Außerordentliche Kündigung - Vertragsfußballspieler - Interessenabwägung - Handgreiflichkeit - Widerruf einer unwahren Behauptung - immaterieller Schaden - Annahmeverzug - Prämie Leitsatz 1. Kündigt d
§ 291ZPO.
Randnummer 114 VI. Der Kläger kann von dem beklagten Verein gem. § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Ziff. 3 des Vertrags vom 09.05.2018 i.V.m. den Regelungen zur Mannschafts- bzw. Punktprämie für die Saison 2020/2021 i.V.m. § 615 S. 1 BGB die Zahlung von Annahmeverzugslohn auch hinsichtlich der Punktprämie i.H.v. 3.000,00 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2021 verlangen. Randnummer 115 1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Randnummer 116
- a)Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor. Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.06.2021 ein Arbeitsverhältnis. Mit der am 21.02.2021 erfolgten Freistellung des Klägers vom Spielbetrieb durch den Vorstand des beklagten Vereins hat der beklagte Verein erstmalig und in der Folge sodann durchgehend bis zum 30.06.2021 auf die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers als Vertragsfußballspieler verzichtet. Ob die Freistellung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, ist für das Entstehen des Annahmeverzugslohnanspruchs dem Grunde nach irrelevant. Insoweit ist allein maßgeblich, dass der beklagte Verein auf die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers verzichtet hat. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger war nach der Freistellung und der in der Folge ausgesprochenen Kündigung gem. § 296 BGB entbehrlich. Randnummer 117
- b)Der geschuldete Annahmverzugslohn umfasst dem Grunde nach auch die Punktprämie. Randnummer 118 Nach § 615 S. 1 BGB hat ein Arbeitgeber für die Zeit des Annahmeverzuges die für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (vgl. BAG, 18.09.2002, 1 AZR 668/01). Dazu zählen auch erfolgs- bzw. leistungsabhängige Vergütungsbestandteile, wie eine Punktprämie im professionellen Fussball (vgl. mit ausführlicher Begründung, LAG Hamm Urt. v. 11.10.2011 – 14 Sa 543/11, BeckRS 2011, 77471, beck-online). Randnummer 119 2. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Randnummer 120
- a)Für die Höhe des Vergütungsanspruchs gilt wie beim vergleichbaren Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip. Zu zahlen ist die Vergütung welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Höhe des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist dieses nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch für den leistungsabhängigen Verdienst, weil dieser Schwankungen unterliegt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 10. 01.2006, 2 Sa 307/05, NZA-RR 2006, 301) Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Beginn des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (vgl. LAG Hamm Urt. v. 11.10.2011 – 14 Sa 543/11, BeckRS 2011, 77471, beck-online). Randnummer 121
- b)Unter Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze liegen die Voraussetzungen für einen auch die Punktprämie umfassenden Annahmeverzugslohnanspruch auch hinsichtlich der geltend gemachten Anspruchshöhe vor. Der Kläger kann für die im streitgegenständlichen Zeitraum durch die 1. Herrenmannschaft erzielten 15 Punkte eine Punktprämie in Höhe von 200,00 EUR je Punkt verlangen. Randnummer 122
- aa)Die sich aus den Regelungen zur Mannschafts- bzw. Punktprämie für die Saison 2020/2021 ergebenden zuschauerbezogenen Voraussetzungen für eine Punkteprämie in Höhe von 200,00 EUR je Punkt liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Einwände gegen diese Annahme hat der beklagte Verein nicht erhoben. Randnummer 123
- bb)Bei der in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO anzustellenden Prognose ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Fortsetzung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Vertragsfußballspieler über den Zeitpunkt der erstmaligen Freistellung hinaus bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 während der verbliebenen Meisterschaftsspiele jeweils zum Mannschaftskader gehört hätte und damit auch die spielerbezogenen Voraussetzungen für die Punkteprämie vorgelegen hätten Randnummer 124 In der Spielzeit 2020/2021 verpasste der Kläger lediglich die ersten beiden Spieltage verletzungsbedingt und absolvierte sodann jedes Spiel bis zu seiner Freistellung am 21.02.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mithin absoluter Leistungsträger der Mannschaft, stand in jedem von ihm absolvierten Spiel in der Startaufstellung und war zum Zeitpunkt der Freistellung verletzungsfrei. Plausible Gründe, dass der Kläger bis zum Saisonende plötzlich aus sportlichen Gründen nicht mehr gespielt hätte, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Randnummer 125 Aus diesen Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Kläger am Meisterschaftsspiel am 03.05.2021 gegen H. R. zum Mannschaftskader gehört hätte, hätte die Beklagte ihn nicht freigestellt. Die Gründe für die Freistellung lagen nicht im sportlichen Bereich. Wäre er nicht freigestellt worden, ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er gespielt hätte. Randnummer 126 3.
§ 291ZPO.
