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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Vergabesenat 54 Verg 5/21 Beschluss Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages d

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer; Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr Orientierungssatz 1. Nach § 160 Abs. 2 GWB hat der Antragsteller bei der Stellung des Nachprüfungsantrages darzulegen, dass er in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften verletzt ist und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Erforderlich ist, dass ein Unternehmen mit Interesse am Auftrag eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB schlüssig aufzeigt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16). (Rn.263) 2. Der Antragsteller muss hierfür zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht. (Rn.264) 3. Eine durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis begründete Aufklärungsverpflichtung des Auftraggebers besteht erst bei Erreichen einer Aufgreifschwelle. Diese Aufgreifschwelle liegt regelmäßig, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls Aufklärungsbedarf auch bei einem geringeren Abstand begründen, bei einem Abstand von 20 % der Gesamtauftragssumme zum nächstplatzierten Bieter (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012 - Verg 61/11; OLG München, Beschluss vom 25. September 2014 - Verg 10/14; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 17 Verg 6/18). (Rn.268) 4. Ein verständiger Bieter kann unter dem Begriff des „Dienstleistungsauftrages“ lediglich einen Dienstleistungsauftrag im vergaberechtlichen Sinne, also einen von einem öffentlichen Auftraggeber erteilten Auftrag, verstehen. (Rn.326) Tenor 1) Die Entscheidung der Vergabekammer vom 1. April 2021 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit aufgehoben, als der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin betreffend das Los Nord (Los 1) zurückgewiesen worden ist. Die Antragsgegner werden verpflichtet, das Vergabeverfahren für das Los Nord (Los 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen. 2) Von der auf € 50.000,00 festgesetzten Verfahrensgebühr des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin 60% und die Beigeladene zu 2) 20%. Die Antragstellerin trägt 60% der Auslagen der Antragsgegner in dem Verfahren vor der Vergabekammer. Die Antragsgegner einerseits und die Beigeladene zu 2) andererseits tragen als Gesamtschuldner 40% der Auslagen der Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer selbst. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2) wird für notwendig erklärt. 3) Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3). Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB (Senatsaktenzeichen 54 Verg 4/21) notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Antragstellerin trägt ferner 60% der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie 60% der Gerichtskosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und 60% der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren und dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Die Antragsgegner einerseits und die Beigeladene zu 2) andererseits tragen als Gesamtschuldner 40% der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragsgegner tragen 40% der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Beigeladene zu 2) trägt 20% der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegner veröffentlichten im Supplement zum EU-Amtsblatt vom ... unter dem Aktenzeichen ... eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr im XMU-Netz bestehend aus drei Losen (Anlage ASt 1 zum Nachprüfungsantrag). Die Ausschreibung erfolgte nach Ziff. IV. 1.1, VI 3.5 der Bekanntmachung im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Nach VI. 3.1 der Auftragsbekanntmachung ist das antragsgegnerische Land zu 1) Auftraggeber für alle Lose, während die Antragsgegnerin zu 2) Mitauftraggeberin für das Los Ost ist. Die N. ist nach Ziffer 1.1. der Bewerbungsbedingungen (Anlage ASt 3 zum Nachprüfungsantrag) Vergabestelle für die Auftraggeber. Randnummer 2 Der Auftrag ist ausweislich Ziffer II der Auftragsbekanntmachung in das Los Ost des Akku-Netzes S. (Los 1, rund 4,2 Mio Zug-km p.a., darunter auch eine zwischen L. und L./N. bestehende Verbindung), das Los Nord des Akku-Netzes S. (Los 2, rund 4,5 Mio Zug-km p.a.) und das Los Ost-West des Akku-Netzes S. (Los 3, rund 1,7 Mio Zug-km p.a.) aufgeteilt. Die nicht elektrifizierten Verbindungen in den Netzen Nord und Ost werden derzeit von der Antragstellerin, entsprechende Verbindungen in dem Netz Ost-West von der Beigeladenen zu 3) bedient, dies jeweils mit Diesel-Triebwagen. Randnummer 3 Die Bieter durften Angebote für alle Lose abgeben. Nach Ziffer II.1.6 der Auftragsbekanntmachung können maximal zwei Lose an einen Bieter vergeben werden. Ziff. VI.3.3) der Auftragsbekanntmachung sieht folgende Los-/Zuschlagslimitierung vor: Randnummer 4 „Es erfolgt eine Loslimitierung, indem die Aufträge für das Los Ost und das Los Nord an verschiedene Bieter vergeben werden, es sei denn, es liegen zuschlagfähige Angebote für die Lose Ost und Nord nur von einem Bieter vor. " Randnummer 5 Ziff. 1.4 der Bewerbungsbedingungen (Anlage ASt 3 zum Nachprüfungsantrag) führt hierzu konkretisierend aus. Die Leistungen im Los Ost sind ab Dezember 2022, in den Losen Nord und Ost-West ab Dezember 2023 zu erbringen. Die Vertragslaufzeit endet in allen Losen am 8. Dezember 2035, wobei der Auftraggeber jeweils die Möglichkeit hat, die Vertragsdauer einseitig um bis zu zwei weitere Fahrplanjahre zu verlängern (Ziffer 1.5 der Bewerbungsbedingungen). Nach Ziff. 1.3.6 der Bewerbungsbedingungen sind die erfolgreichen Bieter verpflichtet, den Verkehrsvertrag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Dies wird in Ziffer 8.2.2 „Projektgesellschaft“ des abzuschließenden Verkehrsvertrages u.a. dahingehend konkretisiert, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen (nachfolgend abgekürzt mit: EVU) verpflichtet ist, den Vertrag spätestens 90 Tage nach Zuschlag mit allen Rechten und Pflichten auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Ziffer 8.5.2 „Nachunternehmer“ des Verkehrsvertrages (S. 127

  1. f)beschränkt den Einsatz von Nachunternehmern. Randnummer 6 Ziffer III. 1.2) der Auftragsbekanntmachung befasst sich mit den Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber (gleichlautend: Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen, Anlage ASt 3 zum Nachprüfungsantrag). Randnummer 7 Zu den Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit heißt es unter Ziff. III. 1.3) der Auftragsbekanntmachung (insoweit gleichlautend mit Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen, Anlage ASt 3 zum Nachprüfungsantrag): Randnummer 8 „Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in angemessener Qualität erforderlich sind. ... Randnummer 9 Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der nachfolgend dargestellten Dokumente mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Der Bewerber hat nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder nach § 124 GWB vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder ..., erfolgt keine erneute Aufforderung. ... Randnummer 10 Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. ... Randnummer 11 Die Bewerber haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Teilnahmeantrag Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Erbringungszeitraums, des Auftraggebers, des Wertes, der Zug-Kilometerleistung sowie des Leistungsgegenstandes vorzulegen. Dienstleistungsaufträge im SPNV müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Die Auftraggeber werden auch Referenzen über Dienstleistungsaufträge im SPNV berücksichtigen, die mehr als 3 Jahre, nicht jedoch mehr als 6 Jahre zurückliegen. Der Nachweis der Referenzen hat durch eigene Erklärungen auf Vordruck für Anhang A.4.1 zu erfolgen. Randnummer 12 Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Randnummer 13 Vorlage einer Referenz über einen während der letzten 6 Jahre (nicht zwingend in allen Jahren) ausgeführten Dienstleistungsauftrag im SPNV.“ Randnummer 14 Der von den Bewerbern oder den eignungsverleihenden Unternehmen zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auszufüllende „Vordruck 4“ fragt zu den Referenzen die Kriterien „Erbringungszeitraum“, „Name und Anschrift des Auftraggebers“, „Wert (Auftragsvolumen)“, „jährliche Zug-Kilometerleistung“ und „Leistungsgegenstand“ ab. Randnummer 15 In den in der Auftragsbekanntmachung in Bezug genommenen Bewerbungsbedingungen (Anlage ASt 3 zum Nachprüfungsantrag) heißt es unter „3 Anforderungen an die Teilnahmeanträge“ zu Eignungsnachweisen: Randnummer 16 „Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag seine Eignung für die in Rede stehende Leistung zu belegen (§ 122 GWB). Hierzu hat der Bewerber das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB entsprechend dem nachfolgenden Kapitel 3.1 sowie die nachfolgend unter Kapitel 3.2 bis 3.4 aufgeführten Eignungskriterien zu erfüllen und dem Teilnahmeantrag die hierfür entsprechenden Nachweise beizufügen. Randnummer 17 Alternativ zu den unter Kapitel 3.1 bis 3.4 geforderten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Abgabe von Teilnahmeanträgen als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bewerber von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bewerber jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Randnummer 18 War dem Teilnahmeantrag desjenigen Bieters, auf dessen Angebot der Auftraggeber nach dem Ergebnis der Angebotswertung den Zuschlag zu erteilen gedenkt, eine EEE beigefügt, so wird der Auftraggeber den Bieter vor Zuschlagserteilung auffordern, die nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen. Bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht...“ Randnummer 19 Die Bewerbungsbedingungen enthalten u.a. auch Angaben zur Eignungsleihe in ihrer Ziffer 3.5. Randnummer 20 Ziff. 4.7 „Zuschlagskriterien“ der Bewerbungsbedingungen lautet: Randnummer 21 „Der Zuschlag erfolgt auf die Angebote, die unter Berücksichtigung der Loslimitierung (s. Kapitel 1.4) in Summe am wirtschaftlichsten sind. Am wirtschaftlichsten ist das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis. Der Wertungspreis berücksichtigt die folgenden Positionen: Randnummer 22 - Angebotspreis der Gesamtkosten des Bieters für ein Kalenderjahr Randnummer 23 - Angebotspreis für Kostenänderungen im 1. Fahrplanjahr mit Gewichtung entsprechend der Relation zur Gesamtvertragslaufzeit Randnummer 24 - Angebotspreis für den Differenzbetrag für ausgefallene Nutzkilometer für führende Fahrzeuge bei Ersatzbeförderung mit Gewichtung entsprechend der erwartet ausfallenden Nutzkilometer Randnummer 25 - Angebotspreis für den Differenzbetrag für ausgefallene Nutzkilometer für angehängte Fahrzeuge bei Ersatzbeförderung mit Gewichtung entsprechend der erwartet ausfallenden Nutzkilometer Randnummer 26 - Angebotspreis für Veränderungen der Zugbegleitquoten mit einer Gewichtung entsprechend der erwarteten Wahrscheinlichkeit der Bestellung dieser Option Randnummer 27 - Angebotspreis für die Änderung der Anzahl vorzuhaltender Akku-Triebzüge mit Gewichtung entsprechend der erwarteten Anzahl zusätzlich vorzuhaltender Triebzüge Randnummer 28 Der genaue Berechnungsweg ist dem Kalkulationsschema zu entnehmen, das den ausgewählten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Verfügung gestellt wird.“ Randnummer 29 Unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) - 3) gaben innerhalb der Antragsfrist Teilnahmeanträge ab. Die Beigeladene zu 2) hat einen Teilnahmeantrag mit dem dort erklärten Ziel gestellt, Angebote für alle Lose abgeben zu dürfen, wobei der Zuschlag auf ein Los beschränkt werden soll. In dem Antrag wird Bezug genommen auf u.a. die beigefügten eignungsbezogenen Anlagen: Randnummer 30 - Vordruck 5: Erklärung zur Eignungsleihe, in der sich die Beigeladene zu 2) zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf das eignungsgewährende Unternehmen beruft und zu deren Eignung verweist auf die Vordrucke 1, 3 sowie als Anlagen beifügt Randnummer 31 - A.5.1 eine Verpflichtungserklärung des eignungsgewährenden Unternehmens vom 11. Juni 2020, der Beigeladenen zu 2) „im Wege der Eignungsleihe die erforderlichen, insbesondere finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die oben genannte Leistung zu erbringen “ und Randnummer 32 - A.5.2 eine Erklärung des eignungsgewährenden Unternehmens vom 11. Juni 2020 „gemeinsam mit dem Bewerber, ..., in die gesamtschuldnerische Haftung für die Auftragsausführung der oben genannten Leistungen einzutreten“ (Erklärungen vom 11. Juni 2020), Randnummer 33 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung für Beigeladene zu 2) vom 11. Juni 2020, Randnummer 34 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung für eignungsgewährendes Unternehmen vom 11. Juni 2020. Randnummer 35 In den vorgelegten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärungen heißt es jeweils in Teil IV „Eignungskriterien“: Randnummer 36 „a: Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien Randnummer 37 Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die Eignungskriterien Randnummer 38 Der Wirtschaftsteilnehmer erfüllt die festgelegten Eignungskriterien. Randnummer 39 Ihre Antwort? Randnummer 40 Ja“ Randnummer 41 Die Vergabestelle wandte sich daraufhin mit Aufklärungsschreiben vom 18. Juni 2020 an die Bieterin, in dem es u.a. heißt: Randnummer 42 „Bei Prüfung ihres Antrages hat die Vergabestelle noch weiteren Klärungsbedarf identifiziert: Randnummer 43 1) die beigefügte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV ist weder für [Beigeladene zu 2)] noch für ... im vorliegenden Teilnahmeantrag in Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die EEE übermittelt. Die Vergabestelle bittet um die Nachlieferung von jeweils einer den Formvorschriften entsprechenden EEE mitsamt vollständig ausgefülltem Teil IV (Eignungskriterien). Der Globalvermerk von Teil IV ist dabei nicht zu verwenden, da die Vergabestelle keine entsprechende Beschränkung in den Bewerbungsbedingungen zugelassen hat. Randnummer 44 2) Gemäß Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen hat der Bewerber in dem Fall, dass er sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten beruft, mit seinem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Aus dem Wortlaut muss hervorgehen, dass diese Vereinbarung oder Erklärung nur mit Zustimmung des Auftraggebers aufgelöst oder widerrufen werden darf. In der vorliegenden Vereinbarung des Teilnahmeantrages geht diese einschränkende Bedingung nicht hervor. Randnummer 45 Ebenfalls fehlt in der erforderlichen Verpflichtungserklärung des Dritten zu einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Angabe zum Umfang der bereitgestellten Mittel. Randnummer 46 Die Vergabestelle bittet um Nachlieferung einer entsprechend ergänzten Erklärung. Randnummer 47 Wir dürfen Sie bitten, uns die entsprechenden Unterlagen kurzfristig, spätestens jedoch bis zum 13.06.2020 ... zuzusenden. Sollten Sie für einzelne Unterlagen eine längere Bearbeitungszeit benötigen, stimmen Sie dies bitte per E-Mail mit uns ab ...