der Drei-Kanal-Methode Leitsatz Im Rahmen des Äquivalenzprinzips ist eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Entwässerung nicht erreicht ist, da sie eine besonders gerechte Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei gleichzeitigem Anfall von Schmutz- und Niederschlagswasser darstellt. (Rn.72) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr durch den Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks … in A-Stadt (Flur x, Flurstück x) mit einer Größe von x m². Randnummer 2 In der Gemeinde A-Stadt, in der ca. 740 Einwohner leben (Stand:
trägen vom
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen. D. h. es werde die höchstzulässige angenommene, angeschlossene Fläche als Flächenteiler angesetzt. Es wurde zudem auf den
dem Satzungsrecht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen, so dass ein Zwang für die Benutzung des Mischkanals bestehe und ein Abklemmen von der Ortsentwässerung unzulässig sei, zumal das Mischwassersystem das Niederschlagswasser benötige, um ordnungsgemäß betrieben werden zu können. Die konkreten Ausnahmen wurden erläutert (… mit Versickerung; keine Anschlussmöglichkeit [nur SW-Kanal vorhanden], Gefälle mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Anschluss; Genehmigung zur Versickerung). Das – mittelbare – Einleiten über die Straße in den Kanal sei nicht zulässig.
aktuellem Stand würde die Niederschlagswassergebühr x €/m² befestigter und angeschlossener Fläche betragen. Es wurde zudem deutlich gemacht, dass es noch der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einführung der Gebühren bedürfe. Randnummer 5 Am
dem KAG einer gerechteren Verteilung der Kosten der öffentlichen Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung (Ortsentwässerung), die grundsätzlich kostendeckend betrieben werden müsse. Es handele sich dem Grunde
bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern um die Aufteilung der im Bereich der öffentlichen Einrichtung anfallenden Kosten für einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasseranteil. Für die Ermittlung des Niederschlagswasseranteils sei es notwendig, die bebauten/befestigten Flächen zu erfassen, die in die öffentliche Einrichtung entwässerten. Es werde um Rückreichung des ausgefüllten Fragebogens bis zum 31. Januar 2019 gebeten. Randnummer 7 Der Kläger reichte –
Erinnerung des Beklagten – die Selbsterklärung mit folgenden Angaben zu befestigten Flächen zurück: x m² Wohnhaus und x m² Garage (x m²). Zwei Flächen (Terrasse und Auffahrt) würden auf die Grünfläche entwässern (x m² und x m²). Randnummer 8
dem die Fragebogenaktion beendet war, fand am
tragssatzung zur Kostenerstattungs- und Gebührensatzung der Abwasserbeseitigung“ beraten und mit Stimmenmehrheit abgestimmt wurde. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
folgend bis zum
erfolgter Akteneinsicht forderte der Anwalt mit Schreiben vom
Aktenlage entschieden.
abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 15 Zudem wurden dem Anwalt erbetene Unterlagen zugesandt bzw. wegen der Größe zur Einsichtnahme bereitgestellt und die von ihm aufgeworfenen Fragen mit Schreiben vom selben Tag beantwortet. Randnummer 16 Der Kläger hat am
Auswertung der Bögen habe sich eine verringerte versiegelte Fläche von x m² und dadurch eine deutlich höhere Gebühr ergeben. Dies sei den Gemeinderatsmitgliedern im Vorfeld der Sitzung vom 12. März 2019 bekannt gemacht worden. Auch hier hätten die Ratsmitglieder ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben können, da sie sich an ihre Entscheidung aus Dezember 2018 gebunden gefühlt hätten. Den Gemeindevertretern hätten mithin für x % der Fläche die notwendigen Informationen bei der Beschlussfassung gefehlt. Eine grobe Schätzung eines Wertes dürfe nicht Entscheidungsgrundlage einer kostenpflichtigen Erhebung werden. Randnummer 19 Bei der eingereichten Flächenlistung (Veranlagungsflächen) seien einige Auffälligkeiten zu erkennen, so z. B. …, …. (bewohnter landwirtschaftlicher Altbetrieb), Neubaugebiet „…“ sowie 13 konkret benannte unberücksichtigte Grundstücke. Es sei nicht
vollziehbar, dass die Angaben der Bürger anscheinend nicht einmal stichprobenartig geprüft worden seien und insoweit überhaupt keine verlässlichen Zahlen vorlägen. Ebenfalls werde nicht berücksichtigt, dass auch von den Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. x von befestigten Auffahrten und Zuwegungen Niederschlagswasser mit sichtbarem Gefälle über die Straßenentwässerung abgeleitet werde und in die Ortsentwässerung der Gemeinde A-Stadt gelange. Diese Eigentümer würden aber nicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühren herangezogen. Ca. 20 Haushaltungen im ..., ... und im … würden ihr Niederschlagswasser in die tiefer liegenden Auen abgeben. Somit erfolge keine Einleitung in die Kläranlage der Gemeinde. Auf acht Grundstückseinheiten im ... versickere das Niederschlagswasser der Bauobjekte wie durch die Bauplanung vorgesehen in Zisternen. Es existiere ein von der Gemeinde A-Stadt beauftragtes Gutachten der Ingenieurgesellschaft S... & P... mbH aus I..., um Lösungsansätze und Abhilfe gegen auftretende Überschwemmungen
Starkregenereignissen zu schaffen. Basierend auf dem Ergebnisbericht vom 18. Februar 2021 seien die Angaben zur Flächenfeststellung von besonderer Bedeutung. So sei der Gemeindekern im Gutachten mit x ha angegeben, wobei
Auswertung von Luftbildern ein mittlerer Befestigungsgrad von knapp x %, entsprechend x ha, ermittelt worden sei. Wenn man nun die zur Anrechnung kommenden privaten Flächen zur Niederschlagswasserberechnung von x m², entsprechend x ha, abziehe und für die öffentlichen Flächen ca. x ha annehme (eine Berechnung sei seitens der Gegenseite bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt worden), verbleibe es bei einer fehlenden befestigten Fläche von ca. x ha, die bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 20 In der Gebührenkalkulation und auch in der beschlossenen Kosten- und Gebührensatzung fehle jede Differenzierung danach, ob das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen auf dem Grundstück versickere, also überhaupt in die Niederschlagswasserkanalisation gelange oder nicht. Rechtswidrig sei auch die fehlende Differenzierung der unterschiedlichen Abflussbeiwerte verschiedener Oberflächen z. B. bei Rasengitter, Kies, Schotter 0,3, bei Betonpflaster 0,6 und bei Ziegeldächern von 0,8. Zudem sei die fehlende Differenzierung bei der Bemessung der Gebührenhöhe z. B. für die Flächen von stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieben nicht
vollziehbar. Hier würden völlig unterschiedliche Sachverhalte pauschal mit dem Gebührensatz je m² belegt. Dies führe dazu, dass die Eigentümer von ca. 15 stillgelegten landwirtschaftlichen Altbetrieben und 5 Gewerbebetrieben etwa die Hälfte der Niederschlagswassergebühren zahlen müssten. Randnummer 21 Für die Bereiche Bebauungsplan Nr. x „…“ und Außenlieger sei in § 3 Abs. 3 Allgemeine Abwassersatzung geregelt, dass die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke übertragen werde. Demzufolge würden die Eigentümer dieser Grundstücke auch nicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr verpflichtet. Das sei eine Ungleichbehandlung mit den Eigentümern in der Gemeinde, die ihr Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen auch auf ihrem Grundstück versickerten und trotzdem zur Gebührenzahlung herangezogen würden. Dass bei den Angaben über Versickerungsflächen diese – Versickerung – tatsächlich ordnungsgemäß genehmigt und stattfinde, werde angezweifelt. Randnummer 22 Auch nicht
vollziehbar sei, dass die Allgemeine Abwassersatzung keine Möglichkeit vorsehe,
dem Stichtag
der Gebührenvorkalkulation seien die Herstellungs- und Unterhaltungskosten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation den jeweiligen Systemen zuzuordnen. Für Bereiche in denen eine direkte Zuordnung nicht möglich sein soll, sei ein Prozentsatz zur Verteilung
