FG nicht anzuwenden. Eine objektive Beweislast (Feststellungslast), deren Verteilung den entsprechenden Grundsätzen des materiellen Rechts folgt, besteht indes auch hier. Randnummer 16 Daran gemessen hat der Notar nicht nachgewiesen, dass die Antragsteller Kostenschuldner für die Errichtung eines Testamentsentwurfs sind. Randnummer 17 Kostenschuldner ist nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist unter anderem, wer dem Notar den Auftrag erteilt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs bittet. Randnummer 18 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Anhörungen nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Antragsteller aus objektiver Sicht des Notars dahingehend verstanden werden konnte und musste, dass diese einen eigenen Auftrag zur Erstellung eines Testamentsentwurfs erteilen wollte. Es fehlt schon an konkreten Darlegungen des Notars, wie die Beauftragung eines Testamentsentwurfs vonstatten gegangen sein soll. Im Rahmen der Anhörung im Termin vom 20.10.2021 hat der Notar im wesentlichen beschrieben, wie üblicherweise Beratungstermine zur Erstellung von Testamenten bei ihm ablaufen. Hinsichtlich des Beratungstermins am 28.01.2020 blieben die Schilderungen vor allem in Bezug auf die behauptete Auftragserteilung unkonkret. Die Angaben des Notars enthielten nahezu keine Details und waren auch nicht sonstwie individuell geprägt. Es bleibt so auch offen, mit welchen Formulierungen der Antragsteller und des Notars die Einigung auf die Erstellung des Testamentsentwurfs erfolgt sein soll. Randnummer 19 Die Erklärung des Notars, dass er Ausweiskopien gefertigt und darauf persönliche Angaben der Antragsteller notiert habe, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragsteller auch einen Auftrag zur Erstellung eines Testaments erteilt hätten. Denn es ist gleichermaßen möglich, dass Kopien stets zu Beginn eines Beratungstermins gefertigt würden oder dass die Kopien gefertigt worden sind, ohne schon die Frage des Auftrags geklärt zu haben. Jedenfalls kann den Kopien bzw. dem Aushändigen der Personalausweise nicht die Erklärung der Antragsteller beigemessen werden, dass sie die Erstellung eines Testamentsentwurfs befürwortet oder gar beauftragt hätten. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Mitteilung persönlicher Daten. Ohne diese hätte eine sachgerechte Beratung nicht stattfinden können. Randnummer 20 Soweit der Notar meint, dass zu würdigen sei, dass die Antragsteller außergerichtlich eine Beauftragung nicht bestritten hätten, vielmehr ihren Vortrag an die jeweilige Situation vor Gericht angepasst hätten, ergibt sich auch hieraus nicht die erforderliche Gewissheit, dass die Antragsteller den Auftrag erteilt hätten. Jedenfalls kann das Gericht die Behauptung der Antragsteller nicht allein deshalb als unzulässig zurückweisen, weil sie erst zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgestellt worden ist. Dieser Umstand ersetzt auch nicht den - hier fehlenden - konkreten Vortrag des Notars zum Gesprächsablauf. Randnummer 21 Indes haben die Antragsteller im Termin vom 20.10.2021 erklärt, dass der Notar erklärt habe: „Ich entwerfe ihnen mal etwas.“ Auch im Schriftsatz vom 30.06.2021 räumten die Beklagten ein, dass der Notar angekündigt habe, dass er den Antragstellern einen Entwurf zuschicken würde, damit sie „einmal sehen“ könnten, „wie so etwas aussieht“. Das Schweigen der Antragsteller auf derartige Erklärungen des Notars kann jedoch nicht als Zustimmung gedeutet werden. Der Notar beschreibt keine hinreichenden Umstände, aufgrund derer ein etwaiges Schweigen der Antragsteller dahingehend hätte verstanden werden können, dass diese ein notarielles Tätigwerden durch ihn auf ihre Kosten wünschen würden. Darüber hinaus mussten die Antragsteller die behauptete Erklärung des Notars „Ich entwerfe ihnen mal etwas“ nicht dahingehend verstehen, dass es um die Fertigung eines Testamentsentwurfs ging. Gleichermaßen ist es möglich, die Erklärung so verstehen, dass es um die schriftliche Vertiefung der Beratung ging, etwa in der Weise, unterschiedliche Fallkonstellationen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Randnummer 22 Auch eine Gesamtschau aller von dem Notar vorgetragenen Tatsachen führt zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 23 Auf die Einvernahme der Zeugin … ist es nicht mehr angekommen. Nach dem Vortrag des Notars hätte die Zeugin zur Fertigung des Entwurfs Bekundungen abgeben können, nicht aber zum Ablauf des Gesprächs vom 28.01.2020. 