bargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören. (Rn.42) 2. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu beachten, dass dieser nur wirksam zustande kommt, wenn ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt. Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher (grundsätzlich) zwei Pläne, nämlich der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Bebauungsplan. Als Bestandteil des Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan deshalb auch bekannt zu machen. (Rn.48) 3.
GB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung
GB und die
GB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. (Rn.57)
dem Konzept der Vorhabenträgerin 176 Betten verteilt auf 87 Zimmer beherbergen. Geplant sind zudem Tagungsräume, ein Wellnessbereich sowie ein Restaurant. Randnummer 4 Das Plangebiet, in dem sich bis zu seinem Abriss in den 1980er Jahren das Café „Strandhalle“ mit Parkplatz befand, war ursprünglich Teil des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 - H -) vom
dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom
richten“ und ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 11 Die Antragstellerin hat am
Absatz 4 Nr. 4 dieser Vorschrift die Erteilung einer Ausnahme für die Aufstellung des Bebauungsplans durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich, die zu der 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- nicht erteilt worden sei. Da diese Ausnahme spätestens bis zum Satzungsbeschluss vorliegen müsse, könne dieser Fehler auch nicht durch die
trägliche Erteilung einer Ausnahme geheilt werden. Unabhängig davon könne auch nicht von einer „Ausnahmelage“ ausgegangen werden. Die Stellungnahmen des Kreises Ostholstein vom
SchG i.V.m. § 1 Nr. 5c BiotopVO SH geschützten „Küstendüne“ überdecke. Der Kreis Ostholstein sei in seiner Stellungnahme vom
SchG über die Zulassung einer Ausnahme negiert und die Ausnahmevoraussetzungen überhaupt nicht untersucht. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei daher nicht einmal ansatzweise abschätzbar gewesen, ob das Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG durch eine
trägliche Ausnahmezulassung überwindbar sei. Die Verbote bezüglich des Küstenschutzstreifens bzw. der Küstendüne seien auch nicht durch eine Befreiung
SchG zu überwinden. Es sei kein (überzeugender) Grund dafür ersichtlich, dass es aus – unterstellt gegebenen – „Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“ notwendig sei, den im Rahmen der Tourismusstrategie des Landes Schleswig-Holstein möglicherweise förderlichen Hotelneubau gerade an dieser Stelle, im Bereich einer geschützten Küstendüne, planerisch zuzulassen. Randnummer 15 Es spreche auch Überwiegendes dafür, dass die Abwägung der Antragsgegnerin zu den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und zu einer Vermeidung diesbezüglicher Beeinträchtigungen (§ 1a Abs. 3 BauGB) fehlerhaft sei. Es sei nicht erkennbar, dass für das „Landschaftsbild“ auch das Element (freier) Strand und die Perspektive von „See“ aus berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich ferner methodisch fehlerhaft auf den Planungsstand
der
Erteilung einer Baugenehmigung schwerlich rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Randnummer 16 Der Landrat des Kreises Ostholstein erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
Einholung einer Stellungnahme der … und Partner mbB (…) Landschaftsarchitekten vom
GB beginnend mit der Behördenbeteiligung durchzuführen (Bl. 318 der Beiakte E). Am selben Tag beschloss der Bauausschuss die erneute öffentliche Auslegung der Planentwürfe und der Begründung unter Abkürzung der Auslegungsdauer auf zwei Wochen (Bl. 319 der Beiakte E). Die Antragsgegnerin machte die Auslegung am 9. April 2021 mit Auslegungszeitraum vom 19. April bis einschließlich zum 30. April 2021 in der Tageszeitung „Lübecker
richten“ öffentlich bekannt (Bl. 449 der Beiakte E). Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass ihr Inhalt zusätzlich auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bekanntmachungen bereitgestellt werde und die Entwurfsunterlagen ab dem
GB sehr eingeschränkt. Randnummer 20 Es sei gemäß der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 (Bl. 170 ff. der Beiakte E) (dort Anlage 38) bezogen auf ihr Grundstück („IO 10“) insbesondere weiterhin von unzulässigen Spitzenschallpegeln in der
tzeit von über 60 dB(A) auszugehen. Soweit der Gutachter in der Anlage 22 zum Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (Bl. 274 ff. der Beiakte E) die auf den „IO 10“ einwirkenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (Türenschlagen nächtlich an- oder abfahrender Pkw) mit Lärmschutzwand vor der südlichen Parkbucht mit 59,3 dB(A) angegeben habe, seien die Wirkungen der Schallreflexion durch die Lärmschutzwände nicht
vollziehbar berechnet. Schallreflexionen könnten am Einwirkungsort zu einer Erhöhung des einwirkenden Lärmpegels um bis zu 3 dB(A) führen, auch wenn bei den Schallquellen „hinter“ der Lärmschutzwand deren abschirmende Wirkung mit der reflexionsbedingten Erhöhung zu verrechnen sei. Der Gutachter sei zudem auf Seite 25 des Gutachtens vom
22 Uhr verließen.
dem Vorhaben- und Erschließungsplan sei allein das Restaurant 147,9 m² groß und erstrecke sich einschließlich der Räume „Foyer“ und „Lounge“ auf insgesamt 339,9 m².