der grundsätzlich für unzulässig erachteten Drei-Kanal-Methode errechnet worden. Hierbei werde auf eine nicht beigefügte Berechnung einer Fa. … Dienstleistungsbüro aus dem Jahr 1995 verwiesen. Eine prozentuale Aufteilung sei seinerzeit für die Schmutzwasserbeseitigung (Grundstücke) x %, für die Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücke) x % und für die Niederschlagswasserbeseitigung (öffentliche Verkehrsfläche) x % vorgenommen worden. Dies beinhalte bereits eine unzulässige Vermischung von Maßstäben. Auch sei in keiner Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Kostenanteile in der Gemeinde A-Stadt mit den fiktiven Kostenansätzen aus dem Jahre 1995 in etwa mit aktuellen Kosten übereinstimmen würden. Der Schmutzwasseranteil von x % stehe nicht im sinnvollen und ökologisch angemessenen Verhältnis zur Niederschlagswasserabgabe von vorkalkuliert x %. Die Aufteilung in Schmutz- und Regenwasserabfluss soll die Gebühren verursachergerecht gestalten, für die Entsorgung des stärker verschmutzten Schmutzwassers sei somit ein höherer Anteil zu entrichten. Randnummer 26 Ungeklärt sei zudem, wie mit dem Wasser, welches aus Brunnen gefördert und dann dem Abwassersystem zugeleitet werde, umgegangen werde. Das Problem sei vollständig übersehen worden. Würde sich eine nicht unerhebliche Wasserversorgung über vorhandene eigene Brunnen herausstellen, würde die Abgabe bei der Schmutzwassererhebung nicht berücksichtigt. Dann würde sich die Berechnung der Abwassergebühr ändern. Randnummer 27 Auf den Seiten 5-32 der Vorkalkulation befänden sich dann diverse Einzelpositionen, von denen keine einzige nur entweder der Schmutzwasserkanalisation oder nur der Niederschlagswasserkanalisation zugeordnet würden. Die Hineinrechnung von Personalkosten sei ebenfalls unschlüssig. Randnummer 28 In der Gebührenvorkalkulation fehle auch die Angabe der Größe der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Bürgersteige und Plätze), von denen Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserkanalisation abfließe. Es werde nur der prozentuale Anteil an nicht aus sich heraus verständlichen 12 einzelnen Kostenpositionen genannt und mit einem pauschalen Prozentsatz von x % gerechnet. Randnummer 29 Zu erwähnen sei noch, dass in der
tragsatzung vom
der neueren Rechtsprechung allerdings im Regelfall rechtswidrig. Die Rechtsprechung verlange nunmehr üblicherweise gesonderte Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwasser einerseits und für die Entsorgung von Niederschlagswasser andererseits. Vor diesem Hintergrund habe die Gemeinde A-Stadt entschieden, eine gesplittete Abwassergebühr mit Erlass der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung (AAS) und der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (KGS) vom 12. Dezember 2018 einzuführen. Dabei sei die konkrete Höhe der Schmutzwassergebühr bereits am 12. Dezember 2018 festgelegt worden, wohingegen die genaue Höhe der Niederschlagswassergebühr erst durch die 1.
tragssatzung zur KGS vom 12. März 2019 festgelegt worden sei. Randnummer 36 Die Satzungen seien auch wirksam zustande gekommen. Die Gebührenkalkulation sei
vollziehbar und zutreffend. Sämtliche Einwände des Klägers gegen die Kalkulation gingen fehl. Der Vergleich der Einwohnerzahlen von 1983/86 und 2018/19 sei korrekt. Im Hinblick auf das Abwasserbeseitigungskonzept sei zunächst klarzustellen, dass dieses keine Auswirkungen auf die Kalkulation habe. Abgesehen davon habe die Gemeinde sich beim Erlass der Satzung aber auf das bereits bestehende Abwasserbeseitigungskonzept stützen können. Abwasserbeseitigungskonzepte hätten kein generelles „Ablaufdatum“. Die Gemeinde habe seinerzeit bei der Vorbereitung der Allgemeinen Abwassersatzung geprüft, ob das Abwasserbeseitigungskonzept aktualisiert werden müsse. Allerdings hätten sich keine wesentlichen Änderungen an den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, die eine Änderung erforderlich gemacht hätten. Randnummer 37 In der Tat beruhten die Satzungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2018 auf einer Vorkalkulation, in welcher der voraussichtliche Gebührensatz der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr noch anders prognostiziert worden sei, als er letztlich ausgefallen sei. Dies sei allerdings unerheblich. Es seien in der Endfassung der Kalkulation jeweils genau dieselben Kosten umgelegt worden, wie in der Vorkalkulation. Lediglich der Nenner „versiegelte Fläche“ sei in der Vorkalkulation anhand der berücksichtigten GRZ überschätzt worden. Infolgedessen sei der Gebührensatz pro m² zu gering prognostiziert worden. In der Vorkalkulation sei ausdrücklich und in roter Schrift darauf hingewiesen worden, dass die versiegelte Fläche dort nur anhand der GRZ geschätzt worden sei. Spätestens durch diesen Hinweis sei offensichtlich gewesen, dass sich an diesem Betrag später noch Änderungen ergeben könnten. Auf Grundlage der Vorkalkulation habe die Gemeindevertretung im Grundsatz beschlossen, zu einer gesplitteten Abwassergebühr
anfallendem Schmutzwasser (Bemessungsmaßstab: m³ Frischwasser) und Niederschlagswasser (Bemessungsmaßstab: m² versiegelter Grundstücksfläche) überzugehen. Für diese Entscheidung sei es allerdings unerheblich gewesen, wie groß die versiegelte Fläche gewesen sei und wie hoch die einzelnen Gebührensätze letztlich sein würden. Die Gemeindevertretung sei insoweit korrekt informiert gewesen und habe insbesondere die umzulegenden Beträge genau gekannt. Die Gesamtsumme an Niederschlagswassergebühren, die auf die Bürger umgelegt werden sollte, sei immer noch genau dieselbe, wie schon in der Vorkalkulation angegeben. Auch der Umlagemaßstab sei derselbe geblieben. Es ergebe sich lediglich ein anderer rechnerischer Gebührensatz aufgrund der veränderten Fläche
Durchführung der Fragebogenaktion, aber die Gesamtgebührenbelastung sei genau dieselbe wie bereits in der Vorkalkulation angenommen. Randnummer 38 Wenn Grundstücke bei der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt bzw. mit x m² angesetzt worden seien, so liege dies schlicht daran, dass die jeweiligen Grundstücke
Angaben des jeweiligen Eigentümers keine versiegelten Flächen aufweisen würden, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten. Dies sei zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Stallungen häufig der Fall. Auch Wohngrundstücke würden bisweilen ganz oder teilweise über Sickerschächte oder Gartenflächen entwässert. Dies gelte auch für sämtliche Einzelgrundstücke, bei denen der Kläger danach gesondert gefragt habe. Dabei lege der Beklagte vorerst die Eigenauskünfte der Bürger zugrunde, auch im Hinblick auf Hofflächen und Grundstücksauffahrten. Der Beklagte prüfe deren Angaben nicht anlasslos; dies wäre schlicht unverhältnismäßig aufwendig, weil es häufig nur um Beträge im zweistelligen Eurobereich gehen würde. Zudem bringe der Beklagte den Bürgern hier ein gewisses „Grundvertrauen“ entgegen, weil Falschangaben an dieser Stelle mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien ( § 18 KAG ). Sollte der Kläger konkrete Anhaltspunkte haben, dass ein Grundstückseigentümer Falschangaben getätigt habe, so möge er dies dem beklagten Amt mitteilen; dieses würde solchen Hinweisen dann
gehen. Die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans ... seien im Trennsystem angeschlossen. Sie würden ihr Niederschlagswasser in der Tat nicht in die Kläranlage einleiten. Dennoch entwässerten diese Grundstücke in die öffentliche Abwasserkanalisation. Dementsprechend seien sie auch gebührenpflichtig. Für die acht Grundstücke im ... sei vorgeschrieben, dass diese Grundstücke ihr gesamtes Niederschlagswasser selbst versickern müssten. Diese Grundstücke dürften das Wasser daher nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, auch nicht mittelbar über die Straße. Dementsprechend hätten die Eigentümer dieser Grundstücke auch keinen Fragebogen erhalten. Da der Kläger behaupte, die Auffahrten dieser Grundstücke würden angeblich teilweise – rechtswidrig – auf die Straße entwässern, werde das beklagte Amt dem
gehen. Randnummer 39 Entgegen der Behauptung des Klägers gebe es keine Eigentümer, die Niederschlagswasser selbst versickern, aber dennoch für die entsprechenden Flächen zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren herangezogen würden. Niederschlagswassergebühren würden ausdrücklich nur für solche Flächen anfallen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich eingeleitet werde (§ 11 Abs. 2 KGS). In der Tat könne in den verwendeten Fragebögen angegeben werden, dass versiegelte Flächen nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern würden, sondern deren Niederschlagswasser zum Beispiel auf dem Grundstück versickert werde. Diese Antwortmöglichkeit entspreche allerdings gerade der bestehenden Satzungslage.
