den eBay-AGB (Anlage K 1) als sog. shill bidding verbotene und unwirksame – Gebot stellte zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstgebot dar. Das zweithöchste Gebot von 10.955,- € war um 17:29 Uhr unter dem auf die Klägerin registrierten Benutzer-account d… - in zweiter Instanz unstreitig gestellt - durch den Bruder der Klägerin, Herrn Y., über eine IP-Adresse abgegeben werden, die einem Internetanschluss an seinem Wohnsitz in S. zugeordnet ist. Das dritthöchste Gebot eines unbekannten Nutzers von 16:45 Uhr belief sich auf 100,- € (vgl. die Gebotsübersicht Bl. 142). Zwei Wochen später stellte der Beklagte auf eBay unter demselben Account die Uhr mit derselben Ref.-Nr., allerdings „EU 2018“, zu einem Startpreis von nunmehr 11.850,- € (und damit gebührenpflichtig) erneut zum Verkauf. Randnummer 3 In der Annahme, dass es sich bei dem Gebot von 11.500,- € um ein manipuliertes Gebot zur Vorbereitung eines
den eBay-Regeln unberechtigten Abbruchs gehandelt habe, kaufte Herr Y. über den Account der Klägerin von dem Beklagten einen Karabinerhaken für 1,- €, um dessen Kontaktdaten zu erlangen.
dem er den Zweitaccount des Beklagten ermittelt hatte, beauftragte Herr Y. die Rechtsanwälte G. aus H., die unter dem 14. September 2018 (Anlage K 3) namens der Klägerin den Beklagten dazu aufforderten, dieser die Uhr gegen Zahlung eines Kaufpreises von 101,- € (der sich unter Ausscheidung des unzulässigen Eigengebotes des Beklagten
den eBay-Regeln als das Höchstgebot ergibt) zu übergeben und zu übereignen und ihr Rechtsanwaltsgebühren von 958,19 € zu ersetzen. Das ließ der Beklagte mit seinerseits anwaltlichem Schreiben ablehnen. Randnummer 4 Mit ihrer im Mai 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin die nämlichen Ansprüche (und daneben die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Annahmeverzug befinde) klagweise geltend gemacht. Die angekündigten klageerweiternden Anträge (Bl. 66) – darauf, dass dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe des „Fahrzeugs“ (insoweit später, Bl. 111, korrigiert auf „Uhr“) gesetzt und er für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zur Zahlung von Schadensersatz von 12.949,- € verurteilt werde – hat sie im Termin vom 12. August 2020 nicht stellen lassen. Sie hat geltend gemacht, sie könne von dem Beklagten
den eBay-Regeln die Erfüllung des zu ihrem zu berücksichtigenden Gebot von 101,- € zustande gekommenen Kaufvertrags verlangen. Randnummer 5 Der Beklagte hat sich dem entgegengestellt und widerklagend die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von (ebenfalls) 958,19 € begehrt. Die Klägerin sei, so hat er vorgebracht, schon nicht eBay-Nutzerin mit dem Namen d…; das sei vielmehr ihr Bruder Y. Dieser sei, wie sich aus den von ihm selbst in Terminen im Jahr 2016 vor dem Landgericht Darmstadt (25 S 18/16), dem Amtsgericht Landsberg am Lech (4C 1078/14) und dem Amtsgericht Groß-Gerau (62 C 26/14) dargestellten Umständen – 300 bis 350 Angebote monatlich; geboten auf Uhren, Autos oder auch Autoteile; zwei Autos und zwei bis drei Uhren auf diese Weise erlangt; bis dato ca. 100 Prozesse „in dieser Angelegenheit“ – ergebe, seit Jahren in geschäftsmäßigem Umfang als sog. Abbruchjäger tätig. Dabei habe er sich bis zu deren – als solcher unstreitigen – Sperrungen verschiedener eigener Accounts bedient, danach – auch insoweit unstreitig – des auf seinen Schwager A. angemeldeten Accounts a… (Bl. 26f.) und danach, bis auch – ebenfalls unstreitig – dieser Account im September 2018 gesperrt worden sei, des Accounts seiner Schwester, der Klägerin, die seine bloße Strohfrau sei. Entsprechend trete diese – gleichfalls unstreitig – in den zahllosen bisherigen Verfahren, die in ihrem Namen geführt würden, auch persönlich nicht in Erscheinung (Bl. 26). Randnummer 6 Bei der Anzahl der eingeräumten wöchentlichen Gebote – vor dem Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom
der Motivation der Klägerin, die Uhr zu erwerben und das Gebot abzugeben, hat er erklärt, dazu wolle sie keine Angaben machen; es habe aber offensichtlich die Motivation bestanden, die Uhr zum gebotenen Preis zu erwerben. Auf die Frage, was die Klägerin mit der Uhr habe tun wollen, hat er erklärt, auch dazu möge sie nichts sagen. Auf die Frage, ob er an dem Kauf der Uhr beteiligt gewesen sei, hat er erklärt, dazu wolle er keine Angaben machen. Auf die Frage, ob er in der Vergangenheit an ähnlichen Rechtsstreitigkeiten beteiligt war, hat er erklärt, das könne er grundsätzlich bejahen; nähere Angaben wolle er dazu aber nicht machen. Weiter hat er angegeben, er habe auf Bitten der Klägerin die Kontaktdaten des Accounts des 11.500,- €-Gebots ( n… ) ermittelt; sofort darauf habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Beklagte hat eingeräumt, er habe die 11.500,- € unter seinem Zweitaccount geboten, um zu verhindern, dass ein Kaufvertrag zu dem damaligen Höchstgebot von rund 100,- € zustande komme (Bl. 131). Randnummer 9 Hiernach hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, den Beklagten von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen freizuhalten. Randnummer 10 Die Klägerin könne, so hat es zur Begründung ausgeführt, Erfüllung nicht verlangen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen: Auch wenn Herr Y. das Gebot abgegeben haben sollte, liege ein Handeln unter fremdem Namen vor, das die Klägerin jedenfalls durch die Erhebung der Klage konkludent genehmigt habe; das eingeräumte – unzulässige – shill bidding des Beklagten hinweggedacht, komme das Gebot der Klägerin zum Zuge. Die Geltendmachung der Ansprüche sei indes
Treu und Glauben ausgeschlossen.
