gehend BSG,
Mexiko mit einer zunächst auf ein halbes Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis. Am
Deutschland zurücktransportiert und im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) in K ... aufgenommen. Die Klägerin befand sich im Wachkoma. Im Anschluss wechselte sie am
Mexiko geflogen sei, dort
Ablauf der für ein halbes Jahr geltenden Aufenthaltserlaubnis auf Dauer zu bleiben. Ihre bis dahin unterhaltene Mietwohnung habe sie vor ihrer Abreise gekündigt und aufgelöst, vorhandenes Inventar und ihren Pkw habe sie vor ihrer Abreise veräußert. Auch im Rahmen der Angaben im schriftlichen Antragsformular vom
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) § 6a Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (AGBSHG) vorliege. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
Randnummer 14 § 98 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht an. Zweck dieser Regelung sei die unmittelbare Entlastung der Träger am Einrichtungsort. So führe das Sozialgericht Karlsruhe aus, die so geregelte Sonderzuständigkeit solle Leistungsträger, die ein gutes und breites Angebot zur Versorgung hilfebedürftiger Menschen vorhalten, vor ungerechtfertigten Kosten schützen (vgl. nun Deckers in: Grube/Warendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 98 Rn. 19 mit Hinweis auf Josef/Wenzel, NDV 2007,87). Andererseits sei zu beachten, dass
1 SGB XII für das Außenverhältnis weiterhin vorrangig an das Aufenthaltsprinzip angeknüpft werde, damit der Hilfesuchende schnelle und effektive Hilfe in einer gegenwärtigen Lage erhalte und nicht durch den Hinweis auf andere Zuständigkeiten vertröstet werden könne (SG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2014 – Randnummer 15 S 4 SO 1672/13 -, zitiert
juris). Vor diesem Hintergrund könne einer Leistungspflicht
folgende Zuständigkeit eines Trägers im Ausland entgegengehalten werden. Vielmehr solle ein gerechter Leistungsausgleich zwischen Kostenträgern im Inland geschaffen werden. Abgesehen von der Frage,
welchen Kriterien ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet werden könne, könne dies für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß 98 Abs. 2 SGB XII nicht maßgeblich sein. Die von der Beklagten geltend gemachte ergänzende Auslegung des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dahingehend, dass diese auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands gelte, sei zumindest dann nicht erforderlich und damit auch rechtlich nicht möglich, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, ein gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb der letzten 2 Monate vorhanden gewesen sei. Insoweit gehe die eindeutige gesetzliche Regelung vor. Hinsichtlich der Ausschlussfrist
Randnummer 16 § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe aufgrund des Schreibens vom
106 SGB XII habe. Die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme am 19. Mai 2003 bestimme sich
2 BSHG. Anders als im § 98 Abs. 2 SGB XII sei darin nicht eindeutig festgelegt, wer zuständig sei, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in Fällen des Abs. 2 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sei. Diese sei erst durch die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eingefügt worden,
dem dies in der Praxis bereits so gehandhabt worden sei. Die Zuständigkeitsbestimmung
2 BSHG sei immer dann vorzunehmen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung außerhalb Deutschlands liege. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort sei in diesen Fällen über § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geregelt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland führe daher im Ergebnis dazu, dass sich die vorläufige Zuständigkeit
2 Satz 3 Alternative 2 SGB XII und die endgültige
1 SGB XII bestimme. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort ergebe sich für diese Fälle aus 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Randnummer 26 Am 5. August 2015 hat das Sozialgericht das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat vorgetragen, dass es
dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII SH) Fristen gebe, bis zu denen
finanzierungsfragen angemeldet sein müssten. Randnummer 27 Das Sozialgericht Schleswig hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 den Beigeladenen zur Zahlung einer Erstattungssumme in Höhe von 90.589,07 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 28 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen beruhe auf § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. In den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sei und sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
2 Satz 3 SGB XII bestimme, seien dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Kosten zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehöre.
1 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte. Für Hilfe in einer stationären Einrichtung – hier die Therapieeinrichtung R ... – gelte § 98 Abs. 2 SGB XII.
2 Satz 1 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe für die Hilfe in einer stationären Einrichtung örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme habe oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe.
