nicht analog auf Personen anzuwenden, bei denen es sich nicht um einen rechtlichen Elternteil eines der getrennten Ehegatten handelt, die aber mit einem solchen verheiratet sind („Stiefschwiegereltern“). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel
ihm – dem Kläger – und seiner Ehefrau, zur Verfügung stehen solle. Der PKW habe einen Verkehrswert von ca. 8.500 Euro. Randnummer 6 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den BMW sowohl an ihren Ehemann als
an sie selbst mit der Absprache veräußert, dass das Fahrzeug auf sie zugelassen werden solle. Hintergrund für den vom Kläger erklärten „Rücktritt vom Kaufvertrag“ seien massive Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Ehemann im Rahmen der Trennung. Randnummer 7 Die Klage ist zunächst vor dem Amtsgericht – allgemeinen Zivilgericht – A. erhoben worden – mit dem Ziel, die Beklagte im Wesentlichen zu verurteilen, dem Kläger das Fahrzeug herauszugeben und Nutzungsentschädigung zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Parteien mit Verfügung vom
liege dem Rechtsstreit keine familienrechtliche Thematik zugrunde, weil der Kläger lediglich beanspruche, einen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Schließlich sei es dem Landgericht verwehrt, den Rechtsstreit erneut aufgrund sachlicher Unzuständigkeit zu verweisen. Randnummer 10 Das Landgericht hat dem als sofortige Beschwerde gewerteten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dabei hat die Auffassung vertreten, dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht zwischen „biologischen“ und „angeheirateten“ (Schwieger-)Eltern unterscheide und es angesichts des weiten Anwendungsbereichs von § 266 FamFG sowie dessen Sinn und Zweck nicht angezeigt sei, die Norm einschränkend auszulegen. II. Randnummer 11 Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Verweisungsbeschluss ist als sofortige Beschwerde statthaft, fristgerecht durch einen Rechtsanwalt erhoben worden und zudem im Übrigen zulässig (§§ 567 ff. ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Es hat
in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Weiterverweisung an das Amtsgericht – Familiengericht – A. ausgesprochen. Randnummer 12
keine analoge Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Betracht (dazu b). Randnummer 16 a) Elternteile i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind nur solche Personen, die rechtlich die Stellung als Mutter oder Vater (§§ 1591, 1592 BGB) eines der getrennten Ehegatten haben. Randnummer 17 Dies ergibt eine Gesamtschau des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG mit den anderen Tatbeständen des § 266 Abs. 1 FamFG, insbesondere dessen Nr. 4, mit anderen Vorschriften des FamFG und mit den familienrechtlichen Regelungen des BGB, die jeweils übereinstimmende Bezeichnungen verwenden. Der Begriff der Eltern und des Elternteils beschränkt sich danach immer strikt auf die Personen, die die rechtliche Elternstellung innehaben. Das ist
sachgerecht, weil sich an das statusrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis grundlegende Rechtsfolgen anknüpfen, wie Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff. BGB, vgl. insbesondere § 1603 Abs. 2 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, vgl.
1, 2, § 1925 BGB) und wechselseitige Pflichten zu Rücksicht und Beistand (§ 1618a BGB). Im Falle der Minderjährigkeit des Kindes haben die elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB, vgl.
, 1671 BGB), ein qualifiziertes Umgangsrecht und die Umgangs- sowie eine entsprechende Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 1, 2 BGB) ebenso nur dessen rechtliche Elternteile wie gegenseitige Ansprüche auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB). In familiengerichtlichen Kindschaftssachen sind die (rechtlichen) Eltern grundsätzlich anzuhören (§ 160 FamFG, vgl.