den Indizien – dem von Herrn Y. vor anderen Gerichten eingeräumten Umfang seiner eBay-Aktivitäten; dem Gebot von einer IP-Adresse aus S., das wie typisch auf eine hochwertige Luxusuhr gerichtet gewesen sei; den verweigerten oder nicht umfassenden Angaben des Herrn Y.; dem planmäßigen Vorgehen zur Ermittlung der Anschrift des Beklagten und der anschließenden Geltendmachung von Ansprüchen – sei es überzeugt, dass nicht die Klägerin, sondern tatsächlich Herr Y. als Bieter unter dem Accountnamen d… aufgetreten und die Klägerin bloße Strohperson sei. Auch wenn gegen eine Schnäppchenjagd im Wortsinne nichts einzuwenden sei, so finde diese doch ihre Grenze, wenn die Mechanismen der eBay-Plattform – deren Zweck zuwider – dazu missbraucht würden, Schadensersatzansprüche zu generieren. Entscheidend seien insoweit der Schwerpunkt des jeweiligen Tätigwerdens und die Motive bei der Abgabe des Gebots. Auch wenn vorliegend Sekundäransprüche nicht (mehr) geltend gemacht würden, so sei das doch
den Gesamtumständen als planmäßiges prozesstaktisches Verhalten zu werten, um die wahre Motivation des Handelns zu verschleiern. Für die Treuwidrigkeit spreche weiter, dass Herr Y. seine wahre Identität verschleiert habe. Dahingestellt, weshalb sein Account bei eBay gesperrt worden sei, so erlaubten doch die §§ 2 Nr. 3 und Nr. 8 der eBay-AGB weder die Anmeldung noch die Benutzung der Plattform unter Verwendung falscher oder fremder Daten. Im Ergebnis sei nicht die bloße Tätigkeit des Schnäppchenjagens, die – jedenfalls historisch – einen Grundpfeiler des Erfolgs von eBay darstelle, zu missbilligen, sondern das gleichsam regelwidrige Ausnutzen der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung zulasten anderer Nutzer. Randnummer 11 Dagegen sei die Widerklage begründet. Derjenige, der außergerichtlich unberechtigte Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend mache, habe diesem die notwendigen Anwaltskosten zu erstatten. In Anbetracht der schwierigen Rechtslage sei die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung erforderlich gewesen. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre letzten erstinstanzlichen Anträge wiederholt hat und die Widerklage hat abgewiesen sehen wollen. Randnummer 13 Sie macht geltend,
der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
den Wünschen des Gerichts beantwortet habe. Danach dürfe es indes nicht seiner Fantasie freien Lauf lassen.
dem Verständnis der Klägerin und ihres Vertreters zielten die Fragen auf das Argument des Beklagten, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei, weil tatsächlich der Bruder unter ihrem Namen gehandelt habe. Da dies schon rechtlich unzutreffend sei, habe Herr Y. die Fragen für irrelevant gehalten (Bl. 203f.). Randnummer 15 Es sei auch nicht Sache des Gerichts, an Stelle des Beklagten vorzutragen, mit wem dieser Verträge zu schließen gewillt oder nicht gewillt gewesen sei. Wenn er Bieter habe ausschließen wollen, habe er bestimmte Bieterprofile zulassen können, ebenso – wenn er denn gewollt haben würde – Kontakt zur Klägerin aufnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, was der Beklagte, so er sich vertragstreu verhalten haben würde, dagegen gehabt haben könne, das Geld von der Klägerin oder von ihrem Bruder zu erhalten. Derartige Argumente tauchten stets nur dann auf, wenn betrügerisch handelnde Verkäufer die angebotenen Verträge nicht einhalten wollten, nicht aber dann, wenn durch die Manipulation einer Auktion erfolgreich ein anderer Bieter betrogen werde (Bl. 205ff.). Randnummer 16 Soweit das Landgericht wortgewaltig von einer gleichsam regelwidrigen Ausnutzung der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung zu Lasten anderer Nutzer spreche, sei nicht ersichtlich, welche Mechanismen die Klägerin denn regelwidrig ausgenutzt haben könne. Weder führe das Gericht aus noch habe der Beklagte auch nur vorgetragen, dass sie im Vorhinein irgendwie habe erkennen können, dass er seine Auktion manipulieren werde. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie eine größere Anzahl marktgerechter Gebote auf eBay-Auktionen abgebe, und es gebe für sie auch keine Verpflichtung, den Verwendungszweck eines privat erworbenen Artikels zu erläutern (Bl. 217f.). Randnummer 17 Schließlich gelinge dem Landgericht auch nicht die erforderliche sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, wie ihn die Bejahung eines Rechtsmissbrauches erfordere. Oberflächlich und rechtlich falsch meine es, das regelwidrige Verhalten des jeweils anderen könne nicht dazu führen, dass eigene Ansprüche hierdurch wiederauflebten; tatsächlich gehe es darum, dass die Einrede unzulässiger Rechtsausübung von vornherein nicht durchgreifen könne, wenn die sachgerechte Interessenabwägung dieses Ergebnis nicht zwingend erfordere. Die Vorschrift des § 242 BGB gebe keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich „billigere“ oder „angemessenere“ zu ersetzen. Sie schließe es vielmehr regelmäßig aus, dass sich derjenige, der sich selbst nicht rechtstreu verhalte, auf die mangelnde Rechtstreue seines Vertragspartners berufen könne (Bl. 219f.). Randnummer 18 Mit der Begründetheit der Klage entfalle zwangsläufig die Begründetheit der Widerklage (Bl. 221). Randnummer 19 Der Senat hat den Parteien am
den Gesamtumständen sicher erscheinende Variante nicht einräumen, dass Herr Y. im Eigeninteresse unter bedingungswidrigem Missbrauch des Accounts seiner Schwester gehandelt habe (Bl. 340). Randnummer 39 Soweit die Klägerin zu angeblichen Duldungen bestimmter Verhaltensweisen durch eBay unter Beweisantritt vortrage, verkenne sie, dass es
den Bedingungen untersagt sei, Dritten Zugang zum eigenen Konto zu gewähren, ein Verhalten, das die Klägerin jetzt einräume. Randnummer 40 Im Senatstermin am
Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist (c.). a) Randnummer 44 Die vertragswesentlichen Erklärungen sind von dem Bruder der Klägerin, Herrn Y., in seinem eigenen Geschäftsinteresse, aber unter fremdem Namen abgegeben worden. Randnummer 45 Dieser hat mit der Teilnahme an der Auktion ersichtlich allein seine eigenen Interessen verfolgt. Das ist
den unstreitigen Umständen offensichtlich. Herr Y. hat, wie sich aus der unstreitigen Verwendung einer IP-Adresse aus S. (seinem Wohnort) erschließt (und er im Verlauf des Berufungsverfahrens auch eingeräumt hat), das Gebot abgegeben. Der Geschäftsgegenstand – eine teure Luxusuhr – fällt in eines der (wenigen) Segmente, in dem er typischerweise bietet; diese Segmente sind
seinen eigenen Angaben aus dem Jahr 2016 (etwa vor dem Landgericht Darmstadt, 25 S 18/16, beigezogene Akte des Amtsgerichts Rüsselsheim 3 C 5759/14, Protokoll S. 2, Bl. 352, oder vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogene Akte 4 C 1078/17, Protokoll vom 6. September 2016, S. 2f., Bl. 72f.) Uhren, Autos und auch Autoteile, auf die er etwa 300 bis 350 Gebote im Monat abgab. Weiter ist unstreitig über den auf den Namen der Klägerin angemeldeten Account d… im August 2018 (also 2 ½ bis 3 ½ Monate
dem hier streitgegenständlichen Gebot und noch bevor die Klägerin [im September 2018] ihre vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten hat geltend machen lassen) auf mindestens 22 verschiedene höchstpreisige Luxusuhren und 11 verschiedene hochpreisige Pkw geboten worden (Anlage B 5), was für eine Fortsetzung der Bietpraxis von Herrn Y. spricht. Herr Y. ist zudem derjenige gewesen, der sich bemüht hat, den Account n… als den Zweitaccount des Beklagten zu identifizieren. Herr Y. selbst hat
seinen eigenen Angaben unmittelbar danach einen Rechtsanwalt beauftragt. Herr Y. ist – wie bei Prozessen seiner Schwester unstreitig stets – bei dem Termin vor dem Landgericht anstelle der geladenen Klägerin als deren instruierter Vertreter aufgetreten und so auch vor dem Senat. Hinzu kommt es schließlich, dass
ihrem eigenen Vorbringen auch die Klägerin unterdessen bereits eine Vielzahl von Prozessen um Ansprüche aus „Abbruchjagden“ geführt hat. Randnummer 46 Auf einen Großteil dieser Umstände hatte, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei dem Vorwurf eines bloßen Abstellens auf ungenügende Angaben des Herrn Y. übersieht, zutreffend schon das Landgericht (U 8 und 9) abgestellt. Sie lassen
