rn. 8).

§ 60aAbs. 2c Satz 1 Aufenth

G wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Gutachten bzw. Stellungnahmen sollten stets Aussagen über die Befundtatsachen, die Diagnose sowie die Prognose (prognostische Diagnose) und, wenn möglich auch über die für die Diagnoseerstellung angewandten Methoden enthalten. Beruhen die Befundtatsachen allein oder überwiegend auf den Angaben des Betroffenen, ist die Diagnose und Prognose nicht verwertbar ( Bruns in NK-AuslR/ AufenthG § 60a,

  1. Aufl. 2016, Rn. 14). Randnummer 42 Die eingereichten Atteste sind nicht dazu geeignet, die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit zu widerlegen. Die Atteste vom 11.11.2014 und vom 26.11.2014 diagnostizieren eine schwere Anpassungsstörung mit ausgeprägten Panikzuständen und eine schwere Angststörung. Diese beiden Atteste, sowie die Atteste vom 12.01.2016 und 13.09.2016 sind schon aufgrund ihres Alters nicht dazu geeignet, eine aktuelle Reisefähigkeit zu widerlegen. Davon abgesehen wird in dem Attest vom 13.09.2016 aus den xxx Kliniken zusammenfassend festgestellt, dass die Kriterien einer Multiplen Sklerose weiterhin nicht erfüllt seien und die Befunde ohne eindeutigen aktuellen Krankheitswert seien. Das Attest vom 26.06.2018 aus der radiologischen Gemeinschaftspraxis A-Stadt stellt keine Unregelmäßigkeiten im Kniegelenk der Klägerin zu 1 fest. Das einzig aktuelle Attest vom 10.02.2020 aus dem Gesundheitszentrum A-Stadt ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Es werden eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle und eine Panikstörung diagnostiziert. Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, der Schweregrad der Erkrankung, und die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 werden nicht genannt. Auch die Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, wurden nicht dargelegt. Vielmehr wird angegeben, dass der behandelnde Arzt als Neurologe dazu keine Stellung nehmen kann und er stattdessen die Einholung eines spezialisierten psychotraumatologischen Gutachtens empfiehlt. Soweit die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sie in xxx nicht behandelt werden könne, ist dies ein zielstaatsbezogener Einwand, der für die Frage der vollstreckungsbezogenen Reisefähigkeit nicht relevant ist. Auch die Befundmitteilung vom 02.08.2020 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ist nicht dazu geeignet, die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1 nachzuweisen, da sie außer einer Diagnose keinen Inhalt hat. Randnummer 43 Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich auch nicht aus der Passlosigkeit der Klägerin zu
  2. Schon im Jahr 1998 teilte die Botschaft der Republik xxx mit, dass die Klägerin zu 1 xxx Staatsangehörige sei und sie bereit ist, ihr einen Pass auszustellen. Zwar ist die Passlosigkeit ein tatsächliches Hindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG.

§ 25Abs. 5 Satz 4 Aufenth

G liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 hat das Ausreisehindernis zu verschulden, da die Beantragung eines Passes oder Passersatzes bei der xxx Botschaft ohne weiteres zumutbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass Sie davon ausgehe, so wie ihre Kinder bei der xxx Botschaft einen Pass erhalten zu können, diese damals aber nicht begleitet zu haben. Sie hat auch nicht dargelegt, warum sie bis heute keinen Pass besitzt und hat keine aktuell bestehenden Hinderungsgründe vorgetragen. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass ihr eine Fahrt zur xxx Botschaft nicht möglich oder zumutbar ist. Randnummer 44 Der Kläger zu 2 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Randnummer 45 Es gilt insoweit zunächst festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG, das dem Kläger zu 2 durch die Ausweisungsverfügung vom 07.11.2003 erteilt wurde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegensteht. Die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung, die nach dem bis 2004 gültigen Ausländergesetz 1990 begründet wurde, soll

Art. 11Abs.

2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Die Rückführungsrichtlinie verbietet es auch, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris Rn. 44). Die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 07.11.2003 ist daher mittlerweile wirkungslos (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 03. Juni 2020 – 11 A 558/18 –, juris Rn. 27 ff.). Es mangelt aber an den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Ausreise ist auch für den Kläger zu 2 weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Randnummer 46 Ein tatsächliches Ausreisehindernis kann vorliegen, wenn ein Ausländer staatenlos ist und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist ( Zeitler in HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 54). Zwar teilte die Botschaft der Republik xxx im Jahr 1998, sowie im Jahr 1999 und 2005 mit, dass der Kläger zu 2 keine xxx Staatsangehörigkeit besitze. Daher ist die Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2 derzeit ungeklärt. Der Kläger zu 2 hat das Ausreisehindernis der Passlosigkeit aber ebenfalls zu verschulden, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG.

§ 25Abs. 5 Satz 4 Aufenth

G liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 2 kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich sei, einen Pass zu beschaffen. Nach der Verbalnote der Botschaft der Republik xxx vom 15.01.1997 können Ausländern, die mit xxx Staatsangehörigen verheiratet sind und in einer Ehe leben, Ersatzpapiere und Visa erteilt werden. Da die Ehefrau des Klägers zu 2 – die Klägerin zu 1 – die xxx Staatsangehörigkeit besitzt und die beiden Kläger in ehelicher Gemeinschaft leben, wäre es möglich und zumutbar gemeinsam die Erteilung eines Passes bzw. Passersatzes bei der xxx Botschaft zu beantragen (so auch: VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 16 A 270/01 –, S. 6 der Urteilsfassung). Der Kläger zu 2 hat keine Anstrengungen unternommen, einen Pass zu beantragen. Es wäre erforderlich und auch zumutbar für den Kläger zu 2 gewesen, die Botschaft der Republik xxx gemeinsam mit seiner Frau, der Klägerin zu 1, aufzusuchen und gemeinsam einen Antrag auf Ausstellung eines Passes zu stellen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Botschaft ihn weiterhin zurückweisen würde. Die beiden Kinder der Kläger, die laut der Mitteilung der Botschaft aus dem Jahr 1998 ebenfalls keine xxx Staatsangehörige seien, haben im Jahr 2014 einen xxx Pass erlangt. Er kann sich daher nicht auf seine Passlosigkeit berufen. Darüber hinaus erstreckt sich die Mitwirkungspflicht des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf die Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Klägers. Soweit er dazu in der mündlichen Verhandlung einwendet, dass er nicht sämtliche Botschaften der Welt aufsuchen könne, um seine Staatsangehörigkeit herauszufinden, ist dies nicht der Maßstab, den der Kläger zu 2 bei seinen Bemühungen zu erfüllen hätte. Auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik xxx gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Nachfolgestaaten. Auf diese müssten sich die Bemühungen beschränken. Der Kläger zu 2 müsste daher Bemühungen anstrengen, die Botschaften der Nachfolgestaaten aufzusuchen und dort seine Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Dies wäre innerhalb des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von nunmehr fast 30 Jahren auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus ergibt sich aus der o.g. Verbalnote, dass dem Kläger Reisepapiere ausgestellt würden – unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit und der Passausstellung, sodass vor diesem Hintergrund keine Unmöglichkeit der Ausreise angenommen werden kann. Randnummer 47 Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

§ 162Abs. 2 Satz 2 Vw

GO bedarf es mangels Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten nicht. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001482640

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