Zurechnung eines Blockheizkraftwerks zu einem Betriebsvermögen eines selbständigen Betriebs gewerblicher Art - Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art - Blockheizkraftwerk als Heizanlage des Freibades mit dem Freibad als Hauptabnehmer der produzierten Wärme - Anwendbarkeit des BMF-Schreibens vom 11.05.2016, BStBl I 2016, 479 Orientierungssatz
(2015), in den Streitjahren 2009 bis 2014 zwischen 88,55 % und 70,63 %. Überdies ermöglicht das Freibad in den Saisonzeiten eine Nutzung der bei dem Betrieb des BHKW notwendigerweise entstehenden Wärme, so dass durch eine kontinuierliche ganzjährige Wärmeabnahme ein wirtschaftlicherer Betrieb des BHKW, das gerade auf dem Prinzip der Kraft- Wärme- Kopplung, d.h. der Ausnutzung der bei der Erzeugung von Kraft notwendigerweise entstehenden Wärme, basiert. Die Höhe der Stromeinspeisevergütung hing in den Streitjahren auch wesentlich von dem Verhältnis von Stromeinspeisung zur Wärmenutzung ab, so dass durch die Wärmenutzung in den Sommermonaten durch das Freibad sich die Einspeisevergütung für das BHKW erhöhte (KWK Bonus) und damit die Wärmelieferung an das Bad auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den Betrieb des BHKW von Vorteil war. Dies zeigt sich auch in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens vom 31. August 2015. Über einen Zeitraum von 20 Jahren waren die Erträge aus dem Betrieb des BHKW bei Belieferung des Freibades - aufgrund des KWK- Bonus - um ca. 550.000 € (ohne fiktive Erlöse aus der Wärmelieferung an das Freibad) höher als ohne Belieferung des Freibades. Das Ergebnis höherer Erlöse durch die Wärmeabnahme durch das Freibad ist dabei unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob man zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit fiktive Biogasbezugskosten ansetzt oder die tatsächlichen Kosten eines Bezugs von Biogas aus der errichteten Biogasanlage ermittelt. Randnummer 64 Auch nach der Verfügung der OFD Frankfurt vom 27. Juli 1995 (S. 2706 A - 16 - St II 12 - dort unter Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1967 (GrS 4/66, BStBl III 1967, 240) und vom 19. Mai 1967 (III R 507/61, BStBl III, 510) - kann von einer den Anforderungen genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus der Lieferung eines Hauptstoffs für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf einer Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen. Dies kann nach der o.g. Verfügung im Falle der Belieferung von Wärme für ein Bad durch einen BHKW aufgrund der Doppelfunktion des BHKW (Erzeugung von Strom und von Wärme und deren jeweilige Nutzung) mit dem damit einhergehenden höheren Ausnutzungsgrad an Primärenergie grundsätzlich der Fall sein. Von einer engen wechselseitig technisch- wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht zwischen einem großen Bad und einem (kleinen) Blockheizkraftwerk geht offenbar auch das BMF-Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl I 2009, 1303 Tz 8) aus. Randnummer 65 Diese enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung ist auch von einigem Gewicht. Auf der einen Seite wird zu 100 % der Wärmebedarf des Freibades durch das BHKW I gedeckt; die Kapazität des BHKW I ist insbesondere auch auf die Erwärmung des Bades ausgerichtet worden. Zudem führt auf der anderen Seite - wie oben bereits ausgeführt - die Wärmebelieferung des Freibades in den Sommermonaten zu einer höheren Einspeisevergütung, so dass auch ein gewichtiger wirtschaftlicher Nutzen für den Betrieb des BHKW gegeben ist. Die ganzjährige Stromproduktion und die daraus erzielten Erlöse wird insbesondere auch durch die gerade in den Sommermonaten durch das Freibad erfolgende kontinuierliche Wärmeabnahme gesichert. Ferner sind auch die im BMF- Schreiben vom 11. Mai 2016 (BStBl I 2016, 479) zur „Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks“ unter Ziff. 5 genannten Kriterien für eine gegenseitige Gewichtigkeit im Streitfall erfüllt. Mit der gelieferten Wärme an das Bad werden mindestens 25 % des sich ergebenden Gesamtwärmebedarfs des Bades abgedeckt und das BHKW verfügt über eine elektrische Leistung