Menge und Qualität vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass Herr Y. unter dem Account der Klägerin lediglich seine eigenen eBay-Aktivitäten fortgesetzt hat. Randnummer 47 Die Angaben der Klägerseite stehen dem nicht entgegen. Die schriftsätzliche Einlassung, die Klägerin habe nicht nur für sich selbst, sondern auch für Freunde und Verwandte Gegenstände ersteigert, unter anderem auch für Herrn Y. (Bl. 39), gibt für ein Eigeninteresse an dem konkret in Rede stehenden Kauf nichts her. Auch der an ihrer Stelle im Termin vor dem Landgericht aufgetretene Herr Y. hat für ein Interesse der Klägerin an dem Erwerb der Herren(!)-Uhr nichts von Belang angeben können bzw. wollen. Er hat vielmehr lediglich erklärt, die Klägerin wolle zu ihrer Motivation (und auch dazu, was sie mit der streitgegenständlichen Uhr habe tun wollen) nichts sagen. Die weitere Erklärung, es habe offensichtlich die Motivation bestanden, die Uhr zum gebotenen Preis zu erwerben, ist inhaltsleer und lässt einen
vollziehbaren Bezug zur Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin lässt sich auch in der Berufung und – ungeachtet des insoweit unmissverständlichen Hinweisbeschlusses des Senates, der u.a. darauf maßgeblich abgestellt – auch in der Einspruchsschrift nicht dazu herbei, zu ihrer angeblichen eigenen Erwerbsmotivation und zu ihrer Beteiligung an dem Kauf vorzutragen. Soweit sie verschiedentlich (zuletzt mit dem Einspruch [S. 2/3, Bl. 304/05] und dort eher optional [„wenn“, „selbst wenn“]) vorgetragen hat, sie habe (womöglich) „eigenhändig“ das streitgegenständliche Gebot abgegeben, um „auf Zuruf“ die Uhr für den Zeugen Y. zu ersteigern, so ist das zum einen mit dem unstreitigen Umstand nicht vereinbar, dass das Gebot von einer IP-Adresse aus S., dem Wohnort des Herrn Y., abgegeben worden ist, und zum anderen durch die spätere Erklärung (Bl. 335), die Gebotsabgabe durch Herrn Y. werde unstreitig gestellt, überholt. Ganz entsprechend ist ungeachtet der persönlichen Ladung der Klägerin auch im Einspruchstermin vor dem Senat allein Herr Y. erschienen und hat zu diesen Fragen nichts weiter vorzutragen gewusst, sondern vielmehr
fragen
einem Eigeninteresse der Klägerin in anderen Fällen nicht beantwortet und überhaupt zu Bietaktivitäten in ihrem Interesse keine Angaben machen wollen; in der nahezu zweistündigen Verhandlung, in der praktisch alle Redeanteile, die nicht auf den Senat entfielen, Herrn Y. zukamen, ist er auf keinen Umstand zu sprechen gekommen, aus dem sich auch nur ansatzweise eine eigene Beteiligung der Klägerin an den unter ihrem Account geführten Geschäften hätte ersehen lassen. Dieses (Aussage-)Verhalten hat der Senat
1 ZPO zu würdigen (vgl. zu den Folgen des unentschuldigten Ausbleibens der Partei nur Zöller/ Greger , ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 141 Rn. 11). Randnummer 48 Insgesamt spricht danach nichts für ein eigenes Interesse der Klägerin, auch nicht für eine irgendgeartete Beteiligung der Klägerin an dem –
all den aufgezeigten Umständen allein von Herrn Y. auf der Linie seiner bisherigen Aktivitäten aus- und durchgeführten – Geschäft.
den aus der Akte (und den vom Beklagten in Bezug genommenen Protokollen in den beiden Beiakten) ersichtlichen Umständen sind die Sperrungen durch eBay offensichtlich auch nicht lediglich als bloße Malheurs, die (so die Klägerin, Bl. 38) auf ungerechtfertigten „Denunziationen“ der Plattform a. beruhten, gegen die sich „effektiv zu wehren, kaum möglich“ sei. Vielmehr müssen sie als ohne weiteres in der Sache gerechtfertigt erscheinen. Randnummer 52
Bay-AGB (Anlage K 1) kann eBay einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste u.a. dann ausschließen, wenn er falsche Kontaktdaten angegeben hat, er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt, er wiederholt gegen die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
entsprechenden Ermittlungen – die Möglichkeit bietet, entweder Schadensersatz oder aber Erfüllung zu einem weit unter dem Marktpreis liegenden Preis zu verlangen, welch letzteren Falls er (wie er vor dem Landgericht Darmstadt [a. a. O.] erklärt hat) „gekauft und verkauft“ hat. Zur Steigerung der Wahrscheinlichkeit eines derartigen unerlaubten Verkäuferverhaltens beobachtet Herr Y., wie er im Senatstermin beiläufig erklärt hat, die Bieterhistorien auf derartige Vorgänge oder andere Auffälligkeiten (im Falle des Beklagten war es der Umstand, dass dieser von einem Mitglied als „Lieblingsverkäufer“ mit derselben Bewertungszahl wie der des Bieters geratet worden war, ohne dass dieses Mitglied erkennbar bei dem Beklagten gekauft hätte). Dass es sich bei der ständigen Praxis des Herrn Y. nicht um ein bloßes gelegentliches Hobby handelt (wie er aber vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech [a.a.O.] angegeben hat), erschließt sich schon aus dem Umfang