2 Satz 2 SGB XII gelte, dass bei einer Einrichtungskette der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, der für die Aufnahmen der ersten Einrichtung zuständig sei. Die seit 1. Januar 2005 geltenden Regelungen entsprächen den inhaltsgleichen und zuvor geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG bzw. § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII regele den hier einschlägigen Fall. Stehe nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
Satz 1 oder Satz 2 begründet worden sei, oder liege ein Eilfall vor, habe der
Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung, stehe im Rechtssinne nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden sei. Die Hilfeempfängerin habe
Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Mexiko begründet.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Randnummer 29 (SGB I) habe den gewöhnlichen Aufenthalt jemand an dem Ort, an dem er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H ... aufgegeben habe, sei offenkundig. Sie habe neben ihrer Wohnung auch ihr komplettes Mobiliar und Inventar veräußert. Gleiches treffe auf den von ihr damals besessenen Pkw zu. Darüber hinaus sei es unstrittig und von den Eltern der Hilfeempfängerin im Verwaltungsverfahren auch bestätigt worden, dass R. dauerhaft in Mexiko habe leben wollen. Damit habe sie dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Als zuständiger Leistungsträger könne der gewöhnliche Aufenthalt in Mexiko für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht zum Tragen kommen, da das BSHG für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland keine Regelung treffe. Insofern stelle sich die Frage, ob im Rechtssinne kein gewöhnlicher Aufenthaltsort anzunehmen sei und ob dann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG der Träger des tatsächlichen Aufenthalts zuständig mit der Folge werde, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe begründet werde. Der gewöhnliche Aufenthalt des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I stelle auf ein tatsächliches Verhalten ab. Dieses tatsächliche Verhalten sei der physische Aufenthalt sowie die subjektive Vorstellung der betroffenen Person, in dem Gebiet dauerhaft zu verweilen. Es sei ein tatsächliches Geschehen, an das die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts anknüpfe. Eine territoriale Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei damit nicht vereinbar. Dies führe indes dazu, dass eine sachgerechte Lösung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des § 97 BSHG bzw. § 98 SGB XII im Interesse des Leistungsberechtigten einerseits und zum Schutz der Anstaltsorte Anwendung finde. Bei einem Zuzug aus dem Ausland könne § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII dann nicht greifen, wenn im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde. Dann fehle es an der Möglichkeit auf den vorherigen örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu rekurrieren, da dieser im Ausland nicht existiere. In solchen Fällen liege immer ein Fall des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BSHG bzw. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vor, der einen Ersatzanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger auslöse. Rechtlich führe dies dazu, dass immer dann, wenn der
2 Satz 1 SGB XII zu bestimmende gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liege, im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII anzunehmen sei, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden bzw. nicht zu ermitteln sei. In diesem Fall ergebe sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Vorliegend bestünde die örtliche Zuständigkeit des Klägers wegen der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, der einen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen begründet habe. Insofern bestehe kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Auch in der Höhe habe der Kläger den Anspruch
gewiesen. Die tatsächlichen Kosten seien angefallen. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es seit 2015 Fristen
dem AG-SGB XII SH gebe, bis zu denen
finanzierungsfragen angemeldet sein müssten, könne dies dem vorliegenden Anspruch nicht entgegengehalten werden. Die Regelung in § 10 Abs. 1 AG-SGB XII betreffe lediglich das Budget für die örtlichen Träger der Sozialhilfe
Sie könne nicht den Erstattungsanspruch
SGB XII modifizieren, da dieser keiner landesrechtlichen Konkretisierung oder Pauschalierung zugänglich sei. Randnummer 30 Gegen das dem Beigeladenen am
Mexiko ihre Mietwohnung aufgegeben und sämtliches Wohnungsinventar und ihr Auto verkauft habe. Der Beigeladene bestreite dies. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die Wohnungsaufgabe mit der Absicht erfolgt sei, in Mexiko dauerhaft zu leben. R. habe, soweit dies ersichtlich sei, nie einen Willen geäußert, welchen Zweck sie verfolgt habe, als sie am 28. März 2003
Mexiko flog.