dem auf Seite 85 der Parkplatzlärmstudie (6. Aufl.) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt genannten Zusammenhang von 1,2 m² Netto-Gastraumfläche je Sitzplatz könne das Restaurant (147,9 m²) 123 Gäste aufnehmen. Unterstellt ein Drittel der Gäste würde bei größeren Veranstaltungen die Übernachtungsmöglichkeit im Hotel nutzen, verblieben rund 80 Gäste, die das Hotel
22 Uhr verließen. Wenn hiervon 60 Gäste die Veranstaltung in derselben Stunde verließen und im Durchschnitt drei Gäste einen Pkw benutzten, ergäben sich hieraus – mindestens – 40 und nicht – wie vom Gutachter angenommen – 33 Fahrzeugbewegungen in der lautesten Stunde. An Tagen mit größeren Veranstaltungen müsse zudem die
Tabelle 13 der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 50) für „Speisegaststätten mit Außenwirkung“ ermittelte Erhöhung der Fahrzeugbewegungen in der ungünstigsten
tstunde um + 60 % berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Gutachters auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom
GB gefunden haben, als Satzung und setzte sie rückwirkend zum
richten“ öffentlich bekannt gemacht und der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht (Bl. 2683 f. der Beiakte H). Randnummer 24 Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Wesentlichen auf ihre früheren Einwendungen und macht grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens
GB geltend.
den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 3. September 2019 zu einer Ausnahme
SchG habe es bereits der am
SchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung einzuholen. Der Auffassung der Antragsgegnerin, das Bau- bzw. grundsätzliche Planungsverbot im Küstenschutzstreifen finde
SchG für einen bis zum 23. Juni 2021 gefassten Satzungsbeschluss und somit hier keine Anwendung, könne nicht gefolgt werden. In dem
GB maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. April 2016 habe es die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 LNatSchG noch nicht gegeben. Die Norm sei zudem teleologisch zu reduzieren. Sie habe
ihrem Sinn und Zweck nicht die schon
der zuvor geltenden Gesetzeslage erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung für Bebauungspläne mit Zulassung baulicher Anlagen im 100 m tiefen Küstenschutzstreifen für die Übergangszeit entbehrlich machen wollen, sondern lediglich dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die „Erweiterung“ des Küstenschutzstreifens auf 150 m gedient. Randnummer 26 Der Bebauungsplan missachte auch weiterhin das Verbot der mit der Planung unmittelbar zugelassenen Zerstörung des Biotops „Küstendüne“ gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG. Die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Biotopqualität des Plangeltungsbereichs werde durch die Biotopkartierung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ausdruck vom 21. Januar 2020, Bl. 265 der Gerichtsakte) bestätigt. Die vom Landrat des Kreises Ostholstein unter dem 27. März 2020 persönlich erteilte „naturschutzrechtliche Befreiung“ sei erkennbar allein von politischer Motivation getragen und rechtswidrig. Das (Hotel-)Vorhaben sei seinerseits
Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig. Als Teilentscheidung hätte die Befreiung deshalb nicht ohne die erforderliche UVP-Vorprüfung erteilt werden dürfen. Diese Vorprüfung hätte wiederum zwingend zum Ergebnis einer notwendigen (Teil-)UVP für das Hotelvorhaben führen müssen. Die Befreiung könne auch nicht auf die eingeholte Stellungnahme der TGP Landschaftsarchitekten vom
dem zuvor geltenden Bebauungsplan bereits zulässig gewesen wäre, und dem, was
dem neuen Bebauungsplan „nur“ noch hinzukomme. In dem zitierten Beschluss gehe es nicht um die Methodik zur Beurteilung der Landschaftsbildbeeinträchtigung, sondern um Art und Umfang erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen
GB. Mit der Behauptung auf Seite 14 der Planbegründung, andere geeignete Standorte stünden für den Hotelneubau nicht zur Verfügung, verstoße die Antragsgegnerin gegen die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im Regionalplan für den Planungsraum II. Die Antragsgegnerin missverstehe die Rechtswirkungen sich im selben Teilraum überlagernder und im Einzelfall konfligierender Grundsatzfestlegungen, hier konkret dem Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft gemäß Ziffer 5.2 Abs. 1 und dem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung in Ziffer 4.2 Abs. 1 bis Abs. 3.
Ziffer 3.7.1 des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) sollten zwar „hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird, … zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorbehalten“ bleiben. Dies gelte
dem Grundsatz der „Vereinbarkeit“ mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes aber nicht oder nur mit Einschränkungen, wenn der im LEP 2010 festgelegte „Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung“ räumlich zugleich von einem Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft erfasst werde. Randnummer 28 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 29 die am
GB sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich zur Einstellung der Auslegungsunterlagen in das Internet des Portals „B-Planpool“ bedient habe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe auf ihrer eigenen Internetseite eine ohne Weiteres auffindbare Verlinkung auf dieses Portal bestanden. Der behauptete Verfahrensfehler sei aber auch unbeachtlich, weil die Unterlagen jedenfalls auf dem Landesportal verfügbar gewesen seien und dieses in der Bekanntmachung als Quelle angegeben worden sei. Die Frist zur erneuten Planauslegung sei nicht unangemessen verkürzt worden. Im ergänzenden Verfahren seien insbesondere Formfehler geheilt und Abwägungsentscheidungen ergänzt worden. Das Planungskonzept sei aber unverändert geblieben. Im Übrigen habe ohnehin keine Pflicht zur erneuten Auslegung
GB bestanden. Die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht geändert worden. Bloße Änderungen in der Planbegründung würden keine neue Auslegung erfordern. Da sie sich mithin überobligatorisch zu einer erneuten Auslegung entschieden habe, könne diese schwerlich einen Verfahrensfehler begründen. Der Bebauungsplan in seiner
