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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat 1 U 122/20 Urteil Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeins

Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeinsamen Ortstermin der Parteien Leitsatz 1. Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot

§ 312c Busch in Beck

OGK BGB Stand 01.06.2021, Rnrn. 20, 20.1; Koch in Erman,

  1. Aufl. 2020, Rn. 9; Wendehorst in MüKo BGB,
  2. Aufl. 2019, Rnrn. 18 f; Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich,
  3. Aufl. 2020, Rn. 11). Dagegen wird unter Hinweis auf Erwägungsgrund 20 der Verbraucherrechterichtlinie ein Fernabsatzvertrag angenommen, wenn der Verbraucher sich zunächst nur in den Geschäftsräumen des Unternehmers informiert hat, Verhandlungen und Vertragsschluss jedoch im Anschluss daran aus der Ferne erfolgen (Leitfaden GD Justiz Ziff. 5.1 S. 37; BT-Drucks. 17/1263 S. 50;

§ 312c Beck OGK/Busch, Rn. 20; Erman/Koch, Rn. 7; Mü

Ko BGB/Wendehorst, Rn. 22; P/W/W-Stürner, Rn. 10). „Information“ und „Verhandlung“ sind somit voneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung ist anhand der Qualität des persönlichen Kontakts in der Phase der Vertragsanbahnung vorzunehmen, wobei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen persönlichem Kontakt und fernkommunikativem Vertragsschluss zu berücksichtigen ist (

§ 312c Beck OGK/Busch, Rnrn. 20, 20.1; Mü

Ko BGB/Wendehorst, Rnrn. 22 f; Thüsing in Staudinger, Bearb. 2019, Rn. 35). Randnummer 30 Die Abgrenzung muss aus dem Schutzzweck des § 312 c BGB heraus erfolgen. Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen ergibt sich daraus, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vor Vertragsschluss nicht sehen und prüfen kann. Dies rechtfertigt die Einräumung des Widerrufsrechts (Erwägungsgrund 37, RL 2011/83 EU und insb. Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG). Angesichts dieses Schutzzwecks hat der BGH einerseits in einem Fall, in dem der Verbraucher nur mit einem Mitarbeiter des Unternehmers Kontakt hatte, der zu Einzelheiten der angebotenen Leistungen keine nähere Auskunft geben konnte, einen Fernabsatzvertrag bejaht (BGH NJW 2004, 3699, 3700 f unter Ziffer II 3 b). Er hat hingegen einen Fernabsatzvertrag in Fällen verneint, in denen der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmens hat, der in der Lage ist, Fragen des Verbrauchers zu beantworten und Unklarheiten auszuräumen (BGH NJW 2018, 1387, 1388 f, Rnrn. 20 f; s. a. BGH NJW 2004, 3699, 3700 unter lit. B; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 10512, Rn. 40). Randnummer 31 Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen ist der für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers maßgebliche Umstand allerdings etwas anders zu bestimmen als bei Verträgen, die auf die Lieferung einer Ware gerichtet sind. Dienst- und Werkleistungen werden stets erst nach Vertragsschluss erbracht. Die Klägerin hätte sich also auch dann vorab keinen Eindruck von der Qualität der Werkleistung des Beklagten verschaffen können, wenn die Parteien den Vertrag ausschließlich persönlich ausgehandelt und vereinbart hätten. Bei Fernabsatzverträgen über Dienst- und Werkleistungen liegt die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers also eher darin, dass er sich im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer genauer über die zu erbringende Leistung informieren könnte und er dabei auch einen persönlichen Eindruck von ihm erhielte. Gerade der persönliche Eindruck ist vielfach für die Entscheidung über die Auftragsvergabe grundlegend (Martens in BeckOK, BGB, Stand 01.05.2021, § 312 c, Rn. 5; ähnlich Staudinger/Thüsing, § 312 c, Rn. 31). Randnummer 32

