Beschädigung von Versorgungsleitungen durch einen bei Ausbau einer öffentlichen Straße tätigen Unternehmer: Abgrenzung zwischen deliktischer Haftung und Amtshaftung; Reichweite der Erkundigungspflichten des Unternehmers Leitsatz
(2010), Kapitel 42, Rn. 57.1). Hierzu passend hat der BGH noch mit Urteil vom 18. Mai 1967 (III ZR 94/65, bei Juris Rn. 36) bei einem Fall der Verletzung von Stromkabeln durch Bauarbeiten eine Haftung der Behörde gemäß § 839 BGB abgelehnt, „denn in erster Linie war es Aufgabe des Bauunternehmers, bei den Baggerarbeiten Rücksicht auf etwa vorhandene fremde Versorgungsleitungen zu nehmen.“ Randnummer 26 Hierbei übersieht der Senat nicht, dass - wie das Landgericht zu Recht herausgearbeitet hat - die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittels der Figur des Verwaltungshelfers den Anwendungsbereich der Amtshaftung tendenziell ausgedehnt hat. Maßstabsbildend erscheint insoweit die Entscheidung des BGH vom 6. Juni 2019 (III ZR 124/18, bei Juris Rn. 18), in der es wie folgt heißt: Randnummer 27 „Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch den Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d. h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen“. Randnummer 28 Und weiter: Randnummer 29 „Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Tätigkeit des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb eine eigene gegen sich gelten lassen muss (siehe dazu Senat, Urteil vom 9. Oktober 2014 a.a.O. m.w.N.). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der öffentlichen Hand zur erfüllten hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.“ Randnummer 30 Bezog sich die erwähnte Entscheidung auf die nicht ordnungsgemäße Befestigung eines Verkehrsschildes durch ein hierzu beauftragtes privates Unternehmen, lag und liegt es auf der eingeschlagenen Linie, auch das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeuges durch ein von der Polizei beauftragtes Abschleppunternehmen bei dessen schuldhafter Pflichtverletzung als Fall der Amtshaftung anzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91 -, bei Juris, Rn. 11 f), aber auch die Vornahme von „BSE-Schnelltests“ des Fleischhygienegesetzes durch ein hierzu beauftragtes Labor (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 -, bei Juris, Rn. 14), ebenso die Verfüllung eines aufgelassenen Bergwerks nach präziser Planungsvorgabe des Bergamtes (OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2011 - 11 U 222/10 -, bei Juris, Rn. 22 ff.), aber auch die Wahrnehmung des Berliner Winterdienstes - nach dortigem Landesrecht eine öffentliche Aufgabe - durch ein privates Unternehmen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 -, bei Juris, Rn. 17). Hingegen war neben der erwähnten Entscheidung über Baggerarbeiten noch mit Urteil des BGH vom 29. November 1973 (III ZR 211/71, bei Juris, Rn. 10 ff.) ein mit der Beschilderung einer Baustelle beauftragtes Bauunternehmen nicht als haftungsrechtlicher Beamter angesehen worden, weil er nur ein technisches Ausführungsorgan der Behörde sei, welche selbst Amtspflichten zu beachten hatte. Randnummer 31 Deutlich wird in der erwähnten Rechtsprechung damit ein in der Literatur (vgl. Remmert, WM 2020, 1453, 1454) als solches bezeichnetes „bewegliches Beurteilungsraster“: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit der Behörde der hoheitlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmens ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Randnummer 32
- c)Gerade bei Bauaufträgen werden aber vor allem in der Literatur insoweit auch Unsicherheiten verortet: „Straßen- und Kanalbauarbeiten etwa können in Bezug auf ihre Durchführung seitens des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers im Detail vorgegeben sein, es kann dem beauftragten Unternehmen, aber auch - zumindest in Teilbereichen - ein gewisser Ausführungsspielraum eingeräumt werden“ (Remmert, a.a.O., 1458). Randnummer 33 So liegt es aber auch vorliegend, da - wie erwähnt - gerade die Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung von Konflikten mit laufenden Versorgungsleitungen bewusst weit gesteckt waren; letztlich sollte