den von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der TGP Landschaftsarchitekten vom
SchG erforderlich sei. Dennoch habe sie vorsorglich eine Befreiung beantragt, die der Kreis Ostholstein mit Bescheid vom 27. März 2020 auch erteilt habe. Diese Entscheidung unterliege keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls
dem UVPG. Die von der Antragstellerin angeführten Anwendungsfälle der Nr. 18 in Anlage 1 zum UVPG bezögen sich ausschließlich auf die Vorhaben- und nicht auf die Planungsebene. Umweltverträglichkeitsprüfungen für Planungen sehe das UVPG in seiner Anlage 5 nur für bestimmte Fälle vor, die hier nicht einschlägig seien. Die Voraussetzungen für eine Befreiung
SchG lägen vor. Der LEP 2010 enthalte für den Schwerpunktraum Tourismus und Erholung in Ziffer 3.7.1 den Grundsatz, Hotelstandorte in direkter Strandlage zu entwickeln. Dies sei überhaupt nur möglich, wenn in den Küstenbereich eingegriffen werde. Selbst wenn sich im Planungsgebiet eine Küstendüne befinden würde, sei diese durch jahrzehntelange Nutzung in besonderem Maße beeinträchtigt. Randnummer 33 Dem Bebauungsplan stehe auch kein Abwägungsdefizit gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entgegen. Die Abwägung hinsichtlich der Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und der Vermeidung einer Beeinträchtigung dieser Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sei fehlerfrei. Die Planbegründung befasse sich unter Ziffer 3.2 (Seite 9 ff.) ausführlich mit dem in Ziffer 5.2 des Regionalplans 2004 festgelegten Grundsatz der Raumordnung und bewerte das Vorhaben sowohl hinsichtlich möglicher Alternativstandorte als auch hinsichtlich des Biotopschutzes. Ebenso sei durch das Ergänzungsverfahren der vom Senat gerügte etwaige Abwägungsfehler hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beseitigt worden. Die Abwägung sei nicht nur im Hinblick auf die vorherige Planlage
der
den eingeholten Schalltechnischen Gutachten nicht zu erwarten. Der Gutachter habe
den Ausführungen auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 festgestellt, dass die ermittelten Werte bereits an der oberen Grenze der Untersuchungsunsicherheit lägen, weshalb ein weiterer Prognose-Sicherheitszuschlag nicht erforderlich sei. Der Gutachter sei dabei
Seite 37 dieses Gutachtens von einem „Worst-Case-Szenario“ ausgegangen und habe
den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom
den naturschutzrechtlichen Übergangsvorschriften nicht anwendbar. Hinsichtlich der Lärmschutzbelange bestünde die Möglichkeit eines Konflikttransfers in das
gelagerte Baugenehmigungsverfahren. Die Antragsgegnerin habe diesen Problemen – wie auch jenen zum Fahrzeuglicht – nicht bereits auf planerischer Ebene bis ins letzte Detail
gehen müssen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis H) und der Gerichtsakten 1 MR 6/17 und 1 KN 13/21 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). Randnummer 40 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 41 Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (Planaußenlieger). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig
jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, Rn. 9, juris). Randnummer 42 Soweit ein Planaußenlieger sich – wie hier – gegen Lärmimmissionen wendet, gehört
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das
bargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, Rn. 10, juris, m.w.N.). Randnummer 43
diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin hier mehr als nur geringfügig durch die
GB, der erstmals Festsetzungen für ein konkretes Vorhaben enthält. Dies gilt namentlich für die beiden Zufahrten zur Tiefgarage und die vom Gutachter in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 (dort Seite 21 ff.) problematisierten drei Haltebuchten auf der Westseite des Hotels entlang der Strandallee. Auch wenn sich die Antragstellerin
der
tzeit – abwägungsrelevante Lärmimmissionen konkret in Bezug auf ihr Grundstück, dem vom Lärmgutachter als „IO 10“ betrachteten Immissionsort, entstehen können. Randnummer 44 B. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ist zwar nicht materiell (dazu II.), aber formell (dazu I.) rechtswidrig. Randnummer 45 Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom
Landesrecht und den Hauptsatzungen der jeweiligen Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1974 – 4 B 113.74 –, Rn. 3, juris).
5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 1.
tragssatzung vom 23. März 2021 werden die
dem Baugesetzbuch erforderlichen örtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in den „Lübecker
richten – Ausgabe Ostholsteiner
richten Süd“ bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Internetadresse der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht. Randnummer 48 Bei der ortsüblichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
GB ist dabei zu beachten, dass dieser nur wirksam zustande kommt, wenn ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegt. Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher (grundsätzlich) – und so auch hier – zwei Pläne, nämlich der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Bebauungsplan. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist damit
der vom Gesetz vorgesehenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Bay. VGH, Urteil vom
richten“ vom
GB gefunden haben“, umfasst (Bl. 1744 der Beiakte G). Der Vorhaben- und Erschließungsplan war demgegenüber bereits Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom
GB handelt. Die Umschreibung der von der Gemeindevertretung am
folgende Hinweis lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf die Rechtsnatur des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Randnummer 52 Da der Bekanntmachungstext
alledem keinen Aufschluss über den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gibt, genügt es für die Annahme einer Bekanntmachung auch nicht, dass der zur Einsicht bereitgehaltene Bebauungsplan selbst den Bebauungsplan –
GB zustande gekommen. Randnummer 54 a) Dieser Verstoß ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist unangemessen verkürzt hätte.