“ Randnummer 48 Daraufhin übersandte die Beigeladene zu 2) der Vergabestelle mit Schreiben vom 23. Juni 2020 „ überarbeitete Dokumente“, nämlich Randnummer 49 - Eigenerklärung des eignungsgewährenden Unternehmens vom 23. Juni 2020 mit einem ausführlichen Teil IV „Eignungskriterien“ Randnummer 50 - Eigenerklärung der Beigeladenen zu 2) vom 23. Juni 2020 mit einem ausführlichen Teil IV „Eignungskriterien“ Randnummer 51 - Anlage 5.1 Eignungsleihe, datiert auf den 11. Juni 2020, nunmehr lautend: Randnummer 52 „Hiermit verpflichtet sich die ..., der [Beigeladenen zu 2)] im Wege der Eignungsleihe hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die für die Erbringung des oben genannten Auftrags erforderlichen, insbesondere finanziellen, Mittel zur Verfügung zu stellen. Randnummer 53 Diese Erklärung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers der oben genannten Leistungen widerrufen werden.“ Randnummer 54 und Randnummer 55 - Anlage 5.2 Verpflichtungserklärung, datiert auf den 11. Juni 2020, nunmehr lautend: Randnummer 56 „Hiermit verpflichtet sich die ..., im Umfang von bis zu 3.500.000,00 € gemeinsam mit dem Bewerber, der [Beigeladenen zu 2)], in die gesamtschuldnerische Haftung für die Auftragsdurchführung der oben genannten Leistungen einzutreten. Randnummer 57 Diese Erklärung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers der oben genannten Leistungen widerrufen werden.“ Randnummer 58 Hierauf reagierte die Vergabestelle mit Schreiben vom 25. Juni 2020: Randnummer 59 „ ... Eine Überprüfung der Unterlagen hat ergeben, dass die Angaben im Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf S. 23 der einheitlichen europäischen Erklärung (Teil IV: Eignungskriterien C: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) zum Teil nicht den Anforderungen der Ziff. 3.4 Abs. 6 der Bewerbungsbedingungen entsprechen. Randnummer 60 Danach haben Bewerber zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Teilnahmeantrag Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Erbringungszeitraums, des Auftraggebers, des Wertes, der jährlichen Zug-Kilometerleistung und des Leistungsgegenstandes vorzulegen. Dabei ist zumindest eine Referenz über einen während der letzten 6 Jahre durchgeführten Dienstleistungsauftrag vorzulegen. Randnummer 61 Sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf den eigenwirtschaftlichen Schienenpersonenverkehr zwischen N. und W.. Angaben zum Wert und der jährlichen Zug-Kilometerleistung enthalten ihre Ausführung allerdings nicht. Die Vergabestelle bittet um Nachreichung der vorgenannten Angaben ...“ Randnummer 62 In einem weiteren Schreiben der Vergabestelle vom 26. Juni 2020 heißt es u.a.: Randnummer 63 „... In der EEE haben Sie in diesem Zusammenhang auf S. 23 zwar eine Referenz angegeben. Bei dem genannten eigenwirtschaftlichen Schienenpersonenverkehr zwischen N. und W. handelt es sich aber nicht um einen Dienstleistungsauftrag. Als Dienstleistungsauftrag gilt jeder Auftrag, der eine Beschaffung und/oder eine Dienstleistung zu einem vorher festgesetzten Preis zum Gegenstand hat und von einem Dritten beauftragt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt der eigenwirtschaftliche Schienenpersonenverkehr allerdings gerade nicht. Die Vergabestelle bittet daher um nach Einreichung einer den Bewerbungsbedingungen entsprechenden Referenz...“ Randnummer 64 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte die Beigeladene zu 2) der Vergabestelle die seit Betriebsaufnahme in 2016 bis 2019 gefahrene Anzahl an Zügen, die Streckenlänge und die Zugkilometer mit. Mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2020 nahm die Beigeladene zu 2) u.a. Stellung wie folgt: Randnummer 65 „Sie baten uns mit Schreiben vom 25.06. und 26.06.2020 um Nachweis der Referenz (Art und Umfang) im Schienenpersonenverkehr zwischen N. und W.. Dabei haben Sie mitgeteilt, dass es sich bei dem von uns als Referenz angegebenen eigenwirtschaftlichen SPNV auf der Strecke zwischen N. und W. nicht um einen Dienstleistungsauftrag handele. Als Dienstleistungsauftrag gelte ein Auftrag, der eine Beschaffung und/oder eine Dienstleistung zu einem vorher festgesetzten Preis zum Gegenstand habe und von einem Dritten beauftragt werde. Randnummer 66 Diese nach ihrer Auffassung bestehenden Voraussetzungen eines Dienstleistungsauftrags werden auch durch die von uns angegebene Referenz erfüllt. Denn die [Beigeladene zu 2)] hat über diese Leistungen eine Vielzahl von Verträgen mit Dritten – namentlich ... Firmenkundenverträge und ... Stammkundenverträge – abgeschlossen. Randnummer 67 In diesen Verträgen verpflichtet sich die [Beigeladene zu 2)] gem. den im Vordruck 4 erläuterten gegenüber den Kunden zur Erbringung der Beförderungsleistungen zu den darin vereinbarten festen Preisen... Randnummer 68 Der daraus resultierende Umsatz betrug in den vergangenen 3 Jahren: Randnummer 69 Umsatz Netto Randnummer 70 Jahr 2019 Firmenkunden ... Stammkunden ... ... Randnummer 71 Für den Fall, dass sie an ihrer Auffassung festhalten sollten, wonach es sich bei der von uns angegebenen Referenz der SPNV-Leistungen auf der Strecke N. – W. nicht um einen Dienstleistungsauftrag im SPNV handelt, verweisen wir ergänzend auf die Leistungen, die ... erbracht hat. Entsprechende Einzelheiten sind den beiliegenden Vordrucken 4 und 5 zu entnehmen. Rein vorsorglich wiesen wir darauf hin, dass mit diesen Leistungen auch Relationen bedient werden, die der Begriffsdefinition des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 2 Abs. 12 AEG entsprechen ...“ Randnummer 72 Diesem Schreiben waren beigefügt Randnummer 73 - Vordruck 4: „Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“ für die Beigeladene zu 2), in dem (exemplarisch) drei Vertragspartner für die Beförderung von Reisenden in ihren Fahrzeugen zwischen N. und W. genannt werden Randnummer 74 - Vordruck 4: „Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“ für das eignungsgewährende Unternehmen: Referenz für die Zeit vom 24. März 2018 - 18. März 2020, Auftraggeber ... für die Erbringung von Personenverkehrsleistungen auf den Strecken K. - H. und K. – H. - B. – L., Auftragsvolumen ..., jährliche Zugkilometerleistung ... Randnummer 75 - Vordruck 5: Erklärung zur Eignungsleihe: Randnummer 76 „Wir berufen uns zum Nachweis unserer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf folgenden Dritten: ... Randnummer 77 Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten weisen wir durch den vom Dritten ausgefüllten Vordruck 4 nach. Zudem fügen wir als Anhang A 5.3 eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten bei, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Der Nachweis und die Verpflichtungserklärung oder Vereinbarung entsprechen den Vorgaben in Abschnitt III.1.3) der Bekanntmachung.“ Randnummer 78 - Erklärung des eignungsgewährenden Unternehmens vom 30. Juni 2020 zur „Eignungsleihe im Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen Akku-Netz SH - 2022/23 bis 2035/S 093-222374“: Randnummer 79 „... hiermit verpflichtet sich die ..., der [Beigeladenen zu 2] im Wege der Eignungsleihe hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die für die Erbringung des oben genannten Auftrags erforderlichen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. Randnummer 80 Diese Erklärung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers der oben genannten Leistungen widerrufen werden.“ Randnummer 81 Die Vergabestelle hielt am 7. Juli 2020 mit ihren Beratern, darunter auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen zu 2) zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegten Referenz eine Videokonferenz ab zu der Frage, wie der in der Auftragsbekanntmachung als Referenz verlangte Dienstleistungsauftrages zu verstehen sei. Man kam hierbei ausweislich des von der Vergabestelle hierzu erstellten Vermerks zu dem Ergebnis, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht verlangt werden könne, und es sich bei der von der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Referenz um einen SPNV im Sinne des § 2 Abs. 12 AEG handele. Randnummer 82 Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bat die Vergabestelle um weitere Aufklärung zu den im Vordruck 4 für die Beigeladene zu 2) angegebenen Referenzen und zu der Frage, ob es sich bei der von der Eignungsleiherin angegebenen Referenz um einen Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr handele. Die Beigeladene zu 2) nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2020 Stellung. Randnummer 83 Nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung durch die Antragsgegner erfüllten u.a. die Antragstellerin und die Beigeladenen die Teilnahmebedingungen und sind von der Vergabestelle zum Verfahren zugelassen und auf die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nebst Vergabebedingungen auf dem Vergabeportal hingewiesen worden. Randnummer 84 Die Vergabeunterlagen bestehen u.a. aus den „Vergabebedingungen“ (Anlage ASt 4 zum Nachprüfungsantrag) nebst mehreren Anlagen, darunter dem Kalkulationsschema (Anlage ASt 5 zum Nachprüfungsantrag) und dem „Verkehrsvertrag Akku-Netz (Ost / Nord / Ost-West)“ (Anlage ASt 6 zum Nachprüfungsantrag). Dem Verkehrsvertrag waren mehrere Verträge als Anlagen beigefügt, u.a. der Werkliefervertrag, der Fahrzeugvorhaltevertrag und der Bereitstellungsvertrag. Randnummer 85 Die Verkehrsleistungen sind von den Auftragnehmern mit diesen zur Verfügung gestellten innovativen Triebwagen zu erbringen. Dabei handelt es sich um batteriebetriebene, lokal emissionsfreie Fahrzeuge eines neu entwickelten Typs, der bisher noch nicht in einem Netz in Betrieb genommen worden ist. Bis zu 55 dieser bisher nicht in einem anderen Netz in Betrieb genommenen Akkufahrzeuge werden den Eisenbahnverkehrsunternehmen (nachfolgend: EVU) für die Dauer des Verkehrsvertrages für die Erbringung der streitgegenständlichen Verkehrsleistungen auftraggeberseitig über einen Fahrzeugvorhalter, der nach erfolgreicher Ausschreibung die Züge gekauft und diese 30 Jahre an die vom Land auszuwählenden EVU zu vermieten hat, beigestellt. Der oder die Auftragnehmer müssen die Fahrzeuge von dem Fahrzeugvorhalter mieten. Die Werkstatt- und Instandhaltungsleistungen werden durch den Hersteller erbracht. Da zu Vertragsbeginn noch nicht sämtliche Fahrzeug ausgeliefert sein werden, wird es in der Zeit von Dezember 2022 bis Dezember 2024 eine Transferflotte von (Diesel-)Fahrzeugen geben, die von der Antragstellerin bereitgestellt wird (Ziffer 4.5 des Verkehrsvertrages, Anlage ASt 6 zum Nachprüfungsantrag). In der Zeit ab Dezember 2022 bis 2024 sollen die Dieselzüge der Transferflotte sukzessiv durch die Akkufahrzeuge ersetzt werden. Randnummer 86 Mit Leistungsänderungen befasst sich Ziffer 2.2. des Verkehrsvertrages. Unter Ziffer 2.2.8 des Verkehrsvertrages geht es um eine „mögliche Weiterentwicklung des Betriebsprogramms“ durch Fahrten auf weiteren Strecken (von bis zu 10 % der bestellten Leistung, 2.2.8.1), zur Beförderung von Besuchern der K. (2.2.8.2), zur Einführung bestimmter zusätzlicher Halte ohne Änderung des Ausgleichsbetrages (2.2.8.3) und um Optionen des Landes, etwa bei etwaiger Einführung einer S. auf die Verdichtung der RB-Linien im Zulauf auf K. auf einen Halbstundentakt (2.2.8.4). Für im Rahmen der Ziffern 2.2.3 bis 2.2.10 mögliche Änderungen des Betriebsprogramms ändert sich die Abgeltung nach Ziffer 2.2.1 in Verbindung mit Ziffer 7.2 „Leistungsänderungen“. Randnummer 87 Ziffer 5.5 der Vergabebedingungen schreibt Gliederung und Inhalt der Angebote vor; hiernach waren neben Angebotsschreiben, erforderlichen Erklärungen (A - A4) und Kalkulationsschema (C) auch Konzepte abzugeben, nämlich ein Konzept zur K. (B1), ein Ersatzbeförderungskonzept (B2), ein Personalkonzept (B3), und ein Vertriebskonzept. Ziff. 6.5 „Zuschlagskriterien“ der Vergabebedingungen lautet: Randnummer 88 „Der Zuschlag erfolgt auf die Angebote, die unter Berücksichtigung der Loslimitierung (s. Kapitel 1.4 der Bewerbungsbedingungen) in Summe am wirtschaftlichsten sind. Am wirtschaftlichsten ist jeweils das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis. Der Wertungspreis wird in Anlage 02 Kalkulationsschema für die Bieter transparent aus den Preisen und sonstigen Angaben des Bieters ermittelt und dort im Blatt „3 Wertung“ ausgewiesen." Randnummer 89 In Ziffer 6.5 der Vergabebedingungen wird Bezug genommen auf eine „Anlage 02 Kalkulationsschema“, die in 3 „Wertung“ eine Tabelle zur Erzeugung des Wertungspreises enthält (Anlage Ast 5 zum Nachprüfungsantrag). Der Verkehrsvertrag befasst sich in Ziffer 3.2.5 (Seite 31 - 35) mit der „Ersatzbeförderung“ zur Gewährleistung der Reisekette bei Ausfall von Zugfahrten. Randnummer 90 Dem Verkehrsvertrag ist als Anlage 02 ein Betriebsprogramm für das jeweilige Los beigefügt. Nach dem Anhang 10 „Allgemeine Begriffsbestimmungen“ in der Fassung nach der Antwort vom 10. August 2020 auf die öffentliche Bieterfrage ID ... ist das Betriebsprogramm „ die Summe aller auf Basis der vertraglich vorgegebenen Fahrpläne zu fahrenden Leistungen inklusive der zu gewährleistenden Sitzplatzkapazitäten (Anhang 02)“. Randnummer 91 In der Anlage 02 zum Verkehrsvertrag befindet sich jeweils auch ein Musterumlaufplan (vgl. hierzu: Anhang 10 „Allgemeine Begriffsbestimmungen“). Dieser Musterumlauf beruht auf dem ursprünglichen Herstellerumlauf aus dem Vergabeverfahren der Fahrzeugbeschaffung. Die Vergabestelle hat am 17. August 2020 eine die Verbindlichkeit einer Umlaufplanung betreffende, öffentlich einsehbare Bieterfrage ID ... lautete beantwortet (vgl. Anlage Ast 8 zum Nachprüfungsantrag) und in der öffentlich einsehbaren Antwort vom 3. September 2020 in diesem Zusammenhang auch die Bieterfrage ID ... beantwortet (Anlage ASt 9 zum Nachprüfungsantrag). Die Vergabestelle hat sich ferner in der öffentlich einsehbaren Antwort vom 20. Oktober 2020 auf die öffentlich einsehbare Bieterfrage ID ... (Anlage Ast 7 zum Nachprüfungsantrag) mit Fragestellungen zum Musterumlaufplan befasst. Randnummer 92 Bei Ablauf der am 7. Januar 2021 endenden Angebotsfrist (vgl. Ziffer 5.1 der Vergabebedingungen) hatten fünf Bieter Angebote abgegeben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte die Vergabestelle der Beigeladenen zu 2) ihre Absicht mit, ihr den Zuschlag