teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.6) 3. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht herzuleiten sind. (Rn.14) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
G sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem Bescheid vom 29. Juni 2021 ausgesprochene Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis
G begehren. Dies entspricht dem Wortlaut des gestellten Antrages in der Antragsschrift sowie dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen. Der Antrag ist darüber hinaus entsprechend dem Antrag in dem Schriftsatz vom 17. August 2021 dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen daneben hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung einer Abschiebung und Erteilung einer Duldung begehren. Randnummer 3 Der Antrag ist nicht zulässig, soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche
GO gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehren. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung einer Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkung zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs
G erreicht. Deshalb ist nur in den Fällen des Eintritts von Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkungen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, Seite 4 der Beschlussausfertigung). Hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine gesetzliche oder behördlich angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung
G beendet, so kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt keinen rechtlichen Vorteil bringen. Die bei dem Antragsgegner gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führten nicht
G zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil die Antragstellerinnen sich nicht – wie die Vorschrift es voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Da die Antragstellerinnen auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, kommt auch eine Fiktion des Fortbestehens einer Aufenthaltserlaubnis
G nicht in Betracht. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur
GO in Betracht (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 M 35/20 –, juris). Randnummer 4 Die Kammer kann offenlassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen unzulässig ist, weil die von den Antragstellerinnen angegebene Wohnanschrift nicht richtig ist, da sie sich möglicherweise nicht tatsächlich an dieser Anschrift aufhalten.
GO muss die Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung den Kläger bezeichnen, wozu
GO i.V.m. § 130 Abs. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort, also die ladungsfähige Anschrift, unter der die Partei auch tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt entsprechend für Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich (BVerwG, Urteil vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz
sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht bestimmt dabei
GO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO
freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Randnummer 7 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter Erteilung einer Duldung abzusehen, ist nicht begründet. Den Antragstellerinnen steht kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung zu. Es liegen gegenwärtig keine Gründe dafür vor,
denen die Abschiebung der Antragstellerinnen
G rechtlich unmöglich wäre.
dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Randnummer 8 Eine Abschiebung der Antragstellerinnen erweist sich nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
G als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 9 In den Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG)
der Entscheidung des Gesetzgebers – so wie vorliegend – nicht auslöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. Eine spezielle „Duldung“ für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10. August 2017 – 1 B 75/17 – mwN; OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 M 142/09 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 7 S 65.05 –; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 –; VG Trier vom 14. Dezember 2011 – 1 L 1537/11 TR – alle zitiert
juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online). Randnummer 10 Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz insoweit anerkannt, als sich einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben. Zum anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren gehen würde (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies gilt auch für einen Anspruch
G, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG, also ohne vorherige Durchführung eines Visumverfahrens, begründet. Randnummer 11 Die Antragstellerinnen, insbesondere die Antragstellerin zu 1., haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 1 AufenthG. Randnummer 12 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis
dieser Norm liegen nicht vor.
G soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich
haltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt
Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift unter anderem regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2) sowie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4). Randnummer 13 Die Antragstellerinnen haben trotz der Hinweise des Antragsgegners keine
weise über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorgelegt, insbesondere fehlt es an einem
weis hinreichender Sprachkenntnisse für die Antragstellerin zu 1.. Damit kann eine
haltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von den zwischen den Beteiligten bisher streitigen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Da die Voraussetzungen der Nr. 1-5 nur "regelmäßig" gegeben sein müssen, kann von einer
haltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht worden sind oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen "übererfüllt", und dadurch das nicht vollständig erfüllte "Regel-Merkmal" kompensiert wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Randnummer 14 Die Abschiebung
Armenien ist auch nicht aus familiären Gründen wegen der Beziehung der Antragstellerin zu 2. zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater, der die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan besitzen soll, rechtlich unmöglich. Dies schließt zugleich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G aus. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleiten sind.
1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.