GB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er
dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Gemeinde kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs
seiner Änderung oder Ergänzung die
GB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum
Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit anderen Worten mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, Rn. 30 , juris; Bay. VGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 N 16.2381 –, Rn. 28, juris). Randnummer 55
diesen Maßstäben erscheint die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verkürzung der Auslegungsdauer und der Frist zur Stellungnahme „auf zwei Wochen“ noch als angemessen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auslegungsdauer entgegen dem Beschluss des Bauausschusses der Antragsgegnerin vom 7. April 2021 (Bl. 319 der Beiakte E) tatsächlich nicht einmal „zwei Wochen“ im Sinne der entsprechend anzuwendenden § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB betrug.
der Bekanntmachung (Bl. 449 der Beiakte E) erfolgte die Auslegung vielmehr im Zeitraum vom
GB zusätzlich eine von den Behördenöffnungszeiten unabhängige Internetveröffentlichung anordnet und mit der Verkürzung der Auslegungsdauer zugleich eine Abkürzung der Stellungnahmefrist einherging. Aber auch die in dieser Weise verkürzte Frist erweist sich noch als angemessen. Der ausgelegte Entwurf der Planbegründung (Bl. 327 ff. der Beiakte E) war zwar mit 73 Seiten deutlich umfangreicher als die noch im März 2016 öffentlich ausgelegte Planbegründung mit seinerzeit 40 Seiten (Bl. 1810 ff. der Beiakte C). Sie enthielt unter anderem auf der Grundlage der ebenfalls ausgelegten Stellungnahme der … und Partner mbB (…) Landschaftsarchitekten vom
GB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung
GB und die
GB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
der Konzeption der Vorschrift kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit
GB. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (OVG NRW, Urteil vom
dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, in: ZfBR 2018, 325, 326). Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar sind (BT-Drs. 18/10942, S. 42). Schon
dem Wortlaut der Norm („einzustellen“) gelten dabei andere Anforderungen als im Fall einer „Bekanntmachung“ im Internet, für die § 4 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom
GB kann sich die Gemeinde demgegenüber auch eines anderen Portals bedienen, soweit sie hierauf auf ihrer eigenen Internetseite hinreichend deutlich hinweist. Eine Mitverantwortlichkeit der Gemeinde für dieses Portal ist nicht erforderlich (a.A. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326, der stets eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Plattform für erforderlich hält). Für die Internetveröffentlichung reicht es vielmehr aus, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die auszulegenden Unterlagen im Internet eingestellt sind und dort von ihrer in der Auslegungsbekanntmachung angegebenen eigenen Internetadresse aus für jedermann leicht und frei während des gesamten Auslegungszeitraums zugänglich sind (vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, 119. EL Juli 2021, § 4a Rn. 20 f.). Das mit der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie verfolgte Ziel eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ (vgl. Erwägungsgrund 18 der UVP-Richtlinie) wird nur erreicht, wenn die Internetseite der Gemeinde in einer Weise aufgebaut ist, die es der interessierten Öffentlichkeit ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die öffentliche Bekanntmachung sowie die Dateien mit den ausgelegten Unterlagen aufzufinden (vgl. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326). Die materielle Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens
GB trifft die Gemeinde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 N 15.283 –, Rn. 21, juris). Randnummer 58 Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin im April 2021 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung in den „Lübecker
richten“ (Bl. 449 der Beiakte E) unter anderem darauf hingewiesen, dass die Entwurfsunterlagen während der Dauer der Auslegung vom
GB nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen nicht direkt auf ihrer eigenen Internetseite bereitgestellt hat, sondern sich hierzu des Portals eines privaten Dienstleisters, des „B-Planpool“, bedient hat. Die dort eingestellten Unterlagen waren jedoch über die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse nicht ohne Weiteres auffindbar.
den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung konnte unter der Internetadresse www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung unstreitig lediglich der Text der Auslegungsbekanntmachung selbst abgerufen werden, nicht aber die Auslegungsunterlagen. Es bestand von dort aus auch keine direkte Verlinkung auf den „B-Planpool“. Die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse führte zum Aufruf einer Seite mit der Überschrift „Bekanntmachungen des Bauamtes“. Mit einem Klick auf den dort unter dem Datum „09.04.2021“ eingestellten Link „49 -Sch-