im Los Nord zu erteilen und forderte sie unter Hinweis auf die bisher vorgelegten EEE nach § 50 Abs. 2 Satz 2 VgV auf, ergänzend insbesondere die Vordrucke 3 zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit für sich und das eignungsgewährende Unternehmen einzureichen. Die Beigeladene zu 2) übersandte der Vergabestelle mit Schreiben vom 15. Februar 2021 u.a. Randnummer 93 - ausgefüllten Vordruck 3 für sich nebst festgestelltem Jahresabschluss 2018 und vorläufigem Jahresabschlussbericht 2019, Randnummer 94 - ausgefüllten Vordruck 3 für das eignungsgewährende Unternehmen nebst festgestelltem Jahresabschluss 2019. Randnummer 95 Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit der Mitteilung nach § 134 GWB vom 15. Februar 2021 (Anlage Ast 15 zum Nachprüfungsantrag) mit, dass ihre Angebote nicht berücksichtigt werden sollten und beabsichtigt sei, frühestens am 26. Februar 2021 den Zuschlag auf die Lose an die Beigeladenen zu erteilen, da deren Angebote bei Maßgeblichkeit des Wertungspreises wirtschaftlicher seien: Das Angebot der Antragstellerin für das Los Ost liege um rund 4 % über dem Wertungspreis des wirtschaftlichsten Angebotes und habe den zweiten Rang von insgesamt drei Rängen eingenommen; es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1) zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin für das Los Nord sei nicht das wirtschaftlichste Angebot, es liege um rund 5 % über dem Wertungspreis des wirtschaftlichsten Angebots und nehme den vierten Rang von insgesamt fünf Rängen ein; es sei beabsichtigt den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2) zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin für das Los Ost-West sei nicht das wirtschaftlichste Angebot, sondern liege um rund 2 % über dem Wertungspreis des wirtschaftlichen Angebotes und nehme den dritten Rang von insgesamt vier Rängen ein; es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 3) zu erteilen. Randnummer 96 Die Antragstellerin rügte mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 2021 (Anlage Ast 16 zum Nachprüfungsantrag) die beabsichtigte Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags an die Beigeladenen. Am 25. Februar 2021 reichte die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein einen Nachprüfungsantrag ein, in dem sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Randnummer 97 Die Auswahlentscheidung der Antragsgegner basiere auf einer unzureichenden Überprüfung der Angebote. Der Antragsgegner hätten es versäumt, die Angemessenheit der Preise aufzuklären und Zweifeln an der Vergaberechtskonformität der Angebote nachzugehen. Die Angebote seien nicht vergleichbar, nachdem die Bieter auf der Grundlage eigener Konzepte hätten planen und kalkulieren dürfen, die Umlaufkonzepte aber nicht geprüft worden seien. Die Angebote seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil die von den Bietern vorzulegenden Konzepte Auswirkungen auf die Qualität der Leistungen hätten, dies aber nicht gewertet worden sei. Hierdurch fehle es nicht nur an der Vergleichbarkeit der Leistungszusagen der Bieter, vielmehr bilde der Wertungspreis das beste Preisleistungsverhältnis nur unzureichend ab, weil die Unterschiede in der Qualität dort keine Berücksichtigung fänden. Randnummer 98 Die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Beigeladene zu 2) sei rechtswidrig. Die Beigeladene zu 2) habe vergaberechtswidrig Referenzen sowie eine Erklärung zur Eignungsleihe nachgeschoben. Nach ihrer Markt- und Branchenkenntnis habe die im Jahr 2016 gegründete Beigeladene zu 2) bisher keine Dienstleistungen im SPNV durchgeführt. Die Beigeladene zu 2), die ausschließlich die A. zwischen N. und W. betreibe und keine Aufträge im Schienenpersonennahverkehr übernommen habe, verfüge nicht über die geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Beigeladene zu 2) habe keine Referenz über einen „Dienstleistungsauftrag im SPNV“ vorgelegt, da eine Referenz über eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung geboten gewesen sei, aber allenfalls eine Referenz über eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG) vorgelegt worden sei. Der eigenwirtschaftlich erbrachte Betrieb der A. N. – W. entspreche als Referenz nicht den Vorgaben der Bekanntmachung über einen „ausgeführten Dienstleistungsauftrag im SPNV“. Hierunter dürfe nur ein Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 verstanden werden, es müsse sich also nach Maßgabe von Art. 2
  2. i)der Verordnung um einen gemeinwirtschaftlichen Auftrag handeln. Randnummer 99 Sollten die Antragsgegner die A. rechtsfehlerhaft als Referenz eingestuft haben, wäre diese Referenz jedenfalls nicht vergleichbar. Die Streckenlänge des A. betrage weniger als 40 km, auf der Strecke existierten keine weiteren Verladestationen, Umsteigehalte erfolgten nicht. Die Verbindung sei daher im Hinblick auf Umfang und Komplexität nicht mit den hier ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar. Allein das Netz Nord umfasse rund 4,5 Millionen Zugkilometer jährlich. An die Erbringung dieser Verkehrsleistungen würden deutlich höhere Anforderungen gestellt. Sollte es auf eine Eignungsleihe ankommen, wäre zu prüfen, ob diese nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV und Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig wäre. Die Beigeladene zu 2) verfüge über keinen Kooperationspartner, dessen Kapazitäten sie insoweit in Anspruch nehmen könne. Die beiden weiteren in Deutschland tätigen Gesellschaften des Konzerns seien nicht im Bereich des SPNV tätig. Randnummer 100 Die Beigeladene zu 3) sei auszuschließen, weil sie einem Wettbewerbsverbot unterliege. Sie sei eine Tochtergesellschaft der A., die 50 % ihrer Anteile halte. Gesellschafter der A. seien zu jeweils 50 % der Anteile die F. und das L.. Diese Gesellschaft sei von ihren Gesellschaftern mit Eisenbahnverkehrsdienstleistungen im Wege der Direktvergabe an den internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beauftragt worden, nämlich mit den Linien ... (H-E-N) und ... (E-U-S). Ein interner Betreiber dürfe weder selbst noch mit einer Gesellschaft, auf die er mehr als einen unwesentlichen Einfluss ausüben könne, an wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmen. Wettbewerber hätten ein Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Bieter, die gegen diese Vorschrift verstießen, aus dem Vergabeverfahren ausschließe. Die direkt beauftragte A. habe einen wesentlichen Einfluss auf die Beigeladene zu 3). Das Zuständigkeitsgebiet sei nicht geographisch, sondern funktional zu bestimmen. Bei einer wie hier vorliegenden Direktvergabe durch eine Gruppe von Behörden dürfe sich der interne Betreiber nur im gemeinsamen Zuständigkeitsgebiet dieser Behörden, also bei der Ausschreibung grenzüberschreitender Verkehre zwischen H. und S. an wettbewerblichen Vergabeverfahren beteiligen. Die Beigeladene zu 3) sei ferner auszuschließen, weil sie ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Aufteilung auf zwei Eignungsgeber sei unzulässig. Randnummer 101 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 102 1. gegen die Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Randnummer 103 2. die Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen, Randnummer 104 3. der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren, Randnummer 105 4. den Antragsgegnern die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen, Randnummer 106 5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären. Randnummer 107 Die Antragsgegner haben beantragt, Randnummer 108 1. den Nachprüfungsantrag abzulehnen, Randnummer 109 2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, Randnummer 110 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegner für notwendig zu erklären. Randnummer 111 Die Vergabekammer hat die Zuschlagsprätendenten mit Beschluss vom 12. März 2021 beigeladen. Sie hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. März 2021 auszugsweise und mit Schwärzungen Akteneinsicht in die Vergabeakte gewährt. Randnummer 112 Die Beigeladenen haben sich an dem Nachprüfungsverfahren beteiligt; sie haben Akteneinsicht in den teilweise geschwärzten Vergabevermerk erhalten. Einen Sachantrag hat allein die Beigeladene zu 2) gestellt: Randnummer 113 1. Den Nachprüfungsantrag zu Los 2) (Nord) kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 114 2. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 2) für notwendig zu erklären. Randnummer 115 Die Vergabekammer hat ihre auf die Sitzung vom 29. März 2021 ergangene, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückweisende Entscheidung vom 1. April 2021 im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 116 Der Nachprüfungsantrag sei lediglich teilweise zulässig (I), insoweit aber unbegründet (II). Randnummer 117 I. Der Nachprüfungsantrag sei in Teilen unzulässig. Randnummer 118 1) Für mehrere Rügen fehle der Antragstellerin mangels hinreichender Substantiierung ihres Vorbringens die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB. Randnummer 119 Das gelte zunächst für die Rüge der Antragstellerin, die Vergabestelle habe § 60 Abs. 1 VgV verletzt, nämlich die Kalkulation der Mitbewerber nicht ordnungsgemäß geprüft und aufgeklärt, obwohl hierzu eine anlassbezogene Verpflichtung bestanden habe. Für eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Prüfung enthalte die Rüge keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin habe lediglich den Preisabstand auf für das Los Ost gegenüber dem Bestbieter als Anhaltspunkt genannt und sich unter Hinweis auf den sehr großen Fixkostenblock auf den Standpunkt gestellt, es dürfe zur Ermittlung des Preisabstandes nicht auf den Gesamtpreis, sondern lediglich auf den Anteil der vom Mieter beeinflussbaren Kosten am Gesamtpreisangebot abgestellt werden. So habe sie einen Preisabstand von über 10 % errechnet. Für die weiteren Lose habe sie keine entsprechenden Berechnungen vorgetragen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Überlegungen für diese entsprechend gälten mit graduellen Abweichungen. Jedenfalls für die Lose mit einem geringeren Abstand reiche das nicht für einen substantiierten Vortrag. Hierauf komme es allerdings auch nicht an, weil als Aufgreifschwelle nach § 60 VgV jedenfalls eine Abweichung von 20 % erforderlich sei. Randnummer 120 Weiterhin gehe der Vortrag der Antragstellerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuschlagsprätendenten die Ausführungen in den Vergabeunterlagen und in der Bieterinformation ID ... zur Umlaufplanung zum Anlass genommen hätten, ein besonders ambitioniertes Umlaufkonzept zu erstellen, um die Kosten zu senken und einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, über eine abstrakte Vermutung nicht hinaus. Es reiche zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus, dass die Antragstellerin eine als möglich angenommene Vorgehensweise der weiteren Bieter lediglich nicht ausschließen könne. Randnummer 121 Auch der Ansatz der Antragstellerin, die Antragsgegner könnten ohne Umlaufplanung die Kalkulation der Bieter nicht prüfen, gehe über eine Behauptung nicht hinaus, ohne Anhaltspunkte zu nennen. Die Vergabekammer gehe von einer Nachprüfbarkeit aufgrund der Eintragungen im Kalkulationsblatt und einem Quervergleich mit den Musterumlaufplänen aus. Randnummer 122 Nicht hinreichend substantiiert sei der Vortrag der Antragstellerin zu der Prüfung der Kostenansätze der Mitbewerber im Hinblick auf die Personalkosten. Zwar sei im Ausgangspunkt ein Vergleich mit der eigenen Kalkulation grundsätzlich geeignet, einen Anhaltspunkt für einen Vergaberechtsverstoß begründen zu können. Der vermeintliche Vorteil in der eigenen Kalkulation reiche aber nicht aus, es müsse ein weiterer Aspekt hinzukommen, etwa Anhaltspunkte, die sich aus den Angeboten der Bieter ergäben oder aus der Wertung der Antragsgegner. Abstrakte Erfahrungswerte eines „häufigen Kalkulationsverhaltens“ - wohl aus anderen Verfahren - reichten hierfür nicht. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zu einer unzulässigen Abpreisung der Fixkosten stelle eine Vermutung ohne jeglichen Anhaltspunkt dar. Randnummer 123 Das gelte auch für die Rüge der Wertung der Optionen. Der Vortrag, es sei zu besorgen, dass Bieter darauf spekuliert hätten, dass die Optionen nicht gezogen werde und deshalb einen besonders niedrigen Kostenansatz angeboten hätten, werde nicht mit Anhaltspunkten gestützt. Randnummer 124 Antragsbefugt sei die Antragstellerin, soweit sie die Überprüfung der Angebote im Hinblick auf die Kalkulation der Schienenersatz- und Busnotverkehre anzweifele. Insoweit nenne die Antragstellerin jedenfalls Punkte, die ein Indiz für eine Vergaberechtsverletzung darstellen könnten. So lege sie ihr eigenes Angebot zu Grunde, benenne den Vorteil, den sie aufgrund des Bestandsbetriebes bei der Ermittlung der Istwerte gehabt habe und die Umstände, dass sie bei der Kalkulation bis an ihre „Schmerzgrenze“ gegangen und ihr schließlich aufgrund der „vergleichsweise hohen Differenzbeträge“ Aufklärungsfragen gestellt worden seien, die Angebote der Wettbewerber also offenbar unterhalb ihrer Kalkulation gelegen und Bieterinformationen vorgelegen hätten, die ein falsches Verständnis bei der Auslegung der Vorgaben geweckt haben könnten. Randnummer 125 2) Mit den folgenden Rügen sei die Antragstellerin nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert: Randnummer 126 Soweit die Antragstellerin die Verfahrensgestaltung selbst angreife, wonach Umlaufpläne nicht einzureichen seien und nicht der Prüfung zugrunde gelegt hätten werden können, sei sie mit diesem Vortrag nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert. Zwar könne auch unter Berücksichtigung des in hohem Maße bei der Antragstellerin vorhandenen juristischen Sachverstands insoweit nicht von Kenntnis ausgegangen werden. Es liege aber eine Erkennbarkeit nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB vor. Der Umstand, dass die Umlaufpläne nicht mit dem Angebot einzureichen gewesen seien, habe sich unmittelbar aus den Vergabeunterlagen ergeben und sei mit der Bieterinformation ID ... bestätigt worden. Randnummer 127 Die Antragstellerin sei ferner mit dem Vortrag, die Angebote seien hinsichtlich der Umlaufpläne nicht vergleichbar, nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert. Sie weise selbst in ihrer Rüge darauf hin, dass die Vergleichbarkeit der Angebote eine zwingende Grundvoraussetzung eines jeden Vergabeverfahrens sei. Bei einem Verstoß gegen deren elementare Vergaberegeln brauche für die Erkennbarkeit keine rechtsanwaltliche Unterstützung. Das gelte bereits für einen durchschnittlich erfahrenen Bieter und erst recht für eine in Vergabeverfahren so versierte Bieterin wie die Antragstellerin. Randnummer 128 Präkludiert sei die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen, in der Vorlage von Konzepten zu qualitativen Aspekten, die Vertragsbestandteil würden, aber nicht Teil der Angebotswertung seien, liege ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB und eine intransparente und diskriminierende Wertung vor. Bereits aus den Vergabeunterlagen sei erkennbar gewesen, dass die Konzepte nicht in die Wertung einbezogen würden. Es sei für jeden Bieter erkennbar gewesen, dass etwaige „Mehrqualitäten“ bei den Angebotskonzepten nicht eine bessere Angebotswertung nach sich ziehen würde. Wenn für einen Bieter ersichtlich sei, dass einerseits Konzepte abgeben müsse, diese nicht aber in die Wertung einflössen, seien potentielle Vergaberechtverstöße im Hinblick auf Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Zudem könnten Konzepte gefordert und bei der Wertung außer Acht gelassen werden, wenn diese - wie hier - nicht für die Durchführung der eigentlichen Leistungserbringung notwendig seien. Randnummer 129 Präkludiert sei die Antragstellerin mit dem in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 vorgetragenen Konflikt zwischen Eignungsleihe und Selbstausführungsgebot. Die Möglichkeit zur Eignungsleihe sei in den Bewerbungsbedingungen ausdrücklich eröffnet gewesen. Ein möglicher Konflikt zwischen Art. 4 Abs. 7 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV ergebe sich „unmittelbar aus den Vorschriften selbst“. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Eignungsleihe stelle einen „Folgefehler“ dar, ebenso die fehlende Auseinandersetzung der Antragsgegner mit dieser Thematik. Im Übrigen entstehe der Konflikt hier nicht, weil der Verkehrsvertrag nach Zuschlag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen sei. Randnummer 130 Antragsbefugt sei die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Beigeladene zu 2) sei auszuschließen, weil sie die Eignung nicht habe nachweisen können. Insoweit sei sie auch nicht präkludiert. Das gelte auch für das Vorbringen der Antragstellerin, die Beigeladene zu 3) sei zwingend auszuschließen, weil sie einem Wettbewerbsverbot unterliege. Im Übrigen sei die Antragstellerin bezogen auf jedes einzelne Los antragsbefugt, da sie aufgrund ihres Vortrags zu den Ausschlussgründen in Verbindung mit den Wirkungen der Loslimitierung selbst in dem Los, bei dem sie die schlechteste Platzierung aufweist, eine Chance auf den Zuschlag haben könnte. Randnummer 131 II. Der Nachprüfungsantrag sei nicht begründet. Randnummer 132
  3. a)Die Antragstellerin sei durch die vergaberechtliche Prüfung des Schienenersatz- und Busnotverkehrs durch die Vergabestelle nicht in ihren Rechten verletzt. Das gelte insbesondere für das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz und auch für das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegner hätten überprüfen müssen, ob die zugesagten Verpflichtungen mit den kalkulierten Kosten überhaupt hätten eingehalten werden können. Randnummer 133 Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nur mit einem geringen Teil der von ihr vorgebrachten Rügen im Hinblick auf die Prüfung der Kalkulationen antragsbefugt sei, sei zur Prüfung der Angebote/der Kalkulationen anzumerken, dass die Antragsgegner bei dem Angebotsvergleich je Los zunächst einen Vergleich des Bestbieters mit dem Erwartungswert durchgeführt hätten. In einer weiteren Tabelle hätten sie auch die Preisabstände aller Bieter zum jeweiligen nächstbesten Bieter ermittelt, jeweils mit und ohne Herausrechnung der Infrastrukturkosten. Bei keinem Bieter werde die Aufgreifschwelle von 20 % auch nur annähernd erreicht. Der Erwartungswert sei anhand eines analytischen Kostenmodells ermittelt worden. Die Ergebnisse seien in ein Kalkulationsschema übertragen worden, um einen Abgleich mit den eingehenden Angeboten zu erleichtern. Die Ermittlung der Werte für den Ersatzverkehr sei nachvollziehbar. Der Erwartungswert erscheine daher geeignet, einen Abgleich mit den Angeboten der Bieter zu ermöglichen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob die Kalkulation der Bieter realistisch sei. In dem Dokument „Akku-Netz Angebotsauswertung, Bereich „Kalkulation“ setzten sich die Antragsgegner mit der Vergütung des Ersatzverkehrs auseinander, für die Antragsgegner seien - nachvollziehbar - keine Kalkulationsfehler erkennbar gewesen. Es seien keine Prüfmängel oder Beurteilungsfehler erkennbar. Die Antragsgegner hätten anhand des ermittelten Erwartungswertes geprüft, bei Auffälligkeiten nachgefragt, die Antworten geprüft und bewertet. Die Notwendigkeit für eine weitere Prüfung der Angebote der Bieter sei nicht erkennbar. Grundsätzlich dürfe ein Auftraggeber darauf vertrauen, dass Bieter die angebotenen Leistungen ordnungsgemäß erbringen werden, nur bei Auffälligkeiten treffe ihn eine Prüfpflicht. Dieser Prüfpflicht seien die Antragsgegner transparent und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachgekommen. Randnummer 134
  4. b)Die Beigeladene zu 2) sei nicht auszuschließen. Die Eignung eines Bieters könne nur aufgrund von Kriterien abgelehnt werden, die nach § 122 Abs. 4 GWB, §§ 45 ff. VgV zuvor klar und unmissverständlich bekannt gemacht worden seien. Die Bewerber hätten zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Teilnahmeantrag Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, mit Angabe des Erbringungszeitraums, des Auftraggebers, des Wertes der jährlichen Zug-Kilometerleistung und des Leistungsgegenstandes vorlegen müssen. Es sei mindestens eine Referenz über einen während der letzten sechs Jahre (nicht zwingend in allen Jahren) ausgeführten Dienstleistungsauftrag im SPNV vorzulegen gewesen. Randnummer 135 Die Beigeladene zu 2) habe ihre Eignung nachgewiesen. Dies ergebe sich bereits aus ihrer eigenen Referenz, jedenfalls aber aus der Eignungsleihe des von der Beigeladenen zu 2) angegebenen Unternehmens. Die Beigeladene zu 2) habe eine Referenz vorgelegt, die den Vorgaben der Bekanntmachung entspreche und damit ihre Eignung nachgewiesen. Zwar sei die Referenz in der mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) noch nicht enthalten gewesen, da die Beigeladene zu 2) zunächst auf den Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien abgestellt habe. Bereits dies reiche möglicherweise für den vorläufigen Nachweis der Referenz aus, auch wenn die Antragsgegner den Globalvermerk nicht ausdrücklich zugelassen hätten. Die Kammer sehe die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zulassung des Globalvermerks aufgrund des Wortlauts des § 50 VgV und auch aufgrund der Zielsetzung, die Hürden für die Unternehmen für die Teilnahme am Vergabeverfahren so gering wie möglich zu gestalten, zumindest nicht als zwingend an. Randnummer 136 Die Antragsgegner hätten die Angaben zu den Referenzen jedenfalls nachfordern dürfen. Hierin liege weder ein Verstoß gegen § 56 Abs. 2 VgV noch ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/ EU. Selbst mehrfaches Nachfordern sei hiernach möglich, denn die Regelungen der VgV enthielten anders als die Regelungen der VOB/A EU keine Regelung, wonach die Angebote zwingend auszuschließen seien, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt würden. Hier hätten die Antragsgegner jeweils nur ein Mal nachgefordert und zwar die fehlenden Angaben in der EEE, danach die fehlenden Angaben zur Referenz. Auf die Frage, wie die Aufforderung der Antragsgegner zu werten wäre, Referenzen vorzulegen, die den Anforderungen der Bewerbungsbedingungen entsprechen und ob hierin möglicherweise ein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU liegen könnte, komme es nicht an, weil die Beigeladene zu 2) keine neuen Referenzen vorgelegt, sondern ihre bereits vorhandene Referenz erläutert habe. Bei unternehmensbezogenen Referenzen bestehe kein Risiko einer Manipulation durch eine Nachforderung, da es um zurückliegende, feststehende Tatsachen und keine Änderungen, Nachbesserungen oder Nachverhandlungen der angebotenen Leistungsinhalte gehe. Randnummer 137 Die Referenz entspreche den Vorgaben der Bewerbungsunterlagen. Die von der Beigeladenen zu 2) betriebene A. sei eine SPNV Leistung, es handele sich nicht um eine sogenannte rollende Landstraße, sondern es gehe vorrangig um die Beförderung von Personen, wenn auch gleichzeitig mit ihren Fahrzeugen. Allerdings weiche diese Leistung bezogen auf den Umfang im Hinblick auf die km-Leistung von der ausgeschriebenen Leistung ab, eine Referenzleistung in Höhe der ausgeschriebenen km-Leistung sei von den Antragsgegnern aber nicht gefordert gewesen. Maßstab nach § 46 VgV seien nicht in jeder Hinsicht „vergleichbare“ Leistungen, ausreichend sei nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV eine „geeignete Referenz“. Zwar könne die Formulierung „Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Erbringungszeitraums, des Auftraggebers, des Wertes, der Zug-Kilometerleistung sowie des Leistungsgegenstandes vorzulegen“ den Eindruck vermitteln, dass etwa die km-Leistung des in der Referenz genannten Dienstleistungsauftrags in einem Verhältnis zum ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag stehen solle. Vorgegeben sei dies aber nicht. Auch soweit in den Bewerbungsunterlagen festgelegt sei, dass der Bieter über Erfahrungen verfügen solle, die zur Durchführung der „hiesigen Leistung“ im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in angemessener Qualität erforderlich seien, sei die Formulierung so offen, dass in diese Formulierung nicht hineingelesen werden könne, dass ausschließlich mit Erfahrungen aus Dienstleistungsaufträgen, die eine vergleichbare km-Zahl, also eher eine bestimmte Quantität aufwiesen, entsprechende Erfahrungen belegt werden könnten. Randnummer 138 Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der von der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Referenz um eine eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehrsleistung handele. Es sei ausdrücklich lediglich ein Dienstleistungsauftrag verlangt, der ein Vertragsverhältnis voraussetze. Zumindest ein Ausschluss lasse sich darauf aufgrund des zumindest interpretierbaren Wortlauts der Bewerbungsbedingungen nicht stützen. Randnummer 139 Aber auch wenn in der eigenwirtschaftlich erbrachten Dienstleistung kein Dienstleistungsauftrag im geforderten Sinne zu sehen wäre, wäre die Beigeladene zu 2) nicht auszuschließen; denn sie hätte sich wirksam auf die Eignungsleihe eines anderen Unternehmens gestützt. Die Beigeladene zu 2) habe sich nachträglich auf die Eignungsleihe als Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit berufen und einen entsprechenden Nachweis nachreichen dürfen. Der Nachweis der Eignungsleihe sei im Falle eines anderen Verständnisses des Dienstleistungsauftrags als fehlende Unterlage anzusehen, die nachgefordert werden könne. Zwar sei im Rahmen des Aufklärungsprozesses nicht der Nachweis der Eignungsleihe nachgefordert worden, sondern neue bzw. andere Referenzen im Hinblick auf die in Zweifel gezogene Referenz des eigenwirtschaftlichen Verkehrs. Die Beigeladene zu 2) habe auf diese Aufforderung zumindest vorsorglich einen Nachweis zur Eignungsleihe als Alternative zur bezweifelten Referenz nachreichen dürfen. Randnummer 140
  5. c)Die Beigeladene zu 3) sei nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie sich auf zwei Eignungsleiher berufe. Zwar sei der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Bewerbungsbedingungen „vom Dritten“ sprächen, was darauf hindeute, dass es nur einen einzigen Eignungsleiher geben dürfe. Das wäre aber - trotz des Wortlautes - eine Überinterpretation des Inhalts. Der Verordnungsgeber der VgV gehe nach dem Inhalt der Begründung zur Verordnung (allgemeiner Teil) davon aus, dass für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auch die Eignungsleihe bei mehreren Unternehmen möglich sei. Der Antragsgegner sei durch die Eignungsleihe durch zwei Eignungsleiher wirtschaftlich nicht schlechter gestellt. Verlange der öffentliche Auftraggeber eine gemeinsame Haftung von Bewerber oder Bieter und Unternehmen sei die Haftung nach § 47 Abs. 3 VgV auf den Umfang der Eignungsleihe begrenzt. Bei zwei Eignungsleihern erhalte der öffentliche Auftraggeber einen weiteren Haftenden, ebenso begrenzt auf den Umfang seiner Eignungsleihe. Randnummer 141 Die Beigeladene zu 3) sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot auszuschließen. Es sei der Beigeladenen zu 3) nicht nach Art. 5 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 1370/2007 verwehrt, sich an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Es handele sich nicht um eine Vergabe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen örtlichen Behörde. Auf den Vortrag der Antragstellerin, dass ein Wettbewerbsverbot auf die Beigeladene zu 3) durchschlagen würde, komme es nicht an, da kein Wettbewerbsverbot bestehe. Randnummer 142 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und im Wesentlichen den folgenden Beschwerdeangriffen: Randnummer 143
  6. a)Sie sei für die von ihr erhobenen Rügen nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie habe konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die befürchten ließen, dass die Angebotsprüfung und Angebotsaufklärung der Antragsgegner zu wertungsrelevanten Themenkomplexen unzureichend gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes dürften die Anforderungen an die Bieter hinsichtlich der Rüge von Rechtsverletzungen nicht überspannt werden, es sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Aus den Rügeausführungen werde deutlich, dass sie die gerügten Rechtsverletzungen aus ihrer eigenen Angebotsgestaltung und ihrer Markterfahrung ableite. Randnummer 144

(1)Preisprüfung nach § 60 VgV Randnummer 145 Die Vergabekammer lasse bei ihren Ausführungen zur mangelnden Substantiierung außer Betracht, dass sie eine Reihe von Indizien vorgetragen habe, die Anhaltspunkte für eine Unterkalkulation bzw. eine unzulässige Kalkulation beinhalteten, nämlich im Hinblick auf die Umläufe, Personalkosten, Ersatzverkehr, Fixkosten und Optionen. Diese Ausführungen blende der Beschluss an dieser Stelle vollständig aus, obwohl sie ersichtlich dem Thema Angebotsprüfung und Angebotsaufklärung zugeordnet seien. Die Vergabekammer überspanne die Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Pflichten aus § 60 VgV. Die Rechtsprechung knüpfe hieran nur minimale Voraussetzungen. In einer derartigen Konstellation sei es ausreichend, wenn der Bieter das vortrage, was er nach seiner Einschätzung für wahrscheinlich halten dürfe. Ob ein erheblicher Preisabstand vorliege, der einen unangemessen niedrigen Preis indiziere und eine Aufklärungspflicht auslöse, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit zu erörtern. Randnummer 146
