Klage gegen Beitragsbescheid für das Jahr 2017 Orientierungssatz 1. Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hin, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. (Rn.57) 2. Das Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes ist in der Satzung textlich zu umschreiben. (Rn.63) 3. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet kraft Gesetzes Mitglieder des Verbandes sind. (Rn.78) 4. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht rein deklaratorisch. (Rn.81) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 27. August 2024, 5 LA 139/21, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2017. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... Gemarkung A-Stadt mit der Adresse A-Straße, A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Ursprünglich befand sich das Grundstück im Eigentum der Kirchengemeinde A-Stadt. Am 17. April 1974 wurde der Ehemann der Klägerin als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Im Februar 1994 wurde das Eigentum wiederum auf die Klägerin übertragen. Sie ist ebenso wie das streitbefangene Grundstück in der Mitgliederliste des Beklagten unter der Nummer 01.32-1632 eingetragen. Randnummer 3 Mit Beschluss des Verbandsausschusses vom 12. Dezember 2014 gab sich der Beklagte eine neue Satzung (im Folgenden: Satzung), die am 1. April 2015 von der Aufsichtsbehörde des Kreis ... genehmigt und am selben Tag in der amtlichen Bekanntmachung dessen Nr. ... bekanntgemacht wurde. Die Bekanntmachung wurde am ... in der ... veröffentlicht. Randnummer 4 In § 2 der Satzung heißt es: Randnummer 5 „Mitglieder des Wasserverbandes sind alle jeweiligen Eigentümer der im Mitgliedverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen. (…)“ Randnummer 6 § 3 der Satzung regelt: Randnummer 7 „Der Verband hat die Aufgaben: (…) 3. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung.“ Randnummer 8 Weiter in § 23 der Satzung heißt es: Randnummer 9 „Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG (Anm. der Kammer: Wasserverbandsgesetz, im Folgenden: WVG) haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.“ Randnummer 10 Die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 setzte wiederum in § 3 den Hebesatz des Flächenbeitrages für die Gewässerunterhaltung auf 12,00 € pro Beitragseinheit (BE) fest. Randnummer 11 Am 15. Dezember 2015 beschloss der Verbandsausschuss eine 1. Satzungsänderung, die am 2. März 2016 von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Die amtliche Bekanntmachung Nr. ... wurde am ... in der ... veröffentlicht. Randnummer 12 Die 2. Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss des Verbandsausschusses am 23. März 2017 und wurde am 10. Mai 2017 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Die amtliche Bekanntmachung Nr. ... erfolgte am ... in der .... Randnummer 13 Mit Bescheid vom 15. März 2017 forderte der Beklagte von der Klägerin den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 36,77 €. Zur Begründung führte er aus, dass sie die Eigentümerin des Grundstücks sei, das im Verbandgebiet liege und der Grundbesitz im Beitragsbuch verzeichnet sei. Aus diesem Grund habe sie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Beiträge zu leisten. Beitragsarten und Höhe ergäben sich aus der Beitragssatzung. Randnummer 14 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 20. März 2017 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Zur Begründung verwies sie u.a. auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 4 LB 24/15 ). Randnummer 15 Mit Bescheid vom 23. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das streitgegenständliche Grundstück im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes geführt werde. Die Klägerin stehe in der Mitgliederliste und sei daher Mitglied im Wasserverband. Der Verband sei mit der Aufgabe des Ausbaus, einschließlich des naturnahen Rückbaus und der Unterhaltung von Gewässern betraut. Soweit diese Unterhaltungspflichten zu erfüllen seien, könnten die Wasserverbände von den Unterhaltspflichtigen eine vorteilsgerechte Kostenbeteiligung nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände verlangen. Die Klägerin sei als Mitglied verpflichtet, die erhobenen Beiträge zu leisten. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen beträfen die Satzung nicht. Vielmehr sei nach Änderung der Rechtslage davon auszugehen, dass die Satzung nicht zu beanstanden sei. Der Beitragsbescheid 2017 sei sachlich und rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Aussetzung der Vollziehung käme daher ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 16 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. September 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt (Az.: 6 B 64/17). Randnummer 17 Sie trägt vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruhe. Randnummer 18 Bei dem Beklagten handele es sich um einen sog. „Altverband“. Seine Satzung sei fünf Jahre nach Inkrafttreten des WVG und nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Satzung außer Kraft getreten. Die Satzungsbestimmungen hätten zum Stichtag des 1. Mai 1996 nicht den Bestimmtheitserfordernissen entsprochen und zudem die Grenzen des Verbandsgebietes außerhalb der Satzung geregelt. Randnummer 19 Auch die 2014 vom vermeintlichen Verbandsausschuss beschlossene und 2015 bekanntgemachte Satzung genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen. Darin heiße es: „Das Verbandsgebiet ist ca. 14.861 ha groß. Es handelt sich um Flächen in den Gemeinden ... (…) und ....“ Es bleibe unklar, ob alle Grundstücke, die zum Gemeindegebiet der 32 Gemeinden gehörten auch zum Verbandsgebiet gehörten oder nur vereinzelte Grundstücke. Auf letzteres lasse der Wortlaut schließen. Randnummer 20 An diesem Ergebnis ändere die Regelung des § 2a Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz Schleswig-Holstein, im Folgenden: LWVG) nichts, nach der die Gesamtnichtigkeitsfolge nur für den speziellen Einzelfall außer Kraft gesetzt worden sei, dass eine Wasserverbandssatzung nicht den landesrechtlichen Anforderungen von § 2a Abs. 2 LWVG entspreche. Dort werde eine Satzungsänderungspflicht geregelt, die jedoch bedinge, dass eine Satzung zuvor auch tatsächlich punktuell änderbar sei. Bei der streitgegenständlichen Satzung sei jedoch viele Jahre zuvor bereits Gesamtnichtigkeit eingetreten. Sie sei rechtlich daher entfallen und könne nicht mehr geändert werden. Randnummer 21 Die Nichtigkeit der Satzung folge aus § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Dessen Rechtsfolge könne nicht durch ein Landesgesetz abbedungen werden. Die Regelung von § 2a LWVG beziehe sich daher nur auf Satzungen, die nach dem 1. Januar 2017 neu in Kraft getreten seien. Die streitgegenständliche Satzung sei jedoch bereits zum 1. Mai 1996 nichtig gewesen. Randnummer 22 Ungeachtet dessen könne § 2a LWVG aber auch keine Anwendung finden. Die Satzungsregelungen mögen zwar mittlerweile den Anforderungen der Norm genügen, jedoch seien die Abgrenzungskarten nicht durch Veröffentlichung bekannt gemacht worden, obwohl sie Bestandteil der Satzung seien. § 2a LWVG nehme die Abgrenzungskarten nicht von der Veröffentlichungspflicht aus. Randnummer 23 Aus diesem Grund werde die Satzung auch nicht von der Ausnahmeregel des § 2a Abs. 3 LWVG erfasst. Die Heilungswirkung greife nicht durch. Die Norm setze voraus, dass für den Fall der Nichtigkeit wegen der mangelnden Bestimmtheit der Regelungen zum Verbandsgebiet neue Satzungen beschlossen werden müssten. Bei dieser Norm habe der Gesetzgeber jedoch verkannt, dass es für diese nichtigen Satzungen keine „zuständigen und gewählten“ Verbandsorgane gebe. Randnummer 24 Hinzu komme, dass der Verbandsausschuss und die Verbandsversammlung des Beklagten die bisherige Satzung nur partiell geändert und keine neue Satzung beschlossen hätten. Randnummer 25 Die Satzungsänderungen durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 12. Dezember 2014 seien fehlgeschlagen und nicht wirksam erfolgt. Die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt, sondern sei nur durch bloßen Hinweis in Tagezeitungen geschehen. Die Bekanntmachung hätte aber über ein amtliches Bekanntmachungsblatt erfolgen müssen. Der Beklagte habe nicht ausreichend nachweisen können, dass der Kreis ... über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfüge. Die Folge sei, dass die Satzung des Beklagten auch im Jahr 2014 lediglich aus den nicht durch Nichtigkeit entfallenen Satzungsbestandteilen bestanden habe. Die nachfolgenden Satzungsänderungen umfassten keine Beitragserhebungsvorschriften und könnten damit ungeachtet ihrer Wirksamkeit nicht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid dienen. Randnummer 26 Daneben sei sie, die Klägerin, bereits nicht dingliches Mitglied des Beklagten. Der