der Satzungslage 2019 müsse die Möglichkeit zu einer solchen Angabe bestehen, weil die Niederschlagswassergebühr sich nur
solchen versiegelten Flächen bemesse, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern würden. Randnummer 40 Bei versiegelten Flächen werde nicht weiter danach unterschieden, was für eine Art von Versiegelung vorliege und wie hoch der Abflussbeiwert sei. Dies sei allerdings eine zulässige Art der Pauschalierung. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es auch keinen Grund für Beitragsstaffeln, für eine Bevorzugung von stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieben oder ähnliches. Insbesondere sei es unverständlich, dass der Kläger sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen versuche. In der Kosten- und Gebührensatzung werde schlicht für jeden Quadratmeter versiegelter Fläche derselbe Gebührensatz erhoben. Dies entspreche gerade dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dadurch müssten Personen, die große überbaute Flächen besitzen würden, auch vergleichsweise hohe, absolute Abgabenbeträge zahlen. Falls es in Einzelfällen dabei zu unbilligen Belastungen kommen sollte, stünden den Betroffenen die entsprechenden Billigkeitsregelungen aus KAG und Abgabenordnung (AO) offen. Randnummer 41 Die vom Kläger vorgelegte hydrodynamische Berechnung zu Starkregenereignissen sei für diesen Rechtsstreit unerheblich. Darin werde ausgehend von Luftbildern ein mittlerer Befestigungsgrad von knapp x % geschätzt und auf dieser Grundlage eine befestigte Fläche von x ha errechnet. Dies habe keine Aussagekraft für dieses Verfahren. Insbesondere seien die befestigten Flächen, die im Rahmen der hydrodynamischen Berechnung betrachtet worden seien, nicht deckungsgleich mit denjenigen versiegelten Flächen, die über die öffentliche Abwasseranlage entwässerten. Randnummer 42 Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Möglichkeit, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen, nicht bis zum 31. Januar 2019 befristet. Die Frist betrage vielmehr für jedes Grundstück jeweils einen Monat ab Aufforderung durch die Gemeinde zum Anschluss des Grundstücks (§ 11 Abs. 1 S. 2 AAS). Diese Frist sei rechtmäßig, allerdings für dieses Verfahren auch unerheblich. Randnummer 43 In der Kalkulation seien die Kosten korrekt auf die verschiedenen Bereiche (Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken und Straßenentwässerung) aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei – entgegen der Behauptungen des Klägers – auch klar
vollziehbar. Wenn sich eine Kostenposition der Abwasserbeseitigungsanlage ausschließlich zu einem dieser drei Bereiche habe zuordnen lassen, so sei sie in der Kalkulation allein diesem Bereich zugerechnet worden. Diejenigen Kostenpositionen, die sich nicht ausschließlich einem der drei Bereiche hätten zuordnen lassen, seien soweit wie möglich konkret anteilig aufgeteilt worden. Schließlich seien solche Kostenpositionen, die auch nicht konkret anteilig hätten zugeordnet werden können, pauschaliert aufgeteilt worden. Die Pauschalierung sei dann
der Quote x % für die Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, x % für die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken und x % für die Straßenentwässerung erfolgt. Diese pauschalierte Quote gehe auf eine Berechnung der Firma …. anhand der in der Rechtsprechung anerkannten Drei-Kanal-Methode aus dem Jahr 1995 zurück, in der die Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage kalkulatorisch auf die drei vorgenannten Bereiche aufgeteilt worden seien. Diese Berechnung sei zwar schon etwas älter, aber sie sei inhaltlich noch aktuell. Es habe seit 1995 keine wesentlichen Veränderungen an der Abwasserbeseitigungsanlage gegeben. Es sei danach unverständlich, dass der Kläger eine angebliche „Vermischung von Maßstäben“ bemängele. Die unterschiedlichen Maßstäbe hätten mit der Zuordnung der Kosten zu den drei Bereichen Schmutzwasser, Grundstücksniederschlagswasser und Straßenentwässerung nichts zu tun. Diese Zuordnung richte sich vielmehr
den kalkulatorischen Gesamtkosten dieser drei Bereiche. Der Kläger übersehe, dass für die Beurteilung des Verursachungsanteils nicht nur der Aufwand pro entsorgten Kubikmeters Wasser relevant sei, sondern insbesondere auch das zu entsorgende Abwasservolumen
Abwasserart, was bei Niederschlagswasser deutlich höher ausfalle. Randnummer 44 Das Brunnenwasser habe von vornherein nichts mit der Aufteilung der Kosten auf die genannten drei Bereiche zu tun. Brunnen gehörten zu den privaten Wasserversorgungsanlagen gemäß §10 Abs. 2 KGS. Wasser, das aus privaten Wasserversorgungsanlagen – insbesondere aus privaten Brunnen – entnommen werde, müsse mit Wasseruhren erfasst werden und würde im Folgenden genauso behandelt wie Frischwasser, das aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommen worden sei. Für die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen versiegelten Flächen sei es gleichgültig, wie viel Wasser aus Brunnen oder aus sonstigen Quellen entnommen werde. Randnummer 45 Auch die Behauptung des Klägers, von den Einzelpositionen auf S. 5-32 der Vorkalkulation werde angeblich keine einzige nur der Schmutzwasserkanalisation oder nur der Niederschlagswasserkanalisation zugeordnet, sei schlicht falsch. Weiter sei der Einwand des Klägers unverständlich, dass in der Kalkulation die Fläche der entwässerten öffentlichen Verkehrsflächen nicht in m² angegeben würde. Die Fläche der öffentlichen Verkehrsflächen sei für die Kalkulation völlig unerheblich. Der Kostenanteil der öffentlichen Verkehrsflächen in der Kalkulation werde nicht anhand ihrer Fläche bestimmt, sondern anhand der kalkulatorischen Kosten für einen fiktiven Straßenentwässerungskanal bzw. anhand der tatsächlichen Kosten im Bereich der Straßenentwässerung. Randnummer 46 Die Verrohrung zur …. hin gehöre in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Kosten für die Unterhaltung der …. selbst seien in der Kalkulation nicht enthalten. Richtig sei, dass das Niederschlagswasser aus dem Trennsystem nicht in eine Kläranlage eingeleitet werde, sondern direkt in einen Vorfluter. Dies sei gerade der Sinn eines Trennsystems. Soweit der Kläger allerdings behaupte, dass einzelne Eigentümer angeblich zusätzliche Gebühren an den Wasserverband …. zahlen müsse, so sei dies unverständlich. Der Kläger lege auch nicht substantiiert dar, wofür manche Eigentümer angeblich Gebühren an den Wasserverband zahlen sollten. Dies wäre allerdings für dieses Verfahren auch unerheblich, weil der Kläger selbst davon offenbar nicht betroffen sei. Randnummer 47 Die Ausführungen des Klägers zum WHG seien weitgehend falsch. Insbesondere sehe das WHG entgegen der Behauptungen des Klägers keinen Vorrang für eine ortsnahe Versickerung vor. Im Gegenteil werde dort die ortsnahe Versickerung gleichrangig behandelt mit der direkten Einleitung in einen Vorfluter über die öffentliche Kanalisation (§ 55 Abs. 2 WHG). Randnummer 48 Auch der zeitliche Ablauf der Festlegung der Niederschlagswassergebühr sei rechtmäßig. Die Niederschlagswassergebühr sei zunächst ab Beginn des Jahres 2019 vorläufig auf x € festgelegt worden, weil anfangs die versiegelte Fläche in der Gemeinde unbekannt gewesen sei und deshalb der Gebührensatz noch nicht hätte beziffert werden können. Deshalb sei die Gebühr vorläufig offengelassen worden. Der endgültige Gebührensatz habe erst Anfang des Jahres 2019 berechnet werden können,
dem die tatsächliche versiegelte Fläche ermittelt worden sei. Sodann sei der Gebührensatz durch
tragssatzung vom
der Umstellung genauso hoch, wie sie auch
dem früheren Gebührenschema geworden wäre. Es würden immer noch genau dieselben Kostenpositionen umgelegt wie zuvor. Lediglich die Bemessungsgrundlagen hätten sich geändert. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 4 A 283/19 bis 4 A 292/19, 4 A 294/19 bis 4 A 297/19, 4 A 300/19 und 4 A 301/19, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 I. Die am
Zustellung des Widerspruchsbescheides (
tragssatzung vom 12. März 2019 (KGS). Danach betreibt die Gemeinde A-Stadt die Abwasserbeseitigung
Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils gültigen Fassung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtung zur
Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c) KGS).