den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erforderte der Zugriff auf die ausgelegten Unterlagen vielmehr den Aufruf der Startseite der Gemeinde unter www.gemeinde-scharbeutz.de. Von dort aus hätten drei Wege zu den Auslegungsunterlagen geführt: Randnummer 59 Erstens hätte im Hauptinhalt der Startseite der Menüpunkt „Dienstleistungen“ ausgewählt werden können. Über einen Klick auf diesen Menüpunkt wäre man auf die Seite „Was erledige ich wo von A bis Z“ gelangt. Mit einem weiteren Klick auf das Stichwort „Bauleitplanung“ unter „B“ wäre man sodann auf die entsprechende Seite „Bauleitplanung“ geführt worden. Dort hätte man den Hinweis „rechtskräftige Bebauungspläne und alle laufenden Beteiligungsverfahren der Gemeinde einsehen“ gefunden und mit einem weiteren Klick auf den „B-Planpool“ zugreifen können. Im „B-Planpool“ hätte man wiederum das orange unterlegte Feld „Zum Beteiligungsportal“ auswählen und anschließend das betreffende Verfahren auswählen müssen. Randnummer 60 Zum „B-Planpool“ hätte zweitens auch die Menüleiste „Menü öffnen“ auf der Startseite der Gemeinde geführt. Dort hätte der Menüpunkt „Gemeinde“ aufgerufen werden müssen. Mit einem Klick auf „Ortsrecht / Satzungen“ wäre man dann zu der Seite „Ortsrecht der Gemeinde Scharbeutz“ gelangt und hätte in der dort aufgeführten Liste den Begriff „Bauleitplanung“ aufrufen müssen. Dann wäre der Hinweis „Bauleitpläne der Gemeinde Scharbeutz über den B-Planpool online einsehen“ erschienen, der über eine Verlinkung wiederum zum „B-Planpool“ geführt hätte. Randnummer 61 Drittens hätte in der Menüleiste „Menü öffnen“ auch der Menüpunkt „Wirtschaft und Tourismus“ aufgerufen werden können. Dort sei über den Begriff „Baumaßnahmen“ der Zugriff auf die Seite „Das Bauamt informiert“ möglich gewesen. Auf dieser Seite habe unter dem Punkt „Bauleitpläne – rechtskräftige Bebauungspläne und alle laufenden Beteiligungsverfahren“ wiederum eine Verlinkung auf den „B-Planpool“ bestanden. Randnummer 62 Selbst wenn diese in der mündlichen Verhandlung anhand des aktuellen Internetauftritts der Antragsgegnerin
vollzogenen Wege während des Auslegungszeitraums tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin behauptet – zu den im „B-Planpool“ abrufbaren Unterlagen geführt haben sollten, würden sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB genügen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es gerade nicht aus, dass die Auslegungsunterlagen auf irgendeine Art und Weise in den Internetauftritt der Gemeinde eingebunden sind. Die Öffentlichkeit kann auch nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, die Unterlagen unter Eingabe einschlägiger Stichworte über eine Internet-Suchmaschine selbst zu suchen. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin im Beteiligungsverfahren nicht ausgegangen und hat in ihrem Bekanntmachungstext mit der Internetseite www.Gemeinde-Scharbeutz.de/Bauleitplanung richtigerweise eine konkrete Quelle benannt. Wird der interessierten Öffentlichkeit – wie hier – nicht bereits unter der angegebenen Internetadresse ein Zugriff auf die Auslegungsunterlagen ermöglicht, mag es im Ausgangspunkt noch zumutbar erscheinen, die sich aus der angegebenen Internetadresse ergebende Startseite der Gemeinde aufzurufen. Zur Wahrung der Anforderungen an die Internetveröffentlichung
GB muss die Öffentlichkeit dann jedoch von dort aus in einfacher Weise zu den Auslegungsunterlagen geführt werden. Dies war hier nicht der Fall. Der von der Antragsgegnerin aufgezeigte Weg über den Menüpunkt „Dienstleistungen“ auf der Startseite ist schon deshalb kein einfacher Weg, weil sich ein Zusammenhang zwischen den „Dienstleistungen“ der Gemeinde und einem Planaufstellungsverfahren nicht erschließt. Das Beteiligungsverfahren ist keine „Dienstleistung“ der Gemeinde. Auf der Suche
den Auslegungsunterlagen lag das Aufrufen dieses Menüpunktes nicht näher als das Aufrufen der unmittelbar daneben angeordneten Menüpunkte „Neuigkeiten“, „Bekanntmachungen“ und „Rat & Politik“. Die Öffentlichkeit kann auch nicht auf den Aufruf des Begriffs „Gemeinde“ in der Menüleiste verwiesen werden. Schon der Begriff „Gemeinde“ lässt nicht erwarten, dass hierüber ein Zugriff auf Auslegungsunterlagen im Rahmen eines Planaufstellungsverfahrens möglich sein sollte. Selbst wenn man diesen Begriff auswählt, erscheint als Unterpunkt „Ortsrecht / Satzungen“. Diese Bezeichnung legt die Vermutung nahe, dass dort lediglich das bereits geltende Ortsrecht aufgerufen werden kann, und lässt nicht erkennen, dass über diese Seite eine Öffentlichkeitsbeteiligung in laufenden Rechtssetzungsverfahren erfolgen soll. Schließlich ist auch der Verweis auf den Menüpunkt „Wirtschaft und Tourismus“ in der Menüleiste untauglich, den Anforderungen an die Internetveröffentlichung zu genügen, weil auch insoweit für die Öffentlichkeit kein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung dieses Menüpunktes und dem Beteiligungsverfahren zu erkennen ist. Randnummer 63 Der Verfahrensfehler ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlich und wurde innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Er wird auch nicht durch die fehlerfreie Einstellung der Unterlagen in das zentrale Internetportal des Landes (hier Digitaler Atlas Nord) geheilt (vgl. auch Decker, in: ZfBR 2018, 325, 327). Die Verpflichtung der Gemeinde zur Einstellung in das Internet besteht
dem eindeutigen Wortlaut des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB („und“) neben der Veröffentlichung über das zentrale Internetportal des Landes. Letztere ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
GB gar nicht zu einer erneuten Durchführung eines Beteiligungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre und sie sich hierzu mithin lediglich überobligatorisch entschieden hätte. Randnummer 65 Es kann hier offenbleiben, ob etwa die Einholung der Stellungnahme der TGP Landschaftsarchitekten vom 17. Februar 2021 zum Biotopschutz eine neue Sachinformation darstellt und die Antragsgegnerin
der hieraufhin erfolgten Änderung der Begründung des Bebauungsplans – namentlich des Umweltberichts – zur Durchführung eines weiteren Beteiligungsverfahrens verpflichtet war.