Beklagte habe ihre Mitgliedschaft oder den Rechtsweg, auf dem diese entstanden sein solle, bisher nicht nachgewiesen. Die Mitgliederliste des Beklagten sei nicht rechtlich konstitutiv, sondern rein deklaratorisch. Sollte einer der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Verbandsmitglied geworden sein und sollte er sein Grundstück veräußert haben, wäre schon zum damaligen Zeitpunkt die Mitgliedschaft beim Veräußerer untergegangen. Der jeweils neue Eigentümer hätte nur im Wege der Einzelheranziehung Verbandsmitglied werden können, was sie, die Klägerin, mit Nichtwissen bestreite. Randnummer 27 Ein gesetzlich geregelter Übergang von dinglichen Mitgliedschaften sei erst ab dem 1. Mai 1991 mit Inkrafttreten von § 22 WVG möglich gewesen, nicht aber davor. Die Grundstücke selbst könnten nicht Mitglied sein, sondern nur die jeweiligen Eigentümer. Sollte der Voreigentümer und dingliches Gründungsmitglied des Beklagten vor dem 1. Mai 1991 sein Grundstück veräußert haben, hätte der damalige Erwerber die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes erworben, sodass für den Grundstückseigentümer mit Inkrafttreten des WVG am 1. Mai 1991 keine dingliche Mitgliedschaft am Grundstück bestanden hätte, die nach § 22 WVG hätte übergehen können. Randnummer 28 Ihr Ehemann habe das Grundstück im Jahr 1973 von der Gemeinde A-Stadt erworben, bevor er es 1994 ihr, der Klägerin, übertragen habe. Wäre die Gemeinde A-Stadt zuvor dingliches Mitglied im Beklagten gewesen, wäre sie als dingliches Mitglied des Beklagten durch die Grundstücksveräußerung ausgeschieden, da ihr kein Eigentum an dem Grundstück mehr zugestanden habe. Für den dinglichen Übergang der Mitgliedschaft auf ihren Ehemann, habe es damals an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die damals geltende Wasserverbandsverordnung (WVVO) habe in § 3 Nr. 1 unter Abschnitt I. lediglich die Arten der möglichen Mitgliedschaft geregelt und unter welchen Voraussetzungen wer und welche Weise Mitglied werden könne. Eine Mitgliedschaft kraft Rechtsnachfolge sei anders als in § 22 WVG nicht geregelt worden. Darüber hinaus gelte, dass diese Vorschrift aus der Zeit des NS-Regimes stehe und daher in besonderer Weise sich anhand von Art. 14 Grundgesetz (im Folgenden: GG) messen lassen müsse. Würde man diese Vorschrift aus einer Zeit des Unrechts anwenden, würde die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband auf ewig feststehen, was einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, weshalb die Vorschrift verfassungswidrig sei. Randnummer 29 Selbst wenn man dies anders sehe, fehle es bisher am Nachweis des Beklagten, wie und auf welchem Rechtsweg die Gemeinde A-Stadt ihrerseits Mitglied im Beklagten geworden sei. Es bedürfe eines besonderen Nachweises, weil die schleswig-holsteinischen Wasser- und Bodenverbände früher irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass allein eine bestehende Eigentümerstellung am Grundstück die Mitgliedschaft im Verband kraft Gesetzes begründe. Dabei sei verkannt worden, dass die Mitgliedschaft erst durch besonderen Rechtsakt hergestellt werden müsse. Randnummer 30 Weiter gelte, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe und auch zur Zeit seiner Gründung davon ausgegangen sei, dass alle Grundstückseigentümer von Grundstücken innerhalb des Verbandsgebietes automatisch allein wegen der Belegenheit des Grundstückes Verbandsmitglieder dingliche Verbandsmitglieder seien. Es komme aber vielmehr darauf an, dass nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft die Aufsichtsbehörde den jeweiligen Eigentümer zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbands herangezogen habe. Randnummer 31 Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass sie, die Klägerin, Rechtsnachfolgerin eines rechtmäßig herangezogenen Gründungsmitglieds des Beklagten sei und damit die dingliche Mitgliedschaft auf sie übergegangen sei. Es sei nicht geklärt, wer zum Zeitpunkt der Gründung Eigentümer des maßgeblichen Grundstücks gewesen sei und ob sich diese Person auch auf der offiziellen, der Gründung zugrunde gelegten Mitgliederliste befände. Nur wenn dies der Fall sei, habe auch eine dingliche Mitgliedschaft bestanden, die auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser Nachweis obliege dem Beklagten und sei Voraussetzung für die rechtmäßige Erhebung der Beiträge im streitgegenständlichen