1 KGS werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschreibungen erhoben. Die Gebühren werden als Benutzungsgebühr D bei Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Grundstücksflächen sowie befestigten Straßenflächen in die Abwasseranlage erhoben (§ 9 Abs. 2 d) KGS).
KGS wird die Benutzungsgebühr D erhoben von den Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung unmittelbar oder mittelbar, z. B. über Straßenflächen, tatsächlich eingeleitet wird. Jeder qm ist eine Berechnungseinheit. Die Flächen werden kaufmännisch auf jeweils volle qm gerundet (Abs. 1). Die Benutzungsgebühr D wird
der überbauten und/oder befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich eingeleitet wird (Abs. 2). Die Benutzungsgebühr D beträgt x €/m² pro Jahr (Abs. 7). Gemäß § 12 Abs. 1 KGS ist Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) das Kalenderjahr. Randnummer 55 2. Die Kosten- und Gebührensatzung unterliegt zunächst keinen formellen Wirksamkeitsbedenken. Randnummer 56
tragssatzung zur Kostenerstattungs- und Gebührensatzung der Abwasserbeseitigung“ aufgeführt waren, wurde als amtliche Bekanntmachung Nr. x des B für die Gemeinde A-Stadt am
tragssatzung. Damit lagen den beschließenden Gemeinderatsmitgliedern die maßgeblichen Daten und Unterlagen für die Beschlussfassungen vor. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Gemeinderatsmitglieder auf ausreichender Datenbasis informiert über die grundsätzliche Trennung der Abwassergebühren zum
tragssatzung – so wie sie dann ausgefertigt und veröffentlicht wurden – beschlossen haben. In dem Protokoll zur Sitzung am
der GRZ und nicht
den anhand des Fragebogens noch konkret zu ermittelnden bebauten, befestigten und angeschlossenen Grundstücksflächen) noch nicht um eine endgültige Angabe handelte und dementsprechend der Gebührensatz in der Kosten- und Gebührensatzung zunächst mit x € (trotz
GRZ errechneter x €/m²) beschlossen wurde. Die Kosten in Höhe von x €
Ermittlung der konkreten versiegelten und angeschlossenen Flächen (x m²) identisch geblieben (daraus errechneter Gebührensatz x €/m² pro Jahr), vgl. Vorkalkulation 2019 und 2020, Stand: 25. Februar 2019. Im Übrigen kommt es
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig nicht darauf an, ob dem Beschlussgremium die Kalkulationsunterlagen im Zeitpunkt des Satzungsbeschusses vorlagen oder bekannt waren. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt über die Beschlussfassung der Satzung überhaupt eine dem Abgabensatz zugrundeliegende Kalkulation existierte; diese Kalkulation, die Grundlage des beschlossenen Gebührensatzes geworden ist, macht sich der Satzungsgeber zu eigen (OVG Schleswig, Urteil vom
tragssatzung vom
tragssatzung vom
Auffassung der Kammer auch nicht an einem materiellen Wirksamkeitsmangel. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (u. a. Grundrechte und Verfassungsprinzipien, KAG, LVwG) ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt weder ein – zwischen den Beteiligten streitiger – Verstoß des Gebührenmaßstabes gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz vor noch ist ein Kalkulationsfehler und damit ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip gegeben. Randnummer 62 a) Das Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG , wonach Satzungen die Rechtsvorschriften angeben müssen, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, ist vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG (Urteil vom
Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung…“). Sie ist jedoch nicht „Rechtsgrundlage“ für die Erhebung der Benutzungsgebühr, unabhängig davon, dass sie einerseits als Auslegungshilfe für den Umfang der öffentlichen Einrichtung herangezogen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
tragssatzung vom
2 KAG . Eine Rückwirkung ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil die Gebührenerhebung mit Wirkung ab dem 1. April 2019 in Form der Benutzungsgebühr D in Höhe von x €/m² pro Jahr (entgegen dem vorherigen Gebührensatz von x €/m² pro Jahr) normiert wurde. Dass der Gebührensatz in den Satzungen als Jahresgebühr ausgewiesen wurde („….Euro/m² pro Jahr“) entspricht dem Erhebungszeitraum (§ 12 KGS) und ist für eine unterjährige – zukünftige – Anpassung und Erhebung unschädlich; diese hat bei der konkreten Berechnung des jeweiligen Veranlagungsfalls entsprechend Berücksichtigung zu finden. Randnummer 65 c) Der
1 Satz 2 KAG vorgeschriebene Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung ist ebenfalls berücksichtigt worden. So ist in § 1 Abs. 2 c), § 9 Abs. 1 KGS der Gegenstand der Niederschlagswassergebühr, in § 15 KGS der Gebührenschuldner, in § 11 der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz als Bemessungsgrundlage (die Angabe der absoluten Höhe der Abgabe ist nicht möglich, sondern erschöpft sich in der Bemessungsgrundlage als Berechnungsmodalität der unterschiedlichen Veranlagungsfälle, vgl. Arndt in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 2020, § 2 KAG , Rn. 64) und die Fälligkeit in § 16 KGS geregelt. Randnummer 66 Auch der Entstehungszeitpunkt ist
Auffassung der Kammer (noch) ausreichend in der Zusammenschau der § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 KGS normiert. Das Kommunalabgabengesetz enthält selbst keine Regelungen, die vorgeben, wann eine Gebühr im Sinne der §§ 4 , 6 KAG entsteht. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Abgabe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO zurückzugreifen (vgl. Beschluss der Kammer vom
4 1. Halbsatz KGS die Abrechnung entstandener Ansprüche jährlich (§ 12) und gemäß § 12 Abs. 1 KGS ist Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) das Kalenderjahr. Dies suggeriert, dass tatsächlich erst
Ablauf dieses Zeitraums die Steuer (endgültig) entsteht. Denn anderenfalls würde die Vorschrift über die Vorauszahlungen in § 14 KGS sinnlos sein und ins Leere laufen; einer solchen bedürfte es dann nicht. So normiert § 13 Abs. 4 2. Halbsatz KGS, dass vierteljährlich Vorauszahlungen (§ 14) für schon entstandene Teilansprüche auf die Gebühren erhoben werden. Zusätzlich besagt § 14 Abs. 1 Satz 1 KGS ausdrücklich, dass auf die
Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr von Beginn des Erhebungszeitraumes an von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühr verlangt werden können. Bei einer Gesamtschau legen danach die §§ 12, 13 und 14 KGS unter Berücksichtigung der Vorgaben aus ( § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m.) § 38 AO den Entstehungszeitpunkt der Gebühr
Ablauf eines bestimmten (festgelegten) Zeitraums fest, in dem die Niederschlagswassereinrichtung durch Einleitung des Abwassers bereits tatsächlich benutzt wurde und der Tatbestand mithin verwirklicht ist. Randnummer 68 d) Der Gebührenmaßstab verstößt weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KAG (konkrete Vorteilsgerechtigkeit/Leistungsgerechtigkeit) noch gegen das Äquivalenzprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 69
1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Gebühren sind grundsätzlich
dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen ( § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG ). Bei der Ausgestaltung eines Gebührenmaßstabes kommt einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen. Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums liegt. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
der bebauten und befestigten Grundstücksfläche als Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
wie vor einwandfrei, wie selbst der Kläger vorträgt. Das Argument des Klägers, dass die Einwohneranzahl 1983 mit derjenigen 2018 nicht verglichen werden könne, ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Unwirksamkeit des Maßstabes für die Niederschlagswassergebühr nicht relevant. Denn die Einwohnerzahl hat auf die versiegelte Fläche als Maßstabseinheit keinen Einfluss. Sie hätte allenfalls Auswirkungen auf den – hier nicht maßgeblichen – Frischwassermaßstab. Randnummer 74 Es bedarf bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr für die Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes auch keiner Unterscheidung zwischen der Einleitung in die Misch- oder Trennkanalisation (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen, denn die Beklagte betreibt eine einheitliche Entwässerungsanlage (§ 4 Abs. 2 AAS) für alle Nutzer, so dass auch in dieser Hinsicht eine Differenzierung des Gebührensatzes