der monatlichen Gebote, ferner auch daraus, dass er selbst erklärt hat, dass er das „mittlerweile stringenter durchziehe“ (ebd.) und entsprechend bereits bis zum Jahr 2016 mit ca. 100 Personen Prozesse wegen eBay-Käufen geführt hatte, ebenso wie nunmehr – unbestritten und von Herrn Y. im Senatstermin eingeräumt – seine Schwester, die Klägerin, eine ganze Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen wegen solcher Käufe führt und geführt hat, die sie, wie sie ebenso wie Herr Y. selbst anführt, regelmäßig zu gewinnen pflegt. Randnummer 55 Aus diesen Umständen erschließt sich zwanglos, dass das Bieten auf derartige Angebote bei auffälligen Bietern und die Verfolgung der Verkäufer im Falle eines Abbruchs Herrn Y. im Ergebnis Einnahmen in nicht unerheblichem Umfang verschafft hat. Dazu passt, dass er sich, wie er dem Amtsgericht Landsberg erklärt hat, rechtliche Bücher gekauft hat, um wie dort Klagen vor den Amtsgerichten auch selbst führen zu können. Für den geschäftlichen Charakter sprechen weiter die gezielte Ausrichtung der Gebote auf potentielle Abbrecher, der von ihm geschilderte Aufwand, die Planmäßigkeit und die Hartnäckigkeit, mit denen er im Falle eines Auktionsabbruchs den sich fehlverhaltenden Verkäufer zu ermitteln sucht. Es passt nur ins Bild, dass Herr Y.,
seinen Angaben vor dem Landgericht Darmstadt (a.a.O.) ein studierter Psychologe ohne Diplom, der sich als psychologischer Berater für Menschen betätigt, die seine Hilfe benötigen, ebenso wenig dort Angaben zu den daraus erzielten Einnahmen hat machen wollen wie er vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech hat angeben wollen, was er mit den Klagen verdiene. Randnummer 56 Dass es sich bei der Tätigkeit nicht ausschließlich um Abbruchjagden in dem vom BGH (in dem einen Fall des Herrn Y. betreffenden Urteil vom
dem jeweiligen Tatbestand zweifelsohne Herrn Y. und dabei jeweils Automobil(teil-)e betreffenden Entscheidungen des LG Ellwangen (Urteil vom
Erfüllungsverweigerung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt worden ist. Und auch dann, wenn im Falle eines „Uhren-Schnäppchens“ wie hier Erfüllung begehrt wird, lässt sich, wie nicht zuletzt die Berufung (BB S. 19, Bl. 215) selbst anführt, durch einen Weiterverkauf der Differenzbetrag „in bar vereinnahmen“, was sich – mit der Möglichkeit entsprechender Selektion – vor allem dann lohnt, wenn wie hier die Differenz beträchtlich ist und eine erhebliche Wertsteigerung in kürzester Zeit - wie Herr Y. vor dem Senat zu erklären wusste - bei Uhrenkäufen wie dem Vorliegenden sicher zu erwarten sind. Dass, wie allerdings Herr Y. vor dem Amtsgericht Landsberg (a. a. O.) erklärt hat, das Verkaufen „lange her (sei), 8, 9 oder 10 Jahre“, ist nicht glaubhaft; denn es ist mit seiner seit Jahren unter verschiedenen Accounts fortgesetzten Tätigkeit und der daran anschließenden Prozesstätigkeit unvereinbar, ebenso mit dem eben erwähnten Verweis auf die selbst angeführte Option des Weiterverkaufs. Tatsächlich ist auch die Annahme, dass jemand für sich oder seine Verwandtschaft – Herr Y. wusste im Senatstermin nur sich selbst, seine Schwester und seinen Schwager zu nennen – in derartigem Umfang mit solcher Regelmäßigkeit und zudem – er verfährt, seine Angaben vor dem Amtsgericht Landsberg hochgerechnet, seit 13, 14 oder 15 Jahren so – über einen derart langen Zeitraum hinweg Herren-Luxusuhren, Autos oder Autoteile benötigen könnte, vollständig abwegig. Dementsprechend hat Herr Y. auf entsprechende
frage des Senats, ob er alle Uhren noch besitze, mit „nee“ geantwortet und auf die Frage, ob er denn noch hunderte der ersteigerten Artikel habe, mit „nee, aber diverse“, so dass das Beweisangebot der Klägerin, alle erworbenen Uhren dem Gericht zur Inaugenscheinnahme vorlegen zu können (Bl. 308), als überholt unbeachtlich war.
all dem erschließt sich nicht, wie die Klägerin bzw. Herr Y. ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO, sollten behaupten können, weder sie noch Herr Y. handelten gewerbsmäßig oder in sonstiger Form „geschäftlich“ (Bl. 307), und erneut unternimmt die Klägerin nicht einmal den Versuch, sich, wie es ihr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO obliegt, zu den vom Beklagten aufgezeigten Umständen substantiiert zu erklären, namentlich darzutun, wie sich sonst die umfangreichen Aktivitäten der Geschwister erklären sollten.