(2)Nach diesen Grundsätzen steht der dem Vertragsschluss vorangegangene persönliche Kontakt zwischen den Parteien der Annahme eines ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommenen Vertrages entgegen. Randnummer 33 Unstreitig - und aufgrund der Feststellungen UA S. 2 im angefochtenen Urteil der Entscheidung des Senats schon nach § 318 ZPO zugrunde zu legen - hatte die Klägerin im Verlauf des ersten Gesprächs Gelegenheit, dem Beklagten im persönlichen Gespräch ihre Wünsche zu schildern, ihm dabei die Zeichnung eines anderen Gartenbauers zeigte, mit deren Inhalt sich der Beklagte auseinandersetzte, und der Beklagte schlussendlich vor Ort Aufmaß nahm. Damit hatte die Klägerin einerseits Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Beklagten und der von ihm vermittelten Fachkunde zu verschaffen. Sie hatte vor allem aber auch Gelegenheit, dem Beklagten ihre Vorstellungen darzulegen, ihn zu fragen, welche Vorschläge zur Umsetzung er habe, wie er die Kosten einschätze, welche Alternativen es gebe usw. Inwieweit die Klägerin von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, kann nicht maßgeblich sein. Sie hatte aufgrund dessen auch die Gelegenheit, dem Beklagten ihre Vorstellungen soweit zu vermitteln, dass sie sein Angebot daraufhin überprüfen konnte, ob es diesen Vorstellungen entsprach. Der Beklagte hatte zudem Aufmaß nehmen können, so dass die Klägerin - anders als bei einem Kontakt rein über Fernkommunikationsmittel - gewiss sein konnte, dass er ihr ein auf ihr Grundstück zugeschnittenes Angebot unterbreiten werde. Randnummer 34 Für das dem zweiten Vertragsschluss vorangehende Gespräch gilt Gleiches, wie der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien im Termin vom 03.09.2021 festgestellt hat. Die Klägerin wollte den Abwasserschacht erneuern lassen und dafür die günstige Gelegenheit wahrnehmen, dass die Auffahrt ohnehin gerade offen war. Sie sprach den Beklagten darauf an, ob er die Arbeiten mit erledigen könne, was er bestätigt und zum Anlass des weiteren Angebots genommen hat. Auch hier hatte die Klägerin Gelegenheit, sich im persönlichen Gespräch mit dem Beklagten über den Inhalt des beabsichtigten Vertrags auszutauschen, und auch hier konnte der Beklagte sich vor Abgabe des Angebots vor Ort ein Bild davon verschaffen, welche Leistung für die Bedürfnisse der Klägerin sachgerecht sein könnte. Randnummer 35 Damit war der Schutzbedürftigkeit der Klägerin Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es hierfür nicht erforderlich, dass die Parteien den Vertrag persönlich bereits in seinen Einzelheiten erörterten. Die das Widerrufsrecht rechtfertigende Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers entfällt, wenn die Situation der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ beseitigt ist (OLG Köln WM 2019, 825, 826, Zitat). Das ist nicht zwingend erst der Fall, wenn die Parteien Einzelheiten des Vertrages verhandeln. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der Verbraucher anlässlich des persönlichen Kontakts hinreichend Informationen erfragen kann, um ein späteres Angebot sachgerecht beurteilen zu können. Davon ist hier auszugehen. Randnummer 36 Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den „Verhandlungen“ und dem Vertragsschluss ist gewahrt. Eines solchen Zusammenhangs bedarf es, um Verhandlungen und Vertragsschluss als Einheit ansehen zu können. Eine starre zeitliche Grenze kann es hierfür nicht geben. Zu streng wäre es, die Wertung des § 147 BGB entsprechend heranzuziehen. Zu lang wäre andererseits eine Zeitdauer, nach der ein objektiver Betrachter die Verhandlungen als gescheitert ansähe (BeckOK BGB/Martens, § 312 c, Rn. 16). Der dreiwöchige Zeitraum zwischen Gespräch und Unterbreitung des ersten Angebots liegt noch in dem Rahmen, der bei der Einholung von Angeboten von Handwerkern üblich ist. Das gilt zumal dann, wenn das eingeforderte Angebot mit gewissem Aufwand erstellt werden muss. Der Beklagte hat damit sein Angebot innerhalb eines Zeitraums abgegeben, innerhalb dessen die Klägerin noch damit rechnen musste. Erst recht gilt dies für den nach Beginn der Arbeiten am 06.08.2019 erfragten Angebote vom 08.08.
