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AG Schwarzenbek 2 C 177/20 Beschluss

Tenor 1. Das Amtsgericht Schwarzenbek erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Hannover verwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien s

§ 215Abs.

1 S. 1 VVG. Randnummer 16 Zwar übernimmt die Beklagte gemäß § 1.2 der Garantiebedingungen im Garantiefall die Organisation der Instandsetzung eines Gebrauchtfahrzeugs. Damit verpflichtet sie sich nach Maßgabe des § 6 der Garantiebedingungen jedenfalls zu einer anteiligen Übernahme reparaturbedingter Aufwendungen. Diese Verpflichtung kann einer Garantieabrede grundsätzlich den Charakter eines Versicherungsvertrags geben (vgl. BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). Die Einordnung einer Garantievereinbarung als Versicherungsvertrag scheidet jedoch dann aus, wenn der Garantiegeber Verschleißschutzprodukte vertreibt und den Garantievertrag nur zugleich mit einem Kaufvertrag über die Produkte abschließt (so explizit BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). Randnummer 17 Der Beklagtenvertreter hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Beklagte vertreibe schwerpunktmäßig Additivprodukte. Im Rahmen dieses Vertriebs gebe sie das streitgegenständliche Garantieversprechen auf die Wirksamkeit ihrer Additivprodukte ab. Die beklagtenseitigen Ausführungen stehen in Einklang mit den als Anlage K1 und K2 von der Klägerseite vorgelegten Dokumenten der Garantievereinbarung und Garantiebedingungen. Randnummer 18 Damit stellt sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag mit einem Garantieversprechen als Nebenabrede und nicht als

§ 215Abs.

1 S. 1 VVG dar. Randnummer 19 Die Ausführungen der Klägerseite, nicht der Verkauf von Additivprodukten, sondern der angebotene Versicherungsschutz hätten den Schwerpunkt der Garantievereinbarung gebildet, sodass ein Versicherungsvertrag nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vorliege, führen im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil die Klägerseite keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Zweifel an der vorstehenden Einordnung begründen können. Randnummer 20 Zwar erscheint es grundsätzlich möglich, in vergleichbaren Konstellationen einen

§ 215Abs.

1 S. 1 VVG anzunehmen, wenn sich aus der Warte eines verständigen Garantienehmers das zwischen den Vertragspartnern begründete Vertragsverhältnis ganz überwiegend und wesentlich auf das Garantieversprechen beschränkt und der Verkauf von Additivprodukten für das Verhältnis zwischen Garantienehmer und -geber nicht prägend ist. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerseite jedoch nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 21 Der in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens abwesende Kläger hat zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, bei Abschluss der Garantievereinbarung sei er davon ausgegangen, die Versicherung bestehe unabhängig von der Verwendung bestimmter Additivprodukte. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er mit Abschluss der Versicherung auch Additivprodukte einkaufen würde. Nähere Einzelheiten zu der Vertragsanbahnung und dem Abschluss der Garantievereinbarung konnte die Klägerseite jedoch nicht dartun. Insbesondere konnte sie keine Begründung für den Widerspruch zwischen der klägerischen Behauptung und dem Inhalt der als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Vertragsdokumente anbringen. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte können auch dem Schriftsatz der Klägerseite vom 03.05.2021 nicht entnommen werden. Auf Grundlage dieses Vortrags war es nicht angezeigt, eine von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichende Bewertung vorzunehmen (BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). Randnummer 22 2. Das Amtsgericht Hannover ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Laatzen und damit in dem Bezirk des Amtsgerichts Hannover hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001483852

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