möglicherweise unterschiedlichen Kosten für einzelne Teile der Anlage ausscheidet. Randnummer 75 Ebenso wenig ist die Vernachlässigung weiterer Parameter bei der Maßstabsbildung, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und – damit verbunden – des Grades der Bodenverdichtung, zu beanstanden. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom
dem Abflussbeiwert der jeweiligen Befestigung der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt ist, sind nicht vorgetragen und drängen sich auch im Übrigen nicht auf. Randnummer 76 Soweit der Kläger meint, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz deshalb gegeben sei, weil diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen würden, einen mittelbaren Vorteil dadurch hätten, dass andere Grundstückseigentümer ihr Niederschlagswasser in das Mischsystem einleiten und es dadurch funktionsfähig halten würden, weil das System eine bestimmte Mindestmenge an Wasser benötige, folgt die Kammer diesem Argument nicht. Denn der Vorteil, der durch die Gebühr abgegolten wird, ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung durch das tatsächliche Einleiten des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers und der Überantwortung an die Gemeinde zur schadlosen Beseitigung. Dies ist im Falle einer Versickerung gerade nicht der Fall und damit ein Art. 3 Abs. 1 GG nicht berührender unterschiedlicher Sachverhalt, der eine unterschiedliche Behandlung erfahren darf (bzw. muss). Sollte es an einer ausreichenden Wassermenge für den funktionsgerechten Betrieb der Abwassereinrichtung fehlen, bedürfte es ohnehin einer Umstellung des kommunalen Abwasserbeseitigungssystems. Randnummer 77 Der Gebührenmaßstab leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil
dem Vortrag des Klägers entgegen dem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang aus § 10 AAS eine Vielzahl der Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück versickern lassen würden bzw. einige Grundstückseigentümer ihre Grundstücke unzulässigerweise „abgeklemmt“ hätten. Zum einen kommt der Kläger entsprechend seiner Eigenerklärungen vom
gehen müssen und den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang konkret in dem dazu notwendigen Verwaltungsverfahren wird durchzusetzen haben. Randnummer 78 Gleichermaßen spielen etwaige vereinzelte Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 11 Abs. 1 AAS) für die Beurteilung des Gebührenmaßstabes als mit höherrangigem Recht vereinbar keine Rolle. Im Übrigen ordnet bereits das Landeswassergesetz in § 30 Abs. 2 Satz 1 LWG an, dass Abwasser (= Schmutzwasser und Niederschlagswasser, vgl. § 54 Abs. 1 WHG) von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist. Es handelt sich hier um eine Spezialregelung im Bereich der Abwasserbeseitigung zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GO , in der das notwendige dringende öffentliche Bedürfnis für den Regelfall bereits festgelegt ist (vgl. Praxis Kommunalverwaltung, LWG, Kommentar, Stand: 2020, § 44, Erl. 8). Die Satzung kann jedoch
2 Satz 2 GO Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vorsehen, vorliegend umgesetzt in § 11 AAS. Zudem ist das Nichtbestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs gerade im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung durch Übertragung der Beseitigungspflicht
5 LWG in der Abwasserbeseitigungssatzung gesetzlich vorgegeben. Hiervon hat die Gemeinde A-Stadt in § 3 i. V. m. Anlage 2, 3, § 11 Abs. 3 AAS Gebrauch gemacht. Die Nichtberücksichtigung der davon betroffenen Grundstücke des neuen Bebauungsplangebietes Nr. x „…“ (insgesamt 12 von ca. 322 Grundstücken gemäß Anlage B 2a) bei der Maßstabswahl ist mithin nicht zu beanstanden – zudem hätten sie als etwaige „Ausreißer“ (x %)
dem aufgezeigten Grundsatz der Typengerechtigkeit für die Beurteilung des Gebührenmaßstabes keine Relevanz. Diese gesetzliche Situation ist Ausgangslage für die rechtliche Betrachtungsweise. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang deshalb auch die Zweifel des Klägers an der Rechtmäßigkeit gewährter Befreiungen im Einzelfall (vgl. hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 104). Randnummer 79 Sofern der Kläger anführt, dass eine Ungleichbehandlung von Eigentümern, denen die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht übertragen worden sei und die deshalb keine Gebühren zahlen würden im Vergleich zu Eigentümern, denen diese Pflicht nicht übertragen worden sei, die aber dennoch auf dem Grundstück Niederschlagswasser versickern lassen würden und dafür Gebühren entrichten müssten bestehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu – ausreichend – vorgetragen, dass solche Fälle der Gebührenerhebung für Versickerungsflächen nicht existieren würden. Dies wird exemplarisch für die konkrete Veranlagung des Klägers, der – wie ausgeführt – ebenfalls „gebührenfreie“ Versickerungsflächen hat, belegt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen wären solche Fallgestaltungen irrelevant, da es
der hier zu betrachtenden Kosten- und Gebührensatzung – allein auf diese kommt es bei der Prüfung des Gebührenmaßstabes an und nicht auf etwaig fehlerhaft veranlagte Flächen – gerade keinen Tatbestand gibt, der eine Gebührenerhebung von Versickerungsflächen vorsieht, sondern nur bei der tatsächlichen Einleitung von Niederschlagswasser von versiegelten Flächen. Randnummer 80 Da es
dem Vorstehenden nicht auf das Maß der Nutzung des jeweiligen Grundstücks, sondern auf das Maß der versiegelten Flächen ankommt, greift auch das Argument des Klägers zur differenzierten Berücksichtigung stillgelegter landwirtschaftliche oder sonstiger Großbetriebe bei der Maßstabsbildung nicht. Verfügen diese Grundstücke über eine entsprechend (große) versiegelte Fläche, entspricht es gerade dem Gleichheitsgrundsatz, dass das darauf anfallende und in die Entwässerungsanlage der Gemeinde A-Stadt eingeleitete Niederschlagswasser gebührenrechtlich wie alle anderen versiegelten Flächen berücksichtigt wird. Randnummer 81 Der Kläger kann letztlich mit seiner lediglich behaupteten und durch nichts belegten Annahme einer Doppelbelastung von Grundstückseigentümern durch eine weitere Abgabe an den Wasserverband für die Einleitung des Niederschlagswassers in die … mangels Substantiierung nicht gehört werden. Im Übrigen ist eine solche Überschneidung weder ersichtlich, noch würde es sich um eine solche handeln. Denn es wären zwei verschiedene Abgabengläubiger betroffen, die aufgrund unterschiedlicher Tatbestände für ihre jeweilige Leistung (Einleitung in die öffentliche Einrichtung einerseits, Einleitung in ein Gewässer
dem Wasserhaushaltsgesetz) die Abgabe erheben würden. Eine grundsätzlich unzulässige Doppelbelastung hat zur Voraussetzung, dass derselbe Abgabengläubiger für dieselbe Leistung Gebühren festsetzt. Randnummer 82
2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das sogenannte Kostendeckungsprinzip in § 6 KAG verankert, das einerseits ein Kostendeckungsgebot und andererseits ein Kostenüberschreitungsverbot enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ) berechnen zu können und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicherzustellen, ist deren Bezug zu einer Rechnungsperiode erforderlich, wobei die Periode die anfallenden Kosten bestimmt (Belz in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 2020, § 6 KAG , Rn. 190; Thiem/Böttcher, a. a. O., § 6 Rn. 162). Randnummer 86 Der die Gebührenhöhe ausweisende Gebührensatz ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn sich am Ende der Kalkulationsperiode eine – nicht beabsichtigte – Kostenüberdeckung herausstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Der Gebührensatz ist dagegen fehlerhaft und mithin die entsprechende Vorschrift der Satzung nichtig, wenn die Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, wie der Absicht einer Gewinnerzielung, getragen worden ist oder aber die Anwendung unrichtiger Kalkulationsmethoden oder Verwendung unzutreffender Daten zu einer erheblichen Kostenüberdeckung und damit zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 36/06 –, juris, Rn. 54; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 108 ff. m. w. N.). Rechenfehler berühren kalkulatorische Leitentscheidungen ebenso wenig wie die fehlerhafte Einstellung einzelner Aufwandspositionen oder fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation, die methodisch einwandfrei erstellt wurde. Sie sind unbeachtlich, sofern dadurch der Beitragssatz nicht beachtenswert zum