von mehr als 50 kW. Es handelt sich auch zwischen dem BgA „BHKW“ und dem Freibad nicht um eine reine Lieferbeziehung; das BHKW stellt vielmehr die Heizanlage des Bades dar. Anders als in dem vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 22. Juni 2016 (3 K 199/13, juris) entschiedenen Fall ist im Streitfall das Freibad auch nicht einer unter 30 Abnehmern für Wärmelieferungen; die Abnahme erfolgt auch nicht lediglich in sehr geringem Umfang zu den Gesamtlieferungen; vielmehr ist während der Badesaison das Freibad der hauptsächliche Abnehmer der produzierten Wärme. Randnummer 66 Der hier zugrundeliegende Streitfall ist aus Sicht des Senats auch nicht mit dem der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2018 (10 K 249/16) zugrundeliegenden Fall vergleichbar. Dort ging es um ein von den Stadtwerken betriebenes BHKW auf dem Gelände eines Schwimmbades bzw. einer Therme, das nur für den Fall der Erforderlichkeit einer Wärmelieferung für das Freibad betrieben wurde und bei dem auf Anforderung des Bäderbetriebes die Wärme gegen Entgelt geliefert wurde. In diesem Fall hat das Niedersächsische Finanzgericht ein so genanntes wärmegeführtes BHKW angenommen und die Beziehung zwischen den Stadtwerken und dem Bad-BgA als reine Lieferbeziehung angesehen. Im Streitfall hingegen stellt das gesondert für die thermische Versorgung des Bades errichtete und an dessen Bedürfnissen ausgerichtete BHKW einen eigenständigen BgA dar; die Belieferung erfolgt nicht durch einen Stadtwerke-BgA im Rahmen einer entgeltlichen Lieferbeziehung. Das BHKW gibt vielmehr ohne Entgelt die in der Badesaison erforderliche Wärme an das Freibad ab. Zudem wird das BHKW - auch wenn es an den Wärmebedürfnissen ausgelegt und als wärmeführend anzusehen sein sollte - auch dauerhaft betrieben, erzeugt ganzjährig Strom und versorgt in den Wintermonaten die Kunden des B-Plan Gebiets mit Fernwärme. Zwar dient das BHKW hier nicht vorrangig einem Stadtwerke-BgA dazu, den Bedarf von Strom in Spitzenzeiten abzudecken. Durch die kontinuierliche Wärmeabnahme gerade auch in den Sommermonaten des Freibadbetriebs wird jedoch ein wirtschaftlich effizienter Betrieb des BHKW als eigenständiger BgA erreicht. Randnummer 67 Das Kriterium „von einigem Gewicht“ ist nach Auffassung des Senats auch im Verhältnis zum zusammengefassten BgA „Wasserversorgung/BHKW“ erfüllt. Die Erlöse aus der Stromeinspeisung und der Wärmelieferung übersteigen die Umsätze im Bereich der Wasserversorgung (ca. 400.000 € jährlich) deutlich. Soweit nach dem oben Ausgeführten eine Gewichtigkeit für den BgA „BHKW “ angenommen werden kann, gilt dies im Hinblick auf den wirtschaftlich deutlich prägenden Charakter des BgA „BHKW“ innerhalb des zusammengefassten BgAs auch für den zusammengefassten BgA. Randnummer 68
- c)Nach Auffassung des Senats steht der Annahme einer nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv bestehenden engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht auch nicht das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 über die „Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks“ (BStBl I 2016, 479) entgegen. Dieses Schreiben befasst sich schon nach seiner Überschrift mit der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels eines Blockheizkraftwerks, also insbesondere eines schon bestehenden Energieversorgungs-BgA mit einem Bad-BgA durch ein Blockheizkraftwerk. In diesen Fällen stellt das BHKW mithin das Zusammenfassungsmedium zwischen einem - häufig erlösstarken – Energieversorgungs-BgA und einem - zumeist verlustträchtigen – Bad-BgA dar. Das BMF-Schreiben soll dabei ersichtlich durch die dort gemachten Vorgaben - insbesondere auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des BHKW - einen Missbrauch von Zusammenfassungsmöglichkeiten durch Verlagerung von Verlusten des Bad-BgA in den zumeist ertragsstarken Bereich des Energieversorgungs-BgA verhindern. Im Streitfall wurde dagegen gesondert ausgerichtet auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ein Blockheizkraftwerk errichtet, das nicht durch einen schon bestehenden Energieversorgungs-BgA betrieben