Bescheid. Randnummer 32 Sollte dennoch die Behauptung des Beklagten zutreffen, dass die Klägerin dingliches Verbandsmitglied sei, würde dies weiter bedeuten, dass der Beklagte rund 15 Jahre sein Ermessen, wen der nach Gesetz beitragspflichtigen Mitglieder - sie, die Klägerin, oder die Gemeinde A-Stadt - er für die Verbandsbeiträge heranziehe, dahingehend ausgeübt habe, dass die Gemeinde die Verbandsbeiträge zahlen solle. Der ab 2009 vollzogene Verzicht auf die Beitragserhebung der Mitglieder-Gruppe „Gemeinden“ und der Übergang auf die Beitragserhebung der Mitglieder-Gruppe „dingliche Mitglieder“ stelle sich als willkürlich dar. Die zu ihren Lasten erfolgte Freistellung der Gemeinde A-Stadt sei grob ermessenwidrig. Es gehe dem Beklagten offensichtlich darum, seine ebenfalls öffentlich-rechtliche Mitglieder-Gruppe „Gemeinden“ von den gesetzlichen Verbandsbeiträgen freizustellen und an deren Stelle seine privatrechtliche Mitglieder-Gruppe „Grundstückseigentümer“ alleine tragen zu lassen. Randnummer 33 Unabhängig davon habe die Gründungssatzung vom 24. Mai 1967 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 eine Mitgliederregelung enthalten, die gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. So habe diese vorgesehen, dass bereits die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen dingliche Mitglieder des Beklagten seien. Dies habe eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes bedungen, die jedoch gegen höherrangiges Rechts verstoße, weil es auch der Heranziehung zu den Mitgliedsbeiträgen bedurft habe, um eine Mitgliedschaft zu begründen. Wegen dieser Unwirksamkeit fehle es aber allen Satzungen an einer Regelung darüber, dass zum Kreis möglicher Verbandsmitglieder auch dingliche Mitgliedschaften gehören könnten und dürften. Die damit vorgenommenen Heranziehungen zu dinglichen Verbandsmitgliedschaften seien damit ohne satzungsrechtliche Grundlage und unwirksam. Selbiges gelte für die Schaffung der Gründungsmitgliedschaften. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 den angefochtenen Beitragsbescheid 2017 vom 15. März 2017 nebst Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 aufzuheben. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Er tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen und vertritt die Auffassung, dass die Satzung, die die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid bilde, rechtmäßig zustande gekommen sei. Sie entspreche auch den Vorgaben des WVG und insbesondere denen des § 2a LWVG. Etwaige Mängel in der Satzung seien spätestens durch die 2. Satzungsänderung vom 23. März 2017 geheilt worden. Randnummer 39 Grundlage des Bescheides sei die Satzung vom 12. Dezember 2014, die vom Landrat des Kreises ... als Aufsichtsbehörde am 1. April 2015 genehmigt worden sei, um am 2. April 2015 ausgefertigt und bekannt gemacht zu werden. Auf die Bekanntmachung sei in der ... vom ... hingewiesen worden. Randnummer 40 Der Beitragsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig und insbesondere nicht auf Grundlage einer nichtigen Satzung ergangen. Die Rechtsgrundlage bilde die Satzung des Beklagten in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2017. Die dortige Beschreibung des Verbandsgebietes gebe den Mitgliedern ausreichende Hinweise, um einschätzen zu können, ob ihr Grundstück sich innerhalb des Verbandsgebietes befinde. Randnummer 41 In der dem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung sei das Verbandsgebiet unter Bezugnahme auf die Gemeindeflächen der einzelnen Gemeinden umschrieben worden. Die konkreten Grenzen ergäben sich aus der Übersichtskarte, die zum Bestandteil der Satzung geworden und mit veröffentlicht worden sei. Außerdem könne jedes Mitglied die konkrete Lage seines Grundstücks in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5000 erkennen, die bei der Aufsichtsbehörde des Kreises ... in der Geschäftsstelle des Beklagten einzusehen sei. Randnummer 42 Die Satzung entspreche nach den jüngsten Änderungen den Anforderungen des § 2a Abs. 1 LWVG. Die Änderungen der Satzung erfolgten rechtswirksam durch den Verbandsausschuss. Die Satzung sei zu keinem Zeitpunkt für unwirksam oder nichtig erklärt worden. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe die Satzung nicht aufgehoben. Randnummer 43 Er, der Beklagte, sei auch nicht untergegangen, weil er seine Satzung nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 79 WVG angepasst habe. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift sehe nicht vor, dass die Satzungen der Altverbände nichtig oder unwirksam würden. Im Gegenteil betone die Vorschrift, dass bestehende Verbände durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht berührt werden sollten. Ihr Bestand solle erhalten bleiben. Der Gesetzgeber habe es für ausreichend erachtet, in dem Fall, in dem die Frist zur Satzungsänderung nicht eingehalten werde, der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu verschaffen, den Verband aufzulösen. Eine gesetzlich eintretende Auflösung oder Beendigung eines Verbandes sei dagegen nicht vorgesehen. Aus diesem Grund seien auch die rückwirkenden Änderungen von Satzungen im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG zulässig. Randnummer 44 Diese Rechtslage werde auch von § 2a Abs. 3 LWVG unterstrichen. Hiermit habe der schleswig-holsteinische Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Kontinuität und das Fortbestehen der Wasser- und Bodenverbände Vorrang haben sollten, auch wenn deren Satzungen an einzelnen formalen Fehlern insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebietes leiden sollten. Randnummer 45 Die Kritik der Klägerin an der Vorschrift des § 2a LWVG teile er nicht. Zwar möge es sein, dass die Satzung vom 18. Dezember 2008 sowie die dazu ergangenen Nachträge den Anforderungen zur Umschreibung des Verbandsgebietes nicht entsprochen hätten. Die früher übliche Bezugnahme auf den für die Begründung eines Wasser- und Bodenverbandes üblichen Planes reiche danach nicht aus, um das Verbandsgebiet zu konkretisieren. Nachdem die Frage, ob die daraus folgende Nichtigkeit der Satzung darüber hinaus den Untergang des Verbandes zur Folge habe, erst offengeblieben war, habe der Gesetzgeber hierauf reagiert und § 2a LWVG eingefügt, wonach die Errichtung und das Bestehen des Wasser- und Bodenverbandes davon unberührt blieben, sollte die Satzung infolge einer unzureichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig sein. Die nach den alten Satzungen zuständigen und gewählten Organe seien gemäß § 2a Abs. 3 LWVG berechtigt, neue Satzungen zu beschließen, um die Beschreibung des Verbandsgebietes innerhalb der Satzung den neuen Anforderungen anzupassen. Randnummer 46 Auf Grundlage dieser Vorschrift habe er, der Beklagte, seine Satzung angepasst. Damit genüge die Satzung nunmehr den gesetzlichen Vorgaben. Sofern die Verbandsgebietsgrenzen aus der textlichen Umschreibung nicht deutlich hervorgingen, sei eine Karte Bestandteil der Satzung, die dem Maßstab 1:25.000 entspreche. Außerdem seien die Grenzen des Verbandsgebietes in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Diese Karten seien bei der Aufsichtsbehörde einsehbar. Diese Karten hätten auch nicht mitveröffentlicht werden müssen, dies sei nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Randnummer 47 Die Klägerin sei insbesondere auch dingliches Mitglied des Beklagten. Ursprünglich sei das Grundstück der Klägerin durch die Gemeinde A-Stadt von der evangelischen Kirche A-Stadt erworben worden, die ihrerseits im Verzeichnis der Gründungsmitglieder aufgeführt worden sei. Die Gemeinde habe es erschlossen und später einen Bauplatz an den Ehemann der Klägerin veräußert. Randnummer 48 Der Auffassung, dass die WVVO keine § 22 WVG vergleichbare Regelung enthalte, könne nicht gefolgt werden. Aus § 3 Nr. 1 WVVO ergebe sich zweifelsfrei, dass der „jeweilige“ Eigentümer eines Grundstücks dingliches Mitglied sei. Die dingliche Mitgliedschaft des Grundstücks der Klägerin habe daher bereits zur Zeit der WVVO gegolten. Die Klägerin werde darüber hinaus im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass einer der Voreigentümer Einwendungen gegen die Mitgliedschaft geltend gemacht habe. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe auch die Kirchengemeinde in A-Stadt keine Einwände gegen ihre Mitgliedschaft erhoben. Randnummer 49 Die evangelische Kirche A-Stadt sei als Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Gründung des Beklagten bzw. des Vorgängerverbandes als Mitglied herangezogen worden. Einwendungen gegen die Begründung der Verbände oder den Zusammenschluss zum Beklagten von der Kirche A-Stadt seien nicht bekannt. Die Beiträge des Beklagten seien vielmehr stets entrichtet worden. Randnummer 50 Letztlich habe auch die Klägerin bis zum Widerspruchsverfahren im Jahr 2017 die erhobenen Beiträge anstandslos gezahlt. Ihrerseits seien zuvor weder Einwendungen gegen den Beklagten noch gegen die Beitragsbescheide erhoben worden. Randnummer 51 Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (Az. 6 B 64/17) hat die Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt. Randnummer 52 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie zum Verfahren mit dem Az. 6 B 64/17 und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 15. März 2017 erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2017 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO). Randnummer 54 Der hier angefochtene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids beruht auf § 23 Satz 1 der Satzung vom 12. Dezember 2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2017, bekannt gemacht am 1. Juni 2017, in Kraft getreten am 2. Juni 2017. Danach haben die Mitglieder und Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Randnummer 55 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des im Verbandsgebiet belegenen Flurstücks ... der Flur ... Gemarkung A-Stadt, A-Straße, A-Stadt und im Mitgliederverzeichnis unter der Nummer ... aufgeführtes Verbandsmitglied i.S.d. § 2 Satz 1 der Verbandssatzung. Randnummer 56 Die Satzung ist auch wirksam und nicht nichtig. Sie ist zunächst sowohl in ihrer Neufassung vom 12. Dezember 2014 als auch in Fassung ihrer nachfolgenden Änderungen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Randnummer 57 Die Neufassung der Satzung des Beklagten stellt eine Satzungsänderung im Sinne von § 58 WVG dar und ist nach dessen Abs. 2 Satz 2 durch die Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. Hierzu regelt § 22 Abs. 2 LWVG, dass in dem Fall, in dem die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfügt, sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hinweist, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Randnummer 58 Dies ist vorliegend unstreitig geschehen. So ist jeweils auf die Neufassung und die beiden Änderungen der Satzung des Beklagten und die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Kreisverwaltung des Kreis ... unstreitig in der ... hingewiesen worden. Bereits dies lässt den Schluss zu, dass der Kreis ... über kein eigenes Bekanntmachungsblatt verfügt. So führte das Schleswig-Holsteinische OVG in seinem Beschluss vom 17. März 2021 ( 5 MB 5/21 , juris, Rn. 6 ) aus: Randnummer 59 „Die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden – der Textteil dadurch, dass die Aufsichtsbehörde ihn im Internet bereitgestellt und darauf in der Zeitung hingewiesen hat (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 3 LWVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO a.F.), der Kartenteil dadurch, dass sie in mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hingewiesen hat, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei ihr und der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt (§ 22 Abs. 2 LWVG). Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 41 ff.). Dass die Aufsichtsbehörde von einer Veröffentlichung „im amtlichen Bekanntmachungsblatt“ gemäß § 22 Abs. 1 LWVG abgesehen hat, zeigt, dass sie über ein solches Bekanntmachungsblatt nicht verfügt.“ Randnummer 60 Die Kammer ist darüber hinaus aber überzeugt davon, dass der Kreis ... über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfügt, nachdem der Landrat des Kreises ... mit Schreiben vom 21. September 2021 bestätigt hat, dass der Kreis ... über kein eigenes Bekanntmachungsblatt verfügt. Randnummer 61 Die Satzung ist auch in materieller Hinsicht wirksam. Zur Frage der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten führte die Kammer bereits in ihrem Beschluss, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, aus (vgl. Beschl. v. 26. Juni 2018 - 6 B 64/17): Randnummer 62 „Die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Satzung ist auch wirksam. Sie ist jedenfalls mittlerweile hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets ohne Fehler. § 6 Abs. 2 WVG regelt, welche Bestimmungen die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes mindestens enthalten muss. Dazu gehören gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG Bestimmungen über das Verbandsgebiet. Randnummer 63 Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene landesrechtliche Vorschrift des § 2a Abs. 1 LWVG