teil der Beitragspflichtigen beeinträchtigt ist, weil er ohnehin nur auf kalkulatorischen Ansätzen beruht und eine Kalkulation naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
der Rechtsprechung des OVG Schleswig zum Gebührenrecht (Urteil vom 26. Juni 1998 – 2 L 22/96 –, juris, Rn. 22) liegt die Toleranzgrenze bei 5%. Randnummer 87 Bei der Überprüfung der Vorkalkulation sind mithin innerhalb der gewählten Periode (hier: 2019 und 2020) zum einen die Kosteneinheiten (leistungsbezogener Aufwand) und zum anderen die Maßstabseinheiten (die überbaute/befestigte Fläche als Divisor) näher zu betrachten. Randnummer 88 Im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist das Gericht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Rn. 43 m. w. N.) nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation
zugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufwirft. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung
GO, dass das Gericht alle vernünftiger Weise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
GO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht
kommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht
zugehen. Dass es möglicherweise nicht einfach ist, die ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet einen Kläger nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, juris, Rn. 6). Randnummer 89
erfolgter Flächenermittlung die Berechnung der Gebührenhöhe von x €/m² und war damit Gegenstand der zweijährigen Kalkulationsperiode. Randnummer 91 bb) Es ist für die Kammer
den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass periodenfremde, d. h. nicht innerhalb der Periode angefallene Kosten, in die Vorauskalkulation eingestellt wurden. Substantiierte Einwendungen des Klägers gibt es nicht. Auf Seite 38 bzw. 39 der Vorauskalkulation ergeben sich die identischen Kosten für 2019 in Höhe von x € und für 2020 in Höhe von x €, jeweils als Summe der dem Niederschlagswasserbereich Grundstücke zuzuordnenden Einzelpositionen Personalaufwendungen, sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand, sonstige ordentliche Aufwendungen, bilanzielle Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und Rückstellungen. Randnummer 92 Diese eingestellten Kostenpositionen wiederum sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
2 Sätze 1 bis 3 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den erforderlichen Kosten gehören u. a. auch 1. die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die
der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist; der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt. Randnummer 93 Die Positionen sind einrichtungsbezogen (ab 1. Januar 2017, Seite 17 ff. der Vorauskalkulation). Es handelt sich um Randnummer 94 - Personalkosten – Dienstaufwendungen sonstige Beschäftigte –, Randnummer 95 - Sozialversicherungsbeiträge sonstige Beschäftigte, Randnummer 96 - Unterhaltung des Grundstücks und bauliche Anlagen bzw. sonstiges unbewegliches Vermögen, Randnummer 97 - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw., Randnummer 98 - besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, Randnummer 99 - Abwasserabgabe, Randnummer 100 - Abschreibung auf immaterielle Vermögengegenstände und Sachanlagen (kalkulatorische Abschreibung), Randnummer 101 - Zuführung zu Entschlammungsrückstellungen Aufwendungen aus der Zuführung zur Rückstellung für später entstehende Kosten (Entschlammung Klärteichanlage) und Randnummer 102 - Rückstellungen Wiederholungsprüfung Kanalfilmung- und -spülung Hauptkanäle (Wiederholungskosten Kanalkataster). Randnummer 103 Die von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Bedenken, denen wegen deren – auch
Durchführung der mündlichen Verhandlung beibehaltenen – Pauschalität nicht weiter
zugehen ist, werden von der Kammer nicht geteilt. Es ist
dieser Aufstellung nicht ersichtlich, dass einrichtungsfremde Kosten in der Vorauskalkulation (z. B. Reinigung der offenen und verrohrten Gräben) berücksichtigt wurden; dieses gilt es nicht „zu überprüfen“ und bleibt eine durch nichts belegte Mutmaßung des Klägers. Diesem Einwand ist der Beklagte zudem entgegengetreten und hat angeführt, dass die Verrohrung zur … (im Trennsystem) in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde falle und Kosten für die Unterhaltung nicht in die Kalkulation eingeflossen seien. Dem ist der Kläger nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Randnummer 104 Soweit angeführt wird, dass nicht erkennbar sei, welche Kosten konkret eingeflossen seien (z. B. Unterhaltungsaufwand Seite 20, Sozialversicherungsbeiträge Seite 18), hat der Beklagte hierzu angegeben, dass die Position „Unterhaltungsaufwand“ Kosten für die Kanalsanierung in den Jahren 2016/2017 betreffe. Davon seien x € auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallen. Die Prozentangabe von 100 % bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Zeile 2) sei ein Schreibfehler. Die Quote betrage x % / x % / x %. Der Betrag sei auf x € gerundet worden
HVO-Doppik . Dem ist der Kläger ebenfalls nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Randnummer 105 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den veranschlagten Personalkosten solche für Mitarbeiter enthalten sind, die
der Vorkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 nicht für die gemeindliche Einrichtung Abwasserbeseitigung tätig werden sollten oder der Höhe
fehlerhaft veranschlagt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der in die Vorkalkulation eingestellte Betrag in Höhe von x € ist nicht geeignet, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen, insbesondere als diese lediglich mit „unschlüssig“ ohne jedwede weitere Substantiierung angegriffen werden. Der Personalkostenansatz lässt im Verhältnis zu den veranschlagten Gesamtkosten von x € bzw. x € (rund x %) kein signifikantes Ungleichgewicht erkennen, das auf die unzulässige Einbeziehung betriebsfremder (Personal-)Kosten hindeuten könnte. Randnummer 106 In der Kalkulation durfte zudem der Verlustvortrag aus 2017 in Höhe von x € (gerundet x €) in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von je x € (gerundet x €) berücksichtigt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Der Zeitraum für den Ausgleich kann unabhängig davon gewählt werden, welcher Zeitraum der Kalkulationsperiode zugrunde gelegt wurde, in der die Abweichung auftritt (§ 6 Abs. 2 Sätze 9, 10 KAG). Vorliegend konnte die Kostenunterdeckung für die Periode bis einschließlich 2017 frühestens
deren Ende im Haushaltsjahr 2018 festgestellt werden, so dass der Ausgleich in 2019 und 2020 innerhalb der drei darauffolgenden Jahre gesetzeskonform ist. Randnummer 107 Soweit der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung von Brunnenwasser als Kostenposition wendet, - die Entnahme wird von ihm lediglich behauptet - bleibt auch
Durchführung der mündlichen Verhandlung die Relevanz des Einwandes unklar. Denn hierbei handelt es sich einerseits ausschließlich um eine im Rahmen der – hier nicht streitigen – Schmutzwassergebühr relevante Kostenposition, die nur dieser Fraktion zuzuordnen wäre und nicht dem Niederschlagswasser. Andererseits würde durch zugeführtes Brunnenwasser ausschließlich der Maßstab der Einleitmenge (in m³) betroffen sein und nicht die Niederschlagswasserfläche (in m²). Randnummer 108 cc) Gegen die Methode der Verteilung der Kosten, sowohl einrichtungs- bzw. leistungsbezogen
Schmutzwasser, Oberflächenwasser Grundstücke und Straßenentwässerung als auch
einem bestimmten Schlüssel bei Kosten, die nicht einer Fraktion ausschließlich zugeordnet werden konnten [Schmutzwasser der Grundstücke (x %), Oberflächenwasser der Grundstücke (x %) und Straßenentwässerung (§ 29)], ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gebührenermittlung
der Drei-Kanal-Methode nicht unzulässig. Diese ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom
den tatsächlichen Verhältnissen aufgeteilt. Bei der Regenwasserkanalisation wird dabei eine Verteilung der Kostenmasse im Verhältnis 1:1 als regelmäßig angemessen angesehen (BVerwG, Urt. v.
