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LG Kiel 2. Zivilkammer 2 O 252/09 Teilurteil Testamentsvollstreckung: Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis § 2215 Abs 1 BGB, § 2218 BGB, § 2219 BG

Testamentsvollstreckung: Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis Orientierungssatz 1. Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB hat jeden Nachlassgegenstand (auch Kleidun

§§ 666, 259 BGB.

Dass die Beklagte entsprechend Rechenschaft gelegt hätte oder die Mutter der Parteien darauf verzichtet hätte, behauptet sie selbst nicht. Randnummer 180 3) Dagegen haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Auskunft, welche Schenkungen die Beklagte aus den Nachlässen des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und der am 13.06.2009 verstorben Exxx Wxxx gegenüber wem und wann getätigt hat (§

§§ 666, 260 Abs.

1 BGB; §§ 242, 2219 BGB). Die Beklagte hat [B119, 121, 289] vorgetragen, sie habe weder als Testamentsvollstreckerin noch als Erbin Schenkungen aus dem Nachlass der Frau Exxx Wxxx vorgenommen. Später [B171] hat sie vorgetragen, sie habe keine Schenkungen „aus den Nachlässen“ vorgenommen. Damit ist die verlangte Auskunft erteilt. Randnummer 181 4) Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Geschäfte, die sie als Bevollmächtigte des Herrn Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.07 [Errichtung des letzten gemeinsamen Testamentes] und dem 19.05.07 [Tod Exxx Wxxx] getätigt hat. Die Klägerinnen machen hier [K1:109] einen auf § 666 BGB beruhenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft bezüglich der Vollmachtsgeschäfte für Herrn Exxx Wxxx geltend. [K1:109]Dazu hat die Beklagte [B172] erklärt, dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter - und damit in dem fraglichen Zeitraum vom 15.03.07 bis zum 19.05.07 - keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen habe. Damit ist diese verlangte Auskunft ebenfalls erteilt. Randnummer 182 5) Aus denselben Gründen haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, was die Beklagte wann aus den Tresoren des Exxx Wxxx sowie seinen Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden. Die Beklagte [B172] hat erklärt, dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen habe. Hinsichtlich des Bankschließfaches bei der Förde Sparkasse hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen und durch das Schreiben der Sparkasse vom 17.04.2007 belegt, dass das Schließfach zu diesem Zeitpunkt - und damit vor dem Ableben des Vaters der Parteien - von Exxx Wxxx gekündigt worden ist. Die Auskunft ist damit erteilt. Randnummer 183 6) Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Belege. Die Klägerinnen haben nur Anspruch auf Belege, soweit Belege erteilt zu werden pflegen (§ 259 BGB). Für Geschäfte, die nicht vorgenommen worden sind, pflegen Belege nicht erteilt zu werden. Davon abgesehen haben die Klägerinnen nicht im Rahmen des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht Anspruch auf irgendwelche Unterlagen, die möglicherweise gar keinen Bezug zu den Geschäften haben, über die Rechnung zu legen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorlage zahlreicher Aktenordner, zu deren Bezug zu den gewünschten Auskünften die Klägerinnen nichts vorgetragen haben. Randnummer 184 7) Die Klägerinnen besitzen keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich derjenigen Geschäfte, die die Beklagte als Bevollmächtigte der Frau Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.2007 und dem 13.06.2009 getätigt hat. Die Beklagte [B172] erklärt, sie habe zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen. Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen ist damit erfüllt. Randnummer 185 8) Dasselbe gilt für das Begehren der Klägerinnen, Auskunft darüber zu erhalten, was die Beklagte wann aus den Tresoren der Verstorbenen sowie ihren Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden. Dazu hat die Beklagte [B172] erklärt, sie habe zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen; im Nachlass der Erblasserin habe sich kein Bankschließfach befunden. Randnummer 186 9) Mangels eines Auskunftsanspruches (Ziffern 7 und 8) haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf geeignete Belege. Randnummer 187 10) Erfolgreich ist die Klage allerdings wieder insoweit, als die Klägerinnen die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx verlangen. Dieser Anspruch, der sich aus § 2215 BGB ergibt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Erfüllung erloschen. Die notarielle Inventaraufnahme vom 13./18.11.09 ["135"] stellt nämlich kein Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2215 BGB dar. Ein Nachlassverzeichnis in diesem Sinne muss die vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlassgegenstände und die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Ein Inventar „soll“ demgegenüber gemäß § 2001 BGB die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten angeben. Randnummer 188 Das von der Beklagten erstellte „Nachlassverzeichnis“ vom 7.10.2009 ["29"] entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des § 2215 BGB. Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB hat jeden Nachlassgegenstand (auch Kleidungsstücke, Wäsche, Hausrat, Möbel, persönliche Dinge etc.) einzeln aufzuführen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8.6.2001 und 9.11.2001, Aktenzeichen 1Z BR 8/01 und 1Z BR 18/01). Demgegenüber führt die Inventaraufnahme vom 13./18.11.09 nur das auf, was der Notar an diesen Tagen „vorgefunden“ oder was ihm von der Beklagten berichtet und vorgelegt worden ist. Es fehlt an einer eigenen Erklärung der Beklagten als Testamentsvollstreckerin, dass die in der „Inventarliste“ aufgezählten Gegenstände vollständig und abschließend den Bestand des in ihre Verwaltung übernommenen Nachlasses beschreiben. Dieses Verzeichnis kann daher die einem Nachlassverzeichnis zugedachte Funktion als Grundlage für die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB) und seine Haftung (§ 2219 BGB) nicht erfüllen. Randnummer 189 11) Aus §§ 2219, 666, 259 BGB ergibt sich der Anspruch der Klägerinnen, jedenfalls die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten notariellen Verzeichnisses des Notars Bxxx vom 07.01.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx zu belegen. Dass, wie die Beklagte behauptet [B290], sämtliche Belege anlässlich der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses vorgelegen hätten, ist unerheblich. Ausweislich des entsprechenden Vermerkes des Notars hat die Beklagte Unterlagen lediglich am 17. November 2009 in der Kanzlei des Unterzeichneten vorgelegt, als die Klägerinnen nicht anwesend waren. Damit hat sie ihre gesetzliche Verpflichtung, den Klägerinnen Belege zu erteilen, nicht erfüllt. Randnummer 190 12) Soweit die Klägerinnen weiter von der Beklagte verlangen, Rechnung zu legen über die Testamentsvollstreckung nach dem am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und über die bisherige Testamentsvollstreckung nach der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx und über jeden Rechnungslegungsposition Belege vorzulegen sowie die Richtigkeit der beiden Rechnungslegungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Belege eidesstattlich zu versichern, gilt Folgendes: Randnummer 191 a) Hinsichtlich der Rechnungslegung über die Testamentsvollstreckung nach dem am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx haben die Klägerinnen bereits einen inhaltsgleichen Antrag unter Ziffer 2) gestellt. Zweifach können sie Rechnungslegung nicht verlangen, so dass die Klage hinsichtlich des doppelten, auf diese Rechnungslegung gerichteten Antrages unbegründet ist. Randnummer 192 b) Hinsichtlich der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx ergibt sich jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung aus §