Darstellung des Sozialgerichts sei R. mit einer zunächst auf ein halbes Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis
Mexiko geflogen. Es sei schon unklar, um was für eine Aufenthaltserlaubnis es sich hierbei gehandelt habe. Möglicherweise habe schon keine Aussicht bestanden, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dies würde dafür sprechen, dass R. nicht den Willen gefasst hatte, dauerhaft in Mexiko zu bleiben. Es gebe auch keine näheren Informationen zum Aufenthalt der R. in Mexiko. Es stehe nicht fest, wo sich R. aufgehalten habe. Die Angabe „bei Freunden“ schließe nicht aus, dass sich R. an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Es sei auch unbekannt, womit sich R. in Mexiko beschäftigt habe. Es werde bestritten, dass R. an irgendeinem Ort in Mexiko den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse begründet habe. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setze voraus, dass ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse festzustellen sei; dabei sei auf eine bestimmte Gemeinde, jedenfalls auf eine Region abzustellen, während ein dauerhafter Aufenthalt im Gebiet eines anderen Staates dafür allein nicht ausreiche. Es stehe nicht fest, dass R. sich an einem bestimmten Ort aufgehalten habe. Selbst, wenn man einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Mexiko annehmen würde, wäre § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aber so auszulegen, dass auf den letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen sei, wenn ein solcher inländischer gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme vorhanden sei. Der Sinn und Zweck des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII spreche für eine entsprechende Auslegung. In der Regelung zeige sich das Prinzip, das darauf abgestellt werde, wo der Leistungsberechtigte herkomme. Außerdem ziele sie darauf, Leistungsträger, die ein gutes und breites Angebot zur Versorgung hilfsbedürftiger Menschen vorhalten, vor ungerechtfertigten Kosten zu schützen aber andererseits zu gewährleisten, dass der Hilfesuchende schnelle und effektive Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage erhalte. Es entspreche dem Herkunftsprinzip, dass der Träger der Sozialhilfe des inländischen Aufenthalts örtlich zuständig sei, wenn im Rahmen der Zweimonatsfrist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen habe. Dies führe im Hinblick auf den notwendigerweise kurzen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu einem gerechten und angemessenen Kostenausgleich zwischen den Trägern. Ein sehr kurzer zusätzlicher gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
einem inländischen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Frist von zwei Monaten vor der Aufnahme in eine Einrichtung führe danach ebenso wie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ohne Auslandsbezug dazu, dass auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abgestellt werden müsse. Es finde sich weder in dem Urteil noch in den Gerichts- oder Verfahrensakten eine Berechnung der angeblichen Kosten für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Dezember 2017. Der Anspruch werde deshalb der Höhe
bestritten. Ferner sei der Beigeladene sei in Anwendung des § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den klägerischen Antrag hinaus verurteilt worden. Dies widerspreche dem in § 75 Abs. 5 SGG enthaltenen Subsidiaritätsprinzip. Die Klägerin habe einen Zahlungsantrag sowie einen Feststellungsantrag gestellt und das Sozialgericht habe stattdessen nur zur Zahlung bis Dezember 2017 verurteilt. Randnummer 32 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 33 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
zuvollziehen, dass der Beigeladene nunmehr Tatsachen anzweifle, über die er seit langem informiert sei und auch bisher keine Zweifel gehegt oder geäußert habe. Randnummer 43 Die Klägerin führt aus, dass die Tatsache, dass die R., bevor sie Ende März 2003
Mexiko aufgebrochen sei, ihre Wohnung in H ... gekündigt habe, sämtliches Inventar verkauft sowie ihr Auto veräußert und Deutschland mit der Absicht verlassen habe, dauerhaft in Mexiko zu bleiben, sich auf die Aussage, der Eltern in dem Gespräch vom
§ 524 Zivilprozessordnung (ZPO) mögliche Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner (hier: des Klägers) innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers (hier: des Beigeladenen) an dessen Rechtsmittel anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen, ohne dass insoweit eine Beschwer vorliegen müsste (st. Rspr. vgl. grundlegend BSG, Urteil vom
juris; BSG Urteil vom
folgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Das besondere Feststellungsinteresse liegt auch im Berufungsverfahren weiterhin vor. Er kann – davon ausgehend – nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf. immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass
Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 14/12 R – juris Rn. 12). Randnummer 55 Die richtige Bezeichnung des Klägers lautet „Kreis Rendsburg-Eckernförde – Der Landrat“. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dahingehend, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, sofern das Landesrecht
Maßgabe des § 70 Nr. 3 SGG die Beteiligtenfähigkeit von Behörden anerkennt (vgl. nur BSG, Urteil vom