insoweit der Unternehmer eine eigene Verantwortung wahrnehmen und ausüben. Dass zweifelsfrei Leitplanken wie auch Bordsteine pp. auch Zwecken der Verkehrslenkung und -sicherung zugeordnet werden können, ändert hieran nichts. Denn sie sind nicht von ihrem Regelungsgehalt mit Verkehrszeichen gleichzusetzen (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7a 11038/13 - bei Juris, Rn. 31 ff.). Randnummer 34 All dies führt den Senat zu der Annahme, dass die deliktische Haftung der Beklagten nicht durch Amtshaftung verdrängt wird, mithin die Beklagte für eine deliktsrechtliche Haftung auch passivlegitimiert ist. Randnummer 35 2. Von einer derartigen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist auch auszugehen. Die Beklagte hat nämlich durch ihre Mitarbeiter sorgfaltswidrig das Stromkabel verletzt und hierdurch einen Stromausfall verursacht, der das Asphaltmischwerk der Klägerin beeinträchtigt hat. Den bei den vorzunehmenden Montage- und Gründungsarbeiten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen (
- a)ist die Beklagte nämlich nicht gerecht geworden (b). Randnummer 36
- a)Ein Bauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig danach erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Die wesentliche Bedeutung von Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonleitungen sowie weiteren Versorgungsleitungen, deren Beschädigungen erhebliche Auswirkung auf die Allgemeinheit und die Wirtschaft haben und zu gefährlichen Situationen führen können, macht ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig (BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 -, NJW 1971, 1313 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08 -, bei Juris, Rn. 20 f; OLG München, Urteil vom 30. Januar 2001 - 18 U 72/00 - bei Juris, Rn. 21; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 U 26/09 -, Rn. 24, bei Juris; OLG Bremen, Urteil vom 18. September 2003 - 2 U 78/02 -, Baurecht 2004, 524 f; OLG Naumburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 U 40/12 -, bei Juris, Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 16 U 56/17 -, bei Juris, Rn. 48 ff.). Randnummer 37 Der Umfang der Erkundigungspflicht richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls. Allerdings wird sich ein Unternehmer stets dort zu erkundigen haben, wo er tatsächlich die notwendigen Informationen über Versorgungsleitungen erhält; dies werden in aller Regel die zuständigen Versorgungsunternehmen selbst sein. Eine Auskunft bei Dritten - und sei dies auch der Generalunternehmer oder Vorunternehmer - wird allenfalls dann ausreichen können, wenn sich der Unternehmer über die Zuverlässigkeit der ihm übergebenen Informationen ein eigenes Bild hat machen können. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer Delegation verbleiben in jedem Fall intensive Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten (OLG Köln, Urteil vom 7. Mai 2014 - 16 U 135/13 -, bei Juris, Rn. 52). Letztlich muss sichergestellt werden, dass die Auskunft des Dritten ihrerseits auf einer sicheren Information beruht (OLG München, Urteil vom 30. Januar 2001 - 18 U 2172/00 -, bei Juris, Rn. 21). Zu vermeiden ist eine Situation, in der „sich jeder auf den anderen verlässt“ (OLG Bremen a.a.O., 525). Randnummer 38
- b)Diesem Anforderungsprofil entsprach das Handeln der Beklagten nicht. Randnummer 39 Wie im Verlaufe des Rechtsstreits zunehmend herausgearbeitet werden konnte und insbesondere durch die Aussage des Zeugen E. als Bauleiter der Beklagten bestätigt worden ist, hatten die Mitarbeiter der Beklagten ihre Entscheidung zur Einbringung einer Rammung an der vom Zeugen näher beschriebenen Stelle (“ etwa bei der Kilometrierung 1 + 340“), an welcher das Stromkabel - ausweislich des als Anlage KB 2 vorgelegten Leitungsplans der F. AG eine 20 KV-Leitung - beschädigt worden war - auf der Grundlage der als Anlage BB 16 von der A. AG erstellten Skizze vorgenommen, während ein der Anlage KB 2 entsprechender Leitungsplan dem Zeugen E. seiner Aussage nach unbekannt gewesen sei. Den Aussagegehalt der Anlage BB 16 hat der Zeuge E. dahingehend erläutert, dass diese Skizze Tiefenangaben auf der Grundlage