§§ 666, 259 BGB.

Randnummer 193 c) Hinsichtlich des Antrages auf Abgabe der eidesstattliche Versicherung, der seitens der Klägerinnen (auch) in der zweiten Stufe verlangt wird, ist die Klage unbegründet, solange die Beklagte Rechenschaft noch gar nicht abgelegt hat. Randnummer 194 13) Einsicht in diverse Aktenordner, nämlich Randnummer 195 in den Aktenordner mit der Aufschrift Bxx Bxxx, betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx, den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien, den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland, die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" bzw. "XXX", betreffend die Wohnung in der Schweiz, den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden", den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge", den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck", den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen", den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer", den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX, den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken und den spanischen Banken in XXX, Schließfachverträge, Kennworte und zugehörige Schlüssel Kraftfahrzeug-Briefe, Expertisen über Schmuck, Teppiche, Sekretär und Silber Versicherungsverträge und Versicherungsunterlagen, in den Ordner „Kaufverträge“ und „Grundbuch“ Randnummer 196 steht den Klägerinnen nicht zu. Ein allgemeiner Anspruch auf Einsicht besteht nicht. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht als Testamentsvollstreckerin die Ordner insgesamt zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Randnummer 197 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht entsprechend dem geschätzten Aufwand der Beklagten für die Erfüllung der titulierten Forderungen festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001489065

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