G ist die Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage gehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der Aufwand spürbar gemindert wird. Dieser Ausgangspunkt legt es nahe, bei der Bestimmung der Angemessenheit der zuzuordnenden Anteile darauf abzuheben, wie hoch (etwa) die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung gewesen, d. h. hier: welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde zum Bau von zwei getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte. Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das Verhältnis der auf der Straße und den auf den anliegenden Grundstücken anfallenden und von der gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Regenwassermengen ankommt (so aber noch Urteil vom 27. Februar 1970 – BVerwG IV C 36.69 – (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 13 f.))." Randnummer 113 Daran ist für die hier zu beurteilende Mischkanalisation festzuhalten. Auch hier geben die Mengen des abgeleiteten Wassers, nämlich das Verhältnis der Mengen des von den Grundstücken abgeleiteten Schmutzwassers und des von den Straßen abgeleiteten Niederschlagswassers, für die Höhe der Aufwandsersparnis nichts Entscheidendes her. Bedenkt man, daß wegen der unterschiedlichen Wassermengen eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber der bestehenden Mischkanalisation und auch gegenüber einer selbständigen Regenwasserkanalisation zwar einen geringeren Durchmesser der Rohrleitungen aufweisen würde, andererseits aber für eine Misch- und eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber einer Regenwasserkanalisation eine größere Tiefenlage erforderlich sein kann, und ferner, daß die unterschiedliche Anfallmenge des Schmutzwassers und des Regenwassers zwar die Dimensionierung der Rohre und den damit verbundenen unterschiedlichen Materialaufwand bestimmt, nicht dagegen im selben Verhältnis auch den Aufwand für die Verlegung der jeweiligen Rohre, so leuchtet ein, daß eine Kostenzuordnung nicht
dem Verhältnis der Wassermengen erfolgen kann. Eine solche Kostenzuordnung hätte überdies die starke Tendenz, zu Lasten der Regenwasserableitung, hier der Straßenniederschlagswasserableitung, zu gehen und deren Anteil unverhältnismäßig zu erhöhen. Randnummer 114 § 128 BBauG gebietet somit, daß diejenige Kostenmasse, die die Herstellung der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienenden Bestandteile der Mischkanalisation betrifft, dem landesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Entwässerungsbeiträge) und dem bundesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Erschließungsbeiträge) in dem Verhältnis zugeordnet wird, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine selbständige Schmutzwasserkanalisation und eine selbständige, der Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation ergibt. Diese Größen können auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Da es an diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen fehlt, erfordert auch die Vornahme der Kostenzuordnung die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Randnummer 115 Diese methodische Vorgehensweise hat die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Vorauskalkulation vom 17. September 2018/25. Februar 2019 berücksichtigt (Seite 4). Danach ist bei ihr – wie dargelegt – sowohl ein Mischwasserkanal als auch ein Schmutzwasser- und ein Niederschlagswasserkanal (Trennsystem) vorhanden und zu unterhalten. Weiter heißt es: Randnummer 116 „Demzufolge sind die Herstellungs- und Unterhaltungskosten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation den jeweiligen Systemen zuzuordnen. Für Bereiche, in denen eine direkte Zuordnung nicht möglich war, wurde ein Prozentsatz zur Verteilung in der Form errechnet, dass die fiktiven Kosten für die Schmutzwasser-, einer Oberflächenwasser- und einer Straßenentwässerung ins Verhältnis gesetzt wurden (siehe
stehende Berechnung bzw. Berechnung des …. Dienstleistungsbüro für Städte und Gemeinden vom Jahr 1995). Die Prozentsätze wurden in der Gebührenkalkulation übernommen. Es gibt gelegentliche Ausnahmen von den
stehenden %-Anteilen. Rechnungen, die einem Bereich genau zugeordnet werden können, werden nicht gesplittet. Fläche Schmutzwasserbeseitigung (Grundstücke) x % Fläche Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücke) x % Fläche Niederschlagswasserbeseitigung (öff. Verkehrsflächen) x %“ Randnummer 117 Das Gutachten des Dienstleistungsbüros für Städte und Gemeinden x aus Januar 1995 wiederum wendet die soeben beschriebene Drei-Kanal-Methode konkret an. Darin werden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 124.83 –) im (reinen) Mischsystem – also Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) und Straßenentwässerung, vorliegend im überwiegenden Gemeindegebiet betrieben – die Kostenmassen außer Acht gelassen, die eindeutig der Straßenentwässerung bzw. der Grundstücksentwässerung zuzuordnen sind. Zurück bleiben die Hauptkanalkosten, aus denen der Straßenentwässerungskostenanteil zu ermitteln ist. Für den reinen Mischwasserkanal wird
dem sog. Drei-Kanal-System verfahren, wonach als weitere Größe der fiktive Aufwand für den Oberflächenwasserkanal der Grundstücke ermittelt wird. Dementsprechend wird in dem Gutachten beim sog. abgemagerten Mischsystem, in dem kein Niederschlagswasser von den Grundstücken aufgenommen wird (wie vorliegend beim Bebauungsplangebiet Nr. x „…“)
dem Zwei-Kanal-System verfahren, in dem der fiktive Aufwand für die getrennte Herstellung eines Schmutzwasserkanals und eines Straßenentwässerungskanals ermittelt und im
hinein entsprechend dem Verhältnis der Kosten zueinander aufgeteilt wird (Seite 2). Randnummer 118 Im Weiteren hat das Gutachten als Grundlage der Kostenermittlung repräsentative Mischkanäle genommen, unter Berücksichtigung der Verlegetiefe eines fiktiven Schmutzwasserkanals und Umdimensionierung des Rohrdurchmessers eines Mischkanals. Es wurden Einzelpreise aus den Rechnungs- und Submissionsunterlagen der verlegten Mischkanäle ermittelt und auf die Fiktivkanäle umgesetzt. Bei der Masseermittlung wurden die DIN-Normen berücksichtigt. Basis für die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils wiederum waren repräsentative Straßenzüge der Gemeinde A-Stadt – …, …, … (Seite 3). So wurde bei den fiktiven Straßenentwässerungskosten die Rohrdimension des Mischwasserkanals entsprechend dem Abflussanteil der Straßenfläche umdimensioniert und die Aushubtiefe angepasst (Mindesttiefe + Auflagerhöhe 15 cm) (Seite 5); bei den fiktiven Schmutzwasserentwässerungskosten der Grundstücke wurde auf die Mindestnennweite bei der Rohrdimensionierung gefahren und die Mischkanaltiefe + 15 cm Auflagerhöhe als Ausgangspunkt gewählt (Entwässerung an der tiefsten Stelle des Grundstücks notwendig) (Seite 7); bei den fiktiven Oberflächenentwässerungskosten Grundstücke wurde die Rohrdimension des Mischwasserkanals entsprechend dem Abflussanteil der Grundstücksflächen umdimensioniert und als Aushubtiefe die Mindesttiefe angesetzt (Seite 9). Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Die danach ermittelten fiktiven Kosten Straßenentwässerung (x DM), Schmutzwasser (x DM) und Oberflächenwasser Grundstücke (x DM) wurden zu den Gesamtkosten (x DM) ins Verhältnis gesetzt, was im Ergebnis eine prozentuale Aufteilung von x % – x % – x %, gerundet x % – x % – x % ergab. Randnummer 119 Gegen diese Vorgehensweise bestehen
Auffassung der Kammer keine rechtlichen Bedenken. Es wurde bei dieser Methode bezogen auf repräsentative Straßen sowohl die unterschiedliche Rohrdimensionierung und Verlegetiefe drei fiktiver Einzelkanäle berücksichtigt, als auch auf vorhandene Rechnungsunterlagen pp. für die (damalige) Herstellung auf der jeweiligen Kostenseite abgestellt (und nicht auf die anfallende Wassermenge). Es hat sich seit Erstellung des Gutachtens weder die Einwohnerzahl signifikant verändert (ca. 700 Einwohner) – die mangels Relevanz der Einleitmenge bei der fiktiven Kostenermittlung zudem keine Rolle spielt –. Noch ist die bestehende Einrichtung im Trenn- und Mischsystem einer relevanten Ausbau-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme unterzogen worden. Die den Gemeinderatsbeschlüssen zugrundeliegende Vorkalkulation, die dieses Gutachten zur Grundlage macht, hat sich mit veränderten Verhältnissen befasst und diese als nicht gegeben angesehen (Vorkalkulation, Seite 3). Dass die berücksichtigten Straßen nicht repräsentativ seien, ist von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch lediglich in Frage gestellt, nicht aber substantiiert angegriffen worden, insbesondere nicht, weshalb zum Beispiel andere Straßen als die betrachtete …, … und … repräsentativer als diese seien. Auch werden entgegen der Annahme des Klägers bei der prozentualen Aufteilung keine unterschiedlichen Maßstäbe vermischt, denn hier findet eine reine Kostenbetrachtung der fiktiven (Einzel-)Kanalherstellung statt und keine Betrachtung
