Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Randnummer 3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe weiterer 47,60 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.
VG ist dann, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird und der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (vgl. § 7 Abs. 2 StVG), der Halter des Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei in solchen Fällen, in denen – so wie hier – an dem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die Haftung der Fahrzeughalter untereinander
VG davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte den ihm gegen den anderen Fahrzeughalter zustehenden Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegen dessen KfZ-Haftpflichtversicherer geltend machen. Die vorstehenden Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 4 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachte, an dem der Kläger beteiligt war und durch welchen das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger für den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100 % haftet. Zwischen den Parteien ist schließlich außerdem unstreitig, dass der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, die dem Kläger in diesem Zusammenhang u.a. Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 142,80 € brutto in Rechnung gestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger lediglich Verbringungskosten in Höhe von 95,20 € erstattet und eine darüber hinausgehende Regulierung abgelehnt hat und dass der Kläger lediglich in dieser Höhe die ihm von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten an die Reparaturwerkstatt gezahlt hat. Randnummer 5 Die dem Kläger von der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Verbringungskosten sind als vollumfänglich erstattungsfähig anzusehen. Entsprechend ist die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger auch die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 47,60 € zu erstatten. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich hier insbesondere aus dem Umstand, dass, dass nicht der Kläger als Geschädigter, sondern vielmehr die Beklagte als Schädigerin das sog. Werkstattrisiko trägt, mit der Folge, dass letztere als Schädigerin grundsätzlich auch solche Mehrkosten zu tragen hat, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von diesem beauftragte Reparaturwerkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparaturmaßnahmen verursacht hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73) und dass der erstattungsfähige Schaden entsprechend subjektbezogen zu bestimmen ist. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kiel hat in seinem Urteil in dem gleichgelagerten Parallelverfahren 115 C 265/20 hierzu überzeugend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt: Randnummer 6 „
2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, insbesondere auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68; BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14; BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16). Randnummer 7 Lässt der Geschädigte das Fahrzeug wie vorliegend tatsächlich reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88). “ Randnummer 8 Zu dem sowohl im hiesigen als auch in dem der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit unstreitigen Umstand, dass die Reparaturrechnung von dem Geschädigten noch nicht vollständig bezahlt worden ist, führt das Gericht in seiner Entscheidung weiter aus: Randnummer 9 „ Vor diesem Hintergrund ist zwar in Ansatz zu bringen, dass der BGH in neuerer Zeit im Rahmen der Erstattung von Sachverständigenkosten ergänzend ausgeführt hat, dass eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge nicht eintritt, wenn die Rechnung als solche noch nicht beglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16). (…) Randnummer 10 Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Gesichtspunkte sind die angefallenen – durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten – inklusive der enthaltenen Verbringungskosten daher zunächst nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands, sie indizieren aber zur Überzeugung des Gerichts die Erforderlichkeit (vgl. AG Osnabrück, Urteil vom 13.12.2017 – 15 C 2007/17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.