(2)Umlaufpläne Randnummer 147 Auch hinsichtlich ihrer Rügen der Überprüfung der Realisierbarkeit der Umläufe und der Auswirkungen auf die Kalkulation überspanne die Kammer die Anforderungen an die Darlegung eines Vergaberechtverstoßes, wenn Sie ausführe, die Antragstellerin hätte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass einer der Bieter entsprechend den Hinweisen in der Bieterinformation ID ... kalkuliert habe. Es liege in der Natur des Geheimwettbewerbs, dass sie nicht dazu vortragen könne, dass ein Bieter tatsächlich die Umläufe überoptimiert habe. Es müsse für die Darlegung im Rahmen der Antragsbefugnis genügen, Anhaltspunkte für entsprechendes Vorgehen zu benennen. Das habe sie getan, indem sie vorgetragen habe, dass die Antragsgegner mit der Bieterinformation ID ... einerseits dazu aufgerufen hätten, den Wettbewerb auch über die Umlaufkonzepte auszutragen, obwohl sie die Umlaufkonzepte nicht überprüfen könnten. Gleichzeitig habe sie in der Bieterinformation ID ... zum Ausdruck gebracht, dass die Nichtvereinbarkeit von Umläufen nicht sanktioniert werden. Aus ihrer Sicht lade diese Verfahrensgestaltung dazu ein, Umlaufpläne über das Maß des Zulässigen hinaus überzuoptimieren, um somit bewertungsrelevant Kosten zu senken. Den Anreiz hierzu hätten die Antragsgegner in ihren Bieterinformationen selbst gegeben. Ob es tatsächlich zu einer solchen Überoptimierung gekommen sei, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Randnummer 148
(3)Personalkosten Randnummer 149 Zu Unrecht habe die Vergabekammer ihr Rügevorbringen im Hinblick auf die Personalkosten als unzureichend angesehen. Sie habe geltend gemacht, als Bestandsbetreiberin über einen erheblichen Kalkulationsvorteil zu verfügen, weshalb die Mitbewerber nicht erheblich günstiger angeboten haben könnten als sie. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre daran ein Indiz für eine unzureichende Personalerstattung zu erblicken. Der Verweis auf die eigene Kalkulation und den Kalkulationsvorteil, den sie als Bestandsbetreiberin habe, genüge entgegen den der Auffassung der Kammer für die Substantiierung der Rüge. Ergänzend habe sich auf ihre Marktkenntnis berufen, wonach gerade die Ausbildungskosten häufig zu niedrig angesetzt würden. Randnummer 150
(4)Fixkosten Randnummer 151 Aus ihrer Sicht bestehe die Sorge, dass Wettbewerber die besondere Ausschreibungskonstellation, nach der aufgrund der Beistellung ein erheblicher Teil der üblicherweise variablen Kosten fix vorgegeben sei, dazu genutzt haben könnten, wertungsoptimierende Abpreisungen in diesen Fixkostenblöcken vorzunehmen. Mehr können Sie hierzu naturgemäß nicht vortragen. Ob Wettbewerber tatsächlich so agiert hätten, sei im Rahmen der Begründetheit zu klären. Randnummer 152
(5)Optionen Randnummer 153 Das gelte auch im Hinblick auf die Optionen. Auch hier bestehe aus ihrer Sicht die Gefahr, dass Mitbewerber, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, den Kostenansatz besonders niedrig angeboten hätten in der Hoffnung, dass die Optionen nicht gezogen würden. Mehr könne sie hierzu naturgemäß nicht vortragen. Randnummer 154 b) Zu Unrecht habe sich die Vergabekammer auf den Standpunkt gestellt, die von ihr gerügten Vergaberechtsverstöße im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Angebote und des Verstoßes gegen das Selbstausführungsgebot seien nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Nach der Rechtsprechung seien Vergaberechtsverstöße nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn nur ein Experte oder Fachmann nach genauerem Studium den in Rede stehenden Verstoß feststellen könne, sondern erst dann, wenn der Vergaberechtsverstoß so offensichtlich sei, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebotes oder seiner Bewerbung auffallen müsse. Maßstab sei die Perspektive eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters. Hiernach könne der Beschluss der Vergabekammer, dass die gerügten Verstöße erkennbar gewesen seien, keinen Bestand haben: Randnummer 155
(1)Umlaufpläne Randnummer 156 Sie habe gerügt, dass der Antragsgegner die Angebote nicht hinreichend geprüft hätten, insbesondere im Hinblick darauf ob die Angebote auf Umlaufkonzepte beruhten, die überhaupt fahrbar seien, da mit dem Angebot keine Umlaufpläne hätten vorgelegt werden müssen und die Angebote nicht vergleichbar seien, weil diese aufgrund des Aufrufs der Antragsgegner, den Wettbewerb auch über die Umlaufpläne auszutragen, eine sehr unterschiedliche Risikoneigung aufweisen dürften, die Antragsgegner dies aber nicht effektiv überprüfen könnten. Randnummer 157 Entgegen der Bewertung der Vergabekammer, deren Beschluss auf einer unzutreffenden Würdigung ihres Rügevorbringens beruhe, habe sie nicht die Verfahrensgestaltung als solche angegriffen, sondern geltend gemacht, dass die Antragsgegner die Angebote nicht hinreichend daraufhin überprüft hätten, ob die Umlaufkonzepte tatsächlich realisierbar und damit die Kalkulationsgrundlagen realistisch seien und die Angebotsinhalte aus vergaberechtlicher Sicht vergleichbar seien. Selbst wenn man in ihrem Vorbringen jedenfalls auch einen Angriff gegen die Verfahrensgestaltung als solche sehen sollte, greife der Präklusionseinwand nicht durch. Zwar hätten die Bieter das vergaberechtliche Problem erkennen müssen, dass ihr Leistungsprogramm von selbst erstellten, dem Auftraggeber nicht vorzulegenden Konzepten abhänge. Auch dem erfahrenen Bieter sei nicht bekannt, dass es vergaberechtlich unzulässig sein könnte, Angebote zu vergleichen und die Seriosität der Kalkulation zu prüfen, wenn die Kalkulationsgrundlage nicht offengelegt werde. Denn es müsse nicht jede interne Kalkulationsgrundlage offengelegt werden, die rechtliche Einordnung und Abgrenzung sei schwierig, der rechtliche Verstoß dränge sich nicht auf. Hieran ändere auch der Verweis darauf nichts, dass die zentralen vergaberechtlichen Grundsätze Transparenz und Gleichbehandlung jedem Bieter bekannt sein dürften. Derartige Verstöße seien nicht immer erkennbar, die Vorgaben aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB seien generalklauselartig formuliert, es handele sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Randnummer 158
(2)Konzepte Randnummer 159 Zu Unrecht habe die Kammer sie mit ihrem Einwand, dass mit den Konzepten qualitative Aspekte abgefragt, diese aber nicht Teil der Angebotswertung geworden seien, als präkludiert angesehen. Der rechtliche Schluss, dass die Nichtberücksichtigung qualitative Aspekte gegen § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB verstoße, dränge sich nicht auf. Die Frage, ob in bestimmten Konstellationen qualitative Kriterien in die Bewertung einbezogen werden müssten und eine reine Preiswertung damit ausscheide, sei eine komplexe rechtliche Frage. Das sei etwa in Erwägung zu ziehen, wenn aufgrund konzeptioneller Angebotsbestandteile die angebotene Leistung der Bieter unterschiedlich sein könne und ein bloßer Preisvergleich die Qualitätsunterschiede außer Betracht lassen würde. Hier bestehe die Gefahr, dass die Angebotspreise nicht vergleichbar seien und das Bewertungsergebnis wettbewerbsverzerrend sei. Das sei in Anbetracht der hier einzureichenden Konzepte anzunehmen. Der daraus resultierende Rechtsverstoß springe jedoch nicht ins Auge, es fehle an der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen den Grundsatz einer diskriminierungsfreien Angebotswertung. Randnummer 160
(3)Selbstausführungsgebot Randnummer 161 Der Präklusionseinwand greife nicht im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Selbstausführungsgebot in Art. 4 Abs. 7 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 in den Angeboten der Bieter C, G und der Beigeladenen zu 2). Die Begründung der Vergabekammer hierzu, der mögliche Konflikt zwischen der in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassenen Eignungsleihe und dem Selbstausführungsgebot ergebe sich aus den Vorschriften selbst und hätte innerhalb der Angebotsfrist gerügt werden müssen, überzeuge nicht. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung müsste ein Verkehrsunternehmen in jeder SPNV-Ausschreibung, bei der die Möglichkeit zur Eignungsleihe der technischen beruflichen Leistungsfähigkeit vorgesehen sei, diese Vorgabe rügen. Das sei jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, nachdem die Eignungsleihe vom Auftraggeber grundsätzlich nicht untersagt werden könne. Nachdem der Bieter sein Angebot im Einklang mit den Vorgaben aus § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV einerseits und Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erstellten habe, sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass auftraggeberseitig keine konkreten Vorgaben zum Umgang mit der Eignungsleihe im Hinblick auf das Selbstausführungsgebot gemacht worden seien, zumal es hierzu weder Rechtsprechung noch Literatur gebe. Zu beachten sei auch, dass sich das Selbstausführungsgebot nur auf die Erbringung von Verkehrsleistungen, die operativen Fahrleistungen mit Fahrzeugen und Personal des Betreibers, beziehe, während die Selbsterbringungsquote für die Verwaltung nicht gelte, mithin der Betrieb von Ticketcentern, Informationssystemen, die Verwaltung des Personals und Öffentlichkeitsarbeit vollständig von Dritten erbracht werden könne. Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 schließe hiernach die Unterauftragsvergabe und damit die Möglichkeit der Eignungsleihe nicht gänzlich aus, sondern schränke sie nur ein. Randnummer 162 Hieran orientiert sei ihre Rüge zu bewerten. Sie habe erst im Zuge der Akteneinsicht davon erfahren, dass sich u.a. die Beigeladene zu 1) für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit vollständig auf die Kapazitäten eines Dritten berufen habe, die Beigeladene zu 2) eine Eignungsleihe nachgeschoben und ergänzt habe und die Vergabestelle dies nicht geprüft habe. Der Vergabevermerk zeige, dass dort der Konflikt zwischen Eignungsleihe und Selbstausführungsgebot nicht im Ansatz erkannt worden sei. Dies habe sie daher erst mit Schriftsatz vom 23. März 2021 in das Verfahren einführen können. Randnummer 163 Der Einwand der Kammer, es handele sich um einen Folgefehler, greife nicht. Der vergaberechtliche Verstoß liege nicht in den Bewerbungsbedingungen, die keinen Anlass zur Rüge gegeben hätten, sondern in dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 durch die Beigeladenen zu 1) und 2) und der völligen Negierung dieser Problematik in der Angebotsauswertung durch die Antragsgegner. Randnummer 164 2. Der Nachprüfungsantrag sei begründet. Randnummer 165 a) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegner basiere auf eine unzureichende Überprüfung der Angebote, die Antragsgegner hätten es versäumt, die Angemessenheit der Preise aufzuklären und Zweifeln an der Vergaberechtkonformität der Angebote nachzugehen. Randnummer 166
(1)Preisprüfung Randnummer 167 Die Behauptung der Antragsgegner, sie hätten die Angebote intensiv und im Detail geprüft, bleibe auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Akteneinsicht vage, nachdem die Ausführungsüberprüfung der Angebote in der Vergabedokumentation nahezu vollständig geschwärzt worden seien. Sie könne anhand des vorgelegten Aktenauszuges die vermeintliche Prüfung durch die Antragsgegner nicht ansatzweise nachvollziehen. Auch der Beschluss der Vergabekammer bringe insoweit keine Aufklärung und überzeuge nicht. Er nehme keine Stellung dazu, ob und in welchem Umfang eine Preisaufklärung erfolgt sei, sondern führe lediglich dazu aus, dass die Aufgreifschwelle von 20 % bei keinem Bieter erreicht worden sei, die Vorgehensweise der Antragsgegner zum Themenkomplex Ersatzverkehr nachvollziehbar sei und Prüfmängel oder Beurteilungsfehler nicht erkennbar seien. Randnummer 168 Die Antragsgegner seien zu einer umfassenden Überprüfung der Kalkulation der Bestbieter verpflichtet gewesen, nachdem die Aufgreifschwelle, für die nach der Auffassung weiter Teile der Rechtsprechung Spannen zwischen 10 und 20 % ausreichten, überschritten sei. Insoweit sei auf den vom Bieter beeinflussbaren Teil abzustellen. Nachdem der Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Bieter im Los Ost im Hinblick auf die beeinflussbaren Kostenbestandteile 12 % betragen habe und sich die Situation in den anderen beiden Losen mit graduellen Abweichungen vergleichbar darstelle, sei die Aufgreifschwelle überschritten. Sie habe auch dargelegt, dass die Preisdifferenzen bei SPNV-Ausschreibungen aus ihrer Markterfahrung in aller Regel sehr gering seien und daher eine Abweichung von mehr als 10 % sehr ungewöhnlich und nicht zu erwarten sei. Insoweit sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits geringe Preisabstände bei hoher Wettbewerbsintensität auf Unterkostenangebote hinweisen könnten. So liege der Fall hier. Randnummer 169
(2)Prüfung der Leistungszusagen Randnummer 170 Der Auftraggeber dürfe ungeachtet der Frage der Auskömmlichkeit seine Angebotsprüfung nicht darauf beschränken, ob die Angebote in formaler Hinsicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprächen. Der Auftraggeber müsse aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter nach § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB auch überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot zugesagten Verpflichtungen überhaupt einhalten könnten, wenn die Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Plausibilität der Leistungsversprechen begründeten. Randnummer 171