Bay-AGB bietet das Auktionsformat von eBay einen Marktplatz an, auf dem von Nutzern Artikel (Waren und Dienstleistungen aller Art) angeboten und erworben werden können. Das Forum ist mithin auf einen Verkauf einzelner Waren gerichtet, der historisch typischerweise von Endverbrauchern an Endverbraucher (c2c) und – zunehmend – von Unternehmen an Endverbraucher (b2c) erfolgt, wobei gewerbliche Nutzer sich als solche zu kennzeichnen haben (§ 1 Nr. 6) und ein gewerbliches Konto unter Einschluss der solchenfalls gesetzlich erforderlichen Informationen zu eröffnen haben (§ 2 Nr. 3) mit der Maßgabe, dass ein eBay-Konto nicht übertragbar ist (§ 2 Nr. 8). Randnummer 59 Die historische Entwicklung von eBay kann die Klägerin nicht, wie aber mit dem Einspruch, bestreiten. Sie ist eine allgemein bekannte und damit im Sinne von § 291 ZPO offenkundige Tatsache, über die sich jeder, der das etwa nicht wissen sollte, aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (vgl. nur etwa den wikipedia-Eintrag zu eBay, in dem es schon einleitend heißt „Im Laufe der Jahre erweiterte sich das Angebot von einem Consumer-to-Consumer-Marktplatz mit flohmarktähnlichem Charakter zu einer Business-to-Consumer-Plattform“). Die Klägerseite lässt sich auch nicht dazu herbei, auch nur ansatzweise darzustellen, dass die Historie eine andere gewesen wäre, und das, obwohl Herr Y. erklärtermaßen langjährig auf der Plattform tätig ist und dazu Kenntnisse haben muss. Unabhängig davon liegt es ohnehin so, dass die Klägerin bzw. Herr Y. allein auf dem genannten c2c-Markt „unterwegs“ sind. (
dem Verständnis des Senats hat Herr Y. das praktisch eingeräumt, als er, befragt, warum er trotz seiner Klage über „allesamt manipulierte Auktionen“ von „Betrügern“ (die zur Sperrung des Accounts seiner Schwester geführt hätten) auf eBay verbleiben wolle, lediglich erklärt hat, das mache „halt mehr Spaß“. Randnummer 64 Für verfehlt erachtet der Senat auch den Hinweis der Klägerseite darauf, dass ein Abbruchjäger als „Sachwalter des UWG-Vertragsrechts“ seine gute Berechtigung habe, und ihn vermögen auch die Überlegungen in dem dazu von ihr angeführten Aufsatz dieses Titels von Oechsler/Dörrhöfer , NJW 2019, 3105, nicht zu überzeugen. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es im Bereich des c2c-Handels auf eBay einer privat organisierten Lauterkeitskontrolle im Hinblick auf unerlaubte Abbrüche privater Auktionen bedürfte. Diese ist schon für gewerbliche Auftritte im UWG dahin eingeschränkt, dass, wie schon angedeutet, Abmahnungen ohne eigenes wettbewerbliches Interesse unterbunden werden. Auch erscheint es als eine unangemessene Verniedlichung, die erheblichen Einnahmen, die – wie vorliegend Herr Y. – professionelle Abbruchjäger aus ihren Aktivitäten erzielen, als bloßen „finanziellen Anreiz“ zu attributieren. Und hinzu kommt schließlich, dass wie sogleich auszuführen ist, eBay als Betreiber des Marktes auf die Installation eines derartigen „Selbstregulierungsmechanismus´“ augenscheinlich keinen Wert legt. (d) Randnummer 65 Es liegt nämlich auf der Hand, dass eBay bestrebt ist, eine Abbruchjägerei, wie sie Herr Y. (zuletzt unter dem Account der Klägerin) betrieben hat und betreibt, zu unterbinden, und es lässt sich demgegenüber ausschließen, dass die Sperrung der von Herrn Y. genutzten Accounts grundlos oder aufgrund unberechtigter Vorwürfe erfolgt wäre. Randnummer 66 Unstreitig ist nicht nur ein Account von Herrn Y. geschlossen worden, sondern mehrere , derer er sich bedient hat. Was die erste Sperrung angeht, hat Herr Y. selbst (wiederholt auch im Senatstermin) angegeben, dass dazu das bei eBay vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Anlage B 3, das ein „unterlegener Rechtsanwalt“ eingereicht habe) geführt hat. Aus diesem Urteil geht nicht nur seine geschäftsmäßige Abbruchjägerei, sondern ebenso klar hervor, dass der Beklagte des dortigen Prozesses gegen die eBay Regeln verstoßen hatte. Gleichwohl hat sich eBay offenbar dazu entschieden, Herrn Y. zu sperren und nicht den dortigen Beklagten. Gleichermaßen handgreiflich ist, dass auch die weiter erfolgten Sperren auf entsprechenden Mitteilungen über die Abbruchjägerei von Herrn Y. bzw. der Klägerin beruht haben müssen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass diese Sperrungen auf Informationen des Internetforums a. , zurückgingen, von denen „auch sie und Herr Y. betroffen“ worden seien, und auch insoweit gilt (wie für das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau), dass die entsprechenden Mitteilungen nicht vermeiden können, das Regelwidrige des eigenen Tuns des Verkäufers zu offenbaren.Dementsprechend ist auch nicht ansatzweise dargetan (geschweige denn belegt), welche „Behauptungen, die häufig sehr wenig mit der Wahrheit zu tun hätten“ oder sonst „harmlosen“ Umstände zu den jeweiligen Sperrungen der von Herrn Y. genutzten Accounts geführt haben sollten.
