Deliktische Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Erwerb eines betroffenen Gebrauchtfahrzeuges nach Bekanntwerden der Manipulationen Leitsatz
(1)Für die Frage der Brauchbarkeit kommt es – anders als die Revision meint – nicht lediglich darauf an, dass das Fahrzeug von dem Kläger tatsächlich genutzt werden konnte und sich die bestehende Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht hat. Ein Fahrzeug ist für die Zwecke desjenigen, der durch ein sittenwidriges Verhalten zum Vertragsabschluss veranlasst wird, dann nicht voll brauchbar, wenn es aus der ex-ante-Sicht des Käufers letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung unvernünftig und damit für den Kläger nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht des Klägers eingeschränkt.“ Randnummer 41 Der Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall liegt darin, dass zwar theoretisch auch für das Fahrzeug des Klägers eine Stilllegung durch das KBA drohen könnte, sofern dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellen würde, allerdings bedeutet dies aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht, dass der Kauf aus wirtschaftlicher Sicht unvernünftig war. Randnummer 42 Anders als bis Mitte 2015 entsprach es Anfang 2019 schließlich bereits dem allgemeinen Kenntnisstand, dass sämtliche Hersteller von Dieselfahrzeugen in den Fokus der Medien und des KBA gerückt waren und auch für Dieselfahrzeuge der Beklagten in erheblichem Umfang verpflichtende Rückrufe des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem angeordnet worden waren (vgl. Spiegel, Bericht vom
- August 2018, „Kraftfahrt-Bundesamt ordnet Rückruf Hunderttausender Mercedes-Fahrzeuge an“ - https://www.spiegel.de/auto/aktuell/mercedes-kraftfahrt-bundesamt-ordnet-rueckruf-hunderttausender-modelle-an-a-1223624.html - abgerufen am
- November 2021). Bereits Anfang 2019 war darüber hinaus allgemein bekannt, dass es bis dahin - soweit senatsbekannt - zu keiner einzigen endgültigen Stilllegung eines Dieselfahrzeugs mit Abschalteinrichtung gekommen war, sondern die Hersteller eine solche Stilllegung stets mit Update-Maßnahmen abwenden konnten. Randnummer 43 Der Kauf eines solchen Fahrzeugs stellte sich daher nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Ereignisse in Bezug auf die Diesel-Abgasthematik nicht allgemein als wirtschaftlich unvernünftig dar. Der Kläger erhielt ein Fahrzeug, welches vor Bekanntwerden der Thematik hergestellt war und bei dem man davon ausgehen durfte und musste, dass es vom KBA entweder bereits genauer und ohne Befund untersucht worden war oder eine solche Untersuchung noch bevorstehen würde. Aufgrund des Verlaufs der Begutachtungen der Dieselfahrzeuge durch das KBA und der Tatsache, dass die Fahrzeuge nie endgültig stillgelegt wurden, war nach der Verkehrsanschauung Anfang 2019 nicht mehr davon auszugehen, dass ein in 2014 erstzugelassenes Fahrzeug von einer Stilllegung durch das KBA, sondern allenfalls von der Verpflichtung zum Aufspielen eines Software-Updates oder anderweitiger Nachrüstung bedroht war. Vor diesem Hintergrund war der Erwerb eines solchen Fahrzeugs, selbst in Kenntnis des möglichen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung, im Jahr 2019 nicht als unvernünftig zu bezeichnen. Randnummer 44 Ein Käufer, der im Jahr 2019 ein Dieselfahrzeug kauft, konnte also aufgrund der umfangreichen Berichterstattung und der zahlreichen Rückrufe in den Jahren zuvor nicht mehr sicher davon ausgehen, dass ein vor 2015 hergestelltes Fahrzeug auf keinen Fall eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen würde. Muss aber ein Käufer ernsthaft in Betracht ziehen, dass auch sein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass es für seine Zwecke nicht brauchbar ist. Schließlich akzeptiert ein Käufer mit dem Kauf eines Diesel-Fahrzeugs, welches vor 2015 von einem Hersteller hergestellt wurde, der vor dem Kauf schon vom KBA zu Rückrufen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verpflichtet wurde, dass auch sein Fahrzeug eventuell betroffen sein könnte. Auch das tatsächliche Verhalten des Klägers spricht nicht dafür, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass unter Umständen ein weiteres Software-Update aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erforderlich sein könnte oder - wobei dies aufgrund der Entwicklung seit 2015 als fernliegend gelten durfte - das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden könnte. Der Kläger hat schließlich mit seinem Verkäufer keine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass das Fahrzeug auf keinen Fall über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Auch hat der Kläger mit dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass sein Fahrzeug in Zukunft von einer Rückrufmaßnahme aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sein könnte. Dem Kläger kam es also offenbar beim Kauf nicht auf die Frage an, ob künftig in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vom KBA entdeckt werden könnte. Randnummer 45 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB kommt daher zur Überzeugung des Senats in diesem konkreten Fall erst dann in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Kläger tatsächlich zu dem bei Vertragsschluss vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr genutzt werden kann, weil das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat, welche sich durch ein Software-Update oder einen Hardware-Umbau auf Kosten des Herstellers nicht beseitigen lässt und daher die endgültige Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird. Der Eintritt eines solchen Schadens ist aber nach dem Verlauf des Abgasskandals seit September 2015 nicht wahrscheinlich. Die Tatsache, dass das KBA den entsprechenden Motortyp schon in zahlreichen Fahrzeugen überprüft hat, es schon zu einer freiwilligen Software-Update-Maßnahme – für die durch das KBA eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erteilt wurde – für das konkrete Fahrzeug kam und ein verpflichtender Rückruf mit Stilllegungsandrohung dennoch bisher nicht erfolgt ist, lässt zur Überzeugung des Senats umso mehr darauf schließen, dass auch aktuell eine endgültige Stilllegung des Fahrzeugs nicht ernsthaft droht, selbst wenn die behaupteten Abschalteinrichtungen vorhanden sein sollten. Randnummer 46 Sollte das KBA allerdings eine solche erhebliche und nicht vom Hersteller auf seine Kosten beseitigbare Abschalteinrichtung feststellen und das Fahrzeug endgültig stilllegen, dann dürfte das zur Überzeugung des Senats auch ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers im Sinne von § 826 BGB indizieren und die Beklagte wäre im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet, dazu vorzutragen, warum sie dennoch von einer zulässigen Abschalteinrichtung ausgehen durfte. Grundsätzlich wird der Hersteller sich bei Vorliegen einer derartigen Abschalteinrichtung in der Regel kaum darauf berufen können, dass er sich mit einer solchen Abschalteinrichtung im damaligen Rechtsverständnis des Art. 5 (EG) Verordnung 715/2007 bewegte. Solange es aber um Abschalteinrichtungen geht, welche der Hersteller mittels Software-Updates beheben kann und welche im Ergebnis nicht zu einer Stilllegung führen, liegt ein Schaden im Sinne des Eingehens einer ungewollten Verbindlichkeit nicht vor, wenn der Käufer im Januar 2019 ein Dieselfahrzeug kauft. Randnummer 47 Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die einzelnen, vom Kläger behaupteten Abschaltmechanismen unzulässig sein könnten oder in der Gesamtschau eine unzulässige Prüfstandserkennung vorliegen könnte. Sofern die behaupteten Mechanismen nicht zu einer endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs führen, hat der Kläger sie hinzunehmen und kann das Fahrzeug nicht gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Beklagte als Herstellerin zurückgeben. Insofern kam es auch nicht auf die Frage an, ob der Beklagten in Bezug auf die behaupteten Abschalteinrichtungen ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen sein könnte. Soweit es sich nur um einzelne Maßnahmen handelt, die auf dem Prüfstand und im Echtbetrieb dem Grunde nach gleich arbeiten, und nicht in der Gesamtschau eine Prüfstandserkennung vorliegt, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte ohnehin keine objektive Sittenwidrigkeit festgestellt werden (vgl. BGH,
- September 2021, Az. VII ZR 190/20 - Rn. 30 - juris).
- Randnummer 48 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020 - VI ZR 5/20), wobei aus den genannten Gründen bereits kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.
- Randnummer 49 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die Ansprüche auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Feststellung des Annahmeverzuges nicht zu.
- Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Randnummer 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 19, 711 ZPO
- Randnummer 52 Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht ersichtlich und die Entscheidung durch die Tatsachen des konkreten Falles geprägt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001486862