(3)Ersatzverkehr Randnummer 172 Sie habe in ihrer Rüge eine Reihe von Indizien vorgetragen, die auf eine unzulässige Angebotsgestaltung und eine unzureichende Überprüfung durch die Auftraggeber schließen lasse. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich herausgestellt, dass die Angebote der Zuschlagsprätendenten, insbesondere das Angebot der Beigeladenen zu 1), wegen eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung und wegen Abweichung von Vorgaben der Vergabeunterlagen auszuschließen gewesen wäre. Die Vergabekammer habe sich lediglich mit dem Themenkomplex Ersatzverkehr beschäftigt. Bereits aus Ziffer 3.23 der Vergabedokumentation ergebe sich die Schwierigkeit der Bieter, den Aufwand für den Ersatzverkehr zu kalkulieren, wenn es dort heiße, es hätten offenbar „unterschiedliche Einschätzungen zum erforderlichen Aufwand und ggf. zu den Einsparungen bestanden“, die Aufwandsentschädigung sei „komplex“, unterschiedliche Kalkulationsansätze seien nicht überraschend „ganz abgesehen von den angesprochenen Unsicherheiten bezüglich Preis und Verfügbarkeit von Subunternehmen“. Es sei offensichtlich zu erheblichen Unterschieden in der Kalkulation der Differenzbeträge gekommen, die Angebote unterschieden sich insoweit deutlich. Die Vergabekammer werte bei der Sachentscheidung Umstände, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt habe, zulasten der Antragstellerin. Das sei nur in engen Grenzen möglich. Die Vorgehensweise der Kammer verletze sie in ihren prozessualen Rechten. Der Beschluss gebe nur sehr oberflächlich wieder, dass es unterschiedliche Erklärungsansätze gegeben habe, die die Antragsgegner geprüft und aufgeklärt hätten. Die Kammer komme auf dieser Grundlage zu dem nicht näher begründeten Ergebnis, dass die Prüfung nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegner hätten eine hinreichend qualifizierte Überprüfung der Angebote im Hinblick auf das Thema Ersatzverkehr nicht durchgeführt. Zudem werde aus Ziffer 3.23 ersichtlich, dass nur bei drei von fünf Bietern, unter anderem der Antragstellerin aufgeklärt worden sei. Angesichts der Komplexität des Themas sei es nicht plausibel, dass bei den zwei übrigen Bietern kein Aufklärungsbedarf bestanden habe. Randnummer 173 Konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ausschreibungskonforme Kalkulation der Differenzbeträge der Mitbewerber und eine gesteigerte Aufklärungspflicht ergäben sich daraus, dass sie als Bestandsbetreiberin der Netze Ost und Nord die Differenzbeträge auf Grundlage ihrer eigenen Ist-Werte ermittelt habe und bei der Kalkulation an ihre „Schmerzgrenze“ gegangen sei, also einen sehr attraktiven und aus ihrer Sicht geringen Betrag für den Mehraufwand im Ersatzverkehr angeboten habe. Gleichwohl sei sie zu ihrer Überraschung gebeten worden, ihre „vergleichsweise hohen“ Differenzbeträge für Ersatzverkehre zu erläutern. Offensichtlich hätten die übrigen Bieter deutlich niedrigere Differenzbeträge angeboten. Das werde in der Rügeantwort bestätigt, wonach die Antragstellerin im „mittleren Bereich“ liege. Das sei aus ihrer Sicht nicht plausibel, noch geringere Differenzbeträge können den Mehraufwand nicht abdecken, insbesondere in Anbetracht der sehr detaillierten und anspruchsvollen Vorgaben zur Ersatzbeförderung. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass andere Bieter die Berechnung des Mehraufwandes nicht ausschreibungskonform vorgenommen hätten, weil die komplexen Vorgaben in den Vergabeunterlagen nicht richtig erfasst worden seien. Für ein unklares und gegebenenfalls unzutreffendes Verständnis einiger Bieter bei der Auslegung der Vorgaben zum Ersatzverkehr und zur Berechnung des Differenzbetrages spreche, dass es zum Umgang mit diesen Vorgaben eine Vielzahl von Nachfragen (etwa die Bieterinformationen ID ..., ID ... und auch ID ...) gegeben habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass einige Wettbewerber bewusst und spekulativ zu niedrige Kosten angesetzt hätten. Anlass zu dieser Sorge gäben insbesondere die Bieterinformationen ID ... und ID ..., in denen der Auftragnehmerseite suggeriert worden sei, Kostenposition dürften verschoben werden, weil das Kalkulationsschema bewusst Gestaltungsspielräume eröffne. Jedoch müsse in den einzelnen Positionen des Kalkulationsschemas jeweils der wahre Preis angegeben werden, es dürften keine Kosten verdeckt verschoben werden. In hohem Maße spekulativ wären Angebote, wenn die Kosten des Ersatzverkehrs bewusst zu niedrig angesetzt worden seien in der Hoffnung, dass der angegebene Mengenvordersatz zu hoch sei und es nur in geringerem Umfang zu Ersatzverkehren kommen werde. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben der Bieter zu den Kosten des Ersatzverkehrs mit gesteigerter Sorgfalt zu prüfen und aufzuklären gewesen. Randnummer 174
(4)Unzureichende Aufklärung: weitere Indizien Randnummer 175 Nicht auseinandergesetzt habe sich die Kammer mit den weiteren Indizien für eine unzureichende Aufklärung der insoweit aufklärungsbedürftigen Angebote, wie der Komplexität der Ausschreibung (a), dem Zeitrahmen für die Prüfung (b), den Umlaufplänen (c), dem Personal (d), den Fixkosten (
  1. e)und den Optionen (f). Randnummer 176 (
  2. a)Das Erfordernis einer umfassenden Überprüfung ergebe sich aus der Komplexität und den Unwägbarkeiten der durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichneten Ausschreibung. Das gelte vor allem für die neuartigen batteriebetriebenen Fahrzeuge, die sich in der Praxis noch nicht bewährt hätten. Durch die Vorgabe der Vergütungspflicht der Verkehrsunternehmen für Miete und Werkstattleistungen durch Pauschalen seien wesentliche Wertschöpfungselemente beigestellt worden. Das Betriebsprogramm der Antragsgegner beruhe auf den technischen Daten des Herstellers, auf Laborwerten, die auf Optimalbedingungen beruhten. Erfahrungsbasierte Angaben aus der Praxis etwa zum Energieverbrauch oder zum Ladeverhalten lägen nicht vor. Zahlreiche Bieterfragen belegten, dass an der Umsetzbarkeit des Betriebskonzeptes Zweifel bestünden. Auch im Übrigen sähen die Vergabebedingungen komplexe Vorgaben vor, etwa zur Berechnung der Kosten des Ersatzverkehrs, zu hohen Qualitätsstandards und zudem der Pflicht, den Verkehrsvertrag auf eine eigens zu gründende Projektgesellschaft zu übertragen. Es bestehe die Gefahr, dass gerade unerfahrene Bieter mit deren Umsetzung Schwierigkeiten gehabt hätten und es bewusst oder unbewusst zu Fehlern gekommen sei. Dem seien die Antragsgegner nicht hinreichend nachgegangen. Randnummer 177 (
  3. b)Die Behauptung der Antragsgegner, die Angebote und die einzelnen Kalkulationspositionen seien einer intensiven Prüfung unterzogen worden, sei im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe nicht plausibel, nachdem hierfür nur 13 volle Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten. Nicht nur angesichts der hohen Komplexität des Verfahrens erscheine es als nahezu ausgeschlossen, dass in dieser Zeit eine intensive Auseinandersetzung mit den angebotenen Kalkulationen stattgefunden habe. Die Aufklärung bei ihr belege nichts anderes. Randnummer 178 (
  4. c)Das Umlaufkonzept sei wesentlicher Bestandteil der Kalkulationsgrundlagen. Es bestimme den Rahmen, wie die Fahrten nacheinander abzuwickeln seien, um den fahrplanmäßigen Betrieb zu ermöglichen. Der Umlaufplan sei daher nicht nur für die Einsatzplanung, sondern auch für die Kalkulation essenziell. Hier seien die Umlaufpläne von besonderer Bedeutung, weil bei dem innovativen Antriebskonzept der Akkuflotte die Vorgaben zum Energieverbrauch, zum Wenden und zum Nachladen theoretische Werte seien. Der Auftraggeber habe mitgeteilt, dass der „Musterumlauf“ nicht bindend sei, nicht exakt umgesetzt werden müsse, vielmehr durch kluge Umlaufplanung der wirtschaftliche Wettbewerb auch über eigene Umlaufpläne ausgetragen werden könne (ID ...), die dann nicht mit dem Angebot vorzulegen seien (ID ...). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuschlagsprätendenten diesen „Aufruf“ zum Anlass genommen hätten, ein besonders ambitioniertes Umlaufkonzept zu erstellen, um so Kosten zu senken und einen Wettbewerbsvorsprung zu generieren. Der Auftraggeber müsse die Umlaufplanung jedoch zumindest auf Plausibilität prüfen, das Umlaufkonzept müsse fahrbar sein. Randnummer 179 Die Stellungnahme der Antragsgegner, sie hätten eine solche Prüfung durchgeführt und etwaige Abweichungen zum Musterumlauf, die sich aus den Mengenansätzen ergeben hätten, aufgeklärt, sei aufgrund ihrer Pauschalität kaum einlassungsfähig. Die Antragsgegner ließen offen, welche Art von Mengenansätzen in diesem Kontext gemeint sei. Der Vortrag zeige, dass eine tief gehende Prüfung, ob mit den den Angeboten zugrunde liegenden Umlaufplänen die Verkehrsleistungen vertragsgemäß erbracht werden könnten, nicht erfolgt sei. Randnummer 180 Der von den Antragsgegnern nach ihrer Darstellung durchgeführte Quervergleich mit den Musterumläufen sei jedenfalls untauglich, denn eine geschickte aber unzulässige Optimierung der Umläufe habe zu kalkulatorischen Vorteilen führen können, die aufgrund fehlender Nachprüfbarkeit nicht hätten aufgedeckt werden können, wie sich am Beispiel des sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Verbots einer Durchbindung für bestimmte Strecken ergebe. Angesichts der Vielzahl der Rückfragen der Bieter zu diesem Thema sei von einem großen Klärungsbedarf der Bieter auszugehen; es sei nicht unwahrscheinlich, dass es insoweit zu kalkulatorischen Abweichungen gekommen sei, die nicht hinterfragt worden seien. Zudem habe ohne Vorlage der Umlaufpläne auch das vom Bieter einzureichende Personalkonzept (B3 der Vergabebedingungen), das unmittelbar mit den Laufplänen korreliere, nicht überprüft werden können. Randnummer 181 (
  5. d)Es bestehe die Sorge, dass die Zuschlagsprätendenten Kostenansätze für das Personal angeboten hätten, die die tatsächlichen Kosten nicht ordnungsgemäß abbildeten. Das gelte insbesondere für die kostenintensive Funktionsausbildung der Lokführer. Die Ausbildungskosten seien vor allem deshalb erheblich, weil die Lokführer sowohl für die Dieselfahrzeuge der Transferflotte als auch für die Akkufahrzeuge auszubilden seien. Während sie auf ihr Bestandspersonal aufbauen könne, müssten andere Bieter erhebliche Vorlaufkosten einkalkulieren. Unterschiede bei den Personalkosten könnten tarifvertraglich bedingt sein, ein erheblicher Faktor sei jedoch die Quantität, also die Anzahl der vorgesehenen Mitarbeiter. Die Mengenansätze müssten den Personalkonzepten zu entnehmen sein und über alle Bieter hinweg nahezu identisch sein, weil der Fahrplan vorgegeben sei. Sollte es bei einem Bieter zu Abweichungen im Mengengerüst gekommen sein, wäre das ein Indiz für eine fehlerhafte Personalplanung und einen unzureichenden Personalansatz, was sich unmittelbar die Kalkulation auswirken würde. Das hätten die Antragsgegner prüfen und aufklären müssen. Randnummer 182 (
  6. e)Angesichts der Verfahrensgestaltung bestehe Grund zur Sorge, dass es zu unzulässigen Kostenverschiebung bei den Fixkostenpositionen gekommen sei. Aufgrund des gewählten Bereitstellungsmodells sei ein erheblicher Teil der Kosten vorgegeben, auf den die Bieter allenfalls minimal Einfluss hätten. Diese Kosten seien neutral in die Kalkulation eingepreist worden, weil sie trotz der fehlenden Beeinflussbarkeit Bestandteil des Wertungspreises und damit wertungsrelevant gewesen seien. Es besteht die Möglichkeit, dass Bieter unzulässige wertungsoptimierende Abpreisungen dieser vorgegebenen Kostenblöcke in ihrer Kalkulation vorgenommen hätten. Randnummer 183 (
  7. f)Es gebe nach dem Verkehrsvertrag wertungsrelevante Optionen, etwa hinsichtlich der Erhöhung der Zugbegleiterquote nach Ziffer 2.2.9 des Verkehrsvertrages (W.5 Wertungsschema), die Option zur Änderung der Fahrzeuganzahl gemäß Ziffer 2.2.7 des Verkehrsvertrages (W.6 Wertungsschema) und die Option zur Beauftragung des EVU mit Leistungen des Abovertriebes (W. 7 Wertungsschema). Sie habe gerügt, dass Bieter darauf spekuliert haben könnten, dass die Optionen nicht gezogen würden und deshalb spekulativ einen besonders niedrigen Kostenansatz angeboten und sich hierdurch einen entscheidenden Vorsprung verschafft hätten. Diese Rüge hätten die Antragsgegner weder in der Rügeerwiderung noch im Nachprüfungsverfahren beantwortet. Randnummer 184
  8. b)Die Angebotswertung können keinen Bestand haben, weil nicht sichergestellt sei, dass die Angebote hinreichend vergleichbar seien. Nachdem die Antragsgegner es den Bietern überlassen hätten, die Umlaufpläne selbst zu konzeptionieren und den Wettbewerb auch hierüber auszutragen, aber nur der Preis wertungsrelevant sei, hätten die Antragsgegner die gebotene Vergleichbarkeit der Angebote nach § 97 Abs. 1, 2 GWB - dem Ausgehen der Bieter von einheitlichen Kalkulationsgrundlagen - nur bei Vorlage und Prüfung der Umlaufpläne der Bieter feststellen können, was sie versäumt hätten. Der Einwand der Antragsgegner, die „planerischen Freiheiten“ der Bieter würden durch Fahrplanvorgaben und Mindestwendezeiten hinreichend konkretisiert, so dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sei, überzeuge nicht. Diese „Konkretisierung“ des Leistungsgegenstandes sei schon deshalb untauglich, weil das Betriebskonzept der Antragsgegner einschließlich des Musterumlaufes auf dem Herstellerumlauf beruhe, der - wie die zahlreichen Bieterfragen deutlich machten - von den Bietern kritisch gesehen worden sei. Das für die Kalkulation und die Erfüllbarkeit der Leistungszusagen zentrale Betriebskonzept habe nicht auf Plausibilität und Realisierbarkeit geprüft werden können, wenn keine Umlaufpläne vorgelegen hätten. Randnummer 185
  9. c)Die in Ziffer 5.5 der Vergabebedingungen genannten nicht wertungsrelevanten Konzepte seien Anlagen zum Angebot und würden Vertragsbestandteil. Sie bestimmten daher den Leistungsumfang mit, seien aber nicht Teil der Angebotswertung; einziges Zuschlagskriterien sei der Preis, qualitative Ansätze würden nicht gewertet, dies auch nicht über fiktive Abzugsbeträge. Diese Verfahrensgestaltung verstoße gegen § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB, wonach sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistung-Verhältnis bestimme. Nach Satz 4 könnten daneben auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden. Es sei dem Auftraggeber überlassen, ob er die Angebotswertung auf eine reine Preiswertung gründen wolle oder auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden sollten. Der Auftraggeber müsse sich aber entscheiden. Er dürfe keine reine Preiswertung durchführen, wenn er gleichzeitig Konzepte abfrage, die zu unterschiedlichen Leistungsbildern führten. Insofern bilde der hier ermittelte Wertungspreis das „beste Preis-Leistung-Verhältnis“ im Sinne des § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht ab, weil die Unterschiede in der Leistungsqualität keine Berücksichtigung fänden. Nach den Erläuterungen in den Vergabebedingungen hätten in den Konzepten Möglichkeiten für eine Über-/Bessererfüllung der Leistungsvorgaben beschrieben werden sollen. Das sei etwa im Hinblick auf das Konzept für die Kieler Woche (B 1) der Fall: So sei dort darzustellen, welche Möglichkeiten der Bieter habe, zusätzliche Angebotskapazitäten zur Verfügung zu stellen und er habe darzulegen, auf welche anderen Personenzüge er während der Kieler Woche Zugriff habe oder erlangen könne. Hier gehe es um den Nachweis der Möglichkeit der Übererfüllung der vertraglichen Leistungspflichten. Randnummer 186 Auch beim Vertriebskonzept (B4) seien „Angaben zu den vorgesehenen Fahrkartenautomaten“ und zu „Rückfallebenen für den Fall von gestörten Fahrkartenautomaten“ zu machen sowie zu „weiteren vorgesehenen Services“. Qualität und Quantität der Vertriebsbemühungen könnten sich zwischen den Bietern erheblich unterscheiden. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Antragsgegner jedenfalls bei der Antragstellerin Fragen zu den Konzepten gestellt und um ergänzende Angaben zu Leistungen gebeten hätten, die über die Erfüllung von Mindestbedingungen zweifellos hinausgingen, wie etwa die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Reservefahrausweisautomaten für die streitgegenständlichen Leistungen vorhalten werde. Derartige Angaben seien aber nicht bewertet worden. Randnummer 187