alldem ist damit ein Zusammenhang der Kontoschließungen mit der Abbruchjägerei (in dem hier beschriebenen weiteren Sinne, planmäßig gegenüber wahrscheinlich regelwidrig agierenden Käufern zu bieten, um beträchtliche Gewinne aus Schadensersatz oder Erfüllung/Weiterveräußerung zu erzielen) evident. Randnummer 67 Dass eBay als den Missbrauch und eigentliche Gefahr für seinen Marktplatz die professionelle Abbruchjägerei und nicht den Abbrecher von Auftritten auf dem Markt ausschließen will, erschließt sich – über die Menge der Sperrungen und ihre Erstreckung auch auf den Account der Klägerin hinaus – auch zwanglos aus wirtschaftlichen Erwägungen. eBay kann es leicht verschmerzen, wenn gelegentlich Angebote unter Umgehung des bei hochpreisigen Artikeln an sich gebotenen – kostenpflichtigen – Mindestgebots eingestellt werden. Das folgt schon daraus, dass – wie allgemein bekannt ist – nicht selten an Wochenenden die entsprechende Gebühr zur Ankurbelung des Marktgeschehens auf geringfügige Beträge beschränkt oder ganz erlassen wird. Darüber hinaus wird oftmals
einem unerlaubten Abbruch bei einer Auktion ohne Mindestgebot derselbe Artikel wenig später – und nunmehr kostenpflichtig – erneut eingestellt, sodass eBay auf „seine Kosten kommt“ und entsprechend an einer von seinen Mitgliedern auf eigene Rechnung selbsttätig unternommenen „Selbstregulierung“ kein Interesse hat. Das ist im vorliegenden Fall so gewesen und ebenfalls in dem von der Klägerseite zitierten Fall des OLG Hamm (Urteil vom
gehend LG Augsburg, 43 S 3572/16).
den erörterten Umständen davon auszugehen ist, dass sie ihr eBay-Konto übertragen bzw. einem Dritten hierzu Zugang gewährt hat. Randnummer 69 Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht, wie es aber die Klägerseite darzustellen sucht, eine bloße Lässlichkeit, die alltäglich vorkommt, indem ein Dritter, etwa ein Familienangehöriger, einmal einen ordentlich angemeldeten Account ohne Rücksprache mit dem Inhaber benutzt. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern – wie schon die Vielzahl der Prozesse zeigt, die unterdes ohne ihre Beteiligung im Namen der Klägerin geführt werden – um einen stetigen Vorgang, und die Gewährung des Zugangs beruht auch nicht etwa auf einer mangelnden Überwachung desselben, sondern – wie nicht zuletzt aus dem Umstand hervorgeht, dass das streitgegenständliche Angebot aus S. abgegeben worden ist – auf der systematischen Überlassung an eine Person, die, wie die Inhaberin genau weiß, einen eigenen Account bei eBay nicht (mehr) führen darf. Randnummer 70 Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten von Herrn Y. und der Klägerin auch nicht als eine Alltäglichkeit, die eBay, wie die Klägerseite will,
den herkömmlichen Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. dazu nur Palandt/ Ellenberger , BGB, Kommentar,
rangig sogar noch der Hintermann haftet. Vorliegend ist die Konstellation indes eine gänzlich andere. Hier sollen die Erklärungen einer auf dem rechtlichen Betätigungsfeld ausgeschlossenen Person, die diese zum Zwecke der Umgehung ihres Ausschlusses mit Wissen des Namensträgers unter falschem Namen abgibt, gegenüber einem Geschäftsgegner wirksam sein, der – wie sowohl der Hinter- wie der Strohmann sicher vorhersehen können – im Falle seiner selektiven Inanspruchnahme unter keinen Umständen freiwillig zur Erfüllung, geschweige denn zur Bedienung vertraglicher Sekundäransprüche bereit sein wird. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es dem Senat handgreiflich, dass eBay bestrebt ist, derartige Personen von seiner Plattform auszuschließen, und eben das spiegelt sich auch in den Angaben von Herrn Y. zu den Gründen der Sperrung, die
einigem Hin und Her, ob nun (unklar, im Fall welcher der verschiedenen Sperrungen) nicht bezahlte Artikel oder die „Verbindung zu mir“ den eigentlichen Grund abgeben, darein mündete, dass er „wohl nervt“. cc) Randnummer 71
dem gemäß § 4 Nr. 5 der eBay-AGB in der im Streitfall geltenden Fassung (Anlage K 1) eine von eBay verhängte Sperrung oder Kündigung zur Folge hat, dass dieser Nutzer die eBay-Dienste auch mit anderen eBay-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden darf, hat die unstreitige Sperrung des Herrn Y. ebenso wie - wozu sich Herr Y. im Termin nur ausreichend erklärt hat - eine etwaige Kündigung von eBay zur Folge, dass er nicht berechtigt war, auf eBay auf die hier streitgegenständliche Uhr zu bieten. c) Randnummer 72 Die Zulässigkeit der Bevollmächtigung von Herrn Y. bzw. der Genehmigung seines Handelns durch die Klägerin dahingestellt, zielte
den festgestellten Umständen die Benutzung des Accounts der Klägerin durch Herrn Y. in deren Einverständnis auf eine bewusste und gewollte Umgehung seines Ausschlusses und stellte dergestalt einen Missbrauch dar mit der Folge, dass die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb
Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist. Randnummer 73 Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist einer allgemeinen Klärung regelmäßig nicht zugänglich, da es hierfür stets auf eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf besondere Fälle beschränkt bleiben muss. Dementsprechend lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ im Sinne einer rechtlich zu missbilligenden Verhaltensweise erlaubten, nicht aufstellen. In Abgrenzung zu einem bloßen Schnäppchenjäger, der lediglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben, kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauches und eines zu missbilligenden Verhaltens als Abbruchjäger etwa dann in Betracht , wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrages (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschluss vom
Bay-AGB ist die Anmeldung nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt.