FG), in Abstammungs- und Adoptionsverfahren zu beteiligen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FamFG). Ebenso kann das Eltern-Kind-Verhältnis für die familiengerichtliche Zuständigkeit Bedeutung haben (§§ 100, 122 Nr. 1, 2, § 152 Abs. 1, §§ 153 f., 232 FamFG). Folgerichtig knüpft
FG an das statusrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis an (dazu nur Heiter, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 266 Rn. 57). Randnummer 18 Umgekehrt bezeichnet das BGB ebenso wie das FamFG Personen, die nicht die Stellung als rechtliche Eltern(teile) haben, sondern denen entweder die Rolle als (nur) „soziale“ Eltern zukommt oder bei denen es sich (nur) um die leiblichen Eltern handelt, nicht als „Eltern“, „Elternteile“, „Mutter“ oder „Vater“. So wird in Konstellationen wie der vorliegenden der Begriff des „Ehegatten eines Elternteils“ verwendet (§ 1682 Satz 1, §§ 1687b, 1754 Abs. 1, § 1755 Abs. 2 BGB), Pflegeeltern werden als solche oder als „(Familien-)Pflegepersonen“ bezeichnet (§ 1630 Abs. 3, § 1632 Abs. 4, § 1688 BGB, §§ 161, 167 Abs. 4 FamFG). Das Familienrecht kennt weitere Bezugspersonen, zu denen eine „sozial-familiäre Beziehung“ des Kindes besteht, etwa weil es mit ihnen längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2, vgl.
2, 3 BGB).
leibliche, nicht rechtliche Elternteile werden als solche bezeichnet (§ 1600 Abs. 2 a. E., § 1686a Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b FamFG). Randnummer 19 Dementsprechend handelt es sich bei dem Kläger, der lediglich mit der Mutter des Ehegatten der Beklagten verheiratet ist, nicht um einen Elternteil i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Randnummer 20 b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen dafür vor, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auf Konstellationen wie die vorliegende analog anzuwenden (gegen eine Analogiefähigkeit
Heiter, a. a. O., Rn. 52; Maier, in: Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, 7. Aufl., § 266 Rn. 14; vgl.
OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 790; Burger, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG,
für andere dem getrennten Ehepaar nahestehende anspruchsberechtigte Personen, etwa die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister oder die Paten eines der betroffenen Ehegatten. Randnummer 22 Es bestehen jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Konstellationen wie die vorliegende in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG versehentlich nicht erfasst hat und somit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 266 FamFG die Bedeutung und Reichweite spezifischer familienrechtlicher Institute wie des Eltern-Kind-Verhältnisses bewusst waren, kann schon deshalb vorausgesetzt werden, weil die Gesetzesbegründung zu § 266 FamFG auf „Ansprüche ..., die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnis haben, wie etwa dem Verlöbnis, der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrechts-Verhältnis,“ ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drucks. 16/6308, S. 262, zu Abschnitt 11). Hinzu kommt, dass in § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Tatbestand normiert ist, dessen persönlicher Anwendungsbereich sich auf einen deutlich weiteren Personenkreis erstreckt als denjenigen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG: Danach gehören zu den sonstigen Familiensachen
Ansprüche zwischen ehemals verlobten Personen und einer dritten Person in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB. Nach diesen Vorschriften steht es wiederum nicht nur den früheren Verlobten und ihren Eltern zu, im Falle des Rücktritts vom Verlöbnis Schadensersatz für in Erwartung der Ehe gemachte Aufwendungen oder eingegangene Verbindlichkeiten zu verlangen, sondern
solchen Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben und zu denen etwa Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister oder Paten gehören können (Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2021, § 1298 Rn. 50). Dass sich
der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG weiterziehen lässt, muss also dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein. III. Randnummer 23 1. Einer Kostenentscheidung bedarf es in Konstellationen wie der vorliegenden nicht (so
BayVGH, NVwZ-RR 2016, 399 [400], Rn. 9; Mayer, a. a. O., Rn. 32). Gerichtskosten fallen im Falle einer – wie hier – erfolgreichen sofortigen Beschwerde ohnehin nicht an (vgl. Nr. 5502 KV GKG). Dem Kläger können die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht auferlegt werden, weil er insoweit nicht als Gegenpartei der Beklagten aufgetreten ist: Weder hat er die Verweisung nach § 17a Abs. 6 GVG beantragt, noch ist er der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss entgegengetreten. Randnummer 24 2. Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist
ein Gegenstandswert nicht (von Amts wegen) festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 25 3. Über die sofortige Beschwerde kann der Senat durch die Einzelrichterin entscheiden (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es kommt nicht in Betracht, das Verfahren dem Senat im Ganzen zur Entscheidung zu übertragen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auszusprechen, weil die Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 2 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft (Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 574 Rn. 10; vgl.
BGH, NJW-RR 2010, 1047, Rn. 3, zur Parallelvorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hieran fehlt es, weil der persönliche Anwendungsbereich von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht zweifelhaft ist und hierzu, soweit ersichtlich, weder in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden noch eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001485549
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