der von der A.AG vorgenommenen Suchgrabung enthalte. Das später beschädigte Stromkabel sei hierin aber nicht enthalten, dieses habe die A. AG bei ihrer vorgenommenen Suchgrabung ganz offensichtlich nicht gefunden. Hätte er den Leitungsplan der F. AG gekannt, hätten bei ihm „die Alarmglocken geläutet“, denn eine 20 KV-Leitung sei nicht gewöhnlich und „eine Hausnummer“. Randnummer 40 Damit steht nicht nur fest, dass bei Kenntnis einer entsprechenden Planzeichnung durch die Beklagte die Beschädigung grundsätzlich hätte vermieden werden können. Vielmehr muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Erhalt der Anlage BB 16 als solche hingenommen hat, aber deren Entstehung und die Kenntnis einschlägiger Planungsunterlagen der Versorger durch die A. AG nicht mehr näher überprüft hatte, geschweige denn jene Unterlagen sich selbst verschafft hatte. Dies ist eindeutig zu wenig, weil sich auf diese Weise die Beklagte lediglich darauf verlassen hat, dass die A. AG schon das Notwendige und Richtige getan haben würde. Randnummer 41 Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es auch Situationen geben kann, in denen trotz größtmöglicher Sorgfalt eine Versorgungsleitung nicht im konkreten Fall gefunden werden kann und somit es zu einem schicksalhaften Schadensereignis kommen kann. Allerdings zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit auf, zu welch gefährlichen Situationen es kommen kann, wenn nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet wird. Insoweit hatte die Beklagte aber nicht nur missachtet, dass sie - falls sie sich auf Angaben der A. AG verlassen sollte - hätte eruieren und überprüfen müssen, wie diese überhaupt zu diesen Angaben gekommen war. Vielmehr hatte sie auch geflissentlich übersehen, dass sie sich aufgrund der eigenen Auftragsbedingungen selbst bei den Versorgern zu erkundigen hatte. Noch im Protokoll der Baubesprechung vom 1. Juli 2019 (BB 13) war zu 11.04 schließlich festgestellt worden: „Das Herstellen der Suchgräben durch die A. AG entbindet den AN-Schutzeinrichtung B. GmbH nicht von seiner Pflicht, sich über vorhandene Versorgungsleitungen im Bereich der aufzustellenden Fahrzeugrückhaltesysteme bei den Versorgungsträgern zu informieren.“ Randnummer 42 Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat und zunächst auch vom Zeugen E. dargestellt worden ist - die ursprünglichen Pläne aufgrund der Neuanlage der Straße in ihren Maßen nicht mehr hätten maßgeblich sein können. Gerade der vorliegende Fall weist in eine andere Richtung: Es mag zwar sein, dass für eine genaue Vermaßung diese Pläne nicht mehr zu gebrauchen waren und Suchgräben grundsätzlich sinnvoll sind, wobei jedenfalls in einem - wie vorliegend - offenbar heiklen Bereich das wohl durchgeführte Raster von 50 m entfernt durchgeführten Suchgrabungen möglicherweise auch schon zu grob gewählt worden war. Jedenfalls aber hätten die - vielleicht in den Maßen veralteten - Leitungspläne die wichtige Funktion gehabt, die A. AG, aber auch die Beklagte darüber zu informieren, mit welchen Leitungen überhaupt gerechnet werden musste und ggf. wonach durch Suchgrabungen gesucht hätte werden müssen. Randnummer 43 Dass die Beklagte sich dieser Überprüfung im Ergebnis verschlossen hat, begründet den haftungsbegründenden Vorwurf fahrlässigen - mithin schuldhaften - Handelns. Randnummer 44 3. Bei der Bestimmung des Haftungsumfangs hat der Senat zunächst keine Veranlassung, von einem „betriebsbezogenen“ Eingriff im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin auszugehen. Bei der Beschädigung eines Stromkabels, welches - wie annehmbar auch vorliegend - diverse Endverbraucher versorgt, wird dies in aller Regel nicht der Fall sein. Gleichwohl ist seit dem „Bruteier-Fall“ (BGH, Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63 -, bei Juris) anerkannt, dass die bei einer Stromkabelverletzung verursachte Eigentumsverletzung sich nicht allein auf das Kabel bezieht, sondern auch die Eigentumsverletzung betrifft, die durch den Stromausfall oder auch durch Stromschwankungen bei einem Dritten in dessen Betrieb bestehen können. Randnummer 45 Dies vorausgeschickt ist wie folgt zu differenzieren: Randnummer 46