wird, sondern im Hinblick auf die mit der Stromeinspeisung aus dem BHKW erzielten Erträge und die Erträge aus der Wärmeversorgung anderer Kunden einen eigenständigen BgA bildet, ohne dass eine Zusammenfassung mit einem schon vorhandenen Energieversorgungs-BgA erfolgt wäre oder beabsichtigt war. Insofern ist für den Senat bereits nicht ersichtlich, dass das BMF-Schreiben die Besonderheiten dieses Streitfalls erfasst, zumal für eine (eher) vergleichbare Fallkonstellation (Errichtung eines (kleinen) Blockheizkraftwerks an einem (großen) Schwimmbad, das nicht von einem Stadtwerke BgA betrieben wird) im BMF-Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl I, 1303 Tz 8, Beispiel 2.) in dem BHKW ein eigenständiger Versorgungs-BgA gesehen wird und unproblematisch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zwischen Großbad und BHKW angenommen wird. Randnummer 69
- d)Selbst dann aber, wenn man das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 auch für die vorliegende Sachverhaltskonstellation als grundsätzlich einschlägig ansehen wollte, so stünde dieses einer Zusammenfassung zu einem steuerlichen Querverbund nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das BMF-Schreiben und die dort geregelten Vorgaben für eine Zusammenfassung von BgAs mittels BHKW selber keine Gesetzeskraft haben und das Gericht nicht binden. Randnummer 70
- aa)Wie oben bereits dargelegt, sind die in Ziff. 5 des BMF-Schreibens angegeben Kriterien für eine gegenseitige Gewichtigkeit erfüllt. Randnummer 71
- bb)Sofern es im BMF-Schreiben unter Ziff. 1 Satz 3 für mobile BHKW heißt, dass eine Zusammenfassung voraussetze, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmemenge im Jahr an das Bad abgeben müsse, so kann dies bereits deshalb keine Anwendung finden, da es sich vorliegend nicht um ein mobiles BHKW handelt. Im Übrigen müssten hier aus Sicht des Senats ohnehin auch die Besonderheiten eines Freibad-BgA berücksichtigt werden. In der Freibadsaison wurden in den Streitjahren jedenfalls auch mehr als 50 % der jährlichen Wärmemenge an das Bad seitens des BHKW I abgegeben. Die Besonderheiten eines Freibadbetriebes berücksichtigt im Übrigen auch das BMF-Schreiben selbst, in dem es unter Ziff. 2 heißt, dass der Zusammenfassung eines Energieversorgung-BgA mit einem Freibad-BgA mittels BHKW nicht entgegenstehe, dass das Freibad nur in der Sommersaison für Badegäste geöffnet sei. Randnummer 72
- cc)Der Zusammenfassung steht aus Sicht des Senats auch nicht Ziffer 4 des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2016 entgegen. Danach kommen als Energieversorgungs-BgA, der für die Zusammenfassung mit einem Bad-BgA mittels BHKW nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG geeignet ist, nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 5 Nr. 13 EEG (jetzt § 3 Nr. 22 EEG), die überwiegend Letztverbraucher versorgen, oder Netzbetriebsunternehmen in Frage. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt im Streitfall jedoch nicht eine Zusammenfassung eines bestehenden Energieversorgung-BgA mittels BHKW mit einem Bad-BgA, sondern stellt das errichtete BHKW selbst einen Versorgungs-BgA dar. In einer solchen Konstellation kann auch nach dem bereits oben zitierten BMF-Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl I 2009, 1303, Tz) grundsätzlich ein Zusammenschluss nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mit einem Bad BgA erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser BgA ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 22 EGG (früher § 5 Nr. 13 EEG) darstellt und überwiegend Letztverbraucher versorgt. Zudem ergibt sich die aus Ziff. 4 des BMF-Schreibens ersichtliche Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 5 Nr. 13 EEG auch nicht ansatzweise aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG. Es ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, warum in einer Konstellation wie der vorliegenden trotz einer bestehenden objektiv wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht eine Zusammenfassung allein an der fehlenden Belieferung im BHKW erzeugten Stroms an Letztverbraucher scheitern sollte. Soweit in der Literatur (vgl. etwa Eversberg/Baldauf, DStZ 2010, 358, 364; Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 4 Rz 124 und 127d, dort unter Hinweis auf Ziff. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2016) damit argumentiert wird, dass bei dem Zusammenschluss eines Stadtwerke-BgA mit einem Bad-BgA mittels BHKW bei Veräußerung des im BHKW produzierten Stroms an große Stromerzeuger ohne Einspeisung in das Netz der Stadtwerke, die zumindest eine Stromversorgungssparte unterhalten müssten, es an einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung fehle, so kann dies aus Sicht des Senats jedenfalls nicht auf die Konstellation des Streitfalls übertragen werden. Offenbar liegt der Argumentation die Annahme zu Grunde, dass in einem solchen Fall die technisch-wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des BHKW für den Stadtwerke-BgA, die in der Abdeckung von Leistungsspitzen im Stromversorgungsnetz gesehen wurde (vgl. OFD Frankfurt Vfg. vom 27. Juli 1995, DB 1995, 2094), entfällt, da der erzeugte Strom in diesem Fall nicht mehr für seine eigene Geschäftstätigkeit benötigt wird. Im Streitfall des Betriebs des BHKW als eigenständigem Versorgungs-BgA besteht die wechselseitig technische-wirtschaftliche Verflechtung jedoch unabhängig von der Abdeckung von Leistungsspitzen im Stromversorgungsnetz - hier durch eine Wärmelieferung an das Freibad einerseits und die Ermöglichung eines wirtschaftlichen Betriebs des BHKW auch in den Sommermonaten durch kontinuierliche Wärmeabnahme und dadurch bedingte Erlössteigerung andererseits. Dabei besteht die Geschäftstätigkeit des BHKW gerade auch in der Produktion von Strom und dessen Veräußerung durch Einspeisung in das Netz der Stadtwerke C, die durch die Wärmeabnahme des Freibads gerade auch in der Wärmesenke der Sommermonate gefördert wird. Wie oben bereits ausgeführt, ist darüber hinaus auch die Einordnung des BgA „BHKW“ als Versorgungsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG unabhängig von einer Strombelieferung an Letztverbraucher, da ein Betrieb der Elektrizitätsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG auf sämtlichen Wertschöpfungsstufen - also auch im Bereich der Stromerzeugung – vorliegen kann. Soweit der Beklagte schließlich argumentiert, ein erweitertes Verständnis von § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG hätte insoweit den Gesetzgeber verpflichtet, eine Beihilfeproblematik gesondert zu erörtern und Gremien auf EU-Ebene zu unterrichten bzw. einen Notifizierungsvorbehalt im Jahressteuergesetz 2009 zu verankern, so ist zum einen ein solches einschränkendes Verständnis des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG jedenfalls nicht im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gekommen, zum anderen ergibt sich dieses - soweit ersichtlich - jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation auch nicht aus der bisherigen Verwaltungs- oder Rechtsprechungspraxis, die in § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG kodifiziert werden sollte. Randnummer 73
- dd)Nach Auffassung des Senats steht einer Zusammenfassung in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht Ziffer 8 des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2016 entgegen. Danach muss das BHKW dem BgA Bad dienen. Dies ist nach Satz 2 nicht der Fall, wenn neben der Wärmeabgabe des BHKW an den Bad-BgA eine Wärmeabgabe an Dritte (zum Beispiel Wohngebäude im Umfeld des Bades) vorgenommen wird und das BHKW auch ohne den Bad-BgA noch wirtschaftlich wäre. Zwar erfolgte vorliegend auch - vor allem in den Wintermonaten - eine Wärmeabgabe an Drittkunden des B-Plan Gebiets. Diese Wärmeabgabe an Dritte hat sich in den Streitjahren durch zunehmende Gewinnung von Abnehmern auch erhöht, was zum Teil zu einem vermehrten Einsatz des zusätzlichen im Schwimmbad eingebauten Heizkessels in Spitzenlastzeiten führte. Randnummer 74 Mit dieser Regelung soll aber aus Sicht des Senats im Wesentlichen verhindert werden, dass ein überdimensioniertes BHKW errichtet wird, das nicht vorrangig der Wärmeversorgung des Bades dient, sondern bei dem die Wärmeversorgung anderer Kunden im Vordergrund steht (so auch Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 4 Rz 127 l). Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Das BHKW I ist für die Verhältnisse des Bades nicht überdimensioniert, sondern auf die Wärmebedürfnisse des Bades ausgerichtet. Dies ergibt sich aus dem Kurzgutachten der Firma „F“, wonach -nachträglich betrachtet - die thermische Leistung für das Freibad sogar eher knapp bemessen ist. Auch die Tatsache, dass mit zunehmender Versorgung von Wärmekunden der Spitzenlastkessel angeschaltet werden musste, deutet darauf hin, dass das BHKW nicht vorrangig auf die Bedürfnisse anderer Wärmekunden, sondern auf die Wärmebedürfnisse des Bades ausgerichtet war. Wie bereits dargelegt, erfolgte eine Erhöhung der Wärmeleistung gegenüber der bisherigen thermischen Leistung des Heizkessels mit 450 kW auf 542 kW, da geplant war, das Freibad saisonal länger zu betreiben und erhöhte Beckenwassertemperaturen dauerhaft gesichert werden sollten. Auch aus der Erhöhung der thermischen Leistung gegenüber dem bisherigen Heizkessel lässt sich daher keine Überdimensionierung des BHKW herleiten. Randnummer 75 Der Nachweis einer fehlenden Überdimensionierung reicht aus Sicht des Senates insoweit schon aus, um davon auszugehen, dass das BHKW dem Betrieb des Bades dient, d.h., dass das BHKW den Belangen des Freibades untergeordnet ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Dimensionierung des BHKW auf die Bedürfnisse des Bades ausgerichtet ist. Zum anderen steht das BHKW auch in einer tatsächlichen Beziehung zum Bad, indem es eine Direktleitung zur Versorgung des Bades mit Wärme vorhält (so auch Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 4 Rz 127 l). Randnummer 76 Unabhängig davon - auch wenn aus Sicht des Senat nicht unbedingt erforderlich - hat die Klägerin durch Vorlage des Wirtschaftlichkeitsgutachtens - auch unter Berücksichtigung der später ermittelten tatsächlichen Biogasbezugskosten für die Jahre 2008 bis 2018 - nach Auffassung des Senats zumindest plausibel dargelegt, dass mit dem Betrieb des Bades - insbesondere durch die Wärmelieferung des Freibades in den Saisonzeiten und dadurch der Ausnutzung der Wärmesenke im Sommer – das BHKW jedenfalls wirtschaftlicher betrieben werden kann als ohne die Belieferung des Freibades. Dies gilt sowohl für den Fall, dass man – wie im ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsgutachten - fiktive Gasbezugskosten ansetzt, als auch für die von der Klägerin später bis 2018 ermittelten tatsächlichen Gasbezugskosten aus der Biogasanlage. Keine der Berechnungsvarianten hat jedenfalls zum Ergebnis, dass das BHKW auch ohne Wärmeabnahme durch das Freibad in der Totalprognose wirtschaftlich betrieben werden könnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen Gasbezugskosten für 2008 bis 2018 sich wohl – auch nach Auffassung des Beklagten - in der Totalprognose sowohl bei dem Betrieb mit als auch ohne Freibad ein negatives Totalergebnis ergibt, da jedenfalls auch bei Zugrundlegen der höheren tatsächlichen Biogasbezugskosten für die Jahre 2008 bis 2018 sich daraus nicht herleiten lässt, dass das BHKW auch ohne das Freibad wirtschaftlich betrieben werde könnte. Soweit der Beklagte in den Berechnungen des Betriebsprüfers, die im Erörterungstermin am 26. März 2019 überreicht wurden, zu einer positiven Totalgewinnprognose auch ohne Belieferung des Freibades gekommen ist, so hat er den dort angesetzten Umrechnungsfaktor von 6 KWh/ m³ in einem späteren Schriftsatz auf 5 kWh/ m³ korrigiert und ausgeführt, dass dann „die tatsächlichen Biogaslieferungen dem laut Gutachten angesetzten Energiebedarf annähernd entsprächen, so dass es aus Sicht des Finanzamtes zunächst einer weiteren Umrechnung nicht mehr bedürfte“. Auch aus den Berechnungen des Beklagten ergibt sicher daher – im Hinblick auf die spätere Korrektur der Berechnung - kein wirtschaftlicher Betrieb des BHKW ohne Belieferung des Freibades. Randnummer 77