GB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er
dem Verfahren
GB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der „Entwurf des Bauleitplans“ mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 4 BN 25.19 –, Rn. 6, juris, m.w.N.).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde aber nicht zur erneuten Auslegung, wenn nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich die Begründung
GB geändert wird, wobei der Umweltbericht
GB einen gesonderten Teil der Begründung bildet (BVerwG, Urteil vom
der Offenlage neue Informationen ergeben, die sodann auch in den entsprechend geänderten Umweltbericht eingehen (siehe hierzu Kuchler, jurisPR-UmwR 7/2017 Anm. 2). Randnummer 66 Entscheidet sich die Gemeinde jedoch – wie hier – für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens, so hat sie die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften auch dann einzuhalten, wenn sie hierzu
GB nicht verpflichtet war. Bei der Entscheidung der Gemeinde für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, sondern um eine notwendige verfahrensleitende Entscheidung im förmlichen Bauleitplanverfahren. Vorliegend hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 7. April 2021 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren
GB beginnend mit der (erneuten) Behördenbeteiligung durchzuführen. Das mit dieser Entscheidung eingeleitete Beteiligungsverfahren ist nicht der Beliebigkeit der Gemeinde anheimgestellt, sondern unterliegt den für die weiteren Verfahrensschritte geltenden Vorschriften. Die Gemeinde würde sich
den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprüchlich verhalten, wenn sie
der Entscheidung für die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens die hierfür maßgeblichen Verfahrensvorschriften im Weiteren nicht gegen sich gelten lassen wollte. Die Öffentlichkeit darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Gemeinde die für das weitere Verfahren geltenden Vorschriften
dessen förmlicher Einleitung für sich auch als verbindlich erachtet. Andernfalls würde ein Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, weil für die interessierte Öffentlichkeit unklar bliebe, ob eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften zu einer erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers
GB führen kann. Randnummer 67 II. Zur Vermeidung etwaiger weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan Nr. 49 –
der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, Rn. 10, juris; s.a. Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45 , juris). Randnummer 69 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichend positive Planungskonzeption zugrunde.
dem bereits vor vielen Jahren erfolgten Abriss der ehemaligen „Strandhalle“ verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise das Ziel, die aktuell unbebaute Fläche des Plangebiets wieder nutzbar zu machen, um dem von ihr angenommenen Bedarf an hochwertigen Hotels aus dem oberen Qualitätssegment zu entsprechen (vgl. Seite 4 der Planbegründung). Randnummer 70 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan Nr. 49 –
der am
GB vorgenommene Abwägungsentscheidung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses, also der
GB ebenenspezifisch ein nur grobmaschiges Raster aufweist, das auf Verfeinerung durch den Erlass eines Bebauungsplans angelegt ist (BVerwG, Urteil vom
dem eindeutigen Sinn und Zweck der Norm ging es dem Gesetzgeber vielmehr allein darum, es den Gemeinden, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Planungsaufwand betrieben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in dem zukünftigen – auf den Innenbereich und an den Küsten von 100 m auf 150 m ausgedehnten – Schutzstreifen vorgesehen haben, zu ermöglichen, diese innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren noch umzusetzen (LT-Drs. 18/3320, S. 145). Randnummer 74 Das Bauverbot im Küstenschutzstreifen
SchG 2010 führt jedoch nicht zur Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung –.
dieser Vorschrift dürfen im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist
Satz 2 dieser Vorschrift abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 LNatSchG sind hier nicht gegeben. Randnummer 75 Die Ostsee ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) des Landeswassergesetzes (LWG) als Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG (Seewasserstraße) zwar ein Gewässer erster Ordnung. Das Plangebiet befindet sich auch unstreitig in dem 100 m breiten Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG
Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB – gegebenenfalls i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB – auf die hiervon nicht erfassten Mängel beschränkt. Zu diesen sogenannten Ewigkeitsmängeln zählen ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der Fall eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses sowie das Fehlen jeglicher oder die Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
diesen Grundsätzen keine Bedenken. Randnummer 79 Der Bebauungsplan Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 - H -) vom 27. Februar 1986 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 32) leidet insbesondere nicht an einem Ausfertigungsmangel. Randnummer 80
der Gemeindeordnung werden Satzungen vom Bürgermeister ausgefertigt. Sie müssen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. Weitere Vorgaben zur Ausfertigung enthält das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht. Die aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung verlangt lediglich die Bestätigung der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen, nicht aber, dass dabei ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Bekanntmachung am
der Bekanntmachung – noch einmal erklärte Ausfertigung lässt die der Sache
damit bereits am 18. Februar 1988 erfolgte Ausfertigung unberührt. Randnummer 81 Der Bebauungsplan überschreitet auch nicht Grenzen der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ergebenden Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Festsetzung einer Fläche mit dem Nutzungszweck „Restaurant“.
GB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen der besondere Nutzungszweck von Flächen festgesetzt werden. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden. Wesentlich bei Festsetzungen
dieser Vorschrift ist weiter die Standortfrage. Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht nur auf die vorhandene städtebauliche Situation, sondern auch auf die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Umgebung des Standorts an. Eine Festsetzung
GB kommt daher vornehmlich für einzelne, unter Umständen auch große bzw. zentrale Vorhaben für private Zwecke in Betracht (Söfker, in: EZBK, BauGB,
NVO 1977 lediglich ausnahmsweise zulässig waren. Die Festsetzung stand auch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Standort der zugelassenen Bebauung auf der Ostseite der Strandallee direkt am Strand und beruhte auf
vollziehbaren städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin. Sie hat hierzu in der Planbegründung auf Seite 5 ausgeführt, dass die getroffene Festsetzung der Bestandssicherung des vorhandenen Restaurationsbetriebes diente und die städtebaulich unerwünschte Umwandlung in andere Nutzungsformen verhindern sollte. Die Antragsgegnerin verfolgte seinerzeit das Ziel, für den betreffenden Strandabschnitt ein Restaurant zu erhalten, um die Strandversorgung zu gewährleisten. Randnummer 83 Der Bebauungsplan Nr. 32 verstieß auch nicht seinerseits gegen die damals geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gewässerschutzstreifen.