Landesrecht ausschließlich in der Funktion, die er im Wege der Organleihe als allgemeine untere Landesbehörde ausübt ( § 7 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz [LVwG] vom
dem Vierten Kapitel in Rede stehen – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
Weisung (vgl. § 3 Abs. 1 KrO ) zugewiesen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AG-SGB XII), die vom Landrat als Behörde des Kreises ( § 11 LVwG ) wahrgenommen wird ( § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 KrO ). In dieser Funktion führt die Behörde die Bezeichnung „Kreis Rendsburg-Eckernförde – Der Landrat“. Auch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein ist als Landesbehörde gemäß § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 62 LJG beteiligtenfähig, so dass das Rubrum bezüglich des Beigeladenen entsprechend zu berichtigen gewesen ist. Randnummer 56 Demgegenüber richtet sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten
1 SGG, weil organisationsrechtliche Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein die Organe und Behörden eines anderen Landes nicht zu binden vermögen. Es verbleibt insoweit trotz der landesrechtlichen Bestimmung des § 62 LJG beim Rechtsträgerprinzip. Randnummer 57 Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der aufgewendeten Kosten besteht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegenüber der Beklagten und nicht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegenüber dem Beigeladenen. Randnummer 58 Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der
2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem
2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Vorschrift ist wegen des Grundsatzes des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, in der Fassung anzuwenden, die ab dem mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem
2 Satz 3 SGB XII vorläufig geleistet. Randnummer 60
98 Abs. 2 Satz 1 SGBX II ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. R. hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung in H ... . Randnummer 61 Dies ergibt sich aus 98 Abs. 2 Satz 2 SGBX II, wonach für den Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten sind oder
dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten ist, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist. Dabei ist § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII so zu verstehen, dass es bei einem Wechsel der Einrichtung – vom Gesetz als „Übertritt“ bezeichnet – bei der Zuständigkeit des für die erste Einrichtung zuständigen Trägers verbleibt, in der sich der Leistungsempfänger befunden hat. Es ist der gewöhnliche Aufenthalt bei Eintritt in die erste Einrichtung maßgebend, der sich
Absatz 2 Satz 1 gerichtet hat. Bei R. ist daher den Zeitpunkt der Aufnahme in die Universitätsklinik K ... am 19. Mai 2003 abzustellen, als erste Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, von der aus ein möglicher „gewöhnliche Aufenthalt“ gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu bestimmen ist, denn sowohl die Universitätsklinik Schleswig-Holstein K ... als auch das neurologische Zentrum der S ... ... Kliniken GmbH sind Einrichtungen i. S. des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Randnummer 62 Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein der Pflege, der Behandlung, der Erziehung oder sonstiger
dem SGB XII zu deckender Bedarfe dienender, in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BSG, Urteil vom
dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII – bzw. Jugendhilfeleistungen als Einrichtungsleistungen von den Leistungsträgern des Sozialhilferechts bzw. des Jugendhilferechts – hätten erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre. Diese Voraussetzungen sind auch für den stationären Aufenthalt der R. in der Universitätsklinik und im neurologischen Zentrum B ... __ gegeben. Insbesondere hätten Leistungen
dem SGB XII erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre. Denn es wären während des gesamten Aufenthalts der R. in der Universitätsklinik K ... und im neurologischen Zentrum B ... __ Leistungen
dem Fünften Kapitel des SGB XII, nämlich Hilfen zur Gesundheit, insbesondere Krankenhilfeleistungen sowie
dem Siebten Kapitel, Hilfen zur Pflege, seitens des Sozialhilfeträgers zu erbringen gewesen, sofern diese nicht vorrangig die Krankenkasse der R übernommen hätte. Randnummer 63 Der Kläger hat zudem aufgrund der Bestimmung des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, vorläufig Leistungen für die R. erbracht. Hiernach hat der
Absatz 1 zuständiger Träger der Sozialhilfe (des Aufenthaltsortes) für den Fall, dass innerhalb von vier Wochen nicht feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
Satz 1 oder 2 begründet worden oder ein Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder ein Eilfall vorliegt, über die Leistungen unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Randnummer 64 Demgegenüber greift nicht § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Hiernach sind, wenn in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Der Erstattungsanspruch
1 Satz 2 SGB XII setzt voraus, dass ein
2 Satz 1 SGB XII maßgeblicher letzter gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Dieser war aber wie dargestellt zumindest bis zwei Monate vor der Aufnahme der R. in Einrichtungen i.S. von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gegeben. Auf einen ggf. vorrangigen (weil dem in H ...