Bay-AGB sind die von eBay bei der Anmeldung abgefragten Daten vollständig und korrekt anzugeben.
Bay-AGB ist ein eBay Konto nicht übertragbar. Aus diesen Regelungen folgt, dass (juristische und natürliche) Personen einen Nutzer-Account nur auf und für sich selbst etablieren können, nicht aber für Dritte. Das Gebot, auf das sich die Klägerin im Interesse des Herrn Y. berufen will, ist schon im Ansatz allein deshalb möglich gewesen, weil die Klägerin und Herr Y. wissentlich und willentlich die Zugangsbedingungen von eBay missachtet und gegen den klar ersichtlichen Willen von eBay zu umgehen gesucht haben, um einem ausgeschlossenen Nutzer Zugang zu dem Marktplatz zu verschaffen, auf dass dieser dort seine bekanntermaßen von eBay missbilligten Zwecke weiterverfolgen kann. In genau dem von der Klägerin (BB S. 24, Bl. 220) angeführten Sinn schließt der Gedanke von Treu und Glauben es aus, dass sich derjenige, der sich selbst nicht rechtstreu verhält, auf die mangelnde Rechtstreue seines Vertragspartners berufen kann, und hier liegt das Fehlverhalten von Herrn Y. bzw. der Klägerin noch vor den Fehlhandlungen des Beklagten. Den Vorwurf eines regelwidrigen Verhaltens, den Herr Y. zu seinem finanziellen Vorteil den Abbrechern macht, kann er nur deshalb erheben, weil er die Regeln, auf deren Einhaltung er gegenüber den Abbrechern pocht, selbst zuvor gebrochen hat. Randnummer 76 Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, diese Beurteilung begünstige den Betrüger und benachteilige das wehrhafte Opfer, wohingegen ihre rechtliche Lösung zu einem für alle Beteiligten ausschließlich vorteilhaften Ergebnis führe. Zunächst liegt weder in einem unzulässigen Auktionsabbruch noch in einem shill bidding rechtstechnisch ein Betrug; es fehlt an einer Täuschung, an einem Irrtum und auch – offensichtlich – an einer Vermögensverfügung. Es wird lediglich einem unbekannten Mitglied die Chance genommen, einen Gegenstand weit unter dessen tatsächlichem Wert erwerben zu können, eine Chance, mit dessen Realisierung es angesichts seines dürftigen Höchstgebots vernünftigerweise ohnehin kaum rechnen konnte. Faktisch erfolgt, wie schon ausgeführt,
einem – freilich regelwidrigen – Abbruch oftmals eine nunmehr regelgerechte zweite Auktion, die eine marktgerechte oder jedenfalls eher marktgerechte Transaktion zur Folge hat. Das ist nicht nur aus der Sicht des Marktplatzbetreibers, der dabei auf seine Kosten kommt, sondern auch aus der Sicht des Wettbewerbes ein gänzlich unkritisches Ergebnis. Ebenso liegt es, wenn, wie ebenfalls nicht selten, die zunächst auf eBay angebotene Ware anderweitig veräußert wird (was, wie ausgeführt, eBay, das shill bidder nicht ausschließt, hinnimmt). Weder der eBay-Marktplatz noch gar der gesamtgesellschaftliche Warentausch auf Konsumentenebene bedürfen daher des Schutzes, den die Klägerin und Herr Y. ihm zu bieten vorgeben. Nur in der Welt eines eBay-Abbruchjägers, der das dortige Geschehen planmäßig beobachtet und Verstößen mit aufwändigen Folgeroutinen
geht, kommt ein Vertrag mit dem nächsthöchsten Gebot zustande und nur unter solchen Vorzeichen käme auch der von ihm verfolgte Verkäufer günstiger davon, und auch das nur rein theoretisch, weil der nächstniedrige Bieter ja bereits überboten worden ist. Es erscheint dem Senat daher auch als unangemessen, wenn die Klägerin und Herr Y., die die bezeichneten Verstöße systematisch im Gewinninteresse ausnutzen, sich als „Opfer“ stilisieren wollen, dies zumal, da sie in diese Rolle nur
dem bewusst regelwidrigen Zugang zu einer ihnen an sich verschlossenen Bühne haben schlüpfen können. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, könnte Herr Y., obwohl sein Auftreten auf der Plattform offensichtlich unerwünscht ist, seine Tätigkeit entgegen dem erklärten Willen des Plattformbetreibers ad ultimo fortsetzen, solange es ihm nur gelingt, eine „unbescholtene“ Person zu finden, die bereit ist, ihm ihr Konto zur Verfügung zu stellen.
Maßgabe des engen Begriffs eines Abbruchjägers, der allein auf Schadensersatz ausgeht, und treffen zu den hier maßgeblichen Gesichtspunkten einer planmäßigen Zugangserschleichung zur Fortsetzung einer vom Plattformbetreiber missbilligten Geschäftstätigkeit keine Feststellungen –
OLG Hamm (Urteil vom
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