(juris:
2004). (Rn.9) 4. Der Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu seinen minderjährigen ledigen Kindern nicht-deutscher Staatsangehörigkeit fällt weder unter § 28
(juris:
2004) noch unter § 29
(juris:
2004). (Rn.19) 5. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater leiblicher Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählt zu den sonstigen Familienangehörigen i.S.d. § 36
(juris:
2004). (Rn.19)
(juris:
2004) wird zu verlangen sein, dass dem Antragsteller die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt wird, um eine zumutbare räumliche Trennung von nur einigen Monaten überhaupt in Betracht ziehen zu können. (Rn.18)
sei in der gegebenen Konstellation schon nicht sicherungsfähig; bei dem geltend gemachten Anspruch nach § 25 Abs. 5
fehle es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
. Ein Absehen von diesen Voraussetzungen komme weder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 noch nach Abs. 2 Satz 2
in Frage. Es bestehe kein strikter Rechtsanspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Außerdem sei es dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der angenommenen familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, nach Italien zurückzukehren und von dort aus das erforderliche Visumverfahren nachzuholen. Randnummer 2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache gegen die Ablehnung seines Hilfsantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO. Er trägt u.a. vor, dass seine Tochter M. am
nicht angekündigt werden darf. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Betroffene grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, Beschluss vom
( OVG Schleswig, Beschluss vom 2. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 11 ). Randnummer 10 Der Antragsteller macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
auszugehen sei und dass auch die nach § 25 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2
bestehenden behördlichen Ermessensspielräume dem Erlass der begehrten Anordnung nicht entgegenstünden. Zur Begründung verweist er auf eine bestehende schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seinen beiden Söhnen (5 und 3 Jahre alt) und seiner gerade erst geborenen Tochter. Das den Betroffenen zustehende Verfassungsrecht aus Art. 6 GG stelle nicht nur ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5
dar, sondern gebiete auch, vorhandene Ermessensspielräume (in § 25 Abs. 5, § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 Satz 2
) zu seinen Gunsten auszuüben. Diesem Vorbringen kann gefolgt werden. Randnummer 11 Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1
kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (1.). Grundsätzlich gelten außerdem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2
(2.). Randnummer 12 1. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1
ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK. Das Bestehen einer geschützten familiären Gemeinschaft – und nicht nur das Vorliegen einer Begegnungsgemeinschaft – hat schon das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers angenommen. Ist – wie hier – der Umgang mit einem minderjährigen Kind berührt, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Maßgeblich ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Bei einer Vater-Kind-Beziehung wird der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich; er kann vielmehr eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben, etwa dann, wenn der Vater bereits eine enge Bindung zu dem Kind aufgebaut hat und wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringt (Beschluss des Senats vom 22. August 2019 – 4 MB 48/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran gemessen hat der Antragsteller das Vorliegen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Beziehung zwischen ihm und seinen drei kleinen Kindern mit einem für den Erlass der begehrten Anordnung ausreichenden Grad von Gewissheit glaubhaft gemacht. Randnummer 13 Die Eltern sind nach eigenem Vortrag sei 2012 miteinander verheiratet, können jedoch nur die Kopie einer kirchlichen Heiratsurkunde aus Äthiopien vorlegen, die hier (noch) nicht anerkannt ist. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unschädlich. Zweifelsohne kann sich auch ein nichtehelicher Vater auf Art 6 Abs. 1 und 2 GG berufen, der mit der Mutter und den Kindern zusammenlebt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
49 m.w.N.). Aus dieser Beziehung ergibt sich ein sog. inländisches Vollstreckungshindernis, das die Ausreise (und damit auch eine geplante Abschiebung) rechtlich unmöglich werden lässt: Randnummer 14 In der Beschwerdeschrift werden die Aufenthaltszeiten des Antragstellers im Bundesgebiet – und damit die Kontakte zur Familie – seit September 2016 im Einzelnen beschrieben und der gegenwärtige familiäre Alltag, wie er seit Oktober oder November 2020 gelebt wird, noch einmal zusammenfassend dargestellt. Danach lebe die Familie seit ca. einem Jahr und zwei Monaten ununterbrochen zusammen. Der Antragsteller habe sich zwar erst am