  10. d)Die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Beigeladene zu 2) sei rechtswidrig, weil diese weder über die geforderte technische und berufliche Leistungsfähigkeit noch die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge. Randnummer 188
  11. aa)Die Beigeladene zu 2) habe trotz mehrerer Nachforderungs- und Nachlieferungsversuche ihre technische und berufliche Eignung nicht nachgewiesen, was die Akteneinsicht ergeben habe. Zu Unrecht habe die Vergabekammer die eigenwirtschaftliche Referenz über die A. nach S. berücksichtigt und die Eignungsleihe zugelassen. Vielmehr sei die Beigeladene zu 2) mangels Eignung zwingend vom Verfahren auszuschließen. Randnummer 189 Zu Unrecht habe sich die Vergabekammer auf den Standpunkt gestellt, die Bewerbungsbedingungen erforderten keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, es sei eine weite Auslegung beabsichtigt gewesen, um Newcomern den Marktzutritt zu erleichtern. Tatsächlich seien die Antragsgegner in der Eignungsprüfung noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Referenz der Beigeladenen zu 2) nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Bewerbungsbedingungen handele. Randnummer 190 Nach der vorzunehmenden Auslegung der Auftragsbekanntmachung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen fachkundigen Bieters sei von einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag auszugehen: Gegenstand des Vergabeverfahrens sei ein Auftrag über die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 2 lit. L) VO (EG)1370/2007. Der konkrete Auftragsgegenstand bilde die Grundlage für das Verständnis und die Auslegung der Vergabeunterlagen. Daher könne die Formulierung „Dienstleistungsauftrag im SPNV“ von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter aus dem angesprochenen Bieterkreis nur dahingehend verstanden werden, dass eine Referenz über einen Dienstleistungsauftrag im vergaberechtlichen Sinne vorzulegen sei, mithin über einem von einem öffentlichen Auftraggeber vergebenen Dienstleistungsauftrag. Randnummer 191 Neben dem Ausschreibungskontext, nach dem ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden solle, spreche hierfür auch der Begriff „Dienstleistungsauftrag“. Dies sei entgegen der Auffassung von Vergabekammer und Antragsgegnern ein rein vergaberechtlicher Terminus. Ein Dienstleistungsauftrag sei ein öffentlicher Auftrag nach § 103 Abs. 1 GWB, der in § 103 Abs. 4 GWB legaldefiniert werde und zwar als „Dienstleistungsauftrag“ und nicht als „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“. Der Dienstleistungsauftrag setze denklogisch ein Vertragsverhältnis mit einem öffentlichen Auftraggeber voraus. Das Zivilrecht kenne den Begriff des Dienstleistungsauftrages nicht, § 611 BGB sehe den Dienstvertrag vor, § 662 BGB den Auftrag. Randnummer 192 Die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs sei kein Dienstleistungsauftrag im Sinne der Bewerbungsbedingungen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren beruhe die Tätigkeit des Verkehrsunternehmens nicht auf einer Beauftragung durch einen öffentlichen Auftraggeber, sondern auf dem wirtschaftlichen Handeln des Verkehrsunternehmens, ein Vertragsverhältnis werde nicht begründet. Diese Tätigkeit unterliege aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalts lediglich einer verwaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Randnummer 193 Nach der Bekanntmachung seien eine Reihe von Referenzangaben zu machen gewesen (Erbringungszeitraum; Auftraggeber, Wert, Zug-Kilometer und Leistungsgegenstand), die nicht zu einer eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehrsleistung passten. Die Beigeladene zu 2) sei angesichts ihres gegenüber Einzelpersonen und Firmen-/Stammkunden erbrachten eigenwirtschaftlichen Verkehrs nicht in der Lage gewesen, die Angaben in der Tabelle des Vordrucks 4 einzusetzen, was dazu geführt habe, dass sie Sonderkundenverträge mit Volumina von € 50 und € 63 angegeben habe. Randnummer 194 Abwegig sei die Argumentation der Vergabekammer, das für den Dienstleistungsauftrag maßgebliche Vertragsverhältnis liege in der Beziehung zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem einzelnen Nutzer, die ein Entgelt zahlten und Empfänger der Leistung seien. Der jeweilige Fahrgast schließe mit dem Verkehrsunternehmen keinen Dienstleistungsauftrag, sondern einen Beförderungsvertrag, mithin einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Gegen die Auffassung der Kammer sprächen ferner die Anforderungen zu den Referenzangaben nach Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen, wonach die wesentlichen Dienstleistungen, der Auftraggeber, der Wert und die jährlichen Zug-Km-Leistungen anzugeben gewesen seien. Die Angabe der erbrachten Dienstleistung dürfte bei einem eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht möglich sein, würden gegenüber den Fahrgästen doch Werkleistungen erbracht. Es gebe auch nicht den einen Auftraggeber, nach dem Verständnis der Vergabekammer müssten es tausende oder gar zehntausende von Auftraggebern sein. Es gäbe dann nicht eine Referenz über einen Dienstleistungsauftrag, sondern über zigtausende, was nicht richtig sein könne. Hieraus folge, dass die Vorlage einer Referenz über einen eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht die Anforderung einer Referenz über einen Dienstleistungsauftrag erfülle. Die Referenz der Beigeladenen zu 2) dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Randnummer 195 Im Übrigen sei die Referenz über die Erbringung von eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auf der A. N.-W. mit dem streitgegenständlichen Auftrag nicht vergleichbar. Randnummer 196 Die von der Beigeladenen zu 2) in der dritten Aufklärungsrunde am 30. Juni 2020 und damit nach Ablauf der Bewertungsfrist nachgeschobene Eignungsleihe dürfe nicht berücksichtigt werden. Es fehle bereits an einer Nachforderung der Antragsgegner. Das Nachforderungsrecht des Auftraggebers nach § 56 Abs. 2 VgV decke ein derartiges Nachschieben nicht ab, sei nach herrschender Meinung richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Bieter inhaltlich nachgebesserte Unterlagen nicht einreichen dürfe, lediglich Klarstellungen sollten vorgenommen oder offensichtliche sachliche Fehler behoben werden dürfen. Das Nachforderungsrecht finde seine Grenze, wo die Nachreichung zu einer Abänderung des Angebots führte. Der Bieter, der eine untaugliche Referenz durch eine andere Referenz ersetze oder ergänze, ändere sein Angebot ab. Randnummer 197 Die Antragsgegner hätten nicht beliebig oft aufklären oder nachfordern dürfen, bis der Bieter aus ihrer Sicht die Eignung zufriedenstellend nachgewiesen habe. Bereits die Auffassung der Kammer, die Ergänzung der Angaben in der EEE sei zulässig gewesen, sei zweifelhaft, nachdem die Antragsgegner die Beschränkung auf den Globalvermerk nicht zugelassen hätten. Nach den Ausfüllhinweisen in dem Formular stehe den Bietern diese Möglichkeit nur offen, wenn der Auftraggeber diese verkürzte Auskunftserteilung in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen ausdrücklich gestattet habe. Randnummer 198 Auch die eignungsleihende Konzerngesellschaft der Beigeladenen zu 2) habe als Referenz keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag angegeben. Im Übrigen stellte sich auch die Frage, welche Tätigkeiten diese gegenüber dem in der Referenz genannten Auftraggeber erbracht habe. Denn das gesamte operative Geschäft dürfte durch die B. GmbH abgewickelt worden sein. Ferner gehe weder aus der knappen Beschreibung im Vordruck 4 noch aus den Erläuterungen der Beigeladenen zu 2) im Schreiben vom 8. Juli 2020 hervor, welche Relationen konkret bedient worden sei, die Rede sei von Halten auf den Strecken H. – K. und A. – K. – B. - L. Es werde nicht deutlich, ob das eignungsgewährende Unternehmen die gesamte Strecke oder nur Teilstücke befahren haben wolle. Hier hätten die Antragsgegner Zweifel an der Referenz haben müssen. Randnummer 199 Ferner habe bei den geltend gemachten Verkehren keine Verkehrsleistung im Schienenpersonennahverkehr vorgelegen. Nach den Angaben im Vordruck 4 betreffe die Referenz die Strecken K. – H. und K. – H. – B. - L. Bereits die Darstellung dieser Relationen spreche prima facie gegen die Annahme von Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Abs. 12 AEG („ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken“). Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsleistung dem SPNV zugeordnet werden könne, sei zunächst danach zu fragen, welche Zweckbestimmung das jeweilige EVU seinen Zügen auf der Grundlage einer sachgerechten Prognose beimesse. Der Referenzgeber sehe sich nach eigener Darstellung als Anbieter von Fernverkehrsverbindungen (vgl. Qualitätsbericht 2018-2019: S. 3 „Fernzüge“ und S. 6 „Schienenpersonenfernverkehrsanbietern“). Das folge auch aus Ziffer 11.1 der AGB des Referenzgebers, wo es heiße: „Die Züge von ... sind grundsätzlich Züge des Fernverkehrs“. Hiernach diene das Angebot des Referenzgebers der Befriedigung der Verkehrsnachfrage im überregionalen Fernverkehr. Randnummer 200 Nach § 2 Abs. 12 Satz 2 AEG sei im Zweifel anzunehmen, dass Hauptzweck des Verkehrsdienstes die Bedienung der Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ist, soweit die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde in der Mehrzahl der Beförderungsfälle nicht übersteige. Abzustellen sei dabei nur auf die Reisedauer der Mehrheit der Fahrgäste eines Zuges sowie auf die Gesamtbeförderungsweite in allen während eines konkreten Beförderungsfalls benutzten Zügen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Annahme hier rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die im Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 8. Juli 2020 dargestellten Städtepaare könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verbindungen H. – K. sowie A. – H. – B. – L. keine regionalen Verkehrsbedürfnisse bedienten, sondern klassische Relationen des Fernverkehrs darstellten. Ob die Gesamtzahl der Fahrgäste die Züge für eine Gesamtreiseweite von max. 50 Kilometern bzw. die gesamte Reisezeit bei der Mehrzahl der Beförderungsfälle eine Stunde nicht übersteige, sei von der Beigeladenen zu 2) bzw. dem eignungsgewährenden Unternehmen nicht ansatzweise plausibel erläutert worden. Das Schreiben vom 8. Juli 2020 beinhalte insoweit lediglich einen sehr vagen Hinweis auf eine Auskunft des Referenzgebers, wonach ein „nicht unwesentlicher Teil“ der Reisenden auf den genannten Verbindungen im Nahverkehr befördert werde. Eine schlüssige Darlegung, dass die in § 2 Abs. 12 Satz 2 AEG genannten Grenzen nicht überschritten würden, fehle. Randnummer 201 Daran ändere auch der Verweis auf das Schreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des L. vom 2. September 2014 nichts. Zum einen richte sich das Schreiben an die damalige Betreiberin des HKX. Gegenstand der vorgelegten Referenz seien aber nicht nur die Verbindungen des HKX, sondern auch die Linie A. – L. Zum anderen handele es sich um eine Prognose aus dem Jahr 2014, die nur unter Annahme mehrerer Bedingungen (Umstellung Tarifsystem, Einführung weiterer Haltestelle) eine Mehrzahl von SPNV-Beförderungsfällen sehr knapp (52,03 %) attestiere. Zudem ergebe sich aus dem im Konjunktiv formulierten Schreiben, dass nach Auffassung des Ministeriums zum damaligen Status quo der Zweck des HKX die Erbringung von Leistungen im Schienenpersonen fern verkehr gewesen sei. Die beschriebenen Prognoseannahmen seien auch nicht eingetreten. Für die angekündigte Anwendung der Nahverkehrstarife hätte es des Beitritts der Gesellschaft zu den entsprechenden Verkehrsverbünden, wie etwa dem Verkehrsverbund ... und dem Verkehrsverbund ..., bedurft. Die Gesellschaft hätte an dem Einnahmenaufteilungsverfahren der Verbünde teilnehmen müssen. Einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme habe es nach Kenntnis der Antragstellerin, die selbst oder durch verbundene Unternehmen in den entsprechenden Verkehrsverbünden vertreten sei, jedoch nicht gegeben. Auch der avisierte Halt in ... sei nie realisiert worden. Randnummer 202
  12. bb)Nach dem Ergebnis der erweiterten Akteneinsicht mangele es der Beigeladenen zu 2) auch an der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, weshalb sie auszuschließen sei. Randnummer 203 Die der Beigeladenen zu 2) von den Antragsgegnern eingeräumte Möglichkeit zur nachträglichen Änderung bzw. Ersetzung der EEE sei unzulässig, nachdem eine Beschränkung auf den Globalvermerk von den Antragsgegnern in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen nicht zugelassen worden sei. Die Beigeladene zu 2) habe die erforderlichen Angaben zur Eignung nicht gemacht, sondern durch einen Globalvermerk ersetzt. Der Fall einer fehlenden oder unvollständigen Unterlage nach § 56 Abs. 2 VgV liege hier nicht vor, eine Nachforderung scheide hiernach aus. Denn die Beigeladene zu 2) habe eine Erklärung abgegeben, diese sei jedoch nicht ausschreibungskonform gewesen. Randnummer 204 Die Beigeladene zu 2) sei nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB auszuschließen, denn sie habe in ihrer EEE unter Nutzung des Globalvermerks erklärt, alle Eignungsanforderungen zu erfüllen, was im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit erwiesenermaßen unzutreffend sei, wie dem im Februar 2021 nachgereichten Jahresabschluss für 2018 entnommen werden könne. Die Beigeladene zu 2) habe offenbar gegenüber den Auftraggebern den unzutreffenden Eindruck vermitteln wollen, sie verfüge über die erforderliche Leistungsfähigkeit. Eine derartige Täuschung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen müsse nach § 124 Nr. 8 GWB zum Ausschluss führen. Randnummer 205 Zu Unrecht hätten die Antragsgegner die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2) bejaht. Denn nicht nur sie wirtschafte defizitär, sondern auch das eignungsgewährende Unternehmen. Randnummer 206