  1. Randnummer 37 bb) Ein Fernabsatzvertrag liegt somit schon deshalb nicht vor, weil der Vertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Es fehlt außerdem aber auch an der Voraussetzung, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Randnummer 38 Auch der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist nicht klar definiert. Der europäische Richtlinien- und nationale Gesetzgeber ging davon aus, dass davon von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfasst werden sollten, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Onlineplattform. Der Begriff sollte dagegen nicht Fälle erfassen, in denen Webseiten nur Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten (Erwägungsgrund 20 RL 2011/83/EU; BT-Drucks. 17/12637, S. 49 f.; BGH NJW 2018, 690, 691, Rn. 19). Erforderlich ist ein organisiertes Fernabsatzsystem, das der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung geschaffen hat, um in der Lage zu sein, regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Hohe Anforderungen sind dabei nicht zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs ausscheiden (BT-Drucks. 14/2658, S. 30; BGH NJW 2021, 304, 305, Rn. 13). Zweck der Ausnahmevorschrift ist es, solche Geschäfte aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts auszunehmen, die nur zufällig unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Die Einschränkung zielt vor allem auf Unternehmer, die ihre Leistungen grundsätzlich in einem Ladengeschäft anbieten und nur gelegentlich oder zufällig telefonische Bestellungen entgegennehmen oder eine Ware per Post versenden (Beck OGK/Busch, § 312 c, Rn. 25; s.a. Leitfaden GD Justiz Ziff. 5.1 - S. 38 -). Randnummer 39 Ist der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen worden, so wird zulasten des Unternehmers widerleglich vermutet, dass sein Vertriebs- und Dienstleistungssystem auf den Fernabsatz ausgerichtet ist. Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommener Vertrag nicht im Rahmen eines hierauf gerichteten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist, liegt mithin bei ihm (BT-Drucks. 17/12637, S. 50; BT-Drucks. 14/2658, S. 31; BGH NJW 2021, 304, 305, Rn. 12). Der Sachverhalt ist hier jedoch unstreitig. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass der Beklagte seinen Betrieb nicht in solcher Weise organisiert hat. Randnummer 40 Der Beklagte hält eine Webseite vor, in der er über sein Leistungsangebot informiert und über die er durch ein eingebundenes Nachrichtentool kontaktiert werden kann. Ein unmittelbares Leistungsangebot findet sich dort nicht. Er hat zwar keine Geschäftsräume, in denen er aufgesucht werden könnte. Dies liegt seinem Vortrag zufolge aber nicht daran, dass er sich für den Kundenkontakt auf Fernkommunikation eingestellt hat, sondern daran, dass er seine Kunden ohnehin immer aufsuchen muss. Dieser Vortrag ist unstreitig und nachvollziehbar. Das Angebot zu garten- und landschaftsgestalterischen Arbeiten setzt zwangsläufig voraus, dass sich der Dienstleister zuvor ein Bild vor Ort gemacht hat. Wie es sodann zum Vertragsschluss kommt, ist offen. Er kann mündlich erfolgen, ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder durch Unterbreitung eines vor Ort noch einmal besprochenen Angebots. Der Geschäftsbetrieb des Beklagten ist jedenfalls gerade nicht darauf ausgelegt, Verträge über die angebotenen Dienstleistungen ausschließlich im Wege der Fernkommunikation zu schließen. Der Beklagte hat seinen Vertrieb vielmehr so organisiert, dass stets im Laufe der Vertragsanbahnung oder des Vertragsschlusses persönlicher Kontakt vorgesehen ist. Randnummer 41
  2. Auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Randnummer 42 Hintergrund der Rüge ist die Befürchtung der Klägerin, mit der Klagabweisung auch ihren Anspruch aus Mängelgewährleistung zu verlieren. Dies ist jedoch nicht der Fall. In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung über den Streitgegenstand (Musielak in ders./Voit, ZPO,
  3. Aufl. 2021, § 322, Rn. 16). Ansprüche aus Mängelgewährleistung aber hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand gemacht. Dem Klagvortrag ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sie ihren Zahlungsantrag ausschließlich auf den Widerruf der Verträge stützt, nicht aber auf die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung, zu der sie nichts vorgebracht hat. Der Senat stellt vorsorglich klar, dass er deshalb ausschließlich von einer Entscheidung über das Widerrufsrecht der Klägerin nach § 312c BGB ausgeht. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001482799

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