- ee)Schließlich steht auch Ziff. 7 des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2016 selbst dann, wenn man dieses Schreiben auch auf die hier zugrundeliegende Konstellation für grundsätzlich anwendbar hielte, aus Sicht des Senats nicht entgegen. Danach setzt eine zulässige Zusammenfassung voraus, dass das BHKW wirtschaftlich ist. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass der Betrieb des BHKW eine positive Totalgewinnprognose aufweisen muss, sondern lediglich, dass er - unter Einbeziehung des erzeugten Stroms und der daraus erzielten Erlöse - wirtschaftlicher als die Beheizung durch ein anderes Aggregat - beispielsweise einen konventionellen Heizkessel - ist (vgl. Belcke/Westermann, BB 2012, 2473, 2475; Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 4, Rz. 127 l). Einer Annahme der Wirtschaftlichkeit des BHKW steht dabei nicht entgegen, dass sowohl bei der Ermittlung der Kosten der Wärmversorgung durch einen konventionellen Heizkessel als auch bei der Ermittlung der Kosten für das BHKW unter Gegenrechnung der Erträge aus der Stromeinspeisung sich negative Ergebnisse ergeben (vgl. Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 4, Rz. 127 l). Randnummer 78 Legte man das von der der Klägerin eingereichte Wirtschaftlichkeitsgutachten zugrunde, so käme man - bei den dort angesetzten fiktiven Biogasbezugskosten - für den Betrieb des BHKW aufgrund der hohen Stromeinspeiseerlöse sogar zu einem positiven Totalgewinn von 345.055 € bei einer Betrachtung vom Investitionszeitpunkt bis 2027. Dem stünden bei der Investition in einen konventionellen Heizkessel jährliche Kosten für die Investition in den Kessel (AfA), Gasbezug, Wartung, Unterhaltung und anteilige Personalkosten entgegen. Eine Wirtschaftlichkeit des BHKW liegt hier auf der Hand. Randnummer 79 Selbst dann aber, wenn man stattdessen die von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2018 ermittelten tatsächlichen Gasbezugskosten ansetzte, ergäben sich gegenüber dem bisherigen Ansatz für die von der Klägerin ermittelten 11 Jahre Mehrkosten von ca. 906.000 €, jährlich also 82.363 €. Selbst wenn man diese Kosten - ohne Berücksichtigung der Umrechnung des Totalgewinns aus dem Wirtschaftlichkeitsgutachten in einen Jahreswert - ansetzte, so hält es der Senat für ausgeschlossen, dass diese Kosten über den jährlichen Kosten für die Investition in den Gaskessel und dessen Unterhaltung liegen oder diesen entsprechen. Allein die jährlichen AfA Kosten nur für den Spitzenlastkessel betrugen laut Gutachten der Klägerin 70.233,84 €; die jährlichen Gasbezugskosten bei Ausfall BHKW für den Spitzenlastkessel wurden zwischen 2009 und 2017 zwischen 9.603 € und 24.734 € im Gutachten der Klägerin angesetzt. Bei Investition in einen Hauptkessel und stetigem Gasbezug für diesen würden allein diese Kosten noch deutlich höher sein und damit über den angenommenen Kosten für den Betrieb des BHKW von 82.363 € liegen. Randnummer 80
- ff)Ob sich durch die im Jahr 2018 begonnene Erweiterung der Anlage des BHKW im Freibad um einen Wärmespeicher und ein weiteres größeres BHKW die rechtliche Beurteilung ändert, kann hier dahinstehen, da dies jedenfalls für die in Rede stehenden Streitjahre bis 2014 irrelevant ist. Gegebenenfalls muss auf der geänderten tatsächlichen Grundlage eine erneute Überprüfung stattfinden. Randnummer 81 III. Hiervon ausgehend waren die - auch der Höhe nach unstreitigen - Verluste aus dem Betrieb des Freibades im tenorierten Umfang bei der Ermittlung des Gewinns aus dem - zusammengefassten- BgA „Versorgung“ zu berücksichtigen; gleichzeitig ist jedoch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in der tenorierten Höhe eine anteilige Hinzurechnung von Entgelten für Schulden aus dem Betrieb des Freibades vorzunehmen. Randnummer 82 IV. Die Ermittlung der nach dem Tenor jeweils festzusetzenden Steuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrages wurde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen, da die Ermittlung der festzusetzenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 84 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Randnummer 85 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001489524