verlangt. Laut Verwaltungsgericht war (und ist) er lediglich im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, der gemäß § 15 AufentV i.V.m. § 21 Abs. 1 SDÜ nur dazu berechtigt, sich bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen. Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen, macht aber geltend, dass die verwaltungsgerichtliche Begründung zur Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 2
) nicht trage, weil insoweit von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werde. Es sei weder ersichtlich, worauf sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des angenommenen Sachverhalts (S. 14,
hinreichend sicher erhalten würde. Für längerfristige Aufenthalte bedarf es gemäß § 6 Abs. 3
eines nationalen Visums, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Randnummer 19 Auf welcher Rechtsgrundlage dem Antragsteller ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung zustehen könnte, führt das Verwaltungsgericht nicht aus. Einen Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1, § 29 Abs. 3
lehnt es selbst ab, u.a. deshalb, weil die Eheschließung nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei. Den damit maßgeblichen Familiennachzug ausländischer Elternteile zu minderjährigen ledigen Kindern sieht das Aufenthaltsgesetz allerdings nur vor, wenn das stammberechtigte Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
). Dies ist hier nicht der Fall. Der für ausländische Stammberechtigte geltende § 29
bezieht sich – neben dem Nachzug des Ehegatten – nur auf den Nachzug des minderjährigen ledigen Kindes zu einem ausländischen Elternteil, nicht aber auf den – hier vorliegenden – umgekehrten Fall. Damit zählt ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater leiblicher Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu den „sonstigen Familienangehörigen“ i.S.d. § 36
(vgl. BVerwG, Urteil vom
scheidet als Rechtsgrundlage von vornherein aus, da er lediglich den Elternnachzug zu minderjährigen Unbegleiteten mit humanitärem Aufenthaltstitel regelt (Tewocht in: BeckOK AuslR, 31. Ed. 1.10.2021,
2). Mit Blick auf den damit allein verbleibenden § 36 Abs. 2
ist schon unklar, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte anzunehmen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Nachzug sonstiger Familiengehöriger auf diejenigen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 ff., juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Schutzbedürftig in diesem Sinne kann sowohl ein im Bundesgebiet lebendes oder das im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienmitglied sein (Tewocht in: BeckOK AuslR, 31. Ed. 1.10.2021,
21 m.w.N.). Ein entsprechendes Angewiesen-Sein kann sich demzufolge auch für kleine Kinder ergeben, die auf Grund ihres Alters ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft bedürfen. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Ggf. wäre auch zu klären, ob den Kindern bei einer entsprechend engen Beziehung zum Vater ein Verlassen des Bundesgebiets zumutbar ist, um die Familiengemeinschaft andernorts herzustellen; zu berücksichtigen wäre diese Frage im Übrigen auch für die mit den Kindern lebende Mutter (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 ff., juris Rn. 14 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 11 S 1460/16 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Ergäbe sich eine außergewöhnliche Härte, wäre weiterhin offen, ob die Ausländerbehörde das ihr nach § 36 Abs. 2
zustehende Ermessen zugunsten des Antragstellers ausüben würde oder ob eine Ermessensreduktion in Betracht käme. Erst wenn eine solche Erteilung nach Ausreise dem Antragsteller in Aussicht gestellt werden würde, wäre ihm die Durchführung des Visumsverfahrens zuzumuten, denn erst dann könnte eine zumutbare räumliche Trennung von nur einigen Monaten überhaupt in Betracht gezogen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 Bs 25/18 –, juris Rn. 22). Randnummer 21 3. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Antragsteller die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
nicht erfüllt, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde allerdings nach § 5 Abs. 3 Satz 2
absehen. Randnummer 22 4. Die für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
bestehenden Ermessensspielräume nach § 25 Abs. 5
selbst und nach § 5 Abs. 3 Satz 2
stehen der Annahme eines Anordnungsanspruches unter den gegenwärtig anzunehmenden Umständen nicht entgegen. Auch insoweit hat die Ausländerbehörde die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen mittlerweile drei Kindern zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Ermessensentscheidungen mindestens offenbleiben. Dies wiederum führt zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG, der auch bei Vornahmesachen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. In einem solchen Fall haben die Gerichte eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen auch dann zu verhindern, wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. So liegt es hier: Mit der geplanten Abschiebung würden vollendete Tatsachen geschaffen, die die Durchsetzbarkeit der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsposition in Frage stellen. Er würde das Verfahren auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
vom Ausland aus nicht erfolgreich betreiben können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des „geduldeten Ausländers“ fehlen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.