folgenden) gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland mit der Folge, dass dieser einem nicht gewöhnlichen Aufenthalt gleichgesetzt wird, ist dagegen nicht abzustellen. Dabei schließt sich der Senat grundsätzlich der Auffassung an, wonach die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland einem nicht vorhandenen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) gleichzustellen ist. Hierfür spricht, dass § 98 SGG eine Zuständigkeitsverteilung an Sozialhilfeträger nur im Inland trifft und vor allem, dass andernfalls auch eine vorläufige Eilzuständigkeit des örtlichen Trägers gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bei einem feststehenden letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland jenseits eines Eilfalls (§ 98 Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 SGB XII) nicht eingreifen würde. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland ändert also nichts an der Anwendbarkeit von § 98 Absatz 2 Satz 3 Alt. 2 SGB XII – (so im Erg. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 – L 7 SO 3237/12 – juris Rn. 34 ff. und die Entscheidung der Vorinstanz) Für diesen Fall bleibt es bei der Verpflichtung zur Erstattung durch den überörtlichen Träger gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Dies wäre hier der Beigeladene. Randnummer 65 Dies kann
wörtlicher und systematischer Auslegung des § 98 Abs. 2 SGB XII aber nur dann gelten, wenn ein (anderer) gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, weil z.B. die Zweimonatsfrist
Aufnahme in eine Einrichtung gemäß Randnummer 66 § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgelaufen ist. Randnummer 67 Die Grundsätze der Zuständigkeit für die Sozialhilfe in 98 SGB XII, sind in einem differenzierten Regel-Ausnahmeverhältnis geregelt, das nicht nur für die Leistungserbringung im engeren Sinne gilt, sondern auch die
trägliche Heranziehung zu Kosten festlegen soll (vgl. BSG Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 17/12 R –, juris Rn. 19). Abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält Absatz 2 besondere Zuständigkeitsregelungen für stationäre Leistungen. Auch § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII SGB XII beinhaltet ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Hiernach ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder – für den Fall, dass ein solcher nicht besteht – auf den letzten innerhalb der letzten zwei Monate bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 SGB XII Rn. 48, zitiert
juris). Satz 3 des Abs. 2 ist wiederum eine Sonderregelung zu Abs. 2 Satz 1, der eine vorläufige Leistungserbringung regelt, ohne aber Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit aufzuheben. Diese schlägt sich vielmehr in der Kostenerstattung nieder,
der der gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe kostenerstattungspflichtig wird, es sei denn, es liegt auch im
hinein ein Sachverhalt vor, bei dem ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Randnummer 68 Demnach hat die grundsätzlichere Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGG gegenüber der Ausnahme für nicht vorhandene Aufenthaltsorte in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anwendungsvorrang. Die Auslegung unter konsequenter Anwendung des der Vorschrift innewohnenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt dazu, dass das Herkunftsprinzip und das Ziel einer Entlastung der örtlichen Träger, in deren Bereich sich Einrichtungen befinden, am besten zur Geltung kommen. Randnummer 69 Der Anspruch ist auch der Höhe
gerechtfertigt. Der Erstattungsbetrag für den Zeitraum
schlüssig. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 3, 1 SGG i.V.m. §154 Abs.1 VwGO und dem Unterliegen der Beklagten, die auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen muss. Randnummer 71 Die
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Randnummer 72 Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 160 Abs.1, 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001489123
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