Randnummer 127 VII. Der Kläger kann von dem beklagten Verein gem. § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Ziff. 4 des Vertrags vom 09.05.2018 i.V.m. § 615 S. 1 BGB die Zahlung von Annahmeverzugslohn auch hinsichtlich der individuellen Auflaufprämie i.H.v. 4.200,00 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2021 verlangen. Randnummer 128
- Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die allgemeinen Voraussetzungen des Annahmeverzugslohnanspruchs liegen vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Grundgehalt Bezug genommen. Der Annahmeverzugslohnanspruch umfasst auch die individuelle Auflaufprämie als erfolgs- bzw. leistungsabhängiger Vergütungsbestandteil. Gründe, warum eine Auflaufprämie insoweit rechtlich abweichend von einer Punkteprämie zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Auflaufprämie knüpft unmittelbar an die Leistung des Vertragsfußballspielers an und vergütet diese. Randnummer 129
- Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Bei der in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO anzustellenden Prognose ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Fortsetzung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Vertragsfußballspieler über den Zeitpunkt der erstmaligen Freistellung hinaus bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 während der verbliebenen Meisterschaftsspiele jeweils zum Mannschaftskader gehört, in der Startelf gestanden und für mindestens 45 Minuten an jedem Meisterschaftsspiel teilgenommen hätte. Randnummer 130 Auch insoweit ist relevant, dass der Klägerin in der Spielzeit 2020/2021 lediglich die ersten beiden Spieltage verletzungsbedingt fehlte und sodann jedes Spiel bis zu seiner Freistellung am 21.02.
- in der Startaufstellung und über 45 Minuten hinaus absolvierte. Plausible Gründe, dass der Kläger bis zum Saisonende plötzlich aus sportlichen Gründen nicht mehr in der Startaufstellung gestanden und mindestens 45 Minuten gespielt hätte, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Annahme des beklagten Vereins, dass der Kläger als absoluter Leistungsträger ausgerechnet im Abstiegskampf weniger Einsatzzeiten als bisher erhalten hätte, war für die Kammer nicht durch geeignete Indizien objektivierbar. Randnummer 131 Aus diesen Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Kläger am Meisterschaftsspiel am 27.02.2021 gegen den H. F. zum Mannschaftskader gehört, in der Startaufstellung gestanden und mindestens 45 Minuten gespielt hätte. Die Gründe für die Freistellung lagen nicht im sportlichen Bereich. Der Trainer hätte den Kläger gar nicht aufstellen können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Vereinsführung vom Spielbetrieb ausgeschlossen war. Wäre er nicht freigestellt worden, ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er gespielt hätte. Randnummer 132 3.
§ 291ZPO.
Randnummer 133 VIII. Der Kläger kann von dem beklagten Verein gem. § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Ziff. 8 des Vertrags vom 09.05.2018 i.V.m. § 615 S. 1 BGB die Zahlung von Annahmeverzugslohn auch hinsichtlich der Einmalzahlung i.H.v. 5.000,00 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2021 verlangen. Randnummer 134
- Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die allgemeinen Voraussetzungen des Annahmeverzugslohnanspruchs liegen vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Grundgehalt Bezug genommen. Der Annahmeverzugslohnanspruch umfasst auch die Einmalzahlung für mindestens 30 Pflichtspieleinsätze als erfolgs- bzw. leistungsabhängiger Vergütungsbestandteil. Gründe, warum eine solche Einmalzahlung insoweit rechtlich abweichend von einer Punkteprämie zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch eine Einmalzahlung bei einer bestimmten Mindestanzahl von Pflichtspieleinsätzen knüpft unmittelbar an die Leistung des Vertragsfußballspielers an und vergütet diese. Randnummer 135
- Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Bei der in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO anzustellenden Prognose ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Fortsetzung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Vertragsfußballspieler über den Zeitpunkt der erstmaligen Freistellung hinaus bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 an den verbliebenen Meisterschaftsspielen im geforderten zeitlichen Mindestumfang teilgenommen hätte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Punkte- und Auflaufprämie Bezug genommen. Randnummer 136 3.
§ 291ZPO. B. Randnummer 137 Der gem. § 61 Abs. 1 Arb
GG festzusetzende Urteilsstreitwert ergibt sich unter Berücksichtigung eines Vierteljahresbruttoverdienstes in Höhe von 18.000,00 EUR für die Kündigungsschutzanträge in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 S.1 GKG, unter Berücksichtigung eines pauschal in Ansatz gebrachten Wertes für das Widerrufsbegehren von 2.500,00 EUR je Tatsachenbehauptung, gesamt 5.000,00 EUR, sowie unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils eingeklagten Zahlbeträge gem. § 3 ff. ZPO. Der Gebührenstreitwert beträgt unter ergänzender Berücksichtigung des durch einvernehmliche Erledigungserklärung erledigten Teils des Streitgegenstandes 83.814,86 EUR. Randnummer 138 Die Kosten hinsichtlich des durch dieses Urteil in der Hauptsache entschiedenen Teils des Streitgegenstandes tragen die Parteien entsprechend dem Anteil an ihrem Obsiegen- und Unterliegen gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zu Lasten des Klägers war insoweit zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 EUR unterlegen ist, was einem Anteil am Gebührenstreitwert von 23,86 % entspricht. 76,14 % der Kosten waren mithin durch den beklagten Verein zu tragen. Randnummer 139 Die Kosten hinsichtlich des durch einvernehmliche Erledigungserklärung der Parteien erledigten Teils des Streitgegenstandes trägt in entsprechender Anwendung des § 91a Abs. 1 ZPO die Beklagte, da sie gegen die Klagforderung insoweit keine Einwände erhoben und sie vollumfänglich erfüllt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001487766