konkretisiert die Anforderungen an die diesbezüglichen Satzungsbestimmungen und zeichnet zugleich die durch die Rechtsprechung benannten Anforderungen nach (siehe BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143.62 –; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15 –). Nach dieser Vorschrift ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes in der Satzung textlich zu umschreiben (Satz 1). Sofern ein Wasser- und Bodenverband nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder hat, ist das Gebiet auf einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab von mindestens 1:25.000 darzustellen (Satz 2). Diese Karte ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen (Satz 3). Ergänzend ist die Grenze des Verbandsgebietes bei Verbänden nach Satz 2 in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 einzutragen (Satz 4). Jeweils eine Ausfertigung dieser Abgrenzungskarten, die Bestandteil der Satzung sind, ist bei der Aufsichtsbehörde und bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu verwahren und kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden (Satz 5). Die zuletzt durch die 2. Satzungsänderung vom 23. März 2017, bekannt gemacht am 1. Juni 2017, in Kraft getreten am 2. Juni 2017 geänderte Satzung des Antragsgegners entspricht diesen Anforderungen. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist klar und deutlich erkennbar. Randnummer 64 In § 1 Ziffer 5 wird das Verbandsgebiet seit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasserverbandes ... vom 15. Dezember 2015 textlich dahingehend beschrieben, dass es ca. 14.834 Hektar groß ist (Satz 1). Es handelt sich nach Satz 2 der Vorschrift um Flä-chen in den Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., ausschließlich der mit Schreiben des Kreises ... vom 16.06.1970 in den heutigen Wasser- und Bodenverband ... umgegliederten Flächen. Randnummer 65 Insofern ist zwar nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Kreises ... vom 16. Juni 1970 im Zuge der Satzungsänderung bekannt gemacht worden ist, so dass bei der textlichen Umschreibung des Verbandsgebiets im Einzelnen unklar bleibt, welche Flächen zu den umgegliederten, nicht zu berücksichtigenden Flächen zählen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass die textliche Umschreibung des Verbandsgebiets für sich genommen bereits eine abschließende Beurteilung zulässt, ob eine bestimmte Fläche zum Verbandsgebiet gehört. Sinn und Zweck der Regelung des § 2a Abs. 1 LWVG ist es, sicherzustellen, dass der Bürger durch Kenntnisnahme der Satzung erkennen kann, ob er zum Kreis der wasserverandsrechtlich verpflichteten Personen zählt oder nicht (LT-Umdruck 18/6808, S. 13). Diesem Zweck wird nach den Vorgaben des § 2a Abs. 1 LWVG durch das Zusammenspiel der textlichen Umschreibung, der Veröffentlichung einer Gebietskarte im Maßstab von mindestens 1:25.000 sowie der Möglichkeit, jederzeit eine amtlich verwahrte Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 einsehen zu können, Rechnung getragen. Kommt der Satzungsgeber den gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Veröffentlichung der Gebiets- und Abgrenzungskarten nach, ist es demnach unschädlich, wenn bei der Lektüre der textlichen Umschreibung noch gewisse Unklarheiten bestehen. So liegt es hier. Randnummer 66 Aus § 1 Ziffer 6 der Satzung ergibt sich seit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasserverbandes ... vom 23. März 2017, dass die dieser Satzung als Anlage beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 die Grenze des Verbandsgebietes als schwarze Linie darstellt (Satz 1) und die Übersichtskarte Bestandteil der Satzung ist (Satz 2). Die Gebietskarte ist als Bestandteil der Satzung ebenfalls am 1. Juni 2017 bekannt gemacht worden. Randnummer 67 Schließlich bestimmt § 1 Ziffer 7 Satz 1 der Satzung, dass die Grenze des Verbandsgebietes in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen ist. Dass die Abgrenzungskarte selbst nicht gemeinsam mit der Satzung veröffentlicht worden ist, ist unproblematisch. Die Beifügung einer genauen Karte ist nicht angezeigt, wenn sich aus drucktechnischen und aus Gründen der notwendigen Beschränkung des Umfangs des Verkündungsblattes die Beifügung von Karten verbietet. Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist dann aber erforderlich, dass
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.