G –) vom
richtlichen Übernahme in die Planzeichnung nicht verletzt (vgl. hierzu auch S. 8 der Planbegründung). Randnummer 84 Einem Rückgriff auf den Bebauungsplan Nr. 32 steht auch nicht die Überplanung des Plangebiets bzw. von Teilen hiervon durch den Erlass späterer Bebauungspläne entgegen. Zwar verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm aber die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, muss sie einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – Aufhebungsbeschluss fassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24.16 –, Rn. 4, juris, unter Hinweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, Rn. 22, juris). Randnummer 85
diesen Grundsätzen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan Nr. 32 im Fall der Unwirksamkeit der späteren Bebauungspläne ersatzlos entfallen sollte. Dies gilt namentlich für eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- vom
richtlich der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Bebauungsplan Nr. 32 zulässigen baulichen Nutzungen dar. Der Antragsgegnerin ging es mit der neuen Planung gerade darum, über die
dem Bebauungsplan Nr. 32 zulässige „Realisierung bzw. Beibehaltung eines Restaurants“ hinaus nunmehr die Unterbringung eines „Restaurants mit eingeschränkter Hotelnutzung“ zu ermöglichen (siehe S. 1 der Planbegründung). Randnummer 86 b) Der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vollzugsunfähig. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich das Plangebiet auf Flächen erstreckt, die den Vorschriften des Biotopschutzes unterfallen.
den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung
SchG für möglich. Randnummer 87
SchG sind Handlungen, die zur Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen, u.a. von Küstendünen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG), führen können, verboten. „Küstendünen“ sind
5 c) der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom
SchG kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht,
SchG auch nicht bedurft. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geht in seinem Schreiben vom 11. November 2021 (Bl. 374 ff. der Gerichtsakte)
„erneuter fachlicher Prüfung“ ebenfalls von einer gesetzlich geschützten und auch als Biotop kartierten Küstendüne aus, wenngleich diese auch „maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde“. Randnummer 90 Es erscheint jedoch möglich, den sich aus der Biotopeigenschaft ergebenden Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG durch die Erteilung einer Befreiung
SchG zu überwinden. Randnummer 91 Der vom Kreis Ostholstein mit Bescheid vom
SchG ermöglicht werden kann.
dieser Vorschrift kann eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, welche sich bei der Anwendung einer Verbotsnorm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Dementsprechend ist die Möglichkeit der Befreiung eröffnet, wenn es um die Entscheidung über einen zum Zeitpunkt des Normerlasses so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall geht (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
SchG erscheint hiernach im Einklang mit der vom Kreis Ostholstein in seinem Bescheid vom
nutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat. Für das geplante Vorhaben kann auch das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse angenommen werden. Zwar soll das Vorhaben von einem privaten Träger realisiert werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch
vollziehbar den Bedarf einer Steigerung des Hotelbettenanteils im Gemeindegebiet und die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für die regionalwirtschaftliche Wertschöpfung dargelegt. Soweit sie ca. 35 neue Dauerarbeitsplätze und zusätzlich Saisonarbeitsplätze erwartet (vgl. S. 19 der Planbegründung), kann dem auch nicht mit Erfolg der heute bestehende Fachkräftemangel im Gastgewerbe entgegengehalten werden. Vielmehr dürfte gerade die Schaffung qualifizierter und entsprechend gut bezahlter Arbeitsplätze in der gehobenen Hotellerie Anreize dafür setzen, sich zukünftig für die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Bereich zu entscheiden. Die Ziele der Antragsgegnerin stehen – wie sie etwa auf Seite 17 der Planbegründung ausführt – auch im Einklang mit den landesplanerischen Grundsätzen. Das Plangebiet ist
den Darstellungen des Regionalplans 2004 für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost – Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein) vom
dem Regionalplan 2004 zwar gleichzeitig auch zu den „Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft“ gemäß Ziffer 5.2. Danach ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten (vgl. hierzu auch Seite 12 ff. der Planbegründung). Bezogen auf den konkreten Vorhabenstandort erscheint es jedoch mit Blick auf die starke Vorbelastung des Plangebiets vertretbar, von einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Interesses auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die geschützte Küstendüne im Plangebiet auch
fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bereits maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde. Es bestehen aufgrund der früheren Nutzung der Flächen als Standort der „Strandhalle“ und Parkplatz sowie der fortwährenden Bemühungen der Antragsgegnerin zur Wiedernutzbarmachung der Flächen für touristische Zwecke auch unter Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwände keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der hier betroffenen Biotopfläche um einen ökologisch bedeutsamen natürlichen Lebensraum handelt (vgl. hierzu auch S. 12 ff. der Planbegründung). Die Erteilung der Befreiung ist zudem „notwendig“. Zwar enthält der Bescheid des Kreises Ostholstein vom 27. März 2020 keine näheren Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsvariationen) (vgl. hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 13, m.w.N.). Die Antragsgegnerin selbst hat allerdings auf Seite 14 der Planbegründung
vollziehbar ausgeführt, dass im Ortsteil Haffkrug keine geeigneten Alternativstandorte in direkter Strandnähe zur Verfügung stehen, die nicht mit einem intensiveren Eingriff in den Dünen- und Strandbereich verbunden wären. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sämtliche Grundstücke landseits der Strandallee bereits bebaut und westlich dahinterliegende Flächen aufgrund des Abstands und der fehlenden Sichtbeziehung zum Meer für ein Sterne-Hotel im oberen Segment nicht geeignet seien. Randnummer 94 c) Artenschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug ebenfalls nicht. Der Bebauungsplan scheitert insbesondere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 95 Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 44, juris) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote
SchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 448/12.N –, Rn. 68, juris). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten
ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen
dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass der Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, zu denen auch Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
GB gehören, gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nur für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, europäischen Vogelarten oder solche Arten gilt, die in einer Rechtsverordnung
SchG (sogenannte Verantwortungsarten) aufgeführt sind.