- a)Grundsätzlich ersatzfähig sind die notwendigen Reparaturen an durch den Stromausfall beschädigten Anlagen im Betrieb der Klägerin. Randnummer 47 Dies betrifft zunächst die Konfiguration und Einrichtung des neuen Mischspeichers durch die Firma M. (Rechnung vom 29. Juni 2019 über 5.168,73 €, K 1). Dies betrifft auch die Drucklufttechnik S. vom 30. Juli 2010 über 115,18 € (K 2, betreffend eine aufgrund des Stromausfalls entstandene Störung am Kompressor der Mischanlage). Ebenso erscheinen die weitere Rechnung der Firma M. vom 23.08.2019 über 5.907,71 € (K 4) und die Rechnung der Firma KLM vom 11. September 2019 über 680,00 € (K 5) ersatzfähig, da es hier um die Installation neuer Messdosen nach Beschädigung der alten Messdosen und den Transport von benötigten Gewichten geht. Auch angemeldete Personalkosten für die Kalibrierung dieser neuen Messdosen in Höhe von 344,00 € sind nachvollziehbar. Randnummer 48 Soweit die Beklagte das Eigentum der Klägerin an der Mischanlage bestreitet, ist dies nicht nachvollziehbar. Falls der Mischrechner noch eine bewegliche Sache darstellen sollte, streitet für die Klägerin die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Selbst im Falle eines Leasings wäre zumindest ihr berechtigter Besitz durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Schutzgut. Oder die Klägerin ist Eigentümerin der Anlage als Grundstückseigentümerin gemäß §§ 93, 94 BGB. Randnummer 49
- b)Weiter grundsätzlich ersatzfähig sind die Kosten für die Reklamationen der O. GmbH wegen gelieferten, aber mangelbehafteten Bitumens für die Baumaßnahme B 75 in S. (K 7, Rechnung vom 6. Februar 2020), der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 18.505,21 €. Infolge des Stromausfalls war hier fehlerhaft produziert worden. Randnummer 50 Ebenfalls noch ersatzfähig ist die Entsorgung von 50 Tonnen erkalteten Asphaltmischguts, da dieses mangels Temperatur nicht mehr verwendet werden konnte. Insoweit werden 40,50 €/Tonne geltend gemacht, zusammen 2.025,00 €. Randnummer 51 Die Ansatzfähigkeit dieser Kosten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Auch sieht der Senat diese Kosten noch als unmittelbar im Zusammenhang mit der Schutzgutverletzung entstandene Kosten an und nicht lediglich als - nicht mehr ersatzfähige - reine Vermögensfolgeschäden. Randnummer 52
- c)So verhält es sich letztlich auch noch bei den Stillhaltekosten bzw. Personalkosten betreffend die Rechnung der Firma U. vom 25. Juli 2019 über 255,00 € (K 3), die Rechnung der Firma V. vom 8. Februar 2020 über 236,25 € sowie aufgeschlüsselte Personalkosten W. über 449,35 €, X. über 492,35 €, Y., 492,35 € und Z. über 540,00 € (Konvolut K 5). Randnummer 53 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. August 2021 (Bl. 320 ff. d. A., S. 4 f.) und in der mündlichen Verhandlung die Entstehung dieser Kosten dahin erläutert, dass ihre Mitarbeiter zum Zwecke des Rausschaufelns des erkalteten Asphalts und ähnlicher Tätigkeiten Zusatzarbeit bzw. Überstunden hätten verrichten müssen, also die Mitarbeiter nicht in ihrem normalen Arbeitsumfang eingesetzt worden seien. Dies leuchtet ein, ohne dass die Beklagte dem etwas Substantielles hätte entgegensetzen können. Randnummer 54 Damit steht der Klägerin die geltend gemachte Klagforderung auch in der aufsummierten Höhe von 35.211,75 € zu. Randnummer 55 4. Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gerechtfertigt. Zwar hat die Klägerin es nicht durch gesonderten Sachvortrag unterlegt. Allerdings erscheint es angesichts der Komplexität des Schadensereignisses als nicht fern-, sondern naheliegend, dass neben den bisher bezifferbaren Schäden von der Klägerin noch weitere Positionen festgestellt werden und erst künftig geltend gemacht werden können. Randnummer 56 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 57 Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, weil die Einordnung der Ausführung öffentlicher Bauaufträge als hoheitlich oder nicht hoheitlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Verwaltungshelfers noch nicht abschließend geklärt erscheint. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001486967