3.) Randnummer 24 Das Gericht hat die Notarkostenberechnung aufgehoben und nicht lediglich dahingehend abgeändert, als die Vergütung einer Beratung gerechtfertigt ist. Eine eigene Sachentscheidung über die Festsetzung einer Beratungsvergütung ist dem Gericht verwehrt. Es muss zunächst dem Notar vorbehalten bleiben, die zutreffende Beratungsgebühr zu bestimmen und anhand des Gebührenrahmens sein Notarermessen auszuüben. Dieser Vorrang für den Notar kann nicht durch etwaige prozessökonomisch gebotene Erwägungen eingeschränkt werden. Randnummer 25 Es handelt sich auch nicht um eine Fallkonstellation nach § 128 Abs. 2 S. 1 GNotKG. Denn der Notar hat sich überhaupt nicht mit dem Rahmen, den Beratungsgebühren dem Notar zur konkreten Gebührenbestimmung überlassen, befasst. Randnummer 26 Der Notar ist ohne Zweifel - berufsrechtlich - verpflichtet, den Antragstellern eine Notarkostenberechnung über eine Beratung zu erteilen (vgl. § 17 BNotO). Das Gericht hat jedoch nicht ausgesprochen, dass die Notarkostenberechnung an den Notar zurückverwiesen wird. Denn die Zurückverweisung einer Notarkostenberechnung an den Notar in dem Verfahren auf Überprüfung einer Notarkostenberechnung nach §§ 127 ff. GNotKG ist grundsätzlich unzulässig. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung eine Zurückverweisung für möglich gehalten (vgl. z.B. OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 11085; OLG Frankfurt BeckRS 2016, 116147; Heinemann in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl.
FG für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung nicht auf das erstinstanzliche Verfahren nach § 127 GNotKG angewendet werden. Im übrigen behandelt § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG nur die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, nicht aber an einen Notar oder eine andere Behörde. Auch die Zurückverweisungsgründe nach § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG sind nicht gleichzusetzen mit der „Zurückverweisung“ an den Notar, damit dieser hinsichtlich von ihm nicht angesetzter Gebühren sein Notarermessen zur Gebührenbestimmung ausüben kann. Auch eine analoge Anwendung von § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG verbietet sich; eine Regelungslücke ist nicht ersichtlich, die Rechtslagen sind auch nicht vergleichbar. Randnummer 29 Für das erstinstanzliche Verfahren sehen weder die §§ 127 ff. GNotKG noch § 38 FamFG die Möglichkeit der Zurückverweisung an den Notar vor. Hinzu kommt, dass der Notar die Stellung eines Verfahrensbeteiligten in einem streitigen Verfahren hat; er nimmt - anders als zum Beispiel im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - nicht die Stelle einer ersten Instanz ein. Zudem haben die Antragsteller nicht beantragt haben, dass der Notar dazu verpflichtet werden soll, über die Aufhebung der erteilten Notarberechnung hinaus eine neue Berechnung zu erteilen. Die Auferlegung zur Erteilung einer neuen Berechnung kann auch nicht als ein „Weniger“ des Antrags der Antragsteller verstanden werden. Randnummer 30 Ohnehin kann von einem Notar als Träger eines öffentliches Amtes (§ 1 BNotO) erwartet werden, dass er seine berufsrechtlichen Verpflichtungen nach § 17 BNotO auch ohne gesonderten Ausspruch des Gerichts einhalten wird, zumal ein Notar der Dienstaufsicht unterliegt. 4.) Randnummer 31 Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Randnummer 32 Im übrigen richtet sich die Entscheidung über die Kosten (außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen) nach § 130 Abs. 3 S.
FG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es entspricht der Billigkeit, demjenigen Beteiligten, der in diesem Verfahren unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen. Abweichende Ermessensgesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001483524
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