dem jeweiligen Nutzungsumfang (m³ Frischwasser; m² versiegelte Fläche). Auch ist es
Auffassung der Kammer für die Ermittlung des Kostenverhältnisses unschädlich, nicht auf aktuelle Herstellungskosten abzustellen, sondern auf gesicherte Erkenntnisse der Herstellungskosten, die bei der Errichtung der Anlage tatsächlich angefallen sind. Denn dies sind die Aufwendungen für die Herstellung der Anlage und dem daraus der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Anlagekapitals, von dem die kalkulatorischen Kosten wie Abschreibung und Verzinsung bezogen auf die kostenrechnende Einrichtung ermittelt und in die Gebührenkalkulation eingestellt wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 34/06 – juris, Rn. 58; Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, juris, Rn.34). Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar den Rückgriff auf gesicherte Erfahrungswerte zugelassen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris, Rn. 25). Im Übrigen ist
den eingereichten Unterlagen und
der Angabe des Beklagten – wie dargestellt – die Abwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert geblieben, so dass die damaligen Kosten auch bei Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen in den vergangenen 25 Jahren seit 1995 prozentual gesehen zu dem gleichen Verhältnis der Kosten zueinander führen würden. Kostensteigerungen aufgrund besonderer Umstände, die lediglich einen der fiktiven Kanale unverhältnismäßig im Gegensatz zu den anderen (aufgrund zum Beispiel geänderter rechtlicher Bedingungen) verteuert hätten, sind weder ersichtlich noch drängen sie sich auf. Solche konnten konkret auch nicht von dem Kläger benannt werden. Es bedurfte danach keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Amtsermittlung, zumal die Einwendung des Klägers in der mündlichen Verhandlung betreffend eine mögliche unterschiedliche Kostensteigerung, die zu einem anderen Verhältnis führen könnte, völlig vage und ins Blaue hinein war. Randnummer 120 Weitere substantiierte Einwände, die gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind weder geltend gemacht worden noch drängen sie sich auf. Soweit angeführt wird, dass die Kosten verursachergerecht aufgeteilt werden müssten, weshalb der Schmutzwasseranteil von x % nicht im sinnvollen und ökologisch angemessenen Verhältnis zur Niederschlagswasserabgabe von vorkalkuliert x % stehe und für die Entsorgung des stärker verschmutzten Abwassers somit ein höherer Anteil zu entrichten sei, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einen den o. g. Erfordernissen genügenden substantiierten Einwand, um eigene weitere Ermittlungen des Gerichts dahingehend auszulösen, ob die genannten Pauschalen fehlerhaft sein könnten. Zudem ist dem entgegenzuhalten, dass gerade bei der Dimensionierung der Kanäle für Niederschlagswasser der größere Durchmesser der Rohre zur Bewältigung von Starkregenereignissen eine Rolle spielt (mit dem damit verbundenen vermehrten Material und Bodenaushub), der sich auf der Kostenseite bemerkbar machen würde. Die vorgenommene Unterteilung x % (Niederschlagswasser Straße) – x % (Schmutzwasser) – x % (Niederschlagswasser Grundstücke) wird im Übrigen durch Untersuchungen gestützt, wonach bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von x % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 –, juris, Rn. 46 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 2. September 2009 – 5 A 631/08 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 11. März 2010 – 2 S 2938/08 –, juris, Rn 35 m. w. N.). Randnummer 121 Zu dem Vortrag des Klägers, dass sich auf den Seiten 5-32 der Vorkalkulation diverse Einzelpositionen ohne die vorgenannte Zuordnung
dem Schlüssel x % / x % / x % wiederfänden, ist anzumerken, dass dem in dieser Pauschalierung tatsächlich nicht so ist (vgl. die für die Kalkulationsperiode maßgeblichen Seiten 17, 18, 19, 23, 25, 26, 29, 30). Es finden sich zudem Positionen, die jeweils zu 100% zugeordnet wurden. Die Kalkulation differiert in den unterschiedlichen Positionen ersichtlich
dem pauschalen Verteilungsschlüssel und
den den jeweiligen Einrichtungen spezifisch zuzuordnenden Aufwandstatbeständen/-kosten. Randnummer 122 dd) Rechtlich zu beanstanden sind schlussendlich auch nicht die in die Kalkulation einzustellenden Leistungseinheiten (die Flächenseite mit einer Größe von x m²) für die Berechnung des Gebührensatzes von x €/m². Randnummer 123 Auch hier gelten zunächst die obigen Ausführungen,
welchen das Gericht nicht ungefragt auf Fehlersuche gehen soll. Insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle
den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Dies gilt auch bei einer „überarbeiteten“ Beitragskalkulation. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. September 2014 – 6 K 815/14 –, juris, Rn. 74). Randnummer 124 Die Plausibilitätskötrolle führt vorliegend nicht dazu, dass die Flächenermittlung – und damit die Kalkulation – fehlerhaft ist. Das Gericht legt
dem Vorstehenden zunächst zugrunde, dass die in der Spalte 11 berücksichtigten Veranlagungsflächen in der den Beteiligten bekannten Tabelle Anlage B 2a denjenigen entspricht, die die Eigentümer in ihrer Selbsterklärung abgegeben haben. Dies hat der Beklagte mehrfach angegeben und auch der Kläger in dem Parallelverfahren 4 A 283/19 hat dies ausdrücklich zugestanden. Das Gericht hat eine Überprüfung aller insgesamt 17 anhängigen Verfahren betreffend diesen Streitgegenstand durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die fristgerecht abgegebenen Selbsterklärungen mit der Angabe in Spalte 11 (bis auf einen Ausnahmefall, dazu sogleich) übereinstimmen. Auch deren Addition mit der Summe von x m² ist nicht zweifelhaft. Randnummer 125 Hinsichtlich der konkret bemängelten Grundstücke ergibt sich – soweit sie überhaupt substantiiert genug sind – Folgendes: Randnummer 126 Im Hinblick auf den …. x und x (Seite 8 der Tabelle) finden sich eingestellte Veranlagungsflächen von x m² und x m². Diese beiden Grundstücke sind mithin in der Flächenberechnung berücksichtigt worden und die Fläche von x m² für den … entspricht der vom Gericht überprüften Eigenerklärung des Eigentümers vom 11. Januar 2019 (x m² + x m²), die Gegenstand der Klage 4 A 288/19 ist. Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 4 A 283/19 in der mündlichen Verhandlung diese – teilweise geschwärzte – Selbsterklärung des Eigentümers x eingereicht hat, sind darin Streichungen vorgenommen worden, die nicht mit dem aktenkundigen Original übereinstimmen. Zu den Grundstücken … x und x hat der Beklagte ausdrücklich angegeben, dass das Niederschlagswasser entsprechend der Selbsterklärung komplett auf den Grundstücken versickert. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Randnummer 127 Bei dem Grundstück … (Seite 9 der Tabelle) wurden bei x m² Gesamtfläche zwar tatsächlich lediglich x m² Veranlagungsfläche in die Berechnung eingestellt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Dachflächen gemäß der Eigenerklärung in einen Sickerschacht entwässern würden. Die Dachflächen als überbaute Flächen machen bei einem Grundstück
vollziehbarerweise den überwiegenden Anteil der zu berücksichtigenden Fläche aus. Auch diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Randnummer 128 Das Grundstück … (Seite 3 der Tabelle) wurde tatsächlich mit einer Fläche von x m² berücksichtigt. Randnummer 129 Das Grundstück … ist Gegenstand des Klagverfahrens 4 A 287/19. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass es tatsächlich mit einer Fläche von x m² entsprechend der Eigenerklärung des Eigentümers (Beistand des Klägers in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 283/19) eingestellt wurde. Randnummer 130 Die Grundstücke ... x, x, x, x (Seite 7 der Tabelle) wurden ebenfalls zutreffend mit x m² angesetzt.
der Tabelle befindet sich im ... lediglich das System „SW“, mithin ein Schmutzwasserkanal, der hier ohne Relevanz ist. Ein „NW“ oder „SW/NW“ ist dort gerade nicht ausgewiesen, was maßgeblich wäre für die Berücksichtigung im Bereich der Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Dass dort lediglich ein Schmutzwasserkanal vorhanden ist, ergibt sich aus dem Bestandslageplan Blatt 5 (Beiakte B). Für diese Grundstücke wurden in der mündlichen Verhandlung Unterlagen (Bescheide und teilweise Selbsterklärungen) überreicht, aus denen sich jedoch nichts Gegenteiliges ergibt. Die aus dem Jahre 2020 oder 2021 (... 1, 2, 3) datierenden Bescheide sind bereits unergiebig, da eine etwaig spätere Veränderung in der Einleitsituation
Abschluss der Grundlagenermittlung für die Kalkulation (Februar 2019) bzw. Beschlussfassung (März 2019) nicht zu berücksichtigen ist. Die überreichte Selbsterklärung vom 31. Januar 2019 betreffend ... 2 enthält keinerlei Angaben zum Anschluss an die Kanalisation; alle versiegelten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.