  13. e)Die Vergabeentscheidung sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Konflikt zwischen Eignungsleihe und Selbstausführungsgebot im Hinblick (auch) auf das Angebot der Beigeladenen zu 2) von der Vergabestelle nicht aufgelöst worden sei. Die Möglichkeit der Eignungsleihe stehe bei der Vergabe von SPNV-Leistungen im Konflikt mit den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV könne sich der Bieter nur auf die Referenzen anderer Unternehmer berufen, wenn diese die Leistung erbrächten, für die diese Kapazitäten benötigt würden, was voraussetze, dass diese als Unterauftragnehmer eingesetzt würden. Das sei für die hiesigen Verkehrsleistungen nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 unzulässig. Hiernach sei das Verkehrsunternehmen verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personennahverkehrsdienste selbst zu erbringen. Bedeutsam sei der Leistungsteil, wenn er ca. 20 - 30 % des Wertes der Dienste ausmache. Die nach dem Verkehrsvertrag binnen 90 Tagen nach dem Zuschlag vorzunehmende Übertragung des Vertrages auf eine Projektgesellschaft löse den Konflikt nicht auf. Vertragspartei werde mit dem Zuschlag der Bieter, also das EVU. Dieser halte alle Anteile an der Projektgesellschaft und bleibe auch nach der Übertragung in der Pflicht (vgl. 8.2.2 Abs. 7 Verkehrsvertrag zur Haftung für die Vertragserfüllung). Bieter und Projektgesellschaft müssten daher als Einheit betrachtet werden. Wenn es dem EVU nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 verwehrt sei, die operativen Verkehrsleistungen fremd zu vergeben, dann könne für die Projektgesellschaft nichts anderes gelten. Ansonsten hätte der Auftraggeber es in der Hand, das unionsrechtlich angeordnete Selbstausführungsgebot durch die Einschaltung einer Projektgesellschaft zu umgehen. Randnummer 207 Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin zunächst beantragt: Randnummer 208 1. die Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 01.04.2021, VK-SH 04/21, aufzuheben, Randnummer 209 2. die Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, Randnummer 210 3. der Antragstellerin und Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren, Randnummer 211 4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären, Randnummer 212 5. den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen, Randnummer 213 6. gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern. Randnummer 214 Nach dem Beschluss des Senats vom 5. Juli 2021 (Az. 54 Verg 4/21 und 54 Verg 5/21) über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie den Antrag auf Akteneinsicht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. August 2021 ihren Nachprüfungsantrag im Hinblick auf das Los Ost (Los 1) und das Los Ost-West (Los 3) zurückgenommen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt: Randnummer 215 1. die Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 01.04.2021, VK-SH 04/21, bezogen auf das Los Nord aufzuheben, Randnummer 216 2. die Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, Randnummer 217 3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären, Randnummer 218 5. den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen. Randnummer 219 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 220 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und der Antragstellerin im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil die Kosten aufzuerlegen. Randnummer 221 Die Beigeladene zu 2) beantragt, Randnummer 222 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie die vorgesehene Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 2) bei Los 2/Los Nord betrifft. Randnummer 223 Die Beigeladene zu 1) hatte mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2021 (Bl. 219 - 238 der Akte 54 Verg 4/21) für beide Verfahren (also auch das Verfahren 54 Verg 4/21) in der Sache vorgetragen und mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 (Bl. 256 d.A.) in dem hiesigen Verfahren den Antrag angekündigt: Randnummer 224 Der Nachprüfungsantrag ist im Hinblick auf das Los Ost (Los Nr. 1 nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung vom 13. Mai 2020) zurückzuweisen Randnummer 225 Die Beigeladene zu 3) hatte in beiden Verfahren (also auch in dem Verfahren 54 Verg 4/21) mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 ihre anwaltliche Vertretung angekündigt und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 (Bl. 263 d.A.) in dem hiesigen Verfahren beantragt, Randnummer 226 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, soweit diese die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene zu 3) in Los 3 (Los Ost-West) betrifft. Randnummer 227 Die Antragsgegner treten dem Vorbringen der Beschwerde entgegen und führen u.a. aus: Randnummer 228 Die sofortige Beschwerde müsse auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin begehrten Ausschluss der Beigeladenen zu 2) ohne Erfolg bleiben. Randnummer 229 Da die Antragstellerin für das Los Nord nur auf dem vierten Wertungsplatz liege, fehle ihr die für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nach § 160 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis. Der insoweit erforderliche drohende Schaden durch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB liege für die Antragstellerin nicht vor. Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet, denn er könne nach § 168 Abs. 1 GWB in der Sache nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Eine Rechtsverletzung scheide zwingend aus, wenn der Antragsteller bei einem Hinwegdenken des gerügten Vergaberechtsverstoßes den Zuschlag nicht erhalten würde. Stehe aus anderen Gründen, insbesondere der Wertungsreihenfolge fest, dass die Antragstellerin den Zuschlag nicht erhalten würde, drohe durch den angeblichen Vergabefehler keine Verletzung subjektiver Bieterrechte der Antragstellerin. Die Antragstellerin geriere sich dann als „Hüterin des objektiven Rechts“, wofür das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren keine Basis biete. Aus der bestehenden Wertungsreihenfolge, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sei, folge die fehlende Rechtsverletzung der Antragstellerin. Randnummer 230 Die Beigeladene zu 2) sei geeignet. Die Anforderung „Dienstleistungsauftrag im SPNV“ könne nicht mit „öffentlichem Dienstleistungsauftrag im SPNV“ gleichgesetzt werden. Die Vergabestelle habe formulierte Eignungskriterien bieterfreundlich auszulegen, Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten der Vergabestelle. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch der Bieter C die Anforderung an die Referenzen in den Vergabebedingungen entsprechend verstanden habe und als Referenz für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit SPNV-Leistungen für einen privaten Auftraggeber angegeben. Die Auslegung der in der Bekanntmachung geforderten Referenzen „Dienstleistungsaufträge im SPNV“ ergebe, dass gerade keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge gefordert gewesen seien. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Die Vergabestelle habe sich mit ihrer Formulierung an der Praxis in den vorausgegangenen Ausschreibungen zum Netz West (Ag 1) und dem E-Netz Ost (Ag 2) orientiert. Auch dort seien bei Referenzen zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit explizit gefordert worden. Hätte die Antragsgegnerin eine Änderung ihrer bewusst wettbewerbsfreundlichen Festlegung der Eignungsanforderungen beabsichtigt, hätte dies deutlicher formuliert sein müssen. Insbesondere könne dies nicht aus einer vermeintlichen Gleichsetzung eines Dienstleistungsauftrages mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag gerechtfertigt werden. Randnummer 231 Entgegen der vom Senat in dem Beschluss vom 5. Juli 2021 geäußerten Auffassung sei der Begriff des „Dienstleistungsauftrages“ nicht ein lediglich im öffentlichen Vergaberecht verwendeter Begriff. Das deutsche Zivilrecht kenne typengemischte Verträge, ebenso sei es anerkannt, dass die Parteien in freier Selbstbestimmung einen Vertrag mit einer von Ihnen gewählten Bezeichnung versehen könnten. So sei hier vorgegangen worden, weil in dem ausgeschriebenen Verkehrsvertrag sowohl die Vertragstypen der Dienstleistung (Dienstvertrag) wie auch des Auftrages kombiniert worden seien. Die Wahl des Wortes „Dienstleistungsauftrag“ sei daher zivilrechtlich ohne weiteres möglich und im Übrigen auch üblich. Der Begriff des Dienstleistungsauftrages sei nach seiner Wortbedeutung nicht identisch mit dem des „ öffentlichen Dienstleistungsauftrages“. Eine Internetrecherche unter dem Begriff „Dienstleistungsauftrag“ ergebe, dass dieser Begriff im Rechtsverkehr auch für private Dienstleistungsaufträge verwendet werde (etwa für Reinigungs- und Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungen im Heizungsbereich und im Bereich der Energieberatung). Randnummer 232 Bei der Auslegung sei weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine europaweite Ausschreibung gehandelt habe und eine Auslegung unter Rückgriff auf das deutsche Zivilrecht hiernach nicht angängig sei, nachdem sich im deutschen Zivilrecht nicht auskennende Bieter bei der Auslegung der Vergabebedingungen nicht auf Vertragskategorien des BGB zurückgreifen würden. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 27 zur Richtlinie 2014/24/EU werde bezogen auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausdrücklich zwischen Dienstleistungsaufträgen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen differenziert. Die Differenzierung mache deutlich, dass auch das europäische Recht den Begriff des Dienstleistungsauftrages nicht mit dem des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gleichsetze. Es komme hinzu, dass der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kern kein vergaberechtlicher Begriff sei, sondern dem europäischen Beihilfe- und Marktzugangsrecht der VO 1370/2007 entstamme, einen Spezialbegriff des Marktzugangs- und Beihilferechts im öffentlichen Verkehr darstelle. Wie auch anhand der englisch- und französischsprachigen Mutterbegriffe deutlich werde, gehe es nicht um Dienstleistungsverträge in der vergaberechtlichen Logik in der Abgrenzung gegenüber Bau- und Lieferverträgen, sondern der Schwerpunkt des Begriffes liege auf einer Sicherstellung von Verkehrsleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten. Randnummer 233 Die vom Senat vorgenommenen Rückschlüsse aus dem Leistungsgegenstand des zu vergebenen Auftrages seien nicht berechtigt. Es bestehe kein Zwang oder auch nur eine naheliegende Verbindung, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrages als Referenzen nur Dienstleistungen berücksichtigen wolle, die der Bieter im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erbracht habe. Für die Eignung eines Bieters komme es in erster Linie darauf an, wie die geforderten Leistungen fachlich erbracht worden seien und nicht darauf, ob der Vertrag seiner Rechtsnatur nach als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzuordnen sei oder nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats auf Seite 77 des Beschlusses vom 5. Juli 2021, dass im Rahmen der Beschreibung der Eignungskriterien Erfahrungen genannt würden, die zur Durchführung der „hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr“ in angemessener Qualität erforderlich seien. Eine Verbindung zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen werde hierdurch nicht hergestellt; diese Formulierung stelle auf Erfahrungen mit der Leistungsdurchführung und nicht etwa im Vertragsmanagement ab. Unerheblich für die Durchführung der „hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr“ sei es, ob die Erfahrungen in öffentlichen oder sonstigen Dienstleistungsaufträgen gewonnen worden seien. In dieser Weise seien die Antragsgegnerin auch bei vorausgegangenen Ausschreibung im SPNV vorgegangen. Dementsprechend sei auch die Kritik des Senats unberechtigt, dass sich aus der Angabe des Erbringungszeitraums, des Auftraggebers, des Wertes, der Zug-Kilometerleistung sowie des Leistungsgegenstandes unmittelbar einleuchtend ergeben müsste, dass nur öffentliche Auftraggeber mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemeint sein könnten. Auch in diesem Zusammenhang finde sich bei der Bezeichnung des Auftragsgebers nicht die Begrenzung auf öffentliche Auftraggeber. Randnummer 234 Das antragsgegnerische Land strebe wie auch der Vergangenheit an, möglichst viele Bieter für die Teilnahme an SPNV-Vergabeverfahren zu motivieren und dabei auch neu in den Markt eintreten Unternehmen zuzulassen, um dadurch den Wettbewerb zu stärken. Randnummer 235 Vor diesem Hintergrund erfülle bereits die von der Beigeladenen zu 2) vorgelegte Referenz die notwendigen Anforderungen. Es komme hinzu, dass die hilfsweise im Wege der Eignungsleihe herangezogene Referenz nicht nur eine eigenwirtschaftlich betriebene Verbindung betreffe, sondern die Eignungsleiherin die Erbringung von SPNV-Leistungen für ein Privatunternehmen angeboten habe. Es handele sich zum Teil um Referenzen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aus dem Bereich des SPNV. Ein Ausschluss der Beigeladenen zu 2) komme hiernach nicht in Betracht. Randnummer 236 Die wirtschaftliche und finanzielle Eignung der Beigeladenen zu 2) sei zu bejahen. Bei den Antragsgegnerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des eignungsgewährenden Unternehmens bestanden. Sie hätten sich im Vergabeverfahren mit der Frage auseinandergesetzt, ob gegebenenfalls Korrekturen der im Jahresabschluss ausgewiesenen Werte vorzunehmen seien, zu diesem Zweck Einsicht in das Handelsregister (Anlage Ag 3) genommen und festgestellt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag mit der H. nicht bestehe. Es sei daher sowohl gesellschaftsrechtlich als auch bilanzrechtlich ausgeschlossen, Verbindlichkeiten der H. oder ein in deren Jahresabschluss ausgewiesenes negatives Eigenkapital bei der Bewertung der Eigenkapitalausstattung des eignungsgewährenden Unternehmens zu berücksichtigen. Randnummer 237 Die Beigeladene zu 2) führt im Wesentlichen aus: Randnummer 238 Die sofortige Beschwerde sei aufgrund der chancenlosen Platzierung der Antragstellerin zurückzuweisen. Bei ihrem Ausschluss und Berücksichtigung der Besonderheiten der Loslimitierung hätte die Antragstellerin keine Chance, den Zuschlag zu erhalten. Der Nachprüfungsantrag sei damit schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Antragstellerin würde auch bei einer rechtswidrigen Zuschlagserteilung an sie nicht in ihren Rechten verletzt, da sie durch einen Ausschluss der Beigeladenen zu 2) keine Besserstellung erfahre. Randnummer 239 Die von ihr vorgelegten Referenzen beträfen Dienstleistungsaufträge. Bei der Auslegung der EU-Bekanntmachung sei auf den objektiven Empfängerhorizont der möglichen Bieter abzustellen, wobei es entscheidend auf die Verständnismöglichkeit ankomme. Das bedeute, dass es nicht zwingend nur eine richtige Auslegung gebe, sondern eine Auslegung, die aus Bietersicht noch möglich und vertretbar sei, einem Bieter nicht zum Nachteil gereichen könne. Zweifel gingen zulasten der Vergabestelle. Randnummer 240 Damit könne im Ergebnis nicht auf ein vergaberechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs des „Dienstleistungsauftrags“ abgestell

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