GO statthaft, weil die nicht offensichtlich unzulässige Anfechtungsklage als statthafte Klage (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom
GO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragssteller hat, indem er in seinem Widerspruch vom 17. Mai 2021 auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, einen Antrag
GO gestellt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 4. August 2021 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Randnummer 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 6 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig
Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht.
GO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom
Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom
tragssatzung vom 4. Januar 2018 bekanntgemacht und ist damit wirksam erlassen worden. Randnummer 12 Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar bzw. drängt sich nicht offensichtlich auf. Randnummer 13 Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die
1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflicht), §§ 4, 5 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1-3 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. Randnummer 14 Die Gemeinde … durfte die Satzung rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 11 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl
den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch
den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 2 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2016 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
träglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig.
Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 31 ) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. Randnummer 15 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG . Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt.
StS tritt die Satzung rückwirkend zum
tragssatzung vom
der bisherigen Satzung ( § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG ). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als
den bisherigen Satzungsregelungen. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 81 ff.). Randnummer 20 Das ist vorliegend der Fall. Die von der Gemeinde … gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer
der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Gemeinde … normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
StS errechnet sich der Lagewert aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert (modifizierter Bodenrichtwert). Sofern verschiedene Bodenrichtwertzonen im Gemeindegebiet vorliegen, wird hierzu das Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte als Faktor zugrunde gelegt und in den Anlagen zur Satzung, die Bestandteil der Satzung sind, ausgewiesen. Grundlage für die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte. Der jeweils maßgebende Bodenrichtwert wird unter Anwendung des bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten
der ab dem
Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet wird (Satz 1). Ist ein konkreter Steuergegenstand aus den Anlagen zur Satzung nicht zu ermitteln, so ist er anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Richtwertzone zu schätzen (Satz 2). Randnummer 22 Hiergegen ist nichts zu erinnern. Ein offensichtlicher Satzungsmangel ist hierbei für die erkennende Kammer nicht ersichtlich; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG drängt sich nicht auf. Insbesondere sind die maßgeblichen Lagewerte je Zone und Gültigkeitszeitraum Gegenstand der Satzung durch Beifügung und Bezugnahme auf sie als Anlagen (1 bis 6) und es werden ebenfalls diejenigen Grundstücke im Gemeindegebiet erfasst, die keiner Bodenrichtwertzone zugewiesen sind bzw. die nicht in der Anlage ausgewiesen sind. Somit werden alle Grundstücke erfasst. Dass die Gemeinde … bei den letztgenannten Grundstücken die angrenzende Bodenrichtwertzone berücksichtigt bzw. diese schätzt, unterliegt unter Berücksichtigung des oben genannten weitreichenden Entscheidungsspielraums der Gemeinde bei der Bestimmung u. a. des Steuermaßstabes sowie der Typisierung von Massenvorgängen keinen Bedenken. Grundstücke außerhalb der Bodenrichtwertzonen sind
den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde … gleichermaßen vorhanden wie Grundstücke innerhalb der beiden Bodenrichtwertzonen. Durch die Anwendung des satzungsrechtlichen Steuermaßstabs werden Zweitwohnungen aufgrund typischerweise aufwandsbeeinflussender Faktoren (wie Lage, Wohnfläche, Baujahr, Gebäudeart) in Relation zueinander gesetzt, so dass die Unterschiede hinsichtlich des Aufwands bei der Bemessung der Zweiwohnungssteuer Berücksichtigung finden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 –, juris, Rn. 19 ). Randnummer 23 Etwaig verbleibenden Zweifeln müsste im Übrigen im Hauptsacheverfahren
gegangen werden. Randnummer 24 Auch der Steuersatz in Höhe von 3 % des Maßstabes
StS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris, Rn. 136 ). Dies ist bei einem Steuersatz von 3 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt –
summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete
zu gering ausgefallen ist – resultiert. Randnummer 25 Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist
der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Diese hat der Antragsteller auch nur insoweit geltend gemacht, als bei seiner im Außenbereich gelegenen Zweitwohnung in der Straße … in .. – die Qualität des Innehabens als Zweitwohnung stellt er nicht in Abrede – der Lagefaktor für den Ortsmittelpunkt berücksichtigt wurde, was – wie oben dargestellt –
der summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Randnummer 26 Danach ist die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von … € und für das Jahr 2021 die Vorauszahlung in Höhe von … € gemäß Bescheid vom
teile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Aus der Forderung in Höhe von … € ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung des Antragstellers auszugehen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren
GO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid genannten Betrages zu bewerten (hier ¼ von … €). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001484136
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