den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben europäische Vogelarten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich
vollziehbarer Vorgang (Senatsurteil vom 15. April 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 67 , juris). Randnummer 101
den Umständen des Einzelfalls. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke – wie die TA Lärm – als Orientierungshilfen zurückgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
unten gerundeter Wert dürfte aber entsprechend nicht „auf der sicheren Seite“ liegen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 8 B 1178/14 –, Rn. 27, juris). Auch eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der TA Lärm festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein
den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, Rn. 7, juris). Randnummer 103 Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind dabei schon im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und nicht in einem
folgenden Baugenehmigungsverfahren zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
folgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
folgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom
folgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eröffnet, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments gewisse Modifikationen ergeben. Ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Raum für
steuernde Regelungen in einem Genehmigungsverfahren vorhanden ist, hängt in besonderer Weise von der Festsetzungsdichte des Plans ab. Eine Verschiebung in das Genehmigungsverfahren kann nicht stattfinden, wenn das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen des Plans und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits weitgehend konkretisiert wird. Eine
steuerung im Genehmigungsverfahren scheidet demgemäß aus, wenn die
steuerung die Grundzüge der jeweiligen Planung betreffen beziehungsweise erst festlegen würde (OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, Rn. 283 f., juris, m.w.N.). Randnummer 105 Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin die abschließende Lösung des von der Planung aufgeworfenen Immissionskonflikts dem
folgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen. Randnummer 106 Der im Planaufstellungsverfahren herangezogene Gutachter hat in seiner Schalltechnischen Untersuchung vom
ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom
tstunde
Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 84) von elf Parkbewegungen (PB) (0,06 PB/Bett pro Stunde x 176 Betten) ausgegangen und hat zur Berücksichtigung für hotelfremde Besucher des Wellnessbereichs und des Restaurants einen Zuschlag von 100 Prozent berücksichtigt, obwohl beiden keine überregionale Bedeutung zukomme. Für Vorfahrten vor das Hotel (Hol- und Bringdienste, Taxen, Ein-/Aussteigen bzw. Gepäckverladung vor/
dem Abstellen des Pkw in der Tiefgarage) hat er dieselbe Anzahl Parkbewegungen zusätzlich auch noch einmal im Hinblick auf die drei Haltebuchten an der Strandallee einbezogen und ist so von Berechnungsansätzen ausgegangen, die dem Dreifachen der aus der Parkplatzlärmstudie resultierenden bettenbezogenen Parkbewegungen entsprechen. In seinem Ergänzungsgutachten vom
ts 40 dB(A) eingehalten werde. Randnummer 107 Die Antragsgegnerin war auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen nicht gehalten, einen pauschalen Prognosezuschlag zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Gutachters auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014. Der Gutachter hat hierzu auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016
vollziehbar ausgeführt, dass sich die dort angeführten Unsicherheiten auf die Schallausbreitungsberechnung (
DIN ISO 9613-2) als Grundlage zur Berechnung des Beurteilungspegels bezögen (siehe hierzu auch Seite 8 der Schalltechnischen Untersuchung vom
Seite 3 seiner Stellungnahme vom
tstunde nichts zu erinnern. Insbesondere bestand hier
der Vorhabenbeschreibung keine Notwendigkeit, den in der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 85) für Speisegaststätten angeführte Zusammenhang zwischen Netto-Gastraumfläche und der Sitzplatzanzahl (1,2 m² Netto-Gastraumfläche je Sitzplatz) heranzuziehen. Dies wäre allenfalls bei einem Hotel mit Restaurant mit Außenwirkung angezeigt, wobei „Außenwirkung“
der Definition der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 46) bedeutet, dass das Restaurant im Wesentlichen von Nicht-Hotelgästen genutzt wird. Dies entspricht
der Vorhabenbeschreibung aber nicht der Konzeption der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Restaurant primär an Nicht-Hotelgäste richten würde. Angesichts der Größe des geplanten Hotels mit 176 Betten (87 Zimmer) ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses bemüht sein wird, eine größtmögliche Auslastung der Betten zu erreichen, und das Restaurant deshalb in erster Linie der Versorgung der eigenen Hotelgäste dient. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter davon ausgegangen ist, mit seinem Berechnungsansatz deshalb „auf der sicheren Seite“ zu liegen, weil er den
der Parkplatzlärmstudie prognostizierten Zu- und Abgangsverkehr (11 PB) sicherheitshalber um 100 Prozent erhöht hat, obgleich auch er
Seite 11 seiner Schalltechnischen Untersuchung vom
alledem zwar nicht schon auf planungsrechtlicher Ebene vollständig gelöst. Allerdings ist die Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – auch nicht derart hoch, dass kein Raum mehr für eine
steuernde Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren verbliebe. Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt insoweit zwar bereits die hier problematischen drei Haltebuchten an der Strandallee vor dem Hotel fest. Allerdings können im Baugenehmigungsverfahren noch Detailfestlegungen im Hinblick auf deren konkrete Nutzung und die Beschaffenheit der Lärmschutzwände (vgl. hierzu auch Seite 1 der Stellungnahme des Gutachters vom
Nummer 6.6 eine Zuordnung entsprechend der Schutzbedürftigkeit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.